OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 195/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:0722.3U195.18.00
1mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Bewerbung eines Lebensmitteltees mit der Produktbezeichnung "Kräutertee mit Schüßler-Salz" wird nicht mit einer unzulässigen krankheitsbezogene Angabe geworben (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013).(Rn.61) 2. Auch wenn dem angesprochenen Verkehr Schüßler-Salze bisher ausschließlich als homöopathische Arzneimittel und zur Anwendung bei Krankheiten bekannt sind, erlaubt dies nicht den Schluss, dass er auch einen Kräutertee mit Schüßler-Salz als Arzneimittel ansehen und von einer krankheitsbezogenen bzw. pharmakologischen Wirkung ausgehen würde.(Rn.64) 3. Angaben, die sich lediglich auf das allgemeine, nicht jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen, sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Solche allgemeinen Angaben zum Wohlbefinden sind schon nicht vom Anwendungsbereich der HCVO erfasst.(Rn.90) 4. Homöopathische Arzneimittel, und Arzneimittel, die gemäß § 21 AMG zugelassen sind, unterscheiden sich erheblich. Während die Zulassung von Arzneimitteln, sei es national oder europäisch darauf beruht, dass die Wirksamkeit des entsprechenden Arzneimittels wissenschaftlich, d.h. empirisch, belegt ist, erfolgt die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln gemäß § 38 AMG, ohne dass ein solcher Wirksamkeitsnachweis zu führen wäre.(Rn.108)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2018, Az. 406 HKO 102/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem angefochtenen und dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie jeweils aus den jeweiligen Urteilen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewerbung eines Lebensmitteltees mit der Produktbezeichnung "Kräutertee mit Schüßler-Salz" wird nicht mit einer unzulässigen krankheitsbezogene Angabe geworben (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013).(Rn.61) 2. Auch wenn dem angesprochenen Verkehr Schüßler-Salze bisher ausschließlich als homöopathische Arzneimittel und zur Anwendung bei Krankheiten bekannt sind, erlaubt dies nicht den Schluss, dass er auch einen Kräutertee mit Schüßler-Salz als Arzneimittel ansehen und von einer krankheitsbezogenen bzw. pharmakologischen Wirkung ausgehen würde.(Rn.64) 3. Angaben, die sich lediglich auf das allgemeine, nicht jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen, sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Solche allgemeinen Angaben zum Wohlbefinden sind schon nicht vom Anwendungsbereich der HCVO erfasst.(Rn.90) 4. Homöopathische Arzneimittel, und Arzneimittel, die gemäß § 21 AMG zugelassen sind, unterscheiden sich erheblich. Während die Zulassung von Arzneimitteln, sei es national oder europäisch darauf beruht, dass die Wirksamkeit des entsprechenden Arzneimittels wissenschaftlich, d.h. empirisch, belegt ist, erfolgt die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln gemäß § 38 AMG, ohne dass ein solcher Wirksamkeitsnachweis zu führen wäre.(Rn.108) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2018, Az. 406 HKO 102/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem angefochtenen und dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie jeweils aus den jeweiligen Urteilen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht auf Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung von Kräutertee-Produkten in Anspruch. Die Klägerin bringt sog. .......-Salze in Tablettenform als registrierte homöopathische Arzneimittel nach § 4 Abs. 26 AMG über Apotheken auf den Markt. Sie vertreibt in Deutschland u.a. die registrierten homöopathischen Arzneimittel „D. ....... Salz Nr. 3 Ferrum phosphoricum“, „D. ....... Salz Nr. 4 Kalium chloratum“, „D. ....... Salz Nr. 5 Kalium phosphoricum“, „D. ....... Salz Nr. 6 Kalium sulfuricum“ und „D. ....... Salz Nr. 7 Magnesium phosphoricum“ (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Die D. .......-Salze der Klägerin sind gemäß §§ 38, 39, 55 Abs. 6 AMG registrierte homöopathische Arzneimittel, die nach den Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuches (HAB) hergestellt werden. Die Anwendung von .......-Salzen beruht auf dem im 19. Jahrhundert von Dr. ....... begründeten Konzept mit 12 Mineralsalzen, die Fehlfunktionen des Organismus normalisieren und bestimmte Körperfunktionen anregen oder regulieren sollen. Die Aufnahme der .......-Salze soll sich nach diesem Konzept positiv auf bestimmte Krankheitssymptome und Erkrankungen auswirken. Die Bezeichnung der 12 Mineralsalze erfolgt anhand der Nummern 1 bis 12 sowie anhand der entsprechenden lateinischen Bezeichnung des jeweiligen Mineralsalzes. Die so benannten 12 Mineralsalze werden nach dem Konzept von Dr. ....... jeweils bestimmten Krankheiten bzw. Symptomen zugeordnet (Anlagen K 5, K 7, K 9 bis K 13). Die Beklagte bietet Lebensmittel und Naturheilmittel, u.a. Kräuter- und Arzneitees, an. Zu Beginn des Jahres 2018 hat sie eine neue Produktreihe „Kräutertee mit .......-Salz“ mit fünf verschiedenen Produkten auf den Markt gebracht. In den Produktbezeichnungen „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ wurden zur Angabe des jeweils enthaltenen .......-Salzes die entsprechende Nummer (Nummern 3 bis 7) nach Dr. ....... und die entsprechende lateinische Bezeichnung des jeweiligen Mineralsalzes verwendet. Die Nummer des .......-Salzes wurde sowohl auf der Verpackung der einzelnen Teebeutel als auch auf der Gesamtverpackung drucktechnisch hervorgehoben. In den jeweiligen Teebeuteln, die mit heißem Wasser aufgegossen werden sollten, befanden sich Pflanzenbestandteile sowie das jeweils in der Produktbezeichnung mit der entsprechenden Nummer angegebene .......-Salz (vgl. Anlage 2 zu Anlage K 2). Die Beklagte hat diese Produkte als Lebensmittel („Lebensmitteltee“) über Reformhäuser, Apotheken und Naturkost-Fachgeschäfte auf den Markt gebracht. Sie sind nicht als homöopathische Arzneimittel registriert. Unter dem 8. März 2018 erwirkte die Klägerin eine Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Az. 315 O 68/18, mit der der Beklagten der Vertrieb und die Bewerbung der streitgegenständlichen fünf Produkte („Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“) verboten wurde. Zur Begründung des Verbots hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) vorliege (Anlage K 2). Anders als bei den jetzt streitgegenständlichen Produkten fehlte auf den seinerzeitigen Produktverpackungen die nach Artt. 6, 9 Abs. 1 lit. l), 12 Abs. 1 und 2 LMIV erforderliche Nährwertdeklaration (Anlage K 2). Nachdem die hiesige Beklagte – im Hinblick auf die fehlende Nährwertdeklaration – im Widerspruchsverfahren eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die dortige konkrete Verletzungsform abgegeben hatte (Anlage B 5), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der entsprechenden Kostenübernahmeerklärung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO mit Beschluss vom 10. April 2018 der Beklagten auferlegt (Anlage K 3). Nachdem die Beklagte die Aufmachung der Produkte um die Nährwertdeklaration ergänzt und erneut auf den Markt gebracht hatte (Anlagenkonvolut K 4), hat die Klägerin am 27. Juni 2018 die vorliegende Hauptsacheklage vom 4. Juni 2018 erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Vertrieb und die Bewerbung der Produkte auch in der neuen Aufmachung wettbewerbswidrig seien. Die Beklagte verwende unzulässige krankheitsbezogene Angaben im Sinne der LMIV sowie unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der VO (EG) 1924/2006 (HCVO). Zudem seien die Produkte mit einer unzulässigen Bezeichnung versehen. Die Beklagte bewerbe ihre Produkte mit unzulässigen krankheitsbezogenen Angaben. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Artt. 6, 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV. Nach Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV sei es verboten, in der Werbung, Aufmachung oder sonstigen Information über Lebensmittel, diesem Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Verboten seien jegliche Informationen, die sich auf menschliche Krankheiten bezögen. Die Krankheit müsse hierbei nicht direkt angesprochen werden, das Verbot greife schon dann ein, wenn durch die Information lediglich Assoziationen mit Krankheiten entstünden. Vorliegend ergebe sich der Krankheitsbezug daraus, dass schon in der Produktbezeichnung – wie bei den entsprechenden homöopathischen Arzneimitteln – jeweils ausdrücklich ein bestimmtes .......-Salz anhand der Nummer und der entsprechenden lateinischen Bezeichnung angegeben werde. Zudem werde diese Nummer drucktechnisch hervorgehoben. Die Darreichungsform entspreche der eines Arzneitees. Mit der Produktbezeichnung „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ in Verbindung mit dem Verweis auf ein bestimmtes .......-Salz (z.B. „Nr. 3“ sowie „Ferrum phosphoricum“) verweise die Beklagte auch auf diejenigen Krankheitssymptome und Erkrankungen, die dem .......-Salz mit der genannten „Ordnungsnummer“ nach dem Therapieansatz von Dr. ....... zugewiesen seien. Damit erwecke sie den Eindruck, dass das jeweilige Produkt eine positive Wirkung im Hinblick auf diese Symptome und Erkrankungen habe und erwecke so den Anschein eines Arzneimittels. Der arzneiliche Charakter der streitgegenständlichen Produkte werde auch dadurch unterstrichen, dass die verwendeten .......-Salze eine Verdünnung und Dosierung aufwiesen, die auch bei homöopathischen Arzneimitteln verwendet würden (Anlagen K 1, K 4, K 14 und K 15). Im vorliegenden Fall seien die jeweiligen .......-Salze in den streitgegenständlichen Produkten auch in der Konzentration enthalten, mit der sie im Rahmen der Registrierung als homöopathisches Arzneimittel nach dem homöopathischen Arzneibuch verwendet werden müsse. Aufgrund des langjährigen und ausschließlichen Vertriebs von .......-Salzen als homöopathisches Arzneimittel in Apotheken, gehe der angesprochene Verkehr davon aus, dass (auch) die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten eine positive Wirkung im Hinblick auf Erkrankungen hätten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ein Arzneimittel, das nach einem im HAB gesetzlich geregelten Verfahren hergestellt worden ist, qua definitionem ein homöopathisches Arzneimittel sei; § 4 Abs. 26 AMG und Art. 1 Ziffer 5 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Klägerin hat behauptet, dass die Mineralsalzverbindungen nach Dr. ....... in Deutschland ausschließlich als apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 43 Abs. 1 AMG in den Verkehr gebracht würden (Anlage K 8). .......-Salze seien den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als Arzneimittel und zur Anwendung bei Krankheiten bekannt. Die angesprochenen Verkehrskreise qualifizierten .......-Salze daher als Arzneimittel und verknüpften diese mit einer krankheitsbezogenen Wirkung. Einziger Zweck der Zugabe von „.......-Salzen“ in den Produkten der Beklagten sei es, bei der Verbreitung von Informationen über die Produkte der Beklagten eine solche den Mineralstoffverbindungen nach der Lehre von Dr. ....... jeweils zugeschriebene krankheitsbezogene Wirkung suggerieren zu können. Der Beklagten gehe es nicht um die bloße Zugabe einer Zutat, sondern darum, dass eine Beziehung zu den einzelnen Mineralstoffverbindungen im Therapiesystem nach Dr. ....... hergestellt werde und so auf eine bestimmte Wirkung der .......-Salze hingewiesen werde. Die Beklagte setze darauf, dass der angesprochene Verkehr die apothekenpflichtigen homöopathischen .......-Salz-Arzneimittel gegen die Produkte der Beklagten austausche. Bei den streitgegenständlichen Angaben handele es sich um krankheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dem stehe auch die Entscheidung „Original Bach-Blüten“ des BGH (GRUR 2014, 1013 ff.) nicht entgegen. In dieser Entscheidung habe der BGH lediglich festgestellt, dass die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit neutral sei und daher keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung/HCVO) darstelle. Die Feststellungen des BGH in der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung seien jedoch nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Im hiesigen Verfahren sei vielmehr streitgegenständlich, ob die Bezeichnung bestehend aus einem Verweis auf die vermeintliche Art des Lebensmittels („Kräutertee“) in Verbindung mit einem konkret benannten Salz der homöopathischen Therapie nach Dr. ....... (z.B. „....... Salz Nr. 3“) und die wissenschaftliche lateinische Bezeichnung dieser Ursubstanz für homöopathische Arzneimittel auf Basis von .......-Salzen (z.B. „Ferrum phosphoricum“/Anlage K 19) den so benannten Produkten Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreibe oder jedenfalls den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass .......-Salze – anders als Bach-Blüten – dem angesprochenen Verkehr ausschließlich als homöopathische Arzneimittel, nicht jedoch als Lebensmittel bekannt seien (Anlagen K 5 und K 8). Da die Beklagte mit dem Begriff „.......-Salz Nr. …“ in Verbindung mit dem Verweis auf ein bestimmtes .......-Salz (z.B. „3“ und „Ferrum phosphoricum“) auf das auf Basis homöopathischer Arzneimittel etablierte .......-Salz-Therapiesystem verweise, das als Konzept für eine Selbstmedikation bei bestimmten Krankheiten und Erkrankungen gelte, schreibe die Beklagte ihren Präparaten Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zu und erwecke so den (falschen) Anschein eines Arzneimittels. Da die streitgegenständlichen Produkte den Anschein eines Arzneimittels erweckten, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 8, 3, 5 UWG sowie gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a) u. b), Abs. 3, Abs. 4 LMIV begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wiesen die beanstandeten Angaben nicht nur auf eine bestimmte Zutat bzw. auf eine bestimmte Mineralsalzverbindung hin. Es handele sich nicht um bloße Beschaffenheitsangaben zu dem Produkt. Selbst wenn der angesprochene Verkehr – wie nicht – die Verweise auf „.......-Salz“ als bloße Beschaffenheitsangabe auffasse, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gleichwohl begründet. Denn soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Hinweise auf „.......-Salz“ als bloße Beschaffenheitsangabe auffassten, gingen sie aufgrund der prominent herausgestellten Verweise auf das jeweilige „.......-Salz“ jedenfalls fälschlich davon aus, dass den Produkten aufgrund dieses Inhaltsstoffes eine besondere nutritive Wirkung zukomme. Angesichts der hochgradigen Verdünnung der verwendeten .......-Salze sei ein nutritiver Zweck jedoch ausgeschlossen, so dass die Angabe irreführend sei. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Produkte mit unzulässigen und irreführenden nährwertbezogenen Angaben bewerbe. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher auch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1, Anhang HCVO sowie gemäß §§ 8, 3, 5 UWG und §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1, Art. 3 Satz 2 lit. a) HCVO begründet. Die Verwendung dieser Nährwertangaben entspreche nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 HCVO. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) iv) HCVO sei eine „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die es enthalte. Dazu könne schon die Auslobung eines bestimmten Inhaltsstoffs genügen. Mit der Hervorhebung des jeweils in den einzelnen Produkten enthaltenen .......-Salzes erwecke die Beklagte den Eindruck, dass den streitgegenständlichen Produkten aufgrund dieses Inhaltsstoffes positive Nährwerteigenschaften zukämen. Dies sei jedoch – unstreitig – nicht der Fall. Die Beklagte werbe zudem mit allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben, ohne diesen eine spezifische zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beizufügen. Die Klägerin habe damit einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auf der Umverpackung der streitgegenständlichen Produkte befinde sich u.a. die Angabe „Lassen sie es sich gut gehen mit unseren ....... Kräutertees mit .......-Salzen. Zu ausgewählten .......-Salzen hat ....... Rezepturen mit entsprechenden Kräutern und Früchten entwickelt, die Ihnen gut tun …“. Diese Angabe stelle mit den Formulierungen „gut gehen“ und „gut tun“ einen solchen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des jeweiligen Produkts für die Gesundheit des Anwenders heraus. Der Begriff „gut tun“ beziehe sich umfassend auf die Gesundheit des Konsumenten. Auf der Umverpackung und in der Werbung für die Aufgusspräparate mit Salz „Kräutertee mit .......-Salz Nr. 3“ finde sich zudem die Angabe „Genießen Sie die Kraft der natürlichen Zutaten“. Auf der Umverpackung und in der Werbung für die Aufgusspräparate mit Salz „Kräutertee mit .......-Salz Nr. 7“ finde sich außerdem die Angabe „Eine gute Tasse heißer Kräutertee wirkt rundum wohltuend und entspannend.“ Auch diese Angaben bezögen sich auf die Gesundheit des Konsumenten und stellten einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO dar. Die Beklagte habe mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben geworben, ohne die Pflichtangaben des Art. 10 Abs. 2 HCVO in der Kennzeichnung aufzuführen. Die Klägerin habe daher zudem einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 HCVO. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte unter einer fehlerhaften Verkehrsbezeichnung, „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“, in Verkehr bringe. Daher sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Artt. 6, 9 Abs. 1 lit. a), 12 Abs. 1 u. Abs. 2, 17 Abs. 1 LMIV begründet. Eine zulässige beschreibende Bezeichnung nach Artt. 2 Abs. 2 lit. p), 17 Abs. 1 LMIV sei eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibe und die zudem hinreichend genau sei, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könne. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ sei keine korrekte beschreibende Bezeichnung in diesem Sinne. Die Bezeichnung „Kräutertee“ sei nach den „Leitlinien Tee“ teeähnlichen Erzeugnissen vorbehalten, die aus mehreren Kräutern hergestellt würden (Anlage K 17). Eine zulässige beschreibende Bezeichnung für die streitgegenständlichen Produkte sei z.B. „Aufgussgetränk mit Kräutertee und Salz“ (Anlagenkonvolut K 18). Die von der Beklagten gewählte Kennzeichnung beschreibe die Produkte nicht hinreichend genau. Es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Produkte mit Aufgusspräparaten verwechselten, die tatsächlich im Rahmen ihrer verkehrsüblichen Bezeichnung Kräutertee darstellten. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sei darüber hinaus auch deshalb irreführend, weil es sich bei den Produkten weder um Tee noch um Kräutertee, sondern um „Aufgusspräparate mit Salz“ handele. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher auch gemäß §§ 8, 3, 5 UWG begründet. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, die Produkte 1. Kräutertee mit .......-Salz Nr. 3, wie nachstehend abgebildet und/oder 2. Kräutertee mit .......-Salz Nr. 4, wie nachstehend abgebildet und/oder 3. Kräutertee mit .......-Salz Nr. 5, wie nachstehend abgebildet und/oder 4. Kräutertee mit .......-Salz Nr. 6, wie nachstehend abgebildet und/oder 5. Kräutertee mit .......-Salz Nr. 7, wie nachstehend abgebildet in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Produkte ordnungsgemäß bezeichnet und aufgemacht seien. Die Angabe der Nummer der .......-Salze auf den Verpackungen weise lediglich auf eine bestimmte Zutat bzw. darauf hin, dass das Produkt die genannte Mineralsalzverbindung enthalte. Es handele sich lediglich um Angaben zur Beschaffenheit bzw. zur Beschreibung der Produkte. Solche für sich neutralen Angaben seien nicht geeignet, im Zusammenhang mit Erwartungshaltungen bzw. Assoziationen des angesprochenen Verkehrs, die auf Vorwissen oder externen Informationen zu .......-Salzen beruhten, einen Gesundheits- oder Krankheitsbezug anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstehe der angesprochene Verkehr die Produktbezeichnungen „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ weder als krankheitsbezogene Angabe gemäß Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV noch als spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Artt. 2 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1 HCVO oder als allgemeine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO. Das ergebe sich insbesondere bei Zugrundelegung der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung des BGH vom 24. Juli 2014, Az. I ZR 221/12/Anlage B 2) sowie der „RESCUE“-Entscheidung des OLG München vom 31. Januar 2013, Az. 6 U 4189/11/Anlage B 1). Die Sachverhalte dieser Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Sachverhalt unmittelbar vergleichbar (Anlagen B 8 bis B 10). Auch bei Berücksichtigung der weiteren Angaben auf der Produktverpackung („gut gehen“, „Kraft genießen“, „wohltuend“, „entspannend“), liege keine Werbung mit allgemeinen, nichtspezifischen Vorteilen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor. Diese Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden seien in Bezug auf die Gesundheit bzw. Krankheiten neutral. Die Beklagte hat bestritten, dass der angesprochene Verkehr der Angabe der jeweiligen Nummer nicht nur den Hinweis auf ein bestimmtes .......-Salz entnehme, sondern damit auch eine Anwendung bei bestimmten gesundheitlichen Beschwerden bzw. bestimmten Krankheiten assoziiere. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gebe es bei .......-Salzen keine gefestigte Verkehrserwartung hinsichtlich einer bestimmten Produktkategorie, insbesondere dahin, dass es sich um Arzneimittel handele. Dies gelte umso mehr, als es in der Vergangenheit schon keine Tees mit .......-Salzen gegeben habe. Die Beklagte hat bestritten, dass durch die Angabe der Nummer sowie der lateinischen Bezeichnung der Mineralsalze der Eindruck erweckt oder verstärkt werde, dass die streitgegenständlichen Produkte für arzneiliche Zwecke bestimmt seien und damit Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besäßen. Auch aus der Darreichungsform, dem Verdünnungsgrad der verwendeten .......-Salze (Potenzierung) und der weiteren Produktaufmachung sowie dem langjährigen Vertrieb von .......-Salzen als homöopathische Arzneimittel, ergebe sich ein solcher Eindruck nicht. Die Beklagte hat in Abrede genommen, dass .......-Salze stets homöopathische Arzneimittel im Sinne von § 4 Abw. 26 AMG seien, die nach einem im HAB beschriebenen Verfahren hergestellt würden. Sie hat zudem in Abrede genommen, dass ein nicht nach den im HAB beschriebenen Verfahren zubereitetes Salz kein .......-Salz sei. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Produkte auch nicht den Anschein eines Arzneimittels erweckten. Die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 LFGB sei ersatzlos gestrichen worden. Die Produkte würden auch nicht als Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG bzw. Art. 1 Nr. 2 a) RL 2001/83/EG in der Fassung der RL 2004/27/EG angeboten. Insoweit fehle es schon an einer entsprechenden Bestimmung durch die Beklagte. Ausdrückliche Hinweise auf eine gesundheitliche oder arzneiliche Zweckbestimmung fehlten. Die Produkte würden auf der Umverpackung vielmehr ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet, wohingegen Arzneitees regelmäßig als solche bezeichnet und mit einem Hinweis auf den arzneilichen Verwendungszweck nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 AMG versehen würden. Allein der Herstellungsprozess der .......-Salze nach einem durch das Homöopathische Arzneibuch (HAB) geregelten Verfahren führe nicht zur Annahme eines Gesundheitsbezugs des Produkts. Im Arzneibuch seien zahlreiche Stoffe monographiert, die auch in Lebensmitteln verwendet würden, z.B. Ascorbinsäue (Vitamin C). Auch der Umstand, dass die .......-Salze in den streitgegenständlichen Produkten mit einer Verdünnung enthalten seien, mit der sie auch in den entsprechenden homöopathischen Arzneimitteln verwendet würden, führe nicht zur Annahme eines Gesundheitsbezugs. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Angabe „.......-Salz Nr. …“ keine unzulässige nährwertbezogene Angabe darstelle. Sie hat in Abrede genommen, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Angabe zu den .......-Salzen von einer besonderen positiven Nährwerteigenschaft der Produkte ausgehe. Dem stehe schon entgegen, dass ausweislich der Kennzeichnung, die der angesprochene Verbraucher lese, nur sehr geringe Mengen des jeweiligen .......-Salzes in den Produkten enthalten seien. Es liege schon deshalb keine nährwertbezogene Angabe vor, weil das Produkt – unstreitig – keinen nutritiven Mehrwert besitze. Es lägen auch keine irreführenden nährwertbezogenen Angaben vor. Bei der Angabe zu dem jeweiligen .......-Salz handele es sich vielmehr um obligatorische Angaben gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV, die aufgrund der Gefahr der Verwechslung der streitgegenständlichen Produkte mit gewöhnlichen Kräutertees gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. p) LMIV in die beschreibende Bezeichnung aufzunehmen seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege auch keine fehlerhafte Verkehrsbezeichnung vor. Eine verkehrsübliche oder rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne von Artt. 2 Abs. 2 lit. n) und o), 17 Abs. 1 LMIV gebe es für die streitgegenständlichen Produkte, nämlich Kräutertees mit .......-Salzen, nicht. Daher sei – wie hier geschehen – gemäß Artt. 2 Abs. 2 lit. p), 17 Abs. 1 LMIV eine beschreibende Bezeichnung zu verwenden (Anlage B 12). Mit Urteil vom 6. November 2018, Az. 406 HKO 102/18, hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Angabe zu den .......-Salzen weder um eine gesundheitsbezogene noch um eine krankheitsbezogene Angabe handele. Dabei hat sich das Landgericht maßgeblich auf die „Original Bach-Blüten“-Entscheidung des BGH gestützt. Auch die weiter geltend gemachten Rechtsverstöße lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 26. November 2018, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und legt weitere Unterlagen im Hinblick auf die ausschließlich arzneiliche Verwendung von .......-Salzen vor (Anlagenkonvolut BK 2). Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass die pharmakologische Wirkung von homöopathischen Arzneimitteln von Gesetzes wegen, d.h. unabhängig davon, ob eine solche Wirkung wissenschaftlich belegt sei, anzunehmen sei (Anlage BK 3). Mit dem Hinweis auf die in den Kräutertees enthaltenen .......-Salze wecke die Beklagte die falsche Vorstellung, dass die Produkte eine besondere arzneiliche Wirksamkeit aufwiesen (Anlage BK 4). Ergänzend nimmt die Klägerin auf ihr gesamtes Vorbringen erster Instanz Bezug. Die Klägerin beantragt, Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 06.11.2018, Az. 406 HKO 102/18, und wiederholt die in erster Instanz gestellten Anträge. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte nimmt auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin erstinstanzlich ausdrücklich erklärt habe, dass sie die streitgegenständlichen Produkte gerade nicht unter dem Aspekt des Vertriebs eines nicht zugelassenen Arzneimittels beanstande. Zudem liege dem in der Berufungsinstanz als Anlage BK 3 vorgelegten Urteil des VG Köln vom 30. Mai 2017, Az. 7 K 2241/14, ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Dieses Urteil bestätige nicht die Rechtsansicht der Klägerin, sondern diejenige der Beklagten. Die Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständlichen Produkte eine pharmakologische Wirkung aufwiesen und rügt das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Klägerin als verspätet. Sie bestreitet weiter, dass mit dem Hinweis auf die in den Kräutertees enthaltenen .......-Salze die Vorstellung geweckt werde, dass die Produkte eine besondere arzneiliche Wirksamkeit aufwiesen. Auch dieses Vorbringen der Klägerin rügt sie als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. Juni 2021 Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet, so dass das Landgericht die Klage zu Recht zurückgewiesen hat. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6, Art. 7 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 4 LMIV (= VO (EU) Nr. 1169/2011) begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Angaben zu .......-Salzen nicht um unzulässige krankheitsbezogene Angaben. a) Nach Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV ist es verboten, in der Werbung, Aufmachung oder sonstigen Information über Lebensmittel, diesen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Verboten sind jegliche Informationen, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen. Die Krankheit muss hierbei nicht direkt angesprochen werden. Das Verbot greift vielmehr schon dann, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 178. EL November 2020, Art. 7 Rn. 412). Maßgeblich ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, d.h. des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2013, 1061, Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 13 – Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 22 – Original Bach-Blüten). Das sind vorliegend nicht nur die Verbraucher, die bereits mit der Anwendung von .......-Salzen vertraut sind, sondern letztlich jeder, der sich für Kräutertee interessiert, d.h. der allgemeine Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen. b) Vorliegend ergibt sich der Krankheitsbezug – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits daraus, dass in der Produktbezeichnung – wie bei den entsprechenden .......-Salzen, die als homöopathische Arzneimittel über Apotheken vertrieben werden – jeweils ausdrücklich ein bestimmtes .......-Salz anhand der Nummer und der entsprechenden lateinischen Bezeichnung benannt wird und dass diese Nummer drucktechnisch besonders hervorgehoben wird. Es handelt sich vielmehr um Angaben, die für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit neutral sind. Der Krankheitsbezug ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass – nach dem bestrittenen Klägervortrag – .......-Salze langjährig und ausschließlich als homöopathische Arzneimittel in Apotheken vertrieben worden seien. Auch wenn dem angesprochenen Verkehr .......-Salze bisher ausschließlich als homöopathische Arzneimittel und zur Anwendung bei Krankheiten bekannt wären, erlaubte dies nicht den Schluss, dass er auch die streitgegenständlichen Produkte, nämlich „Kräutertee mit ....... Salz…“, als Arzneimittel ansehen und von einer krankheitsbezogenen bzw. pharmakologischen Wirkung ausgehen würde. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Produkte der Beklagten, auf den Verpackungen ausdrücklich als Lebensmittel, nämlich als „Lebensmitteltee“, bezeichnet worden sind. Demgegenüber sind die als homöopathische Arzneimittel registrierten .......-Salze auch ausdrücklich als homöopathische Arzneimittel bezeichnet und zudem nicht als Tee, sondern als Tabletten, Globuli, Tropfen oder Pulver vertrieben worden. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es in der Vergangenheit bereits „Mischprodukte“ der jetzt streitgegenständlichen oder anderer Art gegeben hätte, d.h. Produkte, denen .......-Salze lediglich zugegeben worden wären. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr, der nach dem bestrittenen Klagvorbringen allenfalls die homöopatischen .......-Salz-Arzneimittel kennt, annehmen wird, dass es sich auch bei streitgegenständlichen Kräuterteeprodukten, denen nur sehr geringe Mengen an .......-Salzen zugegeben worden sind, und die ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet werden, um Arzneimittel oder Mittel zur Förderung der Gesundheit handele. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die .......-Salze in Verdünnungen bzw. Potenzierungen in den Produkten enthalten sind, die denjenigen der entsprechenden homöopathischen Arzneimittel entsprechen. Die Produkte werden – anders als die homöopatischen Arzneimittel – nicht unmittelbar und damit unverändert eingenommen, sondern mit heißem Wasser aufgegossen, so dass jedenfalls das verzehrfertige Produkt eine abweichende Zusammensetzung aufweist. Auch der Umstand, dass die Produkte der Beklagten eine Verzehrempfehlung von 2 bis 3 Tassen pro Tag aufweisen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Verzehrempfehlung ist für Kräutertee, d.h. Lebensmittel, weit verbreitet und üblich. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass diese Verzehrempfehlung im Sinne einer Dosierungsanleitung für ein Arzneimittel verstanden wird. Sie spricht vielmehr für ein Lebensmittel, insbesondere im Zusammenhang damit, dass die Produkte auf der Umverpackung ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet werden. Mithin kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs bei den streitgegenständlichen Angaben um krankheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 6, Art. 7 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 4 LMIV handelt. c) Dies steht auch im Einklang mit den Maßstäben der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung des BGH (GRUR 2014, 1013 ff.). Dort hat sich der BGH zwar nur zu gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (= VO (EG) Nr. 1924/2006) geäußert, nämlich dahingehend, dass es sich bei der Angabe „Original Bach-Blüten“ nicht um eine solche gesundheitsbezogenen Angaben handele, sondern um Angaben, die in Bezug auf die Gesundheit „für sich genommen“ neutral seien (BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 29 – Original Bach-Blüten). Die Überlegungen des BGH sind jedoch nicht nur hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Angaben um gesundheitsbezogene Angaben handelt, sondern auch im Hinblick auf die Frage, ob diese Angaben einen Krankheitsbezug aufweisen, maßgeblich. aa) Der BGH hat in der Entscheidung „Original Bach-Blüten“ im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaigen Vorwissens der angesprochenen Verkehrskreise darauf abgestellt, dass mit den dort beanstandeten Etikettierungen weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die in der beanstandeten Weise aufgemachten Bach-Blüten-Produkte insoweit besondere Eigenschaften besäßen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufwiesen. Das gelte auch für Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennten und darüber informiert seien, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die Bach-Blüten-Präparate helfen sollten, und die deshalb wüssten, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollten. Für solche Verbraucher stelle die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das Gesundheitsbezug aufweise. Da die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral sei, stelle sie auch für solche Verbraucher keine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar (BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 29). Mithin ist auch im Hinblick auf ein etwaiges Vorwissen der angesprochenen Verkehrskreise darauf abzustellen, ob die streitgegenständliche Angabe als solche einen Gesundheits- bzw. Krankheitsbezug aufweist oder zumindest suggeriert. Daran fehlt es hier. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Sachverhalt, der der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung zugrunde lag, dem vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt hochgradig ähnlich und unmittelbar vergleichbar. Der BGH hat sich – anders als die Klägerin meint – in der genannten Entscheidung nicht nur mit der Frage befasst, wie der angesprochene Verkehr die dortige Produktbezeichnung „Original Bach-Blüten“ versteht. Die dort streitgegenständlichen Produkte sind in den Klagantrag der BGH-Entscheidung eingeblendet worden. Danach ist ersichtlich, dass die Produkte in Pipetten-Fläschchen angeboten worden sind und dass sich auf dem jeweiligen Etikett nicht nur die Angabe „Original Bach-Blüten“ befunden hat, sondern darüber hinaus die jeweils enthaltene Bach-Blüte hervorgehoben in englischer und etwas kleiner in lateinischer Sprache sowie anhand einer entsprechenden Nummer bezeichnet worden ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH waren die streitgegenständlichen Bach-Blüten-Produkte in Deutschland als Lebensmittel auf dem Markt. Zuvor waren sie jedoch über längere Zeit im Wege des Einzelimports nach Deutschland als Arzneimittel vertrieben worden. Bei der Bach-Blüten-Therapie handelt es sich – ebenso wie die Therapie mit .......-Salzen – um einen Behandlungsansatz, dessen Wirksamkeit nicht empirisch belegt bzw. wissenschaftlich gesichert ist. Gleichwohl handelt es sich um Therapiekonzepte, die sich bereits über sehr lange Zeit und in erheblichem Umfang etabliert haben. Auf Grundlage dieser Verletzungsformen ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich – auch bei Berücksichtigung etwaigen Vorwissens bei einem Teil des angesprochenen Verkehrs – bei den angegriffenen Etikettierungen nicht um gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO, sondern um neutrale Angaben handele. Der Umstand, dass der BGH auf dieser tatsächlichen Grundlage keinen Gesundheitsbezug der Angabe „Original Bach-Blüten“ festgestellt hat, erlaubt den Schluss, dass dies auch vorliegend der Fall ist. Hinsichtlich der Produktbezeichnung „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ in Verbindung mit dem Verweis auf ein bestimmtes .......-Salz durch die Angabe der entsprechenden Nummer und der lateinischen Bezeichnung (z.B. „Nr. 3“ und „Ferrum phosphoricum“) besteht kein relevanter Unterschied zur Aufmachung der „Original Bach-Blüten“-Produkten, die Gegenstand der BGH-Entscheidung waren. Auch auf diesen Produkten war neben der Angabe „Original Bach-Blüten“ zugleich die Bezeichnung der jeweiligen Bach-Blüte in lateinischer Sprache sowie mit einer entsprechenden Nummer erfolgt. Eine Abweichung besteht nur insoweit, als diese Nummer bei den vorliegend streitgegenständlichen Produkten stärker drucktechnisch hervorgehoben worden ist als dies bei den „Original Bach-Blüten“-Produkten der Fall war. Das führt jedoch nicht zu einem anderen Verständnis der streitgegenständlichen Angabe. Ebenso wie bei den „Original Bach-Blüten“-Produkten fehlt bei den hier streitgegenständlichen Produkten ein ausdrücklicher Hinweis auf Heilmitteleigenschaften. Vielmehr werden die vorliegend streitgegenständlichen Produkte ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet. Hinsichtlich des Vertriebswegs liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH waren die streitgegenständlichen „Original Bach-Blüten“-Produkte in Deutschland als Lebensmittel auf dem Markt, u.a. in Apotheken. Zuvor waren sie jedoch über längere Zeit im Wege des Einzelimports von Arzneimitteln in Deutschland vertrieben worden. Die vorliegend streitgegenständlichen Produkte werden ausdrücklich als Lebensmittel, nämlich „Lebensmitteltee“ vertrieben, und zwar in Apotheken, Reformhäusern und Naturkost-Läden. Der Umstand des Apothekenvertriebs und des Vertriebs als Arzneimittel in der Vergangenheit hat den BGH jedoch im Hinblick auf „Original Bach-Blüten“-Produkte nicht zu der Annahme gebracht, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handele. Auch zu der Frage, welchen Einfluss die Verzehrempfehlung auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs hat, hat der BGH Stellung genommen. Er hat im Rahmen der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung ausgeführt, dass die dortige Dosierungsanleitung auf der Verpackung nicht darauf hinweise, dass die in der Verpackung enthaltenen Mittel besondere Eigenschaften besäßen. Denn bspw. seien auch Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form abzugeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV, Art. 2 lit. a) der RL 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zumindest aber werde durch diese Anleitung kein Zusammenhang zwischen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn der angesprochene Verkehr um den Therapieansatz nach Dr. ....... und die als homöopathische Arzneimittel vertriebenen .......-Salze weiß, kann bei Zugrundelegung der Maßstäbe der BGH-Entscheidung „Original Bach-Blüten“ nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Angabe „.......-Salz“ selbst einen Gesundheitsbezug aufweist. Da die streitgegenständlichen Angaben bei Zugrundelegung der Maßstäbe der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung des BGH schon keine gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO darstellen, handelt es sich auch nicht um krankheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 7 Abs. 3 LMIV. Wenn dies in Betracht käme, hätte der BGH diese Anspruchsgrundlagen – wie nicht – im Rahmen der „Original Bach-Blüten“-Entscheidung angesprochen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nicht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6, Art. 7 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 4 LMIV begründet. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß §§ 8, 3, 5 UWG oder gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a) u. b), Abs. 3, Abs. 4 LMIV wegen irreführender Angaben zu Eigenschaften und Wirkungen der streitgegenständlichen Produkte begründet. a) Eine solche Irreführung erfolgt nicht. Zum einen erweckt die Beklagte nicht den falschen Anschein, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Arzneimittel handele bzw. dass den Produkten pharmakologische Wirkungen zukämen. Insoweit fehlt es schon – wie vorstehend ausgeführt – an den dafür erforderlichen Angaben mit Krankheitsbezug. Es wird vielmehr ausdrücklich angegeben, dass es sich um „Lebensmitteltee“ handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus dem Umstand, dass es sich bei den über Apotheken vertrieben .......-Salzen um homöopathische Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 26 S. 1 AMG handelt, und dass homöopathischen Arzneimitteln nach Ansicht des VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017, Az. 7 K 2241/14 (Anlage BK 3), eine „pharmakologische Wirkung im Rechtssinne“ zukomme, nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs bei den hier streitgegenständlichen Produkten, nämlich Kräutertees mit .......-Salzen, um Präsentationsarzneimittel handele. b) Die Hinweise auf „.......-Salz“ versteht der angesprochene Verkehr trotz der drucktechnischen Hervorhebung der jeweiligen Nummer des .......-Salzes aber auch nicht fälschlich dahin, dass den Produkten aufgrund dieses Inhaltsstoffes eine besondere nutritive Wirkung zukomme. Zum einen ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass .......-Salzen besondere nutritive Eigenschaften zugesprochen würden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr trotzdem annehmen wird, dass .......-Salzen solche Eigenschaften zukämen. Zum anderen ist angesichts der hochgradigen Verdünnung der verwendeten .......-Salze, die sich unmittelbar aus der Produktkennzeichnung ergibt und vom angesprochenen Verkehr gelesen wird, und der vorgesehenen Zubereitungsart, welche zu einer weiteren „Verwässerung“ führt, ein solcher besonderer nutritiver Zweck erkennbar ausgeschlossen. 3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Verstößen gegen die HCVO. a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, Art. 8 Abs. 1, Anhang HCVO oder gemäß §§ 8, 3, 5 UWG und §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1, Art. 3 Satz 2 lit. a) HCVO begründet. Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich nicht um unzulässige oder falsche, mehrdeutige bzw. irreführende gesundheitsbezogenen Angaben. Es fehlt schon an dem erforderlichen Gesundheitsbezug. aa) Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 HCVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. (1) Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei den streitgegenständlichen Angaben zu .......-Salzen um „neutrale“ Aussagen ohne Krankheitsbezug. Angesichts der Neutralität der Angaben liegt bei Berücksichtigung der weiteren Produktaufmachung auch kein Gesundheitsbezug vor. Die Angaben sind daher schon keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO. (2) Im Hinblick auf die weiteren Angaben auf den streitgegenständlichen Verpackungen liegen aber auch keine allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben i.S.v. Art 10 Abs. 3 HCVO vor. Dabei handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um Angaben zu allgemeinen, nichtspezifischen Vorteilen des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO. Denn Angaben, die sich lediglich auf das allgemeine, nicht jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen, sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Solche allgemeinen Angaben zum Wohlbefinden sind schon nicht vom Anwendungsbereich der HCVO erfasst. (Holle/Hüttebräuker, HCVO, 1. Auflage, 2018, Art. 10 Rn. 54). Bei den von der Klägerin aufgeführten Angaben, nämlich „Lassen sie es sich gut gehen mit unseren ....... Kräutertees mit .......-Salzen. Zu ausgewählten .......-Salzen hat ....... Rezepturen mit entsprechenden Kräutern und Früchten entwickelt, die Ihnen gut tun …“, „Genießen Sie die Kraft der natürlichen Zutaten“ sowie „Eine gute Tasse heißer Kräutertee wirkt rundum wohltuend und entspannend.“ handelt es sich bei Berücksichtigung der weiteren Produktaufmachung und der Art des Produkts („Lebensmitteltee“) lediglich um Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden, mit denen ein hinreichender Bezug zwischen dem Verzehr der streitgegenständlichen Produkte und der Gesundheit des Konsumenten nicht hergestellt wird. Die Angaben erweisen sich somit auch nicht als allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben irreführend wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. bb) Da mithin schon nicht festgestellt werden kann, dass es sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben handelt, scheidet auch eine entsprechende Haftung der Beklagten aus. b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, Art. 8 Abs. 1, Anhang HCVO oder gemäß §§ 8, 3, 5 UWG und §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1, Art. 3 Satz 2 lit. a) HCVO begründet. Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich nicht um unzulässige oder falsche, mehrdeutige bzw. irreführende nährwertbezogenen Angaben. Es fehlt schon an dem erforderlichen Nährwertbezug der Angaben. aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) iv) HCVO ist eine „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel aufgrund einer Substanz, die es enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitze. Zwar hat die Beklagte auf den Umverpackungen drucktechnisch hervorgehoben, dass und welches .......-Salz das jeweilige Produkt enthält. Damit wird auf ein Merkmal, nämlich einen Inhaltsstoff, des Produkts hingewiesen, jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht der falsche Eindruck erweckt, dass den streitgegenständlichen Produkten aufgrund dieses Inhaltsstoffes besondere positive Nährwerteigenschaften zukämen. Es handelt sich vielmehr um eine neutrale Angabe. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass .......-Salzen besondere nutritive Eigenschaften zugesprochen würden. Zudem ist angesichts der hochgradigen Verdünnung der verwendeten .......-Salze, die sich unmittelbar aus der Produktkennzeichnung ergibt, welche vom angesprochenen Verkehr gelesen wird, und der angegebenen Zubereitungsart ein solcher nutritiver Zweck erkennbar ausgeschlossen ist. Auch eine entsprechende Irreführung i.S.v. § 5 UWG liegt nicht vor. bb) Da mithin schon nicht festgestellt werden kann, dass es sich vorliegend um nährwertbezogene Angaben handelt, scheidet auch eine entsprechende Haftung der Beklagten aus. 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin erweist sich die Produktbezeichnung „Kräutertee mit .......-Salz Nr. …“ nicht als fehlerhaft oder irreführend. Für die streitgegenständlichen Produkte, nämlich Kräutertee mit .......-Salzen besteht weder eine verkehrsübliche noch eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne von Artt. 2 Abs. 2 lit. n) und o), 17 Abs. 1 LMIV. Daher ist gemäß Artt. 2 Abs. 2 lit. p), 17 Abs. 1 LMIV eine beschreibende Bezeichnung zu verwenden. Dies ist hier geschehen. Die streitgegenständlichen Produkte bestehen ausweislich der Zutatenangaben auf den Verpackungen aus mehreren Kräutern, ohne dass eines der Kräuter überwiegen würde. Daher erweist sich die Bezeichnung „Kräutertee“ auch bei Zugrundelegung der „Leitlinien Tee“ als zutreffend (Anlage K 17). Soweit auf den Verpackungen auch verkürzt von „Tee“ die Rede ist, erkennt der Verkehr im Hinblick auf die weiteren Angaben, insbesondere die Produktbezeichnung auf der Hauptschauseite der Verpackung „Kräutertee mit …“, dass auch insoweit Kräutertee und nicht die Blätter des Teestrauchs gemeint sind. Zur Unterscheidung von reinen Kräutertees ist ein Hinweis auf den weiteren Bestandteil, nämlich „.......-Salz Nr. …“, erforderlich. Damit wird einer etwaigen Verwechslung mit reinen Kräutertees entgegen gewirkt. Darin liegt – entgegen der Ansicht der Klägerin – keine fehlerhafte oder irreführende Verkehrsbezeichnung. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nicht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6, Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 12 Abs. 1 u. Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 LMIV oder gemäß §§ 8, 3, 5 UWG begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher unter keinem der genannten rechtlichen Aspekte begründet. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen. II. Der Umstand, dass der Senat die Verwendung der streitgegenständlichen Angaben bei Berücksichtigung der weiteren Umstände ihrer Verwendung nicht als krankheits,- gesundheits- oder arzneimittelbezogene Angaben, sondern als neutrale Angaben bewertet, verstößt weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. 1. Insbesondere liegt keine gemäß Art. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin als Herstellerin und Vertreiberin von registrierten homöopathischen Lebensmitteln mit Herstellern und Vertreibern von zugelassenen Arzneimitteln vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein gleicher Sachverhalt vorläge, der ungleich behandelt würde. Homöopathische Arzneimittel, und Arzneimittel, wie z.B. Ibuprofen, die gemäß § 21 AMG zugelassen sind, unterscheiden sich erheblich. Während die Zulassung von Arzneimitteln, sei es national oder europäisch darauf beruht, dass die Wirksamkeit des entsprechenden Arzneimittels wissenschaftlich, d.h. empirisch, belegt ist, erfolgt die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln gemäß § 38 AMG, ohne dass ein solcher Wirksamkeitsnachweis zu führen wäre. Geprüft wird gemäß § 38 Abs. 2 AMG nicht die Wirksamkeit, sondern die ordnungsgemäße Qualität und Unbedenklichkeit der homöopathischen Arzneimittel. Angaben und Nachweise über die Wirkungen und Anwendungsgebiete sowie Unterlagen über klinische Prüfungen, die Beschreibung des Pharmakovigilanzsystems und des Risiko-Management-Plans sind, anders als bei den gemäß § 21 AMG zugelassenen Arzneimitteln, nicht erforderlich. Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich aus der bloßen Registrierung der homöopathischen Arzneimittel nicht, dass „der Gesetzgeber … das Bestehen der pharmakologischen Wirkung von homöopathischen Arzneimitteln per Gesetz festgelegt“ hätte. Vielmehr spricht der Umstand, dass es nach § 5 HWG verboten ist, für homöopathische Arzneimittel, die nach dem AMG registriert sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben, gegen diese Sichtweise. Mithin bestehen erhebliche Unterschiede zwischen zugelassenen und homöopathischen Arzneimitteln, die auch Einfluss auf die Erwartungen und das Verständnis des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf eine arzneiliche Wirksamkeit haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Ungleichbehandlung vorläge. Vorliegend ist nicht streitgegenständlich, wie der angesprochene Verkehr die Bewerbung und den Vertrieb von Lebensmittelprodukten versteht, die aus Kräuter-Tee und einem pharmakologischen Wirkstoff bestehen. Die von der Klägerin gebildeten Beispiele, z.B. Kräuter-Tee mit Ibuprofen, sind rein theoretisch und stehen nicht zur Entscheidung an. Mithin liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 GG vor. Auch Verstöße gegen Artt. 2, 12, 14, 19 und 20 Abs. 3 GG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die im Hinblick auf den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt vorgenommene Auslegung der einschlägigen nationalen und europarechtlichen Regelungen verstößt nicht gegen Europarecht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht aus der erfolgten Auslegung von Art. 7 Abs. 3 LMIV. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung; sie erschöpft sich vielmehr in der Anwendung gesicherter Grundsätze der Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Einzelfall. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts und Wahrung der Rechtseinheit eine Zulassung der Revision. V. Auch die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist nicht als letztentscheidendes Gericht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Senat die Revision nicht zulässt. Denn der Klägerin steht insoweit nach nationalem Recht noch ein ordentlicher Rechtsbehelf, nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, offen (vgl. zur schwedischen Rechtslage: EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Az. C-99/00, EuZW 2002, 476, Rn. 15 f. – Lyckeskog).