Urteil
5 U 109/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Verwertungsgesellschaft GEMA steht ein Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft aus § 242 BGB zu, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen eines auf Auskunft in Anspruch Genommenen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann.(Rn.245)
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die über einen großen „Rechtestock“ gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind.(Rn.247)
3. Höchstrichterlich ist dies zwar noch nicht entschieden worden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es nur bei Verwertungsgesellschaften Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechen sollte, dass ein Verletzer Grundauskunft über weitere Verletzungen zu erteilen hat. Die Interessenlage eines Rechteinhabers mit großem „Rechtestock“ unterscheidet sich nicht maßgeblich von jener der Verwertungsgesellschaft.(Rn.247)
4. Dementsprechend hat ein großer Presseverlag mit einer Vielzahl von Publikationen gegen einen Mediendienst, der ein "Pressemonitoring" anbietet einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseartikeln aus seinen Publikationen.(Rn.174)
(Rn.243)
5. Dabei sind die Intranet- und Internetnutzung jeweils eigenständige, dinglich voneinander abgrenzbare Nutzungsarten.(Rn.153)
(Rn.213)
(Rn.223)
6. Dabei stellt die Vervielfältigung eines Zeitungsartikels durch Einfügen in eine "durchsuchbare Datenbank" eine inhaltlich andere Nutzungsart als bei dem Vervielfältigen eines Zeitungsartikels durch Einscannen oder Digitalisieren dar.(Rn.195)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2018, Az.: 308 O 343/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.700,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf EUR 13.500,00 und seit dem 30.09.2016 auf weitere EUR 2.200,00 zu zahlen sowie
EUR 3.900,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Frau G. W. zur gesamten Hand,
EUR 100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn B. N. zur gesamten Hand und
EUR 100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn F. F. zur gesamten Hand
zu zahlen.
1.2. Die Beklagte wird verurteilt
a) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlagen beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“, „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „... rückt an die ...-Spitze“ und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ betreffend
- das öffentliche Zugänglichmachen derart, dass die Artikel für jedermann im Internet zugänglich sind und/oder waren,
- das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert,
jeweils selbst und/oder durch Dritte.
Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,
aa)
wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,
bb)
welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkte, die unter Rückgriff auf die oben unter lit. a) 2. Spiegelstrich geschilderte Verwendung der Artikel - Digitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien - angefertigt wurden, sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah;
b) im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.
1.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus den Publikationen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag der Klägerin sie bis zum 30.06.2015 und welche weiteren Artikel aus der Publikation Hamburger Abendblatt der Klägerin sie bis zum 30.04.2014 digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine(r) Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in eine(r) durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert hat, soweit dies derart geschehen ist, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert hat.
1.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Ziff. 1.1. und 1.5. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziff. 1.2. genannten Handlungen der Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlage beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“, „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „... rückt an die ...-Spitze“ und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Nutzung der folgenden Artikel die Zahlung an die Klägerin und den im Folgenden genannten Autor jeweils zur gesamten Hand zu erfolgen hat:
- F. F.: „Reformierbar oder doch überflüssig?“
- B. N.: „Mercedes räumt aus“
- G. W.:
- „Hochfliegende Pläne für ...“
- „Brot und Butter im Fluggeschäft“
- „Boeing hängt ... ab“
- „Mit dem Highspeed-Heli zur Bohrinsel“
- „Wir brauchen den Euro“
- „Boeing stiehlt ... die Show“
- „... kann sich vor Aufträgen kaum retten“
- „Ernste Problemen mit neuen Triebwerken“
- „... landet Überraschungscoup“
- „...-Rüstungssparte steht vor Umbau“
- „Wettrennen am Himmel“
- „Kleine Erpressung aus China“
- „Hochzeit am Himmel“
- Turbo für die Kurzstrecke“
- „Operation ...“
- „Fusion mit Dominoeffekt“
- „Der Kampf um ...“
- „...: Regierung soll auf Aktienkauf verzichten“
- „Rüstung: Megafusion auf der Kippe“
- „In der Warteschleife“
- „Neue Hürden für ... und BAE“
- „Das große Pokern um ...“
- „Deutsche stehen am Pranger“
- „Geplatzte Fusion: ... sucht Orientierung“
- „Wie der große Plan von ... scheiterte“
- „Deutsch-französischer Zank um den A350“
- „Wir müssen schauen, was realistisch ist“
- „Korruptions-Ermittler nehmen ... ins Visier“
- „Himmlischer Wettbewerb“
- „Deutschland will ein Achtel von ...“
- „Finales Gefeilsche um Macht bei ...“
- „... will in der Metropolregion weiter wachsen“
- „Ein Konzern steckt fest“
- „Neue Aktionärsstruktur für ... steht“
- „Neuordnung bei ...“
- „Der Befreite“
- „Boeing ist der neue Überflieger“
- „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“
- „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“
1.5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.976,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
1.6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Berufung der Klägerin insgesamt werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen,
- die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.2. lit. a) durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00,
- die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.2. lit. b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00,
- und die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00
abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwertungsgesellschaft GEMA steht ein Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft aus § 242 BGB zu, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen eines auf Auskunft in Anspruch Genommenen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann.(Rn.245) 2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die über einen großen „Rechtestock“ gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind.(Rn.247) 3. Höchstrichterlich ist dies zwar noch nicht entschieden worden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es nur bei Verwertungsgesellschaften Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechen sollte, dass ein Verletzer Grundauskunft über weitere Verletzungen zu erteilen hat. Die Interessenlage eines Rechteinhabers mit großem „Rechtestock“ unterscheidet sich nicht maßgeblich von jener der Verwertungsgesellschaft.(Rn.247) 4. Dementsprechend hat ein großer Presseverlag mit einer Vielzahl von Publikationen gegen einen Mediendienst, der ein "Pressemonitoring" anbietet einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseartikeln aus seinen Publikationen.(Rn.174) (Rn.243) 5. Dabei sind die Intranet- und Internetnutzung jeweils eigenständige, dinglich voneinander abgrenzbare Nutzungsarten.(Rn.153) (Rn.213) (Rn.223) 6. Dabei stellt die Vervielfältigung eines Zeitungsartikels durch Einfügen in eine "durchsuchbare Datenbank" eine inhaltlich andere Nutzungsart als bei dem Vervielfältigen eines Zeitungsartikels durch Einscannen oder Digitalisieren dar.(Rn.195) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2018, Az.: 308 O 343/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.700,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf EUR 13.500,00 und seit dem 30.09.2016 auf weitere EUR 2.200,00 zu zahlen sowie EUR 3.900,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Frau G. W. zur gesamten Hand, EUR 100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn B. N. zur gesamten Hand und EUR 100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn F. F. zur gesamten Hand zu zahlen. 1.2. Die Beklagte wird verurteilt a) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlagen beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“, „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „... rückt an die ...-Spitze“ und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ betreffend - das öffentliche Zugänglichmachen derart, dass die Artikel für jedermann im Internet zugänglich sind und/oder waren, - das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert, jeweils selbst und/oder durch Dritte. Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, aa) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat, bb) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkte, die unter Rückgriff auf die oben unter lit. a) 2. Spiegelstrich geschilderte Verwendung der Artikel - Digitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien - angefertigt wurden, sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah; b) im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten. 1.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus den Publikationen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag der Klägerin sie bis zum 30.06.2015 und welche weiteren Artikel aus der Publikation Hamburger Abendblatt der Klägerin sie bis zum 30.04.2014 digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine(r) Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in eine(r) durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert hat, soweit dies derart geschehen ist, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert hat. 1.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Ziff. 1.1. und 1.5. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziff. 1.2. genannten Handlungen der Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlage beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“, „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „... rückt an die ...-Spitze“ und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Nutzung der folgenden Artikel die Zahlung an die Klägerin und den im Folgenden genannten Autor jeweils zur gesamten Hand zu erfolgen hat: - F. F.: „Reformierbar oder doch überflüssig?“ - B. N.: „Mercedes räumt aus“ - G. W.: - „Hochfliegende Pläne für ...“ - „Brot und Butter im Fluggeschäft“ - „Boeing hängt ... ab“ - „Mit dem Highspeed-Heli zur Bohrinsel“ - „Wir brauchen den Euro“ - „Boeing stiehlt ... die Show“ - „... kann sich vor Aufträgen kaum retten“ - „Ernste Problemen mit neuen Triebwerken“ - „... landet Überraschungscoup“ - „...-Rüstungssparte steht vor Umbau“ - „Wettrennen am Himmel“ - „Kleine Erpressung aus China“ - „Hochzeit am Himmel“ - Turbo für die Kurzstrecke“ - „Operation ...“ - „Fusion mit Dominoeffekt“ - „Der Kampf um ...“ - „...: Regierung soll auf Aktienkauf verzichten“ - „Rüstung: Megafusion auf der Kippe“ - „In der Warteschleife“ - „Neue Hürden für ... und BAE“ - „Das große Pokern um ...“ - „Deutsche stehen am Pranger“ - „Geplatzte Fusion: ... sucht Orientierung“ - „Wie der große Plan von ... scheiterte“ - „Deutsch-französischer Zank um den A350“ - „Wir müssen schauen, was realistisch ist“ - „Korruptions-Ermittler nehmen ... ins Visier“ - „Himmlischer Wettbewerb“ - „Deutschland will ein Achtel von ...“ - „Finales Gefeilsche um Macht bei ...“ - „... will in der Metropolregion weiter wachsen“ - „Ein Konzern steckt fest“ - „Neue Aktionärsstruktur für ... steht“ - „Neuordnung bei ...“ - „Der Befreite“ - „Boeing ist der neue Überflieger“ - „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“ - „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“ 1.5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.976,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 1.6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Berufung der Klägerin insgesamt werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, - die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.2. lit. a) durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00, - die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.2. lit. b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00, - und die Vollstreckung gem. vorstehender Ziff. 1.3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen von Zeitungsartikeln in Anspruch. Sie verlangt die Zahlung von Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vorlage und Besichtigung gem. § 101a UrhG, die Feststellung (weitergehender) Schadensersatzpflicht und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist Verlegerin der Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag. Sie war auch Verlegerin der Zeitungen Hamburger Abendblatt und Berliner Morgenpost. Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurden die beiden letztgenannten Publikationen von der Funke Mediengruppe übernommen. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen aus dem Bereich Medienbeobachtung und Medienanalyse. Sie firmierte früher unter „P.W.“. Die Beklagte beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, Internet, TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und Medienresonanzanalysen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind jeweils mit der Presse Monitor GmbH (im Folgenden: PMG) verbunden, die Klägerin (u.a.) als Gesellschafterin und die Beklagte über einen sogenannten „Mittlervertrag“ (bis 2015: „Rahmenvertrag“) (Anlagen B 11 und B 13). Bei der PMG handelt es sich um ein Verwertungsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Sie führt eine eigene digitale Pressedatenbank und vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen. Mithilfe der PMG können Privatpersonen und Unternehmen elektronische Pressespiegel erstellen. Sie können sich dabei auch Dienstleister, sog. Mittler, bedienen. In § 1 Ziff. 1 des Rahmenvertrags vom 08.04.2004 heißt es auszugsweise: „Dieser Rahmenvertrag bezieht sich auf die Erstellung elektronischer Pressespiegel (...). Die PMG und P. beabsichtigen in der Weise zusammenzuarbeiten, dass der P. im Auftrag seiner Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrnimmt, die dem Kunden des P. als PMG-Kunden zustehen.“ In § 3 des Rahmenvertrags vom 08.04.2004 heißt es auszugsweise: „1. (...) P. ist damit nur berechtigt, im Namen und im Auftrag seines Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen, die auch P.-Kunden als PMG-Kunden zustehen. P. erwirbt aus dieser Vereinbarung keine vom PMG-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte. (...) 2. Dem P. ist der Aufbau einer Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten nicht gestattet.“ § 4 des Rahmenvertrages vom 08.04.2004 lautet auszugsweise: „4. PMG räumt P. die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von solchen Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels durch P. ein, die aus Quellen stammen, die PMG unter Vertrag hat und die aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch PMG gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. P. verpflichtet sich, bei Anwendung dieser Möglichkeit, Art und Anzahl der digitalisierten Artikel unverzüglich über die von PMG eingerichtete digitale Schnittstelle anzuzeigen.“ Die Beklagte führt u.a. die Digitalisierung von Artikeln aus Printpublikationen durch, die seitens der Kunden bei der PMG lizenziert werden, und erstellt hieraus elektronische Pressespiegel. Bei ihr ist das Programm „Pagecutter“ vorhanden, mit dem Artikel aus Scans von Zeitungsseiten herausgeschnitten und digitalisierte Artikel zugeschnitten werden können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.11.2017 ein mit „Pagecutter-Zeitungen, Leitfaden für den täglichen Gebrauch“ überschriebenes Schriftstück vorgelegt (Bl. 379 ff. d.A.), auf das wegen der Funktionsweise des Programms vorliegend Bezug genommen wird. Die Beklagte bietet ihren Kunden an, dass diese die für sie erstellten Pressespiegel aus einem jeweils kundenspezifischen Unterverzeichnis unter der URL http://download.k....de abrufen können. Im Januar 2013 entdeckte die Klägerin, dass die 202 Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 im Originallayout von Speicherorten der Beklagten (beginnend mit http://download.k....de/) im Format „PDF“ von jedem Internetnutzer ohne Zugangsbeschränkung abrufbar waren. Die Artikel stammten aus Zeitungen, die (damals) von der Klägerin herausgegeben wurden. Die Beklagte hatte aus den Artikeln zuvor Pressespiegel für ihre Kunden ... AG (im Folgenden: „...“), ... GmbH (im Folgenden: „...“) bzw. ... Deutschland GmbH (im Folgenden: „...“) erstellt. Die Unternehmen ..., ... und ... (nachfolgend werden diese auch zusammenfassend als „Kunden“ bezeichnet) waren über sogenannte Nutzungsverträge mit der PMG verbunden. Dass die 202 Artikel im Rahmen von Pressespiegeln von den genannten Kunden genutzt wurden, hatte die Beklagte der PMG gemeldet. Dass sie auch für jedermann im Internet abrufbar waren, war hingegen nicht gemeldet worden. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass die 202 Artikel aus ihren Publikationen auf den Servern der Beklagten für die Allgemeinheit abrufbar waren, wandte sie sich über eine Konzerntochter an die Beklagte. Die Beklagte wies die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zurück. Daraufhin forderte die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2015 zur Löschung, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, zur Erteilung von Auskünften und zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht auf, wobei sich diese Aufforderung auf 181 Artikel bezog (Anlage K 7). Die Beklagte gab mit Schreiben vom 21.01.2016 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2016 angenommen wurde (Anlagen K 12 und K 14). Am 27.09.2017 (im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits) schloss die Beklagte mit der PMG einen „Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung“ ab (Anlage B 33). Als Vertragsbeginn wurde der 01.07.2015 vereinbart (Ziff. 6.1. der Anlage B 33). In einem zwischen der Beklagten und der PMG am 18.11.2019 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich versprach die PMG, für die Zeit vor dem 01.07.2015 keine Ansprüche „für die [zwischen ihr und der Beklagten] streitgegenständlichen Nutzungen“ geltend zu machen (Anlage B 64 des Zwangsmittelheftes). Die Klägerin hat im September 2016 die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang Urheberrechte verletzt, und zwar an Artikeln als Sprachwerk und auch am Layout von Artikeln. Sie hat geltend gemacht, die bei ihr fest angestellten Redakteure hätten ihr in den Anstellungsverträgen ausschließliche Nutzungsrechte an den Artikeln eingeräumt. Die drei freien Mitarbeiter W., N. und F. hätten ihr vertraglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt, sie zur selbständigen gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt und ihr das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen gewährt (Anlagen K 23, 24 und 25). Auch die Axel Springer Group Inc., bei der die zwei Redakteure G. und S. fest angestellt gewesen seien und der die Redakteure ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten (Anlage K 26), habe sie zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt (Anlage K 27). Gleiches gelte für die Berliner Morgenpost GmbH (frühere Ullstein GmbH), bei der die Redakteure B., L., K. und N. fest angestellt gewesen seien (Anlagen K 28, K 29, K 33, K 34 und K 35). Hinsichtlich der im Hamburger Abendblatt und in der Berliner Morgenpost erschienenen Artikel treffe es zwar zu, dass sie die beiden Zeitungen im Jahr 2014 an die Funke Mediengruppe verkauft habe. Ansprüche, die damals bereits bestanden hätten, so auch Schadensersatzansprüche, seien bei dem „Asset Deal“ aber nicht mit übertragen worden. Der PMG habe sie nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Den Kunden der PMG und somit auch der Beklagten als Mittlerin sei die Nutzung nur schuldrechtlich gestattet gewesen. Ihr (beziffertes) Schadensersatzbegehren - Zahlung von EUR 60.900,00 - hat die Klägerin auf eine Verletzung von Rechten aus § 19a UrhG durch die freie Abrufbarkeit der Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 im Internet von Januar/Februar 2013 gestützt. Den Schaden hat sie nach der Berechnungsart der Lizenzanalogie geltend gemacht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dabei sei ihre damalige Preisliste zugrunde zu legen, nicht hingegen das Tarifsystem der PMG. Ihre Tarife seien branchenüblich gewesen. Nach ihrer Preisliste für die Zeitungen „DIE WELT“ und „WELT am Sonntag“, Anlage K 36, habe sie für die Internetveröffentlichung je Artikel regelmäßig eine Lizenz in Höhe von EUR 300,00 für eine Nutzungsdauer von einem Jahr verlangt. Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut K 42 und Anlagenkonvolut K 43 Rechnungen über Lizenzierungen einzelner Artikel aus den Jahren 2010 bis 2012 vorgelegt. Bei 203 Artikeln - die Klägerin hatte einen Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 doppelt gezählt, tatsächlich hat es sich um 202 Artikel gehandelt - ergebe sich der Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 60.900,00. Die Klägerin hat betreffend die 202 Artikel zudem Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt (Klageanträge Ziff. 2 und 4). Aus den „nachgewiesenen Rechtsverstößen“ und der „Art der Geschäftstätigkeit“ der Beklagten folge, dass die Beklagte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit weitere Verletzungshandlungen begangen habe. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte Artikel aus Print-Publikationen - so auch die Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 - derart „vorabdigitalisiert“ habe, dass sie sich allmorgendlich alle relevanten tagesaktuellen Print-Publikationen besorgt und diese dann vollständig digitalisiert habe. Die so angefertigten Rohkopien ganzer Publikationen habe die Beklagte in das Softwaresystem „Pagecutter“ eingefügt. Dann habe sie die digitalisierten Seiten in einzelne Artikel zerlegt und vom „Beiwerk“ (Werbung etc.) getrennt. Die Artikel habe die Beklagte dann in eine bei ihr geführte Artikel-Datenbank eingefügt. Die Datenbank habe die Beklagte anhand von Stichworten durchsucht, um ihre einzelnen Kundenaufträge abzuarbeiten. In dieser Weise produziere die Beklagte auch gegenwärtig noch. Die „Eigendigitalisierung“ einzelner Artikel und erst recht die „Eigendigitalisierung“ ganzer Ausgaben seien der Beklagten nicht gestattet worden. Gemäß § 4 Ziff. 4 des Rahmenvertrages, Anlage B 11, habe die Beklagte nur solche Artikel selbst digitalisieren dürfen, die die PMG aus technischen Gründen am Tag des Erscheinens nicht oder nicht rechtzeitig habe bereitstellen können. Aus den Artikeln eine Datenbank zu erstellen, sei weder der Beklagten noch deren Kunden gestattet worden. Hinzu komme, dass die Beklagte aus der Datenbank verschiedene (weitere) „Medien-Produkte“ für ihre Kunden generiert habe. Aus der Bedienungsanleitung für „K. M. Intelligence“, Anlage K 40, ergebe sich, dass die Beklagte es Kunden ermöglicht habe, Artikel über ein spezielles Portal abzurufen und dann zu kopieren, zu bearbeiten und zu verschicken. Zudem habe die Beklagte die mit der PMG vereinbarten Nutzungszeiten überschritten. Die Klägerin hat u.a. darauf verwiesen, dass es im von ihr als Anlage K 40 eingereichten „Handout“ zum „K. M. Intelligence Kunden-Portal“ auf Seite 6 (unstreitig) heißt, dass standardmäßig die Artikel der letzten 5 Wochen angezeigt würden, und dass auf Seite 15 erkennbar sei, dass es beim Datumsfilter auch die Kategorie „letztes Jahr“ gebe. Die Klägerin hat darüber hinaus Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffend die Nutzung weiterer Artikel (als in den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 enthalten) begehrt (Klageanträge Ziff. 5 und 6) und die Vorlage von „Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen“ sowie die Besichtigung von elektronischen Speichermedien gem. § 101a UrhG beansprucht (Klageantrag Ziff. 3). Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.900,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 auf 54.300,- € sowie neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf 6.600,- € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung der in den Anlagen K1 und K3 bezeichneten 203 Artikel, nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) insbesondere durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs-Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbank, das anschließende Übertragen, Zusammenstellen, Speichern und Archivieren in Form elektronischer Pressespiegel und/oder Medien-Analysen und/oder weitere Angebote, deren Speichern und Anbieten zum Download auf einem Server für Dritte sowie die weiteren aus Anlage K 40 ersichtlichen und im Schriftsatz vom 27. Januar 2017 auf den Seiten 15f. beschriebenen Handlungen. Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat, bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat, cc) wann und in welcher Weise sie die Artikel insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen), dd) welchen privaten und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Angebote (von Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkte, die unter Rückgriff auf die eingangs unter Ziff. lit a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel angefertigt wurden) sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat, ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah. b. im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Angeboten und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sowie diejenigen elektronischen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag, Hamburger Abendblatt) Aufschluss zu geben, insbesondere im Hinblick auf die sich aus Ziff. 2 und Ziff. 5 ergebenden Handlungen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Anträge zu 1. und zu 7. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung der in den Anlagen K 1 und K 3 aufgeführten 203 Artikel entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung von allen weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag, Hamburger Abendblatt), nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) insbesondere durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs-Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbank, das anschließende Übertragen, Zusammenstellen, Speichern und Archivieren in Form elektronischer Pressespiegel und/oder Medien-Analysen und/oder weitere Angebote, deren Speichern und Anbieten zum Download auf einem Server für Dritte sowie die weiteren aus Anlage K 40 ersichtlichen und im Schriftsatz vom 27. Januar 2017 auf den Seiten 15f. beschriebenen Handlungen. Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, unter Nennung der einzelnen Artikel aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat, bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat, cc) wann und in welcher Weise sie die Artikel insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen), dd) welchen privaten und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Angebote (von Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkten die unter Rückgriff auf die eingangs unter Ziff. lit a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel angefertigt wurden) sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat, ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah. b. im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Angeboten und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag, Hamburger Abendblatt) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.121,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin nutze die versehentliche freie Abrufbarkeit der 202 Artikel im Jahr 2013 aus, um den gesamten Produktions- und Auslieferungsprozess von ihr (der Beklagten) auszuforschen und sie (die Beklagte) zum Abschluss einer „digitalen Verarbeitungslizenz“ drängen. Die Klaganträge zu 2 bis 6 seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Die 202 Artikel seien im Januar 2013 - dies hat die Beklagte nach einer Beweisaufnahme unstreitig gestellt - tatsächlich für einige Tage im Internet frei abrufbar gewesen. Ursache sei ein technischer Fehler gewesen. Allerdings habe die Abrufbarkeit maximal vom 06.01.2013 bis zum 07.02.2013 bestanden, möglicherweise seien die Artikel aber auch nur vom 14.01.2013 bis zum 24.01.2013 frei abrufbar gewesen. Dem angeblichen Schadensersatzanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Artikel sei (allenfalls) die Preisliste der PMG gemäß Anlage B 21 zugrunde zu legen, keineswegs die Preisliste der Klägerin. Die Auskunftsverlangen der Klägerin seien auf eine unverhältnismäßige Ausforschung gerichtet. Bei den „Produktions- und Auslieferungsprozessen“ (der Beklagten) handle es sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse. Betreffend die Digitalisierung von Artikeln liege kein widerrechtlicher Eingriff in Urheberrechte vor. Die Beklagte hat vorgetragen, die 202 streitgegenständlichen Artikel seien von ihr für ihre Kunden „zunächst aus verschiedenen, von den Kunden vorgegebenen Printmedien unter Berücksichtigung der von ihren Kunden jeweils vorgegebenen individuellen Suchkriterien und Suchbegriffe ausgewählt und von ihr selbst digitalisiert, d.h. eingescannt“ worden. Ein flächendeckendes allmorgendliches Einscannen ganzer Ausgaben von potentiell relevanten Publikationen, um sich eine Recherchemöglichkeit für die spätere Identifizierung und Bearbeitung konkreter Kundenaufträge zu schaffen, gebe es nicht und habe es nicht gegeben. Zu dem von der Klägerin eingereichten Leitfaden betreffend „Pagecutter“ hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich hierbei um ein rein internes Dokument handle, das ohne Wissen ihrer Geschäftsführung Mitte November 2014 von einem ihrer ehemaligen Mitarbeiter im Auftrag ihrer italienischen Schwestergesellschaft für den Markt in Italien entwickelt worden sei. Sie könne sich betreffend die Digitalisierung von Print-Artikeln auf die Lizenzen berufen, die die PMG ihren Kunden (unstreitig) für die Eigendigitalisierung von Artikeln erteilt habe. Die Digitalisierung durch sie - die Beklagte - sei auch auf Grundlage von § 44a UrhG zulässig. Es lägen nur flüchtige Vervielfältigungen vor. Nach beendeter Erstellung und „Zurverfügungstellung der lizenzierten Pressespiegel für die Kunden“ würden die von ihr erstellten „temporären Artikel(scan)dateien unverzüglich, im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, vollständig und unwiderruflich gelöscht.“ Hinsichtlich der „Bedienungsanleitung K. M. Intelligence Kunden-Portal“ (Anlage K 40, von den Parteien und im angegriffenen Urteil als „Handout“ bezeichnet) hat die Beklagte vorgetragen, die drei Kunden ..., ... und ... hätten das „Online Web Tool“, auf das sich die Anlage K 40 beziehe, nicht benutzt. Die - unstreitig aus dem Jahr 2011 stammende - Bedienungsanleitung, die für die Kunden ausschließlich aus dem passwortgeschützten Kundenportal der Beklagten abrufbar gewesen sei, sei - ebenso wie das „Tool“ („KMI“) selbst - „in dieser Form seit Jahren nicht mehr im Einsatz“. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2018 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz in einem anderen Rechtsstreit (zwischen ihr und der PMG) vorgetragen, die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt „für die Lizenzierung von Presseartikeln zur Erstellung von Pressespiegeln“, die missbraucht werde, um eine neue (zusätzliche) „digitale Verarbeitungslizenz“ durchzusetzen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. (Mitarbeiter der Klägerseite), Dr. S. (Justiziar der Klägerin), S. (Mitarbeiterin der Beklagten), Dr. G. (Geschäftsführer der PMG), B. (ehemaliger Leiter der IT der Beklagten) und W. (ehemaliger Geschäftsführer der ... Service Ltd.). Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.06.2018 teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 19.800,00, zur Erteilung von Auskünften betreffend 198 Artikel aus den Anlagenkonvoluten K1 und K3, zur Erteilung von Grundauskünften betreffend weitere Artikel und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden hinsichtlich der 198 Artikel ist festgestellt worden. Die Beklagte ist zudem verurteilt worden, einem vom Gericht noch zu benennenden Sachverständigen Speichermedien, die in ihrem Produktionsprozess verwendet werden, zugänglich zu machen und einem vom Gericht noch zu benennenden Sachverständigen bestimmte Verträge, Jahresabschlüsse und Kontoauszüge vorzulegen sowie während der (jeweiligen) Besichtigung durch den (jeweiligen) Sachverständigen zwei noch zu benennenden anwaltlichen Vertretern der Klägerin die Anwesenheit zu gestatten und ihnen Einsicht in die Verträge, Jahresabschlüsse und Kontoauszüge zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Besichtigung und der Vorlage zum Zwecke der Wahrung von Geheimnisinteresse im Sinne des § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG bleibe der Anordnung im Beschlusswege vorbehalten. Auf das Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts ist den Klägervertretern am 29.06.2018 und den Beklagtenvertretern am 27.06.2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 27.07.2018 Berufung eingelegt und die Berufung mit dem hier am 29.10.2018 (binnen antragsgemäß verlängerter Frist) eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat am 23.07.2018 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit dem hier am 24.09.2018 (binnen antragsgemäß verlängerter Frist) eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe (mit Ziffer 1 des Tenors des Urteils) einen zu geringen Schadensersatz zugesprochen und es habe (betreffend Ziffer 3 des Tenors des Urteils) den Auskunftsanspruch fehlerhaft in inhaltlicher und in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Betreffend den Schadensersatz habe das Landgericht bereits verkannt, dass auch das Layout der einzelnen Artikel urheberrechtlich geschützt sei. Aus den vorgelegten Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 sei die Schutzfähigkeit des Layouts festzustellen, ohne dass es weiteren Vortrags hierzu bedürfe. Bei der Schadensschätzung habe das Landgericht zu Unrecht die Preisliste der PMG als Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Sie habe der PMG „keine pauschalen Rechte zur Internetnutzung ihrer Artikel“ eingeräumt. Zutreffend hätte daher die eigene Preisliste (der Klägerin) zugrunde gelegt werden müssen. Der Ausspruch betreffend Auskunft gem. Ziffer 3 des Urteilstenors hätte auch auf das öffentliche Zugänglichmachen der (weiteren) Artikel bezogen werden müssen. Die Beklagte habe mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Artikel als die 202 aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 ersichtlichen Artikel öffentlich zugänglich gemacht. Da Anfang 2013 die Pressespiegel (Artikel) von drei Kunden der Beklagten (..., ... und ...) betroffen gewesen seien, sei ein bloßes einmaliges technisches Versehen als Ursache ausgeschlossen. Gegen ein bloßes Versehen spreche auch, dass betreffend den Kunden ... gegen den vereinbarten Ort der Datenhaltung verstoßen worden sei. In der Archivierungsvereinbarung zwischen PMG und ... sei (unstreitig) vereinbart worden, dass die Daten im „... Headquarter“ in München zu speichern seien. Tatsächlich sei die Speicherung der Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 (unstreitig) auf Servern der Beklagten erfolgt. Bei dem Vergleich der Zahl der Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3, die über die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer hinaus genutzt worden seien (182 Artikel), mit der Zahl der Artikel, bei denen die Nutzungsdauer (noch) nicht überschritten worden sei (20 Artikel), sei festzustellen, dass die Beklagte in über 90 Prozent der bekannten Fälle die vertraglich zulässige Nutzungsdauer überschritten habe. Ein solcher Wert begründe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte die zulässige Nutzungsdauer systematisch überschritten habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die (weiteren) Artikel mit hoher Wahrscheinlichkeit auch anhand der im „Handout“ (Anlage K 40) dargestellten Zusatzfunktionen nutzbar gewesen und von den Kunden ..., ... und ... mit hoher Wahrscheinlichkeit auch entsprechend genutzt worden seien. Auch in zeitlicher Hinsicht habe das Landgericht den Auskunftsanspruch betreffend die Publikationen DIE WELT, DIE WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag zu Unrecht unter Verweis auf den von der Beklagten mit der PMG inzwischen (unstreitig) abgeschlossenen „Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung“, Anlage B 33, bis zum 30.06.2015 beschränkt. Es sei verkannt worden, dass sich weder aus der Anlage B 33 noch aus dem sonstigen Beklagtenvortrag ergebe, dass auch die Publikationen der Klägerin von diesem Vertrag erfasst seien. Im Übrigen - soweit den Klageanträgen stattgegeben worden ist - verteidigt die Klägerin das Urteil des Landgerichts. Soweit die Beklagte einwende, es liege ein kartellrechtswidriger Missbrauch der aus Urheberrechten resultierenden Ausschließlichkeitsrechte vor, sei sie damit - da dies erst nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei - präkludiert. Die Klägerin beantragt betreffend die von ihr eingelegte Berufung, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az. 308 O 343/16) im Hinblick auf dessen Tenor zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere EUR 31.400,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf EUR 27.000,- und seit dem 30.09.2016 auf weitere EUR 4.400,- sowie über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere EUR 7.800,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Frau G. W., über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere EUR 200,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn B. N. und über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere EUR 200,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn F. F. zu zahlen; 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az. 308 O 343/16) im Hinblick auf dessen Tenor zu Ziff. 3 die Beklagte weitergehend - also über die bereits vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche hinaus - zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus den Publikationen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag bis zur Verkündung des Berufungsurteils und welche weiteren Artikel aus der Publikation Hamburger Abendblatt bis zum 30.04.2014 - digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in einer Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in einer durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert worden sind, soweit dies derart geschehen ist, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisierte; - derart öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dass die Artikel für jedermann im Internet zugänglich sind; - über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der Presse Monitor GmbH sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der Presse Monitor GmbH zulässige Nutzungsdauer hinaus vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind; - im Rahmen der in dem Handout (K 40) aufgeführten Zusatzfunktionen „Clippings per E-Mail versenden“, „E-Mailverteiler“, „Filter- und Suchfunktionen“, „Anzeige von Teasern“ und „Ändern von Überschriften“ von Kunden der Beklagten - in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form - vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Betreffend die von ihr selbst eingelegte Berufung beantragt die Beklagte, das am 22. Juni 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 308 O 343/16, teilweise abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt mit ihrer Berufung den Vorwurf, die Klägerin und „ihr Auswertungsunternehmen“, die PMG, versuchten sie, die Beklagte, in eine digitale Verarbeitungslizenz zu zwingen. Die Klägerin handle insofern kartellrechtswidrig und nutze ihre marktbeherrschende Stellung aus und versuche, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen. Die Beklagte rügt, die Auskunfts-, Besichtigungs- und Vorlageanträge der Klägerin seien mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei im Hinblick auf die Veräußerung von Publikationen zu Unrecht angenommen worden. Schadensersatz sei zu Unrecht zugesprochen worden. Mit der allgemeinen Abrufbarkeit der 198 Artikel im Internet sei es allenfalls zu einer Überschreitung einer schuldrechtlich wirkenden Nutzungsrechtsbeschränkung gekommen. Die Kunden (der Beklagten) hätten „dinglich wirkende Nutzungsrechte“ im Sinne von § 19a UrhG von der PMG erworben. In den Verträgen zwischen den Kunden und der PMG sei (unstreitig) vom Erwerb von Lizenzen bzw. vom Erwerb von Nutzungsrechten die Rede. Die Beschränkungen der Nutzungsrechte seien mit nur schuldrechtlicher Wirkung vereinbart worden, sodass sich allenfalls die PMG auf diese Beschränkungen berufen könne. Bei der Bemessung des angeblichen Schadensersatzanspruches sei das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend von den Tarifen der PMG für die Internetnutzung von Artikeln ausgegangen. Zu Unrecht sei allerdings ein Zuschlag von 100 Prozent mit der Begründung vorgenommen worden, bei der Nutzung durch sie (die Beklagte) habe eine größere thematische Breite bestanden, als dies bei einer Nutzung durch die Kunden der PMG auf eigenen Internetseiten der Fall gewesen wäre. Das Landgericht habe Auskunftsansprüche zu Unrecht bzw. jedenfalls zu weitgehend zugesprochen. Unter Verkennung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei angenommen worden, sie (die Beklagte) habe rechtswidrig Masterkopien erstellt. Umfangreicher, konkreter Vortrag sei ihr nicht zumutbar, da sie dann Geschäftsgeheimnisse offenbaren würde. Betreffend Vervielfältigungshandlungen habe das Landgericht den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte verkannt, zudem könne sie sich auf die Schranken-Regelung des § 44a UrhG berufen. Vorlage- und Besichtigungsrechte seien zu Unrecht und insbesondere unter Verkennung von Geheimhaltungsinteressen zugesprochen worden. Auskunftsansprüche stünden der Erforderlichkeit der Vorlage und Besichtigung entgegen. Das Landgericht habe es unterlassen, Maßnahmen im Sinne von § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG anzuordnen, um ihre Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts. Dem Senat liegt auch das „Zwangsmittelheft“ des Landgerichts vor. In der Berufungsverhandlung haben sich beide Seiten auf Vortrag aus den beiden Zwangsmittelverfahren bezogen. In einem ersten Zwangsmittelverfahren hat die Beklagte vorgetragen, Auskunftserteilung über eine etwaige weitere „Abrufbarkeit für jedermann“ oder über angebliche, die berechtigte Nutzungsdauer überschreitende Nutzungen sei ihr unmöglich. Diesbezügliche „elektronische Informationen“ und auch die Artikel seien längst „automatisiert unwiederbringlich gelöscht“. Dass die Artikel aus den Anlagekonvoluten K 1 und K 3 Anfang des Jahres 2013 von jedermann im Internet abrufbar gewesen seien, könne sie sich nur dadurch erklären, dass bei den drei Kunden (..., ... und ...) eine unglückliche Kombination aus zwei Fehlern aufgetreten sei, nämlich die Erstellung einer fehlerhaften robots.txt-Datei und das Versäumnis, eine „.htaccess-Datei“ zu erstellen, die einen Passwortschutz gewährleistet hätte. Sie habe aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, die damals mit der Erstellung von Pressespiegeln befasst gewesen seien, befragt. Soweit sie Antworten erhalten habe, hätten sich die Personen nicht mehr an die Verwendung einzelner der streitgegenständlichen Artikel erinnern können. Auch von den Kunden ..., ... und ... habe sie keine Informationen erhalten. Soweit ihr Auskünfte möglich und zumutbar seien, habe sie diese (durch Vorlage der Anlagen B 59 und B 59a des zweiten Zwangsmittelverfahrens, hiesiges Az.: 5 W 29/20) erteilt. Zur Produktion der Pressespiegel hat die Beklagte in vorgenannten Anlagen B 59 und B 59a erklärt, in einem ersten Schritt scanne sie „die Seiten der von den Kunden (...) gewünschten und als Quelle angegebenen Publikationen“. Daraus generiere sie eine Bilddatei im Dateiformat „TIFF“ (Tagged Image File Format). Die Bilddateien zerlege sie über das Tool „Pagecutter“ in einzelne Artikel in „LowRes“ (Low Resolution, also niedrige Auflösung). Im Wege der Texterkennung (Optical Character Recognition, OCR) wandle sie die Bilddateien in ein computerlesbares Format um. In einem weiteren Produktionsschritt erfolge ein Abgleich der LowRes-Bilddateien mit den Suchprofilen der Kunden. Wenn dabei ein „Treffer“ für den Kunden erfolge, werde von dem einzelnen Artikel nur für diesen Kunden zwecks Lektorat eine individuelle, hochauflösende „HiRes“-Kopie erstellt, was zum Teil manuell und zum Teil automatisch erfolge. Die „LowRes-Bilddateien“ würden „unverzüglich, üblicherweise binnen 24 Stunden, spätestens jedoch nach 3 Tagen endgültig gelöscht“. Eine Archivierung oder Speicherung in einer Datenbank finde nicht statt. Die Klägerin macht in dem jetzt zur Beschwerdeentscheidung vorliegenden (zweiten) Zwangsmittelverfahren geltend, die ihr nach dem Urteil des Landgerichts zustehenden Auskunftsansprüche habe die Beklagte weiterhin nicht vollständig erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien aus dem vorliegenden Rechtsstreit und den beiden Zwangsmittelverfahren sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22.04.2020 Bezug genommen. Ergänzend wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Ergänzend wird auch Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 26.04.2018, mit dem die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 4 bis 6 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wurde, sowie auf das Teilurteil des Senats vom 28.03.2019. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der erkennende Zivilsenat ist trotz des durch die Beklagte inzwischen erhobenen Kartellrechtseinwandes zuständig. Über Berufungen gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 S. 2 GWB hat nach § 91 S. 2 GWB ein Kartellsenat zu entscheiden. Nach § 87 S. 2 GWB liegt eine Kartellsache (auch dann) vor, wenn die Entscheidung eines bürgerlichen Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Art. 101 oder des Art. 102 AEUV abhängt. Jedoch hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von dem Kartellrechtseinwand ab, sodass die (ausschließliche) Zuständigkeit des Kartellsenates (§§ 87 S. 2, 91 S. 2 GWB) nicht gegeben ist. Der Kartellrechtseinwand wurde von der Beklagten erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2018 erhoben und nachfolgend in der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft. Um entscheidungserheblich sein zu können, müsste der Kartellrechtseinwand auf zulässiges neues tatsächliches Vorbringen gestützt sein (Immenga/Mestmäcker/Schmidt, GWB, 5. Auflage, § 91 Rn. 13, beck-online; MüKoEuWettbR/Wende, GWB, 3. Auflage, § 91 Rn. 11, beck-online; Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 95. Edition, § 91 GWB, Rn. 12, juris). Die Klägerin stellt in Abrede, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Verteidigungsmittels gem. § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kartellrechtseinwand ist deshalb nicht entscheidungserheblich. 2. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Beide Parteien haben ihre Berufungen form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Den Klägervertretern ist das Urteil des Landgerichts am 29.06.2018 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist hier am 27.07.2018 eingegangen. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist hier innerhalb der antragsgemäß bis zum 29.10.2018 verlängerten Frist eingegangen, nämlich per Telefax vom 29.10.2018, 23:40 Uhr. Dies ergibt sich aus der Empfangskennung des Gerichts (untere Zeile des Telefax-Ausdrucks). Den Beklagtenvertretern ist das Urteil am 27.06.2018 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist hier am 23.07.2018 eingelegt worden. Die Berufungsbegründung ist am 24.09.2018 - binnen der antragsgemäß verlängerten Frist - eingegangen. 3. Die Klage ist überwiegend zulässig. 3.1. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass der (bezifferte) Klageantrag zu Ziff. 1 an die festgestellte rechtswidrige Nutzung im Januar 2013 anknüpfe. Insoweit sehe sie eine Lizenzgebühr für ein Jahr als ausgelöst an. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Zeiträume, die außerhalb dieser mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 eingeklagten Lizenzgebühr lägen. Damit wird deutlich, dass sich der Feststellungsantrag auf Nutzungen außerhalb des von der Bezifferung erfassten Zeitraums bezieht. Soweit das Gericht betreffend das bereits bezifferte Schadensersatzbegehren von einem anderen Lizenzierungszeitraum als einem Jahr ausgehen sollte, wird also die darüber hinausgehende Zeit (davor und danach) von dem Feststellungsbegehren umfasst. Soweit die Beklagte rügt, es sei unklar, was mit einer „Bearbeitungs-Software“ und was mit einer „durchsuchbaren Datenbank“ gemeint sei, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Dem Klägervortrag ist zu entnehmen, dass es um eine „Bearbeitungs-Software“ wie „Pagecutter“ gehen soll, mit der einzelne Artikel gescannter Zeitungsseiten ausgeschnitten und als eigene Dateien abgespeichert werden können. Auch ist erkennbar, dass es sich bei der „durchsuchbaren Datenbank“ um ein System handeln soll, in dem digitalisierte Artikel strukturiert und auffindbar abgelegt werden. Zum Zwecke der Klarstellung wird unter Ziffer 1.1. des Tenors des vorliegenden Urteils nach den Namen „Frau G. W.“, „Herrn B. N.“ und „Herrn F. F.“ jeweils eingefügt „zur gesamten Hand“. Dies hat das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils ersichtlich gemeint (vgl. Seite 33 des Urteils des Landgerichts: „an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam“) und wird von der Klägerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen. 3.2. Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 6) ist allerdings teilweise mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Zulässig ist der Klageantrag, soweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt wird. Soweit die Klägerin jedoch auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Bereicherungen herauszugeben habe, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Dem klägerischen Interesse, dass die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der antragsgegenständlichen Nutzungen der Artikel festgestellt wird, dient bereits die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht. Soweit sich möglicher Schadensersatz und Bereicherungsausgleich decken, besteht kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, dass antragsgemäß festgestellt wird, dass sie den Ausgleich der identischen Position nicht nur als Schadensersatz, sondern auch als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen kann. Ein rechtliches Interesse, die Ersatzpflicht der Beklagten auch betreffend eine ungerechtfertigte Bereicherung feststellen zu lassen, könnte sich zwar ergeben, wenn denkbar wäre, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im konkreten Fall (betreffend die gegenständlichen Nutzungen der gegenständlichen Artikel) weiter reichen, als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzungen. Eine solche Konstellation ist aber vorliegend nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden. 4. Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt EUR 19.800,00 wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von 198 Artikeln aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 über die aus diesen Anlagenkonvoluten ersichtlichen URLs zugesprochen. Die Berufung der Klägerin, die sich gegen die teilweise Klageabweisung insoweit richtet und mit der weitergehender Schadensersatz begehrt wird, und auch die auf die Abweisung des Klageantrages gerichtete Berufung der Beklagten haben keinen Erfolg. 4.1. Soweit die Klage betreffend die vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „... rückt an die ...-Spitze“ (Nr. 35) und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154) mangels Vortrags der Klägerin zur Urheberschaft abgewiesen worden ist, greift die Klägerin dies mit ihrer Berufung nicht an. Auch soweit nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz an die Klägerin und bestimmte Autoren (G. W., B. N. und F. F.) zur gesamten Hand (und nicht an die Klägerin allein) gezahlt werden soll, wird dies von der Klägerin nicht angegriffen. 4.2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die (noch) streitgegenständlichen 198 Texte als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sind. Dies wird mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, dem Layout der Artikel komme urheberrechtlicher Werkschutz zu, ist dies abzulehnen. Aus der bloßen Betrachtung der Artikel erschließt sich die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) insoweit nicht. Konkreter Vortrag, woraus sich die schöpferische Eigentümlichkeit des Layouts der Artikel ergeben soll, liegt weiterhin - wie bereits vom Landgericht zu Recht für erforderlich erachtet - nicht vor. 4.3. Die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation sind nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin (und diejenige Person, deren Rechte sie jeweils in Prozessstandschaft geltend macht) war zur Zeit der streitgegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung, Anfang des Jahres 2013, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Sprachwerken. b) Die Beklagte macht mit ihrer Berufung erfolglos geltend, die Klägerin habe ihr entstandene Schadensersatzansprüche durch die Veräußerung der Zeitung Hamburger Abendblatt an die Funke Mediengruppe verloren. Unstreitig veräußerte die Klägerin den Geschäftsbetrieb des Hamburger Abendblattes aufgrund eines Vertrages vom Dezember 2013 an die Funke Mediengruppe. Die hier gegenständlichen (bezifferten) Schadensersatzansprüche waren zu dieser Zeit bereits entstanden und standen der Klägerin zu. Soweit die Beklagte den Verlust der einmal bei der Klägerin entstandenen Schadensersatzansprüche durch angebliche Übertragung dieser Ansprüche auf die Funke Mediengruppe behauptet, trifft sie - wie in der Berufungsverhandlung erörtert - die Beweislast. Ein Beweisantritt der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme spricht sogar gegen die Übertragung der Schadensersatzansprüche auf die Funke Mediengruppe. Das Landgericht hat offenbar angenommen, dass die Klägerin die Beweislast treffe, die Schadensersatzansprüche seien nicht auf die Funke Mediengruppe übergegangen. Die Kammer hat den Zeugen Dr. S., den Justiziar der Klägerin, vernommen und dieser hat zur Überzeugung der Kammer bekundet, bei der Veräußerung des Hamburger Abendblattes seien nur einzelne Vermögensgegenstände im Kaufvertrag aufgeführt worden (Asset Deal), deliktische Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche, hätten sich nicht darunter befunden. Entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufung vertretenen Ansicht war es nicht geboten, dass die Kammer in den Kaufvertrag Einsicht nimmt. Der Zeuge Dr. S. ist nicht nur „Zeuge vom Hörensagen“, denn er hat bekundet, den Kaufvertrag angeschaut zu haben. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird von der Beklagten mit der Berufung nicht konkret angegriffen. c) Soweit die Autorin G. W. in dem Urteil des Landgerichts auf Seite 34 (dort unter lit. bb.) in einer Aufzählung als fest angestellte Autorin genannt worden ist, ergibt sich zwar ein scheinbarer Widerspruch innerhalb der Urteilsbegründung. Auf derselben Seite des Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass die Klägerin die Rechte der Autorin G. W. (diese als freie Mitarbeiterin) in Prozessstandschaft wahrnimmt. Letzteres trifft zu und war vom Landgericht ersichtlich gemeint. Die Autorin ist auch an anderen Stellen des Urteils (so zum Beispiel auf Seite 33) als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden. Die Nennung in der Aufzählung fest angestellter Autoren beruht ersichtlich auf einem Versehen. 4.4. Die betreffend das bezifferte Schadensersatzbegehren (noch) gegenständlichen 198 Artikel waren Anfang des Jahres 2013 im Internet für jedermann abrufbar und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Dies hat die Beklagte bereits im Verlauf der ersten Instanz ausdrücklich unstreitig gestellt. 4.5. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dieses öffentliche Zugänglichmachen gegenüber jedermann nicht gerechtfertigt war. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, sie sei Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts geworden und habe lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber der PMG verletzt. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann sie sich gegenüber der Klägerin nicht auf ein dingliches Nutzungsrecht berufen. a) Es kann zwar angenommen werden, dass auch das Einstellen geschützter Werke und Leistungen in ein Intranet ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG ist, wenn die Zahl oder das Verhältnis der angeschlossenen Teilnehmer eine persönliche Verbundenheit ausschließt (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 19a Rn. 7). Auch stellt die Klägerin nicht in Frage, dass die Beklagte berechtigt war, die Artikel den Kunden ..., ... und ... in bestimmtem Umfange in deren Intranet zur Verfügung zu stellen. Die Artikel wurden unstreitig von der Beklagten für digitale Pressespiegel dieser Unternehmen, die zugleich Kunden der PMG waren, genutzt und die Nutzungen wurden der PMG gemeldet und von dieser abgerechnet. Laut den Geschäftsbedingungen zu den Verträgen zwischen den genannten Kunden und der PMG waren die Kunden jeweils berechtigt, eine Anzahl von bis zu zehn Artikeln pro angebotenem Printobjekt, Erscheinungstag und Nutzerkreis in ein kundenintern genutztes Online-System, insbesondere in ein Intranet, einzuspeisen und der vereinbarten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen (Ziffer 8 der AGB zum ...-Vertrag, Bl. 329 d.A.; Ziffer 5 der AGB zum ...-Vertrag, Bl. 332 d.A.; Ziffer 5 des ...-Vertrags, Bl 343 d.A.). Nach dem mit der PMG geschlossenen Rahmenvertrag (Anlage B 11; der Mittlervertrag, Anlage B 13, wurde erst später, im Jahr 2015, geschlossen) war die Beklagte berechtigt, im Namen und im Auftrag der Kunden deren Rechte wahrzunehmen. Der Beklagten sollten die gleichen Rechte zustehen wie den Kunden, sodass es ihr gestattet war, im Auftrag der Kunden die diesen erlaubten Nutzungen vorzunehmen. b) Selbst unterstellt, die Beklagte wäre insoweit Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gewesen, wäre die öffentliche Zugänglichmachung gegenüber jedermann im Internet dennoch nicht gerechtfertigt. Das ihr (unterstellt) eingeräumte Nutzungsrecht war beschränkt und umfasste das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet gegenüber jedermann nicht. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Mit dinglicher (nicht bloß schuldrechtlicher) Wirkung kann das Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Auflage, § 31 Rn. 4). Durch die räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung wird mit dinglicher Wirkung ein Teilausschnitt des Nutzungsrechts festgelegt (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 31 Rn. 28). Bloße schuldrechtliche Beschränkungen beziehen sich hingegen nicht auf den Inhalt des eingeräumten Rechts, sondern auf die Art seiner Ausübung (Schulze a.a.O. Rn. 28). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei der Intranetnutzung und der Internetnutzung um jeweils eigenständige Nutzungsarten handelt. Bei der Beschränkung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung auf ein Intranet handelt es sich um eine inhaltliche Beschränkung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG. Inhaltliche Beschränkungen im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG dienen der Anpassung der gesetzlich vorgesehen Verwertungsformen (§§ 15 ff. UrhG) an den konkreten wirtschaftlichen Verwertungszweck (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Auflage, § 31 Rn. 14). Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit erforderlich (Schulze a.a.O. Rn. 29 u. 36), die vorliegend allerdings gegeben ist. Das Intranet lässt sich als Rechnernetz definieren, das im Gegensatz zum Internet nicht jedermann zugänglich ist, sondern zu dem nur eine geschlossene Gruppe (z.B. die Mitarbeiter eines Unternehmens) Zugang hat. Die Begrenzung auf die geschlossene Gruppe wird technisch umgesetzt. Insoweit ergibt sich ein eigenständiger „Vertriebsweg“. Die Art und Weise des Vertriebs wird indes generell als zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts angesehen (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 31 Rn. 36). Dass eine Zugänglichmachung im Intranet von einer Zugänglichmachung im Internet abgrenzbar ist, bestätigen auch die Preislisten „Online-Syndication“ (betreffend die Zeitung „Die Welt“, Anlage K 36), „Axel Springer Syndication“ (Anlage K 21) sowie die Preisliste, die (angeblich im Jahr 2013) betreffend die Süddeutsche Zeitung einschlägig war (Anlage K 22). Die Preislisten differenzieren jeweils zwischen Internet- und Intranet-Lizenzen. In der von der Beklagten in Bezug genommenen Literatur wird zwar angenommen, dass eine inhaltliche Beschränkung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG auf das Internet nicht möglich sei, weil das Internet eine ganze Reihe verschiedener elektronischer Dienste enthalte, die die Nutzung von Werken auf verschiedene Art ermöglichten (Paul in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Teil 7.4, Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, Rn. 149, beck-online). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da es nicht um die Beschränkung auf das von jedermann zu nutzende Internet geht, sondern um die Beschränkung auf den abgrenzbaren Kreis der Mitarbeiter eines jeweiligen Unternehmens, denen der Zugang zum internen Rechnernetz des Unternehmens (Intranet) eröffnet ist. Dies steht auch im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof in der Sache „Taschenbuchlizenz“ (BGH, Urteil vom 12.12.1991, I ZR 165/89, Rn. 21 ff., juris) angelegten Maßstäben. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Taschenbuch- und Hardcoverausgaben betreffend ein Werk selbständige Nutzungsarten seien. Dies ergebe sich aus den äußeren, das Taschenbuch qualifizierenden Merkmale, nämlich dem (gegenüber Hardcoverausgaben) kleineren Format, einem relativ kleinen Druck und dem Paperback-Einband im Gegensatz zum festen Einband (BGH, Urteil vom 12.12.1991, I ZR 165/89, Rn. 22 f., juris). Der Bundesgerichtshof hat also nicht entscheidend auf die Art der Nutzung abgestellt. Soweit die Beklagte auf die möglicherweise hohe Zahl der in einem Intranet zugriffsberechtigten Mitarbeiter eines Unternehmens verweist, schließt dies eine hinreichende Beschränkung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht aus. Ausreichend ist, dass sich die zugriffsberechtigten Personen - hier durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen - bestimmen und abgrenzen lassen. Zwischen der PMG und den Kunden ..., ... und ... (auf deren Rechte sich die Beklagte vorliegend zur Rechtfertigung beruft) wurde eine solche dinglich wirkende Beschränkung auf das jeweilige Intranet der Kunden vereinbart. Nach den Geschäftsbedingungen zu den Verträgen zwischen der PMG und den genannten Kunden war der jeweilige Kunde nur berechtigt, Artikel in ein kundenintern genutztes Online-System einzuspeisen (Ziffer 8 der AGB zum ...-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 5 der AGB zum ...-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 5 des ...-Vertrags, Bl 343 d.A.), also in ein Netzwerk, auf das nur die jeweiligen Mitarbeiter Zugriff haben. 4.6. Die Beklagte hat den Eingriff - wie es das Landgericht angenommen hat und von der Beklagten mit der Berufung nicht in Abrede gestellt wird - schuldhaft begangen. 4.7. Das Landgericht hat den durch die öffentliche Zugänglichmachung gegenüber jedermann (im Internet) verursachten Schaden zutreffend auf insgesamt EUR 19.800,00 geschätzt (§ 287 ZPO). Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach der Berechnungsart der Lizenzanalogie. Sie macht geltend, die Schadenshöhe habe sich nicht an den Tarifen der PMG zu orientieren, sondern an den Preisen, die sie (die Klägerin) im Jahr 2013 üblicherweise verlangt und vereinbart habe, sodass ein Betrag von EUR 300,00 je Artikel zugrunde zu legen sei. Diese Tarife seien auch marktüblich gewesen. Die Beklagte trägt mit ihrer Berufung vor, das Landgericht habe zwar zu Recht die PMG-Tarife bei der Schadensschätzung zugrunde gelegt, es sei jedoch zu Unrecht ein Zuschlag mit der Begründung vorgenommen worden, dass das Zugänglichmachen nicht (wie nach den PMG-Tarifen vorgesehen) über die Internetseiten der Kunden geschehen sei, und es sei zu Unrecht kein Abschlag vorgenommen worden, um zu berücksichtigen, dass bloße Annexnutzungen vorlägen. Die Klägerin und die Beklagte haben mit diesen Angriffen gegen das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klägerin nimmt zwar auf mehrere Rechnungen für die Lizenzierung von Internetnutzungen aus den Jahren 2010 bis 2012 Bezug (Anlagenkonvolut K 42), die jeweils Lizenzbeträge für Online-Nutzungen von EUR 300,00 (netto) je Artikel ausweisen. Auch hat sie als Anlage K 36 eine Preisliste vorgelegt, die Lizenzbeträge ab EUR 300,00 (für ein Jahr Nutzungsdauer und bis zu 100.000 Page Impressions) als günstigsten Betrag für Internetnutzungen ausweist, und sie hat unter Beweisantritten behauptet, diese in der Preisliste ausgewiesenen Preise seien damals betreffend die Zeitungen „DIE WELT“ und „WELT am Sonntag“ vereinbart und geleistet worden und auch marktüblich gewesen. Vorstehendes zugrunde gelegt bzw. unterstellt muss jedoch die hier gegebene besondere Situation beachtet werde. Es muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin der Beklagten unter Berücksichtigung der großen Zahl der Artikel einen erheblichen Rabatt gewährt hätte. Vorliegend ist eine andere Konstellation gegeben als jene, die den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 42) zugrunde lag. Die Rechnungen beziehen sich jeweils auf die Lizenzierung eines Artikels, vereinzelt auf die Lizenzierung von zwei Artikeln. Bei der vorliegend gegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung durch die Beklagte wäre nicht jeder Artikel einzeln lizenziert worden. Die Parteien hätten einen Pauschalbetrag für sämtliche 198 Artikel individuell verhandelt und vereinbart und sich dabei auch auf einen individuellen Lizenzzeitraum geeinigt. Bei der Schätzung der Schadenshöhe sind sowohl die vorgelegten Rechnungen und Preislisten der Verlage als auch die Preisliste der PMG einzubeziehen, es ist aber - wie dargelegt - auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der hohen Zahl der Artikel eine individuell ausgehandelte Vereinbarung mit einem Mengenrabatt geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten sich - wie vom Landgericht angenommen - auf eine Lizenzdauer von einem Monat geeinigt. Sie hätten weder den von der Klägerin geltend gemachten Lizenzzeitraum von einem Jahr vereinbart noch den Zeitraum, der genau der festgestellten (und erst nach Anzeige der Klägerseite beendeten) Nutzung entspricht. Wie in dem angegriffenen Urteil (dort auf Seite 39) mit überzeugender Begründung angenommen, waren die Artikel vom 14.01.2013 bis zum 31.01.2013 jedermann im Internet zugänglich. Für die Vereinbarung einer Jahreslizenz hätte bei diesem kurzen Zeitraum kein Anlass bestanden. Da weder die Klägerin noch andere Verlage oder die PMG Tageslizenzen angeboten haben, ist davon auszugehen, dass die Parteien sich bei ihren individuellen Verhandlungen betreffend die Lizenzdauer an dem pauschalierten System der PMG orientiert und eine Nutzungszeit von einem Monat vereinbart hätten. Die Parteien hätten im Rahmen ihrer (hypothetischen) Lizenzvereinbarung auch berücksichtigt, dass sämtliche Artikel am 14.01.2013 nicht mehr tagesaktuell, sondern mehrere Tage, teilweise mehrere Wochen alt waren. Eine bloße Annexnutzung wäre hingegen - entgegen der Berufung der Beklagten - nicht angenommen worden, denn tatsächlich lizenziert waren nur Nutzungen der Kunden (..., ... und ...), während es sich bei der streitgegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung gegenüber jedermann um eine eigene Verwertung (nur) der Beklagten handelte. Ein Zuschlag zur Berücksichtigung des Umstandes, dass die öffentliche Zugänglichmachung auf Internetseiten der Beklagten (und nicht auf Internetseiten der oben genannten Kunden) erfolgt ist, ist nicht vorzunehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Internetseiten der Beklagten hinsichtlich der Zahl der Seitenaufrufe in höherem Maße frequentiert werden als die Internetseiten der oben genannten Kunden. Unter Berücksichtigung aller Anhaltspunkte des Einzelfalles schätzt auch der Senat den der Klägerin entstandenen Schaden bei Ansatz der Berechnungsart der Lizenzanalogie auf EUR 19.800,00 (entsprechend EUR 100,00 je Artikel). 5. Die Berufung der Beklagten gegen den Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruch gemäß Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (nur) im vorliegend zuerkannten Umfang aus den §§ 242, 259 BGB zu. Dass ein Verletzter gemäß § 242 BGB vom Verletzer Auskunft sowie - unter weiteren Voraussetzungen - Rechnungslegung verlangen kann, um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich geltend machen zu können, ist allgemein anerkannt. Die Ansprüche sollen jedoch nicht dazu dienen, erst herauszufinden, ob es sich bei dem in Anspruch Genommenen überhaupt um einen Verletzer handelt. Es muss - im Rahmen von § 242 BGB wie auch bei Auskunftsansprüchen aus § 101 UrhG - feststehen, dass der auf Auskunft in Anspruch Genommene tatsächlich ein Recht des Anspruchstellers verletzt hat (vgl. u.a. Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 100). 5.1. Die Beklagte hat die noch streitgegenständlichen 198 Sprachwerke (also die 202 Artikel aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 abzüglich der vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet ...-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „...-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „... rückt an die ...-Spitze“ (Nr. 35), und „... steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154)) zum Abruf für jedermann im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) und auch vervielfältigt (§ 16 UrhG). a) Die Beklagte hat die Sprachwerke - wie oben zum bezifferten Schadensersatzanspruch ausgeführt - Anfang 2013 im Internet öffentlich zugänglich gemacht. b) Die Beklagte hat die 198 Artikel auch vervielfältigt. Dass sie diese Artikel digitalisiert, also aus Print-Ausgaben der Zeitungen gescannt und abgespeichert und damit bereits vervielfältigt hat, ist unstreitig. Dass diese Vervielfältigungen mittels Digitalisierung (Scannen und Speichern) ganzer Print-Publikationen vorgenommen wurden, ist ebenfalls (inzwischen) unstreitig. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung das dem Senat zur Beschwerdeentscheidung vorliegende Zwangsmittelverfahren (hiesiges Az.: 5 W 29/20) und ihren dortigen Vortrag in Bezug genommen. Im Zwangsmittelverfahren trägt die Beklagte (dort im Schriftsatz vom 24.10.2019, S. 7 f. und auf Seiten 7 f. der Anlage B 59) vor, dass sie zur Herstellung von Pressespiegeln Publikationen einscanne, dann in einzelne Artikel zerlege und (erst) später durch einen Abgleich mit den „Suchprofilen“ der Kunden die konkreten Artikel herausfiltere, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt werden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte weitere Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Artikel vorgenommen hat, indem sie diese in einer „durchsuchbaren Datenbank“ abgespeichert hat. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist (weiterhin) nicht hinreichend substantiiert. Auch nach ihrem eigenen Vortrag speichert die Beklagte die Artikeldateien, um sie später zur Erledigung der Kundenaufträge durchsuchen zu können. Die Beklagte wertet nach ihrer Eigendarstellung „täglich Millionen von Beiträgen in allen relevanten Printmedien“ aus. Auch die Präsentation der Beklagten zu ihrem Angebot „KMI“ aus dem Jahr 2010, Anlage K 40, in der es heißt, Kunden fänden die „komplette Datenbasis“ vor, die nach Bedarf gefiltert und analysiert werden könne, deutet darauf hin, dass aus den digitalisierten Artikeln der Print-Ausgaben eine Datenbank gebildet wurde. Dass die einzelnen Artikel bzw. die (unstreitig abgespeicherten) Artikeldateien dabei auch systematisch angeordnet werden, ergibt sich auch aus dem „Leitfaden“ des bei der Beklagten eingesetzten „Tools“ „Pagecutter“ (Bl. 379 ff. d.A.). In dem „Leitfaden“ werden Anwender angewiesen, die Artikel einem Ressort (wie zum Beispiel Politik oder Wirtschaft) zuzuordnen. Dass eine solche Zuordnung erfolgt, bestreitet die Beklagte nicht konkret. Die Zuordnung zu einzelnen Ressorts kann (jedenfalls mangels anderweitiger Erklärung) nur den Zweck einer systematischen Anordnung der einzelnen Artikel haben. c) Die Berufung der Beklagten gegen den Auskunftsanspruch gem. Ziff. 2 lit. a), zweiter „Bulletpoint“ des Tenors des Urteils des Landgerichts ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung in Gestalt des Vervielfältigens und / oder öffentlichen Zugänglichmachens von 182 Artikeln „über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der Presse Monitor GmbH sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der Presse Monitor GmbH zulässige Nutzungsdauer hinaus“ jeweils selbst und/oder durch Dritte. Die 182 Artikel sind Teil jener 198 Artikel, zu denen bereits der Auskunftsausspruch zu Ziff. 2 lit. a) erster „Bulletpoint“ des Tenors des landgerichtlichen Urteils ergangen ist. Wie oben ausgeführt, sind die 198 Artikel - mithin auch die 182 Artikel - durch die Beklagte im Internet für jedermann öffentlich zugänglich gemacht worden und sie sind durch Digitalisieren und Abspeichern in einer „durchsuchbaren Datenbank“ vervielfältigt worden. Die Feststellungen des Landgerichts und der Vortrag der Klägerin rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Beklagte neben den oben (zu Ziff. 2 lit. a) erster „Bulletpoint“ des Tenors des landgerichtlichen Urteils) festgestellten Vervielfältigungen - den Vervielfältigungen durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank - und den Vervielfältigungen, die zwangsläufig mit der öffentlichen Zugänglichmachung einhergehen (so durch Abspeichern auf Servern), weitere Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht betreffend diese Artikel vorgenommen hat. Eine Vervielfältigung, die mit dem Abruf von Artikeln durch beliebige Internetnutzer verbunden ist, ist hier nicht gegenständlich. Über die öffentliche Zugänglichmachung der Artikel hat die Beklagte bereits gem. Ziff. 1.2. lit. a) des Tenors des vorliegenden Urteils Auskunft zu erteilen. Ein Interesse der Klägerin, zusätzlich darüber Auskunft zu erhalten, inwieweit dieses öffentliche Zugänglichmachen außerhalb der mit der PMG (für Internetnutzungen gar nicht) vereinbarten Nutzungsdauern vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte bei der öffentlichen Zugänglichmachung gegenüber jedermann von Anfang des Jahres 2013 auch vertraglich vereinbarte Nutzungsdauern überschritten hat, stellt gegebenenfalls eine Vertragsverletzung gegenüber der PMG dar, nicht jedoch eine (gegenüber dem oben bereits festgestellten Eingriff) zusätzliche Verletzung von Urheberrechten. 5.2. Das öffentliche Zugänglichmachen gegenüber jedermann und das Vervielfältigen durch Abspeichern der 198 Artikel in einer „durchsuchbaren Datenbank“ waren widerrechtlich, das Vervielfältigen durch Einscannen und Abspeichern der 198 Artikel im Übrigen hingegen nicht. a) Das öffentliche Zugänglichmachen der 198 Artikel gegenüber jedermann war - wie oben bereits ausgeführt - widerrechtlich. b) Auch die Vervielfältigungen durch Abspeichern der Artikel in einer Datenbank sind nicht gerechtfertigt. (1) Dass diese von der Beklagten vorgenommenen Vervielfältigungen unmittelbar durch die Klägerin erlaubt worden wären, macht die Beklagte nicht geltend. (2) Auch die von der Beklagten in Bezug genommenen Vereinbarungen mit der PMG über eine „Digitale Verarbeitungslizenz und eine digitale Datenbereitstellungslizenz“ (Vertrag vom 20./27.09.2017, Anlage B 33, und Vergleich vom 18.11.2019, Anlage B 64 zum Zwangsmittelverfahren) rechtfertigen diese Vervielfältigungen nicht. Die hier streitgegenständlichen 198 Artikel stammen aus Print-Ausgaben, die bis Anfang des Jahres 2013 veröffentlicht worden sind. Die Vervielfältigungen wurden von der Beklagten - ihrem regelmäßigen Produktionsprozess entsprechend (siehe oben) - am jeweiligen Veröffentlichungsdatum vorgenommen. Der „Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und Digitale Datenbereitstellungslizenz“, Anlage B 33, gilt vereinbarungsgemäß erst ab dem 01.07.2015 (siehe Ziff. 6.1 der Anlage B 33). In dem Vergleich vom 18.11.2019 vereinbarten die Beklagte und die PMG zwar, dass die PMG für die Zeit vor dem 01.07.2015 „für die streitgegenständlichen Nutzungen“ keine Ansprüche geltend mache. Dies wirkt sich aber nicht auf die bereits entstandenen Ansprüche der an dem Vergleich nicht beteiligten Klägerin aus. (3) Die Beklagte war auch nicht Inhaberin eines (auch) die Vervielfältigungen durch Abspeichern in einer Datenbank umfassenden dinglichen, von den Kunden abgeleiteten Nutzungsrechts. Bei der Vervielfältigung durch Einfügen in eine „durchsuchbare Datenbank“ handelt es sich um eine inhaltlich andere Nutzungsart als bei dem Vervielfältigen durch Einscannen bzw. Digitalisieren. Sie ist der Beklagten weder aufgrund der von ihr selbst mit der PMG geschlossenen Verträge noch aufgrund der Verträge erlaubt gewesen, die die Kunden mit der PMG geschlossen hatten. Die zwischen den Kunden ... und ... mit der PMG geschlossenen Verträge sahen ein Recht zur Abspeicherung der Artikel in Datenbanken nicht vor und schlossen ein solches Recht sogar ausdrücklich aus (Bl. 329 Nr. 9; Bl. 332 Nr. 6; Bl. 339 Nr. 5.6.; Bl. 343 Nr 6). Die Kundin ... hat am 15.06.2006 / 01.07.2006 mit der PMG zwar die „Vereinbarung zur Archivierung von Artikeln aus Elektronischen Pressespiegeln“ (Bl. 302 d.A. und AGB Bl. 334 ff. d.A.) geschlossen, wonach ihr ein „einfaches, zeitlich befristetes, nicht übertragbares Vervielfältigungsrecht, begrenzt auf die eigenen Archivzwecke (Information und Recherche), in dem durch diese AGB bestimmten Umfang eingeräumt“ wurde (Ziff. 4 lit. a der AGB, 335). Dies schließt jedoch das Abspeichern der Artikel durch die Beklagte in einer eigenen Datenbank (aus der die Beklagte dann Artikel für die jeweiligen Pressespiegel ihrer einzelnen Kunden heraussucht) nicht mit ein. (4) Auch die Voraussetzungen der Schrankenregelung des § 44a UrhG sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Infopaq“ geltend macht, es lägen nur flüchtige Vervielfältigungen im Sinne der Schrankenregelung vor, ist dies nicht anzunehmen. Flüchtig im Sinne von § 44a UrhG sind Vervielfältigungshandlungen, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei das Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es die Vervielfältigungen automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, C-5/08, Rn. 64 – Infopaq I). Im vorgenannten Urteil hat der EuGH zwar angenommen, die erste dort gegenständliche Vervielfältigungshandlung, die Erstellung von TIFF-Dateien aus einer gedruckten Vorlage, sei in diesem Sinne flüchtig. Grund war aber, dass in jener Sache die TIFF-Dateien nach Beendigung des technischen Bearbeitungsvorganges automatisch gelöscht wurden (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, C-5/08, Rn. 65 – Infopaq I). Vorliegend kann auf Grundlage des gegebenen Beklagtenvortrags nicht angenommen werden, dass die „Lebensdauer“ der Vervielfältigungen - der durch Scans erstellten „TIFF-Dateien“ und der aus diesen erstellten Dateien in einem computerlesbaren Format - auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.01.2017 (dort auf Seite 27 = Bl. 133 d.A.) behauptet, die „Artikelscandateien“ würden unverzüglich, im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen gelöscht. In der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, die Artikelscandateien würden „nach beendeter Erstellung und Zurverfügungstellung der Pressespiegel (...) unverzüglich (...) gelöscht werden, im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb der in § 3 Nr. 4 des Mittlervertrags (...) vereinbarten Frist von drei Tagen“ (Schriftsatz vom 24.09.2018, S. 40 = Bl. 940 d.A.). Durch Bezugnahme auf das Zwangsmittelverfahren, die dort vorgelegte Anlage B 59a (dort auf S. 9 f.) trägt die Beklagte vor, „die LowRes-Bilddatei des Kunden“ werde nach Auslieferung des Pressespiegels „unverzüglich, üblicherweise binnen 24 Stunden, spätestens jedoch nach 3 Tage[n] endgültig gelöscht“. Die Beklagte trägt damit bereits nicht vor, dass die aus den Artikeln bestehenden Dateien automatisch gelöscht werden. Auch ist es für den technischen Bearbeitungsvorgang nicht erforderlich, dass die Scan-Dateien (im Format „TIFF“) erst nach Auslieferung des Pressespiegels gelöscht werden, denn bereits zuvor wurden (nach dem Beklagtenvortrag) Vervielfältigungsstücke dieser Dateien im computerlesbaren Format (durch „OCR-Umwandlung“) erstellt. Wann die durch OCR-Umwandlung erzeugten Vervielfältigungen gelöscht wurden, trägt die Beklagte nicht vor. Darüber hinaus kann aufgrund des unspezifischen Vortrages - „unverzüglich, üblicherweise binnen 24 Stunden, spätestens jedoch nach 3 Tage[n]“ - nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Artikel sofort gelöscht wurden, als sie für den technischen Bearbeitungsvorgang nicht mehr erforderlich waren. Das (auch nur unspezifisch mit „üblicherweise“) behauptete Löschen binnen 24 Stunden schließt eine Speicherdauer mit ein, die sich nicht durch Erfordernisse des technischen Bearbeitungsvorgangs erklären lässt. c) Das Vervielfältigen der 198 Artikel durch Einscannen (Digitalisieren) ist hingegen gerechtfertigt. Die Parteien sind sich einig, dass es den Kunden (den gemeinsamen Kunden der PMG und der Beklagten) von der PMG gestattet war, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen. Dies ergibt sich auch aus den (unstreitigen) Selbstdarstellungen der PMG gemäß den Anlagen B 8, B 9 und B 31, in denen jeweils mit der Möglichkeit der „Eigendigitalisierung“ geworben wurde. Den Kunden war unstreitig auch gestattet, externe Dienstleister mit den Leistungen zur Erstellung ihrer Pressespiegel zu beauftragen. Die Beklagte war als eine solche Dienstleisterin für die Kunden tätig. Die Regelung in § 4 Nr. 4 des zwischen der PMG und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages (Anlage B 11) ist zwar darauf gerichtet, die Digitalisierung durch die Beklagte auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Es heißt dort, PMG räume der Beklagten „die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von solchen Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels (...) ein, die aus Quellen stammen, die PMG unter Vertrag hat und die aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch PMG gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.“ Hierbei handelt es sich jedoch - soweit überhaupt ausreichend bestimmt - um eine rein schuldrechtliche Beschränkung, vereinbart nur zwischen der PMG und der Beklagten, aus der allenfalls die PMG Rechte gegenüber der Beklagten herleiten kann. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, der Beklagten unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas zu untersagen, was andere „Mittler“ bzw. Dienstleister, die von den Kunden der PMG beauftragt worden sind, die aber keinen Vertrag mit einer Regelung wie § 4 Nr. 4 abgeschlossen haben, erlaubt ist. Dass mit den streitgegenständlichen 198 Artikeln auch weitere Artikel aus den jeweiligen Print-Ausgaben der Zeitungen vervielfältigt wurden, führt nicht dazu, dass (auch) das Einscannen und Speichern der streitgegenständlichen Artikel widerrechtlich war. 5.3. Soweit die Beklagte sich gegen den Umfang der im Urteil des Landgerichts, dort unter lit. a) aa) bis ee) und unter lit. b), zugesprochenen Auskunft (und Rechnungslegung) wendet, ist die Berufung (nur) teilweise begründet. a) Aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Artikel gegenüber jedermann (im Internet) von Anfang des Jahres 2013 ist der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang dieser öffentlichen Zugänglichmachung entstanden. Dabei ist der Klägerin - wie vom Landgericht nach „insbesondere“ unter lit. bb) tenoriert - auch ein Anspruch auf Auskunft entstanden, wann die Beklagte die Artikel auf ihre Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Auskunftsanspruch ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Einwendungen, die die Beklagte unter Bezugnahme auf das Zwangsmittelverfahren erhoben hat, noch nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat - zum Zwecke der Erfüllung - in den Anlagen B 59 und B 59a zum Zwangsmittelverfahren erklärt, eine „Auskunftserteilung über die in Ziffer 2 lit. a) beschriebenen Nutzungen der streitgegenständlichen Artikel aus Januar 2013“ sei ihr „nicht (mehr) möglich“. Die Auskunftsansprüche der Klägerin sind jedoch weder durch Erfüllung untergegangen, noch ist die Auskunftserteilung der Beklagten unmöglich geworden. Die Auskunftspflicht beschränkt sich nicht auf die Mitteilung von präsentem Wissen. Vielmehr muss der Auskunftspflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen (z. B. Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen; Nachfrage bei Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) nutzen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 159, juris). Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGH, Urteil vom 24.03.1994, I ZR 42/93, Rn. 15, juris - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98, Rn. 44 - Entfernung der Herstellernummer II). Dabei ist auf die objektiv gegebenen Umstände abzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchsteller die erteilte Auskunft für wahr und vollständig erachtet (BGH, Urteil vom 24.03.1994, I ZR 42/93, Rn. 15, juris - Cartier-Armreif). Die Auskünfte der Beklagten sind in diesem Sinne unvollständig und von vornherein unglaubhaft. Die Beklagte hat zwar vorgetragen (durch Bezugnahme auf die Seiten 10 f. des Schriftsatzes vom 22.05.2019 aus dem ersten Zwangsmittelverfahren = Bl. 35 f. des Zwangsmittelheftes), Fehlerquelle der öffentlichen Zugänglichmachung von Januar 2013 sei offenbar die Kombination aus zwei Fehlern gewesen, nämlich der Erstellung einer fehlerhaften robots.txt-Datei und des Versäumnisses, „die betreffende .htaccess-Datei“, die einen Passwortschutz geschaffen hätte, zu erstellen. Sie könne inzwischen „nicht mehr nachvollziehen, ob und wer die fehlerhaften Einträge in den robots.txt-Dateien erstellt“ habe. Dies erklärt aber unter anderem nicht, bis wann die Artikel für jedermann öffentlich zugänglich waren. Die öffentliche Zugänglichmachung der Artikel ist nach den vorgerichtlichen Aufforderungen der Klägerin durch die Beklagte beendet worden. Durch welchen oder welche Mitarbeiter der Beklagten dies geschehen ist, ist nicht mitgeteilt worden. Da die Abrufbarkeit der Artikel durch jedermann im Internet von der Beklagten selbst als unerwünschter Fehler dargestellt wird, drängt es sich auf, dass die Beklagte die „Fehlerursachen“ durch Mitarbeiter untersuchen lassen musste. Wer von ihren Mitarbeitern die öffentliche Zugänglichmachung für jedermann beendet und die „Fehlerursachen“ behoben hat, hat die Beklagte nicht erklärt. Vor allem hat sie nicht erklärt, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sie diese Mitarbeiter befragt hat, wann genau sie die Abrufbarkeit der Artikel im Internet für jedermann beendet haben. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kann auf Grundlage des gegebenen Beklagtenvortrags also (wie auch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs) nicht angenommen werden. Auch zum Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung der Artikel für jedermann hat die Beklagte sich nicht hinreichend erklärt. Bei Zugrundelegung der von der Beklagten genannten Ursachen - fehlerhafte robots.txt-Datei und Versäumnisse betreffend den Passwortschutz - erscheint es naheliegend, dass der Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung für jedermann jeweils dem Datum entspricht, zu dem den Kunden (..., ... und ...) die Artikel als Pressespiegel zugänglich gemacht worden sind. Dass diese jeweiligen Daten der Beklagten nicht bekannt und sie von ihr unter Ausnutzung aller ihr zur Verfügung stehenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen auch nicht ermittelbar sind, kann nicht angenommen werden. Die (vermeintliche) Auskunft erscheint auch insoweit von vornherein unglaubhaft, als die beiden als „Fehlerursachen“ genannten Umstände nicht erklären, weshalb die Artikel auch nach Ablauf der in den Verträgen zwischen der PMG und den genannten Kunden vereinbarten Speicherfrist noch immer auf Servern der Beklagten gespeichert waren. Insoweit muss eine andere (weitere) „Fehlerursache“ (mit-)ursächlich gewesen sein. b) Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Auskunftsanspruch darüber zu, welchen gewerblichen Kunden sie die 198 Artikel, die sie zuvor durch Abspeichern in einer durchsuchbaren Datenbank gespeichert hatte, auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat und im Rahmen welcher Leistungen oder Produkte dies erfolgt ist. Dieser Anspruch folgt aus der widerrechtlichen Verletzung der Vervielfältigungsrechte an den Sprachwerken durch das Abspeichern in einer Datenbank. Die Auskunft ist der Beklagten auch zuzumuten, damit die Klägerin bemessen kann, welcher Schaden ihr aus der Verletzung des Vervielfältigungsrechts entstanden ist. Dass die Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs der Beklagten unmöglich ist, ist nicht bzw. jedenfalls nicht konkret geltend gemacht. Die als Anlage B 54 im Zwangsmittelverfahren vorgelegte Übersicht der Lizenzmeldungen betreffend die Kunden ..., ... und ... deutet vielmehr sogar gerade darauf hin, dass es der Beklagten möglich ist mitzuteilen, welche der 198 Artikel sie für welchen ihrer Kunden im Rahmen welcher Leistung bzw. welchen Produktes verwendet hat. c) Auch steht der Klägerin aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu über die aus den widerrechtlichen Verwertungen der Artikel (gemäß Ziff. 1.2. lit. a) des Tenors des vorliegenden Urteils) erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten. Ob als qualifizierte Auskunft Rechnungslegung geschuldet ist, richtet sich nach dem Informationsbedürfnis des Anspruchstellers, der Zumutbarkeit für den Anspruchsgegner und der Verhältnismäßigkeit (Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 102). Soweit die Beklagte schuldhaft Urheberrechte verletzt hat, besteht ein Bedürfnis der Klägerin, im Wege der Rechnungslegung die Informationen zu erhalten, die sie benötigt, um sich für eine der ihr offenstehenden Schadensberechnungsarten zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Auskünfte nachzuprüfen. Die Rechnungslegung ist der Beklagten - auch ohne sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt - zumutbar und im zugesprochenen Umfange auch verhältnismäßig. Von der Beklagten wird nicht verlangt, die Klägerin über alle Einzelheiten sämtlicher ihrer Kundenbeziehungen zu informieren. Die Rechnungslegung bezieht sich allein auf Umsätze, Kosten und Gewinne betreffend die festgestellten urheberrechtsverletzenden Verwertungen der 198 Artikel. Die hiernach geschuldete Rechnungslegung ist bislang noch nicht erfolgt. d) Die folgenden Auskunftsansprüche (gem. Ziff. 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts) stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu: (1) Die Beklagte hat der Klägerin keine Auskunft zu erteilen, woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat. Ein Interesse der Klägerin, über den Bezug der Artikel informiert zu werden, ist auf Grundlage des Klägervortrags nicht gegeben. Bei den Artikeln handelt es sich nicht um Plagiate. Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Bezugsquellen der Beklagten - diejenigen, von denen die Klägerin die Printausgaben der Publikationen geliefert bekommen hat - an den Urheberrechtsverletzungen (über die bloße Lieferung hinausgehend) beteiligt waren und sie von den Urheberrechtsverletzungen wussten. Jedenfalls besteht insoweit kein über die bereits erteilte Auskunft hinausgehender Auskunftsanspruch. Die Beklagte hat der Klägerin erklärt, sie habe die Printausgaben mit den Artikeln als Abonnement oder im Einzelkauf über den Pressegrossisten ... GmbH und Co. KG, ...., 20097 Hamburg, geliefert bekommen (Anlagen B 46, B 59 und B 59a des Zwangsmittelverfahrens). (2) Auch ist kein Interesse der Klägerin auf Auskunft der Beklagten anzunehmen, zu welchem genauen Zweck die öffentliche Zugänglichmachung gegenüber jedermann und die Vervielfältigungen durch Abspeichern in einer durchsuchbaren Datenbank erfolgt sind. Die öffentliche Zugänglichmachung beruht ersichtlich - wie von der Beklagten wiederholt erklärt - auf Versehen. Die Vervielfältigungen durch Abspeichern in einer durchsuchbaren Datenbank erfolgten ersichtlich, um die Erstellung der Pressespiegel für die verschiedenen Kunden der Beklagten und auch die Erbringung weiterer Leistungen der Beklagten - über die bereits gemäß dem Auskunftsausspruch zu Ziff. 1.2 lit. a), bb) des Tenors des vorliegenden Urteils Auskunft zu erteilen ist - zu vereinfachen. (3) Auch im Übrigen ist die Berufung der Beklagten gegen den Auskunftsausspruch zu Ziff. 2 lit. a) ee) des Tenors des Urteils des Landgerichts begründet. Die Beklagte wurde dort (auch) verurteilt, Auskunft zu erteilen, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah. Über die von der Beklagten den Kunden eröffneten Nutzungsmöglichkeiten (und deren vertragliche Grundlagen) hat die Beklagte bereits gem. Ziff. 1.2. lit. a) bb) des Tenors des vorliegenden Urteils (siehe dort insbesondere „Leistungen und Produkte“) Auskunft zu erteilen. An einem zusätzlichen Ausspruch insoweit besteht kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin. Die „Art und Weise“ der tatsächlich erfolgten einzelnen Nutzungen durch die Kunden ist der Beklagten nicht bekannt. Die Höhe der Schadensersatzansprüche der Klägerin hängt auch nicht von der „Art und Weise“ der tatsächlich erfolgten einzelnen Nutzung der Kunden (also zum Beispiel davon, ob Kunden die Artikel ohne Wissen der Beklagten widerrechtlich im Internet zum Betrachten eingestellt haben) ab, sondern von den Nutzungsmöglichkeiten (gem. Ziff. 1.2. lit. a) bb) des Tenors des vorliegenden Urteils), die die Beklagte den Kunden eröffnet hat. 6. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gem. § 242 BGB der durch Ziff. 1.3. des Tenors des vorliegenden Urteils zugesprochene Anspruch auf Grundauskunft darüber zu, welche weiteren Artikel aus den (dort im Tenor) genannten Publikationen sie durch Digitalisieren und durch Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt hat. Die Berufung der Beklagten, die geltend macht, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, und auch die Berufung der Klägerin, mit der in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht weitergehende Grundauskunft verlangt wird, haben keinen Erfolg. 6.1. Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Verwertungsgesellschaft GEMA ein Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft aus § 242 BGB zu, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen eines auf Auskunft in Anspruch Genommenen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann. Die Grundauskunft hat sich dabei auf die Angaben zu erstrecken, die die Verwertungsgesellschaft zur Prüfung der Frage benötigt, ob weitere Verletzungen von ihr wahrgenommener Nutzungsrechte in Betracht kommen (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 33 ff. - GEMA-Vermutung II). Die für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erforderliche Sonderverbindung folgt dabei aus der konkret festgestellten Rechtsverletzung. Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reicht zwar grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen (BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98, Rn. 41, juris – Entfernung der Herstellernummer II). Sind eine oder mehrere Verletzungshandlungen festgestellt, kann allerdings darüber hinausgehend - bei hoher Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen - Auskunft über weitere, sachlich zusammengehörige Verletzungshandlungen verlangt werden (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155, juris). Im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 34 - GEMA-Vermutung II; BGH, Urteil vom 21.04.1988, I ZR 210/86 - Kopierwerk). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die - wie vorliegend die Klägerin - über einen großen „Rechtestock“ gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind (BeckOK-UrhR/Reber, 26. Edition, § 97 Rn. 139; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 103; KG, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155 f., juris; LG Nürnberg-Fürth GRUR 1988, 817, 818 - dpa-Fotos). Höchstrichterlich ist dies zwar noch nicht entschieden worden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es nur bei Verwertungsgesellschaften Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechen sollte, dass ein Verletzer (unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen) Grundauskunft über weitere Verletzungen zu erteilen hat. Die Interessenlage der Klägerin unterscheidet sich nicht maßgeblich von jener der Verwertungsgesellschaft. Es steht - wie oben ausgeführt - fest, dass die Beklagte Urheberrechte der Klägerin betreffend eine Vielzahl von Sprachwerken (unter anderem) durch Abspeichern in einer Datenbank widerrechtlich verletzt hat, wodurch zwischen den Parteien eine (deliktische) Sonderverbindung begründet wurde. Es entspricht Treu und Glauben, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel sie (die Beklagte) durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt hat. Dass die Beklagte weitere Artikel aus den Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag und Hamburger Abendblatt (und nicht nur jene aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3) durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt hat, ist nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern mit Sicherheit anzunehmen. Inzwischen ist unstreitig, dass die Beklagte Zeitungen, an denen ihre Kunden Interesse haben - die antragsgegenständlichen Publikationen gehören, wie aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 ersichtlich, dazu -, durch Einscannen vollständiger Ausgaben digitalisiert hat. Wie oben dargelegt ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihres gewöhnlichen Produktionsprozesses Artikel nach dem Digitalisieren als Dateien, geordnet nach Ressorts, in einer Datenbank abgespeichert hat. Eine Vielzahl der Artikel wird - wie sich aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 3 schließen lässt - die für urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) aufweisen. Würde der Auskunftsantrag pauschal auf urheberrechtlich geschützte Werke beschränkt werden, wäre er unbestimmt. Eine derartige Beschränkung ist der auskunftsberechtigten Klägerin daher rechtlich nicht möglich. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit waren von den Vervielfältigungen auch Artikel umfasst, an denen die Klägerin zur Zeit der Vervielfältigungen ausschließliche Nutzungsrechte besessen hat. Für die Klägerin arbeiteten fest angestellte Autoren, die (neben freien Mitarbeitern) Artikel für die genannten Zeitungen geschrieben und der Klägerin - wie aus den Arbeitsverträgen gem. Anlagenkonvolut K 45 ersichtlich - ausschließliche Nutzungsrechte an den Artikeln übertragen haben. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 242 BGB ist im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigungen durch Abspeichern in einer Datenbank widerrechtlich waren (insoweit gelten obenstehende Ausführungen zu den 198 Artikeln entsprechend) und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Vervielfältigung durch Digitalisieren hinsichtlich einer Mehrzahl der Artikel widerrechtlich war. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Beklagte einerseits sämtliche Artikel einer jeweiligen Zeitungsausgabe digitalisiert hat und es andererseits unwahrscheinlich erscheint, dass sämtliche Artikel einer jeden Zeitungsausgabe für den Pressespiegel eines Kunden verwendet und der PMG gemeldet worden sind. Die Kunden der Beklagten dürften nicht an allen Artikeln der Zeitungen interessiert gewesen sein. Die Klägerin ist zur Abschätzung und Durchsetzung von Schadensersatz- oder Bereicherungsausgleichsansprüchen auf die vom Landgericht zugesprochenen Auskünfte angewiesen. Obschon ihr bekannt ist, dass die Beklagte vollständige Zeitungsausgaben durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt hat, ist der Klägerin zum Beispiel nicht bekannt, ob sämtliche Ausgaben ihrer Zeitungen in dieser Weise von der Beklagten vervielfältigt worden sind. Unter Berücksichtigung der Sachlage und der Interessen im vorliegenden Einzelfall ist es der Beklagten zuzumuten, der Klägerin die vom Landgericht zugesprochenen Grundauskünfte zu erteilen. Überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Beklagten sind nicht ersichtlich. 6.2. Ein Anspruch der Klägerin auf noch weitergehende Grundauskünfte, wie von ihr mit ihrer Berufung geltend gemacht, besteht hingegen nicht. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr stünden Auskunftsansprüche auch über Vervielfältigungshandlungen betreffend Artikel aus den Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag zu, die nach dem 30.06.2015 bis zum Schluss der Berufungsverhandlung begangen worden seien. Zu Recht hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren nur betreffend Handlungen entsprochen, die bis zum 30.06.2015 begangen worden sind. Ab dem 01.07.2015 sind diese Vervielfältigungen aufgrund des zwischen der Beklagten und der PMG (unstreitig) im September 2017 geschlossenen Vertrags „über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung“, Anlage B 33, gerechtfertigt. Zwar hat die Klägerin zunächst gerügt, dass die Beklagte nicht konkret vorgetragen habe, dass auch Artikel aus den Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag von dem Vertrag, Anlage B 33, erfasst seien. Die Beklagte trägt jedoch inzwischen ausdrücklich vor, dass die vorgenannten Publikationen von dem Vertrag gem. Anlage B 33 erfasst seien (Seite 19 des Schriftsatzes vom 07.01.2019 = Bl. 1064 d.A.). Sie nimmt Bezug auf die Präambel des Vertrags, in der es heißt, dass die PMG über urheberrechtliche Nutzungsrechte „an den redaktionellen Inhalten nahezu aller deutschen Presseverlage“ verfüge. Die Klägerin hat sich hierzu nicht weiter eingelassen. Es ist danach nicht ersichtlich, weshalb gerade die streitgegenständlichen Zeitungen nicht erfasst sein sollten. b) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung Auskunft verlangt, welche weiteren Artikel im Rahmen der in Anlage K 40 aufgeführten Zusatzfunktionen von den Kunden der Beklagten vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist dies nach Treu und Glauben von der Beklagten nicht geschuldet. Es sind Handlungen der Kunden und nicht der Beklagten betroffen. Auch erscheint es möglich bzw. sogar naheliegend, dass eventuelle Nutzungshandlungen der Kunden aufgrund Lizenzierung durch die PMG gerechtfertigt waren, sodass jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrechtliche Nutzungshandlungen der Kunden angenommen werden können. c) Es besteht - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - außerdem keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es betreffend weitere Artikel zu Eingriffen der Beklagten in Rechte der Klägerin aus § 19a UrhG gekommen ist (zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit solcher Eingriffe siehe unten, Ziff. 7.1. lit. a) (3)). Die Klägerin macht geltend, aus Indizien - Alter der Artikel, vertragswidrige Speicherung der Artikel für ... auf Servern der Klägerin (und nicht, wie mit ... betreffend Archivierung vereinbart, auf Servern von ... in München) - sei zu schließen, dass nicht nur ein einmaliges Versehen bzw. ein technischer Fehler zugrunde gelegen habe. Vorstehendes erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ist aber auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Zeuge K. - der für die Klägerin Rechtsverletzungen im Internet ermittelt - hat ausgesagt, dass er zwar Anfang 2013 Verletzungen festgestellt habe (nämlich jene, die Gegenstand des Schadensersatzantrags Ziff. 1 sind), dass er aber weder davor noch danach Artikel der Klägerin auf Seiten der Beklagten gefunden habe; dies obwohl die Beklagte die Serverplätze unstreitig regelmäßig zur Auslieferung der von ihr erstellten Pressespiegel an ihre Kunden verwendet hat. d) Es besteht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte Vervielfältigungen oder öffentlichen Zugänglichmachungen über die zwischen PMG und den Kunden jeweils vereinbarte Nutzungsdauer hinaus begangen hat. Dass es zu irgendwelchen weiteren öffentlichen Zugänglichmachungen im Internet (für jedermann) gekommen ist, kann - wie oben ausgeführt - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dass die Beklagte weitere Artikel für Kunden in deren Intranet öffentlich zugänglich gemacht hat, erscheint zwar möglich, mangels ausreichender Anhaltspunkte jedoch ebenfalls nicht hochgradig wahrscheinlich. Auch dass die Beklagte Artikel außerhalb vertraglich vereinbarter Nutzungsfristen vervielfältigt hat, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Klägerin trägt Vervielfältigungen durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vor. Wahrscheinlich ist, dass dies lediglich am Tag der Veröffentlichung der Artikel geschehen ist, danach bestand aber kein Anlass zur erneuten Digitalisierung oder Abspeicherung in einer Datenbank. 7. Die Berufung der Beklagten gegen die Aussprüche des Landgerichts zur Vorlage und Besichtigung (Ziffern 4 bis 6 des Tenors des angegriffenen Urteils, Klageantrag zu 3) ist begründet. Gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung besteht, erstreckt sich der Anspruch gem. § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass vertrauliche Informationen betroffen sind, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten (§ 101a Abs. 1 S. 3 UrhG). Ist die Inanspruchnahme - auch nach Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen - im Einzelfall unverhältnismäßig, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 101a Abs. 2 UrhG). Demgegenüber geht der landgerichtliche Ausspruch zu Ziff. 4. bis 6. weit über den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 3. hinaus, indem der Klägerin ein Vorlage- und Besichtigungsanspruch zugesprochen wird, der nur unzureichend auf die Artikel Bezug nimmt, an denen die Klägerin Urheberrechte innehat. Jedenfalls in dem Klageantrag selbst sind die Urkunden oder Sachen, auf die sich das Vorlage- und Besichtigungsbegehren beziehen soll, unzureichend bezeichnet (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 101a Rn. 6). Auch müsste ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter, dem die Anwesenheit bei der Besichtigung (und der eigenen Einsichtnahme in Unterlagen) gestattet sein soll, im Antrag genau bezeichnet werden (vgl. Dreier a.a.O. Rn. 6). Bei dem landgerichtlichen Ausspruch zu Ziff. 4. bis 6. sind zudem - anders als bei dem Ausspruch zur Grundauskunft (Ziff. 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts) - weder der Abschluss der „Digitalen Verarbeitungslizenz“ gem. Anlage B 33 noch die Veräußerung des Hamburger Abendblattes an die Funke Mediengruppe mit Wirkung zum 30.04.2014 berücksichtigt worden. Vorliegend fehlt es unter Berücksichtigung bestehender Auskunftsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten jedenfalls an der Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit. 7.1. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit dient (neben Schutzmaßnahmen im Sinne von § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG und dem (weitergehenden) Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 101a Abs. 2 UrhG) dem Ausgleich der Interessen von Anspruchsteller- und Anspruchsgegnerseite. Sie soll gewährleisten, dass der Anspruch nicht zur allgemeinen Ausforschung des Anspruchsgegners missbraucht werden kann, sondern nur dann eingreift, wenn der Anspruchsteller die erstrebten Erkenntnisse zur Durchsetzung von Ansprüchen benötigt. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn es darum geht, eine bestrittene anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen oder überhaupt erst Kenntnis von dieser Tatsache zu erlangen (insoweit geht § 101a UrhG über Art. 6 der Richtlinie hinaus, dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Beweismittel beschränkt ist; siehe die amtliche Begründung, BT-Drs. 16/5048, S. 40; vgl. auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 101a Rn. 4; Ohst in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Auflage, § 101a Rn. 14). Ein Anspruch aus § 101a UrhG kommt mangels Erforderlichkeit der Vorlage bzw. Besichtigung nicht in Betracht, soweit dem Anspruchsteller andere gleich geeignete Wege offenstehen, seine Ansprüche zu beweisen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 101a Rn. 21). Dies steht mit den gesetzgeberischen Motiven im Einklang. Nach Erwägungsgrund 20 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) - § 101a UrhG setzt die Artt. 6 f. dieser Richtlinie um - muss einerseits sichergestellt sein, dass wirksame Mittel zur Vorlage, Erlangung und Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen, dabei aber auch den Rechten und insbesondere den Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners Rechnung getragen werden. 7.2. Die „Zugänglichmachung“ von Speichermedien, zumal - wie vom Landgericht zuerkannt - von aktuell genutzten, ist hiernach nicht erforderlich. Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse festzustellen und ggf. beweisen zu können welche Artikel aus ihren Publikationen die Beklagte (insbesondere durch Abspeichern in einer Datenbank) vervielfältigt hat und ob und gegebenenfalls welche Zugriffsmöglichkeiten auf die Artikel die Beklagte ihren Kunden eröffnet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Auskunft gemäß Ziff. 1.2. und 1.3. Bezug genommen. Dieses Interesse kann aber auch durch ein Auskunftsbegehren befriedigt werden. Welche Artikel aus den Publikationen der Klägerin die Beklagte vervielfältigt hat, ist insbesondere bereits Gegenstand des Ausspruches zur Grundauskunft gem. Ziff. 1.3. des Tenors des vorliegenden Urteils. Auskunft darüber, welche Zugriffsmöglichkeiten die Beklagte ihren Kunden betreffend o.g. 198 Artikel eröffnet hat, kann die Klägerin gem. Ziff. 1.2. lit. a) bb) des Tenors des vorliegenden Urteils verlangen. Aus der (noch zu erteilenden) Auskunft wird die Klägerin auch auf die Zugriffsmöglichkeiten betreffend weitere Artikel schließen können, denn im Raume stehen (nur) generelle, nicht auf einzelne Artikel bezogene Produkte der Beklagten, wie insbesondere das Tool „KMI“. Der Klägerin ist durch Ziff. 1.2. lit. a) bb) des Tenors des vorliegenden Urteils (betreffend die o.g. 198 Artikel) auch ein Anspruch auf Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestanden haben, zugesprochen worden. Die vertraglichen Vereinbarungen werden Rückschlüsse auf den Umfang der Leistungen (der eröffneten Zugriffsmöglichkeiten) der Beklagten ermöglichen. Soweit darüber hinausgehende Auskunftsinteressen der Klägerin bestehen, ist die Klägerin zunächst auf die Grundauskunft gemäß Ziff. 1.3. des Tenors des vorliegenden Urteils zu verweisen. Die Auskunft der Beklagten ist vorliegend auch das gegenüber einem Anspruch aus § 101a UrhG mildere Mittel. Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Besichtigung von Speichermedien in den Geschäftsräumen der Beklagten durch einen Sachverständigen in Gegenwart zweier Rechtsanwälte zu Störungen der dortigen betrieblichen Abläufe führen würde. Es würde sich auch nicht vermeiden lassen, dass jedenfalls der Sachverständige und die Rechtsanwälte Einblicke in Bereiche der Geschäftstätigkeit der Beklagten erlangen, die in keinem Zusammenhang zu Artikeln stehen, an denen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte zustehen. Unbeschadet der nicht anzunehmenden Erforderlichkeit wäre eine Besichtigung der Speichermedien im vorliegenden Einzelfall jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 UrhG. Unter Berücksichtigung der gegebenen Auskunftsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten sowie auch der Interessen der Beklagten hinsichtlich ihrer Geschäftsgeheimnisse und störungsfreier betrieblicher Abläufe erscheint eine solche Besichtigung unangemessen. 7.3. Auch die Vorlage von Verträgen, Kontoauszüge und Jahresabschlüssen ist nicht erforderlich im Sinne von § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Klägerin fordert die Vorlage dieser Unterlagen, um ermitteln und beweisen zu können, welche Leistungen die Beklagte unter Verwendung der Artikel der Klägerin gegenüber ihren Kunden erbracht hat und mit welchem Ertrag und welchen Kosten dies (im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin) verbunden war. Betreffend die Jahresabschlüsse ist - sollten sie nicht ohnehin veröffentlicht worden sein - jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin hieraus Informationen und Beweise betreffend den Umfang der Verletzung von ihr zustehenden Rechten und die Schadenshöhe erlangen könnte. Hinsichtlich der Leistungen, die die Beklagte unter Verwendung von Artikeln der Klägerin gegenüber ihren Kunden erbracht hat, gelten die vorstehenden Ausführungen (zur Besichtigung von Speichermedien) entsprechend. Die Vorlage der Verträge ist nicht erforderlich, da die Klägerin bereits gem. Ziff. 1.2. lit. a) bb) des Tenors des vorliegenden Urteils Auskunft darüber verlangen kann, im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen die Beklagte ihren Kunden Zugriffsmöglichkeiten auf die o.g. 198 Artikel eröffnet hat. Auch hier gilt wieder, dass die Klägerin aus diesen Auskünften hinreichend auf weitere Artikel aus ihren Publikationen wird schließen können (über die die Beklagte gem. Ziff. 1.3. des Tenors des vorliegenden Urteils eine Grundauskunft zu erteilen hat). Nach der Rechnungslegung gem. Ziff. 1.2 lit. b) des Tenors des vorliegenden Urteils wird es der Klägerin auch möglich sein, den durch Rechtsverletzungen betreffend weitere Artikel erzielten Verletzergewinn der Beklagten zu bestimmen. Die Auskunft und die Rechnungslegung beeinträchtigen die Interessen der Beklagten in deutlich geringerem Maße als die Vorlage von Verträgen, Kontoauszügen und Jahresabschlüssen, welche sich naturgemäß nicht allein auf Artikel beziehen können, an denen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte zustehen, sondern auch weitere Daten enthalten, die in keinerlei Zusammenhang zu Rechten der Klägerin stehen. Soweit weitergehende Auskunftsinteressen der Klägerin bestehen, ist die Klägerin wiederum zunächst auf die Grundauskunft gemäß Ziff. 1.3. des Tenors des vorliegenden Urteils zu verweisen. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Erforderlichkeit ist die Vorlage von Verträgen, Kontoauszügen und Jahresabschlüssen im vorliegenden Einzelfall auch unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 UrhG. Die Vorlage dieser Unterlagen neben der Auskunftserteilung stellt einen ungemessenen Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsabläufe der Beklagten dar. 8. Aufgrund der schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen gem. Ziff. 1.2. des Tenors des vorliegenden Urteils ist der Klägerin gegenüber der Beklagten ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG entstanden. 9. Soweit die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG und - soweit Auskunft und Schadensersatz Gegenstand des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens waren - aus § 97 Abs. 2 UrhG. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens ist kein niedrigerer Wert als die vom Landgericht zugrunde gelegten (bis zu) EUR 700.000,00 anzusetzen. Der Wertansatz des Landgerichts wird von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht konkret angegriffen. Unter Berücksichtigung des Umfanges der bestehenden Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin erscheint ein Gegenstandswert von (insgesamt) bis zu EUR 700.000,00 dem Senat jedenfalls nicht überhöht. 10. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Betreffend die Kosten erster Instanz werden folgende (Einzel-)Werte je Klageantrag zugrunde gelegt: - Klageantrag Ziff. 1: EUR 60.900,00 zzgl. EUR 12.300,00 = EUR 73.200,00, - Klageantrag Ziff. 2: EUR 20.000,00, - Klageantrag Ziff. 3: EUR 40.000,00, - Klageantrag Ziff. 4: EUR 40.000,00 zzgl. EUR 10.800,00 = EUR 50.800,00, - Klageantrag Ziff. 5: EUR 60.000,00, - Klageantrag Ziff. 6: EUR 60.000,00. Soweit das Landgericht den Klageantrag Ziff. 5 mit EUR 30.000,00 bewertet hat, erscheint dies dem Senat unter Berücksichtigung der Zahl der voraussichtlich betroffenen Artikel unangemessen niedrig. Die Klägerin unterliegt mit dem Klageantrag Ziff. 1 in Höhe von EUR 53.400,00 (EUR 12.300,00 gemäß dem Ansatz des Landgerichts, soweit die Klägerin Schadensersatz nur gemäß ihrem Hilfsbegehren an sich und die freien Mitarbeiter gemeinsam beanspruchen kann, zuzüglich der Differenz aus EUR 60.900,00 und den zu beanspruchenden EUR 19.800,00). Das Unterliegen der Klägerin ist betreffend den Klageantrag Ziff. 2 mit EUR 7.500,00, betreffend den Klageantrag Ziff. 3 mit EUR 40.000,00, betreffend den Klageantrag Ziff. 4 mit EUR 10.800,00, betreffend den Klageantrag Ziff. 5 mit EUR 30.000,00 und betreffend den Klageantrag Ziff. 6 mit EUR 60.000,00 anzusetzen. Bei dem Gesamtstreitwert der ersten Instanz von EUR 304.000,00 folgt aus dem Unterliegen der Klägerin (von EUR 201.700,00) eine Kostenquote von zwei Dritteln zu ihren Lasten und einem Drittel zu Lasten der Beklagten. Bei der Berufung der Beklagten ist ein Gegenstandswert von EUR 142.300,00 zugrunde zu legen, bestehend aus den folgenden Einzelwerten: - EUR 19.800,00 betreffend den Angriff gegen die Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, - EUR 12.500,00 betreffend den Angriff gegen die Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, - EUR 30.000,00 betreffend den Angriff gegen die Ziff. 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, - EUR 40.000,00 betreffend den Angriff gegen die Ziff. 4 bis 6 des Tenors des landgerichtlichen Urteils - und EUR 40.000,00 betreffend den Angriff gegen die Ziff. 7 des Tenors des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin unterliegt insoweit mit EUR 50.500,00, nämlich EUR 2.500,00 betreffend die Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, EUR 40.000,00 betreffend die Ziff. 4 bis 6 des Tenors des landgerichtlichen Urteils und EUR 8.000,00 betreffend die Ziff. 7 des Tenors des landgerichtlichen Urteils. Die Berufung der Klägerin, die insgesamt keinen Erfolg hat, ist mit EUR 59.600,00 zu bewerten, wovon EUR 39.600,00 auf den Berufungsantrag zu Ziff. 1 und EUR 20.000,00 auf den Berufungsantrag zu Ziff. 2 entfallen. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung unterliegt die Klägerin mit insgesamt EUR 110.100,00 von dem Gesamtstreitwert der Berufungsinstanz in Höhe von EUR 201.900,00, sodass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt ist. 11. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 12. Gegen dieses Urteil wird die Revision der Beklagten zugelassen. Ob ein Anspruch auf Grundauskunft auch Rechteinhabern wie der Klägerin (oder nur Verwertungsgesellschaften) zustehen kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.