Urteil
3 U 105/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1021.3U105.20.00
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Leitsätze
1. Die Bewerbung einer Rabattaktion mit der Angabe „Black Week“ versteht das allgemeine Publikum im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche. (Rn.77)
2. Der Umstand, dass insbesondere sog. „Black Friday“-Rabattaktionen - entgegen dem eigentlichen Wortlaut - häufig nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr annimmt, eine „Black Week“-Rabattaktion könne länger als 7 Tage dauern. (Rn.79)
3. Dauert eine „Black Week“-Rabattaktion tatsächlich 2 Wochen an, wird der Verkehr mangels hinreichender Hinweise auf die tatsächliche Länge der Rabattaktion in die Irre geführt. (Rn.82)
4. Die Fehlvorstellung über die Länge eines Rabattzeitzraumes ist von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, weil der Verkehr durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises dazu veranlasst wird, seine Kaufentscheidung unter einem größeren zeitlichen Druck vorzunehmen, obwohl er für seine Kaufentscheidung tatsächlich mehr Zeit hätte. Das begründet die Gefahr, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert wird und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befasst (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10, GRUR 2012, 213, 214, Rn. 25 - Frühlings-Special). (Rn.84)
5. Eine „Black Week“-Rabattaktion, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion erst durch das Aufsuchen und Durchsehen nicht unmittelbar verlinkter AGB zugänglich und zudem unzutreffend sind, weil dort von einem „Black Friday“-Rabatt die Rede ist, verstößt gegen §§ 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. (Rn.96)
6. Werden Waren im Rahmen einer Rabattaktion mit dem Zusatz: „Nur noch wenige auf Lager“ angeboten, versteht der angesprochene Verkehr dies trotz der Angabe einer „Lieferzeit 3 - 6 Wochen“ dahin, dass der beworbene Rabatt lediglich für den auf Lager befindlichen Warenbestand gilt. Eine solche Angabe führt den Verkehr i.S. von § 5 Abs. 1 UWG über die Verfügbarkeit der Ware in die Irre, wenn der beworbene Rabatt nicht nur auf den Lagerbestand, sondern auch auf solche Ware gewährt wird, die erst nachproduziert werden muss. (Rn.122)
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 21. Juli 2020, Az. 406 HKO 214/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewerbung einer Rabattaktion mit der Angabe „Black Week“ versteht das allgemeine Publikum im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche. (Rn.77) 2. Der Umstand, dass insbesondere sog. „Black Friday“-Rabattaktionen - entgegen dem eigentlichen Wortlaut - häufig nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr annimmt, eine „Black Week“-Rabattaktion könne länger als 7 Tage dauern. (Rn.79) 3. Dauert eine „Black Week“-Rabattaktion tatsächlich 2 Wochen an, wird der Verkehr mangels hinreichender Hinweise auf die tatsächliche Länge der Rabattaktion in die Irre geführt. (Rn.82) 4. Die Fehlvorstellung über die Länge eines Rabattzeitzraumes ist von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, weil der Verkehr durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises dazu veranlasst wird, seine Kaufentscheidung unter einem größeren zeitlichen Druck vorzunehmen, obwohl er für seine Kaufentscheidung tatsächlich mehr Zeit hätte. Das begründet die Gefahr, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert wird und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befasst (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10, GRUR 2012, 213, 214, Rn. 25 - Frühlings-Special). (Rn.84) 5. Eine „Black Week“-Rabattaktion, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion erst durch das Aufsuchen und Durchsehen nicht unmittelbar verlinkter AGB zugänglich und zudem unzutreffend sind, weil dort von einem „Black Friday“-Rabatt die Rede ist, verstößt gegen §§ 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. (Rn.96) 6. Werden Waren im Rahmen einer Rabattaktion mit dem Zusatz: „Nur noch wenige auf Lager“ angeboten, versteht der angesprochene Verkehr dies trotz der Angabe einer „Lieferzeit 3 - 6 Wochen“ dahin, dass der beworbene Rabatt lediglich für den auf Lager befindlichen Warenbestand gilt. Eine solche Angabe führt den Verkehr i.S. von § 5 Abs. 1 UWG über die Verfügbarkeit der Ware in die Irre, wenn der beworbene Rabatt nicht nur auf den Lagerbestand, sondern auch auf solche Ware gewährt wird, die erst nachproduziert werden muss. (Rn.122) I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 21. Juli 2020, Az. 406 HKO 214/19, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen irreführender und unzureichenden Darstellung einer „Black Week“-Rabattaktion aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich des Onlineversandhandels von Matratzen. Die Antragstellerin vertreibt über den Onlineshop www.e.de Matratzen und andere Bettwaren, wie Lattenroste und Topper. Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain www.m.de ebenfalls einen Onlineshop zum Vertrieb von Matratzen und andere Bettwaren, wie Kissen, Topper und Lattenroste. Ab dem 25. November 2019 hat die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite mit einer „Black Week“-Rabattaktion geworben. Im oberen Bereich der Startseite ihres Internetauftritts hieß es in einem Banner: „30 % AUF ALLES ZUR BLACK WEEK! NUR MIT DEM CODE BLACK 30. ENDET BALD! (siehe AGB)“ Mittig darunter befand sich drucktechnisch hervorgehoben der Hinweis: „BLACK WEEK 30 % RABATT AUF ALLES Nur für kurze Zeit. Bitte AGBs beachten.“ Wegen des weiteren Inhalts und der näheren Gestaltung der Startseite wird auf Anlage AS 1 verwiesen. Am Ende der Website befand sich ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin. Dort hieß es am Ende: „§ 23 Black Friday Rabatt - Der Black Friday Rabattcode (BLACK30) ist gültig vom 25.11. – 08.12.2019. - Der Rabattcode wird nach dem 08.12.2019 nicht mehr einlösbar sein. (…)“ Wegen des weiteren Inhalts der AGB wird auf Anlage AS 2 verwiesen. Wählte der Besucher auf der Website der Antragsgegnerin eine bestimmte Matratze aus und gelangte auf die entsprechende Produktseite, so befand sich – unabhängig von der ausgewählten Matratze – über der Preisangabe ein roter Punkt. Daneben stand in roter Schrift „Nur noch wenige auf Lager“. Unter diesem Hinweis befand sich die Angabe „Lieferzeit: 3 - 6 Wochen“. Die Matratzen waren bis zum Ende des Aktionszeitraums auf der Website der Antragsgegnerin erhältlich. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. November 2019 abmahnen und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbung mit dem „Black Week“-Rabatt irreführend sei. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die Aktion nur eine Woche dauere. Tatsächlich habe die Aktionszeit jedoch zwei Wochen betragen. Nutzer würden durch den Hinweis auf die kürzere Aktionszeit einen größeren zeitlichen Druck verspüren, einen Kauf schnell zu tätigen. Die Angaben zur tatsächlichen Dauer der Aktion seien nur in den AGB – und dort auch nur sehr schwer – aufzufinden. Zudem werde dort nicht die Dauer der beworbenen „Black Week“-Aktion, sondern nur die Dauer einer „Black Friday“-Aktion angegeben. Auch die Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ sei irreführend, da auch sie den Entscheidungsdruck bei möglichen Käufern erhöhe. Dieser Druck habe jedoch tatsächlich nicht bestanden, da ausreichend Matratzen vorhanden gewesen seien (Anlage AS 7). Die Antragsgegnerin ließ das Unterlassungsverlangen mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 zurückweisen (Anlage AS 8) und eine entsprechende Schutzschrift vom 3. Dezember 2019 hinterlegen. Nachfolgend erwirkte die Antragstellerin die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 18. Dezember 2019, Az. 406 HKO 214/19, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen mit einer Rabattaktion zu werben, a) die als „Black Week“ bezeichnet wird, obwohl die tatsächliche Rabattzeit deutlich länger ist und/oder b) ohne das zeitliche Ende der Aktion hinreichend deutlich zu machen und/oder c) wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist, jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Gegen dieses gerichtliche Verbot wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 24. Februar 2020. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gestellten Anträge schon nicht hinreichend bestimmt seien. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Anträge auch unbegründet. Der Unterlassungsantrag zu 1. a) sei schon unschlüssig, weil die Antragstellerin das tatsächliche Ende der „Black Week“-Aktion nicht dargelegt habe. Es liege auch keine Irreführung vor, weil der angesprochene Verkehr den Begriff „Black Week“ nicht dahin verstehe, dass ein Rabattvorteil für (nur) eine Woche ausgelobt werde. Das ergebe sich aus der Vielzahl von Werbeaktionen, bei denen Rabatte mit Angaben wie „Black Friday“, „Black Week“ und „Cyber Monday“ beworben worden seien, ohne dass diese Angebote jeweils exakt auf den benannten Werktag oder eine Woche beschränkt gewesen wären. Der angesprochene Verkehr gehe bei einer „Black Friday“-Aktion nicht davon aus, dass die so bezeichnete Rabattaktion nur an einem Freitag, sondern darüber hinaus auch an weiteren Tagen stattfinde. Dementsprechend sei eine „Cyber Monday“-Aktion auch nicht auf einen Montag beschränkt. Zudem hätten auch andere Anbieter eine verlängerte „Black Week“-Aktion durchgeführt. Das ergebe sich u.a. aus der entsprechenden Medienberichterstattung (Anlage B 5). Die Formulierung „Black Week“ vermittle dem angesprochenen Verkehr somit keine konkrete Vorstellung von der Dauer der beworbenen Rabattaktion. Der Unterlassungsantrag zu 1. b) sei ebenfalls unbegründet. Die Angaben zur Dauer der beworbenen Rabattaktion seien ausreichend. Es sei für den Verbraucher unproblematisch möglich, die Befristung des Angebots in den AGB nachzuvollziehen. Auch der Unterlassungsantrag zu 1. c) sei unbegründet. Der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ sei zutreffend und damit nicht irreführend gewesen. Der angesprochene Verkehr entnehme dieser Angabe und dem Hinweis auf eine Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen, dass nur noch wenige Matratzen kurzfristig ausgeliefert werden könnten, und im Übrigen mit einer Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen zu rechnen sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verstehe der angesprochene Verkehr die Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ nicht dahin, dass Eile geboten sei, weil der beworbene „Black Week“-Rabatt nur für den Lagerbestand zur Anwendung komme. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass die gestellten Anträge hinreichend bestimmt seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auf die konkrete Verletzungsform, d.h. die Anlagen AS 1 bis AS 3, gerichtet seien. Sie hat ausgeführt, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet seien, da die streitgegenständliche Rabattaktion irreführend beworben worden sei. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr, nämlich Verbraucher, die Angabe „Black Week“ dahin verstünden, dass es sich um eine „Black Friday“-Aktion – also Rabattaktion – handele, die auf eine Woche verlängert worden sei. Tatsächlich habe die Aktion jedoch – unstreitig – zwei Wochen gedauert. Durch diese Fehlvorstellung habe die Antragsgegnerin einen künstlichen Zeitdruck erzeugt und den Verbraucher zu einer schnellen Kaufentscheidung verleitet. Ob der Verkehr bei einer „Black Friday“-Aktion nur eine Dauer von einem Tag erwarte, sei unerheblich. Denn dies wirke sich nicht auf das Verkehrsverständnis im Hinblick auf die Bewerbung einer „Black Week“-Rabattaktion aus. Der Verkehr messe dem eher unüblichen Ausdruck „Week“ eine besondere Beachtung bei und erwarte dem Wortlaut entsprechend einen Aktionszeitraum von einer Woche. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – neben dem Begriff „Week“ keine andere Zeitspanne genannt werde. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin gegen das TMG verstoßen, indem sie das Ende der „Black Week“-Aktion nur in den AGB angegeben habe, die schlecht erreichbar und missverständlich formuliert gewesen seien. Die dortige Angabe zur Dauer der Rabattaktion habe sich nicht auf eine „Black Week“-Aktion, sondern auf eine „Black Friday“-Aktion bezogen (Anlage AS 2). Schließlich habe die Antragsgegnerin auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie den Hinweis, dass nur noch wenige Matratzen auf Lager seien, bei allen Matratzen angebracht habe. Dies stelle eine systematische Täuschung dar. Bei dem angesprochenen Verkehr werde durch die Angabe der Eindruck erweckt, dass er schnell zugreifen müsse, da die Matratzen ansonsten ausverkauft sein könnten. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Interessent nach dem Abverkauf der Matratzen nicht mehr an der beworbenen Rabattaktion würde teilnehmen können. Dieser Eindruck sei jedoch falsch, weil die Antragsgegnerin beliebig Matratzen habe nachproduzieren können. Mit Urteil vom 21. Juli 2020 hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung vom 18. Dezember 2019 vollen Umfangs bestätigt. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung, die sie frist- und formgerecht begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass das Verbot zu Ziff. 1.a) nicht hinreichend bestimmt sei. Die Formulierung lasse nicht erkennen, wann eine Rabattaktion „deutlich“ länger sei. Der Bezug auf die Verbindungsanlagen sei vorliegend nicht geeignet, das Verbot hinreichend zu konkretisieren. Daraus sei gerade kein Ende der „Black Week“-Rabattaktion ersichtlich, denn die AGB bezögen sich schließlich nach Ansicht der Antragstellerin nur auf eine „Black Friday“-Aktion. Außerdem ergebe sich aus dem Wort „jeweils“ nicht, welche Reichweite sich aus den Anlagen AS 1 bis AS 3 hinsichtlich des Verbots ergebe. Auch das Verbot zu Ziff. 1.b) sei unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ob das Ende der Aktion hinreichend deutlich gemacht werde. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten auch, dass die Rabattaktionen um den „Black Friday“ herum nicht auf den jeweiligen Tag beschränkt seien. Auch „Weihnachtsangebote“ seien nicht auf die Weihnachtsfeiertage beschränkt. Dass der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass eine „Black Week“-Aktion (nur) eine Woche dauere, müsse die Antragstellerin darlegen, was das Landgericht verkannt habe. Die Angabe der Aktionsdauer in den AGB verstoße nicht gegen das TMG. Ein durchschnittlich informierter Nutzer habe kein Problem, die Bedingungen der beworbenen „Black-Week“-Rabattaktion in den AGB einzusehen. Das Landgericht habe außerdem nicht hinreichend geprüft, ob die Antragsgegnerin tatsächlich nur wenige Matratzen auf Lager gehabt habe. Schon der Vortrag der Antragstellerin sei diesbezüglich nicht ausreichend gewesen. Das Landgericht habe diesen fehlenden Vortrag durch eigene Überlegungen ersetzt. Das sei verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht habe auch nicht geprüft, ob durch die Angabe zum Lagerbestand eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen worden sei. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2020, 406 HKO 214/19, abzuändern, den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen; hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer Rabattaktion zu werben, a) die als „Black Week“ bezeichnet wird, obwohl die tatsächliche Rabattzeit zwei Wochen oder länger beträgt, wenn das geschieht wie in den Anlagen AS 1 und AS 2 und/oder b) ohne das zeitliche Ende der Aktion deutlich zu machen, wenn das geschieht wie in den Anlagen AS 1 und AS 2 und/oder c) wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist, wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1 und AS 2 und AS 3. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie führt aus, dass der Unterlassungsantrag schon deshalb bestimmt sei, weil er auf eine Rabattaktion gerichtet gewesen sei, die zwei Wochen gedauert habe. Daher sei nur über eine solche konkrete Verletzungshandlung (Anlagen AS 1 bis AS 3) entschieden worden. Ergänzend führt sie aus, dass es kein allgemeines Verkehrsverständnis gebe, wonach eine „Black Week“-Aktion länger als sieben Tage andauere. Der Begriff „Black Week“ sei auch kein Synonym für einen Zeitraum von zwei Wochen. Entscheidend sei vielmehr, dass ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen werde, dass eine „Black Week“-Aktion eine Woche, d.h. sieben Tage dauere. Dass in einem Beitrag der Zeitschrift Spiegel im Hinblick auf Rabatt-Aktionen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem „Black Friday“ stattgefunden hätten, von einem „wochenlangen Shopping-Event“ gesprochen worden sei, könne das allgemeine Verkehrsverständnis zu der vorliegenden „Black Week“-Rabattaktion nicht verändern. Auch lasse sich aus dem Verkehrsverständnis zu Weihnachtsangeboten nichts im Hinblick auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs von der Länge einer „Black Week“-Aktion ableiten. In der Berufungsverhandlung vom 2. September 2021 hat der Antragstellervertreter zu Protokoll erklärt, dass die Antragstellerin ihre Unterlassungsansprüche auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet habe. Die beschreibenden Obersätze hätten nicht dazu dienen sollen, demgegenüber zu einer Erweiterung des Verbots zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. September 2021 Bezug genommen. B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Bestehen des Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 1 UWG steht vorliegend zu Recht nicht in Streit. II. Auch der Verfügungsanspruch liegt vor. Die geltend gemachten Unterlassungsanträge sind gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG bzw. §§ 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 6 TMG begründet. 1. Der Unterlassungsantrag zu 1. a) ist zulässig und gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG begründet. a) Mit dem Unterlassungstenor zu 1. a) der Beschlussverfügung vom 18. Dezember 2019 ist der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer Rabattaktion zu werben, a) die als „Black Week“ bezeichnet wird, obwohl die tatsächliche Rabattzeit deutlich länger ist, jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Dieser Unterlassungsantrag erweist sich bei Berücksichtigung der maßgebenden BGH-Rechtsprechung als hinreichend bestimmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Streitgegenstand und Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Ein Klagantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den rahmender gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Büscher/Schmidt, UWG, 2. Auflage, 2021, § 12 Anh 1 Rn. 105 m.w.N.). Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu fassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren. Sie muss Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände dartun. Stützt der Kläger seinen Anspruch auf Wiederholungsgefahr, kann er seinen Antrag durch Verweis auf eine bereits begangene Verletzungshandlung konkretisieren (vgl. Büscher/Schmidt, UWG, 2. Auflage, 2021, § 12 Anh. 1 Rn. 105 m.w.N.). Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, GRUR 2001, 453, 454 – TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2009, 1075, Rn. 10 – Betriebsbeobachtung; BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet). Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbung zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) auf die beanstandete Werbung Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Anders als Antragsfassungen, welche die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie” oder durch einen entsprechenden Konditionalsatz „wenn dies geschieht wie …” in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH, GRUR 2011, 742, Rn. 17 m.w.N. – Leistungspakete im Preisvergleich). bb) Dies zugrunde gelegt genügt der Unterlassungsantrag zu 1. a) noch den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand des mit dem Verfügungsantrag vom 16. Dezember 2019 geltend gemachten Verbots ist die konkrete Verletzungsform gemäß den Anlagen AS 1 bis AS 3, auf welchen eine „Black Week“-Rabattaktion beworben worden ist. Der Unterlassungsantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („mit einer Rabattaktion zu werben, die als „Black Week“ bezeichnet wird, obwohl die tatsächliche Rabattzeit deutlich länger ist“). Der Antragsbestandteil „deutlich länger“ könnte dafür sprechen, dass keine bestimmte bzw. fest definierte Aktionsdauer in Streit steht. Der Antrag wird jedoch durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1, 2 und 3“). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie” bzw. dem Konditionalsatz „wenn das geschieht wie“ deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbemaßnahme sein soll. Auch aus der Anspruchsbegründung vom 16. Dezember 2019, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehen ist, ergibt sich nichts anderes. Denn dort hat die Antragstellerin allein darauf abgestellt, dass die Rabattaktion zwei Wochen gedauert hat, obwohl der angesprochene Verkehr aufgrund der Angabe „Black Week“ davon ausgehe, dass die Rabattaktion nur eine Woche dauere. Das bedeutet vorliegend, dass der Unterlassungsantrag zu 1. a) allein auf das Verbot einer „Black Week“-Rabattaktion gerichtet war, die zwei Wochen gedauert hat. Daher erfasst das gerichtliche Verbot vom 18. Dezember 2019, mit dem diesem Unterlassungsantrag entsprochen worden ist, nur eine als „Black Week“-Aktion bezeichnete Rabattwerbung, die zwei Wochen gedauert hat. Rabattaktionen von kürzerer Dauer fallen hingegen nicht unter das gerichtliche Verbot. b) Der Unterlassungsantrag zu 1. a) ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. aa) Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis, die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingung, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die Angabe richtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, 2021, § 5 Rn. 1.57). Dabei hängt die Frage der Irreführung bzgl. einer Rabattaktion maßgeblich davon ab, wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10% Geburtstags-Rabatt). Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, an den sich die Werbung wendet und der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt (BGH, GRUR 2007, 805, 807 – Irreführender Kontoauszug). Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Verkehrs, hier der allgemeine Verkehr, vermögen die Mitglieder des Senats selbst zu beurteilen, denn sie gehören zum angesprochenen Verkehrskreis (vgl. BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 215, Rn. 16 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, GRUR 2013, 401, Rn. 32 – Biomineralwasser). bb) Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr die Angabe „Black Week“ dahingehend verstehe, dass es sich um eine Black Friday-Rabattaktion handele, die auf eine Woche verlängert worden ist, d.h. dass der Aktionszeitraum eine Woche dauere. Aufgrund der Bezeichnung der Rabattaktion mit dem englischen Begriff „Week“ gehe der angesprochene Verkehr, der die englisch-sprachige Angabe zutreffend mit dem Begriff „Woche“ übersetze, von einer Aktion mit einer Dauer von einer Woche, d.h. sieben Tagen, aus. Ein anderes vom Wortlaut losgelöstes Verkehrsverständnis gebe es nicht, insbesondere verstehe der Verkehr den Begriff „Week“ nicht als Synonym für zwei Wochen. Ob der Verkehr unter „Weihnachtsgeschäft“ oder „Black Friday“ eine mehrtätige Aktion verstehe, sei für das Verständnis des Begriffs „Black Week“ nicht maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr die Angabe „Black Week“ lediglich als Hinweis auf eine Rabattaktion verstehe, der jedoch nicht mit der konkreten Vorstellung über die Dauer der Aktion verbunden sei. Die Antragsgegnerin hat unter Darstellung von Beispielen weiter vorgetragen, dass es eine unüberschaubare große Anzahl von Werbeaktionen gegeben habe, bei denen mit Angaben wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Monday“ etc. geworben worden sei, ohne dass diese Angebote exakt auf den benannten Werktag oder eine Woche beschränkt gewesen seien (Einblendungen in der Widerspruchsbegründung vom 22. April 2020 sowie Anlage B 5). cc) Mit der Antragstellerin geht der Senat geht davon aus, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „Black Week“ im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche verstehen. Der Verkehr versteht unter dem Begriff „Week“ eine Kalenderwoche, d.h. einen Zeitraum von 7 Tagen. Das englische Wort „Week“ wird auch von Personen mit nur geringen Englischkenntnissen zutreffend mit „Woche“ übersetzt. Daran ändert auch der vorangestellte Begriff „Black“ nichts. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen vertraut sind, versteht er den Bestandteil „Black“ als Hinweis auf eine Rabattaktion, ohne dass dies mit einem Hinweis auf die Dauer der Rabattaktion verbunden wäre. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen nicht bekannt sind, wird die Angabe „Black“ zutreffend mit „Schwarz“ übersetzt, ohne dass sich daraus konkrete Hinweise auf die Dauer der beworbenen „Black Week“ ergeben würde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem Umstand, dass andere Rabattaktionen, insbesondere die sog. Black Friday-Aktionen häufig – entgegen dem eigentlichen Wortlaut – nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, nicht, dass der Verkehr Gleiches für die vorliegend beworbene Black Week-Aktion annimmt. Auch die von der Beklagten angeführte Medienberichterstattung (Anlage B 5) ändert nichts an dem Verkehrsverständnis bzgl. der hier zur Beurteilung anstehenden „Black Week“- Aktion. Soweit in dem vorgelegten Spiegel-Beitrag vom 28. November 2019 von einem „wochenlangen Shoppingevent“ die Rede ist, trifft dies keine Aussage darüber, wie der vorliegend von der Antragsgegnerin angesprochene Verkehr den Begriff der „Black Week“ im Rahmen der streitgegenständlichen Werbung versteht. Das Verkehrsverständnis wird auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch beeinflusst, dass der angesprochene Verkehr unter „Weihnachtsangeboten“ auch solche Angebote verstehe, die nicht nur an den Weihnachtsfeiertagen, sondern auch in den Vorwochen existieren. Das Verständnis von „Weihnachtsangeboten“, die in der Regel in der Zeit vor Weihnachten unterbreitet werden und – naheliegender Weise – den Erwerb von Geschenken vor dem Weihnachtsfest betreffen, trifft keine Aussage darüber, wie der Verkehr den Begriff des „Black Week“-Rabatts versteht. Somit ist davon ausgehen, dass zumindest maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „Black Week“ wörtlich verstehen und deshalb annehmen, dass es sich um eine Rabattaktion handelt, die (nur) eine Woche dauert. dd) Dieses Verkehrsverständnis trifft jedoch nicht zu, weil die beworbene Rabattaktion zwei Wochen angedauert hat, d.h. länger als eine Woche. Die Aktion hat vom 25. November bis zum 8. Dezember 2019 stattgefunden. Die Antragstellerin hat in dringlichkeitsunschädlicher Zeit unter Bezugnahme auf die AGB der Antragsgegnerin (Anlage AS 2) ausgeführt, dass die „Black Week“-Rabattaktion zwei Wochen gedauert hat, nämlich vom 25. November 2019 bis zum 8. Dezember 2019. Zwar hat sie – insbesondere im Hinblick auf den Antrag zu 1. b) – moniert, dass in § 23 der AGB nicht von einem „Black Week“-, sondern von einem „Black Friday“-Rabatt die Rede sei. Sie hat aber gleichwohl vorgetragen, dass der dort genannte Rabattzeitraum auch für den hier streitgegenständlichen „Black Week“-Rabatt gegolten hat. Dass dem so war, hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, und ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Einer Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin bedarf es insoweit nicht. ee) Diese Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Eine solche liegt vor, wenn die Angabe dazu geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Bei einer Fehlvorstellung über einen Rabattzeitraum ergibt sich die wettbewerbsrechtliche Relevanz daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher veranlasst wird, die Kaufentscheidung unter einem größeren zeitlichen Druck vorzunehmen, obwohl er tatsächlich länger Zeit hätte. Das begründet die Gefahr, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert wird und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (BGH, GRUR 2012, 213, 214, Rn. 25 – Frühlings-Special). Durch die streitgegenständlichen Angaben besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr annimmt, er müsse die Entscheidung binnen einer Woche vornehmen, obwohl er tatsächlich länger Zeit hätte. 2. Der Unterlassungsantrag zu 1. b) ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG begründet. Soweit § 6 TMG mit dem Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020, welches am 27. November 2020 in Kraft getreten ist, Änderungen erfahren hat, betrifft dies nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. a) Mit dem Unterlassungstenor zu 1. b) der Beschlussverfügung vom 18. Dezember 2019 ist der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer Rabattaktion zu werben, b) ohne das zeitliche Ende der Aktion hinreichend deutlich zu machen jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Auch dieser Unterlassungsantrag erweist sich bei Berücksichtigung der maßgebenden BGH-Rechtsprechung als hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsantrag zu 1. b) enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („mit einer Rabattaktion zu werben, ohne das zeitliche Ende der Aktion hinreichend deutlich zu machen“). Der Antragsbestandteil „hinreichend deutlich zu machen“ könnte dafür sprechen, dass keine bestimmten Angaben zum zeitlichen Ende der Rabattaktion in Streit stehen. Der Antrag wird jedoch durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1, 2 und 3“). Gegenstand des Antrags ist damit allein die konkrete Werbung und die dortigen Angaben zur Dauer bzw. zum Ende des Aktionszeitraums. Die allgemeine – auch unbestimmte – Beschreibung des angegriffenen Verhaltens im Antrag stellt keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags, sondern eine unschädliche Überbestimmung des Klageantrags dar (BGH, GRUR 2011, 340, Rn. 24 – Irische Butter; BGH, GRUR 2012, 945, Rn. 24 – Tribenuronmethyl; BGH, GRUR 2020, 401, Rn. 13 – ÖKO-TEST I; BGH, WRP 2020, 1426, Rn. 30 – LTE-Geschwindigkeit). Aus der Anspruchsbegründung vom 16. Dezember 2019 ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin das Verbot darauf gestützt hat, dass sie die Erläuterungen zum zeitlichen Ende der Rabattaktion für unzureichend hält. Die Erläuterungen, die in § 23 der AGB erfolgten, seien nicht hinreichend leicht auffindbar. Der angesprochene Verkehr müsse – unstreitig – auf das Ende der Internetseite, auf der die Rabattwerbung erfolge, herabscrollen, dort den mit der Angabe „AGB“ bezeichnete Link verwenden (Anlage AS 1) und dann auf der sich öffnenden Seite, die die AGB der Antragsgegnerin enthalte, auf die erst am Ende dieser AGB befindliche Regelung des § 23 AGB herabscrollen. Die in § 23 der AGB erfolgenden Erläuterungen seien unzureichend, weil dort nicht der beworbene „Black Week“-Rabatt, sondern eine „Black Friday“-Rabattaktion erläutert werde (Anlage AS 2). Aus der Anspruchsbegründung vom 16. Dezember 2019, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehen ist, ergibt sich mithin, dass die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsantrag darauf gestützt hat, dass die Angaben zum Ende der Rabattaktion am Ende der AGB „versteckt“ gewesen seien und dass dort lediglich von einem „Black Friday“-Rabatt, nicht jedoch von einem „Black Week“-Rabatt, die Rede gewesen sei. Das bedeutet vorliegend, dass der Unterlassungsantrag zu 1. b) auf die Bewerbung einer „Black Week“-Rabattaktion gerichtet war, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion erst durch das Aufsuchen und Durchsehen der verlinkten AGB zugänglich waren, wobei die Bezeichnung der Rabattaktion dort unzutreffend angegeben worden ist. Daher erfasst das gerichtliche Verbot vom 18. Dezember 2019, mit dem diesem Unterlassungsantrag entsprochen worden ist, nur eine als „Black Week“-Aktion bezeichnete Rabattwerbung, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion auf die vorstehend beschriebene Weise in den AGB zugänglich und zugleich falsch bezeichnet waren. Die Bewerbung von Rabattaktionen, bei denen die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion leichter zugänglich sind oder bei denen die Rabattaktion zutreffend bezeichnet wird, fallen hingegen nicht unter das gerichtliche Verbot. b) Der Unterlassungsantrag zu 1. b) ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 6 TMG begründet. aa) Bei der Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG, denn die Informationspflichten des § 6 Abs. 1 TMG haben einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 62 Internet Rn. 43). Der vorliegende Verstoß ist zudem geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. bb) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Wesentlich sind unter anderem Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die Regelung von § 6 TMG ist eine solche Rechtsvorschrift (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, 2016, § 5a Rn. 86). cc) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben sein. Bei einem befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben (Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.47). Die Angaben zum Zeitraum der Rabattaktion in den AGB der Antragsgegnerin waren weder hinreichend leicht zugänglich noch waren sie klar und eindeutig. (1) Angaben zu Angeboten sind dann leicht zugänglich, wenn sie leicht auffindbar sind. Für die Bewertung, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.56). Eine Zugänglichkeit der Informationen setzt allgemein voraus, dass diese unmittelbar erreichbar sind und ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden können. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 159, 160 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Zugänglichkeit über eine Verlinkung kann ausreichend sein, wenn ein von der Werbung angesprochener Verbraucher bereits aktiv die Internetseite des Werbenden aufgesucht hat. Denn ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information über das beworbene Angebot benötigt (vgl. BGH, GRUR 2005, 690, 692 – Internet-Versandhandel; BGH, GRUR 2007, 981, Rn. 25 – 150% Zinsbonus). Jedoch müssen die Verbraucher auch einen Anlass haben, mit ergänzenden Informationen auf den weiterführenden Seiten zu rechnen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2012, Az. 6 U 196/11, Juris Rn. 19). Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist. Er weiß, dass Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2014, 94, Rn. 17 – Pflichtangaben im Internet). Die leichte Zugänglichkeit der Informationen liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben zur Inanspruchnahme bzw. zu den Teilnahmebedingungen über einen einfach erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig zur Verfügung stehenden Link zugänglich sind (Spindler/Schuster/ Micklitz/ Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, TMG § 6 Rn. 81). (2) Dies zugrunde gelegt sind die Angaben zum zeitlichen Ende der beworbenen Rabattaktion nicht als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Anders als in den von der Antragsgegnerin mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Beispielen der Bewerbung von Rabattaktionen ist der Aktionszeitraum bei der vorliegenden Rabattwerbung nicht unmittelbar angegeben worden. Die angesprochenen Verbraucher hatten zwar Anlass, den Aktionszeitraum in den AGB nachzulesen. Denn in der Werbung hieß es in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Angabe „BLACK WEEK“ und „30% RABATT AUF ALLES“ weiter „Nur für kurze Zeit. Bitte AGB’s beachten“ (Anlage AS 1). Angesichts dieses Hinweises bestand Anlass, die genannten AGB aufzusuchen, zumal der angesprochene Verkehr nicht wissen konnte, wann die „Black Week“-Aktion begonnen hatte, so dass deren Ende schon deshalb offen war. Die Informationen zum zeitlichen Ende der Rabattaktion waren nicht leicht zugänglich. Dazu reicht es nicht aus, dass – wie hier geschehen – zwar auf die AGB verwiesen wird, dies jedoch ohne unmittelbare Verlinkung zu den AGB erfolgt. Denn vorliegend konnte der Nutzer die AGB nicht unmittelbar aufrufen, sondern musste diese AGB bzw. den entsprechenden Link zunächst suchen. Zwar handelt es sich bei dem unteren Ende der Internetseite um eine Stelle, an der auch andere Anbieter auf ihre AGB verweisen. Es handelt sich jedoch nicht um die einzige Stelle. Der Verweis auf AGB findet sich – gerichtsbekannt – häufig auch am oberen Rand der Internetseite oder in ihrem seitlichen Bereich. Zwar war der Link zu den AGB noch auf derselben Internetseite, auf der sich auch die streitgegenständliche Rabattwerbung befand, angebracht. Er war auch zutreffend bezeichnet. Der Link befand sich jedoch nicht im sichtbaren Bereich der Internetseite, sondern erst an deren Ende. Zum Auffinden des entsprechenden Links war es erforderlich, in mehreren Schritten herabzuscrollen, um den Link am Ende der Internetseite auffinden zu können. Das ist nicht mehr als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Hinzu kommt, dass der Nutzer bei Verwendung des Links zwar auf die AGB der Antragsgegnerin, jedoch nur auf deren Anfang geleitet worden ist. Um auf die hier maßgebliche Regelung zum Beginn und zum Ende der Rabattaktion in § 23 AGB zu gelangen, musste der Verwender erst die AGB von vorne nach hinten durchgehen und zumindest die Überschriften lesen, um die Regelung zur Rabattaktion in § 23 AGB auffinden zu können. Auch das ist nicht als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Die Regelung des § 23 AGB war damit zwar zugänglich, aber nicht „leicht“ zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. (3) Darüber hinaus war die Erläuterung des Aktionszeitraums in § 23 AGB auch inhaltlich nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrs klar und eindeutig über das zeitliche Ende der beworbenen „Black Week“-Rabattaktion zu informieren. Eine Information ist klar und unzweideutig, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher keine Zweifel lässt, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Dies richtet sich im Einzelfall nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.57). Nach diesem Maßstab ist § 23 AGB der Antragsgegnerin im Hinblick auf die beworbene „Black Friday“-Aktion nicht klar und eindeutig formuliert (Anlage AS 2). § 23 AGB nennt lediglich die Aktionsbedingungen für eine „Black Friday Rabattaktion“. Der angesprochene Verbraucher kann die Regelung auf zwei Weisen verstehen. Entweder er versteht die Regelung dahin, dass die dort genannten Bedingungen – ungeachtet der abweichenden Bezeichnung – auch für die „Black Week“-Aktion gelten sollen. Dieses Verständnis wäre – wie oben ausgeführt – zutreffend. Oder er versteht § 23 AGB dahingehend, dass dort lediglich die Bedingungen für eine andere Aktion, nämlich den „Black Friday Rabatt“, erläutert werden. Dieses Verständnis wäre unzutreffend. Da der Regelung von § 23 AGB nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob sie auch für die streitgegenständlichen Rabattwerbung gelten soll, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Erläuterung zur Dauer der beworbenen Rabattaktion. Mithin liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. 3. Auch der Unterlassungsantrag zu 1. c) ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend iSv § 5 UWG. a) Mit dem Unterlassungstenor zu 1. c) der Beschlussverfügung vom 18. Dezember 2019 ist der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen mit einer Rabattaktion zu werben, c) wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist, jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Auch dieser Unterlassungsantrag erweist sich bei Berücksichtigung der maßgebenden BGH-Rechtsprechung als hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsantrag zu 1. c) enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („mit einer Rabattaktion zu werben, wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist.“). Der Antrag wird jedoch durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1, 2 und 3“). Die streitgegenständliche Angabe befindet sich auf der Produktseite der „Emma One Matratze“ (Anlage AS 3). Das Verbot wird jedoch nur für den Fall geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Produktseite im Rahmen der Bewerbung eines „Black Week“-Rabatts aufgerufen wird. Für dieses Verständnis spricht zum einen, dass in dem Unterlassungsantrag zu 1. c) das Wort „dann“ verwendet wird, welches auf die vorstehenden Unterlassungsanträge zu 1. a) und 1. b) Bezug nimmt, die die „Black Week“-Rabattaktion zum Gegenstand haben. Zum anderen spricht der Umstand, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1. c) nicht nur auf die Anlage AS 3, sondern auch auf die Anlagen AS 1 und AS 2 Bezug genommen hat, für diese Sichtweise. Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1. c) ist damit allein die konkrete Werbung, d.h. die Verwendung der Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ im Rahmen einer „Black Week“-Rabattaktion. b) Der Unterlassungsantrag zu 1. c) ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware wie die Verfügbarkeit enthält. Dementsprechend ist die Angabe, es liege ein geringer Warenbestand vor, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese Angabe auch zutrifft (vgl. Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, UWG § 4a Rn. 42). aa) Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr die Angabe, es seien nur noch wenige Matratzen auf Lager, dahingehend verstehe, dass eine schnelle Entscheidung notwendig sei, da ansonsten alle Matratzen schnell vergriffen sein würden. Es werde der Eindruck erweckt, dass sich der Interessent schnell entscheiden müsse, weil der geringe Lagerbestand ausverkauft sein werde und er dann nicht mehr an der „Black Week“-Rabattaktion teilnehmen könne, d.h. dass er den beworbenen Rabatt nicht mehr erhalten werde. Für dieses Verständnis des angesprochenen Verkehrs spreche auch die rote Schrift und die zusätzliche Hervorhebung durch einen roten Punkt, die dem angesprochenen Verkehr ein Gefühl von Dringlichkeit vermitteln sollten. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr der Angabe lediglich entnehme, dass nur noch wenige Matratzen kurzfristig ausgeliefert werden könnten (aus dem Lagerbestand) und dass er im übrigen mit einer Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen rechnen müsse. Die Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ habe mit der Dauer der Rabattaktion nichts zu tun gehabt. Die Kunden hätten den beworbenen Rabatt während der gesamten Dauer der „Black Week“-Aktion erhalten. bb) Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Angabe irreführend ist. Der angesprochene Verkehr kann der Angabe – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht entnehmen, dass eine Verfügbarkeit des beworbenen Rabatts auch über den Lagerbestand hinaus besteht. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Werbung ist nicht ersichtlich, dass die angebotene Matratze mit Rabatt erworben werden konnte, dass jedoch eine kurzfristige Lieferung nur aus dem Lagerbestand erfolgen könne, wohingegen die Lieferung anderer Matratzen drei bis sechs Wochen in Anspruch nehmen werde. Denn zu dieser Differenzierung sagt die Werbung nichts. Es besteht deshalb die Gefahr, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe deshalb dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt lediglich für den Lagerbestand an Matratzen gilt. Dem steht die nachfolgende Angabe „Lieferzeit 3 – 6 Wochen“ nicht entgegen. Zum einen unterscheidet das Angebot nicht zwischen der Lieferung aus dem Lagerbestand und der Lieferung von Matratzen, die nicht auf Lager vorrätig sind. Zum anderen kann die Angabe ohne weiteres dahin verstanden werden, dass es sich dabei um die Lieferzeit für die Matratzen aus dem Lagerbestand handelt. Daher liegt es nahe, dass der angesprochene Verkehr die Angabe zu dem geringen Lagerbestand als Warnung im Hinblick auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des beworbenen „Black Week“-Rabatts auffasst. cc) Diese Vorstellung des angesprochenen Verkehrs ist jedoch falsch. Denn – unstreitig – hat die Antragsgegnerin den beworbenen Rabatt während der zweiwöchigen Aktionsdauer nicht nur auf den Lagerbestand, sondern auch auf solche Matratzen gewährt, die erst nachproduziert werden mussten. Mithin besteht die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs gemäß § 5 UWG. Somit sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet, so dass die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.