Beschluss
5 W 25/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Geltendmachung von auf unterschiedlich formuliertem Haupt- und Hilfsantrag gestützter Täter- und Störerhaftung handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, was im Rahmen der Streitwertbemessung durch eine angemessene Erhöhung zu berücksichtigen ist (Festhaltung OLG Hamburg, 1. Juli 2015, 5 U 87/12, ZUM-RD 2016, 83).(Rn.5)
2. Wird die urheberrechtsverletzende Verwertung eines Lichtbildes beanstandet, ist die Erhöhung nicht in vollem Umfang des Streitwerts des Hilfsantrages gerechtfertigt, sondern eine maßvolle Erhöhung um 20% ausreichend und angemessen.(Rn.16)
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 25.03.2019 wird die mit dem Urteil des Landgerichts vom 22.01.2019 verbundene Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Streitwert wird auf € 12.000,- festgesetzt.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung von auf unterschiedlich formuliertem Haupt- und Hilfsantrag gestützter Täter- und Störerhaftung handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, was im Rahmen der Streitwertbemessung durch eine angemessene Erhöhung zu berücksichtigen ist (Festhaltung OLG Hamburg, 1. Juli 2015, 5 U 87/12, ZUM-RD 2016, 83).(Rn.5) 2. Wird die urheberrechtsverletzende Verwertung eines Lichtbildes beanstandet, ist die Erhöhung nicht in vollem Umfang des Streitwerts des Hilfsantrages gerechtfertigt, sondern eine maßvolle Erhöhung um 20% ausreichend und angemessen.(Rn.16) Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 25.03.2019 wird die mit dem Urteil des Landgerichts vom 22.01.2019 verbundene Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Streitwert wird auf € 12.000,- festgesetzt. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zu einem Teil auch begründet, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Streitwert in dem Urteil vom 22.01.2019 auf insgesamt € 15.000,- festgesetzt und seine Festsetzung begründet. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat für die Höhe der Einsatzstreitwerte und dem Grunde nach zur Werterhöhung wegen unterschiedlicher Streitgegenstände Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Darlegungen des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen insoweit keine abweichende Entscheidung. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, dass eine erhöhende Festsetzung auf € 15.000,- geboten ist. Angemessen ist lediglich ein Gesamtstreitwert von € 12.000,-. 1. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um voneinander unabhängige Rechtsträger, so dass in Bezug auf die von dem Antragsteller vorgeworfene Rechtsverletzung selbst dann gesonderte Streitwerte festzusetzen sind, wenn diese von beiden Antragsgegnerinnen im Rahmen des Koordinationsprojekts KomDiM begangen worden ist. Ein Einzelstreitwert von € 5.000,- für jede Antragsgegnerin ist dabei nicht im Ansatz zu beanstanden. Denn die vorgeworfene Verwertung des Lichtbildes erfolgte nicht zu rein privaten Zwecken, sondern im Rahmen eines Hochschulprojekts, das sich im Rahmen einer digitalen „Plattform“ die Vernetzung von Diversityaktivitäten an Hochschulen im Internet zur Aufgabe gemacht hat. Hierdurch werden die urheberrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers selbst dann erheblich gefährdet, wenn damit keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. Von einem Bestrafungscharakter der von dem Landgericht vorgenommenen Wertfestsetzung kann nicht die Rede sein. Streitwerte in dieser Größenordnung bewegen sich für Rechtsverletzungen der vorgeworfenen Art ohne weiteres innerhalb des Streitwertgefüges des Senats. 2. Das Landgericht hat den sich danach ergebenden Streitwert von € 10.000,- wegen der unterschiedlichen Formen der vorgeworfenen Beteiligung an der Rechtsverletzung im Ausgangspunkt zutreffend erhöht. Insgesamt ist allerdings lediglich ein Streitwert in Höhe von € 12.000,- festzusetzen. a. Das Landgericht hat ausweislich Ziff. I. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.01.2019 sowohl über den auf Täterschaft gestützten Hauptantrag als auch über den auf Störerhaftung gestützten Hilfsantrag entschieden. Dementsprechend ist der für die täterschaftliche Verantwortlichkeit zu Grunde gelegte Streitwert (siehe oben unter Ziff. 1) im vorliegenden Fall angemessen zu erhöhen. Der Senat hat zu einer derartigen Sachlage - wenngleich im Zusammenhang mit der Kostenverteilung - bereits in seinem Urteil vom 01.07.2015 in dem Rechtsstreit 5 U 87/12 (auszugsweise abgedruckt in ZUM-RD 2016, 83 ff.) u.a. ausgeführt: „Die prozessuale Frage, ob es sich bei einer Verantwortlichkeit als Täter und einer solchen als Störer um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, bedarf - wie bereits ausgeführt - im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehen wollte, muss der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem vorrangigen Begehren nicht hat durchdringen können, eine zusätzliche anteilige Kostenbelastung zur Folge haben. Denn eine täterschaftliche Verantwortlichkeit unterscheidet sich nicht nur in den Voraussetzungen (z.B. keine Inkenntnissetzung erforderlich), sondern auch in den Rechtsfolgen (z.B. Schadensersatzverpflichtung) erheblich von einer Verantwortlichkeit als Störer. Diesem Umfang ist im Rahmen der Kostenentscheidung selbst dann Rechnung zu tragen, wenn die Störerhaftung - wovon die Klägerin ausgeht - als „minus“ in der Verantwortlichkeit als Täter mit enthalten ist.“ Diese Grundsätze gelten entsprechend im Rahmen der Streitwertbemessung. Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruchs grundsätzlich mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Einer der in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG geregelten Ausnahmefälle, in denen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, so dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, liegt hier nicht vor. Selbst wenn die Störerhaftung wirtschaftlich im Sinne eines „minus“ als von der Täterhaftung mit umfasst, aber hinter ihr zurückbleibend angesehen wird, unterscheidet sich der Gegenstand der Störerhaftung wie dargelegt nicht nur wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sondern erfordert in der Regel auch eine abweichende Antragsfassung. b. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Cordoba II“ (BGH GRUR 2019, 813, 822 Rn. 98 - Cordoba II) im Gegensatz hierzu ausdrücklich ausgesprochen, der Umstand, dass der Verbotsausspruch auf den Grundsatz der Störerhaftung und nicht - wie beantragt - auf eine täterschaftliche Haftung gestützt worden sei, begründe keine Beschwer. Ein derartiger Grundsatz kann in der Konsequenz dann auch keine Streitwerterhöhung zur Folge haben. Die Entscheidung in der Sache „Cordoba II“ betraf indes eine besondere Sachverhaltsgestaltung, die auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar ist. aa. In der der Entscheidung „Cordoba II“ zu Grunde liegenden Antragstellung hatte der dortige Kläger bereits für die von ihm beantragte täterschaftliche Verantwortlichkeit der dortigen Beklagten die Formulierung „zu ermöglichen, .... öffentlich zugänglich zu machen“ gewählt, die üblicherweise eine Störerhaftung umschreibt. Veranlassung dafür war ersichtlich die Überlegung, dass die Beklagte als Bundesland zwar unter Umständen nicht für eigenes (täterschaftliches) Handeln, jedoch als Störer mittelbar für Verkehrspflichtverletzungen einer Lehrkraft einzustehen hatte. Da der dortige Kläger schon für ein täterschaftliches Handeln (möglicherweise unzutreffend) den oben wiedergegebenen Antragswortlaut gewählt hatte, bedurfte es bei einer Verurteilung als Störer keiner sprachlichen Anpassung, da dieser Wortlaut jedenfalls auch die Störerverantwortlichkeit zutreffend umschreibt. Bei dieser Sachlage ist der BGH davon ausgegangen, dass allein eine abweichende rechtliche Einordnung des Anspruchs bei identischem Wortlaut des Antrags/Tenors keine Beschwer begründen kann. bb. Dies verhält sich im vorliegenden Rechtsstreit indes grundlegend anders. aaa. Der hiesige Antragsteller hatte für den Hauptantrag einen eindeutig auf eine täterschaftliche Verantwortlichkeit ausgerichteten Antragswortlaut gewählt (“öffentlich zugänglich zu machen“). Er hatte für die Störerhaftung keinen formulierten Hilfsantrag gestellt, war sich aber - wie seine protokollierte Äußerung in der Kammersitzung am 15.11.2018 belegt - der Tatsache bewusst, dass insoweit eine abweichende Formulierung geboten sein würde (“Die konkrete Tenorierung obliegt nach meiner Auffassung in diesem Falle dem Gericht“). Diese Einschätzung war und ist zutreffend. Im Falle einer Störerhaftung hätte der Verbotsausspruch abweichend, nämlich etwa „es Dritten zu ermöglichen, .... öffentlich zugänglich zu machen“, lauten müssen. bbb. Dies hat auch das Landgericht Hamburg zutreffend nicht anders gesehen. Denn es hat in der angefochtenen Entscheidung vom 22.01.2019 unter Ziff. IV (erster Absatz) darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verurteilung nach dem Hilfsantrag „jedenfalls aber unterschiedlich zu tenorieren gewesen“ wäre. ccc. Damit liegt hier gerade nicht der - von dem BGH - entschiedene Fall vor, in dem Täter- und Störerverantwortlichkeit auf der Grundlage eines im Wortlaut identischen Antrags geltend gemacht werden, so dass bei einer antragsgemäßen Entscheidung mit einer unerwünschten Begründung für eine Beschwer kein Raum ist. Im Falle einer Verurteilung im Wege der Störerhaftung wäre das von dem Landgericht auszusprechende Verbot im vorliegenden Fall vielmehr auch sprachlich deutlich hinter dem Wortlaut einer Täterhaftung zurückgeblieben, weil es nicht einen unmittelbar eigenen Eingriff in ein fremdes Recht, sondern lediglich das Ermöglichen eines solchen Eingriffs durch Dritte sanktioniert hätte. Dementsprechend hat es bei den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen des Senats zu bleiben, dass in einem derartigen Fall von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. b. Allerdings ist die von dem Landgericht vorgenommene Erhöhung um weitere € 5.000,-, also im Umfang von 50 %, in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in derartigen Fällen die Erhöhung nicht in vollem Umfang des Streitwerts des Hilfsantrags gerechtfertigt ist. Der BGH hat in der Entscheidung „Streitwertaddition“ hierzu u.a. ausgeführt (BGH WRP 2014, 192 f. - Streitwertaddition): „Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.“ Da Täterhaftung und Störerverantwortlichkeit trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen letztlich auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sind, hält der Senat insoweit eine maßvolle Erhöhung um 20 % für ausreichend und angemessen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.