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Beschluss

3 U 99/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0313.3U99.24.00
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Leitsätze
1. Fehlende außergerichtliche Einigungsversuche machen die Klage einer Bundespartei nicht unzulässig, wenn deren Schiedsordnung Schiedsverfahren vor den ordentlichen Gerichten priorisiert, diese jedoch nicht vom Beklagten beantragt wurden.(Rn.55) 2. Die analoge Anwendung des § 15a EGZPO auf parteiinterne Schiedsverfahren ist nicht gegeben, da diese in erster Linie der Wahrung der innerparteilichen Ordnung und Autonomie dienen und nicht für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten über finanzielle Verpflichtungen gedacht sind.(Rn.60) 3. Bei der Mandatsträgerabgabe handelt es sich - entgegen des reinen Wortlautes von Ziffer 7e des Landesparteitagsbeschlusses vom 26. Januar 2016 - nicht um eine "freiwillige", sondern um eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Mandatsträger zur Zahlung der Abgabe.(Rn.65) 4. Neue Argumente, die in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, können gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet abgewiesen werden, wenn das verspätete Vorbringen nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.(Rn.66) 5. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung von Mandatsträgerabgaben (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21).(Rn.68) 6. Willkür bei der Durchsetzung von Mandatsträgerbeiträgen oder deren Instrumentalisierung zur Durchsetzung eines bestimmten politischen Verhaltens kann gegen den innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen rechtsvernichtenden Einwand aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen.(Rn.75) (Rn.76)
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.09.2024, Az. 337 O 272/23, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlende außergerichtliche Einigungsversuche machen die Klage einer Bundespartei nicht unzulässig, wenn deren Schiedsordnung Schiedsverfahren vor den ordentlichen Gerichten priorisiert, diese jedoch nicht vom Beklagten beantragt wurden.(Rn.55) 2. Die analoge Anwendung des § 15a EGZPO auf parteiinterne Schiedsverfahren ist nicht gegeben, da diese in erster Linie der Wahrung der innerparteilichen Ordnung und Autonomie dienen und nicht für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten über finanzielle Verpflichtungen gedacht sind.(Rn.60) 3. Bei der Mandatsträgerabgabe handelt es sich - entgegen des reinen Wortlautes von Ziffer 7e des Landesparteitagsbeschlusses vom 26. Januar 2016 - nicht um eine "freiwillige", sondern um eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Mandatsträger zur Zahlung der Abgabe.(Rn.65) 4. Neue Argumente, die in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, können gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet abgewiesen werden, wenn das verspätete Vorbringen nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.(Rn.66) 5. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung von Mandatsträgerabgaben (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21).(Rn.68) 6. Willkür bei der Durchsetzung von Mandatsträgerbeiträgen oder deren Instrumentalisierung zur Durchsetzung eines bestimmten politischen Verhaltens kann gegen den innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen rechtsvernichtenden Einwand aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen.(Rn.75) (Rn.76) I. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.09.2024, Az. 337 O 272/23, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2025. A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen in Höhe von € 7.532,00 für die Zeit vom April 2022 bis zum November 2023 in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um den rechtlich selbständigen Landesverband Hamburg der Partei DIE LINKE. Der Beklagte war seit 19.04.2009 Mitglied in der Partei DIE LINKE und im rechtlich selbständigen Landesverband Hamburg aktiv. Seit dem 24.02.2008 war er auch Mitglied in der Hamburgischen Bürgerschaft. Gemäß § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes belief sich das Entgelt der Bürgerschaftsabgeordneten (Abgeordnetendiät) seit dem 01.01.2022 auf € 3.531,00 monatlich (Anlage K 4). Zum 01.01.2023 wurde das Entgelt auf € 4.281,00 monatlich erhöht (Anlage K 5). Zum 08.01.2024 trat der Beklagte aus der Partei DIE LINKE aus. Seinen Sitz in der Hamburgischen Bürgerschaft führte er als fraktions- und parteiloser Abgeordneter weiter. Mit E-Mail vom 01.03.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er auch in Zukunft seine vollen Beiträge bezahlen werde (Anlage K 6). Ab Ende April 2022 stellte er jedoch die Zahlung der Mandatsträgerabgabe ein. Nachdem der Beklagte zuletzt im April 2022 die Mandatsträgerabgabe in Höhe von 10% des an ihn gezahlten Abgeordnetenentgelts (Abgeordnetendiät) bezahlt hatte, forderte die Klägerin ihn nachfolgend auf, auch weiterhin 10% der an ihn gezahlten Abgeordnetenentgelte an sie abzuführen, und zwar für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2022 monatlich € 353,00 und für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.11.2023 monatlich € 428,00 (Anlagen K 7 und K 8). Dazu war der Beklagte jedoch nicht bereit. Nachfolgend hat die Klägerin einen entsprechenden Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona erwirkt, gegen den sich der Beklagte mit seinem Widerspruch vom 25.10.2023 gewendet hat. Daraufhin wurde das Verfahren am 15.11.2023 an das Landgericht Hamburg abgegeben. Die Anspruchsbegründung vom 22.12.2023 wurde dem Beklagten am 04.01.2024 zugestellt. Zur Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte gemäß §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 der Satzung der Bundespartei DIE LINKE (Anlage K 1), § 4 der Bundesfinanzordnung der Partei DIE LINKE (Anlage K 2) und nach den Ziffern 2a, 3a, 5, 7b und 7e des Landesparteitagsbeschlusses vom 26.01.2016 (Anlage K 3) verpflichtet sei, eine Mandatsträgerabgabe in Höhe von 10% seiner Abgeordnetendiäten an die Klägerin zu bezahlen. Er habe durch seine Mitgliedschaft in der Partei und seine Kandidatur für die Hamburger Bürgerschaft die Satzung der Bundespartei sowie die Bundesfinanzordnung anerkannt. Insbesondere habe er durch seine Kandidatur zugestimmt, einen Teil seiner Abgeordnetendiäten, nämlich eine Mandatsträgerabgabe in Höhe von 10% der Abgeordnetendiäten zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtung habe er - trotz seines Austritts aus der Fraktion der LINKEN - ausweislich seiner E-Mail vom 01.03.2022 auch nicht in Frage gestellt (Anlage K 6). Im Hinblick auf die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen für die Anmietung eines Kellerraumes in Höhe von monatlich € 100,00 seit dem Jahr 2011, insgesamt € 14.000,00, hat die Klägerin den diesbezüglichen Beklagtenvortrag bestritten. Dieses Vorbringen sei frei erfunden. Die behauptete Absprache zwischen Herrn … und dem Beklagten bzw. Herrn … habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Zudem sei Herr … im Jahr 2011 schon nicht befugt gewesen, für die Klägerin Vereinbarungen zu treffen. Ein zusätzlicher Lagerbedarf auf Seiten der Klägerin habe zu keiner Zeit bestanden. Hilfsweise hat die Klägerin für die geltend gemachte Gegenforderung bis zum Jahr 2020 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 7.532,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Erbringung des Mandatsträgerbeitrags nicht verpflichtend sei. Es handele sich um eine freiwillige, nicht einklagbare Abgabe. Das ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 7e des Landesparteitagsbeschlusses von 26.01.2016, der auszugsweise wie folgt laute: "Die freiwilligen Abgaben werden mindestens in Höhe folgender Prozentsätze fällig: Einf. Abgeordnete: 10%..." (Anlage K 3). Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass er nur dann zur Zahlung von Mandatsträgerabgaben herangezogen werden könne, wenn die Klägerin alle Mandatsträger in Anspruch nehme. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Klägerin die Mandatsträgerbeiträge nur selektiv einfordere, nämlich - so vermute er - nur gegenüber den Mandatsträgern, die in "Ungnade" gefallen oder abtrünnig geworden seien, wie der Beklagte mit seinem Austritt aus der Fraktion der Partei DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft. Sie habe diverse Mandatsträger der Partei, die ihre Mandatsträgerbeiträge nicht bezahlt hätten, nicht in Anspruch genommen, und zwar Herrn … … (ehemaliger Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft von 2008 - 2011), Frau … (Mitglied der Bezirksversammlung Hamburg-Nord), Frau … (Mitglied der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte), Frau … (Mitglied der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte), Herrn … (Fraktionsvorsitzender der Bezirksversammlung Hamburg-Wandsbek und Schatzmeister) und Herrn … (Mitglied der Bezirksversammlung Hamburg-Nord). Der Beklagte hat die vorbenannten Mandatsträger als Zeugen für sein diesbezügliches Vorbringen benannt. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt. Insoweit hat er behauptet, er unterhalte sein Abgeordnetenbüro in der … … in Hamburg. Seit 2011 habe er zusätzlich einen ca. 40 m² großen Kellerraum für € 100,00 monatlich angemietet, weil die Klägerin einen Lagerraum für ihre Parteiausrüstung gesucht habe. Der Beklagte habe mit dem damaligen Schatzmeister der Klägerin, Herrn …, vereinbart, dass der Beklagte den Raum auf eigene Kosten anmiete und die Miete von der Klägerin erstattet werde. Diese Forderung summiere sich auf insgesamt € 14.000,00. Mit Urteil vom 25.09.2024 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 7.532,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2024 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sei. Es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GKG, denn der vorliegende Streit betreffe das Mitgliedsverhältnis des Beklagten zur Klägerin, das zivilrechtlich geprägt sei. Die Klägerin sei zudem gemäß §§ 3, 11 PartG i.V.m. 16 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Mandatsträgerbeiträge könne sie gemäß §§ 6 der Bundessatzung, 4 Bundesfinanzordnung i.V.m. Ziffer 2, 3a, 5, 7 des Parteitagsbeschlusses vom 26.01.2016 vom Beklagten verlangen und auch gerichtlich durchsetzen. Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Kontextes, insbesondere den Regelungen in § 6 der Bundessatzung, § 4 der Bundesfinanzordnung sowie den weiteren Regelungen des Landesparteitagsbeschlusses vom 26.01.2016, insbesondere den Ziffern 5 und 7b, ergebe sich, dass es sich bei der Mandatsträgerabgabe - entgegen dem reinen Wortlaut von Ziffer 7e des Landesparteitagsbeschlusses von 2016 - nicht um eine "freiwillige", sondern um eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Mandatsträger zur Zahlung der Abgabe handele. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verlangen auf Zahlung von Mandatsträgerabgaben. Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit Sonderbeiträgen sei sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, da sie in der Möglichkeit der Unterstützung durch die Partei begründet sei. Die Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz des freien Mandats oder das Gebot der angemessenen Entschädigung. Insoweit hat das Landgericht maßgeblich auf das Urteil des BGH vom 31.01.2023, Az.: II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339, Bezug genommen und sich den dortigen Ausführungen vollumfänglich angeschlossen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von € 14.000,00 bleibe ohne Erfolg. Der Beklagte habe keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung von Mietkosten für einen Kellerraum. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte mit Herrn … tatsächlich im Jahre 2011 eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. Dahinstehen könne auch, ob dieser bereits damals Schatzmeister der Klägerin gewesen sei. Denn der Beklagte habe - trotz des Hinweises des Gerichts - nicht hinreichend dargetan, dass Herr … mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt habe. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Bundesfinanzordnung seien ausschließlich der Parteivorstand und die Landesvorstände zur Vertretung berechtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der Entscheidungsbegründung wird auf das landgerichtliche Urteil vom 25.09.2024 verwiesen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung vom 27.10.2024 gegen das landgerichtliche Urteil vom 25.09.2024. Zur Begründung führt er aus, dass das Urteil aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. So habe das Landgericht schon das Fehlen einer Schiedsgerichtsordnung nicht als Problem erkannt. Die Klage sei jedoch ohne vorherigen Schlichtungs- oder Mediationsversuch rechtswidrig. Vorliegend sei § 15a EGZPO analog anzuwenden, um die fehlende Schiedsordnung der Partei durch eine zwingende außergerichtliche Einigungsbemühung zu ersetzen. Weiter habe das Landgericht unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und sei daher zu einem falschen Urteil gelangt. Insbesondere verkenne es, dass die Klägerin als Landesverband nicht hinreichend dargelegt habe, woraus sich in den parteiinternen Regelungen ihre konkrete Befugnis zur Einforderung der Mandatsträgerbeiträge ergebe. Die Herleitung der Geltung der Bundessatzung und der Finanzordnung auf Landesebene sei nicht schlüssig erfolgt. Die Klägerin habe insbesondere nicht in schlüssiger Weise dargelegt, wie die Bundessatzung für die Landesebene verbindlich gemacht worden sei. Der Beschluss des Landesparteitages von 26.01.2016 trage die Überschrift "Empfehlung". Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Beschluss verbindlich in der vorgelegten Form (Anlage K 3) beschlossen worden sei. Es sei nicht klar geregelt, wer überhaupt zur Vertretung der Klägerin berechtigt sei bzw. wer aktiv legitimiert sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Vorstand des Landesverbandes die Geschäftsführung obliege, nicht zwangsläufig, dass dies auch die Einforderung von Mandatsträgerbeiträgen erfasse. Darüber hinaus habe das Landgericht die allgemeine Verfassungswidrigkeit von Mandatsträgerbeiträgen verkannt. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass die Praxis der Einziehung oder der Nichteinziehung von der vorgesehenen Satzungslage deutlich abweiche. Insbesondere habe das Landgericht die zahlreichen angebotenen Zeugen, die keine Mandatsträgerbeiträge hätten zahlen müssen, nicht vernommen. Der Vorstand der Klägerin habe nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erneut gezeigt, dass es der Klägerin um eine persönliche Strafaktion gegen den Beklagten gehe. Denn sie habe mit einem anderen Abgeordneten in vergleichbarer Situation einen Vergleich abgeschlossen, weigere sich jedoch gleiche oder bessere Bedingungen beim Beklagten zu akzeptieren. Der Beklagte vertieft dieses Vorbringen und führt nunmehr aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Mandatsträgerbeiträge nur dann gegeben sei, wenn individuelle Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und den Mandatsträgern getroffen würden.Daher sei in den Beschlussempfehlungen zum Landesparteitag vom 26.01.2016 auch von "freiwilligen" Beiträgen die Rede (Anlage K 3: Ziffer 7e). Im Gesamtkontext sei damit eine Abgabe gemeint, zu deren Verpflichtung sich der Einzelne durch seinen freien Willen, also nicht durch eine Satzung, auf die er keinen Einfluss habe, entscheide. Auch durch die erfolgte Zahlung der Beiträge sei keine konkludente Individualvereinbarung getroffen worden. Jede und jeder, der nicht habe zahlen wollen, habe dies in der Vergangenheit auch nicht tun müssen. Dieses Vorbringen stellt der Beklagte erstmals in das Zeugnis der zwölf ehemaligen Landessprecher/innen aus den Jahren 2007 bis 2022, der drei aktuellen Landessprecher/innen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands der Klägerin. Aus § 4 Abs. 2 der Bundesfinanzordnung ergebe sich, dass für die Begründung der Verpflichtung zur Mandatsträgerabgabe eine verbindliche Individualvereinbarung zwischen dem Parteivorstand und dem Mandatsträger erforderlich sei (Anlage K 2). Eine solche Vereinbarung gebe es jedoch nicht. Der Beklagte trägt nunmehr vor, dass der Fraktionsvorstand die Mandatsträgerbeiträge sammele und anschließend an den Landesvorstand überweise.Dadurch, dass der Fraktionsvorstand alle Mandatsträgerbeiträge eingesammelt und sie als eine Überweisung an den Landesverband überwiesen habe, habe der Landesverbandsvorstand nicht gewusst, wer gezahlt habe und wer nicht. Es sei aber erkennbar gewesen, dass zeitweise mehr als eine oder ein Abgeordneter nicht (voll) gezahlt habe. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung führt der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals aus, dass zwar der Sachvortrag des vormaligen Beklagtenvertreters schlecht und sogar falsch gewesen sei. Das Landgericht sei jedoch gleichwohl zu Unrecht von einer Unschlüssigkeit des Beklagtenvorbringens ausgegangen. Es habe übersehen, dass die Einlagerung der Sachen der Klägerin nicht bestritten worden sei. Auf eine Mietvereinbarung zwischen den Parteien komme es nicht an, denn schon die faktische Nutzung der Räumlichkeiten begründe Ansprüche auf Entschädigung, sei es aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Ansprüchen wegen Besitzstörung. Der durch den erstinstanzlichen Beklagtenvertreter erfolgte Tatsachenvortrag sei falsch und verkürzt erfolgt. Tatsächlich sei die Forderung wegen der Lagermiete nicht im Jahr 2011, sondern erst im Sommer 2017 begründet worden. Die zunächst behauptete Vereinbarung mit Herrn … habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten im Sommer 2017 Mitglieder der Klägerin verschiedene Gegenstände der Klägerin in einen Kellerraum beim Abgeordnetenbüro des Beklagten eingelagert. Dabei habe es sich um Gegenstände wie Stellschilder, Infotische und ähnliches gehandelt. Grund für die Einlagerung sei gewesen, dass die Klägerin keine anderweitigen Unterstellmöglichkeiten gehabt habe. Die Unterbringung der Sachen sei jedoch nicht in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt. Die Kellerräume gehörten zu dem Hauptmieter des Gebäudes in der … …straße …, dessen Untermieter der Beklagte sei. Bei der beanspruchten Fläche handele es sich um eine Fläche in Zimmergröße. Um eine Klage gegen die Klägerin abzuwenden, habe der Beklagte dem Verein monatlich einen Betrag von € 100,00 bezahlt.Die Klägerin sei zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, da sie die Kellerräume unbefugt verwende. Der Anspruch des Beklagten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Ansprüchen aus Besitzstörung. Das Landgericht habe es unterlassen, Hinweise zu erteilen, obwohl die erstinstanzlichen Sachvorträge undeutlich und missverständlich gewesen seien. Zudem habe ohne die Anhörung der genannten Zeugen keine Entscheidungsreife bestanden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 337 O 272/23, vom 25.09.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Sie führt aus, dass bei der Klägerin - entgegen der Behauptung des Beklagten - zwei Landes- und eine Bundeschiedskommission bestünden und reicht die entsprechende Schiedsordnung der Partei DIE LINKE als Anlage B 3 zur Akte. Wie der Beklagte zutreffend ausführe, sei jedoch für den Fall, dass ein Schiedsverfahren nicht durchgeführt werde, keine Sanktion vorgesehen. Insbesondere werde die vorliegende Zahlungsklage dadurch nicht unzulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten führe auch eine analoge Anwendung von § 15a EGZPO ihn nicht an sein Ziel. Denn § 15a EGZPO sehe eine Unzulässigkeit der Klage ohne einen vorangegangenen einvernehmlichen Beilegungsversuch vor einer anerkannten Gütestelle nur für die in der Norm konkret aufgeführten Fälle vor. Nach § 15a EGZPO gelte dies zwar für vermögensrechtliche Streitigkeiten, jedoch nur dann, wenn - anders als vorliegend - die Summe von 750 Euro nicht überschritten werde. Weitere Voraussetzung des § 15a EGZPO sei, dass eine solche Regelung durch Landesgesetz getroffen worden sei. Auch dies sei nicht geschehen. Die Klägerin führt erneut aus, dass sie die Befugnis besitze, dass Verfahren zu führen. Die Vertretungsmacht des Landesvorstands für den Verein "Landesverband Hamburg" ergebe sich aus § 26 BGB i.V.m. § 11 PartG. Der Landesvorstand der Klägerin habe mit förmlichem Beschluss vom 09.09.2023 den geschäftsführenden Landesvorstand mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens beauftragt (Anlage B 1). Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass sie über die entsprechende Aktivlegitimation verfüge. Sie habe den Anspruch auf Zahlung der Mandatsträgerbeiträge bereits erstinstanzlich schlüssig dargetan. Die Zahlung der Mandatsbeiträge sei nicht freiwillig, sondern verpflichtend, was der Beklagte in der Vergangenheit auch anerkannt habe (Anlage K 6). Die nunmehr vom Beklagten verlangte individuelle Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung der Mandatsträgerabgabe ergebe sich vorliegend unmittelbar aus der Kandidatur des Beklagten. Denn nach § 5 des Landesparteitagsbeschlusses vom 26.01.2016 verpflichte sich das Parteimitglied bereits durch seine Kandidatur dazu, bei erfolgreicher Kandidatur entsprechende Mandatsträgerbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus ergebe sich die Verpflichtung zur Zahlung der Mandatsträgerbeiträge auch aus § 4 der Landessatzung in Verbindung mit § 6 der Bundessatzung und dem Landesparteitagsbeschluss vom 26.01.2016, welcher in Ziffer 7e die Höhe der Mandatsträgerbeiträge regele. Der Beklagte habe erstinstanzlich lediglich den Grund, nicht jedoch die Höhe der Abgabe von 10% bestritten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten Mandatsträgerabgabe bestünden nicht. Insbesondere würden die Mandatsträgerbeiträge ebenso wie die Mitgliedsbeiträge als verpflichtend wahrgenommen. Die Frage einer konsequenten Rechtsverfolgung habe nichts mit der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung an sich zu tun. Zudem gehe die Klägerin - entgegen der unschlüssigen Darstellung des Beklagten - weder bei der Durchsetzung der Pflicht zur Zahlung der Mandatsträgerabgabe noch bei der Erstattung von Wahlkampfkosten selektiv vor. Darüber hinaus werde der Darstellung des Beklagten widersprochen, dass es sich bei der gerichtlichen Durchsetzung der Mandatsträgerbeiträge um eine Strafaktion handele, mit der politischer Druck ausgeübt werde. Es stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die von dem Beklagten hinsichtlich der behaupteten selektiven Durchsetzung der Mandatsträgerabgabe erstinstanzlich benannten Zeugen nicht gehört worden seien. Diese Zeugen bzw. deren ausstehende Mandatsträgerabgaben hätten keine Relevanz für das Verfahren, denn es handele sich fast ausschließlich um Bezirksabgeordnete. Die Klägerin könne jedoch nur diejenigen Beiträge einklagen, die an sie zu zahlen seien. Mandatsträgerbeiträge, die nicht an sie, sondern an Bezirksverbände oder die Bundesebene gezahlt werden müssten, könne sie hingegen nicht geltend machen, da ihr hierzu die Befugnis fehle. Mandatsträgerbeiträge von Bezirksabgeordneten müssten an die Bezirksebene gezahlt werden. Auf der Landesebene, für die die Klägerin zuständig sei, seien die Beiträge sämtlich bezahlt worden. Hinsichtlich des vom Beklagten benannten ehemaligen Bürgerschaftsabgeordneten … … sei der Klägerin lediglich bekannt, dass er von 2008 bis 2011 Bürgerschaftsabgeordneter gewesen sei und eventuelle offene Beiträge durch den damaligen amtierenden Vorstand wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr hätten eingefordert werden können. Entgegen der jetzigen Darstellung des Beklagten überweise jeder Mandatsträger seine Mandatsträgerabgabe unmittelbar an die Klägerin, nicht an die Fraktion. Insoweit legt die Klägerin entsprechende Kontoauszüge, und zwar bezüglich des Beklagten sowie bzgl. der Abgeordneten …, zur Akte (Anlage B 2). Auch der jetzt vorgetragene Sachverhalt bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sei falsch und könne im Übrigen auch keinen Anspruch des Beklagten begründen. Es hätten zu keinem Zeitpunkt Materialien der Klägerin in einem Kellerraum beim Abgeordnetenbüro des Beklagten gelegen. Die Klägerin könne lediglich vermuten, dass der Beklagte möglicherweise Gegenstände des Bezirks Mitte in einem Keller eingelagert habe. Die diesbezügliche Darstellung des Beklagten sei auch unglaubhaft. Die angebliche Gegenforderung sei erstmals im Jahre 2022, als das Verhältnis zwischen den Parteien wegen politischer Differenzen bereits angespannt gewesen sei, angesprochen worden. In diesem Zusammenhang sei erstmals eine Verrechnung der Mietkosten mit der Mandatsträgerabgabe angesprochen worden. Dies habe Herr …, der damalige Landesschatzmeister, jedoch abgelehnt. Eine Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Zahlung von Lagerkosten oder zur Entfernung von Sachen sei nicht erfolgt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten sei bereits unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene landgerichtliche Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26.08.2024 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von € 7.532,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 05.01.2024 verurteilt. Eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten besteht nicht. 1. Die Berufung des Beklagten hätte gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur dann Erfolg, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung zeigt jedoch weder Rechtsfehler bei der Feststellung der Tatsachengrundlage oder Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Erstgerichts auf, noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt hätte. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 2. Sie gibt nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: a) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage nicht deshalb "rechtswidrig" bzw. unzulässig, weil vor Klagerhebung kein außergerichtlicher Schlichtungs- oder Mediationsversuch erfolgt ist. aa) Zum einen verfügt die Bundespartei DIE LINKE – entgegen der Ansicht des Beklagten - über eine gemäß §§ 14 Abs. 1, 9 Abs. 3 PartG beschlossene Schiedsordnung, welche die Bildung einer Bundesschiedskommission sowie von Landesschiedskommissionen vorsieht. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 der Schiedsordnung hat zudem das Schiedsverfahren grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Gemäß § 3 der Schiedsordnung werden die Schiedskommissionen nur auf Antrag tätig (vgl. Anlage B 3). Ein solcher Antrag ist im vorliegenden Fall nicht gestellt worden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO zum schiedsrichterlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass die vorliegende Klage unzulässig wäre. Sollten diese Regelungen auf die parteiinternen Schiedskommissionen der Partei DIE LINKE anwendbar sein, was zweifelhaft erscheint, hätte es der Beklagte jedenfalls versäumt, diesen Umstand rechtzeitig zu rügen. Nach § 1032 ZPO kann die Klage nur dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Beklagte diese Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhebt. Dies ist jedoch vor der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 26.08.2024 nicht geschehen. Die "Rechtswidrigkeit" bzw. Unzulässigkeit der vorliegenden Zahlungsklage ergibt sich mithin nicht aus dem Umstand, dass vor der gerichtlichen Geltendmachung kein parteiinternes Schiedsverfahren durchgeführt worden ist. bb) Zum anderen scheidet auch eine analoge Anwendung des § 15a EGZPO auf den Fall der Klageerhebung ohne vorherige Durchführung eines parteiinternen Schiedsverfahrens aus. Nach § 15a Abs. 1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in näher bezeichneten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit durch eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle einvernehmlich beizulegen. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesland Hamburg keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf ein parteiinternes Schiedsverfahren besteht für § 15a EGZPO auch weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage für eine Analogie zum vorliegenden Fall. Die Regelung von § 15a EGZPO eröffnet den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, im Bereich des Zivilprozessrechts tätig zu werden. Zweck der Norm ist es, neben der Entlastung der Zivilgerichte durch die Notwendigkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens die konsensuale Streitbeilegung im Interesse der Parteien zu fördern (Zöller-Heßler, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 15a EGZPO Rn. 1, 2). Die parteiinternen Schiedsgerichte verfolgen andere Zwecke. Sie sind für die Beilegung innerparteilicher Streitigkeiten zuständig. Sie sollen sicherstellen, dass parteiinterne Entscheidungen, etwa über parteischädigendes Verhalten oder den Ausschluss eines Mitglieds, von den dafür vorgesehenen Parteiorganen getroffen und überprüft werden. Sie dienen in erster Linie der Wahrung der innerparteilichen Ordnung und Autonomie. Sie dienen jedoch nicht dazu, Streitigkeiten über finanzielle Verpflichtungen gütlich beizulegen, um die ordentlichen Gerichte durch eine außergerichtliche Streitbeilegung zu entlasten. Im Übrigen lägen im vorliegenden Fall - selbst bei analoger Anwendung von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO - dessen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Denn gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO kommt eine Anwendung nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Höchstwert von € 750,00 in Betracht. Dieser Wert wird mit der vorliegenden Klagforderung von € 7.532,00 deutlich überschritten. Die "Rechtswidrigkeit" bzw. Unzulässigkeit der vorliegenden Zahlungsklage ergibt sich mithin auch nicht im Hinblick auf eine analoge Anwendung von § 15a EGZPO. b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus §§ 3, 11 PartG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes (Anlagen K 9 und K 10). c) Der Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 3 der Bundessatzung, § 4 der Bundesfinanzordnung i.V.m. den Ziffern 2, 3a, 5 und 7 des Parteitagsbeschlusses vom 26.01.2016 (Anlagen K 1 bis K 3) verpflichtet, die streitgegenständlichen Mandatsträgerbeiträge zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nicht um freiwillige, sondern um verbindliche Forderungen der Klägerin. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung des maßgeblichen Kontextes, insbesondere den Regelungen in § 6 der Bundessatzung, § 4 der Bundesfinanzordnung sowie den weiteren Regelungen des Landesparteitagsbeschlusses vom 26.01.2016, insbesondere den Ziffern 5 und 7b, ergebe, dass es sich bei der Mandatsträgerabgabe - entgegen dem reinen Wortlaut von Ziffer 7e des Landesparteitagsbeschlusses von 2016 - nicht um eine "freiwillige", sondern um eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Mandatsträger zur Zahlung der Abgabe handele. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Mit der Berufungsschrift vom 27.10.2024 hat der Beklagte erstmals in Abrede genommen, dass der Landesparteitagsbeschluss vom 26.01.2016 (Anlage K 3) in der vorgelegten Form bindend zustande gekommen sei. Die Klägerin bestreitet dieses neue Beklagtenvorbringen. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und zurückzuweisen. Denn neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, soweit dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage, 2020, ZPO § 531 Rn. 18). Solche besonderen Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe die Verfassungswidrigkeit der Mandatsträgerbeiträge verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az. II ZR 144/21,BeckRS 2023, 2339) überzeugend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung von Mandatsträgerabgaben bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Zum anderen kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht festgestellt werden, dass die hiesige Klägerin die Verpflichtung zur Zahlung von Mandatsträgerabgaben in selektiver Weise durchgesetzt hätte. Insoweit fehlt hinreichender Beklagtenvortrag. Das Landgericht ist daher den erstinstanzlichen Beweisangeboten des Beklagten zu einer selektiven bzw. willkürlichen Durchsetzung solcher Ansprüche zu Recht nicht nachgegangen. Zwar könnte ein solches Vorgehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Einwendung gegen den Anspruch begründen. Der diesbezügliche erstinstanzliche Sachvortrag des Beklagten war jedoch unschlüssig, so dass eine diesbezügliche Beweiserhebung nicht veranlasst war. Im Einzelnen: aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein einzelner Mandatsträger gegen die sachfremde Geltendmachung von Ansprüchen durch die Partei zur Durchsetzung eines bestimmten politischen Verhaltens im konkreten Einzelfall zur Wehr setzen (BGH, Urt. v. 31.1.2023, Az. II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339 Rn. 25). Letzteres folgt nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung aus dem Umstand, dass "[e]iner beliebigen Einforderung der Beiträge der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG abgeleitete innerparteiliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen[steht]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG als Bestandteil der demokratischen Ordnung u.a. die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder einer Partei, deren Grundsätze im Einzelnen eine Ausdifferenzierung im Parteiengesetz erfahren (so bereits BVerfGE 2, 1, 40). Während die politische Partizipation und wesentliche mitgliedschaftliche Rechte der einzelnen Parteimitglieder im zweiten Abschnitt des Parteiengesetzes (§§ 6 bis 16 PartG) eine entsprechende Regelung erfahren haben, kann für das Gebot der Gleichbehandlung der Parteimitglieder auf allgemeine vereinsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (MünchHdb GesR V/Knof, 5. Aufl., § 6 Rn. 20; Reichert/Wagner, Vereinsrecht, Kap 2 Rn. 6207; Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 219; Streinz in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 21 Rn. 157; Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Towfigh/Ulrich, Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 446 f.). Der dort geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und verbietet, ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern willkürlich oder in sachfremder Weise besonders zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1954 – II ZR 33/53, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17)." Der Gefahr einer willkürlichen Beitragsforderung und ihrer Instrumentalisierung zur Beeinflussung des Verhaltens des Mandatsträgers kann nach dieser Rechtsprechung durch eine rechtliche Kontrolle der Einforderung im jeweiligen Einzelfall hinreichend begegnet werden (BGH, Urt. v. 31.01.2023, Az. II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339 Rn. 25). Daraus folgt, dass ein Mandatsträger gegen die willkürliche oder ungleiche Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen den materiell-rechtlichen Einwand der Ungleichbehandlung unter Berufung auf den innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG erheben kann. Dieser Einwand ist rechtsdogmatisch als rechtsvernichtender Einwand aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu qualifizieren. Denn aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung in seinen vielfältigen Erscheinungsformen. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung (BAG, NJOZ 2015, 349 Rn. 46; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 242 Rn. 41). Die Partei ist verpflichtet, ihre Mitglieder und Mandatsträger nach objektiven Kriterien gleich zu behandeln. Eine selektive oder ungleiche Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen, welche bestimmte Mitglieder benachteiligt oder bevorzugt, verstößt gegen dieses Gebot und damit gegen § 242 BGB. Der Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37; BGH, NJW 2011, 3150 Rn. 7; Grüneberg/ Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 242 Rn. 21). bb) Der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten war jedoch nicht schlüssig, die Vernehmung der erstinstanzlich angebotenen Zeugen daher nicht veranlasst. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden oder die erhobene Einwendung als begründet erscheinen zu lassen. Dabei muss der Vortrag so substantiiert sein, dass das Gericht aufgrund der Darlegung beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, NJW 2009, 2137 Rn. 4; BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 253 Rn. 22). (1) Die vom Beklagten für seine Behauptung einer selektiven Durchsetzung der Ansprüche auf Mandatsträgerbeiträge als Zeugen benannten Mandatsträger …, …, …, … und … sind oder waren Bezirksabgeordnete, deren Mandatsträgerbeiträge nicht an die Klägerin, sondern an die Bezirksebene der Partei DIE LINKE abgeführt werden müssen. Denn gemäß § 4 Nr. 1 der Bundesfinanzordnung (Anlage K 2) werden Mandatsträgerbeiträge "auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei" geleistet. Die Klägerin ist nur berechtigt, die Mandatsträgerbeiträge auf Landesebene geltend zu machen. Eine etwaige Untätigkeit auf Bezirksebene hinsichtlich der Durchsetzung ausstehender Mandatsträgerabgaben kann daher nicht der Klägerin zugerechnet werden und ist daher auch nicht geeignet, eine selektive Durchsetzung von Mandatsträgerabgaben durch die Klägerin darzulegen. (2) Einzig bei dem als Zeugen benannten Herrn … … handelt es sich nach dem Beklagtenvorbringen um einen ehemaligen Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft, und zwar in der Zeit von 2008 bis 2011. Selbst bei Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, dass dieser Abgeordnete keine Mandatsträgerbeiträge bezahlt habe und die Klägerin gleichwohl nicht gegen ihn vorgegangen sei, ergäbe dies allenfalls eine Untätigkeit der Klägerin in diesem Einzelfall in den Jahren 2008 bis 2011, d.h. vor mehr als 10 Jahren. Dies belegt jedoch nicht die vom Beklagten aktuell behauptete selektive und willkürliche Praxis der Klägerin bei der Durchsetzung von Mandatsträgerbeiträgen. Eine im Hinblick auf die Mandatsträgerbeiträge des Abgeordneten … … vorliegende Untätigkeit bzw. zögerliche Geltendmachung in den Jahren 2008 bis 2011 erlaubt angesichts des erheblichen zeitlichen Abstands nicht den Schluss, dass die Klägerin bei der Geltendmachung von Mandatsträgerbeiträgen für den jetzt relevanten Zeitraum ab dem Jahr 2022 selektiv vorgehen würde. Gleiches gilt hinsichtlich des zweitinstanzlichen Beklagtenvorbringens, wonach sich die Klägerin nunmehr mit einem weiteren Abgeordneten der Bürgerschaft hinsichtlich offener Mandatsträgerbeiträge geeinigt haben solle. Die behauptete Einigung in einem Einzelfall, zu dem die näheren Einzelheiten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, erlaubt nicht den Schluss auf eine selektive oder willkürliche Durchsetzung von Mandatsträgerbeiträgen durch die Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten erweist sich somit nicht als rechtmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB. e) Soweit der Beklagte sich im Hinblick auf sein streitiges Vorbringen zu einer selektiven und willkürlichen Praxis der Klägerin bei der Durchsetzung von Mandatsträgerabgaben erstmals in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis der zwölf ehemaligen Landessprecher/innen aus den Jahren 2007 bis 2022, der drei aktuellen Landessprecher/innen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands der Klägerin zum Beweis bezieht, liegt ebenfalls Verspätung vor. Die Klägerin hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten bestritten. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung dieser neuen Verteidigungsmittel sind jedoch nicht gegeben. f) Auch den erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Beklagten, dass der Fraktionsvorstand die Mandatsträgerbeiträge eingezogen und an den Landesvorstand weitergeleitet habe, und dass durch diese Praxis der Eindruck erweckt worden sei, der Fraktionsvorstand sei befugt, nach eigenem Ermessen über die Einziehung der Beiträge zu entscheiden, hat die Klägerin unter Vorlage von Kontoauszügen (Anlage B 2) nachdrücklich bestritten. Unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um entscheidungserhebliches Vorbringen handelt, liegen jedenfalls die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens und der insoweit angebotenen Verteidigungsmittel nicht vor. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten für die Nutzung eines Kellerraums besteht. a) Der vom Landgericht in erster Instanz rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Landgericht konnte schon nicht feststellen, dass Herr … berechtigt gewesen wäre, die vom Beklagten erstinstanzlich behauptete Vereinbarung über eine Erstattung von Mietkosten für die Klägerin zu treffen. Ausweislich des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass Herr … mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte die Klägerin zudem den entsprechenden Beklagtenvortrag, auch zur Einlagerung von Gegenständen, umfassend bestritten. b) In der Berufungsinstanz hat der Beklagte zur Begründung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung einen gänzlich anderen Geschehensablauf behauptet, den die Klägerin vollumfänglich bestreitet. Auch dieser neue Tatsachenvortrag ist nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und zurückzuweisen. In rechtlicher Hinsicht weist der Senat zudem vorsorglich darauf hin, die vorliegende Klagforderung auf Zahlung von € 7.532,00 nebst Zinsen und der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch aus Besitzstörung nach § 862 BGB, d.h. auf Beseitigung oder Unterlassung der Störung, nicht gleichartig im Sinne von § 387 BGB sind. Die Forderungen stünden sich damit schon nicht aufrechenbar gegenüber. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB bzw. Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB fehlt rechtzeitiges Beklagtenvorbringen. Angesichts des klägerischen Bestreitens ist auch dieser erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und zurückzuweisen. II. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich in einer gewichtigen Frage eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung andeutet (BVerfG, NJW 2005, 1931, 1932; Zöller-Heßler, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 522 Rn. 38). Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. C. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2025. Der Senat regt - auch aus Kostengründen - die Rücknahme der Berufung an. Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die gleichen Gerichtsgebühren auslöst wie ein Urteil mit Begründung (§ 3 GKG KV Nr. 1220). Wenn jedoch die Berufung zurückgenommen wird, bevor ein endgültiger Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach § 3 GKG KV Nr. 1222 um die Hälfte.