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Urteil

5 U 6/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung in einer Kennzeichenstreitsache auf Unterlassung der Nutzung eines Zeichens (hier: "siebenmedia") in Alleinstellung oder als Bestandteil eines (weiter) kombinierten Zeichens als Marke, Unternehmensbezeichnung oder Internet-Domain müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben. Spätere, nach dem erledigenden Ereignis liegende Entwicklungen, die an sich geeignet sind, den Zulässigkeitsmangel zu heilen, sind in der Situation der einseitigen Erledigungserklärung anders als bei einer übereinstimmenden Erledigung nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 22. Mai 2019, III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).(Rn.145) 2. Für die Frage der Begehungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 5 MarkenG kommt es in der Insolvenz eines ursprünglichen Beklagten allein auf die Person des jetzigen Insolvenzverwalters und nicht die des jetzigen Insolvenzschuldners an. Der Insolvenzverwalter muss sich eine durch den Insolvenzschuldner begründete Wiederholungsgefahr nicht zurechnen lassen, sondern kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Umstände die Befürchtung rechtfertigen, er selbst werde einen (erneuten) Verstoß begehen. Dies entspricht der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der allgemeine insolvenzrechtliche Erwägungen zugrunde liegen (vergleiche BGH, 18. März 2010, I ZR 158/07, GRUR 2010, 536 - Modulgerüst II). Diese ist ohne weiteres auch auf den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch anwendbar.(Rn.148) 3. Entstandene Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechts den Abmahnenden sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Hierbei ist ein relativ milder Haftungsmaßstab anzusetzen, um den Schutzrechtsinhaber nicht mit unübersehbaren Risiken zu belasten.(Rn.160) 4. Im Fall einer Schutzrechtsverwarnung, die keine Abnehmerverwarnung ist, ist ein Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn der – anwaltlich beratene – Schutzrechtsinhaber eine Verletzung seines Rechts aus vernünftigen Überlegungen für so naheliegend halten durfte, dass die auch der Klärung etwa verbliebener Ungewissheiten dienende Abmahnung gerechtfertigt erschien.(Rn.161)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.12.2007 teilweise abgeändert. Die Klage der Klägerinnen zu 1) bis 4) gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben – mithin bezüglich der Widerklage der Beklagten zu 2) –, zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1) bis 4) sowie die Beklagte zu 2) je 1/5. Die Beklagte zu 2) trägt zudem 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) bis 4). Die Klägerinnen zu 1) bis 4) tragen die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) je zu 1/8. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1) bis 4) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung in einer Kennzeichenstreitsache auf Unterlassung der Nutzung eines Zeichens (hier: "siebenmedia") in Alleinstellung oder als Bestandteil eines (weiter) kombinierten Zeichens als Marke, Unternehmensbezeichnung oder Internet-Domain müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben. Spätere, nach dem erledigenden Ereignis liegende Entwicklungen, die an sich geeignet sind, den Zulässigkeitsmangel zu heilen, sind in der Situation der einseitigen Erledigungserklärung anders als bei einer übereinstimmenden Erledigung nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 22. Mai 2019, III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).(Rn.145) 2. Für die Frage der Begehungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 5 MarkenG kommt es in der Insolvenz eines ursprünglichen Beklagten allein auf die Person des jetzigen Insolvenzverwalters und nicht die des jetzigen Insolvenzschuldners an. Der Insolvenzverwalter muss sich eine durch den Insolvenzschuldner begründete Wiederholungsgefahr nicht zurechnen lassen, sondern kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Umstände die Befürchtung rechtfertigen, er selbst werde einen (erneuten) Verstoß begehen. Dies entspricht der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der allgemeine insolvenzrechtliche Erwägungen zugrunde liegen (vergleiche BGH, 18. März 2010, I ZR 158/07, GRUR 2010, 536 - Modulgerüst II). Diese ist ohne weiteres auch auf den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch anwendbar.(Rn.148) 3. Entstandene Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechts den Abmahnenden sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Hierbei ist ein relativ milder Haftungsmaßstab anzusetzen, um den Schutzrechtsinhaber nicht mit unübersehbaren Risiken zu belasten.(Rn.160) 4. Im Fall einer Schutzrechtsverwarnung, die keine Abnehmerverwarnung ist, ist ein Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn der – anwaltlich beratene – Schutzrechtsinhaber eine Verletzung seines Rechts aus vernünftigen Überlegungen für so naheliegend halten durfte, dass die auch der Klärung etwa verbliebener Ungewissheiten dienende Abmahnung gerechtfertigt erschien.(Rn.161) I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.12.2007 teilweise abgeändert. Die Klage der Klägerinnen zu 1) bis 4) gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben – mithin bezüglich der Widerklage der Beklagten zu 2) –, zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1) bis 4) sowie die Beklagte zu 2) je 1/5. Die Beklagte zu 2) trägt zudem 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) bis 4). Die Klägerinnen zu 1) bis 4) tragen die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) je zu 1/8. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1) bis 4) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten sowie – im Rahmen der Widerklage – um Schadensersatzansprüche der inzwischen erloschenen Beklagten zu 2) betreffend vorgerichtlich aufgewandte Rechtsanwaltskosten. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich zuletzt Unterlassung der Nutzung des Zeichens und/oder der Zeichenkombination „Sieben Media“ in Alleinstellung oder als Bestandteil eines (weiter) kombinierten Zeichens als Marke, Unternehmensbezeichnung oder Internet-Domain zur Kennzeichnung des auf bestimmte Gebiete ausgerichteten Geschäftsbetriebs der Beklagten und/oder bestimmter Waren oder Dienstleistungen beansprucht. Daneben haben sie Löschung zweier entsprechender Marken vom Beklagten zu 1), des entsprechenden Teils der Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu 2) und verschiedener Domains sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt. Inzwischen haben die Parteien weite Teile des ursprünglichen Streitgegenstands übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; hinsichtlich der hiervon nicht erfassten Gegenstände der Klage haben die Klägerinnen den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2) begehrt widerklagend die Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abwehr einer ihrer Auffassung nach unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Die Klägerin zu 1) ist die Holding der ProSieben.Sat1-Gruppe, welche u.a. den Fernsehsender ProSieben betreibt. Für die Klägerin zu 1) sind – ausweislich der Anlage K 12 – mehrere Marken eingetragen, und zwar u.a.: - Unions-Wort-/Bildmarke Nr. EM 02137503 mit Priorität auf den 20.03.2001: , - deutsche Wort-/Bildmarke (DE 396 40 231) mit einer Priorität vom 14.09.1996: , - zwei deutsche Wort-/Bildmarken „7“ (DE 397 36 319 und 397 35 096 – Ausführungen in rot und schwarz) mit einer Priorität vom 24. bzw. 31.07.1997: http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/fullimage/14065366$002cDE$002c397363192/-1 bzw. , - Unions-Wortmarke (EM 786 822) mit einer Priorität vom 01.04.1998: ProSieben, - Unions-Wortmarke (EM 01529841) mit einer Priorität vom 28.02.2000: Pro 7, - deutsche Wortmarke (DE 396 26 558) mit Priorität vom 17.06.1996: PRO SIEBEN Media, - deutsche Wort-/Bildmarke (DE 396 36 641) mit einer Priorität vom 22.08.1996: , - Unions-Wort-/Bildmarke (EM 02179364) mit einer Priorität vom 17.04.2001 , - Deutsche Wortmarke (DE 303 06 619) mit einer Priorität vom 07.02.2003: SevenOne Intermedia. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der folgenden Marken: - deutsche Wort-/Bildmarke (DE 399 40 495) mit einer Priorität vom 12.07.1999: , - Unions-Wort-/Bildmarke (EM 1 287 317): . Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) stützen sich auf ihre Unternehmenskennzeichen sowie auf Marken, deren Inhaberin ausweislich des Anlagenkonvoluts K 12 die Klägerin zu 1) ist; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 13.02.2019 und 27.11.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind zudem Inhaberinnen der Domains www.prosieben.de, www.prosieben.com und www.sieben.de, unter denen der Internetauftritt der Klägerinnen zu 1) und 2) erreichbar ist. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) und spätere Insolvenzschuldner war Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Diese war vor allem als „Eventmanagerin“ tätig. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) hielt folgende Marken: - deutsche Wort-/Bildmarke „7“ (DE 305 70 549) mit einer Priorität vom 24.11.2005: , - deutsche Wort-/Bildmarke (DE 305 70 548) mit einer Priorität vom 24.11.2005: . Diese beiden Marken sind mittlerweile rechtskräftig gelöscht worden; auf die Anlagen K 41 und K 43 wird verwiesen. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) hielt daneben folgende Domains: - siebenmedia.com, - siebenmedia.net, - siebenmediashop.de, - siebenmediashop.com. Diese Domains werden mittlerweile nicht mehr vom ursprünglichen Beklagten zu 1) gehalten; auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.8.2011 (Bl.408 f. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) nutzte diese sowie die beiden folgenden, für eine dritte Person registrierten Domains: - siebenmedia.de - siebenmedia.eu Unter den Domains „siebenmedia“ war vor allem das Veranstaltungsmanagement der Beklagten zu 2) zu finden. Unter den Domains „siebenmediashop“ wurde ein Onlineshop betrieben, wo verschiedene Medien, u.a. CDs und Bücher, bestellt werden konnten. Dort verwendete die Beklagte das folgende Zeichen: Nach Anhängigkeit der vorliegenden Klage fand sich dort ein Hinweis darauf, dass es sich nicht um einen Internetauftritt „der Unternehmen der ProSieben-Gruppe“ handele (vgl. Anlage B 10). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.06.2006 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zugunsten der hiesigen Klägerin zu 1) aufgefordert. Die Beklagten ließen die Abmahnung mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.07.2006 beantworten; die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung gaben sie nicht ab. Wegen der Einzelheiten der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen K 21 ff. verwiesen. Die Klägerinnen haben gemeint, dass ihnen Unterlassungsansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zustünden. Die verschiedenen Nutzungsarten der Zeichen „7“ und „Sieben Media“ begründeten jeweils eine Verwechslungsgefahr mit den Firmenbezeichnungen und den (bekannten) Marken der Klägerinnen. Daneben bestünden Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Gleichnamigkeit berechtige nicht zur Verwendung als Produktkennzeichen. Erstinstanzlich haben die Klägerinnen zuletzt beantragt: 1. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs, der auf die folgenden Bereiche ausgerichtet ist: „Event-Management; Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für die Tourismus- und Unterhaltungsindustrie einschließlich dazu notwendiger Personalberatung und Vermittlung; verlegerisches Veröffentlichen sowie Verwertung von Werken der Musik, Bücher, Noten und anderer Publikationen; Herstellung und Vertrieb von Ton-, Bild- und Bildtonträger, Merchandisingartikeln; Entwicklung und Verwertung von Marken, Lizenzen und Patenten und sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Geschäfte und Dienstleistungen“ und/oder der folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 39, 41 und 43: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Werbung, Geschäftsführung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ a) das Zeichen und/oder b) das Zahlwort „Sieben“ in Kombination mit dem nachfolgenden Wort „Media“ in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, sei es als Marke, als Bestandteil eines Firmennamens oder einer Internet-Domain, so insbesondere im Rahmen der nachstehend wiedergegebenen Zeichen: Sieben Media Veranstaltungs- und Produktions GmbH siebenmedia siebenmediashop 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der folgenden beiden deutschen Marken einzuwilligen: • Nr. 305 70 549 „7“ (Wort-/Bildmarke) • Nr. 305 70 548 „Sieben 7 Media“ (Wort-/Bildmarke farbig) 3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber den zuständigen Stellen die Löschung folgender Internetdomains zu erwirken: • siebenmedia.com • siebenmedia.net • siebenmediashop.de • siebenmediashop.com; die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gegenüber der zuständigen Stelle die Löschung der Internetdomain siebenmedia.eu zu erwirken. 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung des Bestandteils „Sieben Media“ innerhalb der Firma „Sieben Media Veranstaltungs- und Produktions GmbH“, eingetragen beim Amtsgericht Berlin, HRB 99758, einzuwilligen. 5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, gegenüber den Klägerinnen zu 1) bis 4) unverzüglich schriftliche Auskunft über Art und Umfang der Benutzung der von Ziffer 1. erfassten Zeichen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Umsätze, die sie unter Nutzung der Zeichen mit den unter Ziffer 1. genannten Waren und Dienstleistungen erzielt haben, sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 1) bis 4) jeglichen aus Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1. bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Beklagte zu 2) hat widerklagend zudem beantragt, die Klägerinnen und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerinnen haben hierzu Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 13.12.2007 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat – nämlich betreffend das Zeichens in Alleinstellung – ist die Entscheidung nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden. Wegen der Feststellungen sowie der rechtlichen Ausführungen des Landgerichts wird im Einzelnen auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten zunächst ihre erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt, also vollständige Klagabweisung sowie Stattgabe der Widerklage der Beklagten zu 2) erstrebt. Zur Begründung haben die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagten meinen, die Klägerinnen hätten ihre Klage gegen den Beklagten zu 1) teilweise zurückgenommen. Sie behaupten, ihre Berufungsschrift sei von der Rechtsanwältin H. – unstreitig eine der von ihnen bevollmächtigten Sozien der Kanzlei S. pp. – mit deren voller Unterschrift unterzeichnet worden und daher formgerecht eingelegt worden. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit der bereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Nichtbenutzung des Zeichens „ProSieben Media AG“ seit Oktober 2000 befasst. Auch die rechtserhaltende Benutzung des Zeichens „Pro Sieben Media“ sei bestritten worden. Die Klagemarken „ProSieben Media AG“ und „Pro Sieben Media“ seien deshalb auch mitnichten von gesteigerter Kennzeichnungskraft. Selbst unterstellt, dass der Fernsehsender Pro 7 bekannt sei, erlaube dies nicht den Rückschluss, dass die Marken oder auch nur das dahinterstehende Unternehmen bekannt seien. Der Zeichenteil „Sieben“ habe keineswegs normale Kennzeichnungskraft, sondern sei kennzeichnungsschwach. Auch der Zeichenteil „Pro“ werde vorwiegend beschreibend aufgefasst. Kennzeichnungskraft folge erst aus der Kombination der beiden. Der Bestandteil „Media“ sei rein beschreibend und bestimme den Gesamteindruck der Marke auch nicht mit. Die einander gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken unterschieden sich deutlich. Das Landgericht habe unzulässigerweise den breit gefächerten und umfangreichen Oberbegriff „im Bereich der Medien“ zur Begründung einer Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen herangezogen. Außerdem habe es nicht auf das tatsächliche Geschäftsfeld der Klägerin abstellen dürfen, sondern nur auf die Eintragungen. Verwechslungsgefahr mit der Marke „Pro Sieben“ bestehe nicht. Die Klägerinnen hätten nichts zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und zum Verschulden dargelegt. Die Geschäftsbezeichnung „ProSieben Digital Media AG“ sei erst recht nicht bekannt und von geringer Kennzeichnungskraft. Außerdem sei sie wegen des Zusatzes „Digital“ erst recht von ihren Bezeichnungen unterscheidbar. Verwechslungsgefahr mit den Zeichen „7 redseven“ und „redseven Alleine war gestern“ sei mangels jeglicher Zeichenähnlichkeit zu verneinen. Die Geschäftsbezeichnungen „SevenOne Media GmbH“ und „SevenOne Intermedia GmbH“ seien überhaupt nicht mit ihren Zeichen verwechslungsfähig. SevenOne werde nur als Einheit wahrgenommen. „Seven“ und „Sieben“ seien keineswegs klanglich ähnlich. Die Klägerinnen zu 3) und 4) böten ausschließlich Waren und Dienstleistungen im Bereich business-to-business an und damit andere als sie (die Beklagten). Mittelbare Verwechslungsgefahr sei auch nicht gegeben, weil eben nur „ProSieben“ bei den Klagezeichen prägend sei. Der Unterlassungstenor sei jedenfalls zu weit, weil er auch Benutzungen der Kombination „Sieben“ und „Media“ mit ganz klaren Abgrenzungszusätzen erfasse. Während des Berufungsverfahrens, am 17.10.2008, wurde über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der jetzige Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) wurde mangels Masse abgelehnt. Die Beklagte zu 2) wurde am 21.11.2009 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Die Beklagten beantragen nunmehr, 1. unter teilweiser Abänderung des am 13. Dezember 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg – 315 O 946/06 – die Klage in vollem Umfang abzuweisen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und soweit Klageanträge von den Klägerinnen nicht zurückgenommen worden sind, und der Widerklage stattgebend die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben, nachdem der Senat im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses ausgeführt hatte, dass es zur Bestimmung des Streitgegenstandes der Angabe des Verhältnisses bedürfe, in dem die Klagezeichen geltend gemacht werden sollten, mit Schriftsatz vom 13.02.2019 erklärt, dass und mit welcher Rangfolge sie aus den Klagezeichen im Wege der eventuellen Klagehäufung vorgehen wollten. Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 haben die Klägerinnen zu 1) und 3) diese Erklärungen wiederholt und die Klägerinnen zu 2) und 4) haben sich ebenfalls zur Rangfolge der von ihnen geltend gemachten Klagezeichen erklärt. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit betreffend ihre (seinerzeit teilweise noch abweichend nummerierte) Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, wobei sie hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes ausdrücklich erklärt haben, dass dies hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der Berufung geschehe. Im Übrigen haben sie erklärt, dass die Erledigungserklärung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Eröffnung des diesen betreffenden Insolvenzverfahrens erfolge. Nur hinsichtlich der Beklagten zu 2) haben die Beklagten sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen mit der Maßgabe: 1. Es wird festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) in der zuletzt im Termin vom 6. November 2019 präzisierten Fassung erledigt ist, hilfs-hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs, der auf die folgenden Bereiche ausgerichtet ist: „Event-Management; Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für die Tourismus- und Unterhaltungsindustrie einschließlich dazu notwendiger Personalberatung und Vermittlung; verlegerisches Veröffentlichen sowie Verwertung von Werken der Musik, Bücher, Noten und anderer Publikationen; Herstellung und Vertrieb von Ton-, Bild- und Bildtonträger, Merchandisingartikeln; Entwicklung und Verwertung von Marken, Lizenzen und Patenten und sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Geschäfte und Dienstleistungen“ und/oder der folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 39, 41 und 43: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Werbung, Geschäftsführung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ das Zahlwort „Sieben“ in Kombination mit dem nachfolgenden Wort „Media“ in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens im Rahmen der nachstehend wiedergegebenen Zeichen: • Sieben Media Veranstaltungs- und Produktions GmbH • siebenmedia • siebenmediashop • • zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. 2. Es wird festgestellt, dass der Löschungsantrag in Bezug auf die deutsche Marke Nr. 305 70 548 „Sieben 7 Media“ (Wort-/Bildmarke farbig) des Beklagten zu 1) erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Löschungsantrag in Bezug auf die früheren Internetdomains des Beklagten zu 1) • siebenmedia.com • siebenmedia.net • siebenmediashop.de • siebenmediashop.com erledigt ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch in Bezug auf den Beklagten zu 1) erledigt ist. 5. Es wird festgestellt, dass der Schadensersatzfeststellungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) erledigt ist. Des Weiteren beantragen die Klägerinnen, die Widerklage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen. Die Klägerinnen rügen eine nicht ordnungsgemäße Einlegung der Berufung. Bei dem Schriftzug unter der Berufungsschrift der Beklagten handele es sich nicht um eine Unterschrift, sondern um ein Namenskürzel (Paraphe). Er lasse auch nicht erkennen, von wem er stamme. Die in der Berufung noch streitgegenständlichen Ansprüche hätten ihnen – den Klägerinnen – zugestanden, so dass nunmehr insoweit, als ihre Erledigungserklärungen einseitig geblieben seien, die Erledigung festzustellen sei; hierbei müsse die nachträglich herbeigeführte Bestimmtheit der Klage durch Angabe der Reihenfolge der Kennzeichen noch berücksichtigt werden. Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der rechtsverletzenden Zeichenverwendung trotz der Insolvenz des ehemaligen Beklagten zu 1) fortbestehe; anders als bei der Insolvenz einer juristischen Person sei hier weiterhin auf die Person der Insolvenzschuldners, nicht des Insolvenzverwalters abzustellen. Die Klägerinnen tragen des Weiteren vor, die Klagezeichen seien umfangreich genutzt worden. Zur Widerklage tragen sie vor, das Landgericht habe diese zu Recht abgewiesen. Der mit ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten zu 2) nicht zu, denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Zudem fehle es an einem Verschulden der Klägerinnen. Überdies sei unklar, an wen die Klägerinnen eine etwaige Zahlung nach Löschung der Beklagten zu 2) und mangels Bestellung eines Nachtragsliquidators überhaupt erbringen sollten. Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Klägerin zu 1) habe ihre Rechtsform und infolgedessen ihre Firma geändert, die Klägerinnen zu 2) und zu 4) hätten umfirmiert. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 mit Einverständnis der Parteien die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 10.01.2020 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 06.11.2019 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten führt überwiegend zum Erfolg. Die Klage hat, soweit über sie nach den Erledigungserklärungen der Klägerinnen noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung der Beklagten zu 2) hingegen zurückzuweisen; die Widerklage ist nicht begründet. a) Keine Unterbrechung des Rechtsstreits Der Rechtsstreit ist nicht unterbrochen. Hinsichtlich des ehemaligen Beklagten zu 1) ist die gem. § 240 ZPO zunächst eingetretene Unterbrechung dadurch beendet, dass der jetzige Beklagte zu 1) als Partei kraft Amtes den Rechtsstreit aufgenommen hat. Hierzu war dieser berechtigt, wie der Senat bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.03.2018 ausgeführt hat; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist der Rechtsstreit nicht gem. § 241 ZPO unterbrochen. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, wie sich die Löschung der Beklagten zu 2) auf ihre Prozessfähigkeit ausgewirkt hat. Einer Unterbrechung des Rechtsstreits steht nämlich jedenfalls § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO entgegen, weil die Beklagte zu 2) anwaltlich vertreten und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt ist. b) Rubrumsberichtigung Das Aktivrubrum war wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 ersichtlich zu berichtigen. Der entsprechende Antrag der Klägerseite war nur auf eine Rubrumsberichtigung und nicht auf eine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gerichtet. Der Senat hat sich von der Identität der Klägerinnen zu 1), 2) und 4) und von deren Umfirmierungen durch Einsicht in das Handelsregister überzeugt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 wird Bezug genommen. c) Zulässigkeit der Berufung Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sowohl die formelle als auch die materielle Berufungsschrift sind fristgerecht eingegangen. Sie genügen auch den Formerfordernissen (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Die Klägerinnen wenden zu Unrecht ein, dass die Berufungsschrift vom 04.01.2008 nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Der Senat ist bereits aufgrund des Akteninhaltes, also ohne dass es einer Vernehmung der Zeugin H. bedürfte, i.S.d. § 286 ZPO überzeugt, dass der Schriftzug unter der Berufungsschrift von Rechtsanwältin H. stammt, keine bloße Paraphierung darstellt und schließlich auch erst nach der gebotenen eigenverantwortlichen Prüfung erfolgt ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Was die Person des oder der Unterzeichnenden angeht, ist der Schriftzug nicht nur ohne weiteres mit dem Namen H. in Einklang zu bringen; er ist darüber hinaus auch keinem der Namen der weiteren Sozien zuzuordnen; keiner von diesen beginnt insbesondere mit einem H. Dafür, dass eine andere Person als einer der Sozien Urheber des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Berufungsschrift von einem oder einer Angestellten der Kanzlei der Beklagtenvertreter unterzeichnet worden sein könnte, der kein postulationsfähiger Berufsträger ist und keine Prozessvollmacht der Beklagten besitzt. Hiergegen spricht vielmehr, dass der Schriftsatz mit dem Kürzel „i.V.“ gezeichnet worden und ihm – nach Aktenlage – beglaubigte Abschriften beigefügt waren. Hieran wird deutlich, dass der Schriftsatz von der unterzeichnenden Person als nach außen gerichtete Erklärung verstanden wurde, was er auch seinem – wegen des geringen Umfangs leicht zu erfassenden – Inhalt nach tatsächlich war. Die Annahme, dass der Schriftzug unter der Berufungsschrift lediglich als interne Freigabe gemeint gewesen sein könnte, liegt daher fern. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass eine nicht vertretungsberechtigte Person sich durch den Zusatz „i.V.“ den Anschein, prozessbevollmächtigt zu sein, bewusst wahrheitswidrig geben wollte. Ein Szenario, das ein solches Vorgehen auch nur plausibel erscheinen lassen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der – unterstellt – nicht bevollmächtigte Unterzeichner hätte ja eine Offenbarung des Umstandes, dass seine Unterschrift nicht wirksam ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen. Angesichts der Tatsache, dass bei Abfassung der Berufungsschrift der Ablauf der Berufungsfrist noch nicht kurz bevorstand, ist dann aber nicht einmal ansatzweise ersichtlich, warum nicht stattdessen einer der Sozien der Kanzlei der Beklagtenvertreter von dem nicht bevollmächtigten Unterzeichner ersucht worden wäre, statt seiner die erforderliche Unterschrift zu leisten. Durchgreifende Bedenken gegen diese Würdigung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagtenseite zunächst vorgetragen hatte, die Berufungsschrift sei von Rechtsanwalt B. unterzeichnet worden, was dieser sogar durch die Bekundung seiner Bereitschaft, die Behauptung an Eides statt zu versichern, bekräftigt hatte. Allerdings steht aufgrund der zur Akte gelangten Schriftstücke, die von Rechtsanwalt B. unterzeichnet worden sind, fest, dass die Erklärung inhaltlich unzutreffend war, wie die Beklagtenvertreter inzwischen selbst vortragen. Dies offenbart freilich ein hohes Maß an Nachlässigkeit der Beklagtenvertreter bei der Aufklärung des hier in Frage stehenden Sachverhalts. Anlass, auch an dem korrigierten Vortrag der Beklagtenseite, wonach Rechtsanwältin H. unterzeichnet habe, zu zweifeln, ergibt sich hieraus aber nicht. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Vortrag der Beklagtenvertreter bewusst unwahr gewesen sein könnte und nicht nur auf einem – groben – Versehen beruhte, noch dafür, dass auch der korrigierte Vortrag durch ein erneutes Versehen zustande gekommen sein könnte. Vielmehr lässt sich, wie bereits ausgeführt, der Namenszug unter dem Berufungsschrift dem Namen H. – anders als dem Rechtsanwalt B. – ohne weiteres zuordnen. Es handelt sich bei dem Schriftzug unter der Berufungsschrift – wie der Senat bereits mit Verfügung vom 22.08.2008 ausgeführt hat – auch nicht nur um eine Paraphe, sondern um eine vollständige Unterschrift. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftzugs, der neben dem als kleines E (von H.) erkennbaren Buchstaben einen in mittlerer Höhe liegenden waagerechten Strich aufweist, bei welchem es sich offensichtlich um die – zusammengezogenen – Punkte über dem Ö handeln soll; eine andere Funktion des Strichs ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ist aber das Ö damit – wenn auch mit den folgenden Buchstaben zu einem Bogen zusammengezogen – ausgeführt, so scheidet die Annahme einer Paraphe aus. Eine Paraphierung des Namens „H.“ könnte zwar sowohl „He“ als auch „Hs“, „Hm“ oder auch „Hst“ lauten; ein Schriftzug, der sowohl das E als auch das Ö umfasst, lässt sich aber nicht mehr sinnvoll als Paraphe, sondern nur noch als – beabsichtigte – Vollunterschrift deuten. Des Weiteren ist auch hier zu berücksichtigen, dass dem Schriftzug die Abkürzung „i.V.“ vorangestellt ist. Hiermit wollte die Unterzeichnerin offenbar verdeutlichen, dass die Unterschrift nicht von demjenigen Rechtsanwalt stammt, der in Druckschrift unterhalb derselben bezeichnet ist (A. S.). Eine solche Klarstellung wäre aber gar nicht nötig, wäre nur eine interne Freigabe beabsichtigt gewesen. Muss daher angenommen werden, dass die Unterzeichnung gerade nach außen wirken sollte, so spricht dies dafür, dass eine Vollunterschrift und nicht nur ein Namenskürzel verwendet wurde. Dass eine Rechtsanwältin eine nach außen gerichtete Berufungsschrift – in Verkennung des Unterschriftserfordernisses – stattdessen nur paraphieren wollte, muss als gänzlich fernliegend angesehen werden. Der Schriftzug erfüllt auch – noch – die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2013, 1395; NJW-RR 217, 445), der der Senat folgt, stellen diese sich wie folgt dar: „Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht.“ Danach ist hier von einer Unterschrift auszugehen. Insbesondere weist die Kombination aus den vergleichsweise elaboriert niedergelegten Anfangsbuchstaben „He“ und dem allerdings stark verschliffenen Rest des Namens ein noch ausreichendes Maß an Individualität auf, das demjenigen, der den Schriftzug nachahmen wollte, einige Mühe abverlangte. Zu beachten ist dabei auch, dass insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt, also nicht der Vorwurf einer Urkundenfälschung im Raum steht. So liegt es hier: Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat keine i.S.d. § 286 ZPO erheblichen Zweifel daran, dass die Unterschrift von der Rechtsanwältin H. stammt. Die Beklagtenvertreterin hat durch ihre Unterschrift schließlich auch zu erkennen gegeben, dass sie die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehmen wollte. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 760 Rn. 10 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Streitgegenstand der Berufung Durch das allein seitens der Beklagten eingelegte Rechtsmittel sind ursprünglich sämtliche Klageanträge, denen das Landgericht stattgegeben hat, und die Widerklage in die Berufungsinstanz gelangt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Klage gegen die Beklagte zu 2) in der Hauptsache insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt. Infolgedessen ist gem. § 91a ZPO insoweit nur noch eine Kostenentscheidung des Senats geboten. Eines – ohnehin nur deklaratorisch wirkenden – Ausspruchs der Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zu 2) durch das Landgericht bedarf es mangels eines Antrags entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO nicht (vgl. MüKo-ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 36). Hinsichtlich des Beklagten zu 1) haben die Klägerinnen inzwischen ebenfalls den gesamten Rechtsstreit (sämtliche Klageanträge) in der Hauptsache für erledigt erklärt, was sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 27.11.2019 insgesamt unter die Bedingung gestellt haben, dass der Senat die Berufung der Beklagten für zulässig hält. Diese Bedingung ist, wie soeben ausgeführt, erfüllt. Die Beklagtenseite hat sich den Erledigungserklärungen der Klägerinnen betreffend den Beklagten zu 1) indes nicht, auch nicht stillschweigend, angeschlossen. Die Beklagtenseite hat den Erledigungserklärungen der Klägerinnen betreffend den Beklagten zu 1) teilweise ausdrücklich widersprochen (so im Schriftsatz vom 17.05.2019 der Erledigungserklärung betreffend sämtliche Anträge der Klägerinnen zu 2) und 4) im Schriftsatz der Klägerseite vom 13.02.2019 sowie den Erledigungserklärungen betreffend die Klageanträge zu 2. und 3. sowie 5. und 6. der Klägerinnen zu 1) und 3) gegen den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Beklagten zu 1) in dem Schriftsatz vom 17.12.2019 nicht als (stillschweigend erklärte) Anschließung an die weitergehende – ebenfalls hilfsweise erklärte – jüngste Erledigungserklärung betreffend den Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 1) und 3) gegen den Beklagten zu 1) auszulegen, zumal die Beklagten in diesem Schriftsatz die Auffassung vertreten, dass die Klägerinnen insoweit eine Erledigung nicht schlüssig dargetan hätten (vgl. S. 6 = Bl. 579 d.A.), worauf es allein bei einer einseitigen Erledigungserklärung ankommen kann. Die somit einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen betreffend sämtliche Klageanträge aller Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) sind als Anträge auf Feststellung der Erledigung auszulegen (vgl. nur Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 34 m.w.N.). Die Klageänderung ist wirksam. Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Klägerinnen sie unter einer Bedingung, nämlich nur für den Fall, dass der Senat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bejaht, abgegeben haben. Allerdings ist die Frage, ob ein Kläger einen Rechtsstreit hilfsweise gegenüber der primären Aufrechterhaltung seines Sachantrags für erledigt erklären kann, umstritten. Von der wohl überwiegenden Auffassung, namentlich von mehreren Senaten des BGH, wird sie verneint (vgl. die Nachw. bei MüKo-ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 80). Das erfasst aber nach der dort gegebenen Begründung nicht die vorliegende Konstellation: Während eine Erledigterklärung, die hilfsweise zum aufrechterhaltenen Sachantrag gestellt wird, widersprüchlich erscheint, weil über den Hauptantrag des Klägers bei tatsächlich eingetretener Erledigung gerade abweisend entschieden werden müsste, liegt es anders, wenn der Hauptantrag, durch dessen Misserfolg die Erledigungserklärung bedingt ist, lediglich auf ein prozessuales Ziel gerichtet ist, namentlich auf Verwerfung einer Berufung als unzulässig. Hier kommt es in keinem Fall zu einer Entscheidung in der Sache selbst, so dass auch der soeben bezeichnete Widerspruch im Prozessverhalten der Klägerseite nicht besteht (so bereits OLG Hamm, NJW 1973, 1376). Den Erfordernissen des § 533 ZPO muss die Klageänderung nicht genügen, denn sie ist nach § 264 ZPO privilegiert (vgl. nur BGH, NJW 2008, 2580 Rn. 8 m.w.N.); im Übrigen wären die Anforderungen an eine zweitinstanzliche Klageänderung aber auch erfüllt. Schließlich können die Klägerinnen die Klageänderung auch geltend machen, ohne ein eigenes Rechtsmittel, namentlich eine Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt zu haben (vgl. BGH, a.a.O.). e) Begründetheit der Berufung aa) Klage Die Berufung führt hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage zum Erfolg. (1) Die geänderten Klageanträge, über die infolge der zulässigen Klageänderung (s.o.) in der Hauptsache nur noch zu entscheiden ist, sind zulässig, aber nicht begründet. Weder der ursprünglich streitgegenständliche Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1.) noch die weiteren Anträge gegen den Beklagten zu 1) haben sich erledigt. Sie waren bereits bei Eintritt des von den Klägerinnen behaupteten erledigenden Ereignisses, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1), unzulässig. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt insgesamt nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie hat nicht den Anforderungen genügt, die nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Begründung eines aus mehreren prozessualen Ansprüchen – hier einer Vielzahl von Klagezeichen – hergeleiteten Klagebegehrens zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 8 ff. – TÜV I). Die Klägerinnen haben, wie dargestellt, erst mit ihren Schriftsätzen vom 13.02.2019 und 27.11.2019 und damit deutlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den jetzigen Beklagten zu 1) erstmals eine Bestimmung des Verhältnisses angegeben, in dem sie die in der Klageschrift lediglich nebeneinander bezeichneten Klagezeichen geltend machen wollen. Vor diesen Erklärungen waren sämtliche Klagebegehren aller Klägerinnen unbestimmt. In sachlicher Hinsicht waren nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch die weiteren Klageanträge auf die Verletzung der Klagezeichen gestützt, so dass es einer Bestimmung des Verhältnisses, ggf. auch der Rangfolge der Klagezeichen auch insoweit bedurfte. Die ursprüngliche Unbestimmtheit betrifft zudem auch sämtliche Klägerinnen. Zwar deuteten die Ausführungen in der Klageschrift darauf hin, dass die Klägerinnen zu 3) und 4) jeweils nur aus einem einzigen Zeichen, nämlich ihrem jeweiligen Unternehmenszeichen, gegen die Beklagten vorgehen wollten, was sie von dem Erfordernis einer Verhältnisbestimmung enthoben hätte. Hiervon ist der Senat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss 05.03.2018 ausgegangen. Allerdings hat die Klägerseite diesen Beschluss zum Anlass genommen, auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) eine Rangfolge mehrerer Klagezeichen zu bestimmen, nämlich im Schriftsatz vom 13.02.2019 hinsichtlich der Klägerin zu 3) und sodann in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 27.11.2019 auch hinsichtlich der Klägerin zu 4). Dies kann nicht anders verstanden werden denn als eine Klarstellung, dass die Klägerinnen zu 3) und 4) ebenso wie die übrigen Klägerinnen ihre Ansprüche bereits ursprünglich außer auf ihre Unternehmenskennzeichen auch auf Markenrechte stützen wollten, gleichviel unter welchem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt. Dann aber bedurfte es – wovon die Klägerinnen zu 3) und 4) ja auch selbst ausgehen – auch für ihre Klagen einer Bestimmung des Verhältnisses der Streitgegenstände, wie sie jedoch erst nachträglich geleistet worden ist. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung müssen aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7; hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit ebenso BGH, Urt. v. 07.11.2019, III ZR 16/18; zur auch hier in Frage stehenden Bestimmtheit bereits BGH, GRUR 1991, 254, 257 f. – unbestimmter Unterlassungsantrag). Spätere, nach dem erledigenden Ereignis liegende Entwicklungen, die an sich geeignet sind, den Zulässigkeitsmangel zu heilen, (wie ein Verweisungsantrag oder die Bestimmtheit herbeiführende Änderungen im Klageantrag) sind in der Situation der einseitigen Erledigungserklärung anders als bei einer übereinstimmenden Erledigung nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht mehr zu berücksichtigen (so BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7). Dass die Klägerinnen ursprünglich keinen Anlass zu einer genaueren Bestimmung des Gegenstandes ihrer Klage hatten, weil bei deren Einreichung auch eine alternative Klagehäufung durch die Rechtsprechung noch für zulässig gehalten wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Die strengere Betrachtung der Klagebestimmtheit, die der BGH mit der oben zitierten „TÜV I“-Entscheidung begonnen und seither fortgeführt hat, kommt in ihrer Wirkung nicht einer Gesetzesänderung gleich. Vielmehr stellt sie lediglich eine neue Auslegung der bereits vor dem hier in Betracht kommenden Erledigungszeitpunkt (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gültigen Vorschrift des § 253 Abs. 2 ZPO dar. Auch geht es in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht um eine Billigkeitsentscheidung, in deren Rahmen der Umstand, dass die Rechtsprechung zuvor geringere Anforderungen an die Bestimmtheit einer auf mehrere Marken (Zeichen) gestützten Klage gestellt hatte, möglicherweise berücksichtigt werden könnte. Vielmehr kommt es für den Erfolg der geänderten Klage allein darauf an, ob die Erledigung, also der Wegfall von Zulässigkeit oder Begründetheit einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage, festgestellt werden kann. Dies ist hier aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. (2) Infolgedessen ist auch über den hilfs-hilfsweise aufrechterhaltenen ursprünglichen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen im Rahmen der Berufung zu entscheiden, weil die Bedingung, unter der dieser Antrag – zulässigerweise (vgl. MüKo-ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 80 m.w.N.) – aufrechterhalten wurde, nämlich die Verneinung eines erledigenden Ereignisses durch den Senat, eingetreten ist. Die Berufung der Beklagten hat indes auch insoweit Erfolg. Der aufrechterhaltene Unterlassungsantrag der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) ist nach der erfolgten Klarstellung des Streitgegenstandes zwar zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Klägerinnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Verhältnis zu dem ursprünglichen Beklagten zu 1), also dem Insolvenzschuldner Sieben, zugestanden haben. Denn die Klägerinnen haben jedenfalls die Voraussetzungen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 9, 130 Abs. 1 UMV (entsprechend Art. 9, 102 Abs. 1 GMV a.F.) in Bezug auf den jetzigen Beklagten zu 1) nicht schlüssig dargetan. Wie der Senat bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.03.2018 unter Verweis auf die (wettbewerbsrechtliche) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 536 Rn. 37 ff. – Modulgerüst II) ausgeführt hat, kommt es insoweit allein auf die Person des jetzigen Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des vormaligen Beklagten zu 1) (Insolvenzschuldners) an. Jener muss sich eine durch diesen begründete Wiederholungsgefahr nicht zurechnen lassen, sondern kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Umstände die Befürchtung rechtfertigen, er selbst werde einen (erneuten) Verstoß begehen. Diese Rechtsprechung, der allgemeine insolvenzrechtliche Erwägungen zugrunde liegen, ist – daher – ohne weiteres auch auf den hier gegenständlichen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch anwendbar. Soweit die Klägerinnen dem im Streitfall unter Berufung auf den Umstand entgegentreten, dass hier anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Fall die Insolvenz einer natürlichen und nicht einer juristischen Person in Frage steht, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Die Klägerseite verkennt, dass es nicht darum geht, ob der Beklagte zu 1) den Insolvenzschuldner „zu einem bestimmten Verhalten anweisen könnte“. Maßgeblich ist vielmehr allein der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Diese geht aber gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass es auf die Rechtsnatur des Insolvenzschuldners ankäme. Da auch die Vorschriften der §§ 304 ff. InsO nichts Abweichendes regeln, würde dies selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Beklagten zu 1) um ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach diesen Vorschriften handeln sollte. Dementsprechend hat der jetzige Beklagte zu 1) hier nicht anders als in dem Verfahren des Bundesgerichtshofs (Modulgerüst II) den zuvor gem. § 240 ZPO unterbrochenen Prozess gegen den Insolvenzschuldner aufgenommen und handelt darin als Partei kraft Amtes ausschließlich im eigenen Namen. Die Klägerinnen erstreben daher mit ihrem Hilfs-Hilfsbegehren auch keinen Unterlassungstitel gegen den Insolvenzschuldner mehr, sondern dieses richtet sich inzwischen allein gegen den jetzigen Beklagten zu 1). Darauf, ob die Entscheidung über das weitere deliktische Verhalten des Insolvenzschuldners diesem – und nicht dem Insolvenzverwalter – vorbehalten bleibt, kann es somit von vornherein nicht ankommen. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerseite, dass eine insolvente juristische Person im Zuge eines Insolvenzverfahrens regelmäßig abgewickelt werde. Der BGH hat demgegenüber ausdrücklich hervorgehoben, dass die Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters selbst dann nicht aus der Erstbegehung des Wettbewerbsverstoßes durch den Schuldner hergeleitet werden kann, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt (vgl. Ls. 2 der zitierten Entscheidung „Modulgerüst II“). bb) Widerklage Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 2) hat die Berufung hingegen keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber nicht begründet. (1) Zulässigkeit der Widerklage Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist, führt nicht nur, wie bereits oben ausgeführt, zu keiner Unterbrechung des Rechtsstreits, sondern steht auch der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen. Es ist insbesondere von einer fortbestehenden Parteifähigkeit der Beklagten zu 2) auszugehen, weil sie mit ihrer Widerklage ein Restvermögen geltend macht und insofern als parteifähig zu behandeln ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2523, 2524). Überdies ist sie auch weiterhin prozessfähig i.S.d. § 51 ZPO. Dabei ist zwar im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, dass eine vollbeendete GmbH nach wohl einhelliger Auffassung nicht mehr durch ihren (ehemaligen) Geschäftsführer, hier also den ehemaligen Beklagten zu 1), vertreten werden kann (vgl. BFH, NJW 1986, 2594; BFH, BeckRS 1986, 22007616; BFH, DB 2000, 1799). Ob im Fall der Prozessvertretung durch einen noch vor Eintritt der Prozessunfähigkeit bevollmächtigten Rechtsanwalt das Verfahren nicht nur gem. § 246 ZPO ohne Unterbrechung fortgeführt, sondern – unbeschadet der entfallenen Vertretungsbefugnis des bisherigen gesetzlichen Vertreters – auch durch Sachurteil beendet werden kann, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird angenommen, dass die Fortführung nach § 246 ZPO nichts daran ändere, dass die Partei nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten und daher prozessunfähig sei, die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu beachten sei (§ 56 ZPO) und daher ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil ergehen müsse, sofern nicht die Prozessfähigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder hergestellt werde (vgl. MüKo-ZPO-Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 39 m.w.N.; Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 86 Rn. 12). Letzteres könnte hier durch die Bestellung eines Liquidators gem. § 66 Abs. 5 GmbHG (vgl. MüKo-ZPO-Lindacher, 5. Aufl., § 50 Rn. 16, § 51 Rn. 29) durch das Registergericht geschehen, zu der es aber soweit ersichtlich nicht gekommen ist. Demgegenüber kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BGH und des BFH (vgl. BGH, MDR 2011, 314 m.w.N.; BFH, a.a.O.), der Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des § 246 ZPO auch mit einem Sachurteil beendet werden, weil die prozessunfähige Partei im Hinblick auf die Fortdauer der Prozessvollmacht gem. § 86 ZPO i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat – in Abweichung von der mit Verfügung des vormaligen Senatsvorsitzenden vom 03.02.2011 geäußerten vorläufigen Würdigung – an. (2) Begründetheit der Widerklage Die Widerklage ist aber nicht begründet. Die Beklagte zu 2) kann die geltend gemachte Erstattung der Kosten für das der Abwehr der Abmahnung (Anlage K 21) dienende Rechtsanwaltsschreiben vom 12.07.2006 (Anlage K 22) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzanspruch weder aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) noch aus § 678 BGB. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unberechtigte Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechts den Abmahnenden zum Ersatz des dem Abgemahnten hieraus entstandenen Schadens, namentlich also der Abwehrkosten, verpflichten kann (vgl. BGH – GSZ –, GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Fragen, nach welchem Maßstab die Rechtswidrigkeit beurteilt, namentlich, ob hierfür bereits ihre Unbegründetheit ausreichen würde (vgl. offenlassend auch BGH, Urt. v. 02.10.2012, I ZR 37/10, Rn. 31 m.w.N. – XVIII PLUS), und ob die hier streitgegenständliche Abmahnung rechtswidrig war, können aber dahinstehen. Dasselbe gilt für die Passivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 4), die jedenfalls zweifelhaft ist, weil die Abmahnung (Anlage K 21) offenbar allein im Namen der Klägerin zu 1) ausgesprochen wurde. Denn es fehlt jedenfalls an dem für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erforderlichen Verschulden der Klägerinnen. Dabei ist im rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde zu legen, dass die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und ebenso die Literatur ein Verschulden (gem. § 276 BGB) im Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nur sehr zurückhaltend annehmen. Mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation einer unberechtigten Abnehmerverwarnung, welche regelmäßig geeignet ist, einen hohen, über das Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber und dem originären Verletzer hinausgehenden Schaden zu verursachen, wird ein relativ milder Haftungsmaßstab für angezeigt gehalten, um den Schutzrechtsinhaber nicht mit unübersehbaren Risiken zu belasten (vgl. BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 26 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; weitere Nachweise bei Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 9 Rn. 1.19). Hierfür spricht, dass ein zu strenger Verschuldensmaßstab die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche aus dem Schutzrecht faktisch ausschließen könnte (vgl. GK-UWG-Fritzsche, § 9 Rn. 34). Vor dem Hintergrund, dass bei der Beurteilung einer Markenrechtsverletzung, insbesondere einer Verwechslungsgefahr, sehr häufig ein nicht unerheblicher Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum verbleibt, käme es einer Aushöhlung oder doch erheblichen Einschränkung des Rechts an der Marke gleich, wenn ein Markenrechtsinhaber allein deshalb, weil er im Zeitpunkt seiner Abmahnung lediglich als möglich erkennen konnte, dass das Gericht seine Rechtsauffassung im Ergebnis nicht teilen wird, befürchten müsste, nicht nur Prozesskosten, sondern ohne weiteres auch Schadensersatz an den Gegner leisten zu müssen. Hinzu kommt, dass ein derart strenger Verschuldensmaßstab auch dem Wesen und der Funktion der Abmahnung widerspräche. Diese dient ja gerade auch dem Interesse des Abgemahnten, weil und insoweit sie geeignet ist, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (so – zum Lauterkeitsrecht – bereits HansOLG [3. ZS], NJW-RR 2003, 857, 858 m.w.N.). Der Senat hält es daher für angezeigt, im Fall einer Schutzrechtsverwarnung, die keine Abnehmerverwarnung ist, ein Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn der – anwaltlich beratene – Schutzrechtsinhaber eine Verletzung seines Rechts aus vernünftigen Überlegungen für so naheliegend halten durfte, dass die auch der Klärung etwa verbliebener Ungewissheiten dienende Abmahnung gerechtfertigt erschien (vgl. in diesem Sinn bereits HansOLG, a.a.O.; zum Patentrecht OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 211, 216 – Zentrierstifte II). So liegt es allerdings im Streitfall. Die Annahme, dass die in dem Abmahnschreiben vom 30.06.2006 genannten Zeichen der Beklagten die dort ebenfalls angeführten Klagezeichen verletzten, ist aus den im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie in den Beschlüssen des DPMA betreffend die Zeichen und (Anlagen K 41 und K 43) näher ausgeführten Gründen zumindest vertretbar gewesen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Abmahnung eine Rangfolge oder sonstige Verhältnisbestimmung der Zeichen, auf die sie gestützt war, nicht erkennen ließ; ebenso wenig darauf, ob die Abmahnung hinsichtlich sämtlicher in ihr genannter Zeichen der Klägerseite als berechtigt erscheinen konnte. Vielmehr genügt es, dass dies hinsichtlich eines Teils der Klagezeichen der Fall war (vgl. BGH, GRUR 2016, 1300 Rn. 66 ff. – Kinderstube). Dies ist hier aber zu bejahen. Hinsichtlich des angegriffenen Zeichens erschien die Annahme einer Verletzung der Marken „7“ (DE 397 36 319 u.a.) der Klägerin zu 1) als wenigstens gut vertretbar (insoweit entgegen dem landgerichtlichen Urteil). Entsprechendes gilt für die klägerische Marke bzw. das klägerische Unternehmenskennzeichen „ProSiebenSat1 Media AG“ oder prägende Bestandteile desselben (vgl. zur markenrechtlichen Bedeutung von Firmenbestandteilen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 5 Rn. 27) sowie der Marke im Verhältnis zu dem angegriffenen Zeichen „SIEBEN MEDIA“. Hinsichtlich keines der soeben genannten klägerischen Zeichen haben die Beklagten die Nichtbenutzung eingewandt, so dass ein Verschulden der Klägerseite sich auch nicht daraus ergibt, dass sie etwa in Kenntnis des Anspruchsausschlusses nach § 25 Abs. 1 MarkenG gegen die Beklagten vorgegangen sind. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Verhältnis der Klägerinnen zu der Beklagten zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hieraus folgt im Streitfall allerdings nicht, dass die Klägerinnen den auf ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) entfallenden Kostenanteil bereits deshalb zu tragen hätten, weil ihre Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier: des Erlöschens der Beklagten zu 2)) den Bestimmtheitsanforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte (s.o.). Vielmehr sind in der hier gegebenen Situation der übereinstimmenden Erledigungserklärung, anders als bei der oben erörterten einseitigen Erledigungserklärung (Erledigungsfeststellungsklage), bis zu einem gewissen Grad auch nachträgliche Entwicklungen des Rechtsstreits in die Beurteilung einzubeziehen. Das gilt insbesondere für solchen Parteivortrag, mit dem nach einem – gem. § 139 ZPO gebotenen – Hinweis des Gerichts sicher zu rechnen war (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 26 m.w.N.). Hierzu gehört die Bestimmung des Verhältnisses der Klagezeichen zueinander, die die Klägerinnen auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts oder des Senats vor Eintritt der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 2) mit Sicherheit ebenso geleistet hätten, wie sie es hinsichtlich der nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Klage gegen den Beklagten zu 1) schließlich tatsächlich getan haben. Ob die somit als zulässig zu behandelnde Klage ohne das übereinstimmend als erledigend angesehene Ereignis als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen, die Berufung der Beklagten zu 2) also Erfolg gehabt hätte, und es deshalb der Billigkeit entspricht, dass die Klägerinnen die hierauf entfallenden Kosten zu tragen haben, bedürfte hingegen einer eingehenden Prüfung und wirft schwierige Rechtsfragen auf, insbesondere zur Kollision der einander – nunmehr gestuft – gegenüberstehenden Zeichen der Klägerinnen einerseits und der Beklagten zu 2) andererseits. Eine umfassende und abschließende Würdigung sämtlicher schwieriger Rechtsfragen, die bei streitigem Fortgang der Hauptsache zu beantworten gewesen wären, obliegt dem Gericht im Rahmen der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a ZPO allerdings nicht (vgl. nur BeckOK-ZPO-Jaspersen, 35. Ed., § 91a Rn. 30 m.w.N.). Es kann sich auf eine summarische Prüfung beschränken und im Fall, dass diese zu keinem zuverlässigen Ergebnis führt, aus Billigkeitsgründen die Kosten beider Seiten gegeneinander aufheben (vgl. BGH, BeckRS 2018, 1997). Dieses Ergebnis entspricht auch im vorliegenden Fall der Billigkeit, denn der Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich der Klage der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Namentlich die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen beider Parteien ist in praktisch jeder der ggf. nacheinander zu prüfenden Zeichenkollisionen als schwieriger Grenzfall einzustufen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie bezüglich der Kostenvollstreckung gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung weicht weder von anderer obergerichtlicher Judikatur ab noch wirft sie klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Ihr liegt vielmehr die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall zugrunde.