Beschluss
4 W 96/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:1104.4W96.22.00
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Leitsätze
1. Wenn in einem sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Verfahren vier Gerichtstermine stattfinden, bei denen in drei Terminen einmal eine Partei ausführlich angehört und insgesamt drei Zeugen vernommen werden, wobei für mindestens ein Termin auch ein erhöhter Aufwand und Umfang durch das Protokoll belegt ist, ist insgesamt ein „besonderer Umfang“ i.S.v. VV RVG Nr. 1010 zu bejahen und eine Zusatzgebühr für den Terminsvertreter zu berücksichtigen.(Rn.20)
(Rn.13)
2. Es erscheint systemwidrig, das Entstehen einer Gebühr vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Der Gesetzgeber berücksichtigt den Aufwand eines Rechtsanwalts allenfalls bei der Höhe einer Gebühr, niemals aber bereits bei der Frage, ob überhaupt eine Gebühr entsteht.(Rn.17)
3. Der unterbevollmächtigte Terminsvertreter hat eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 verdient, wenn er im Termin an der Verhandlung, Formulierung und Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt hat, der zwar zunächst widerrufen, später aber unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten letztlich doch noch wortgleich abgeschlossen wurde.(Rn.25)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2022, Az. 331 O 113/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn in einem sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Verfahren vier Gerichtstermine stattfinden, bei denen in drei Terminen einmal eine Partei ausführlich angehört und insgesamt drei Zeugen vernommen werden, wobei für mindestens ein Termin auch ein erhöhter Aufwand und Umfang durch das Protokoll belegt ist, ist insgesamt ein „besonderer Umfang“ i.S.v. VV RVG Nr. 1010 zu bejahen und eine Zusatzgebühr für den Terminsvertreter zu berücksichtigen.(Rn.20) (Rn.13) 2. Es erscheint systemwidrig, das Entstehen einer Gebühr vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Der Gesetzgeber berücksichtigt den Aufwand eines Rechtsanwalts allenfalls bei der Höhe einer Gebühr, niemals aber bereits bei der Frage, ob überhaupt eine Gebühr entsteht.(Rn.17) 3. Der unterbevollmächtigte Terminsvertreter hat eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 verdient, wenn er im Termin an der Verhandlung, Formulierung und Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt hat, der zwar zunächst widerrufen, später aber unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten letztlich doch noch wortgleich abgeschlossen wurde.(Rn.25) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2022, Az. 331 O 113/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. I. Die Beklagten wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit dort für die Tätigkeit des klägerischen Terminsvertreters eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 und eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 beim Kostenausgleich berücksichtigt sind. Die in D. ansässige Klägerin mandatierte ihren ebenfalls in D. ansässigen Prozessbevollmächtigten, um vor dem Landgericht Hamburg Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Die vier Verhandlungstermine vor dem Landgericht Hamburg nahm ein von ihr mandatierter ortsansässiger Terminsvertreter wahr. Ein erster Verhandlungstermin fand nach einem schriftlichen Vorverfahren am 11.03.2020 statt. Nachfolgend boten die Beklagten an, im Vergleichswege 25 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren. In einem zweiten, umfangreichen Termin am 08.01.2021 wurde der Beklagte zu 2) ausführlich angehört und ein erster Zeuge vernommen. Sodann schlossen die Parteien im Termin einen Widerrufsvergleich, der im Wesentlichen dem Angebot der Beklagten folgte, 25 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin widerrief nachfolgend den Vergleich. Im dritten Termin am 30.06.2021 und im vierten Termin am 11.02.2022 wurde jeweils ein weiterer Zeuge vernommen. Im vierten Termin wies das Gericht sodann darauf hin, dass nunmehr ein Sachverständigengutachten erforderlich sei, und regte an, den in der Verhandlung am 08.01.2021 geschlossenen Vergleich erneut abzuschließen. Nach Zustimmung beider Parteien protokollierte das Landgericht am 03.08.2022 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wortgleich den ursprünglich bereits am 08.01.2021 geschlossenen Vergleich. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht bei den auf Seiten der Klägerin auszugleichenden Anwaltskosten auf Basis der Rechnung des Terminsvertreters vom 12.08.2022 u.a. eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 für den Terminsvertreter sowie jeweils eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 für den Hauptbevollmächtigten und für den Terminsvertreter berücksichtigt. Mit ihrer Beschwerde wenden die Beklagten ein, dass die Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 nicht entstanden sei, weil die Voraussetzung einer besonders umfangreichen Beweisaufnahme nicht vorliege. Zudem sei für den Terminsvertreter keine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 entstanden, weil der in der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung des Terminvertreters geschlossene Vergleich widerrufen worden und die wesentlich spätere vergleichsweise Einigung sodann schriftlich und ohne Mitwirkung des Terminsvertreters zustande gekommen sei. Die Klägerin entgegnet, dass eine „besonders umfangreiche Beweisaufnahme“ keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung von VV RVG Nr. 1010 sei, dass ein besonderer Umfang in Anbetracht der langen Verfahrensdauer und von vier Gerichtsterminen aber jedenfalls zu bejahen sei. Für die Mitwirkung des Terminsvertreters an der Einigung reiche es aus, dass die Parteien letzten Endes einen Vergleich mit genau dem Inhalt geschlossen hätten, wie er zuvor unter Mitwirkung des Terminsvertreters am 08.01.2021 als Widerrufsvergleich verhandelt und protokolliert worden sei. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht nach §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 103, 104, 106 ZPO auch eine jeweils durch die Tätigkeit des klägerischen Terminsvertreters ausgelöste Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 und Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 zum Kostenausgleich angesetzt. 1. Es steht für die Parteien zunächst außer Streit und entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass die auswärtige Klägerin als Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorliegend einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Hauptbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragen durfte und dass auch die Kosten ihres unterbevollmächtigten Terminsvertreters, der die Vertretung in den mündlichen Verhandlungen übernommen hat, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen, weil und soweit die Kosten des Terminsvertreters vorliegend die ersparten, grundsätzlich erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09 - NJW-RR 2012, 381). 2. Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Terminsvertreters eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 berücksichtigt. a) Ob der Tatbestandsformulierung einer „besonders umfangreichen Beweisaufnahme“ in VV RVG Nr. 1010 eine eigenständige Bedeutung zukommt oder diese bereits durch den Umstand indiziert ist, dass drei gerichtliche Termine stattgefunden haben, in denen Zeugen oder Sachverständige vernommen wurden, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. aa) Nach einer Ansicht ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gebührentatbestands, der den besonderen Umfang und die Mindestanzahl der Beweistermine kumulativ benenne, dass der besondere Umfang der Beweisaufnahme im Einzelfall geprüft werden müsse (Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Auflage, RVG VV Nr. 1010 Rn. 10 f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Teil 1 VV RVG Nr. 1010 Rn. 4; Riedel/Sußbauer RVG/Schütz, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1010 Rn. 5; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage, Nr. 1010 VV Rn. 10). bb) Nach anderer, wohl überwiegender Ansicht handele es sich bei „mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden“ letztlich um eine Legaldefinition des besonderen Umfangs der Beweisaufnahme bzw. der besondere Umfang sei durch mindestens drei Beweistermine indiziert (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage, VV 1010 Rn. 1; HK-RVG/Erik Kießling, 8. Auflage, RVG VV 1010 Rn. 4; Hansens RVGreport 2013, 410, 411; BeckOK RVG/Sefrin, 57. Edition, RVG VV 1010 Rn. 2; Bräuer in Bischoff et al., RVG, 9. Auflage, Nr. 1010 VV Rn. 2; letztlich offenlassend, aber in der Tendenz ebenso: OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 11 W 674/20 - BeckRS 2020, 13993 Rn. 8). cc) Die letztgenannte Ansicht dürfte vorzugswürdig sein. Der Wortlaut des Gebührentatbestandes lässt beide Auslegungen zu. Es erscheint aber systemwidrig, das Entstehen einer Gebühr vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Der Gesetzgeber hat Anwaltsgebühren überwiegend als Pauschalgebühren ausgestaltet, die teilweise - was nicht verkannt wird - nicht kostendeckend sein können, aber die Notwendigkeit von Billigkeitserwägungen ausschließen. Soweit der Gesetzgeber Betragsrahmengebühren normiert hat, ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit stets nur für die Gebührenhöhe relevant. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber auch sonst den Aufwand eines Rechtsanwalts allenfalls bei der Höhe einer Gebühr, niemals aber bereits bei der Frage, ob überhaupt eine Gebühr entsteht. Zudem dürfte allein der Umstand, dass ein Anwalt sich dreimal auf eine Beweisaufnahme vorbereiten und diese anwaltlich begleiten muss, ausreichen, von einem besonderen Umfang auszugehen, ohne dass es etwa auf die Länge der Vernehmung der Zeugen noch zusätzlich ankäme. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf die „Hürde bis zu einem dritten Beweistermin“ als Kriterium abgestellt. Bereits dann erscheint es geboten, entsprechend dem Willen des Gebührengesetzgebers mit der Zusatz-Beweisgebühr die Lücke teilweise kompensieren, die der komplette Wegfall der früheren BRAGO-Beweisgebühr geschaffen hat (vgl. BeckOK RVG/Sefrin, 57. Ed., RVG VV 1010 Rn. 1 f. m.w.N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein den Rechtspflegern übertragenes Massenverfahren handelt, das einer formalisierten, zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II ZB 12/17 –, Rn. 19, juris). Mit der Anwendung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe wie des „besonderen Umfangs“ und der Prüfung des Umfangs der Beweisaufnahme durch einen Rechtspfleger, der im Rahmen der Kostenfestsetzung erstmals mit dem Verfahren befasst ist, würde das Kostenfestsetzung im Einzelfall erheblich und sachfremd belastet (so auch OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 W 674/20 - BeckRS 2020, 13993, Rn. 11; vgl. auch Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1010 Rn. 5). dd) Letztlich bedarf diese Rechtsfrage vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wenn wie vorliegend in einem sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Verfahren vier Gerichtstermine stattfinden, bei denen in drei Terminen einmal eine Partei ausführlich angehört und insgesamt drei Zeugen vernommen werden, wobei für mindestens ein Termin, vorliegend nämlich dem Termin am 08.01.2021, auch ein erhöhter Aufwand und Umfang durch das Protokoll belegt ist, ist insgesamt ein „besonderer Umfang“ i.S.v. VV RVG Nr. 1010 zu bejahen. Durch die Teilnahme an diesen vier gerichtlichen Terminen, darunter drei Terminen mit Zeugenvernehmungen, ist die Zusatzgebühr entstanden. 3. Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Terminsvertreters auch eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 berücksichtigt. a) Dass in Konstellationen mit Haupt- und Unterbevollmächtigung die Einigungsgebühr grundsätzlich sowohl für den Haupt- als auch für den Unterbevollmächtigten entstehen und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11 - NJW-RR 2014, 763, 764 Rn. 11 ff.) und wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. b) Gemäß VV RVG Nr. 1000 entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Mitwirkung bedeutet, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Auflage, VV 1000 Rn. 246). Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - NJW 2009, 922). Von Ursächlichkeit ist auch auszugehen, wenn die Einigungsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber mit einem anderen Rechtsanwalt den gleichen oder einen im Großen und Ganzen entsprechenden Vergleich doch noch schließen (OLG München, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 21 U 3394/96 - NJW 1997, 1313, 1315; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Auflage, RVG VV 1000 Rn. 278; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Auflage, RVG VV Teil 1 Nr. 1000, Rn. 46 „Scheitern der Verhandlungen“). c) In Anwendung dieses Maßstabes hat auch der unterbevollmächtigte Terminsvertreter eine Einigungsgebühr verdient und ist diese Gebühr erstattungsfähig. Denn der Terminsvertreter hat im Termin am 08.01.2021 an der Verhandlung, Formulierung und Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt, der zwar zunächst widerrufen, später aber unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten letztlich doch noch wortgleich abgeschlossen wurde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.