Beschluss
9 RB 36/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 239, zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 239, zurückverwiesen. I. Unter dem 16. November 2021 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen über 9.500 Euro wegen der Nichtmitteilung des Erwerbs einer Beteiligung an der ... Corp. Ltd. mit Sitz auf den V. I. gem. §§ 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. i.V.m. 379 Abs. 7 AO erlassen. Der Bescheid wurde dem Betroffenen persönlich am 19. November 2021 zugestellt. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. November 2021, eingegangen bei der Bußgeldstelle am selben Tage, Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Akte dem zuständigen Gericht gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG übersandt. Am 16. Juni 2022 hat das Amtsgericht Hamburg, Abt. 239 den Angeklagten in dessen Abwesenheit freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft war in der Sitzung nicht vertreten, jedoch war ein Vertreter der PrüfStra anwesend. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 17. Juni 2022 Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt, welche das Amtsgericht Hamburg am 20. Juni 2022 erreicht hat. Sowohl am 20. Juni 2022 wie auch am 21. Juni 2022 hat das Amtsgericht die Zustellung gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt. Am 21. Juni 2022 ist die Akte dort zugegangen. Am 11. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsbeschwerde, die beim Amtsgericht per Telefax am selben Tage eingegangen ist, mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie tenoriert zu entscheiden. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: „Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben a) Das Urteil erweist sich in der Darstellung seiner Gründe als lückenhaft, da sich den Urteilsgründen keinerlei Beschreibung der Gründung der ... Corp. Ltd. findet, obwohl es sich aus Sicht des Gerichts aufdrängen musste, dass der genaue Ablauf der Gesellschaftsgründung für die Frage ob der Betroffene seine Gesellschaftsanteile durch deren Erwerb als Teilakt der Gründung der Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. AO erworben hat, von Relevanz ist. Die Staatsanwaltschaft weist mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung (Rechtsbeschwerdebegründung Bl. 2-3) vor diesem Hintergrund mit Recht darauf hin, dass die Darstellung der Verfahrenstatsachen in dieser Hinsicht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anforderungen an ein Bußgeldurteil nicht zu streng gefasst werden können, den Anforderungen des § 267 StPO nicht entspricht (vgl. Senge in KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 71, Rn. 106). b) Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. AO ist es – worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist (Rechtsbeschwerdebegründung Bl. 4) – nicht zu vereinbaren, dass die Gründung einer ausländischen Gesellschaft zum Zwecke der missbräuchlichen Steuergestaltung von der Mitteilungspflicht des § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht erfasst sein soll, der Erwerb eines Anteils an einer bestehenden Gesellschaft zu diesem Zwecke hingegen schon (vgl. Grotherr in Gosch, AO/FGO, 161. Ergänzungslieferung, Juni 2021, § 138, Rn. 31; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 165. Lieferung 04/2021, § 138, Rn. 6). Aufgrund der Tatsache, dass der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stets einen Teil des mehraktigen Gründungaktes der Gründung einer Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. Golombek in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Stand: 01.01.2021, Rn. 12), enthält die Gründung einer solchen Gesellschaft auch einen gem. § 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. anzeigepflichtigen Erwerbsvorgang. Schließlich hält die durch das Amtsgericht bemühte Wortlautauslegung einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit nicht stand, als in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, der zwischen Gründung und Erwerb differenziert, einzelgewerbliche Betriebe betroffen sind, die steuerrechtlich gänzlich anders zu beurteilen sind als der Erwerb von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften. c) Schließlich ist – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführt (Rechtsbeschwerdebegründung Bl. 5) – keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Verjährungsfrist gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit dem Ende der Handlungspflicht und nicht mit dem Ablauf der Meldefrist des § 138 Abs. 5 AO zu laufen beginnt (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 31, Rn. 11). Die Handlungspflicht endet indes erst dann, wenn kein Interesse der Finanzbehörde an einer Meldung der fraglichen Vorgänge mehr besteht. Hier hätten Erkenntnisse aus dem Erwerb der Beteiligung an der ... Corp. Ltd. erst mit Ablauf des 31.12.2018 durch die Finanzverwaltung nicht mehr berücksichtigt werden können, so dass die Finanzverwaltung erst ab diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Meldung gehabt hätte und die Verjährungsfrist des § 384 AO von fünf Jahren daher noch nicht verstrichen ist.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Wegen des dargelegten Rechtsfehlers war das amtsgerichtliche Urteil gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz1 OWiG, 349 Abs. 4, 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurückverwiesen, da eine Überprüfung durch eine andere Abteilung nicht notwendig erscheint (vgl. Göhler-Seitz/Bauer, 18. Aufl., OWiG, § 79 Rn. 48).