Beschluss
4 W 45/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0621.4W45.23.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04).(Rn.9)
2. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04).(Rn.9)
3. In einem selbständigen Beweisverfahren über den mangelhaften Zustand einer Sache und die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen ist für die Streitwertbemessung grundsätzlich an die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung anzuknüpfen. Die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragstellers in der Hauptsache setzt voraus, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren - in der Antragsschrift oder einer späteren Antragserweiterung - Angaben zu einem entsprechenden beabsichtigten klageweisen Vorgehen enthalten sind.(Rn.9)
(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2023, Az. 313 OH 2/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04).(Rn.9) 2. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04).(Rn.9) 3. In einem selbständigen Beweisverfahren über den mangelhaften Zustand einer Sache und die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen ist für die Streitwertbemessung grundsätzlich an die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung anzuknüpfen. Die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragstellers in der Hauptsache setzt voraus, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren - in der Antragsschrift oder einer späteren Antragserweiterung - Angaben zu einem entsprechenden beabsichtigten klageweisen Vorgehen enthalten sind.(Rn.9) (Rn.11) 1. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2023, Az. 313 OH 2/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Gebäudes [...] in Hamburg, welches sie der X zur Nutzung überlassen hat. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes beauftragte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit der Lieferung und Montage einer mit Dieselkraftstoff betriebenen Netzersatzanlage (NEA). Die Abnahme erfolgte am 17.03.2014. Die X und die Antragsgegnerin zu 1) schlossen für die Anlage überdies einen Wartungsvertrag. Die Antragsgegnerin zu 2) war für das Bauvorhaben [...] von der Antragstellerin mit Ingenieurleistungen für den Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung zu erbringen, und zwar für sämtliche Leistungsphasen nach der HOAI. In der Nacht vom 26.05. auf den 27.05.2018 kam es zu einem unkontrollierten Austritt von Dieselkraftstoff aus dem Dieselkraftstoff-Tagestank der NEA in das Gebäude […]. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.02.2019 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, und zwar im Hinblick auf einen behaupteten mangelhaften Zustand der NEA, die Ursachen der Havarie vom 26./27.05.2018 und insbesondere im Hinblick auf die durch den Austritt von Dieselkraftstoff am Gebäude entstandenen Schäden und die zur Beseitigung noch vorhandener Schäden und Kontaminationen am Gebäude erforderlichen Maßnahmen (Frage II.5). Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin darauf verwiesen, dass ihr Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Mängel und der entstandenen Schäden gemäß §§ 631, 633, 634 BGB sowie § 823 Abs.1 und 2 BGB gegen die Antragsgegnerin zu 1) zustünden (Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.02.2019, Bl. 5 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 hat die Antragstellerin beantragt, das selbständige Beweisverfahren auf weitere Beweisfragen zu erstrecken und auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu führen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, die Antragsgegnerin zu 2) sei möglicherweise neben der Antragsgegnerin zu 1) für den Austritt des Dieselkraftstoffs am 26./27.05.2018 verantwortlich und zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.03.2019, Bl. 21 d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 (Bl. 49 f. d.A.) hat die Antragstellerin eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt, in welcher die X an die Antragstellerin sämtliche etwaigen Ansprüche wegen Mängeln der o.a. NEA und des Austritts von Dieselkraftstoff, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus dem zwischen der X und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Wartungsvertrag, abtritt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.06.2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschlüssen vom 01.10.2019, 29.01. und 07.05. 2020 die Sachverständigen P und Q bestellt. Der Sachverständige P hat am 29.06.2021 und 02.02.2022 schriftliche Gutachten vorgelegt. Er ist im Termin vom 02.03.2023 mündlich angehört worden. Der Sachverständige Q hat am 30.03. und 31.10.2021 und 29.06.2022 schriftliche Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige Q hat in seinem Ausgangsgutachten (Seite 92, Bl. 374 d.A.) zur Beweisfrage II.5 u.a. ausgeführt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden am Gebäude würden sich grob geschätzt auf einen niedrigen bis mittleren sechsstelligen Betrag belaufen. Das Landgericht hat die Parteien nach Abschluss der Sachverständigenanhörung im Termin vom 02.03.2023 zur Streitwerthöhe angehört. Die Antragstellerin hat im Termin vom 02.03.2023 geltend gemacht, dass nicht nur die Kosten der Mängelbeseitigung, sondern darüber hinaus gehende Vermögensschäden, die zusammen mit den Mängelbeseitigungskosten einen Betrag von ungefähr 4 Mio € erreichten, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen seien. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 917 ff. d.A.) vertieft. Die Antragsgegner haben demgegenüber geltend gemacht, diese weiteren von der Antragstellerin angeführten Vermögensschäden seien bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.04.2023 (Bl. 928 ff. d.A.) den Streitwert auf bis zu 320.000,00 € festgesetzt. Es hat sich dabei auf die o.g. Angaben des Sachverständigen Q zur Schadenshöhe gestützt und zusätzlich die gemäß Beweisfrage I.11 festgestellten Kosten für die Herstellung der Entlüftungsleitung von wenigen hundert Euro berücksichtigt. Ansprüche wegen weiterer von der Antragstellerin aufgeführten Schäden durch den Kraftstoffaustritt seien nicht zu berücksichtigen, da sie von der Antragstellerin im Verfahren nicht thematisiert worden seien. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen den ihm am 17.04.2023 zugestellten Beschluss am 02.05.2023 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und begehrt weiterhin eine Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren auf mindestens 4 Mio €. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die im eigenen Namen der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde vom 02.05.2023 gegen den Streitwertbeschluss vom 14.04.2023 ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft gemäß § 68 Abs.1 S.1 GKG, die Bevollmächtigten der Antragstellerin sind gemäß § 32 Abs.2 S.1 Alt.2 RVG beschwerdebefugt und die Beschwerdefrist nach § 68 Abs.1 S.3 GKG ist eingehalten. 2. Die Streitwertbeschwerde ist indessen in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren gemäß § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 320.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert (BGH, Beschluss vom 16.09.2004, Az. III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, 3489, unter III.2). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (BGH, a.a.O., 3489 f., unter III.3; HansOLG, Beschluss vom 01.02.2000, Az. 9 W 2/00, NJW-RR 2000, 827, 828). Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung sind daher grundsätzlich die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung. Indessen muss das vom Bundesgerichtshof angesprochene Interesse des Antragstellers nicht stets die Durchführung der Mängelbeseitigung sein. Mit dem Verweis auf das sich anschließende Hauptsacheverfahren, dessen vorweggenommener Teil das Beweisverfahren ist, ist vielmehr im Prinzip Raum für die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragsstellers in der Hauptsache, ohne dass der unmittelbare Gegenstand der Beweiserhebung, d.h. die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten, den Streitwert nach oben hin begrenzen würden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.1997, Az. 21 W 17/96, BeckRS 1997, 30997850; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 12 W 36/11; BeckRS 2011, 20600; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 4 W 246/11, BeckRS 2011, 26640; ausdrücklich ablehnend OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 10 W 43/10, NJOZ 776, 777). Dementsprechend ist bei entsprechender Zielsetzung des Käufers oder Bestellers einer mangelhaften Sache ggf. nicht auf die Mängelbeseitigung, sondern auf den (höheren) Wert der Rückabwicklung des Geschäfts abzustellen (OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 06.11.2001, Az. 28 W 2556/01, NJOZ 2002, 1652). Entscheidend ist dabei jedoch die weitere Vorgabe aus dem o.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach die Festsetzung des „richtigen“ Hauptsachewerts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bezogen sein muss. Deshalb ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragstellers in der Hauptsache, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren - sei es in der Antragsschrift oder einer späteren Antragserweiterung - Angaben zu einem entsprechenden beabsichtigten klageweisen Vorgehen enthalten sind. Eine andere Sichtweise würde den eindeutigen Vorgaben von § 40 GKG bzw. §§ 48 Abs.1 GKG, 4 ZPO zuwiderlaufen und den Normzweck des § 4 ZPO, nämlich der Herstellung von Rechtssicherheit in Bezug auf das Kostenrisiko (vgl. Wendtland, in: Vorwerk/Wolf, BeckOKZPO, 48. Ed., 2023, § 4 ZPO, Rn. 2) missachten. Dementsprechend wird in der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert, dass über die unmittelbar begutachteten Kosten der Mängelbeseitigung hinausgehenden Schadenspositionen „im Antrag genannt“ werden müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2019, Az. 1 W 68/19, NJOZ 2019, 1670), und zwar jedenfalls „in allgemeiner Form“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020, Az. 9 W 55/19, BeckRS 2020, 3273). Das weitergehende Rechtsschutzziel muss mithin im verfahrenseinleitenden Antrag vom Antragsteller „zum Ausdruck gebracht“ worden sein (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 4 W 246-11/36, BeckRS 2011, 26640). Wollte man es dem Antragsteller freistellen, durch die erstmalige Benennung weiterer Schadenspositionen nach Abschluss des Beweisverfahrens den Streitwert nachträglich zu modifizieren, würde dies zu einer einseitigen Bevorzugung des Antragstellers führen, der ohne eigenes Risiko zuwarten könnte, ob das Beweisverfahren einen für ihn günstigen Verlauf nimmt, um dann das Kostenrisiko für den Antragsgegner, namentlich im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren im Beweisverfahren, überraschend und nachträglich ggf. deutlich zu erhöhen. Nach den vorstehenden Maßstäben hat das Landgericht die über 320.000,00 € hinausgehenden weiteren Vermögensschäden zu Recht unberücksichtigt gelassen. Weder in der Antragsschrift vom 11.02.2019 noch in den Schriftsätzen vom 25.03. und 30.04-2019 findet sich eine Klarstellung oder auch nur hinreichende Andeutung, dass über die Kosten der in der Beweisfrage II.5 ausdrücklich angesprochenen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden am Gebäude hinaus auch andere Vermögensschäden in der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht würden. Dass es für einen objektiven Betrachter naheliegend ist, dass insbesondere die fehlende Nutzungsmöglichkeit weitere Schäden verursacht, reicht nicht aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG.