OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 67/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wer im Internet Spielzeug zum Kauf anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 7. Juli 2011 (GPSGV 2) i.V. mit dem Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2009/48/EG maßgeblichen Warnhinweise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Dazu gehört bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, weil es verschluckbare Kleinteile enthält, ein Warnhinweis mit der Angabe: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder ein Warnhinweis in Form des in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Ebenso müssen die Hinweise gemäß § 11 Abs. 3 GPSGV 2 mit dem Wort "Achtung" eingeleitet werden. Die Verpflichtung trifft nach § 7 GPSGV 2 auch Händler. (Rn.11) (Rn.12) 2. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S. des § 3a UWG (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 U 194/12). (Rn.14)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer im Internet Spielzeug zum Kauf anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 7. Juli 2011 (GPSGV 2) i.V. mit dem Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2009/48/EG maßgeblichen Warnhinweise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Dazu gehört bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, weil es verschluckbare Kleinteile enthält, ein Warnhinweis mit der Angabe: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder ein Warnhinweis in Form des in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Ebenso müssen die Hinweise gemäß § 11 Abs. 3 GPSGV 2 mit dem Wort "Achtung" eingeleitet werden. Die Verpflichtung trifft nach § 7 GPSGV 2 auch Händler. (Rn.11) (Rn.12) 2. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S. des § 3a UWG (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 U 194/12). (Rn.14) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 17.01.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung bestätigt. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Sie war unstreitig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkaufsangebots, also am 16.12.2019, Inhaberin des „Fs..de“ und verantwortlich für die gleichnamige Internetseite und die dort unterbreiteten Angebote. Auf den Zeitpunkt der Abmahnung oder den des Zugangs der Abmahnung kommt es nicht an. Ebenso wenig darauf, dass seit dem 23.12.2019 die F. & F. LLC mit Sitz in O., Kansas, USA, den Onlinehandel unter „Fs..de“ betreibt, wie die Antragsgegnerin behauptet. Das hat schon das Landgericht zutreffend dargelegt. Denn durch die nachfolgend unter Ziff. 4. dargelegte Verletzungshandlung ist bezogen auf die Person der Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr begründet worden, zu der auch die Gefahr gehört, dass die Antragsgegnerin außerhalb der Internetseite Fs..de kerngleiche Verletzungshandlungen wiederholt. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch ein rechtskräftiges Urteil, durch das der Verletzer zur Unterlassung verurteilt worden ist, oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden, zu der sich die Antragsgegnerin nicht hat entschließen können. 2. Die Sache ist auch dringlich. Dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit den gegen ihren Ehemann verfolgten Ansprüchen bereits Kenntnis auch von dem hier streitgegenständlichen Angebot erlangt hätte, ist eine bloße Mutmaßung der Antragsgegnerin. Dafür, dass die Antragstellerin das gesamte unter „Fs..de“ bereitgehaltene Angebot in dringlichkeitsschädlicher Zeit zur Kenntnis genommen hätte, gibt es keine hinreichenden Belege. Eine Marktbeobachtungspflicht besteht nicht. Die Frage der Dringlichkeit beantwortet sich immer nur bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand. Und der Streitgegenstand der gegen den Ehemann der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche ist mit dem vorliegenden Streitgegenstand nicht identisch. 3. Der Verfügungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar weist die Umschreibung der Verletzungshandlung im oberen Teil des Antrages unbestimmte Begriffe (“einschlägigen Warnhinweise“) und in diesem Zusammenhang eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, wie er sich in § 11 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 7. Juli 2011 (GPSGV) findet, auf. Der Antrag ist aber auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gemäß der Anlage Ast 5 (= Anlage zur einstweiligen Verfügung vom 17.01.2020) gerichtet und damit hinreichend bestimmt. Die Verletzungshandlung ist dadurch charakterisiert, dass es bei dem aus der Anlage Ast 5 ersichtlichen Angebot an sämtlichen Hinweisen gemäß dem Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG fehlt. 4. Das aus der Anlage Ast 5 ersichtliche Angebot der Antragsgegnerin verstößt gegen §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1, 3 und 4 GPSGV. Die Antragsgegnerin hatte als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 GPSGV diese Hinweise einleitende Wort "Achtung" vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013, 4 U 194/12, juris Rn. 18). Bei dem angebotenen Produkt „Star Wars the last Jedi - Luke Skywalker (Jedi Exile)“ handelt es sich um Spielzeug. Spielzeug sind nach der Definition des § 2 Nr. 24a GPSGV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Dass dies bei der in Rede stehenden Figur, die einen Protagonisten aus dem Film „Star Wars“ darstellen soll, der Fall ist, liegt auf der Hand. Die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin, es handele sich bei dem gesamten Angebot auf der Seite „Fs..de“, auf der das streitgegenständliche Angebot zu finden war, um Sammlerware, weshalb kein Spielzeug angeboten worden sei, ist fernliegend. Der Zugang zu dem in Rede stehenden Angebot ist nicht beschränkt. Es richtet sich damit an jedermann, mithin auch an die Käufer von Spielzeug, die es an Kinder weitergeben/verschenken, erworben wird. Bei dem Angebot von Spielzeug sind in der Folge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der GPSGV die Hinweise gemäß dem Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Nach § 11 Abs. 4 GPSGV sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf (Unterstreichung durch den Senat) klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird. Die Verpflichtung trifft auch Händler (§ 7 GPSGV). In der Folge sind gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer anzugeben und ist gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, ein Warnhinweis zu geben, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Das angebotene Spielzeug enthält Kleinteile und ist nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Das ist schon durch die vorgelegte Ware hinreichend glaubhaft gemacht. Es darf daher nur unter Verwendung der vorstehenden Warnhinweise angeboten werden. Das streitgegenständliche Angebot enthält die angeführten Hinweise oder Piktogramme nicht. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es anders gewesen wäre. Auch das Wort „Achtung“ (vgl. § 11 Abs. 3 GPSGV) wird nicht verwendet. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S. des § 3 a UWG (vgl. OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 16 f.). Der Verstoß gegen derartige Regeln ist unlauter i.S. des § 3 UWG und begründet Unterlassungsansprüche der Antragstellerin als Wettbewerberin nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG. 5. Der Senat rät der Antragstellerin, ihre Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.