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Beschluss

3 U 184/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:1017.3U184.21.00
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Leitsätze
Allein das Vorhalten von technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, namentlich Homepage, E-Mail, Faxanschluss und Telefon, stellt kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem dar. Denn dabei handelt es sich nur um technische Möglichkeiten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind und keinen Rückschluss darauf zulassen, dass die Kanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zu bewältigen.(Rn.11)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2021, Aktenzeichen 333 O 3/21, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein das Vorhalten von technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, namentlich Homepage, E-Mail, Faxanschluss und Telefon, stellt kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem dar. Denn dabei handelt es sich nur um technische Möglichkeiten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind und keinen Rückschluss darauf zulassen, dass die Kanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zu bewältigen.(Rn.11) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2021, Aktenzeichen 333 O 3/21, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Der Senat versteht den Berufungsantrag dahingehend, dass der Beklagte die Änderung des erstinstanzlichen Urteils nur in Bezug auf den der Klage stattgebenden Teil begehrt und seine Widerklage nicht weiter verfolgt. II. Die so verstandene Berufung ist zulässig, hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. 1. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 46.701,24 € zzgl. Nebenforderungen zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dazu im Einzelnen: a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte kein Recht hatte, den Vertrag nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu widerrufen. Dabei kann offengelassen werden, ob der Vertrag zwischen den Parteien im vorliegenden Kontext überhaupt als Verbrauchervertrag i.S.d. §§ 312 ff. BGB angesehen werden kann. Ein Grund zum Widerruf lag nicht vor, weder nach § 312c Abs. 1 BGB noch - wie erstmalig in der Berufung geltend gemacht - nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. aa) Ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB liegt - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass - obgleich der anwaltliche Beratungsvertrag zwischen den Parteien per E-Mail geschlossen worden ist - der Kläger in seiner Kanzlei kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ vorhält. (1) Der Beklagte hat zwar Recht damit, dass ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (vgl. BGH, NJW 2021, 304, Leitsatz 1). Demgegenüber dürfte die Rechtsauffassung des Klägers, es sei Sache des Beklagten, das Vorliegen eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystem i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen, nicht zutreffen. (2) Auf diese Rechtsfrage kommt es allerdings streitentscheidend nicht an, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz vorhält, namentlich Homepage, E-Mail, Faxanschluss und Telefon. Das Vorhalten solcher Möglichkeiten allein stellt kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem dar. Denn dabei handelt es sich lediglich um technische Möglichkeiten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind und keinen Rückschluss darauf zulassen, dass die Kanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zu bewältigen (vgl. BGH, NJW 2018, 690, Rn. 19). bb) Ein Recht zum Widerruf des Vertrags folgt vorliegend auch nicht aus §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge i.S.d. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind aber nur solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deswegen nicht vor, weil der Beratungsvertrag nebst Honorarvereinbarung vom 25. April 2017 nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien, sondern per E-Mail geschlossen worden ist. Aus der späteren Vereinbarung vom 15. Juni 2017 (Anlage K 2) kann nichts anderes hergeleitet werden. Diese betrifft lediglich die Haftungsbegrenzung und lässt die restlichen Vertragsregeln unberührt. b) Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die in seinen Honorarnoten abgerechneten Stunden hinreichend substantiiert dargelegt hat. aa) Grundsätzlich trägt der sein Honorar einfordernde Rechtsanwalt - hier: der Kläger - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die stundenweise berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat er grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (BGH, NJW 2010, 1364, Rn. 77). Dabei muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nicht fernliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Rechtsanwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, Rn. 20). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, a.a.O.). Insoweit ist z. B. anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, a.a.O., Rn. 79). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers in Form der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen und seiner ergänzenden Ausführungen im Prozess. Zu einer weitergehenden Substantiierung der Arbeiten war der Kläger nicht verpflichtet. Der Senat folgt der Wertung des Landgerichts, wonach die vorliegend zu leistende anwaltliche Tätigkeit nur mit außerordentlichem Zeiteinsatz bewältigt werden konnte und ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der abgerechneten Stunden nicht bestehen. Zu den Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. bb) Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, warum Umfang und Anzahl der angesetzten Stunden nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Vielmehr beschränkt der Beklagte sich im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der Erforderlichkeit der angesetzten Stunden und bemängelt, dass der Kläger keine konkreten Uhrzeiten für die abgerechneten Tätigkeiten angegeben habe. Dies führt nicht zum Erfolg der Berufung. Dem Senat erschließt sich bereits nicht, aus welchem Rechtsgrund ein Rechtsanwalt gehalten wäre, über das Tagesdatum hinaus stets und in jedem Fall anzugeben, zu welcher konkreten Uhrzeit er tätig gewesen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte im vorliegenden Sachverhalt einen Großteil der Vorgänge - in Person oder über Angestellte - miterlebt, wie Telefonate, Besprechungen, Schrift- oder E-Mail-Verkehr. Von daher ist es ihm zuzumuten, die Angaben des Klägers im Einzelnen nachzuprüfen und, soweit erforderlich, substantiiert dazu vorzutragen. c) Weitere erhebliche Einwendungen gegen die Klageforderung liegen ebenfalls nicht vor. aa) Der Beklagte macht zum einen geltend, dass ein Einsatz der Kollegin des Klägers, der Rechtsanwältin J..., nicht vereinbart gewesen sei und daher auch nicht abgerechnet werden könne. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Aus den vertraglichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass die zu erbringenden anwaltlichen Leistungen ausschließlich durch den Kläger persönlich erbracht werden sollten. Vielmehr ist in Bezug auf die Kanzlei des Klägers ausdrücklich von einem „Projektteam“ und dem Kläger als „Projektleiter“ die Rede. Dem Beklagten war unstreitig auch bekannt, dass Frau J... mit dem Kläger zusammen an seinem Fall arbeitete, so dass die Abrechnung der auf sie entfallenden Stunden ihn nicht überrascht haben dürfte. bb) Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang weiter darauf, es sei nicht nachvollziehbar, warum der „Versuch der Wahrnehmung des Termins in der Sache F...“ am 22. Juni 2017 durch den Kläger und Frau J... gemeinsam erfolgen musste und warum insoweit jeweils zwei Stunden angesetzt worden seien. Diesen erstmalig mit der Berufungsbegründung erfolgten Einwand versteht der Senat so, dass der Beklagte das Tätigwerden als solches nicht bestreitet, sondern meint, es liege eine Vertragsverletzung durch den Kläger vor, weil dieser gemeinsam mit seiner Kollegin einen objektiv unnötig langen Termin wahrgenommen habe. Berechtigte Einwendungen gegen die Klageforderung können aus diesem Sachverhalt allerdings selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn zu Gunsten des Beklagten angenommen würde, dass die Wahrnehmung des - offenbar versehentlich mitgeteilten - Termins einen Pflichtverstoß des Klägers darstellte. Verletzt der Anwalt schuldhaft seine Pflichten, so kann der Mandant nicht wegen mangelhafter Dienstleistung die Vergütung mindern, sondern (nur) nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit ihm durch die vermeintlich unnötige Tätigkeit ein finanzieller Schaden entstanden ist. Zwischen den Parteien ist erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass nur das Verfahren gegen das Architektenbüro „NHM“ Kosten verursacht hat, die weit über den gesetzlichen Gebühren liegen. Bei den weiteren Verfahren - und damit auch in der Sache „F...“ - lag die Rechnungssumme hingegen nach dem Vortrag des Klägers in der Größenordnung der gesetzlichen Gebühren. Der Beklagte ist dem nicht weiter entgegengetreten, so dass ein etwaiger Schaden nicht allein aus der Wahrnehmung eines objektiv unnötigen Termins hergeleitet werden kann. cc) Auch soweit der Beklagte allgemein beanstandet, dass der vom Kläger abgerechnete Zeitaufwand unwirtschaftlich gewesen sei und im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen gestanden habe, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es insoweit ebenfalls an einem bezifferten Schaden. Dies gilt auch, soweit der Beklagte meint, der Kläger habe entgegen seiner Weisung im Verfahren „NHM“ einen kostenerhöhenden Antrag gestellt. Der Beklagte zeigt auch in der Berufung nicht auf, warum und in welcher Höhe ihm diesbezüglich ein Schaden entstanden sein könnte. d) Die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 34.121,78 € führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung. Er stützt diese auf die vermeintlich ohne Rechtsgrund gezahlten Rechtsanwaltsgebühren aus den Rechnungen vom 3. Mai und 1. Juni 2017. Unabhängig von der Frage der Verjährung lag allerdings keine rechtsgrundlose Zahlung vor, weil der Anwaltsvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist und, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Der Senat rät, die Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.