OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 67/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach dem Anhang I Nr. 2 Satz 1 der RL 2009/48/EG gelten zwar Produkte für Sammler nicht als Spielzeug i.S. der Richtlinie, dies aber nur, wenn auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Der Hinweis muss für den Verbraucher auch bei konkretem Warenangebot im Internet erkennbar sein. Ein allgemeiner Hinweis im Online-Auftritt, dass Sammlerware angeboten werde, ist jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn sich das Angebot an jedermann richtet.
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen, für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020 (dort Ziff. 4), auf jeweils € 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Anhang I Nr. 2 Satz 1 der RL 2009/48/EG gelten zwar Produkte für Sammler nicht als Spielzeug i.S. der Richtlinie, dies aber nur, wenn auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Der Hinweis muss für den Verbraucher auch bei konkretem Warenangebot im Internet erkennbar sein. Ein allgemeiner Hinweis im Online-Auftritt, dass Sammlerware angeboten werde, ist jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn sich das Angebot an jedermann richtet. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen, für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020 (dort Ziff. 4), auf jeweils € 5.000,00 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.09.2020 verwiesen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.10.2020 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. 1. Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der angebotenen Ware nicht um Spielzeug, sondern um Sammlerware handele, die den vom Senat im Hinweisbeschluss vom 22.09.2020 angeführten Vorschriften der GPSGV und der Richtlinie 2009/48/EG nicht unterworfen sei. Dazu ist anzuführen, dass die Antragsgegnerin keinerlei Belege für ihren Vortrag, der Online-Auftritt des f. shop richte sich ausdrücklich an Sammler, vorgelegt hat, so dass schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass und in welcher Weise sich der in Rede stehende Internetauftritt der Antragsgegnerin - insbesondere zum Zeitpunkt der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Verletzungshandlung - „ausdrücklich an Sammler“ gerichtet hat. Abgesehen davon hat der Antragsteller bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Anhang I Ziff. 2 Satz 1 der RL 2009/48/EG zwar Produkte für Sammler nicht als Spielzeug i.S. der Richtlinie gelten, dies aber nur, wenn auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen, dass es im Streitfall einen solchen Hinweis auf dem Produkt gegeben hätte, noch lässt das streitige Angebot einen solchen Hinweis erkennen. Ein - wie ausgeführt im Streitfall nicht näher dargelegter und/oder glaubhaft gemachter - Hinweis im Online-Auftritt, dass Sammlerware angeboten werde, ist zudem nicht hinreichend. Unter diesen Umständen muss nicht entschieden werden, ob das angebotene Produkt überhaupt unter eine der im Anhang I Ziff. 2 Satz 2 der RL 2009/48/EG genannten Kategorien fällt. 2. Schließlich verteidigt die Antragsgegnerin ihre Auffassung, dass es dem Verfügungsantrag an der notwendigen Dringlichkeit fehle, weil der Antragsteller - so die Antragsgegnerin - bereits im Frühjahr 2019, als er den Ehemann der Antragsgegnerin wegen des „exakt gleichen“ Verstoßes abgemahnt habe, auch die Antragsgegnerin wegen des Angebots einer anderen als der vorliegend streitgegenständlichen Figur, aber wegen der nämlichen Rechtsverletzung hätte in Anspruch nehmen können. Dazu verweist die Antragsgegnerin auf das Verfügungsverfahren 312 O 31/19, zu dem das Hauptsacheverfahren in erster Instanz unter den Aktenzeichen 312 O 195/19 bzw. 416 HKO 136/19 geführt worden ist, das beim Senat in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen 3 U 198/19 anhängig ist. Auch damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Zum einen hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, dass sich die Frage der Dringlichkeit immer nur bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand beantwortet. Dass bei unterschiedlichen Warenangeboten der nämliche Rechtsverstoß vorliegen kann, ändert daran nichts. Dass das streitgegenständliche Warenangebot schon Anfang 2019 bestand, ist nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht. Der Antragsteller war auch nicht gehalten, ein von der konkreten Verletzungshandlung losgelöstes Schlechthinverbot zu erwirken, denn für die Frage nach der Notwendigkeit von Warnhinweisen ist nach den im Hinweisbeschluss angeführten Vorschriften etwa die tatsächliche Feststellung erforderlich, dass die angebotene Ware für Kinder unter drei Jahren verschluckbare und deshalb für diese Kinder gefährliche Kleinteile enthält, was im Einzelfall festzustellen ist. Unabhängig davon fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag der für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegnerin dazu, dass und warum der Antragsteller bereits im Frühjahr 2019 gegen die Antragsgegnerin wegen eines mit dem Streitfall vergleichbaren Angebots von Spielzeug hätte vorgehen können. Dazu wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller schon seinerzeit hätte feststellen können und müssen, dass auch die Antragsgegnerin für die unter f....de getätigten Angebote verantwortlich war. Das ist indes nicht geschehen. Der bloße Verweis auf das Verfahren 312 O 31/19 ist keinesfalls hinreichend. Zudem ist dem Senat aus dem Hauptsachverfahren (3 U 198/19) gerichtsbekannt, dass dort in der Anlage K 2 ein Screenshot des Impressums des Onlineshops f...de vom 07.01.2019 vorgelegt worden ist, in dem sich - anders als im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Anlage Ast 4) - kein Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den genannten Onlineshop fand. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.