OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 105/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0429.4W105.24.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2024, Az. 307 O 73/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2024, Az. 307 O 73/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2024, mit welchem das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. Die Klägerin bietet als gemeinnützige Gesellschaft Wohn- und Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen an. Der Beklagte bewohnte die Einrichtung der Klägerin in […] Hamburg. Insoweit bestand zwischen den Parteien, der Beklagte vertreten durch gesetzliche Betreuerinnen, der Wohn- und Assistenzvertrag vom […] 2019 über ein Betreuungsangebot der Klägerin, das sich auf die Eingliederung von Menschen mit Intelligenzminderung richtet. Mit gesonderter Vereinbarung vom […] 2019 (Anlage 3 zum Wohn- und Assistenzvertrag) wurde zudem ein Leistungsausschluss gemäß § 8 Abs. 4 WBVG schriftlich vereinbart. Für die weiteren Einzelheiten beider Vereinbarungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.02.2024 (Anlage K 2) kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos und setzte dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 01.03.2024. Sie begründete die Kündigung darin damit, dass der Beklagte mehrfach gegenüber anderen Bewohnern der Einrichtung sexuell übergriffig geworden sei und die angestrengten Unterstützungsangebote nicht zu einer Abhilfe geführt hätten. Hierauf reagierte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2024 (Anlage K 3), in welchem der anwaltliche Vertreter die Kündigung zurückwies und insbesondere die sexuellen Übergriffe bzw. deren Intensität soweit in Abrede stellte, dass jedenfalls ein Potenzial der Gefährdung nicht bestehe. Lediglich sei es "im Einzelfall zu einer Berührung der bekleideten Brust einer Mitbewohnerin gekommen". Die Klägerin hat die am 15.03.2024 beim Landgericht Hamburg eingegangene Räumungsklage erhoben und darin unter Zeugenbeweis erneut behauptet, der Beklagte sei mehrfach gegenüber anderen Bewohnern der Einrichtung sexuell übergriffig geworden, unter anderem habe er an der Bewohnerin A gegen deren Willen sexuelle Handlungen vollzogen und der Beklagte habe sich nach der Sensibilisierung für die Thematik im Rahmen einer Männergruppe sodann auch männlichen Mitbewohnern zugewandt. Konkretisiert hat die Klägerin zunächst eine Schilderung der Mitbewohnerin A gegenüber der Zeugin B, wonach diese Angst davor habe, dass es nachts immer wieder an ihrer Zimmertür klopfe, der Beklagte wieder in ihr Zimmer komme und sie anfasse, wobei das Klopfen fast jede Nacht vorkomme. Es habe jedoch mehrfach Vorfälle gegeben, die zu wiederholten Besprechungen und Unterstützungsangeboten geführt hätten. Unter anderem sei vorübergehend ein Sicherheitsdienst zu monatlichen Kosten von 6.000,00 € beauftragt worden, der den Beklagten tagsüber begleite, um ihm einen sanften Übergang in eine andere Wohnform zu ermöglichen. All diese Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Abhilfe geführt, insbesondere nicht der nächtlichen Versuche des Beklagten, in die Wohnungen von Mitbewohnern einzudringen. Am […] zog der Beklagte aus der Einrichtung der Klägerin aus. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Klage dem Beklagten noch nicht zugestellt worden. Hierauf hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte hat beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er ist den Behauptungen wiederholter sexueller Übergriffe sowie erfolgter Hilfsangebote durch einfaches Bestreiten entgegengetreten. Vielmehr habe es falsche Verdächtigungen und eine unmenschliche Isolierung des Beklagten gegeben. Zudem ist der Beklagte ist der Auffassung, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Räumungsanspruch oder ein Kündigungsgrund bestanden. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29.07.2024 gegeneinander aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, ein Anlass zur Klage habe bestanden, da der anwaltliche Vertreter des Beklagten die Kündigung mit Schreiben vom 28.02.2024 zurückgewiesen habe, und die Erfolgsaussichten der Klage seien nach summarischer Prüfung als offen zu bezeichnen. Die sexuellen Übergriffe seien streitig und die Klägerin habe Zeugenbeweis angeboten. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Der Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert, da kein konkretes nach Ort, Zeit sowie Umständen substantiiertes Verhalten vorgetragen worden sei. Vielmehr habe sich die Klage darauf beschränkt, den Rechtsbegriff "sexualisierter Übergriff" zu verwenden, anstatt einen Sachverhalt zu schildern, den man unter Beweis stellen könnte. Mit Beschluss vom 17.09.2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt, da die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels Zustellung des Beschlusses vom 29.07.2024 nicht gemäß Satz 2 zu laufen begann. Der Beschluss wurde nur formlos herausgegeben. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben, nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist. Anlass zur Klage hat bestanden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war und die Klägerin aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon ausgehen musste, dass sie ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 269 ZPO, Rn. 18c). Die Rechtsfolgen der Kostenentscheidung bestimmen sich dann gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, insbesondere nach den zu § 91a ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 269 Rn. 18). In erster Linie ist der ohne die Erledigung bzw. den Wegfall des Anlasses zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich (Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a ZPO, Rn. 24 m.w.N.), und bei offenem Ausgang aufgrund einer erforderlichen Beweisaufnahme entspricht die Kostenaufhebung in der Regel der Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – IX ZR 244/09; Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a ZPO, Rn. 26). Hingegen bestand bereits ein Anlass zur Klage von vornherein nicht, wenn die Klage zu keiner Zeit zulässig und begründet war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20 –, Rn. 18). a) Nach diesen Maßstäben bestand Anlass zur Klage, insbesondere war diese nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet. Vielmehr war sie nach dem Sachvortrag der Klägerin bereits bei Einreichung am 15.03.2024 zulässig und begründet. Demnach stand der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Räumungsanspruch entsprechend § 546 Abs. 1 BGB zu, nachdem das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet wurde. Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis, welches gemäß § 1 (1) des Wohn- und Assistenzvertrages vom […] 2019 (Anlage K 1) sowohl die Überlassung von Wohnraum, als auch die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen zum Gegenstand hat, sind das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und als Rechtsfolge der Kündigung § 546 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2025, WBVG § 12 Rn. 18; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Auflage 2025, § 12 WBVG – online –, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist das WBVG anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen, wie hier. Ein solcher Vertrag kann durch den Unternehmer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin bestand jedoch sowohl ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) WBVG, als auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) WBVG insbesondere vor, wenn der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil er eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. aa) Die Eingangsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) WBVG liegen nach dem Sachvortrag der Klägerin vor. Gemäß § 8 Abs. 4 WBVG kann der Unternehmer die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Gemäß Satz 4 ist Schriftform erforderlich. Zwischen den Parteien wurde durch die schriftliche gesonderte Vereinbarung vom […] 2019 (Anlage 3 zum Wohn- und Assistenzvertrag vom […] 2019) eine Anpassung unter anderem für die folgenden Fälle ausgeschlossen: "a) Wenn sich der Bedarf an Unterstützung dergestalt ändert, dass es der ständigen Präsenz einer Mitarbeiter*in bedarf, um diesen Bedarf zu decken und die Dienstleisterin seiner Konzeption nach eine jederzeitige Interventionsmöglichkeit nicht vorsieht." "d) Wenn die begründete Gefahr sexualisierter Gewalt gegenüber anderen Personen besteht oder andere Personen aufgrund des Verhaltens der Leistungsnehmer*in in ihrer Gesundheit gefährdet werden." Die Wirksamkeit des Ausschlusses nach den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 WBVG wurde von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Nach dem Sachvortrag der Klägerin unterfiel der Anpassungsbedarf diesen ausgeschlossenen Anpassungen. So habe der Beklagte in der Wohngruppe nicht mehr bedarfsgerecht betreut werden können. Aufgrund wiederholter sexueller Übergriffe des Beklagten auf Mitbewohner habe ein Bedarf zur Anpassung der Pflege- oder Betreuungsleistung wegen der Gefahr sexualisierter Gewalt gegenüber anderen Personen bestanden. Außerdem setze dies eine 1:1-Betreuung voraus, die von der Klägerin nicht angeboten werde. Schon die Einschaltung eines Sicherheitsdienstes, der den Beklagten tagsüber begleitet habe, sei nicht ausreichend gewesen, da der Kläger auch nachts versucht habe, in die Wohnungen von Mitbewohnern einzudringen. bb) Ebenso ist nach dem Sachvortrag der Klägerin eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG anzunehmen. Verstöße gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner können hierunter fallen, insbesondere wiederholte sexuelle Übergriffe auf andere Bewohner, vor denen der Heimbetreiber verpflichtet ist, die Bewohner zu schützen (vgl. BeckOGK/Drasdo, 1.1.2025, WBVG § 12 Rn. 29 m.w.N.; Grüneberg/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 4; Dickmann/Dickmann, 11. Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 12). Auch nachhaltige Belästigungen anderer Bewohner stellen eine gröbliche Pflichtverletzung dar (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 4). Solche sind nach dem Sachvortrag der Klägerin anzunehmen. Die Klägerin hat wiederholte sexuelle Übergriffe und wiederholte nächtliche Versuche weiterer Übergriffe vorgetragen, konkretisiert zunächst anhand einer Schilderung der Mitbewohnerin […], die durch den Beklagten in Angst versetzt worden sei. Die Klägerin hat ebenfalls vorgetragen, dass die Übergriffe schuldhaft erfolgten. So sei der Beklagte in der Lage gewesen, das von ihm begangene Unrecht einzusehen und zu verstehen. Dies hat der Beklagte im Übrigen nicht bestritten. Zudem trägt die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt, entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verbraucher (vgl. BeckOGK/Drasdo, a.a.O., Rn. 31, Grüneberg/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 4), hier also der Beklagte. cc) Sowohl § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) WBVG, als auch § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG setzen darüber hinaus voraus, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. Im Rahmen der Bewertung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages sind das Interesse des Verbrauchers, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, sowie das Interesse des Unternehmers an dem Loskommen vom Vertrag gegeneinander abzuwägen, wobei es auch zu den Interessen des Unternehmers gehört, seine Fürsorgepflichten gegenüber anderen Heimbewohnern oder Mitarbeitern zu erfüllen und deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 1 U 156/19 –, NJW 2020, 3044, Rn. 35; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2017 – I-30 U 34/17 –, Rn. 21; BT-Drs. 16/12409, S. 26 f.). Diese Abwägung führt vorliegend zu einem überwiegenden Interesse der Klägerin. Auf der einen Seite war es dem Beklagten möglich und zumutbar, kurzfristig einen Umzug und eine neue Betreuung zu organisieren. Besondere Schwierigkeiten hierbei wurden jedenfalls ebenso wenig vorgetragen wie eine den Umzug erschwerende besondere emotionale Bindung zu der streitgegenständlichen Einrichtung. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Klägerin, die übrigen Bewohner ihrer Einrichtung vor weiteren Übergriffen zu schützen. Hierzu hat die Klägerin – in einer für die Klagebegründung ausreichenden Weise – prägnant dargelegt, bereits wiederholt und verschiedentlich versucht zu haben, das Verhalten des Beklagten durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zu beeinflussen, jedoch ohne Erfolg. Zwar ist im Rahmen der Abwägung auch das Betreuungsumfeld zu berücksichtigen. So können gewisse erkrankungstypische Verhaltensauffälligkeiten eines in der speziellen Demenzabteilung lebenden Demenzerkrankten von dem Heimanbieter hinzunehmen sein (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 36). Vorliegend ist gegenüber einem Bewohner, dessen Betreuungsbedarf auf die Eingliederung von Menschen mit Intelligenzminderung ausgerichtet ist, jedoch nicht hinzunehmen, dass dieser gegenüber Mitbewohnern gegen deren Willen sexuelle Handlungen vornimmt. dd) In den Fällen dieser Kündigungsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 WBVG hat der Unternehmer nicht gemäß § 13 Abs. 2 WBVG einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Kündigungsgründe des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 5. ee) Und schließlich ist die Kündigung in den Fällen dieser Kündigungsgründe gemäß § 12 Abs. 4 WBVG fristlos zulässig, nämlich in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2-4. Lediglich im Übrigen ist die Kündigung nur bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 4 WBVG somit explizit hinsichtlich der verschiedenen Kündigungsgründe danach unterschieden, wie zügig eine Räumung möglich sein soll (vgl. BeckOGK/Drasdo, a.a.O., Rn. 44-46). Schließlich soll es die – hier nicht einschlägige – Möglichkeit zur Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats dem Verbraucher ermöglichen, einen geeigneten anderen Wohnraum zu suchen und die entsprechende Betreuung zu organisieren (BT-Drs. 16/12409, S. 27 f.). Demgegenüber war – im Umkehrschluss – bei Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung eine längere Räumungsfrist nicht zu gewähren. b) Weiter musste die Klägerin annehmen, den Beklagten ohne Klagerhebung nicht zu einer Räumung veranlassen zu können. Sie hatte dem Beklagten eine Frist zur Räumung bis zum 01.03.2024 gesetzt, die erfolglos verstrichen war. Außerdem hatte der anwaltliche Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2024 die Kündigung zurückgewiesen und das Bestehen eines Kündigungsgrundes in Abrede gestellt. Daher musste die Klägerin annehmen, gerichtliche Hilfe zu benötigen, um die streitige Rechtslage klären zu lassen. Da – nach dem Sachvortrag der Klägerin – gemäß § 12 Abs. 4 WBVG eine fristlose Kündigung zulässig war, steht auch die Länge der mit Kündigung vom 22.02.2024 bis zum 01.03.2024 gesetzten Räumungsfrist einem Anlass zur Klagerhebung nicht ergeben. Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn der Verbraucher einen baldigen Auszug konkret und verlässlich in Aussicht stellt. Dies war vorliegend jedoch schon angesichts der Zurückweisung der Kündigung nicht der Fall. c) Dieser Anlass zur Klagerhebung fiel erst nach Eingang der Klage am 15.03.2024 weg, als der Beklagte am […] aus der Einrichtung der Klägerin auszog. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, sodass der Wegfall vor Rechtshängigkeit im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eintrat. d) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach es sodann der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Wie bereits dargelegt hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Räumungsanspruchs schlüssig dargelegt, sodass jedenfalls eine Beweisaufnahme erforderlich war, deren Ausgang das Landgericht zutreffend als offen bewertet hat. Die Klägerin hat wiederholte sexuelle Übergriffe des Beklagten auf Mitbewohner sowie mehrere Versuche, das Verhalten des Beklagten durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zu beeinflussen, behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt. Zutreffend ist, wie von dem Beklagten mit der Beschwerde eingewandt, dass die Klägerin in der Klage lediglich beschrieb, es sei zu wiederholten "sexuellen Übergriffen" gekommen, unter anderem habe er an der "Bewohnerin A gegen deren Willen sexuelle Handlungen vollzogen", und der Beklagte habe sich nach der Sensibilisierung für die Thematik im Rahmen einer Männergruppe sodann auch männlichen Mitbewohnern "zugewandt". Konkretisiert hat die Klägerin zunächst eine Schilderung der Mitbewohnerin A gegenüber der Zeugin B, wonach diese Angst davor habe, dass es nachts "immer wieder an ihrer Zimmertür klopfen würde" und der Beklagte "wieder in ihr Zimmer kommen würde und sie anfasst", wobei das Klopfen "fast jede Nacht" vorkomme. Es habe jedoch mehrfach Vorfälle gegeben, die zu wiederholten Besprechungen und Maßnahmen geführt hätten. Dieser Sachvortrag genügt, um in eine Beweisaufnahme einzutreten und eine weitere Konkretisierung der einzelnen Vorfälle und der konkreten sexuellen Handlungen im Rahmen der Zeugenvernehmung abzuwarten. Der Beklagte hat diesen Sachvortrag – nach der erklärten Klagrücknahme im Rahmen des Verfahrens über die Kostenentscheidung – ebenfalls nur durch einfaches Bestreiten bestritten, sodass der Sachvortrag der Klägerin nicht unklar und hinsichtlich der Schlüssigkeit ergänzungsbedürftig, sondern lediglich streitig wurde. Zudem hat der Beklagte bereits vorgerichtlich eingeräumt, dass es zumindest "im Einzelfall zu einer Berührung der bekleideten Brust einer Mitbewohnerin gekommen" sei. Zwar wäre es nach dem Bestreiten des Beklagten sinnvoll geworden und mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen weiterer Stellungnahmen der Parteien auch erfolgt, weitere Einzelheiten der Vorfälle vorzutragen, um eine möglichst effiziente Beweisaufnahme durchführen zu können. Auch dann wäre jedoch das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Und selbst im Falle des Unterbleibens weiterer Konkretisierungen hätte eine Klagabweisung nicht ohne Vernehmung der benannten Zeugin B auf eine mangelnde Substantiierung gestützt werden können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.