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Beschluss

7 WF 1/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:0130.7WF1.15.0A
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Leitsätze
1. Einem Antragsteller darf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe dann nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der ihm hierfür von dem Gericht gesetzten Frist vorgelegt hat und sein Gesuch deshalb vom Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen worden ist, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde einlegt und die Vorlage der Unterlagen vor der Entscheidung über die Beschwerde nachholt.(Rn.3) 2. In diesem Fall ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe im Übrigen vorliegen, der ablehnende Beschluss auf die sofortige Beschwerde im Abhilfeverfahren oder durch das Beschwerdegericht abzuändern.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 9. Dezember 2014, Az. 636 F 213/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Kindesvater wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe gewährt. Auf die Verfahrenskosten sind gemäß gesonderter Anforderung Raten in Höhe von monatlich ... zu zahlen. Rechtsanwältin ... wird zur Vertretung beigeordnet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antragsteller darf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe dann nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der ihm hierfür von dem Gericht gesetzten Frist vorgelegt hat und sein Gesuch deshalb vom Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen worden ist, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde einlegt und die Vorlage der Unterlagen vor der Entscheidung über die Beschwerde nachholt.(Rn.3) 2. In diesem Fall ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe im Übrigen vorliegen, der ablehnende Beschluss auf die sofortige Beschwerde im Abhilfeverfahren oder durch das Beschwerdegericht abzuändern.(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 9. Dezember 2014, Az. 636 F 213/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Kindesvater wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe gewährt. Auf die Verfahrenskosten sind gemäß gesonderter Anforderung Raten in Höhe von monatlich ... zu zahlen. Rechtsanwältin ... wird zur Vertretung beigeordnet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Kindesvater verfolgt mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren weiter. Das Amtsgericht hat dem Kindesvater eine Frist zur Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen gesetzt. Nachdem diese innerhalb der Frist nicht bei Gericht eingegangen waren, hat das Amtsgericht die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss versagt. Hiergegen hat der Kindesvater sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vorgelegt; das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Überschreitung der gesetzten Frist nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, sie ist aufgrund weiteren Vorbringens des Kindesvaters auch insoweit begründet, als dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts war zunächst zutreffend, weil der Kindesvater trotz der Fristsetzung auch bis zum Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Inzwischen liegen indessen alle Unterlagen vor, so dass über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in der Sache zu entscheiden ist; denn einem Antragsteller darf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe dann nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der ihm hierfür von dem Gericht gesetzten Frist vorgelegt hat und sein Gesuch deshalb vom Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) zurückgewiesen worden ist, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde einlegt und die Vorlage der Unterlagen vor der Entscheidung über die Beschwerde nachholt. In diesem Fall ist - wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe im Übrigen vorliegen - der ablehnende Beschluss auf die sofortige Beschwerde im Abhilfeverfahren (§§ 571 Abs. 2, 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO - in Verbindung mit § 76 Abs. 2 FamFG) oder durch das Beschwerdegericht (sofern dieses nicht von § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch macht) abzuändern. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht um eine Notfrist und nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht um eine absolute Ausschlussfrist handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 4. 2. 2014, Az. 5 D 226/14; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 17. 1. 2011, Az. 8 WF 325/10; anders noch BAG, Beschl. v. 3. 12. 2003, Az. 2 AZB 19/03). Das bedeutet, dass die versäumte Handlung bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag nachgeholt werden darf (Fischer in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 118 Rdnr. 10 m.w.N.). An der fehlenden Erfolgsaussicht scheitert das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht. ...