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Beschluss

4 W 69/25

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0901.4W69.25.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.03.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2025 aufgehoben. Die von der Klagepartei an die Beklagte zu 1) gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2024 zu erstattenden Kosten der 2. Instanz werden auf 14.984,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB hieraus seit dem 01.08.2025 festgesetzt Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 01.08.2025 zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/5.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.03.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2025 aufgehoben. Die von der Klagepartei an die Beklagte zu 1) gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2024 zu erstattenden Kosten der 2. Instanz werden auf 14.984,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB hieraus seit dem 01.08.2025 festgesetzt Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 01.08.2025 zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/5. 1. Die Beklagtenseite hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 23.07.2025, wonach der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag unzulässig war (vgl. zu dieser Unzulässigkeit auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 18 W 32/20, BeckRS 2020, 4927, Rn.2), mit Schriftsatz vom 01.08.2025 klargestellt, dass sie keine Festsetzung der vollen Kosten zugunsten aller fünf obsiegenden Beklagten mehr anstrebt. Eine ausdrückliche Bescheidung des ursprünglichen Festsetzungsantrags war nicht mehr geboten, da aus dem Schriftsatz vom 01.08.2025 hinreichend deutlich wird, dass die Beklagten nicht mehr an ihrem zunächst gestellten Antrag festhalten. Vielmehr ist von einer zumindest konkludenten Antragsrücknahme seitens der Beklagten auszugehen. Aus Gründen der Klarstellung wird aber in Ziffer 1 die ursprüngliche Kostenfestsetzung aufgehoben und werden in Ziffer 2 die vom Kläger zu erstattenden Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 neu festgesetzt. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist das Beschwerdegericht befugt (Wulf/Schulze, in: BeckOKZPO, 57. Ed., § 572 ZPO, Rn. 18). 2. Der Kostenerstattungsanspruch ist nach § 104 Abs.1 S.2 ZPO zu verzinsen, dies indessen erst ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 01.08.2025, da eine Verzinsungspflicht erst ab Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrages besteht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 6; ebenso Jaspersen, in: BeckOKZPO, 57. Ed., 2025, § 104 ZPO, Rn. 50). 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO. Der Kläger hat sein Rechtsschutzziel in vollem Umfang erreicht hat. Die Kostentragung hat mangels entsprechender Gesamtschuldnerstellung nach Kopfteilen zu erfolgen.