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Beschluss

4 W 17/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0216.4W17.24.00
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Leitsätze
1. Ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden, dem bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war, so führt dies nicht zu einer Gebührenermäßigung nach KV GKG Nr. 1211, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und aufzuklären wäre, ob das vorausgehende Versäumnisurteil formal zu Recht erlassen wurde.(Rn.12) 2. Die Klärung, ob eine Nichterhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise wegen einer unrichtigen Sachbehandlung geboten ist, ist ggf. dem Verfahren nach § 21 GKG vorbehalten.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2023, Az. 317 O 50/23, wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 425 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden, dem bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war, so führt dies nicht zu einer Gebührenermäßigung nach KV GKG Nr. 1211, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und aufzuklären wäre, ob das vorausgehende Versäumnisurteil formal zu Recht erlassen wurde.(Rn.12) 2. Die Klärung, ob eine Nichterhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise wegen einer unrichtigen Sachbehandlung geboten ist, ist ggf. dem Verfahren nach § 21 GKG vorbehalten.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2023, Az. 317 O 50/23, wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 425 € zurückgewiesen. I. Nachdem das Mahngericht das Verfahren infolge eines Widerspruchs der Beklagten an das Landgericht abgegeben und das Landgericht die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt hatte sowie eine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt war, der zufolge der Beklagten die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung am 21.04.2023 durch Einlage in den Briefkasten zugestellt worden seien, erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil, welches den Parteien zugestellt wurde. Die Beklagte legte fristgerecht Einspruch ein. Sie trug vor, die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung nicht erhalten zu haben. Sie habe seit Ende 2022 unter der Zustellanschrift keine Geschäftsräume mehr. Sie wies darauf hin, dass schon der Zusteller des Mahnbescheids die Zustelladresse berichtigt und unter einer anderen Adresse zugestellt hatte und dass später die angeblich zugestellten Dokumente mit einem Vermerk, dass der Empfänger nicht zu ermitteln sei, an das Gericht zurückgelangt waren und legte zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrags eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter vor, dass sie bereits Ende 2022 umgezogen seien. Das Landgericht stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung ein, weil die Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei, weil die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung vor Erlass des Versäumnisurteils mutmaßlich nicht wirksam zugestellt worden seien. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie Kostenaufhebung vereinbarten. Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Landgericht, dass die Beklagte der Klägerin die hälftigen Gerichtskosten auf Basis der von der Klägerin verauslagten drei Gerichtsgebühren nach KV GKG Nr. 1210 zu erstatten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte meint, die Gerichtskosten hätten sich nach KV GKG Nr. 1211 auf eine Gerichtsgebühr ermäßigt, weil das dem Vergleich vorausgehende Versäumnisurteil nicht in gesetzeskonformer Weise ergangen sei. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die nach §§ 91 Abs. 1, 103, 104, 106 ZPO von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf Basis von drei Gerichtsgebühren nach KV GKG Nr. 1210 in zutreffender Höhe festgesetzt. 1. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom 03.11.2023 hat die Beklagte die Hälfte der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zu tragen. 2. Zur Höhe der danach zu erstattenden Gerichtskosten ist es der Beklagten zwar grundsätzlich unbenommen, im Kostenfestsetzungsverfahren einzuwenden, dass die von der Klägerin gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – II ZB 12/12 - NJW 2013, 2824). a) Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz aber zutreffend. Gemäß KV GKG Nr. 1210 sind drei Gerichtsgebühren entstanden. Einer Gebührenermäßigung nach KV GKG Nr. 1211 Satz 1 Ziffer 3 wegen der Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich steht entgegen, dass bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war. Ist ein Versäumnisurteil vorausgegangen, so setzt KV GKG Nr. 1211 entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine weitere Prüfung und Aufklärung voraus, ob das Versäumnisurteil im konkreten Einzelfall in gesetzeskonformer Weise ergangen ist. Denn ob das vorausgehende Urteil formal zu Recht erlassen wurde, ist nach dem allein maßgeblichen Wortlaut der Gebührenvorschrift unerheblich (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2004 - 14 W 470/04 - MDR 2005, 119; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Auflage, Gesamtes Kostenrecht, KV GKG Nr. 1211 Rn. 106; Schneider in Hellstab/Schneider/Otto, Stand 12/2023, GKG, KV GKG Nr. 1211 Rn. 16; Müller in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, 2. Auflage 2022, Gesamtes Arbeitsrecht, GKG Anhang: Anlage 1, Rn. 42; Roloff, NZA 2007, 900, 906; aA möglicherweise OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.1997 - 6 W 232/97 -, juris, Rn. 15). Selbst wenn ein vorangehendes Urteil aufgrund einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO keinen Bestand hatte oder in der Berufungsinstanz aufgehoben wurde, führt auch dies nicht zu einer Gebührenermäßigung (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Auflage, GKG KV 1211 Rn. 17 f. m.w.N.). Denn die Ermäßigungstatbestände des GKG KV Nr. 1211 sind eng nach ihrem Wortlaut auszulegende Ausnahmevorschriften, welche allein der Prozesswirtschaftlichkeit dienen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2015 - 8 W 267/15 - MDR 2015, 1103; Toussaint, 52. Auflage, Kostenrecht, KV GKG Nr. 1211 Rn. 2). Die streng am Wortlaut orientierte Auslegung von Kostenvorschriften berücksichtigt dabei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Nur dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZB 21/20 –, Rn. 12 f., juris). b) Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und - nachdem es zuletzt mit Verfügung des Senats vom 21.12.2023 zur Prüfung vorgelegt wurde - sich nicht veranlasst gesehen, die Gerichtsgebühren wegen einer etwaigen unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 21 GKG teilweise niederzuschlagen, so dass auch insoweit keine Ermäßigung der auszugleichenden Gerichtskosten eingetreten ist. c) Schließlich steht dem prozessualen Kostenausgleichsanspruch auch nicht entgegen, dass die Gerichtskosten in verauslagter Höhe nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen wären, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Rolle der Klägerin erfolgreich einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG hätte verfolgen können und müssen. Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offen zu Tage tretenden, schweren Verfahrensfehler voraus (statt aller: Toussaint, 52. Auflage, Kostenrecht, § 21 GKG Rn. 13). Ein solcher liegt nicht vor. Nachdem eine Postzustellungsurkunde über die erfolgreiche Zustellung zur Akte gelangt war, welche als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, musste das Landgericht im Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils von einer erfolgreichen Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung nebst Anspruchsbegründung ausgehen. 3. Die Kostenentscheidung in diesem Beschluss beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.