OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 137/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0428.3U137.20.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Werbeangabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung (nachfolgend: HCVO), die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt. 2. Die Werbeangabe wird dahingehend verstanden, dass sich die Einnahme des Produkts positiv auf die Gelenke auswirke und dass damit einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Körpers, nämlich des Bewegungsapparats, hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann. 3. Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.10.2020, Aktenzeichen 416 HKO 34/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Werbeangabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung (nachfolgend: HCVO), die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt. 2. Die Werbeangabe wird dahingehend verstanden, dass sich die Einnahme des Produkts positiv auf die Gelenke auswirke und dass damit einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Körpers, nämlich des Bewegungsapparats, hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann. 3. Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.10.2020, Aktenzeichen 416 HKO 34/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. März 2022 Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 28. April 2020 zu Recht aufrechterhalten, mit welchem die Beklagte zur Unterlassung der Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ verurteilt worden ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. März 2022 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Dazu im Einzelnen: 1. Die Beklagte macht geltend, dass ein Gelenk aus unterschiedlichen Teilen bestehe wie etwa Knochen, Knorpel, Nerven, Blutzellen u.ä. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO müssten sich auf diese einzelnen Teile beziehen, während es sich bei einer Angabe wie der streitgegenständlichen, welche auf Gelenke im Allgemeinen bezogen sei, nicht um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe handeln könne. Die Beklagte meint damit, dass die streitgegenständliche Angabe nur als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO eingestuft werden könne. Dem ist – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 2. März 2022 ausgeführt – nicht zu folgen. Es ist keineswegs so, dass – auf den vorliegenden Fall bezogen – spezifische gesundheitsbezogene Angaben nur solche sein können, die sich auf die einzelnen Bestandteile von Gelenken beziehen. Wie bereits ausgeführt, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben vielmehr solche, die auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen. Dazu zählt auch der Gelenkapparat als solcher. 2. Auch handelt es sich bei der Angabe nicht lediglich um eine Beschreibung, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Produkt eingenommen werden sollte. In der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, wird die Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich in Bezug auf die Funktionalität der Gelenke im menschlichen Körper verwendet, insbesondere in Bezug auf deren Beweglichkeit, welche durch die Einnahme des Produkts positiv beeinflusst werden soll. Damit bezieht sich die Angabe nicht unspezifisch auf ein irgendwie geartetes körperliches Befinden, sondern spezifisch auf den Gelenkapparat, also konkrete Körperteile bzw. -funktionen. 3. Entgegen der mit Schriftsatz vom 11. April 2022 dargestellten Auffassung der Beklagten ändern auch die ebenfalls in der Werbeanzeige K 1 abgebildeten Angaben zu Hyaluronsäure, Glucosamin, Chondroitin und den Vitaminen C und D daran nichts. Es wurde bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass diese Angaben der Einstufung der Aussage „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ als auf das Produkt als Ganzes bezogene spezifische gesundheitsbezogene Angabe nicht entgegenstehen und insbesondere nicht erkennen lassen, welche der benannten Substanzen die behauptete Wirkung hat. Diese Bewertung steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BGH „Repair-Kapseln“ (Urteil vom 7. April 2016, I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 ff.). Im dort zur Entscheidung stehenden Fall ging es u.a. um eine per E-Mail versandte Werbung, welche keine näheren Informationen zu den Inhaltsstoffen des beworbenen Produkts enthielt. Diese waren nur über einen elektronischen Verweis („Link“) abrufbar. Auf diesen Umstand kam es für den BGH streitentscheidend allerdings nicht an, da selbst bei Berücksichtigung des verlinkten Inhalts nicht erkennbar wurde, dass die beworbene Wirkung auf allen oder einzelnen Inhaltsstoffen beruhte, auf welche der Link verwies (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 37 a.E. – Repair-Kapseln). Soweit die Beklagte ausführt, dass der Sachverhalt der benannten BGH-Entscheidung anders sei als der vorliegende, trifft dies hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe zulässigerweise verwendet werden kann, mithin nicht zu. 4. Der Umstand, dass nach dem - streitigen - Vortrag der Beklagten alle in der Werbeanzeige aufgeführten Inhaltsstoffe eine positive Wirkung auf die Gelenke haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. In diesem Zusammenhang führen auch die Ausführungen der Beklagten zu Art. 28 Abs. 5 HCVO und zur Entscheidung des EuGH „KO/Mezina“ (Urteil vom 10. September 2020, C-363/19, GRUR 2020, 1230 ff.) nicht zum Erfolg der Berufung. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ in der konkret angegriffenen Verletzungsform als spezifische gesundheitsbezogene Angabe daherkommt und es daher eines für das Produkt als solches zugelassenen Claims bedarf. Ein solcher liegt unstreitig nicht vor. Auf die Frage, ob allen oder einzelnen Inhaltsstoffen des Produkts wissenschaftlich nachgewiesen gelenkunterstützende Wirkung zukommt, kommt es damit nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711, 713 ZPO.