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Beschluss

5 Ws 44/22 Vollz

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kommt eine JVA einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (hier: Neubescheidung zur Gewährung einer Freistunde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer) nicht nach, ist auf Antrag ein Zwangsgeld (hier: in Höhe von 5.000 Euro) anzudrohen und ggf. festzusetzen.(Rn.13) 2. Die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgt unbegründet, wenn sie darauf beruht, dass die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht geteilt wird.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Zwangsgeld androhenden Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer, vom 11.7.2022, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Frist, innerhalb derer die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Zwangsgelds abwenden kann, bis zum 12.8.2022 verlängert wird. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt eine JVA einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (hier: Neubescheidung zur Gewährung einer Freistunde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer) nicht nach, ist auf Antrag ein Zwangsgeld (hier: in Höhe von 5.000 Euro) anzudrohen und ggf. festzusetzen.(Rn.13) 2. Die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgt unbegründet, wenn sie darauf beruht, dass die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht geteilt wird.(Rn.22) 1. Die Beschwerde gegen den Zwangsgeld androhenden Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer, vom 11.7.2022, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Frist, innerhalb derer die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Zwangsgelds abwenden kann, bis zum 12.8.2022 verlängert wird. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Beschwerdegegner befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Das Strafende ist auf den 12. Juli 2031 notiert. Zudem wurde seine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Bescheid vom 24.6.2021 lehnte die Beschwerdeführerin den Antrag des Beschwerdegegners vom 18.5.2021 ab, ihm zusätzlich zu der bislang gewährten Freistunde eine weitere Freistunde zu gewähren. Dies begründete sie damit, dass die Gewährung einer zweiten Freistunde aus medizinischen Gründen nicht zwingend erforderlich sei. Entscheidend für die Ablehnung seien organisatorische Gründe. In der Corona-Pandemie hätten die Freistunden gestaffelt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe einer Subkultur entgegenzuwirken und wolle nicht den Neid anderer hervorrufen. Der Antragsteller habe als Rentner auf Station maximale Aufschlusszeiten und damit Bewegungsfreiheit. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdegegner, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Beschluss vom 18.8.2021, der nachfolgend rechtskräftig geworden ist, verpflichtete die Strafvollstreckungskammer die Beschwerdeführerin zur Neubescheidung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung. In den Gründen des Beschlusses heißt es insoweit: „Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Gewährung einer zweiten Freistunde gemäß § 62 HmbStVollzG. Gemäß § 62 HmbStVollzG wird den Gefangenen ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt. Die Formulierung „mindestens eine Stunde“ impliziert einen Ermessensspielraum der Antragsgegnerin, in begründeten Einzelfällen auch einmal über das Mindestmaß hinauszugehen. Ein solcher Ausnahmefall scheint vorliegend im Hinblick auf das Alter des Antragstellers von fast 73 Jahren, seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und insbesondere auch auf die fehlende Entlassungsperspektive gegeben zu sein. Die Antragsgegnerin hat bei der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Inhaftierung des Antragstellers keinen vorübergehenden Lebensabschnitt mit entsprechenden Einschränkungen darstellt, sondern es eher um die Gestaltung seines Lebensabends unter möglichst menschenwürdigen Bedingungen geht. Überdies ist allgemein bekannt, dass bei älter werdenden Menschen die Förderung der Bewegungsfähigkeit von deutlich größerer Bedeutung ist als bei jüngeren Menschen.“ Die Beschwerdeführerin beschied den Beschwerdegegner daraufhin am 8.9.2021 erneut, lehnte seinen Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Freistunde jedoch abermals ab. Dabei stützte sie die Entscheidung auf die ursprünglichen Erwägungen, ergänzte diese jedoch mit Blick auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 wie folgt: „Auch der Hinweis des Gerichts, dass ein Ausnahmefall aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der fehlenden Entlassungsperspektive gegeben sein könnte, muss hier verallgemeinert werden und trifft somit auf zahlreiche Gefangene zu, für die dann eine Ausnahme mit erheblichem organisatorischem Mehraufwand geschaffen werden müsste.“ Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin am 23.3.2022, ein Zwangsgeld gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen, weil diese ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 nicht nachgekommen sei. Die Strafvollstreckungskammer drohte der Beschwerdeführerin daraufhin nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 11.7.2022 ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 an, weil diese ihrer aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 folgenden Verpflichtung, den Beschwerdegegner neu zu bescheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, nur unzureichend nachgekommen sei. In den Gründen des Beschlusses vom 11.7.2022 heißt es dazu: „Aus der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich deutlich, dass die persönliche Situation des Antragstellers einen Aufenthalt im Freien über das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde täglich hinaus erfordert und organisatorische Gründe insoweit zurückzustellen sind. Wenn die Gewährung des gesetzlichen Mindestmaßes an Freistunden von der Kammer als rechtswidrig angesehen wurde, ergibt sich denklogisch, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Neubescheidung im Rahmen ihrer Ermessensausübung jedenfalls über das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde im Freien täglich hinauszugehen hat. Die erneute Entscheidung der Antragsgegnerin vom 8.9.2021 ist aber praktisch deckungsgleich mit dem aufgehobenen Bescheid vom 24.6.2021 und stellt wiederum organisatorische und Gleichbehandlungsgründe, die eine Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers verböten, in den Vordergrund.“ Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 13.7.2022 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 20.7.2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben: Der Antrag auf Zwangsgeldandrohung sei kein tauglicher Rechtsbehelf, da dem Beschwerdegegner gegen den neuen Bescheid der Rechtsweg nach § 109 StVollzG offen stehe. Zudem sei die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, weil sie inhaltlich über die zu vollstreckende Entscheidung hinausgehe, indem sie sich nicht auf einen Anspruch des Beschwerdegegners auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und darin zu berücksichtigende Erwägungen beschränke, sondern darüber hinaus – und losgelöst von der Ausgangsentscheidung – einen Anspruch auf Gewährung einer zweiten Freistunde postuliere. II. Die gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 304 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss ist § 120 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO. Danach kann die Strafvollstreckungskammer gegen die Vollzugsbehörde, wenn diese einer ihr durch Beschluss auferlegten Verpflichtung nach § 115 Abs. 4 StVollzG nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Ablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Die Voraussetzungen für eine solche Androhung liegen vor: 1. Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Sie wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 dazu verpflichtet, den Antrag des Beschwerdegegners vom 18.5.2021 auf Gewährung einer zusätzlichen Freistunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dieser Beschluss ist, nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat, rechtskräftig. Auch bei Bescheidungsurteilen bzw. -beschlüssen handelt es sich nach zutreffender und inzwischen wohl einhelliger Auffassung um Titel, die nach § 172 VwGO zu vollstrecken sind (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 805 m.w.N.). 2. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung aus diesem Titel nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Ein Fall der Nichterfüllung i.S.d. § 172 VwGO liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die aus dem Bescheidungsurteil verpflichtete Behörde eine Neubescheidung gänzlich unterlässt, sondern auch dann, wenn sie zwar einen neuen Bescheid erlässt, es hierbei aber ganz oder teilweise versäumt, die im Bescheidungsurteil als verbindlich vorgegebene Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Rn. 62 zu § 172 VwGO). Das bedeutet nicht, dass es der Behörde in jedem Fall versagt wäre, den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erneut abzulehnen, denn sie ist nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Bescheidungsurteil nicht verbindlich äußert (OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2016, 358). Nach diesen Maßstäben ist die am 8.9.2021 erfolgte Neubescheidung der Beschwerdegegnerin als Nichterfüllung i.S.d. § 120 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO zu werten. Die Beschwerdegegnerin hat es nämlich versäumt, in die Ausübung ihres Ermessens die von der Strafvollstreckungskammer als verbindlich vorgegebenen Erwägungen einzustellen, und zwar mit dem dort vorgegebenen Gewicht (a); die erneute Versagung beruht auch nicht auf (neuen) Erwägungen, zu denen sich die Strafvollstreckungskammer bisher nicht verbindlich geäußert hätte (b). Die darin liegende Nichterfüllung erfolgte schließlich auch grundlos (c). a) Die Strafvollstreckungskammer hatte den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 24.6.2022, mit dem der Antrag des Beschwerdegegners auf Gewährung einer zweiten Freistunde abgelehnt wurde, in ihrer Entscheidung vom 18.8.2021 mit der Begründung aufgehoben, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft sei, weil die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei dem Anliegen des Beschwerdegegners im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter, seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und die fehlende Entlassungsperspektive um einen „Ausnahmefall“ handele. Die Strafvollstreckungskammer hat das relative Gewicht dieser Abwägungsumstände – insbesondere im Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin genannten organisatorischen Aspekten – in ihrem Beschluss zwar nicht ausdrücklich benannt; aus dem Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die ablehnende Entscheidung der Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Berücksichtigung der zuvor genannten Belange als ermessensfehlerhaft aufgehoben hat, konnte aber ohne weiteres geschlossen werden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass die genannten, für den Beschwerdegegner sprechenden Gründe die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten organisatorischen Gründe klar überwiegen. Dies bedeutet der Sache nach, dass sich das Ermessen der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer auf Null reduziert, sofern nicht weitere (neue) Ermessenserwägungen ins Spiel kommen, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer waren und die gleichzeitig von einem derartigen Gewicht sind, dass sie die für den Beschwerdegegner sprechenden persönlichen Gründe überwiegen. An diese, ihr verbindlich vorgegebene Rechtsauffassung hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Neubescheidung vom 8.9.2021 nicht gehalten. Sie hat die von der Strafvollstreckungskammer für abwägungsrelevant gehaltenen persönlichen Umstände des Beschwerdegegners dort zwar aufgegriffen. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer spricht sie diesen Umständen aber das von der Kammer angenommene relative Gewicht ab, indem sie darauf hinweist, dass sie die von der Kammer als fehlend gerügten Aspekte „verallgemeinern müsse“ und dass diese auf „zahlreiche Gefangene“ zuträfen, für die dann eine Ausnahme mit erheblichem Mehraufwand geschaffen werden müsse. Der Sache nach verneint die Beschwerdeführerin damit nämlich den von der Strafvollstreckungskammer bejahten Ausnahmecharakter der persönlichen Situation des Beschwerdegegners. Dass die Strafvollstreckungskammer von einer sowohl qualitativen als auch quantitativen Ausnahmesituation ausgegangen ist, zeigt dabei nicht nur der Wortlaut der Entscheidung vom 18.8.2021, sondern auch der Ablauf des dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahrens. Dort hatte der Beschwerdegegner nämlich mit Schreiben vom 4.7.2021 vorgetragen, dass „nicht einmal eine Handvoll Gefangener im 73ten Lebensjahr sind“, und weiter, dass „vermutlich und faktisch 98 Prozent der Gefangenen in Anstalt II um Jahrzehnte jünger, dazu nicht krebskrank“ seien. An anderer Stelle dieses Schreibens ist davon die Rede, dass es sich bei seinem Fall – gemeint ist ersichtlich die Kombination von Alter, Gesundheitszustand und Entlassungsperspektive – um einen „Einzelfall“ handele. Diesem Sachvortrag ist die Beschwerdeführerin im Verfahren 633 Vollz 108/21 nicht entgegengetreten, so dass die Formulierung der Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 18.8.2021, nach der es sich um einen „Ausnahmefall“ handele, in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres dahingehend zu verstehen ist, dass damit eine Sondersituation beschrieben wird, die nur im Falle des Beschwerdegegners oder höchstens in wenigen weiteren Einzelfällen gegeben ist. Im Übrigen trägt auch die Beschwerdeführerin weder in ihrem Bescheid vom 8.9.2021, noch in ihrer Beschwerdebegründung vor, wie viele „zahlreiche“ Gefangene es denn seien, deren Situation im Hinblick auf das Alter, den Gesundheitszustand und die Entlassungsperspektive der Situation des Beschwerdegegners ähnelt. Zu Unrecht wendet die Beschwerde im Übrigen ein, dass der Zwangsgeld androhende Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.7.2022 inhaltlich über die zu vollstreckende Entscheidung vom 18.8.2021 hinausgehe. Richtig ist zwar, dass die Gründe des Beschlusses vom 11.7.2022 insoweit deutlicher ausfallen, als sie das relative Gewicht der in der persönlichen Situation des Beschwerdegegners liegenden Abwägungsgesichtspunkte im Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin angeführten organisatorischen Bedenken ausdrücklich benennt. Der Sache nach spricht der Beschluss vom 11.7.2022 damit aber – wie oben ausgeführt – lediglich die Implikationen aus, die sich bereits aus der im Beschluss vom 18.8.2021 niedergelegten Rechtsauffassung der Kammer ergeben. Zu einer solchen Verdeutlichung des Gemeinten ist die Strafvollstreckungskammer auch befugt. Denn nach der ständigen, zu § 172 VwGO ergangenen Rechtsprechung kommt dem Gericht im Vollstreckungsverfahren gerade bei Bescheidungsurteilen die Befugnis zu, im Dienste der Befriedung des Konflikts seine eigene, zur Vollstreckung anstehende Entscheidung auszulegen und zu präzisieren, und zwar selbst dann, wenn sich die darin enthaltenen Unklarheiten nicht aus der Urteilsurkunde selbst beseitigen lassen. Dies gilt jedenfalls, solange das Gericht – wie hier – nicht über die in der zu vollstreckenden Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, Überlegungen und Wertungen hinausgeht (vgl. BayVGH, Beschluss v. 1.7.2017 – 11 C 06.868, juris Rn. 31 f.; VGH Kassel, Beschluss v. 11.5.2016 – 9 E 448/16, juris Rn. 26). b) Die mit Bescheid vom 8.9.2021 erneut ausgesprochene Versagung der Gewährung einer zweiten Freistunde beruhte auch nicht auf neuen Erwägungen, zu denen sich die Strafvollstreckungskammer bisher nicht verbindlich geäußert hätte. Die dort ausgeführten Ermessenserwägungen erschöpfen sich vielmehr in den Aspekten, die bereits im Bescheid vom 24.6.2021 enthalten waren, und damit auch bereits Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 waren. Auch neue tatsächliche Entwicklungen, die die Bindungswirkung der im Beschluss vom 18.8.2021 mitgeteilten Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer relativieren könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. c) Die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgte auch grundlos i.S.d. zu § 172 VwGO ergangenen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 58 zu § 172 VwGO). Der Sache nach beruht die fehlende Erfüllungsbereitschaft der Beschwerdeführerin darauf, dass sie die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht teilt. Damit kann sie im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht gehört werden. 3. Der Inhalt der Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes innerhalb des durch § 120 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO gesetzten Rahmens. Auch wird der Beschwerdeführerin eine Abhilfefrist gesetzt. Insoweit hat der Senat es allerdings für angemessen erachtet, diese im Hinblick auf die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um eine Woche zu verlängern. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.