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Beschluss

4 W 20/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0504.4W20.11.0A
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Leitsätze
Verfolgen Ehegatten wegen der Verbreitung von Presseberichten über angebliche außereheliche Aktivitäten des Ehemannes Unterlassungsansprüche gegenüber den berichtenden Medien in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, ist ihnen nicht zuzumuten, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu beauftragen, um für die Antragsgegner geringere Prozesskosten zu erwirtschaften. Denn aufgrund der höchstpersönlichen Betroffenheit der Antragstellerin (Thema: „betrogene Ehefrau und deren angebliche Recherche nach dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen“) und der des Antragstellers (Thema: angeblicher „Seitensprung“), welche sich inhaltlich nicht decken, kann nicht festgestellt werden, dass ihr und sein Interesse in der Sache zwingend gleichgerichtet ist. Vielmehr sind die Antragsteller aufgrund ihrer höchstpersönlichen Betroffenheit berechtigt, für sich jeweils einen eigenen, auch gegenüber dem Ehepartner verschwiegenen Rechtsanwalt zu beauftragen.(Rn.5)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24 vom 20.12.2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin zu 26 % und die Antragsgegnerin zu 74% nach einem Beschwerdewert von 769,59 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgen Ehegatten wegen der Verbreitung von Presseberichten über angebliche außereheliche Aktivitäten des Ehemannes Unterlassungsansprüche gegenüber den berichtenden Medien in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, ist ihnen nicht zuzumuten, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu beauftragen, um für die Antragsgegner geringere Prozesskosten zu erwirtschaften. Denn aufgrund der höchstpersönlichen Betroffenheit der Antragstellerin (Thema: „betrogene Ehefrau und deren angebliche Recherche nach dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen“) und der des Antragstellers (Thema: angeblicher „Seitensprung“), welche sich inhaltlich nicht decken, kann nicht festgestellt werden, dass ihr und sein Interesse in der Sache zwingend gleichgerichtet ist. Vielmehr sind die Antragsteller aufgrund ihrer höchstpersönlichen Betroffenheit berechtigt, für sich jeweils einen eigenen, auch gegenüber dem Ehepartner verschwiegenen Rechtsanwalt zu beauftragen.(Rn.5) Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24 vom 20.12.2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin zu 26 % und die Antragsgegnerin zu 74% nach einem Beschwerdewert von 769,59 €. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten nur aus dem addierten Streitwerten in den parallelen Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen B. GmbH & Co. und A. S. AG und begehrt getrennte Festsetzung der Kosten für den jeweiligen Prozess nach dessen Einzelstreitwert. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der fiktiven kostenrechtlichen Zusammenlegung der Verfahren der Antragstellerin denen ihres Ehemannes und begehrt Festsetzung von Kosten, basierend auf einer gebührenrechtlichen Angelegenheit. II. Die sofortige Beschwerden sind gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. In der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin zum Teil abgeholfen und nur einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Kosten zuerkannt, die bei einer gemeinsamen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus den Verfahren 324 O 449/10 und 324 O 455/10 gegen beide Antragsgegnerinnen in einem Verfahren entstanden wären. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird verwiesen, der Senat macht sich diese zu Eigen. Richtig hat das Landgericht auf der Basis der Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass es keine Notwendigkeit gab, die Unterlassungsansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen in getrennten Verfahren geltend zu machen (vgl. nur beispielhaft 4 W 194/10 mwN.). Die gesonderte Geltendmachung gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin A. S. AG neben dem in der Sache 324 O 455/10 gegenüber der B. gesondert geltend gemachten und inhaltlich identischen Unterlassungsanspruch ist sachlich nicht begründet und daher nicht nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Mehrkosten, die durch die Trennung der Anspruchsverfolgung in zwei Verfahren verursacht worden sind, sind daher nicht festsetzungsfähig und im Streitfall zu Recht von der Kostenforderung des Antragstellers abzusetzen. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH GRUR 2008, 367 f.; GRUR-RR 2010, 269 ff.; Senat, Beschluss vom 29.06.2010 - 4 W 147/10). Im Streitfall ist die Notwendigkeit der Verfolgung zweier Unterlassungsansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen, die darauf gerichtet waren, die Verbreitung von gleichen Berichten über angebliche außereheliche Aktivitäten des Antragstellers zu verbieten nicht erkennbar. Die Ansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen hätten ohne weiteres in einem Verfügungsverfahren verfolgt werden können. Die jeweilige Anspruchsbegründung ist inhaltlich weitgehend identisch. Besteht danach allein ein Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers nur in Höhe der Kosten, die bei einer gemeinsamen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen in einem Verfahren entstanden wären, dann ergibt sich daraus nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts lediglich ein Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers von € 1779,46 für beide Verfahren, wovon ein Teil von 1227,83 € auf das hiesige Verfahren entfällt. 2. Demgegenüber waren der Antragstellerin und ihrem Ehegatten, der Antragsteller in den weiteren Verfahren 324 O 452/10 und 324 O 456/10 war, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, einen gemeinsamen Rechtsanwalt für alle 4 Verfahren zu beauftragen, um so für die Antragsgegnerinnen kostengünstigere Prozesskosten zu erwirtschaften. Vielmehr ist in dem vorliegenden Einzelfall aufgrund der Besonderheiten der Umstände die Beauftragung einzelner, für die jeweilige Partei gewählter Rechtsanwälte nicht als rechtsmissbräuchlich einzuschätzen. Grundsätzlich steht es nämlich jeder Partei frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge dass im Falle des Obsiegen die jeweils entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BGH AGS 2009, 306f). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall wäre es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig wären (vgl. BGH aaO). Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (vgl. BGH AGS 2004, 188f) zu sehen. Denn in diesem Fall gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer im Fall eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat. Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts ist dann für den Versicherungsnehmer nicht mehr erforderlich, wenn nicht ersichtlich ist dass er ein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtet des Ziel verfolgt. Diese Grundsätze können in dem vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Aufgrund der höchstpersönlichen Betroffenheit der Antragstellerin (Thema war „betrogene Ehefrau und deren angebliche Recherche nach dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen“)und jener des Antragstellers (Thema war der ihm unterstellte „Seitensprung“), welche sich inhaltlich nicht decken, kann nicht abschließend festgestellt werden, dass ihr und sein Interesse in der Sache zwingend gleichgerichtet ist und daher eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es jeder Partei frei steht, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen, anzunehmen ist. Dass es um unterschiedliche Interessen der Antragstellerin und ihres Mannes geht, folgt bereits aus den unterschiedlichen Inhalten der Unterlassungsverbote, den abweichenden Streitwerten aller vier Verfahren und den unterschiedlichen Passagen der Berichterstattung, deren Unterlassung begehrt wird. Die Antragstellerin und ihr Mann verweisen zu Recht darauf, dass aufgrund der höchstpersönlichen Betroffenheit der Antragsteller sie jeweils einen eigenen, auch gegenüber dem Ehepartner verschwiegenen Rechtsanwalt wünschten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.