Beschluss
5 Ws 14/24 Vollz
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die für die Verlegung eines Strafgefangenen in die sozialtherapeutische Einrichtung oder seine Rückverlegung in den Regelvollzug maßgebliche Erfolgsprognose bezüglich der Therapiefähigkeit unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt.(Rn.8)
2. Der für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung erforderlichen Therapiefähigkeit können unzureichende Sprachkenntnisse, die über eine alltägliche Verständigung im Alltag nicht hinausgehen, entgegenstehen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 31.01.2024 aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Verlegung eines Strafgefangenen in die sozialtherapeutische Einrichtung oder seine Rückverlegung in den Regelvollzug maßgebliche Erfolgsprognose bezüglich der Therapiefähigkeit unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt.(Rn.8) 2. Der für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung erforderlichen Therapiefähigkeit können unzureichende Sprachkenntnisse, die über eine alltägliche Verständigung im Alltag nicht hinausgehen, entgegenstehen.(Rn.9) 1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 31.01.2024 aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdegegner ist Strafgefangener in der Sozialtherapeutischen Anstalt. Er verbüßt dort eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.12.2022. In Strafhaft befindet sich der Beschwerdegegner seit dem 20.04.2023. Das Strafende ist auf den 15.10.2026 notiert, zwei Drittel der Strafe werden am 15.05.2025 vollstreckt sein. Mit Bescheid vom 15.08.2023, ausgehändigt am 20.08.2023, hat die Sozialtherapeutische Anstalt entschieden, den Beschwerdegegner aus der Sozialtherapie herauszunehmen und ihn in den Regelvollzug der Justizvollzugsanstalt F. zu verlegen. Die Sozialtherapeutische Anstalt beruft sich auf § 10 Abs. 3 HmbStVollzG. Nach Auffassung der Anstalt kann der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdegegners liegen, nicht erreicht werden. Zwar sei der Beschwerdegegner behandlungsbedürftig und jedenfalls nicht behandlungsunwillig, wenngleich ihm eine Verantwortungsübernahme nicht gelinge. Es fehle derzeit aber an der für das Behandlungskonzept der Anstalt sowohl für Einzel- als auch Gruppengespräche hinreichende, über die Alltagskommunikation hinausgehende Beherrschung der deutschen Sprache und somit auch an einer ausreichenden Behandlungsfähigkeit. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdegegner gerichtliche Entscheidung beantragt, ihn in der sozialtherapeutischen Anstalt zu belassen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 31.01.2024 den Bescheid der Anstalt aufgehoben. Die Anstalt könne sich nicht auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdegegners berufen, da sie diesem trotz ersichtlicher Motivation und ausreichende kognitiver Fähigkeiten erst nach fünf Monaten und somit - auch im Hinblick auf den Zweidrittelzeitpunkt und sein Alter des bis dahin unbestraften und geständigen Beschwerdegegners - zu spät die Teilnahme an einem Sprachkurs oder zumindest zur Überbrückung bis zum Beginn eines solchen Kurses Alternativen (z.B. Selbstlernkurse, Gespräche, Gesprächsgruppen unter Mitgefangenen) angeboten habe. Angesichts seiner kognitiven Fähigkeiten und seiner Motivation sei der Beschwerdegegner zum Spracherwerb in der Lage. Dass der Beschwerdegegner sich in den Gesprächen erst nach Aufforderung beteilige, könne an seinem Alter, seiner Zurückhaltung, der Gruppengröße oder gruppendynamischen Prozessen liegen. Dass er als schwächster Schüler im Sprachkurs bewertet werde, sei unbestimmt und könne „seinen Grund darin haben, dass andere Teilnehmer mehr Vorkenntnisse haben, sich selbstbewusster äußern etc.“ Zwei Monate nach Kursbeginn sei von behutsamen Fortschritten die Rede. Die Anstalt habe nach dem Verständnis der Kammer sich der Sache nach nicht auf die fehlende Behandlungsfähigkeit gestützt und diese dem Beschwerdegegner nicht vollständig abgesprochen. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafvollstreckungskammer habe die für die Erfolgsaussicht maßgebliche Prognose unter Missachtung des Beurteilungsspielraum der Anstalt durch eine eigene Prognose ersetzt. Es handele sich auch nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn, zumal bei Knappheit der Plätze, Personen bevorzugt würden, die der deutschen Sprache mächtig sind. Die Beschwerdeführerin stellt zudem infrage, dass die von der Kammer vorgeschlagenen Wege des Spracherwerbs umsetzbar und erfolgversprechend seien. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 1. Gemäß § 10 Abs. 1 HmbStVollzG sind Gefangene in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist. Kann der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von einer solchen Verlegung abzusehen oder aber der bereits in die Einrichtung verlegte Gefangene wieder in den Regelvollzug zurückzuverlegen (§ 10 Abs. 3 S. 1 HmbStVollzG). Unstreitig gehen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner daher davon aus, dass der Beschwerdegegner angesichts einer Vergewaltigung und Körperverletzung eines zufällig ausgewählten Opfers im Sinne der Vorschrift therapiebedürftig und auch therapiewillig ist. Die hier in Rede stehende Therapiefähigkeit unterliegt angesichts der Sachnähe und des Erfahrungswissens der Vollzugsbehörde für die insoweit erforderliche Prognose einem Beurteilungsspielraum (allg. Meinung, siehe nur Arloth/Krä, 5. Aufl., § 9 StVollzG, Rn. 12). Die Therapiefähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in sozialtherapeutischen Einrichtungen bemisst sich danach, ob der Gefangene bereit und in der Lage ist, ein therapeutisches Arbeitsbündnis einzugehen, was in Ausnahmefällen aber unter Umständen ausgeschlossen sein kann, wenn etwa die Straftaten hartnäckig geleugnet werden oder die für eine Behandlung erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten nicht vorhanden sind (StVollz-Alex/Rehn, Teil II § 17 LandesR Rn. 20). Kernstück der gängigen Verfahren ist die Sprache (Arloth/Krä, a.a.O. Rn. 12). Der Gesetzgeber ist bei der Reform des insoweit ähnlich gelagerten § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts dementsprechend davon ausgegangen, dass die Erwartung einer erfolgreichen Behandlung nicht berechtigt ist, wenn der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, da die Therapie in der Entziehungsanstalt eine primär verbale, sprachbasierte Therapie, bestehend aus diversen Einzel- und Gruppenpsychotherapien ist (Drucksache 20/5913, S. 71). Die Behandlung könne nur dann erfolgversprechend sein, wenn die echte, d.h. sinnvolle, Kommunikation zwischen Therapeut(in) und Patient(in) möglich ist (...), zumal es bei Sprachbarrieren äußerst schwierig sein könne, Nuancen und Affekte wahrzunehmen bzw. diese zum Ausdruck zu bringen (ebd.). Während des Spracherwerbs sei eine qualifizierte Therapie nicht möglich, zumal ungewiss bleibe, ob die Bemühungen um den Spracherwerb letztlich von Erfolg gekrönt sein werden (ebd.). Die Einweisung in die Maßregel und die Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung bzw. die hier in Rede stehende Rückverlegung in den Regelvollzug unterscheiden sich zwar insoweit voneinander, dass die im Erkenntnisverfahren angeordnete belastende Maßregel zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Therapiefähigkeit noch nicht erprobt ist, während die Entscheidungen im Vollzug für die begünstigende Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt regelmäßig auf eine deutlich größere, erprobte und individuell-konkrete Erfahrung zurückgreifen können. Sie unterscheiden sich aber nicht in der Bedeutung der Sprachfertigkeit für die Therapie. Soweit - im Rahmen des § 64 StGB - davon ausgegangen wird, dass generell bereits Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen, für eine erfolgreiche Therapie ausreichend sind (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19) kann dahinstehen, ob dies für das Erkenntnisverfahren nach der Reform des § 64 StGB noch zutrifft, für die Erfolgsaussichten einer sozialtherapeutischen Behandlung kann das nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen sein. 2. Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer für ihre Entscheidung den rechtlichen Maßstab verfehlt. Die Strafvollstreckungskammer hat weder die Bedeutung der Sprachfertigkeit im Allgemeinen für die Behandlungsfähigkeit infrage gestellt noch ist sie von einer derzeit hinreichenden Sprachfertigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache berufen könne, weil dem Beschwerdegegner nicht rechtzeitig und ausreichend Sprachunterricht erteilt bzw. angeboten worden sei. Damit wird die Entscheidung über die Verlegung bzw. das Absehen von der Rückverlegung nicht nach dem gesetzlichen Maßstab der aktuellen therapeutischen Erfolgsaussicht getroffen, sondern als Sanktionsinstrument für die geltend gemachten Versäumnisse genutzt. Dies ist von der Vorschrift des § 10 HmbVollzG nicht gedeckt, zumal sich die Sanktion in den Gruppentherapien auch zulasten der anderen Teilnehmer auswirken dürfte. 3. Soweit die Strafvollstreckungskammer eigenständige Alternativen zum Spracherwerb vorschlägt, die Möglichkeiten und Fähigkeiten des Spracherwerbs bei dem Beschwerdegegner prognostiziert und den insoweit erforderlichen Ressourceneinsatz fordert, überschreitet die Kammer die gebotene Überprüfung auf Beurteilungsfehler und setzt ihre eigene Bewertung an die Stelle der Anstalt. 4. Die Rückverlegung ist auch verhältnismäßig. Die Sozialtherapeutische Anstalt hat vorgetragen, die Sprachkurse könnten auch aus dem Regelvollzug besucht werden. Die Behandlungsfähigkeit würde insoweit regelmäßig geprüft, so dass eine Zurückverlegung in die sozialtherapeutischen Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen sei. Danach konnte der Senat selbst in der Sache entscheiden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisen (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52, 60 GKG.