Beschluss
4 W 48/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0711.4W48.23.00
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Leitsätze
1. Die für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin der (Muster-)Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Kapitalanlegermusterverfahrens angefallene Terminsgebühr ist im Ausgangsverfahren des einzelnen Kapitalanlegers bei entsprechender Kostengrundentscheidung zu Lasten des klagenden Kapitalanlegers im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. § 24 KapMuG schließt eine solche Festsetzung nicht gänzlich aus.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr ist indessen der Höhe nach in analoger Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapMuG auf eine anteilige Erstattung entsprechend der Beteiligung des einzelnen Klägers am Musterverfahren beschränkt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.04.2023, Az. 329 O 1/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 9.678,06 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin der (Muster-)Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Kapitalanlegermusterverfahrens angefallene Terminsgebühr ist im Ausgangsverfahren des einzelnen Kapitalanlegers bei entsprechender Kostengrundentscheidung zu Lasten des klagenden Kapitalanlegers im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. § 24 KapMuG schließt eine solche Festsetzung nicht gänzlich aus. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr ist indessen der Höhe nach in analoger Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapMuG auf eine anteilige Erstattung entsprechend der Beteiligung des einzelnen Klägers am Musterverfahren beschränkt. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.04.2023, Az. 329 O 1/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 9.678,06 €. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten der Nebenintervenientin. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 29.12.2017 Schadensersatz aus Prospekthaftung wegen seiner Beteiligung [...] geltend gemacht, und zwar mit einem Zahlungsantrag über 987.500,00 € und einem Feststellungsantrag für zukünftige Schäden. Das vorgenannte Projekt beinhaltete die Beteiligung an vier Einschiffsgesellschaften, namentlich [...] GmbH & Co. KG. Der Beitritt des Klägers erfolgte am 25.06.2009 mittelbar über die Beklagte zu 2) mit einer ursprünglichen Einlage i.H.v. 750.000,00 € zzgl. 5% Agio, d.h. 37.500,00 €, sowie einer weiteren Einlage als „Sanierungskapital“ i.H.v. 200.000,00 €. Die Beklagte zu 1) hatte die Nebenintervenientin mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Beurteilung des für die o.a. Beteiligung erstellten Verkaufsprospekts beauftragt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.02.2018 einen Musterverfahrensantrag gem. §§ 1 ff. KapMuG gestellt. Die Beklagten haben mit ihrer Klagerwiderung vom 13.03.2018 der Nebenintervenientin den Streit verkündet (Bl. 156 d.A.). Die Nebenintervenientin hat mit Schriftsatz vom 29.03.2018 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) erklärt (Bl. 167 d.A.). Mit Beschluss vom 29.07.2019 (Bl. 201 ff. d.A.) hat das Landgericht gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Sache zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides vorgelegt und mit Beschluss vom 25.02.2020 das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Das Musterverfahren ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 13 Kap 23/19 durchgeführt worden. Der Streitwert dieses Verfahrens ist auf 5.876.827,00 € festgesetzt worden. Im Rahmen dieses Musterverfahrens sind Termine zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 und 03.11.2021 durchgeführt worden, an denen der hiesige Bevollmächtigte der Nebenintervenientin teilgenommen hat. Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs der Parteien festgestellt. U.a. heißt es in Ziff. 5 des Beschlusses, der Kläger trage von den Verfahrenskosten 90% und die Beklagten 10%, die Kosten des Vergleichs würden gegeneinander aufgehoben. Ein Termin vor dem Landgericht ist im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Nebenintervenientin hat mit Schriftsatz vom 25.10.2022 beantragt, durch Beschluss die Kosten der Nebenintervenientin zu 90% der Klägerin aufzuerlegen. Eine entsprechende Kostengrundentscheidung ist mit Beschluss vom 14.11.2022 ergangen (vgl. Bl. 259 f. d.A.). Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 1.063.500,00 € festgesetzt (vgl. Bl. 262 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 hat die Nebenintervenientin Kostenfestsetzung beantragt, und zwar in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nach dem o.g. Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, mithin i.H.v. 6.516,90 € sowie anteilig mit einer Quote von 18,1% im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Terminsgebühr nebst Reisekosten und Abwesenheitspauschalen für die Termine vom 26.05.2021 und 03.11.2021 sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale. Auf entsprechenden Hinweis der Rechtspflegerin beim Landgericht hat die Nebenintervenientin ihren Festsetzungsantrag im Hinblick auf die Reisekosten und Abwesenheitspauschalen mit Schriftsatz vom 03.04.2023 reduziert. Sie hat zuletzt nur noch die o.a. Verfahrensgebühr (6.516,90 €) und einen Anteil von 18,1% der Terminsgebühr aus dem Musterverfahren (23.295,60 €), mithin einen weiteren Betrag von 4.216,50 € sowie die Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € geltend gemacht. Auf dieser Grundlage hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.04.2023 (Bl. 341 ff. d.A.) die zu erstattenden Kosten - unter Berücksichtigung der Erstattungsquote von 90% - auf 9.678,06 € festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der dem Klägervertreter am 25.04.2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 09.05.2023 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Kosten der Nebenintervenientin seien nicht erstattungsfähig, da die Nebenintervenientin nicht Beteiligte des Musterverfahrens gewesen sei, wie sich aus § 9 Abs. 1 KapMuG ergebe. Nach dem klaren Wortlaut würden die Kosten der Nebenintervenienten keinem der Ausgangsverfahren zugewiesen, so dass die Nebenintervenienten die Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahren stets selbst zu tragen hätten. Die Nebenintervenientin verteidigt die erfolgte Festsetzung zu ihren Gunsten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 31.05.2023, Bl. 364 f. d.A.). II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts dem Festsetzungsantrag der Nebenintervenientin in der Fassung vom 03.04.2023 in vollem Umfang stattgegeben und die zu erstattenden Kosten mit einem Betrag von 9.678,06 € festgesetzt. 1. Da der Kläger die zu seinen Lasten ergangene Kostengrundentscheidung vom 14.11.2022 nicht angegriffen hat, sind erhebliche Einwendungen gegen die Festsetzung der für die Tätigkeit des Nebenintervenientenvertreters angefallene Verfahrensgebühr nicht ersichtlich. Weil der Beitritt der Nebenintervenientin am 29.03.2018 erfolgt, mithin nahezu anderthalb Jahre vor dem Vorlagebeschluss des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 KapMuG, ist die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG im Ausgangsverfahren zweifellos angefallen und nach § 101 Abs. 1 ZPO vom Kläger zu erstatten. Gleiches gilt für die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG. 2. Aber auch die für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin im Rahmen des erstinstanzlichen Musterverfahrens angefallene Terminsgebühr ist in dem beantragten anteiligen Umfang vom Kläger zu erstatten. a) Die Kosten des Kapitalanlegermusterverfahrens gehören zu den durch die Nebenintervention veranlassten Kosten. Ein solches Musterverfahren ist kein eigenständiges Verfahren; es bildet vielmehr einen Teil des Ausgangsverfahrens. Daher sind auch die Kosten des Musterverfahrens grundsätzlich Teil der Kosten des Ausgangsverfahrens, auf die wiederum umfassend § 101 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist (OLG München, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 3 W 1315/22, BeckRS 2022, 36073, Rn. 6). b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein isoliert auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt nicht statthaft; gleichwohl können die Nebenintervenienten des Ausgangsverfahrens ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KapMuG i.V.m. § 67 Satz 1 Hs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 19.09.2017, Az. XI ZB 13/14, NJW 2017, 3718, Rz. 9). Zu diesen Rechten i.S.v. § 67 Satz 1 Hs. 2 ZPO gehört insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör im Rahmen von anberaumten gerichtlichen Terminen (Althammer, in: Zöller, 34. Aufl., 2022, § 67 ZPO, Rn. 2). Durch die Wahrnehmung solcher gerichtlichen Termine durch den Bevollmächtigten entsteht mithin gemäß Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung III Satz 1 VV RVG ohne Weiteres eine anwaltliche Terminsgebühr. c) § 24 KapMuG steht der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr für die Tätigkeit des Vertreters der Nebenintervention nicht entgegen (OLG München, a.a.O., Rn. 7; Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 24 KapMuG, Rn. 24; Giesen, NJW 2017, 3691). Aus der unterlassenen Regelung der Kosten der Nebenintervention in § 24 KapMuG folgt nicht, dass die Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahrens stets selbst von der Nebenintervention zu tragen wären (so aber soweit ersichtlich nur: Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., 2014, Rn. 3). Im Gegenteil hätte ein vollständiger Ausschluss der Ersatzfähigkeit der Kosten der Nebenintervention einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn von der allgemeinen Regel der Kostenparallelität hätte abgewichen werden sollen (OLG München, a.a.O.). d) Die durch die fehlende Erwähnung der Kosten der Nebenintervention entstehende Regelungslücke ist im Übrigen anstatt durch einen vollständigen Ausschluss der Kostenerstattung durch eine anteilige Verteilung der Kosten der Nebenintervenienten der Beklagtenseite auf alle am Musterverfahren beteiligten Gegner in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapMuG zu schließen (Großerichter, a.a.O.; Giesen, a.a.O.). Die Interessenlage der einzelnen Kapitalanleger ist durch eine solche Beschränkung angemessen berücksichtigt. Aufgrund des degressiven Effekts der Streitwerttabelle in Anlage 2 zum RVG steht sich der einzelne Kapitalanleger durch eine analoge Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapMuG ohnehin schon besser als bei der Durchführung eines Termins im Ausgangsverfahren. Einer quotalen Beschränkung des eigenen Ersatzanspruchs im vorgenannten Sinne hat die hiesige Nebenintervenientin indessen hinsichtlich der Terminsgebühr ihres Anwalts in ihrem Festsetzungsantrag gerade Sorge getragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde mit dem Kosteninteresse der Nebenintervenientin, welches Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nebst Pauschale umfasst, bemessen, §§ 47 GKG, 3 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.