Urteil
5 U 173/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0517.5U173.10.0A
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Leitsätze
1. Für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages ist es erforderlich/ausreichend, wenn der Interessent Maklerdienste in Anspruch nimmt und zumindest wissen muss, dass der Makler bei Abschluss des Hauptvertrages eine Courtage verlangen wird.(Rn.43)
2. Die Courtage ist auch fällig, wenn nicht der Maklerkunde, sondern eine mit ihm wirtschaftlich verflochtene Dritte (selbe Adresse; selber Geschäftsführer) den Kaufvertrag abschließt.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2010, Az. 415 O 27/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Ü ... ab einer von der ... GmbH & Co. KG auf die Beklagte ausgestellten, die Umsatzsteuer ausweisenden und die Steuernummer der ... GmbH & Co. KG wiedergebenden Rechnung.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 439,90 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages ist es erforderlich/ausreichend, wenn der Interessent Maklerdienste in Anspruch nimmt und zumindest wissen muss, dass der Makler bei Abschluss des Hauptvertrages eine Courtage verlangen wird.(Rn.43) 2. Die Courtage ist auch fällig, wenn nicht der Maklerkunde, sondern eine mit ihm wirtschaftlich verflochtene Dritte (selbe Adresse; selber Geschäftsführer) den Kaufvertrag abschließt.(Rn.49) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2010, Az. 415 O 27/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Ü ... ab einer von der ... GmbH & Co. KG auf die Beklagte ausgestellten, die Umsatzsteuer ausweisenden und die Steuernummer der ... GmbH & Co. KG wiedergebenden Rechnung. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 439,90 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Maklercourtage. Der Kläger ist Kaufmann. Er war Geschäftsführer der ... Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Immobilien-Firma ... GmbH & Co KG ( ... ) war. Die Beklagte ist Bauträgerin. Ihre Geschäftsführer sind zugleich Geschäftsführer der ... mbH ( ... ). Im Januar 2009 stand eine Mitarbeiterin der Firma ..., die Zeugin ..., mit der Zeugin ... in Verhandlungen, da diese sich für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Elbchaussee in Hamburg interessierte. Die Zeugin ... war zugleich Eigentümerin eines Grundstücks in der ... 100 in Hamburg-Blankenese. Ein privates Verkaufsangebot für dieses Grundstück hatte sie mit einer Kaufpreisforderung in Höhe von 530.000,- € in die Internet-Immobilienbörse ... " eingestellt (Anlage K 14). Nach Lektüre dieser Anzeige fragte die Zeugin ... bei der Zeugin ... an, ob sie das Objekt in der ... einem ihr bekannten Bauträger anbieten dürfe. Am 22.01.2009 rief eine andere Mitarbeiterin der Firma ..., die Zeugin ..., den Geschäftsführer der Beklagten ... an und verabredete mit ihm noch für den selben Tag einen Besichtigungstermin für das Grundstück in der ..., der vereinbarungsgemäß stattfand. ... erschien dabei in Begleitung der Zeugin .... Ebenfalls am 22.01.2009 übersandte die Zeugin ... dem Geschäftsführer ... eine E-Mail mit Informationen zur Bebaubarkeit des Grundstücks (Anlage K 13). Streitig ist, ob sie ihm außerdem im Zuge des Termins ein Exposé ü... ab und inwieweit es anknüpfend an diesen Termin zu Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks kam. Die Zeugin ... kaufte am 10.03.2009 die von der Zeugin ... vermittelte Eigentumswohnung in der Elbchaussee und entrichtete die dafür vereinbarte Provision. Neun Tage später, am 19.03.2009, verkaufte sie ihr Grundstück in der ... für 530.000,- € an die Firma ... (vgl. dazu den notariellen Kaufvertrag gemäß Anlagen B 1 und SK 2). Nachdem die Zeugin ... davon erfahren hatte, stellte die Firma ... der Firma ... am 21.12.2009 unter der Rechnungsnummer 09-058 für „die Vermittlung/den Nachweis des Grundstücks ... 100 in … Hamburg-Blankenese" eine Käuferprovision in Höhe von 32.500,00,- € (inkl. 19 % Mehrwertsteuer) in Rechnung (Anlage K 5). Eine im Wesentlichen gleichlautende Rechnung, die die Firma ... ebenfalls am 21.12.2009 an die Beklagte versandt hatte (Anlage K 3, Rechnungsnummer 09-057), wurde von ... noch am Tag der Rechnungsstellung wieder storniert (Anlage B 3). Die Firma ... sandte ihrerseits unter dem 05.02.2010 die auf sie ausgestellte Rechnung verbunden mit dem Hinweis an die Firma ... zurück, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe und sie daher davon ausgehe, dass es sich dabei um ein Versehen handle (Anlage K 6). Auf eine von ... bezüglich der Rechnung 09-057 unter Fristsetzung bis zum 12.01.2010 ausgesprochene Mahnung vom 04.01.2010 (Anlage K 9) reagierte die Beklagte nicht. Unter dem 09.02.2010 ließ ... die Beklagte - wiederum unter Bezugnahme auf die Rechnung 09-057 - anwaltlich unter Fristsetzung bis zum 23.02.2010 zur Zahlung der 32.500,- € nebst Verzugszinsen sowie zur Erstattung von Gebühren für die Abmahnung auffordern (Anlage K 10). Diese Aufforderung ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2010 anwaltlich zurückweisen (Anlage K 11). Der Kläger, der erstinstanzlich noch unter „ ... GmbH & Co KG" ( ... ) firmierte, beruft sich hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf eine Abtretungsvereinbarung der Firmen ... und ... vom 23.02.2010 (Anlage K 1). Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kontaktaufnahme der Zeugin ... mit dem Geschäftsführer der Beklagten ... sei im ausdrücklichen Einverständnis der Zeugin ... erfolgt. Bei dem am 22.01.2009 vereinbarten Besichtigungstermin habe die Zeugin ... Herrn ... ein als Kurzinformation" überschriebenes Exposé übergeben, in dem ausdrücklich vermerkt gewesen sei: Käuferprovision: 6,25 % vom Kaufpreis inkl. MwSt." (Anlage K 2). Im Anschluss an den Besichtigungstermin habe es mehrere Telefonate der Zeuginnen ... und ... mit dem Geschäftsführer ... gegeben, in denen dieser jeweils steigende Gebote für den Erwerb des Grundstücks in der ... abgegeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des vorliegenden Urteils verwiesen. Im Ergebnis habe der Firma ... gegen die Beklagte für den Verkauf des Grundstücks in der ... ein Courtageanspruch in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises zugestanden. Unerheblich sei insoweit, dass nicht die Beklagte, sondern die Firma ... das Objekt erworben habe, denn es liege ein Fall sogenannter persönlicher Kongruenz vor. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [damals noch: die Klägerin] EUR 32.500,- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.01.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [damals noch: die Klägerin] außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 549,50 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe von dem Verkaufsangebot der Zeugin ... auf der Internetseite www ... de bereits am 17.01.2009 Kenntnis erlangt, dieses Angebot aber zunächst als „nicht darstellbar" bewertet. Im Zuge des Besichtigungstermins in der ... 100 habe ihr Geschäftsführer ... die Zeugin ... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von dem Angebot bereits Kenntnis gehabt habe. Angaben zur Bebaubarkeit des Grundstücks habe die Zeugin ... auf seine Nachfrage in dem Termin nicht machen können. Einige Tage danach habe er einer Mitarbeiterin der Firma ... mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit für sie - die Beklagte - nicht rechne. Weiterer Kontakt zwischen ihr und der Firma ... habe im Anschluss nicht stattgefunden. In der ersten Märzwoche sei dann die Zeugin ... in den Geschäftsräumen der Beklagten erschienen und habe nachgefragt, ob Interesse am Erwerb des Grundstückes in Blankenese bestehe. In diesem Zusammenhang habe sie dem Geschäftsführer ... bestätigt, der Firma ... nie einen Maklerauftrag erteilt zu haben. Am 09.03.2009 habe - insoweit unstreitig - ein Gespräch der Zeugin ... mit den Eheleuten ... stattgefunden. Darin habe die Zeugin ... ausdrücklich bestätigt, dass im Falle des Verkaufes des Grundstückes in der ... an den von der Firma ... benannten Bauträger keinerlei Courtageansprüche entstünden. Dies werde bestätigt durch eine E-Mail der Zeugin ... an die Zeugin ... vom 10.03.2009 (Anlage B 2). Ausweislich der Stornierung der ihr - der Beklagten - erteilten Rechnung fehle es ihr gegenüber an einer wirksamen Rechnungsstellung. Rechtsanwaltsgebühren seien nicht zu erstatten, da zum Zeitpunkt der Abmahnung mangels wirksamer Rechnung kein Zahlungsanspruch bestanden habe. Darüber hinaus sei der Abmahnung eine Vollmacht beigefügt gewesen, die nur zu einem Vorgehen gegen die Firma ... ermächtigt habe (Anlage B 4). Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ..., ..., ... und ... sowie des Zeugen ... Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Sitzungsprotokolle vom 28.06.2010 und 08.07.2010 verwiesen. Mit Urteil vom 09.08.2010 hat das Landgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, 1. an den Kläger [damals noch: die Klägerin] € 32.500,00 (zweiunddreißigtausendfünfhundert 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer von der ... Immobilien GmbH & Co. KG auf die Beklagte ausgestellten, die Umsatzsteuer ausweisenden und die Steuernummer der ... Immobilien GmbH & Co. KG wiedergebenden Rechnung. 2. an den Kläger [damals noch: die Klägerin] außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 549,50 (fünfhundertneunundvierzig 50/100) zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Zeugin ... habe schon deshalb keine Möglichkeit zum Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück in der ... vermittelt, weil sie die Identität von Käufer und Verkäufer wechselseitig nicht preisgegeben habe. Es sei unstreitig, dass sich die Zeugin ... von sich aus schon in der Woche vom 02. bis 08.03.2009 mit dem Geschäftsführer ... getroffen habe, ohne dass beide voneinander gewusst hätten, dass sie - vermittelt über die Zeugin ... - schon miteinander verhandelt hatten. Die Zeugenaussagen habe das Landgericht unzutreffend gewürdigt. Es bestünden außerdem Zweifel an der Zulässigkeit der Abtretung, da diese wohl nur dazu gedient habe, die Mitarbeiterin ... als Zeugin aufbieten zu können. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, es liege ein wirksamer Verzicht der Firma ... auf die geltend gemachte Courtage vor, und zwar im Wege des Erlassvertrages nach § 397 BGB. Die erstinstanzliche Zeugenaussage der Eheleute ... sei insoweit eindeutig. Ergänzend legt die Beklagte dazu eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... vom 04.04.2011 vor (Anlage SK 1). Die E-Mail der Zeugin ... an die Zeugin ... vom 10.03.2009 (Anlage B 2) sei als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen. Weiter hilfsweise greift die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts zur Provisionshöhe an: Die Beweiswürdigung zur Übergabe des Exposés sei ebenfalls fehlerhaft. Allenfalls sei eine Provision in Höhe von 20.000,- € vereinbart worden. Wegen der zu ihren Gunsten erstellten Stornorechnung bestehe jedenfalls kein Zinsanspruch. Die Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2010 zum Az. 415 O 27/10, zugestellt am 12.08.2010, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil. Hinsichtlich der Provisionshöhe beruft er sich insbesondere auf das Exposé, das die Zeugin ... dem Geschäftsführer ... im Zuge des Besichtigungstermins in der ... übergeben habe. Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.04.2013 weiter vorgetragen, der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.04.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. a) Dem Kläger steht gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Provisionsanspruch in Höhe von - lediglich - 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer zu. Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs eines Maklers sind der Abschluss eines gültigen Maklervertrages und das rechtsgültige Zustandekommen des beabsichtigen Hauptvertrages aufgrund der dem Auftraggeber bekannten Maklertätigkeit (dazu: Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 652, Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indes ist ein Maklerlohn nicht - wie vom Kläger angenommen - in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) vereinbart worden, sondern nur in Höhe von 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer. Dazu im Einzelnen: aa) Zwischen der Firma ... und der Beklagten ist bezogen auf das Grundstück in der ... 100 in Hamburg-Blankenese ein gültiger Maklervertrag zustande gekommen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass die Zeugin ... dem Geschäftsführer der Beklagten ... im Zuge ihres Treffens auf dem Grundstück in der ... am 22.01.2009 die als Anlage K 2 vorgelegte Kurzinformation" übergeben hat, in der eine Käuferprovision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen war. Denn jedenfalls ist ein wirksamer Maklervertrag in den Tagen nach diesem Besichtigungstermin durch entsprechende telefonische Erklärungen des Geschäftsführers ... einerseits und der für die Firma ... handelnden Zeuginnen ... und ... andererseits zustande gekommen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, am 23.01.2009 - also einen Tag nach dem Besichtigungstermin in der ... - habe ... der Zeugin ... telefonisch erklärt, dass er für das Objekt 500.000,- € inkl. Provision biete. Die Zeugin ... habe dieses Angebot über die Zeugin ... der Eigentümerin ... mitteilen lassen, die jedoch die Höhe des Gebotes als nicht ausreichend empfunden habe. Am 28.01.2009 habe die Zeugin ... sodann erneut mit Herrn ... telefoniert. Dieser habe sein Gebot von 480.000,- € auf 500.000,- € für das Grundstück erhöht und weiterhin eine Provision in Höhe von € 20.000,- geboten. Daraufhin habe die Zeugin ... am 29.01.2009 wiederum Kontakt mit der Zeugin ... aufgenommen und ihr das neue Angebot mitgeteilt. Diese habe allerdings gezögert. Am 05.02.2009 habe der Geschäftsführer ... sodann erklärt, dass es ihm dringend sei, er wolle schnell beurkunden und erhöhe daher sein Gebot für den Grundstückspreis um 5.000,- € auf 505.000,- €. Die Zeugin ... habe daraufhin wieder mit der Eigentümerin verhandelt. Diese habe sich dahingehend geäußert, dass sie mit dem Verkauf zu einem Kaufpreis von 510.000,- € einverstanden wäre, sofern gleichzeitig ihr Erwerb des Penthouses an der Elbchaussee klappen" würde, komme es indes nicht zu dem Verkauf des Penthouses an sie, so erwarte sie für das Grundstück in der ... einen Kaufpreis von 515.000,- €. Die Zeugin ... habe dieses neue Zwischenergebnis am 16.02.2009 wiederum dem Geschäftsführer ... telefonisch mitgeteilt. Er habe die Zeugin ... daraufhin gebeten, sich diesbezüglich mit seinem Notar, Herrn Dr ..., in Verbindung zu setzen und ihm mitzuteilen, dass der Vertrag „wie üblich" auf die Firma ... als Käuferin ausgefertigt werden solle. Dieser Vortrag ist als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der Bewertung des Landgerichts, wonach die Zeuginnen ... und ... ihn im Rahmen ihrer Vernehmungen glaubhaft bestätigt haben, bestehen keine Bedenken. Insbesondere haben die Zeuginnen ausweislich der Vernehmungsprotokolle zu den einzelnen Phasen der Gespräche detailliert und auch auf Nachfrage plausibel und in sich konsistent Auskunft gegeben. Zudem wird dieser Vortrag zumindest indiziell bestätigt durch die Aussage der Zeugin ... Diese hat erklärt, die Zeugin ... habe ihr im Laufe der Zeit die Gebote „ihres Bauträgers", die sich langsam gesteigert hätten, mitgeteilt. Das letzte Gebot habe bei 530.000,- € inkl. Courtage gelegen. Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken. Sie steht im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen ... und ..., und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugin ... daran gehabt haben sollte, an dieser Stelle unzutreffende Angaben zu machen. Im Gegenteil: Ihre Aussage zielte in ihrer Gesamtheit gerade ersichtlich darauf ab klarzustellen, dass nach ihrer Auffassung trotz der von ihr beschriebenen Telefongespräche jedenfalls im Ergebnis kein Provisionsanspruch der Firma ... entstanden sei. Danach ist ein wirksamer Maklervertrag der Firma ... mit der Beklagten jedenfalls durch konkludente Erklärungen der Zeuginnen ... und ... einerseits und des Geschäftsführers ... andererseits zustande gekommen. Erforderlich für den (konkludenten) Abschluss eines Maklervertrages ist, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigen Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird (Sprau, a.a.O., Rn. 4). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem Geschäftsführer ... musste klar sein, dass die Zeuginnen ... und ... nur deshalb bereit waren, sich durch ihre diversen Gespräche mit ihm und der Zeugin ... als Vermittlerinnen in den Verhandlungen über den Kaufpreis für das Grundstück in der ... zu betätigten, weil sie davon ausgingen, dass dafür im Fall des Vertragsabschlusses eine Maklerprovision der Beklagten fällig werden würde. Das gilt umso mehr, nachdem der Geschäftsführer ... ja auch schon insoweit eine typische Maklerleistung der Firma ... entgegengenommen hatte, als er der Einladung der Zeugin ... gefolgt war, das in Rede stehende Grundstück persönlich zu besichtigen, mag er bei diesem Termin auch nicht in dem von ihm erwarteten Umfang Informationen über dessen Bebaubarkeit erhalten haben. bb) Der mit dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag ist in Gestalt des notariellen Kaufvertrages der Firma ... mit der Zeugin ... über das Grundstück in der ... 100 in Hamburg-Blankenese vom 19.03.2009 (Anlagen B 1 und SK 2) rechtsgültig zustande gekommen. Die in dem Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung von vier Wohneinheiten (vgl. dazu § 6 des Vertrages) ist unstreitig eingetreten. Dieser Hauptvertrag ist aufgrund der dem Geschäftsführer ... - dessen Wissen sich die Beklagte insoweit zurechnen lassen muss - bekannten Maklertätigkeit der Firma ... abgeschlossen worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Firma ... insoweit als sogenannte Nachweismaklerin (dazu: Sprau, a.a.O., Rn. 48) betätigt hat. Denn jedenfalls ist eine Tätigkeit als Vermittlungsmaklerin erfolgt. Der Vermittlungsmakler muss durch seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten nur fördern, d.h. bei ihm lediglich ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss setzen. Wenn der Vertragsabschluss auf der so angebahnten und fortwirkenden Grundlage zustande kommt, entfällt die Ursächlichkeit auch nicht durch einen zwischenzeitlichen Ausschluss des Maklers von den Verhandlungen. Zu einer Unterbrechung des relevanten Kausalzusammenhangs kommt es nur bei völlig neuen Verhandlungen (Sprau, a.a.O., Rn. 51). Vorliegend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Verhandlungen zwischen der Zeugin ... und dem Geschäftsführer ..., die letztlich zum Abschluss des Kaufvertrages vom 19.03.2009 führten, mindestens konkludent an die zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Zeuginnen ... und ... gegenüber ... erbrachten Maklerleistungen angeknüpft haben. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es im Anschluss an den Besichtigungstermin vom 22.01.2009 auf dem Grundstück in der ... zu diversen Telefonaten der Zeuginnen ... und ... mit ... gekommen war, in denen umfangreiche Preisverhandlungen geführt wurden, bis er sich schließlich bereit erklärt hatte, für das Grundstück (zumindest) 530.000,- € inkl. Maklercourtage zu zahlen. In den Verhandlungen der Zeugin ... mit dem Geschäftsführer ... wurde dann schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ausdrücklich über „die Rolle der Firma ... gesprochen", wobei die Zeugin ... bestätigt habe, ... nie einen Maklerauftrag erteilt zu haben. Die Parteien einigten sich sodann genau auf den Kaufpreis in Höhe von 530.000,- €, den ... zuletzt auch gegenüber der Zeugin ... geboten hatte (ihr gegenüber allerdings einschließlich einer Provision in Höhe von 20.000,- €). All dies lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass zwischen der Zeugin ... und dem Geschäftsführer ... gerade keine völlig neuen Verhandlungen stattgefunden haben. Vielmehr hatten die Zeuginnen ... und ... beim Geschäftsführers ... offensichtlich bereits die Bereitschaft herbeigeführt, für das Grundstück eine Gesamtsumme von 530.000,- € zu investieren, was er dann in Gestalt des Kaufvertrages mit der Zeugin ... in die Tat umgesetzt hat. Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer ... das Grundstück in der ... ja bereits auf Einladung der Zeugin ... besichtigt hatte. Seine Einschätzung, dass das Grundstück für seine Zwecke grundsätzlich geeignet sei, beruhte offensichtlich auch auf diesem Besichtigungstermin und damit auch insoweit auf einer typischen Maklertätigkeit der Zeugin ... Unerheblich ist, dass in dem notariellen Kaufvertrag nicht die Beklagte, sondern die Firma ... als Käuferin aufgetreten ist. Der Provisionsanspruch steht einem Makler gemäß § 652 BGB auch dann zu, wenn zwar der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt war, inhaltlich von dem Vertrag abweicht, der tatsächlich abgeschlossen worden ist, der Kunde mit diesem Vertrag aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt hat. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten ist eine solche wirtschaftliche Identität zu bejahen, wenn zwischen dem Kunden des Maklers und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Das ist vorliegend hinsichtlich der Beklagten und der Firma ... der Fall, da beide unstreitig nicht nur unter derselben Anschrift ansässig waren, sondern auch durch dieselben Geschäftsführer vertreten wurden, insbesondere durch den in dieser Sache nach außen allein aufgetretenen Geschäftsführer ... Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin ..., ... habe sie am 16.02.2009 explizit dazu aufgefordert, einen Termin für die notarielle Beurkundung bei dem Notar Dr. … zu vereinbaren und diesem zu sagen, der Vertrag solle „auf die ... GmbH vorbereitet werden". cc) Allerdings ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass eine Maklercourtage jedenfalls im Ergebnis nicht in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer), sondern lediglich in Höhe von 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer vereinbart worden ist. Die Höhe der Maklervergütung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es genügt, dass sie sich im Wege der Vertragsauslegung ergibt (Sprau, a.a.O., Rn. 53). Danach kann vorliegend wiederum offen bleiben, ob die Zeugin ... dem Geschäftsführer ... bei der Besichtigung des Grundstücks in der ... die Kurzinformation" gemäß Anlage K 2 übergeben hatte. Denn selbst wenn es dadurch zunächst zu einer Vereinbarung über die in diesem Informationsblatt ausgewiesene Käuferprovision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) gekommen sein sollte, hätten die Zeuginnen ... und ... im Rahmen ihrer sich anschließenden Vermittlungstätigkeit zwischen dem Geschäftsführer ... und der Zeugin ... der vom Geschäftsführer ... vorgeschlagenen Kappung der Maklervergütung auf 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer zumindest konkludent zugestimmt. Nach dem oben dargestellten Vortrag des Klägers bot der Geschäftsführer ... bereits in seinem ersten Telefonat mit der Zeugin ... nach dem Besichtigungstermin für das Grundstück einen Kaufpreis in Höhe von 500.000,- €, wovon (lediglich) 20.000,- € auf die Maklerprovision entfallen sollten. Von da an erhöhte er zwar sukzessive seine Gebote für den Kaufpreis; der Anteil, der davon jeweils auf die Provision entfallen sollte, verblieb jedoch stets ausdrücklich bei 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer. Indem die Zeuginnen ... und ... diese Angebote nicht nur entgegennahmen, sondern sie auch an die Zeugin ... herantrugen, um deren Reaktion wiederum dem Geschäftsführer ... mitzuteilen, brachten sie ihm gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihrerseits mit seinen Angeboten einverstanden waren, namentlich mit der auf 20.000,- € inklusive Mehrwertsteuer reduzierten Provision. dd) Dem hilfsweise vorgetragenen Einwand der Beklagten, infolge der Erklärungen der Zeugin ... gegenüber der Zeugin ... in deren Gespräch am 09.03.2009 liege ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die geltend gemachte Courtage im Wege des Erlassvertrages nach § 397 BGB vor, kann nicht gefolgt werden. Nach zutreffender Ansicht ist der Erlass einer Forderung zugunsten eines Dritten nach § 397 BGB ausgeschlossen. Insoweit käme allenfalls ein sogenannter pactum de non petendo in Betracht, der dem Dritten ein eigenes Einrederecht gegen den geltend gemachten Anspruch vermitteln kann (dazu: BGH, JZ 1956, 119, 120; vgl. auch: BGH, LM § 328 Nr. 15; Grüne ..., in: Palandt, a.a.O., Einf. v. § 328, Rn. 8, und § 397, Rn. 5). Auch zu einer solchen Vereinbarung ist es vorliegend indes nicht gekommen. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der von den Eheleuten ... im Rahmen ihrer Vernehmung wiedergegebene Inhalt des Gesprächs im Büro der Firma ... am 09.03.2009 bereits nicht den sicheren Schluss auf eine entsprechende Vereinbarung erlaubt, so dass es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insoweit bereits nicht mehr ankommt. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierauf bezogenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Hervorgehoben sei insoweit lediglich, dass die Zeugin ... sich in ihrer Aussage ausdrücklich gerade nicht mehr mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, ob der in ihrer an die Zeugin ... gerichteten E-Mail vom 10.03.2009 formulierte letzte Satz („Sollte ich das Objekt an den Bauträger verkaufen, so erwachsen für Sie keinerlei Ansprüche daraus.") tatsächlich so gefallen war. Davon abgesehen fehlte diesem Satz ohnehin die erforderliche Bestimmtheit im Hinblick auf einen etwaigen Verzicht" gegenüber der Beklagten, denn er ließ offen, ob der Firma ... im Falle eines Verkaufs des Objekts an „den Bauträger" nur der Zeugin ... gegenüber „keinerlei Ansprüche" erwachsen sollten oder ob dies auch gegenüber dem Bauträger gelten sollte. Zu einer ergänzenden Vernehmung der Eheleute ... bestand danach kein Anlass. Als kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommt die E-Mail der Zeugin ... vom 10.03.2009 auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht ähnlich wie eine Kauffrau am Rechtsverkehr teilnahm und daher nicht erwarten konnte, dass ihr gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren werden würde (zu diesen Voraussetzungen: Ellen ... er, in: Palandt, a.a.O., § 147, Rn. 10). ee) Hinsichtlich des Provisionsanspruchs stand der Firma ... gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2010 zu. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Leistung der Courtage in Höhe von 20.000,- € Verzug. Die Rechnung Nr. 09-057 (Anlage K 3), auf die das ausdrücklich als MAHNUNG" bezeichnete Schreiben der Firma ... vom 04.01.2010 (Anlage K 9) Bezug nahm, war zwar von ... - offensichtlich mit Blick auf die ebenfalls am 21.12.2009 gegenüber der Firma ... gestellte Rechnung - bereits unter dem 21.12.2009 wieder storniert worden (Anlage B 3). Das änderte aber nichts daran, dass das Schreiben vom 04.01.2010 als wirksame Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen war, denn darunter ist schlicht eine an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung zu erbringen (dazu: Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 16 f.). An der Eindeutigkeit der Zahlungsaufforderung konnten vorliegend keine Zweifel bestehen, denn in dem Schreiben vom 04.01.2010 hieß es: [...] Wir müssen Sie daher daran erinnern, dass der Betrag in Höhe von EUR 32.500,- inkl. MwSt. umgehend zu begleichen ist. Sollten Sie trotz dieser Zahlungsaufforderung die Rechnung nicht bis spätestens 12.01.2010 bezahlen, übergeben wir die weitere Abwicklung an einen Rechtsanwalt, was weitere Kosten nach sich zieht. [] Zwar wurde in der Mahnung ein zu hoher Betrag geltend gemacht, nämlich eine Courtage in Höhe von 32.500,- €. Auch das ist aber unschädlich, denn die Beklagte musste die Mahnung nach den Umständen des Falls jedenfalls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Provision in Höhe von 20.000,- € auffassen. Schließlich erfolgte die Mahnung auch nach Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB). Dass die Rechnung Nr. 09-057 von der Firma ... storniert worden war, ist auch insoweit unschädlich, denn die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung (Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). ff) Die Firma hat ihre Provisionsforderung mit Erklärung vom 23.02.2010 (Anlage K 1) an den Kläger abgetreten. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung gemäß § 398 BGB bestehen nicht, mag sie auch dazu gedient haben, die Zeugin ... als Zeugin aufbieten zu können, denn hierbei handelt es sich um eine zivilprozessual zulässige Vorgehensweise. gg) Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von der Firma ... auf die Beklagte ausgestellten Rechnung verurteilt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte zu. Wie oben ausgeführt, befand sich die Beklagte infolge der Mahnung vom 04.01.2010 mit der Erfüllung der gegen sie gerichteten Courtageforderung in Verzug. Nachdem die Beklagte diese Forderung auch innerhalb der in der Mahnung genannten Frist nicht erfüllt hatte, durfte sich die Firma ... anwaltlicher Unterstützung bedienen. Zwar mag sich die anwaltliche Abmahnung vom 09.02.2010 (Anlage K 10) ihrem Wortlaut nach wiederum auf die bereits stornierte Rechnung Nr. 09-057 vom 21.12.2009 bezogen haben, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2010 (Anlage K 11) hinweisen ließ. Jedenfalls das darauf bezogene Antwortschreiben der Klägervertreter vom 11.02.2010 (Anlage K 12), in dem sie nicht nur die Ausstellung einer neuen Rechnung anboten, sondern auch ausführten, warum nach Zahlungsverweigerung durch die Firma ... nunmehr die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei, war danach jedoch als zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen, für die Schadensersatz zu leisten ist. Die Vollmacht der Klägervertreter gemäß Anlage B 4 war nicht auf ein Vorgehen gegen die Firma ... beschränkt, vielmehr erstreckte sie sich auch auf die Geltendmachung der Provisionsforderung gegen die Beklagte. In der von der Zeugin ... unterzeichneten Vollmachtsurkunde wurde im Feld „VOLLMACHT in der Sache" bzw. „Gegenstand des Mandats" handschriftlich eingetragen: ... GmbH/ ... 100". Damit wurde nach verständiger Auslegung keine Beschränkung des Mandats auf ein Vorgehen gegen die Firma ... vorgenommen, sondern vielmehr in einem weiteren Sinne zum Ausdruck gebracht, dass die Klägervertreter ermächtigt sein sollten, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die aus dem Verkauf des Grundstücks in der ... 100 an die Firma ... erwachsene Forderung durchzusetzen, was die Inanspruchnahme der Beklagten einschließt. Der Ersatzanspruch besteht indes nur in Höhe von 439,90 €, denn dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte hälftige 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nur nach einem Gegenstandswert von 20.000,- € zu, da nur in dieser Höhe die Courtageforderung berechtigt war (s.o.). 2. Die Schriftsätze der Parteien vom 08.04.2013 und 10.4.2013 haben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO. Schuldnerschutzanordnungen im Sinne des § 713 ZPO hatten zu unterbleiben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vorliegend unzulässig, da der Wert der Beschwer der Parteien zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). Das gilt auch für die Beklagte. Für die Berechnung des Beschwerdewertes im Sinne des § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO (Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 26 EGZPO, Rn. 15). Danach bleiben vorliegend sowohl der Zinsausspruch als auch die Verurteilung hinsichtlich der Anwaltskosten als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1, 2. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.