Beschluss
4 W 112/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1221.4W112.23.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der Kostenrechnung als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12).(Rn.8)
2. Der Erstattungsschuldner kann aber im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig einwenden, dass die von der Erstattungsgläubiger gezahlten und zur Kostenfestsetzung geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12).(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.12.2023, Az. 317 O 50/23, mit dem das Landgericht die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023 verworfen hat, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der Kostenrechnung als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12).(Rn.8) 2. Der Erstattungsschuldner kann aber im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig einwenden, dass die von der Erstattungsgläubiger gezahlten und zur Kostenfestsetzung geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12).(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.12.2023, Az. 317 O 50/23, mit dem das Landgericht die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023 verworfen hat, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Nach einem Prozessvergleich, in welchem die Parteien Kostenaufhebung vereinbart hatten, setzte das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2023 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten fest. Der Entscheidung liegen die von der Klägerin beglichenen Kosten aus der an die Klägerin gerichteten Kostenrechnung vom 21.11.2023 zugrunde. Die Beklagte legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, auszugleichende Gerichtskosten seien nicht in der der Festsetzung zugrunde liegenden Höhe angefallen. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass die Beklagte Erinnerung gegen die Gerichtskostenabrechnung einzulegen habe, falls sie mit der Abrechnung der Gerichtskosten nicht einverstanden sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ihre sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechterhalte, aber auch Erinnerung gegen den Kostenansatz einlege, obwohl ihr bisher keine Gerichtskostenabrechnung übermittelt worden sei. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Erinnerung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte sei, da sie bisher nicht als Kostenschuldner ausgewählt oder in Anspruch genommen werde, nicht Kostenschuldner i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG und daher nicht erinnerungsbefugt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie führt aus, dass sie lediglich aus anwaltlicher Vorsicht und zur Rechtswahrung Beschwerde einlege, auch wenn das Gericht im Ausgangspunkt die Auffassung der Beklagten teile, soweit es die Erinnerung für unzulässig halte. II. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Erinnerungsbefugnis des Beklagten verneint, weil der Beklagte mit dem von ihm als falsch erachteten Kostenansatz nicht in Anspruch genommen wird und - da die Kosten von der Klägerin als Kostenschuldnerin bereits beglichen sind - auch zukünftig nicht in Anspruch genommen werden soll. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – XI ZB 12/12 - NJOZ 2016, 1228; Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, GKG § 66 Rn. 12; BeckOK KostR/Laube, 43. Ed. 1.10.2023, GKG § 66 Rn. 73 mit eingehender Begründung). 2. Dagegen ist es der Beklagten unbenommen, im Kostenfestsetzungsverfahren einzuwenden, dass die von der Klägerin gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – II ZB 12/12 - NJW 2013, 2824). Hierüber wird nun im Rahmen der Beschwerde vom 24.11.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2023 zu entscheiden sein. Der Hinweis, es sei stattdessen Erinnerung gegen die Gerichtskostenabrechnung einzulegen, war jedenfalls in der vorliegenden Konstellation falsch. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.