Beschluss
5 ORs 15/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0905.5ORS15.23.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung des „Z“-Symbols, das ebenso wie bei der bedeutungsprägenden Verwendung durch das russische Militär am Fahrzeug angebracht ist, kann als Billigung i.S.d. § 140 StGB ausgelegt werden.(Rn.4)
2. Im Falle der Billigung von Auslandsvortaten, die wie das Aggressionsverbrechen § 13 VStGB ein kollektives oder supranationales Rechtsgut schützen, ist es ausreichend, wenn die Billigung der Tat geeignet ist, diese kriminogene Wirkung an einem beliebigen Ort - also ggf. auch nur im Ausland - zu erzeugen (entgegen BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699).(Rn.6)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, vom 16. Februar 2023 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung des „Z“-Symbols, das ebenso wie bei der bedeutungsprägenden Verwendung durch das russische Militär am Fahrzeug angebracht ist, kann als Billigung i.S.d. § 140 StGB ausgelegt werden.(Rn.4) 2. Im Falle der Billigung von Auslandsvortaten, die wie das Aggressionsverbrechen § 13 VStGB ein kollektives oder supranationales Rechtsgut schützen, ist es ausreichend, wenn die Billigung der Tat geeignet ist, diese kriminogene Wirkung an einem beliebigen Ort - also ggf. auch nur im Ausland - zu erzeugen (entgegen BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699).(Rn.6) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, vom 16. Februar 2023 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Revision des Angeklagten war auf den Hilfsantrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Anzumerken bleibt aus Sicht des Senats lediglich das Folgende: 1. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 S.1 GG (allgemeine Meinungsfreiheit). Die Kammer hat die Auswirkungen dieses Grundrechts sowohl bei der Anwendung des Merkmals des Billigens der Vortat (a) als auch bei der Subsumtion unter das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens (b) zutreffend berücksichtigt: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gegen Art. 5 GG. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Beschluss v. 24.03.2001, NJW 2001, S. 2073 m.w.N. - juris Rn. 28). Dass die Kammer diese Auswirkungen auf die Auslegung des „Billigens“ im Rahmen des - insoweit als „allgemeines Gesetz“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG fungierenden - § 140 StGB beachtet hat, ergibt sich bereits daraus, dass es zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals die vom Bundesgerichtshof geprägte Definition herangezogen hat, der zufolge insoweit nur solche Äußerungen in Betracht kommen, die eindeutig sind, so dass der die Vortat gutheißende Inhalt der Äußerung „ohne Deuteln“ zum Vorschein kommt. Soweit die Kammer dieses Erfordernis als erfüllt angesehen hat und hierbei unter anderem darauf abgestellt hat, dass die Verwendung des „Z“-Symbols im Falle des Angeklagten ebenso wie bei der bedeutungsprägenden Verwendung durch das russische Militär am Fahrzeug angebracht war, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. b) Auch bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 GG. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt im Schutz des öffentlichen Friedens jedenfalls dann ein legitimer Zweck für Eingriffe in dieses Grundrecht, wenn darunter nicht nur ein Schutz vor „subjektiver Beunruhigung der Bürger“ verstanden wird, sondern - darüber hinaus - ein Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind und damit den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08, juris Rn. 77 f. - zu § 130 Abs. 4 StGB). Letztlich handelt es sich hierbei um die auch in der Rechtsprechung des BGH zu § 140 StGB geforderte „kriminogene Wirkung“ der Äußerung, wobei es im Falle des § 140 StGB - im Unterschied zu § 130 Abs. 4 StGB - bereits ausreicht, wenn die Äußerung geeignet ist, diese Wirkung zu entfalten. Damit steht die angefochtene Entscheidung im Einklang, denn auch sie fordert eine entsprechende Eignung der Äußerung und bejaht diese rechtsfehlerfrei. Zu der Frage, ob die kriminogene Wirkung im Inland eintreten muss, verhält sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. 2. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (§ 121 Abs. 2 GVG) war entgegen den insoweit übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht veranlasst. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2016 zum Az. 3 StR 435/16 (NStZ-RR 2017,109) in einschränkungsloser Formulierung die Auffassung vertreten, dass eine Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. § 140 StGB (auch) im Falle von Auslandsvortaten voraussetzt, dass das Billigen der Tat geeignet ist, in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte zu fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit zu erschüttern (sog. kriminogene Inlandswirkung; ähnlich bereits BGHSt 22, 283 zur Billigung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Südtirol-Konflikt). Demgegenüber vertritt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts die Auffassung, dass es im Falle der Billigung von Auslandsvortaten, die wie das Aggressionsverbrechen § 13 VStGB ein kollektives oder supranationales Rechtsgut schützen, ausreichend ist, wenn die Billigung der Tat geeignet ist, diese kriminogene Wirkung an einem beliebigen Ort - also ggf. auch nur im Ausland - zu erzeugen (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 5-6/23 = NStZ 2023, 421). Darin liegt jedoch keine zur Vorlage berechtigende und verpflichtende Divergenz i.S.d. § 121 Abs. 2 GVG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, unmittelbar tragende Grundlage der vorangegangenen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Entscheidung war. Dagegen zwingen Formulierungen der vorangegangenen Entscheidung, die verallgemeinernd über den Fall hinausgehen, selbst dann nicht zur Vorlage, wenn sie in einem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht. Denn die Bedeutung einer Entscheidung für künftige Fälle wird auch dann allein durch den zugrundeliegenden, vom Gericht entschiedenen Fall bestimmt, wenn es dem Gericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise streng auf ihn zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.1963 - 5 StR 50/63 = NJW 1963, 1214; KK-Feilcke, StPO, 9. Aufl., Rn. 38 zu § 121 GVG m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung vom 20.12.2016 (3 StR 435/16) über die maßgebliche Frage nicht in tragender Weise entschieden. Auf die potentiell vorzulegende Frage, ob es für die Eignung der Billigung einer Auslandstat zur Störung des öffentlichen Friedens auch dann auf eine kriminogene Wirkung gerade im Inland ankommt, wenn durch die Vortat ein kollektives und supranationales Rechtsgut geschützt wird, kam es in der genannten Entscheidung nicht an. Eine so beschaffene Vortat stand dort nicht in Rede; vielmehr ist der Bundesgerichtshof für die Zwecke der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden dortigen Vortaten jeweils (nur) um einen Totschlag i.S.d. § 212 StGB handelt. Die noch von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der zufolge es sich bei den gebilligten Vortaten um Kriegsverbrechen i.S.d. § 8 Abs. 6 VStGB handele, hat der Bundesgerichtshof seiner Prüfung ausdrücklich nicht zugrunde gelegt, weil er zumindest bei einer der beiden Vortaten die tatsächlichen Feststellungen insoweit nicht als ausreichend angesehen hatte („internationaler Konflikt“ i.S.d. § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB; „in der Gewalt der gegnerischen Partei“ i.S.d. § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB). Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 (= BGHSt 22, 283); auch dort standen keine Vortaten in Rede, die die o.g. Rechtsgüter schützen, sondern „vier Sprengstoffattentate“ (§ 311 StGB a.F.) sowie ein versuchter Totschlag.