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Urteil

5 U 18/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Urheber einer Software kann nur derjenige sein, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt, wohingegen derjenige, der die Aufgaben stellt, also - möglicherweise auch sehr ins Detail gehend - die Anforderungen vorgibt, die das Programm erfüllen soll, nicht gleichzeitig Urheber des Programms ist. Es kann niemand Miturheber eines Computerprogramms ein, der selbst keinerlei Befehlsstrukturen eigenverantwortlich vorgegeben hat.(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2014, Az. 310 O 389/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus diesem Urteil und betreffend die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 395.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urheber einer Software kann nur derjenige sein, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt, wohingegen derjenige, der die Aufgaben stellt, also - möglicherweise auch sehr ins Detail gehend - die Anforderungen vorgibt, die das Programm erfüllen soll, nicht gleichzeitig Urheber des Programms ist. Es kann niemand Miturheber eines Computerprogramms ein, der selbst keinerlei Befehlsstrukturen eigenverantwortlich vorgegeben hat.(Rn.74) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2014, Az. 310 O 389/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus diesem Urteil und betreffend die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 395.000,- festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr bestimmte Nutzungen des Computerprogramms Lis@ nicht untersagen können. Die Beklagten begehren widerklagend, der Klägerin die Verbreitung des Computerprogramms Lis@ mit und ohne Nutzung des Softwareproduktes ITPUse zu untersagen, und machen Annexansprüche hierzu geltend. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob bzw. inwieweit das Softwareprodukt ITPUse in die klägerische Software Lis@ eingebunden bzw. integriert worden ist. Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft für Investitionsgüter. Die Beklagte zu 1) ist ein Softwareunternehmen. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin ließ die Software Lis@, eine Anwendungssoftware, entwickeln, welche der Durchführung und Verwaltung von Leasinggeschäften dient. Die streitgegenständliche Software Lis@ wird spezifiziert durch die System- und Funktionsbeschreibung, die Modul- und Funktionsliste sowie das Datenmodell (Anlagen K1 bis K4). Die Klägerin nutzt die Software Lis@ selbst und vertreibt sie an andere Unternehmen der Leasingbranche. Die Klägerin beabsichtigte etwa ab den Jahren 2000/2001, das Textprogramm ITP (Intelligent Text Processing), welches von dem Unternehmen A... Software entwickelt wurde und von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertrieben wird, an das Programm Lis@ anzubinden. In diesem Zusammenhang interessierte sie sich für die vom Beklagten zu 2) entwickelte Software ITPUse, mittels welcher eine erleichterte Benutzung des Textprogrammes ITP möglich ist. Im Auftrag der Klägerin waren die Beklagten in der Folgezeit tätig, um eine Zusammenarbeit der Programme Lis@ einerseits und ITP und ITPUse andererseits zu ermöglichen. Die Beklagte zu 1) ist für die Arbeiten entlohnt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, welchen Umfang und Inhalt die Tätigkeit des Beklagten zu 2) an den vorgenannten Arbeiten hatte. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien streitig, ob insbesondere das Programm ITPUse fest in das Computerprogramm Lis@ integriert oder durch eine Schnittstelle angebunden ist. Die Klägerin vertrieb das Computerprogramm Lis@ im Jahr 2008 an die Fa. C... R... AG und erzielte hierbei einen Umsatz in Höhe von € 2.850.000,-. Im Anschluss hieran machten die Beklagten gegenüber der Klägerin in Bezug auf die erbrachten Tätigkeiten urheberrechtliche Ansprüche an dem Computerprogramm Lis@ geltend, die die Klägerin zurückwies. Die Klägerin hat gemeint, den Beklagten stünden keine urheberrechtlichen Positionen an der Software Lis@ zu, da es insoweit an einer schöpferischen Leistung des Beklagten zu 2) fehle. Die Beklagten würden Rechte an einer sog. Schnittstelle geltend machen. Hierzu hat die Klägerin behauptet, die vom Beklagten zu 2) übermittelten Informationen bei der Auswahl zur Schnittstellenprogrammierung beruhten nicht auf einer Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums. Die Kommunikation zwischen zwei Programmen müsse den Gegebenheiten folgen und lasse keinen Raum für Individualität. Damit eine Textintegration in Lis@ habe erfolgen können, habe die Software ITP auf Lis@ zugreifen müssen, was mittels der RFC/Textintegrations-Schnittstelle erfolge. Der Beklagte zu 2) habe in diesem Zusammenhang Dokumente erstellt, in denen RFC-Bausteine beschrieben worden seien, mit denen ITP auf Lis@ zugreife. Das Konzept der Anbindung von ITP an Lis@ sei von ihren, den klägerischen, Mitarbeitern Findeisen und Apelt erstellt worden. Die darauf aufbauenden Dokumente des Beklagten zu 2) spezifizierten lediglich Daten und Zugriffe darauf. Der Beklagte zu 2) habe zur Erstellung der Schnittstelle – was unstreitig ist – keinerlei Programmierleistungen erbracht. Weder die Software ITP noch die Schnittstelle zu ITP/ITPUse seien Bestandteile von Lis@. Von Seiten der Beklagten sei in keiner Weise an der Software Lis@ gearbeitet worden. Die Software Lis@ sei auch ohne ITPUse verwertbar. Sie werde von ihr – der Klägerin – auch nicht mit ITP/ITPUse vertrieben. Zudem sei die Beklagte zu 1) in keinem Fall Inhaberin etwaiger Urheberrechte. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) Rechte übertragen habe. Dies sei nicht vorgetragen. Für den Fall, dass von urheberrechtlichen Positionen der Beklagten an dem Computerprogramm Lis@ auszugehen sei, seien diese Rechte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) nach § 31 Abs. 5 UrhG auf sie – die Klägerin – übergegangen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 haben die Parteien die klägerischen Feststellungsanträge zu 1. und 2. in Bezug auf die Nutzungsart der Verbreitung übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiter hat die Klägerin ihren Klageantrag, der zunächst auf die Software Lis@ gemäß den Spezifikationen in den Anlagen K1 bis K4 bezogen war, auf Anregung des Landgerichts dahingehend klargestellt, dass sich die klägerischen Anträge auf „die in den Anlagen K1 bis K4 spezifizierte Software Lis@ ohne ITPUse“ bezögen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin nicht untersagen kann, die in den Anlagen K1 bis K4 spezifizierte Software Lis@ ohne ITPUse zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, umzuarbeiten oder in Netzwerken einzusetzen; 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin nicht untersagen kann, die in den Anlagen K1 bis K4 spezifizierte Software Lis@ ohne ITPUse zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, umzuarbeiten oder in Netzwerken einzusetzen; 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben beantragt, 1. die Klage abzuweisen sowie widerklagend 2. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, die Leasinganwendung Lis@, wie in den Anlagen K1 bis K4 spezifiziert, zu verbreiten und zwar sowohl a) unter Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59, b) ohne Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59; 3. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend unter 2. beschriebenen Software zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten oder bestellten Vervielfältigungsstücke; 4. die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten über den Umfang der unter 2. beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Namen und Anschriften der Abnehmer, b) des erzielten Gewinns, c) der einzelnen Angebote, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften sämtlicher Angebotsempfänger; 5. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten allen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den unter 2. bezeichneten Handlungen der Klägerin entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Gesamtanwendung Lis@ in erheblichem Umfang mitgestaltet, u.a. durch die Einbindung des eigenen Programmes ITPUse. Die effiziente Nutzung von Lis@ sei durch sie – die Beklagten – herbeigeführt worden. Das Programm ITPUse könne aus Lis@ nicht herausgelöst werden. Sämtliche schriftlichen Vorgaben zur Verlagerung der Infrastruktur von ITPUse nach Lis@ seien von den Beklagten erbracht worden. Die Vorgabe zur Programmierung des entsprechenden Softwareteils stamme ausschließlich vom Beklagten zu 2). Die Zeugen A... und F... hätten diese Vorgaben lediglich umgesetzt. Die Klägerin habe auch kein Grobkonzept vorgegeben. Der Beklagte zu 2) habe nicht lediglich Dokumente erstellt, mit denen die RFC-Bausteine beschrieben würden. Nach Herauslösung von ITPUse aus Lis@ sei das Computerprogramm Lis@ nicht mehr voll funktionsfähig, da die Infrastruktur von ITPUse die Lis@-Datenbank mitbestimme. Die Rechte an ITPUse und Lis@ stünden ihnen zumindest gemeinschaftlich zu. Die Klägerin vertreibe Lis@ unter Nutzung der Software ITPUse. Ein solcher Vertrieb sei zumindest an die C... R... AG erfolgt. Sie, die Beklagten, hätten einem Vertrieb der Anwendung ITPUse nicht zugestimmt. Zur Zeit der Entwicklung der streitgegenständlichen Software Lis@ sei ein Vertrieb der Software Lis@ an Dritte nicht thematisiert, sondern von der Klägerin ausgeschlossen worden. Ihr, der Beklagten, Angebot zum Lieferumfang (Anlage B4) habe die Klägerin – was unstreitig ist – angenommen. Es sei – weiter unstreitig – geregelt worden, dass die vom Lieferumfang umfassten Programme („ITP-Programmsystem für Server und Clients, ITPUse Quellprogramme, Objektprogramme, Datenmodelle, Quelldokumente, Objektdokumente“) dem Urheberrecht unterlägen. Die Klägerin sei nur zu einer internen Nutzung berechtigt gewesen. Das Landgericht hat der Klage, soweit über sie nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch zu entscheiden war, nach Durchführung einer Zeugenbeweisaufnahme durch Urteil vom 14.01.2014 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten rügen, der Streitgegenstand sei im erstinstanzlichen Urteil unzutreffend festgestellt bzw. den Anträgen falsch zugeordnet worden. Das Landgericht habe die Anträge anderen Teilen der streitgegenständlichen Software zugeordnet als beantragt. Die streitgegenständliche Software Lis@ bestehe aus drei Komponenten: 1. Fachanwendung Lis@, 2. Infrastruktur sowie 3. Dokumentenproduktion ITPUse mit Formularverwaltung. Das Landgericht habe im (Hinweis-)Beschluss vom 28.09.2012 den Streitgegenstand des Widerklageantrags 2a) („unter Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“) eigenmächtig um die zweite Komponente „Infrastruktur“ gekürzt. Einer solchen Antragsauslegung sei von ihrer Seite aus nicht zugestimmt worden. Das Landgericht habe gleichzeitig den Widerklageantrag 2b) („ohne Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“) so ausgelegt, dass dieser Antrag sich auch auf die zweite Komponente „Infrastruktur“ beziehe. Das Landgericht habe über etwas entschieden, was an dieser Stelle nicht beantragt worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar. Es sei ihnen, den Beklagten, unmöglich gemacht worden, ihre Anträge auch auf die Verbreitung der „Infrastruktur“ (zweite Komponente) durch die Klägerin zu stützen, obgleich dies ihr Hauptpunkt sei. Denn soweit die „Infrastruktur“ nicht zum Widerklageantrag 2a) (mit ITPUse) gerechnet worden sei, sei entsprechender Vortrag übergangen worden. Sie – die Beklagten – hätten im Ergebnis eindeutig beantragt, es zu unterlassen, Lis@ zu verbreiten a) mit der zweiten Komponente „Infrastruktur ITPUse“ und der dritten Komponente „Dokumentenproduktion ITPUse“ und b) ohne die zweite Komponente „Infrastruktur ITPUse“ und zugleich ohne die dritte Komponente „Dokumentenproduktion ITPUse“. Die klägerischen Feststellungsanträge hätten im Hinblick auf die fehlende Definition von ITPUse wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen. Im Übrigen habe das Landgericht der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt habe und daher gegen § 308 ZPO verstoßen, da die Klägerin im Ergebnis nur beantragt habe festzustellen, dass die Beklagten nicht Urheber der ersten Komponente Lis@ seien, während das Landgericht entschieden habe, dass die Beklagten weder Urheber der ersten Komponente Lis@ noch der zweiten Komponente „Infrastruktur“ seien. Wenn sie, die Beklagten, in erster Instanz von ITPUse gesprochen hätten, sei hiermit stets sowohl die zweite als auch die dritte Komponente gemeint gewesen. Es sei unklar, was die Klägerin und das Landgericht unter ITPUse verstanden hätten. Selbst wenn das Landgericht zur Spezifikation die von Beklagtenseite in ihren Anträgen in Bezug genommene Anlage B59 herangezogen hätte, so hätte es die Software ITPUse anders verstanden als die Beklagten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ihr Vortrag zur Entwicklung bestimmter Funktionen hinsichtlich der ersten Komponente Lis@ hinreichend bestimmt. Es obliege nicht ihnen, die Bestandteile Lis@, ITP und ITPUse voneinander abzugrenzen. Im Hinblick auf die erste Komponente Lis@ habe der Beklagte zu 2) Programmanweisungen erstellt, bei denen es sich um eine schöpferische Leistung gehandelt habe. Die Programmanweisungen des Beklagten zu 2) seien – unstreitig – vom klägerischen Mitarbeiter F... in konkreten Code (in der Programmiersprache ABAP, die für das SAP-Umfeld gelte) übertragen worden. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergebe sich die Miturheberschaft des Beklagten zu 2) an der ersten Komponente Lis@. Die Beschreibung der zweiten Komponente „Infrastruktur“ als Schnittstelle, wie von der Klägerin praktiziert, sei unzureichend. Dies ergebe sich auch aus einem von ihnen im Berufungsverfahren vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen L...-E... vom 16.04.2014 (Anlage BK1). Wenn davon auszugehen sei, dass das Landgericht mehr zugesprochen habe als beantragt, also auch, dass ihnen – den Beklagten – keine Urheberrechte an der zweiten Komponente „Infrastruktur“ zustünden, könnten sie zur „Infrastruktur“ im Berufungsverfahren noch vortragen. Neues Vorbringen sei auch wegen fehlender Hinweise zur Auslegung des klägerischen Antrags durch das Landgericht zulässig. Hinsichtlich der zweiten Komponente „Infrastruktur“ habe der Beklagte zu 2) die Formularstammdatei bzw. die Software für das Formularverzeichnis erstellt und hierfür eine Datei mit Programmanweisungen und zugehörigen Definitionen in Form einer Tabelle erstellt und der klägerischen Mitarbeiterin D... übersandt. Die Formularverzeichnisdatei entspreche weitgehend der vom Beklagten zu 2) erstellten sog. RFC-Vorgabe, die als Anlage B9 vorgelegt worden sei. Als RFC-Vorgabe habe die Datei die Kennung „...“, dies sei genau die Kennung, die die Zuordnungstabelle „Formulare“ der Anlage K4 habe. Die Formularstammdatei sei zentraler Punkt der zweiten Komponente „Infrastruktur“, weil sie die Grundlage der Formularverwaltung bilde. Neben der Formularstammdatei habe der Beklagte zu 2) Programmanweisungen zum Schlüsselverzeichnis und zum Datenmodell erstellt. Diesbezüglich ergebe sich auch ein Bezug zu den Anlagen K1 bis K4. Dort seien Datenbanken der Infrastruktur genannt, bei denen es sich um neue Datenbanken der zweiten Komponente „Infrastruktur“ handele. Die Programmanweisungen des Beklagten zu 2) ergäben sich nicht aus der Natur der Sache oder aus funktionalen Erwägungen. Es handele sich um eine schöpferische Leistung. Richtig sei zwar, dass die „Infrastruktur“ keine Aufgabe hätte, wenn nur die erste Komponente Lis@ und die zweite Komponente „Infrastruktur“ ausgeliefert worden wären und wenn die dritte Komponente ITPUse nicht durch ein anderes Programm, das die zweite Komponente nutzt, ersetzt worden wäre. Derartiges sei jedoch unwahrscheinlich, aber auch unerheblich, weil ein Urheberrechtsverstoß bereits mit der Vervielfältigung und Verbreitung vorliege. Entgegen der klägerischen Behauptung sei die zweite Komponente „Infrastruktur“ von Lis@ für SAP nicht aus der Altanwendung der Software Lis@ für AS/400 abgeleitet worden, vielmehr sei diese aus der Infrastruktur von ITPUse VM/AS abgeleitet worden. Die Infrastruktur von ITPUse habe – unstreitig – der Beklagte zu 2) entwickelt. Der Beklagte zu 2) habe die zweite Komponente „Infrastruktur“ für Lis@ auf SAP aus eigenen Vorarbeiten abgeleitet. Sie, die Beklagten, hätten für die bereits existierende Anwendung VM/AS die Software ITPUse (Infrastruktur und Dokumentenproduktion) als Vorläuferin der streitgegenständlichen Software entwickelt. Selbst wenn eine Trennung der „Infrastruktur“ von der ersten Komponente Lis@ möglich gewesen wäre, hätte Lis@ keinen sinnvollen Einsatzzweck mehr gehabt. Eine Leasinganwendung, die keine Dokumente drucken könne, sei sinnlos. Ein Ersatz für die dritte Komponente habe am Markt nicht existiert. Die Erstellung einer neuen Infrastruktur hätte 270 Tage gedauert und ca. € 140.000,- gekostet. Eine Trennung der Dokumentenproduktion von Lis@ sei unwirtschaftlich. Ihre, der Beklagten, Behauptung, dass die zweite Komponente „Infrastruktur“ und die dritte Komponente „Dokumentenproduktion“ an die Fa. C... R... verbreitet worden seien, sei entgegen der Ansicht des Landgerichts durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen bewiesen, andernfalls werde der Beweisantritt wiederholt. Ergänzend werde Beweis durch Sachverständigengutachten (Besichtigung des Quellcodes) angeboten. Dieser Beweisantrag sei zulässig, weil nach den Darlegungen der Beklagten hinreichend wahrscheinlich sei, dass Urheberrechte verletzt worden seien (vgl. § 101a UrhG). Zwar sei in erster Instanz beklagtenseits nicht zwischen zweiter und dritter Komponente unterschieden worden, sondern diese einheitlich als ITPUse definiert worden. Jedoch habe das Landgericht die zweite Komponente „Infrastruktur“ herausgetrennt und damit aus einem einheitlichen Streitgegenstand einen Teil herausgelöst. Die Unwirtschaftlichkeit der Trennung der zweiten und dritten Komponente belege zusammen mit den Zeugenaussagen erster Instanz, dass die „Infrastruktur“ an die Fa. C... R... ausgeliefert worden sei. Gleiches gelte auch für den Vertrieb an die Fa. M.... Für Letzteres spreche auch, dass auf einem M...-Kundentag am 26.09.2013 in einer Präsentation Formularmasken gezeigt worden seien, die mit der von ihnen – den Beklagten – erstellten Anwendung der Klägerin gleich seien. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei zu beanstanden. Bei Würdigung der Zeugenaussagen habe das Landgericht nicht zwischen der Verbreitung, also der urheberrechtlich relevanten Handlung, und dem Verkauf, also dem Rechtsgeschäft, unterschieden und daher gegen § 286 ZPO verstoßen. Fehlerhaft sei bei Befragung der Zeugen und Würdigung der Aussagen keine Unterscheidung zwischen „Infrastruktur“ und „Dokumentenproduktion“ vorgenommen worden. Hätte das Landgericht zwischen Verbreitung und Verkauf unterschieden, hätte es nicht darauf geschlossen, dass ITPUse und Lis@ trennbar seien, da sich die Ausführungen der Zeugen B..., S... und T... nicht auf die Auslieferung, sondern den Verkauf bezogen hätten. Die Beklagten beantragen, 1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; 2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd bzw. erweiternd entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen in erster Instanz zu entscheiden (also auch die Klage abzuweisen), wobei hilfsweise zum Widerklageantrag zu 5. (Feststellung) für den Fall, dass der Hauptantrag wegen bestehender Miturheberschaft nicht erfolgreich ist, Erstattung an die Klägerin und die Beklagten zur gesamten Hand beantragt wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, die Beklagten hätten in erster Instanz nicht deutlich gemacht, dass sie in ihren Widerklageanträgen von drei Softwarekomponenten ausgingen. Das Landgericht habe die Streitgegenstände berechtigterweise so verstanden wie geschehen. Die Anträge seien in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausführlich erörtert worden. Dass noch eine Unterteilung nach Komponenten gewollt gewesen sei, habe das Gericht weder den Anträgen noch den Schriftsätzen der Beklagten entnehmen können. Die Anträge der Beklagten in der nunmehr von ihnen verstandenen Form seien verfahrensrechtlich unzulässig. Ein Unterlassungsantrag, der auf die Software und einen nicht trennbaren Bestandteil ziele, sei nicht vollstreckungsfähig. Die Anträge seien auch nicht vollstreckbar, da einem Gerichtsvollzieher selbst mit sachverständiger Hilfe nicht möglich sei festzustellen, ob Software als zweite Komponente verbreitet werde oder diese enthalte. Auch die in Bezug genommene Anlage B59 werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Die Klägerin hält den von ihr gestellten Antrag hingegen für ausreichend bestimmt. Den Beklagten stünden weder an der ersten Komponente noch an der zweiten Komponente Rechte zu. Die Beklagten hätten der klägerischen Erledigungserklärung zugestimmt und damit auch dem Verständnis der Anträge durch sie – die Klägerin – und durch das Gericht. Auch vorprozessual sei von den Beklagten stets deutlich gemacht worden, dass die Software ITPUse und die in Lis@ integrierten Bestandteile eigenständig seien (Anlagen K7, K14). Das, was die Beklagten als „Infrastruktur“ bezeichneten, habe sie – die Klägerin – immer als Schnittstelle zu ITPUse verstanden. Das Landgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass die Beklagten nicht ausreichend dargelegt hätten, dass ihnen Rechte an der Software Lis@ zustünden. Auch die Zeugenaussagen seien vom Gericht zutreffend gewürdigt worden. Das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die Beklagten sei nicht zulässig. Der Vortrag sei verspätet. Der Verwertung des Privatgutachtens des Sachverständigen L...-E... (Anlage BK1) werde widersprochen. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Beklagten zu keiner Zeit beauftragt worden seien, Softwareentwicklung in der ersten Komponente Lis@ vorzunehmen. Der Beklagte zu 2) habe sie – die Klägerin – lediglich bei der Erstellung unterstützt, ohne detaillierte Vorgaben zur Programmierung zu machen und – was unstreitig ist – ohne selbst zu programmieren. Dies sei dem Beklagten zu 2) auch nicht möglich gewesen, da er die Programmiersprache ABAP/4 nicht beherrsche. Er habe auch deswegen keine neuen Beiträge geleistet, da er auf die Infrastruktur der ersten Version von Lis@/AS 400 habe aufsetzen können. Das Lis@-Datenmodell sei die Basis für die Beschreibung der Datenstrukturen für die Dokumentenproduktion. Die Vorschläge des Beklagten zu 2) zu bestimmten Datenstrukturen definierten nicht das Lis@-Datenmodell, sondern legten fest, welche Daten aus den Lis@ Tabellen gelesen und der Dokumentenproduktion zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Beklagten setzten in unzulässiger Weise die Gestaltung eines Abrechnungsschreibens mit der Programmierung von Funktionen gleich, die die Daten für das Abrechnungsschreiben liefern. Ein schöpferischer Beitrag des Beklagten zu 2) scheide auch deshalb aus, weil alle konzeptionellen Vorgaben, die der Beklagte zu 2) erstellt habe, auf einer Analyse bereits vorhandener Dokumentenvorlagen aus der Textintegration Lis@Alt-Anwendung (/AS 400 Umgebung) basierten, an denen der Beklagte zu 2) keine Anteile habe. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, Lis@ sei ohne ITP/ITPUse nicht zu nutzen. Denn alle Faktura-Dokumente könnten produziert werden. Sie – die Klägerin – habe nicht auf ein Konzept des Beklagten zu 2) bei der Erstellung der Software Lis@ zurückgegriffen. Der Beklagte zu 2) habe in Bezug auf die behauptete Entwicklung der Abrechnungsschreiben lediglich Beiträge zum Inhalt der Abrechnungsschreiben geleistet, jedoch keine softwaretechnische Lösung erbracht. Der Beklagte zu 2) habe nur die Lis@-ITP Schnittstellendefinition festgelegt bzw. erweitert. In dieser Schnittstellendefinition sei festgelegt, welche Daten der Dokumentenerzeugung zur Verfügung gestellt werden und unter welchen Variablen-Namen die Lis@-Datenfelder in den ITP-Modellen ansprechbar seien. Die Tabelle zum Formularverzeichnis basiere auf einer Vorlage aus der ersten, nicht unter SAP laufenden Lis@-Anwendung. Die Datei enthalte lediglich ein Formularverzeichnis. Ein schöpferischer Beitrag sei hierin nicht zu sehen. Das Missverständnis, Tabellen für Software zu halten, setze sich bei der Bezugnahme auf das Schlüsselverzeichnis fort. Die Software Lis@ sei inzwischen weiterentwickelt worden, insbesondere sei die Textintegration neu erstellt worden. Damit unterscheide sich die aktuell vertriebene Software Lis@ substantiell von der streitgegenständlichen Software. Auch die von den Beklagten als zweite Komponente „Infrastruktur“ bezeichneten Elemente seien überarbeitet worden und kein Bestandteil von Lis@. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und vor dem Senat verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat der klägerischen Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. a. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. aa. Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist aufgrund des Berühmens von Ansprüchen durch die Beklagten gegeben. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat sich die Beklagte zu 1) in der Abmahnung vom 10.08.2011 (Anlage K9) eigener urheberrechtlicher Ansprüche an der Software Lis@ berühmt und von der Klägerin verlangt, eine Vervielfältigung und Verbreitung zu unterlassen. Dies begründet ein Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 1). Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ein Feststellungsinteresse bejaht und dies zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1) etwaige Urheberrechte an der streitgegenständlichen Software vom Beklagten zu 2) ableite. Zudem liegt ein eigenes Berühmen durch den Beklagten zu 2) mit der Erhebung der Unterlassungswiderklage vor. Es besteht daher ein klägerisches Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ist nicht durch die Erhebung der Unterlassungswiderklage insgesamt entfallen. Zu Recht hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass sich die Feststellungsanträge in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Nutzungsarten (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Umarbeitung oder Einsatz in Netzwerken) nicht durch die Unterlassungswiderklage erledigt haben. Die negativen Feststellungsanträge und die Unterlassungswiderklage haben - bezogen auf diese verbliebenen Nutzungsarten - nicht denselben Streitgegenstand. bb. Die klägerischen Feststellungsanträge sind auch hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Einwand der Beklagten, die vom Landgericht angestoßene Aufnahme des Zusatzes „ohne ITPUse“ führe zur Unbestimmtheit der klägerischen Feststellungsanträge, bleibt ohne Erfolg. Die auf ein Computerprogramm bezogenen Klageanträge sind grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt des Computerprogramms in einer Weise beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind (BGH GRUR 2008, 357 Rn. 24 – Planfreigabesystem). Es bedarf einer Beschreibung des Programminhalts, denn die Beschreibung ist zur Individualisierung des Programms erforderlich (BGH GRUR 2008, 357 Rn. 24 – Planfreigabesystem). Die gebotene Individualisierung des Computerprogramms kann dabei auch durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGH NJW 1991, 1231 – Betriebssystem; BGH GRUR 2008, 357 Rn. 24 – Planfreigabesystem). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin die ihren Feststellungsanträgen zugrundeliegende Software Lis@ durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlagen K1 – K4 hinreichend spezifiziert. Als Anlage K1 hat die Klägerin eine Lis@-Systembeschreibung (20seitig) vorgelegt (Version 1.0, Stand 11.10.2010). Anlage K2 ist eine Lis@-Funktionsbeschreibung (Version 2.0, Stand 07.10.2010), die 111 Seiten umfasst und eine Übersicht über den Leistungsumfang darstellt. Anlage K3 ist eine Anlage zum Lis@ Funktionsumfang (Stand 31.10.2010, 10seitig) und beinhaltet eine Modul- und Funktionsliste. Anlage K4 beschreibt das Datenmodell Lis@ (Stand: 24.08.2010, 84seitig). Die klägerischen Feststellungsanträge beziehen sich auf die „in den Anlagen K1 bis K4 spezifizierte Software Lis@ ohne ITPUse“. Der Zusatz „ohne ITPUse“ steht dabei einer ausreichenden Individualisierung nicht entgegen, da er lediglich als Klarstellung anzusehen ist. In den Anlagen K1 bis K4 wird das Programm Lis@ spezifiziert, wobei das Programm ITPUse in der Modul- und Funktionsliste ausdrücklich aufgeführt ist (Seite 9 der Anlage K3). Es wird deutlich, dass ITPUse ein selbständiges Programm eines externen Anbieters ist, welches nicht vom Funktionsumfang von Lis@ umfasst ist. Bei lebensnaher Auslegung kann nur das Programm ITPUse in Gänze gemeint sein. Der Inhalt des den Klageanträgen zugrundeliegenden Computerprogramms lässt sich den in Bezug genommenen Anlagen daher hinreichend bestimmt entnehmen. b. Zu Recht hat das Landgericht den klägerischen Feststellungsanträgen, soweit über sie nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Nutzungsart der Verbreitung wegen der positiven Unterlassungswiderklage noch zu entscheiden war, stattgegeben. Das klägerische Feststellungsbegehren hat Erfolg, da die Beklagten nicht dargetan und nicht hinreichend unter Beweis gestellt haben, dass ihnen ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 69a, 69c UrhG in Bezug auf das streitgegenständliche Computerprogramm Lis@ gemäß Anlagen K1 bis K4 (ohne ITPUse) zusteht. aa. Das Computerprogramm Lis@ gemäß Spezifikationen nach Anlagen K1 bis K4 war gem. 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. (1) Der Begriff des Computerprogramms gem. § 69a UrhG ist weit auszulegen; erforderlich ist jedoch, dass es sich um logische Befehle zur Steuerung eines Computers bzw. einer Maschine handelt (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 2; Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 5). Das fertige Computerprogramm wird als eine Folge von Befehlen definiert, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (BGH GRUR 1985, 1041 Rn. 74 – Inkasso-Programm). Daten und Datenbankstrukturen gehören hingegen nicht zu den von §§ 69a ff. UrhG geschützten Computerprogrammen (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 12f; Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 12). Gegenstand des Schutzes ist nach § 69a Abs. 1 UrhG das Computerprogramm einschließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt nach § 69a Abs. 2 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Nur Form und Ausdruck eines Werkes sind geschützt, aber nicht die Idee (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 8). Schutzfähig sind auch Teile von Computerprogrammen, soweit sie ihrerseits die Schutzvoraussetzungen nach § 69a Abs. 3 UrhG erfüllen (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 11). Auch Schnittstellen wird Schutz gewährt, soweit es nicht nur um die ihnen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze geht (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 10). Nicht geschützt sind etwa die Regeln und Methoden der Interoperabilität bzw. die Schnittstellenspezifikationen, die die Regeln des Datenaustausches und die Interaktion der Programme beschreiben (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 13; Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 32). Schutzfähig ist dagegen die konkrete Implementierung und Anwendung dieser Ideen und Grundsätze in einem Programm (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 13; Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 32). Nach § 69a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme nur geschützt, wenn sie individuelle Werke darstellen und das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 14). Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Durch die Einbeziehung des Entwurfsmaterials in § 69a UrhG ist klargestellt, dass bereits die Ergebnisse von Entwicklungsstufen schutzfähig sein können (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2005, 303, 304 – Entwurfsmaterial). Die eigene geistige Schöpfung kann in allen Entwicklungsphasen des Programms zum Ausdruck kommen (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm). Auch in der (letzten) Phase der Kodierung des Programms in einer Programmiersprache sind noch schöpferische Leistungen möglich, wenn Flussdiagramm, Programmablaufplan oder Struktogramm dem Programmkodierer noch genügend Raum für eine individuelle Auswahl und Einteilung der Kodierung gelassen haben (Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 26). Wenn die geistige Leistung bereits in der ersten oder zweiten Entwicklungsphase erbracht wurde, ist das nach der dritten Phase entstandene Computerprogramm auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn in der dritten Phase keine weitere schöpferische Leistung mehr erbracht wurde (Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 69a Rn. 26). Bei verschiedenen Entstehungsstufen eines Computerprogramms kommt vertikale Miturheberschaft in Betracht (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 8 Rn. 3; BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm). Voraussetzung eines urheberrechtlichen Softwareschutzes in einer frühen Entwicklungsphase ist jedoch, dass es sich um eine solche Vorstufe des späteren Computerprogramms handelt, die eine ausreichende Darstellung des Befehls- und Informationsablaufs enthält, um hieraus das fertige Programm ableiten zu können. Entscheidend ist, ob wesentliche Befehlsstrukturen des fertigen Programms erkennbar sind (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, § 69a UrhG Rn. 6). Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung (BGH GRUR 2005, 860 Rn. 12 – Fash2000 m.w.N). (2) Hiervon ausgehend ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Computerprogrammes Lis@ zu bejahen. Bei dem Programm handelt es sich, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, ausweislich der Spezifizierung in den Anlagen K1 bis K4 um ein sehr komplexes Computerprogramm für die Verwaltung von Leasingvorgängen. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Programmes wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. bb. Das Landgericht hat auch die Beweislast im Rahmen der negativen Feststellungsklage zutreffend beurteilt und die Beklagten im Hinblick auf den geltend gemachten urheberrechtlichen Anspruch für beweisbelastet gehalten. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist – wenn auch mit umgekehrten Parteirollen – Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird (BGH NJW 2012, 3294). Bei einer negativen Feststellungsklage trägt daher der Kläger zumeist nur die Feststellungslast, dass der Beklagte sich eines Rechts berühmt; die Klage hat Erfolg, d.h. dem Beklagten wird sein Recht aberkannt, wenn er nicht diejenigen Tatsachen beweist, für die er (z.B. als Gläubiger) die Beweislast trägt (Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 Rn. 38). Die Beklagten haben sich eines Rechts am Computerprogramm Lis@ berühmt. Im Anwaltsschreiben vom 10.08.2011 (Anlage K 9) nehmen sie für sich aufgrund behaupteter Entwicklungsarbeiten am Computerprogramm Lis@ ein Miturheberrecht in Anspruch. Sie sind daher beweisbelastet dafür, dass ihnen ein solches Miturheberrecht zusteht. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 09.03.2009 (Anlage B61) keine Änderung der Beweislastverteilung ergibt. Aus der darin enthaltenen Formulierung, wonach die Klägerin davon ausgehe, „dass die in Lis@ integrierten Funktionen für die Ansteuerung der Textintegration ITP Bestandteile der Software Lis@ sind“, folgt nicht, dass ein schöpferischer Beitrag des Beklagten zu 2) an der Software Lis@ unstreitig ist. Über die Entwicklungsschritte und -beiträge hierzu bis zur Integration der „Funktionen“ streiten die Parteien gerade. Zudem nimmt die Klägerin in dem genannten Schreiben lediglich Bezug auf integrierte Funktionen in Lis@, die zur Ansteuerung des Programms ITP erforderlich seien. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass ITPUse unstreitig in Lis@ enthalten ist. cc. Einen urheberrechtlich geschützten Beitrag zum Computerprogramm Lis@ (gemäß Spezifikationen Anlagen K1 bis K4) haben die Beklagten nicht darzulegen vermocht. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten nicht hinreichend dazu vorgetragen haben, dass der Beklagte zu 2) einen eigenen schöpferischen Beitrag zum Computerprogramm Lis@ geleistet hat. (1) Derjenige, der urheberrechtlichen Schutz beansprucht, muss im Prozess diejenigen Elemente darlegen, welche die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründen. Das Computerprogramm bzw. dessen Teile, aus denen das Urheberrecht abgeleitet wird, sind klar zu definieren. Derjenige, der sich auf Urheberrechte beruft, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, welche schutzfähigen Werke bzw. Werkteile er geschaffen hat (Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Vor §§ 69a ff. Rn. 15). Er hat eine verständliche Beschreibung seines Programms / Programmteils vorzulegen. Die Darlegung der Schutzfähigkeit erfordert Vortrag, inwieweit Gestaltungsspielräume bei der Erstellung des Computerprogramms vorhanden waren (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, § 69a UrhG Rz. 14). Für urheberrechtlichen Softwareschutz müssen wesentliche Befehlsstrukturen des fertigen Programms erkennbar sein. (2) Diesen Anforderungen an einen urheberrechtlichen Softwareschutz genügte der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten nicht. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Beklagtenvortrag entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht missverstanden oder fehlinterpretiert. Bereits im (Hinweis-)Beschluss vom 28.09.2012 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagtenvortrag zum schöpferischen Beitrag des Beklagten zu 2) innerhalb des Anwendungsprogramms Lis@ nicht ausreichend sei. Aus der in Bezug genommenen Anlage B62 (Folien einer Power-Point-Präsentation) ergebe sich nicht, inwiefern ein individueller Beitrag des Beklagten zu 2) vorliege, der das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sei. Bereits die Programmteile, an denen die Beklagten Schutz beanspruchen, sind von den Beklagten erstinstanzlich nur unzureichend dargelegt worden. Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Beklagtenvortrag berücksichtigt, wonach die Lis@-Altanwendung kein textproduktionsfähiges System enthalten habe und Bausteine, Funktionen oder Dokumente wie „Formularstruktur, Formularverkettung, Vorgangssteuerung, Funktionsbausteine, Objektdokumentation, Abrechnungsdokumentation, Rechnungslegung, Abrechnungssystem“ vom Beklagten zu 2) innerhalb von Lis@ „entwickelt“ worden seien. Aus der Anlage B62 sei nach Beklagtenvortrag ersichtlich, „wie Lis@ ohne und mit dem Beitrag des Beklagten zu 2) aufgebaut“ sei. Zu Recht hat das Landgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend angesehen, um einen individuellen Beitrag des Beklagten zu 2) zu erkennen, der das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung im Hinblick auf die klägerische Software ist. Es fehlt an Darlegungen, welche Gestaltungsspielräume für den Beklagten zu 2) insoweit gegeben waren. Weiter ist auf der Vortragsebene beklagtenseits nicht hinreichend aufgezeigt, dass es sich bei den Leistungen des Beklagten zu 2) um Vorstufen des späteren Computerprogramms handelt, die eine ausreichende Darstellung des Befehls- und Informationsablaufs enthalten, um hieraus das fertige Programm ableiten zu können. Auch der nach eindeutigem gerichtlichen Hinweis vom 28.09.2012 erfolgte Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 15.11.2012 enthält – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – keinen hinreichenden Beklagtenvortrag. Zwar nehmen die Beklagten darin auf die Anlagen K1 bis K4 Bezug, allerdings erfolgt keine konkrete Darlegung eines eigenen schöpferischen Beitrags des Beklagten zu 2). Der Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen (u.a. das Abrechnungssystem sei vollständig eigenständig entwickelt worden). Nicht dargelegt wird insbesondere, welche schöpferische Leistung dahinter steht und inwieweit ein Gestaltungsspielraum gegeben war. Es fehlt gänzlich an der Vorlage von Befehlsstrukturen und/oder Programmablaufplänen. Auf den Umstand, dass das Programm durch die Vorgaben des Beklagten zu 2) „verbessert“ worden sein soll, kommt es für die Schutzfähigkeit nach § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht an. Zudem ist eine Abgrenzung urheberrechtlich nicht geschützter Ideen von softwaretechnischen Entwicklungsleistungen nach dem Beklagtenvortrag nicht möglich. Urheber der Software kann nur derjenige sein, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Demgegenüber ist derjenige, der die Aufgabe stellt, also – möglicherweise auch sehr ins Detail gehend – die Anforderungen vorgibt, die das Programm erfüllen soll, nicht gleichzeitig Urheber des Programms. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bestimmungen der §§ 69a ff. UrhG nur speziell Computerprogramme als urheberrechtsfähig schützen und damit darauf abstellen, dass eine eigene geistige Schöpfung des Betreffenden sich gerade als Computerprogramm niederschlägt. Es kann indes nicht jemand auch nur Miturheber eines Computerprogramms sein, der selbst keinerlei Befehlsstrukturen eigenverantwortlich vorgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn seine intellektuellen Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglicht haben. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Klägerin die Vorgaben des Beklagten zu 2) technisch umgesetzt, codiert und programmiert haben. Der Beklagte zu 2) habe nach seinem erstinstanzlichen Vortrag erhebliche Ideen zur Gesamtfunktionsfähigkeit von Lis@ eingebracht. Ideen sind nach § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG indes nicht schutzfähig. Nicht dargetan wurde in diesem Zusammenhang, wie speziell die Programmiervorgaben des Beklagten zu 2) gewesen sind. Es bleibt unklar, ob den Programmierern bei der Umsetzung Gestaltungsspielräume verblieben sind oder ob sie die Vorgaben lediglich in die anzuwendende Programmiersprache „übersetzt“ haben. Weiter ist streitig und nicht hinreichend unter Beweis gestellt, auf welchen Vorgaben das Tätigwerden des Beklagten zu 2) aufbaute und inwieweit hierbei ein Gestaltungsspielraum bestand. Die Beklagten sind vom Landgericht wiederholt auf die Darlegungsdefizite hingewiesen worden: zunächst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 und sodann durch Hinweisbeschluss vom 28.09.2012. Der neue Vortrag der Beklagten hierzu im Berufungsverfahren ist vor diesem Hintergrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat das Landgericht in Bezug auf den Streitgegenstand der klägerischen Feststellungsanträge einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist ein erforderlicher gerichtlicher Hinweis unterblieben (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit nicht ein Fehler des Gerichts dazu führte, dass Sachvortrag in erster Instanz unterblieb (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO), kann nur in die Berufungsinstanz eingeführt werden, was ohne Nachlässigkeit der Partei in erster Instanz nicht vorgetragen wurde (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rn. 29). Fehlende Nachlässigkeit ist indes beklagtenseits weder vorgetragen noch ersichtlich. dd. Der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe die zweite Komponente „Infrastruktur“ zu Unrecht nicht berücksichtigt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Offenbleiben kann, ob das Landgericht - wie die Beklagten meinen - den Streitgegenstand hinsichtlich der „Infrastruktur“ nicht vollumfänglich zutreffend erfasst hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten in erster Instanz keine Aufteilung der streitgegenständlichen Software in drei Komponenten vorgenommen haben. Selbst wenn hierzu gehaltener neuer Beklagtenvortrag im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen wäre, ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit in zweiter Instanz entscheidungsreif ist, so dass der Senat selbst abschließend entscheiden kann (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 538 Rn. 2). Dabei ist bereits der Beklagtenvortrag im Berufungsverfahren auf Vortragsebene nicht geeignet, einen schöpferischen Beitrag des Beklagten zu 2) am Computerprogramm Lis@ hinreichend darzutun. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an tauglichen Beweisantritten der Beklagten für ihre dahingehende bestrittene Behauptung. (a) Der neue Vortrag zur Aufteilung der Software Lis@ in drei Komponenten sowie das in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen L...-E... vom 16.04.2014 (Anlage BK1) legen zwar Leistungen des Beklagten zu 2) im Zuge der Entwicklung von Teilen der streitgegenständlichen klägerischen Software dar. Um welche Softwareteile es sich genau handelt und ob die Vorgaben / Anweisungen des Beklagten zu 2) eigene schöpferische Leistungen am letztendlichen Computerprogramm darstellen, ergibt sich weiterhin nicht hinreichend. Es fehlt an hinreichenden Darlegungen dazu, welche Gestaltungsspielräume für den Beklagten zu 2) bestanden und ob es sich bei den Leistungen des Beklagten zu 2) um Vorstufen des späteren Computerprogramms handelte, die bereits eine ausreichende Darstellung des Befehlsablaufs enthielten und sich später in der codierten Software im Sinne einer Ableitung aus den Vorgaben wiederfanden. Auch aus der Anlage BK2, einer E-Mail vom 13.10.2005 an den Beklagten zu 2) betreffend ein „Ergebnisprotokoll Textintegration“, folgt nichts anderes. Der Beklagte zu 2) wird dort nur im Zusammenhang mit konzeptioneller Arbeit aufgeführt. Zudem wird in dem gesamten Vortrag erneut nicht deutlich, wie konkret und spezifiziert die Vorgaben an den klägerischen Programmierer Findeisen waren. Soweit es die Anlage BK3 betrifft, nimmt die Klägerin in Abrede, dass insoweit eine Programmierungsvorgabe gegeben ist. Es handele sich lediglich um eine Tabelle, die Begriffe zueinander in Bezug setzt. Aus den übrigen beklagtenseits vorgelegten und in Bezug genommenen Anlagen ergeben sich ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete Programmierungsvorgaben. (b) Soweit die Beklagten einen urheberrechtlichen Beitrag zur streitgegenständlichen Software Lis@ gemäß Spezifikationen Anlage K1 – K4 behaupten, weil eine zweite Komponente „Infrastruktur“, an der sie Urheberrechte hätten, in Lis@ (untrennbar) integriert worden sei, so fehlt es überdies an tauglichen Beweisantritten für diese Behauptung. (aa) Dabei kann die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Softwareteils „Infrastruktur von ITPUse“ unterstellt werden. (bb) Denn ob dieser Softwareteil in der klägerischen Software Lis@, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, integriert ist, was die Klägerin bestreitet, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten können die streitgegenständliche Software Lis@, in die nach ihrem Vortrag Teile integriert seien, ihrem Vortrag nach nicht vorlegen. Eine sekundäre Darlegungslast, wonach die Klägerin zur Vorlage des Verletzungsmusters verpflichtet wäre, besteht nicht. Den Beklagten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, in dem von der Klägerin vertriebenen, streitgegenständlichen Software-Produkt „Lis@“ seien Programmteile enthalten gewesen, an denen die Beklagtenseite Urheberrechte habe. Anknüpfungstatsachen für einen dahingehenden angebotenen Sachverständigenbeweis können die Beklagten indes nicht hinreichend vorlegen. Sie können nur Programmteile, nämlich die von ihnen im Berufungsverfahren als zweite und dritte Komponente verstandenen Teile „Infrastruktur“ und „Dokumentenproduktion“, vorlegen. Soweit die Beklagten meinen, die Klägerin müsse aufgrund ihr obliegender sekundärer Darlegungslast die Software Lis@, die den Widerklageanträgen zugrunde liegt, als Datenträger vorlegen, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin ihre Software Lis@ mit den Anlagen K1 - K4 und den dortigen Beschreibungen auf Darlegungsebene hinreichend dargelegt. Zum anderen kann sich aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich keine Vorlagepflicht von Urkunden oder elektronischen Dokumenten ergeben (Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 422 Rn. 2; BGH MDR 2007, 1333). Weiter ist vom Grundsatz auszugehen, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen („sekundäre Darlegungslast“; vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorb. zu § 284, Rn. 34). Wo (spezial-)gesetzliche oder zivilprozessuale Regelungen vorhanden sind, ist ein Rückgriff auf das Institut der „sekundären Darlegungslast“ nicht angezeigt. Die Beweislast liegt daher weiter auf Beklagtenseite. Die Beweisantritte der Beklagtenseite sind insoweit nicht ausreichend. Soweit die Beklagten Sachverständigenbeweis angeboten haben, so ist ein solcher auch nicht gem. § 144 ZPO (Anordnung von Amts wegen) zu erheben. Der Beibringungsgrundsatz soll über § 144 ZPO nur insofern eingeschränkt sein, als dem Gericht die Möglichkeit gegeben wird, sich die zum rechten Verständnis des Parteivorbringens erforderliche Anschauung oder Sachkunde von Amts wegen zu verschaffen (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 144 Rn. 1). Hierum geht es vorliegend aber nicht, so dass der Senat von Amts wegen die Klägerin nicht zur Vorlage der Software Lis@ in der streitgegenständlichen Version auffordern kann. Auch über §§ 371 Abs. 2, 422 ZPO ist im vorliegenden Fall von der Klägerin die Gesamtsoftware bzw. deren Quell- oder Objektcode zum Zwecke einer sachverständigen Begutachtung nicht vorzulegen. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sofern Augenschein nicht von Amts wegen gem. § 144 ZPO angeordnet wird, ist er durch Benennung von Thema und Objekt zu beantragen (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 371 Rn. 3). Die Angabe eines Beweisthemas ist erforderlich, weil sonst eine Abgrenzung zur unzulässigen Beweisermittlung und Ausforschung nicht möglich wäre (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 371 Rn. 3). Weiter ist ein materiell-rechtlicher Anspruch erforderlich, der sich hier zwar aus § 809 BGB ergeben könnte. Für einen Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB muss ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung vorliegen, wobei die Darlegungslast des Anspruchstellers nicht überspannt werden darf (BGH, Urteil vom 20.09.2012, I ZR 90/09, Rn. 20 bei juris – UniBasic-IDOS). Die Beklagten haben einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zum Beweis ihrer Behauptung „Verbreitung der zweiten Komponente Infrastruktur“ ergänzend Sachverständigengutachten durch Besichtigung des Quellcodes beantragt und hierzu vorgetragen haben, dass ihre Darlegungen es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Urheberrechte verletzt wurden (§ 101a UrhG), so liegt ein ausreichender Beweisantritt nicht vor. Zwar gewährt § 101a Abs. 1 UrhG einen sondergesetzlichen Besichtigungsanspruch (neben § 809 BGB). Diesen haben die Beklagten mit ihrem Beweisantritt: „Sachverständigengutachten (Besichtigung des Quellcodes)“ jedoch nicht geltend gemacht. Überdies ist eine (weitere) Beweisaufnahme auch deshalb nicht veranlasst, weil die Beklagten ein Beweisthema nicht hinreichend konkret angegeben haben. Ob und inwieweit die streitgegenständliche Software Lis@ eigenständig geschützte Softwareteile enthält, an denen die Beklagten Urheberrechte geltend machen können, ist beklagtenseits nicht hinreichend dargetan, da ihnen die streitgegenständliche Software nicht vorliegt. Eine „Integration“ einer zweiten und ggf. dritten Komponente ist gerade streitig zwischen den Parteien. Es bleibt unklar, welche Teile der streitgegenständlichen Software ein Sachverständiger im Hinblick auf Übereinstimmungen bzw. urheberrechtlich geschützte Softwareteile begutachten sollte. Die Beklagten sind wegen der Bestimmungen in §§ 101a UrhG, 809 BGB auch nicht rechtlos gestellt. In einem gesonderten Verfahren hätte Einblick in die klägerische Software Lis@ erlangt werden können. Wenn sie dann Übereinstimmungen festgestellt hätten, so wären diese als Programmteile zu bezeichnen gewesen, so dass ein gerichtlicher Sachverständiger die Software genau zu diesen konkreten Beweisfragen hätte überprüfen können. Denn mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten können nur die von den Parteien behaupteten Tatsachen festgestellt werden (Schneider in: Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, X. IT-Verfahrensrecht, Rn. 101). Tatsachen, die nicht vorgetragen worden sind, dürfen nicht vom Gutachter ermittelt werden: Der Beweisbeschluss darf sich nur an den vorgetragenen streitigen Tatsachen orientieren. Der Sachverständige ist an den Beweisbeschluss gebunden (Schneider in: Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, X. IT-Verfahrensrecht, Rn. 101). Erforderlich für einen tauglichen Beweisantritt ist daher die genaue Bezeichnung von Beweisthema und Beweismittel (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 284 Rn. 3-5). Andernfalls liegt unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor. Die Beklagten nehmen zwar auf einzelne Beschreibungen aus den Anlagen K1 bis K4 Bezug und behaupten, es handele sich um Teile der Infrastruktur von ITPUse (Datenbanken von ITPUse seien in das Datenbanksystem von Lis@ übernommen worden, etwa die FormularVerzeichnisDatei sowie die FormularStammDatei). Der Beklagte zu 2) habe Funktionen entwickelt, die sich auch in den Anlagen K1 bis K4 wiederfänden. Die Textproduktion zu den fachlichen Hauptfunktionen werde durch ITPUse erzeugt. Die Prozesse dieser Vorgänge würden optimiert durch Nutzung von Produktkomponenten von ITPUse (Vorgangssteuerung, Vorgangsanalyse, Formular- und Adressauswahl etc.). Bei der in den Anlagen K1 bis K4 genannten Funktion / Vorgang „Abrechnungsart wählen“ handele es sich um die Vorgangssteuerung von ITPUse. Diese sei von dem Beklagten zu 2) zur Steuerung des neuen Abrechnungs-Systems definiert worden. Die Steuerung der Rechnungsproduktion erfolge mittels „Textjobsteuerung ITPUse“ die Ausgangsrechnungen würden mittels ITP-Modell von ITPUse erzeugt. Der Ablauf der Abrechnung werde von der „Vorgangssteuerung von ITPUse“ gesteuert. Die Erstellung der Rechnungsdokumente erfolge anhand der Textjobsteuerung von ITPUse. Betroffen sei die Vorgangsauswahl von ITPUse. Nach dem beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten L...-E... seien die vom Beklagten zu 2) an die Klägerin gesandten Unterlagen ein Programmablaufplan, der Vorgaben über grundlegende Abläufe der anwenderseitigen Ausprägung von ITPUse unter Lis@ beinhalte (S. 14 des Privatgutachtens L...-E...). Die Leistungen des Beklagten zu 2) beträfen die Entwurfsphase einer Softwareentwicklung und dienten als Vorgaben zur Programmrealisation (S. 14 des Privatgutachtens L...-E...). Weiter behaupten die Beklagten, bei den in Anlage K4, dort Seiten 83, 84, beschriebenen Programmteilen handele es sich um die Infrastruktur in ITPUse. Damit versuchen die Beklagten mit teilweise neuem Vortrag in der Berufungsinstanz eine Verbindung zwischen ihrem Programm ITPUse und dem klägerischen Programm Lis@ herzustellen. Selbst wenn ein gerichtlicher Sachverständiger nach Untersuchung der vorgelegten Softwareteile (nach Beklagtenvortrag der zweiten und dritten Komponente) Feststellungen zu deren urheberrechtlicher Schutzfähigkeit treffen könnte, so bliebe unklar, ob diese Teile in der streitgegenständlichen Software Lis@ - wie die Beklagten behaupten und die Klägerin bestreitet - integriert und daher vervielfältigt sowie verbreitet worden sind. Weil die streitgegenständliche Software Lis@ nicht vorlegt worden ist, könnte sich ein gerichtlicher Sachverständiger allein die Anlagen K1 bis K4 ansehen. Da unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2) Entwicklungsleistungen erbracht hat, und gerade deren urheberrechtliche Relevanz streitig ist, kommt es auf die letztendliche softwaretechnische Umsetzung in der streitgegenständlichen Software Lis@ an. Diese steht jedoch nicht zur Verfügung. Die Funktionsbeschreibungen der klägerischen Software in den Anlagen K1 bis K4 sind keine genügenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den hier beanspruchten urheberrechtlichen Softwareschutz. Ein konkretes Beweisthema für die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen ist beklagtenseits nicht formuliert worden. ee. Nach dem Vorgenannten hat das Landgericht zu Recht sowohl den Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) als begründet angesehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) in eigener Person eine urheberrechtliche Berechtigung an der streitgegenständlichen Software Lis@ erlangt hat. Da die Beklagte zu 1) ihre Rechtsposition vom Beklagten zu 2) ableitet, scheiden demgemäß auch deren Ansprüche aus. Dabei braucht - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht entschieden zu werden, ob und inwiefern der Beklagte zu 2) - was die Klägerin bestritten hat - der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte eingeräumt hat, die einen eigenen Verbietungsanspruch der Beklagten zu 1) begründen könnten. Denn weil sich ein eigener schöpferischer Beitrag des Beklagten zu 2) an der streitgegenständlichen „in den Anlagen K1 bis K4 spezifizierten Software Lis@ ohne ITPUse“ nicht feststellen lässt, können weder der Beklagte zu 2) noch die Beklagte zu 1) der Klägerin untersagen, die nämliche Software zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, umzuarbeiten oder in Netzwerken einzusetzen. b. Das Landgericht hat auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage der Beklagten im Ergebnis zutreffend entschieden. aa. Die Widerklageanträge sind zulässig, insbesondere sind die Anträge in der gestellten Form durch die Bezugnahme auf die Spezifikationen (Anlagen K1 bis K4 sowie B59) hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Widerklageanträge betreffen die „Leasinganwendung Lis@, wie in den Anlagen K1 bis K4 spezifiziert“ unter a) mit „Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“ sowie b) ohne „Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“. Es ist damit eine hinreichende Individualisierung des streitgegenständlichen Computerprogramms erfolgt. Auch die Widerklageanträge beziehen sich auf das Computerprogramm Lis@ gemäß Spezifikationen in den Anlagen K1 bis K4 und zwar einmal mit ITPUse gemäß Spezifikation Anlage B59 und einmal ohne ITPUse gemäß Spezifikation Anlage B59. Ob sich - wie die Beklagten im Berufungsverfahren vortragen - ITPUse in zwei Komponenten aufspalten lässt, steht der Bestimmtheit der gestellten Anträge nicht entgegen. Denn die Spezifikation der gegenständlichen Software ergibt sich aus den im Antrag in Bezug genommenen Anlage K1 bis K4 und B59. bb. Die auf Unterlassung gerichteten Widerklageanträge zu 2a) und 2b) sind nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 3 UrhG liegen nicht vor. (1) Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten bezogen auf die „Leasinganwendung Lis@, wie in den Anlagen K1 bis K4 spezifiziert“ unter „Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“ (Antrag 2a) besteht im Ergebnis nicht. (a) Nach § 69c Nr. 3 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken vorzunehmen oder zu gestatten. (b) Soweit es um die Verbreitung der klägerischen Software mit dem Softwareprodukt ITPUse geht, ist aufgrund tatsächlicher Vermutung hinsichtlich des Programms ITPUse von einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm auszugehen. Eine hinreichende Komplexität dieses Computerprogramms ist gegeben. Bei dem Programm ITPUse handelt es sich um eine komplexe Software, die eine benutzerfreundliche Anwendung des Textprogrammes ITP ermöglicht. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der klägerische Einwand, ITPUse sei eine Schnittstelle, der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht entgegensteht. Auch Schnittstellen wird Schutz gewährt, soweit es nicht lediglich um die ihnen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze geht (Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 10). Zudem sind auch Werkteile urheberrechtlich geschützt, wenn sie für sich allein betrachtet persönliche geistige Schöpfungen darstellen (Czychowski in Fromm/Nordemann, 12. Aufl., § 69a Rn. 32a i.V.m. A. Nordemann in Fromm/Nordemann ebenda, § 2 Rn. 51 m.w.N.). (c) Die Aktivlegitimation der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ist vom Landgericht im Hinblick auf die Software ITPUse zu Recht bejaht worden und stützt sich bei der Beklagten zu 1) auf ausschließliche Nutzungsrechte sowie beim Beklagten zu 2) auf dessen Urheberschaft, die dessen eigenes wirtschaftliches Interesse begründet. Dies greift die Berufung auch nicht an. (d) Gem. § 69c Nr. 3 UrhG bedarf jede Form der Vervielfältigung der Gestattung des Rechtsinhabers. Eine Vervielfältigung kann auch vorliegen, wenn nur ein Teil des Werkes dupliziert wird, er muss nur selbst Werkqualität haben (Czychowski in Fromm/Nordemann, 12. Aufl., § 69c Rn. 18). Auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommenen Aufspaltung der Software ITPUse in zwei Komponenten - Infrastruktur und Dokumentenproduktion -, lässt sich nicht feststellen, dass die Software Lis@ von der Klägerin mit der Software ITPUse an Abnehmer verbreitet und zu diesem Zweck vervielfältigt wurde. (aa) Soweit es um nach Beklagtenvortrag nicht integrierte Teile von ITPUse in Lis@ geht, ist die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es bestehen iSd § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, so dass eine erneute Feststellung nicht geboten ist. Zwar können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen iSv § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (BGH NJW-RR 2017, 75 Rn. 24). Besteht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, so ist das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH NJW-RR 2017, 75 Rn. 24). Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor. Zunächst ist das Landgericht zutreffend von der Beweislast auf Beklagtenseite für die behauptete Rechtsverletzung ausgegangen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Zivilprozesses trägt auch in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich sein Anspruch herleitet (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 349). Die Zeugen B..., S... und T... sowie mit Einschränkungen der Zeuge F... haben deutlich bekundet, dass eine Auslieferung von Lis@ mit ITPUse an die C... R... bzw. an M... nicht erfolgt ist. Insoweit ist die Annahme des Landgerichts frei von Rechtsfehlern, dass diese Zeugen die Aussage des Zeugen S... bezogen auf die Verbreitung an das Unternehmen C... R... nicht bestätigt haben. Zutreffend ist zwar das Vorbringen der Beklagten, dass insoweit nicht zwischen zweiter und dritter Komponente unterschieden worden ist. Hierzu hat auch die Beklagtenvertreterin beigetragen, indem sie durch ihre Nachfragen an die Zeugen nicht auf eine entsprechende Differenzierung hingewirkt hat. Soweit die Beklagten meinen, die Zeugen hätten die Verbreitung der zweiten Komponente eindeutig bestätigt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Eine solche Unterscheidung haben die Zeugen nicht vorgenommen. Überdies kann es bei der Entscheidung darüber, ob Lis@ mit ITPUse ausgeliefert worden ist, nur darum gehen, dass die Anwendung ITPUse als selbständiges Softwareprodukt verbreitet worden ist. Eine Differenzierung nach verschiedenen Teilen (integrierten und nicht integrierten) spaltet eine einheitliche Software künstlich auf. Soweit die Beklagten mit der Berufung zum Nachweis einer Verbreitung von Lis@ mit ITPUse an die Unternehmen C... R... und M... Schulungsunterlagen und eine Kundenpräsentation vom 26.09.2013 vorlegen (Anlagen BK19 - BK21), ist die Vorlage der Schulungsunterlagen gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und nicht zuzulassen. Das Landgericht hat zur nämlichen Behauptung der Verbreitung von Lis@ mit ITPUse nach Beweisbeschluss vom 13.05.2013 Zeugenbeweis erhoben, diesen jedoch als nicht geführt angesehen. Neue Beweismittel zu dieser Behauptung sind weder über § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch über § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da deren Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Fehlende Nachlässigkeit für in erster Instanz unterbliebenen Vortrag bzw. unterbliebene Beweisantritte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor. Im Übrigen belegt die Vorlage der neuen Unterlagen nicht, dass die Software ITPUse mit Lis@ verbreitet worden ist. In Bezug auf die Fa. C... R... hatte der Zeuge B... bekundet, dass seinerzeit überlegt worden war, ITPUse als zusätzliche Komponente zum Programm Lis@ anzuschaffen, letztlich habe man sich dann aber für eine andere Lösung der Firma ... ... entschieden. Die Schulungsunterlagen könnten folglich im Rahmen der Produktvorstellung der Fa. C... R...übergeben worden sein, ohne dass hieraus zwingend auf eine Verbreitung der Software ITPUse zu schließen wäre. Hinsichtlich der Verbreitung an M... hatte der Zeuge S..., der damals bei M... beschäftigt war, mitgeteilt, dass durch den Beklagten zu 2) eine Produktdemonstration von ITPUse durchgeführt worden sei, man habe sich schließlich für ITP entschieden, aber nicht für ITPUse, sondern die Formulargenerierung selbst entwickelt. Der vorgelegten Kundenpräsentation von M... gemäß Anlage BK 20 lässt sich nicht entnehmen, dass hier ITPUse verwendet worden ist. Dass bei diesen der Beweisbehauptung widersprechenden Zeugenbekundungen das Landgericht den Beweis einer Verbreitung und Vervielfältigung von ITPUse als nicht erbracht angesehen hat, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass im Fall einer Wiederholung der Beweiserhebung vor dem Senat der Beweis einer Vervielfältigung und Verbreitung von ITPUse durch die Zeugenbekundungen geführt werden kann. Der Einwand der Beklagten, das Landgericht und die Zeugen hätten nicht zwischen urheberrechtlicher Verbreitung und Verkauf sowie nicht zwischen Infrastruktur und Dokumentenproduktion unterschieden, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zum einen hätten die Beklagten, wenn es ihnen darauf ankam, die Zeugen entsprechend befragen können. Zum anderen geht es um den positiven Beweis der Behauptung, die Klägerin habe die Leasingsoftware Lis@ unter Nutzung des Softwareprodukts ITPUse (also „mit“ ITPUse) vertrieben (vgl. Beweisbeschluss erster Instanz vom 13.05.2013). Dahingehendes haben die Zeugen gerade nicht im Sinne der Behauptung eindeutig bekundet. Auch der Softwarekaufvertrag vom 04.07./09.07.2008 zwischen der Klägerin und der Fa. C.. R... belegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass ITP oder ITPUse „Bestandteile“ der vertriebenen (und damit vervielfältigten) klägerischen Software waren. Der dahingehende Vollbeweis gem. § 286 ZPO ist durch die vom Landgericht gehörten Zeugen unter Berücksichtigung des Softwarekaufvertrages nicht erbracht worden. (bb) Hinsichtlich der nach Beklagtenvortrag integrierten Teile von ITPUse, nämlich der Infrastruktur, fehlt es an hinreichenden Darlegungen und tauglichen Beweisantritten für die behauptete Integration von Softwareteilen. Insbesondere liegen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Beweisaufnahme vor, da das Verletzungsmuster - zur Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen - nicht vorgelegt worden ist. Auf die obigen Ausführungen zum klägerischen Feststellungsantrag kann verwiesen werden. Ebenso fehlt es an der Angabe eines konkreten Beweisthemas, insbesondere der Angabe der Softwareteile der streitgegenständlichen Software Lis@, die im Hinblick auf die gerügte Vervielfältigung untersucht werden sollen. Die Darlegungen der Beklagten zu einer urheberrechtlich geschützten Leistung des Beklagten zu 2) bei Schaffung der „zweiten Komponente Infrastruktur“ sind auf Vortragsebene schon nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass der Beklagte zu 2) eigene urheberrechtlich geschützte Leistungen hierzu erbracht hat. Nach Beklagtenvortrag habe der Beklagte zu 2) für die „geschaffenen“ Teile (Formularverzeichnis, Datenmodell, Schlüsselverzeichnis) Programmanweisungen erteilt, die nicht aus der Natur der Aufgabe folgten und nicht von jedem Programmierer auf die gleiche Weise vorgenommen werden müssten. Dieser allgemein gehaltene Vortrag legt jedoch weder dar, ob konkret im Einzelfall ein Gestaltungsspielraum für den Beklagten zu 2) bestanden hat, wie dieser ausgenutzt worden ist und ob nach seinen Vorgaben für die Programmierer weiterer Gestaltungsspielraum bei der softwaretechnischen Lösung bestand. Die Klägerin hat urheberrechtlich geschützte Leistungen des Beklagten zu 2) an der softwaretechnischen Lösung vehement bestritten. Sie macht geltend, bei der Tabelle zum Formularverzeichnis handele es sich nicht um eine Software. Die Tabelle beruhe überdies auf der früheren Lis@-Version. Über die danach fehlenden Darlegungen der Beklagten hinaus können im Ergebnis ohne die Vorlage des Verletzungsmusters und ohne konkrete Angabe eines Beweisthemas für ein Sachverständigengutachten Feststellungen zur behaupteten Integration von Teilen der Software ITPUse in Lis@ nicht getroffen werden. Insoweit ist auch kein weiterer Zeugenbeweis zu erheben. Es fehlt wiederum an der Angabe eines konkreten Beweisthemas, so dass hinsichtlich der zu beweisenden Behauptung, dass die Infrastruktur in Lis@ integriert worden sei, ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vorliegt. Der Beweisantritt mit dem Zeugnis D... und F... bezieht sich auf die Behauptungen, der Beklagte zu 2) habe den Zeugen eine schriftlich ausgearbeitete Programmvorgabe überlassen (S. 34 im Schriftsatz vom 17.12.2011), der Beklagte zu 2) habe das Datenmodell ITPUse erstellt und dieses sei die schriftliche Vorgabe für die zu erstellenden Funktionsbausteine gewesen (S. 38 im Schriftsatz vom 17.12.2011), die Erstellung der Dauerrechnungsdokumente erfolge anhand der Textjobsteuerung von ITPUse (S. 18 im Schriftsatz vom 15.11.2012), die Entwicklung der fachlichen Hauptfunktionen habe zu Auswirkungen auf das Datenmodell von Lis@ geführt (S. 22 im Schriftsatz vom 15.11.2012). Diese Tatsachenbehauptungen lassen indes, selbst wenn sie bewiesen wären, nicht den Schluss zu, dass die „Infrastruktur“ als zweite Komponente von ITPUse in Lis@ integriert worden sei. Es liegt daher in diesen Zeugenbeweisantritten für die zu beweisende Tatsache kein tauglicher Beweisantritt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. (2) Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten bezogen auf die „Leasinganwendung Lis@, wie in den Anlagen K1 bis K4 spezifiziert“ ohne „Nutzung des Softwareproduktes ITPUse gemäß Spezifikation in der Anlage B59“ (Antrag 2b) besteht im Ergebnis ebenfalls nicht. Ein solcher Unterlassungsanspruch kommt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nur in Betracht, wenn die Beklagten Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Programm Lis@ haben. Dies lässt sich wie ausgeführt jedoch nicht feststellen. cc. Mangels Unterlassungsanspruchs sind auch die weiteren mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung nicht begründet. Da die Bedingung für den Hilfsantrag – dass der Hauptantrag wegen bestehender Miturheberschaft nicht erfolgreich ist – nicht eingetreten ist, kommt es auf die weitere Zulässigkeit dieses Antrags gem. § 533 ZPO nicht an. Über den Hilfsantrag ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 47, 45 GKG. Der Senat erachtet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend, wonach der Streitwert der negativen Feststellungsklage mit € 285.000,- zu bemessen ist und der Wert der Widerklageunterlassungsanträge ebenfalls € 285.000,- beträgt, wobei wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Streitwertaddition zu erfolgen hat. Der klägerische negative Feststellungsantrag bezogen auf die Verbreitung der Software ist zwar in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Da die Verbreitung der Software aber mit der Widerklage untersagt werden soll, ist sie inhaltlich ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin hat für den von ihr in der Klageschrift gewählten Streitwert die vorgerichtlich von den Beklagten in der Unterlassungserklärung angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von € 285.000,- angesetzt. Dieser Streitwert erscheint für das Unterlassungsbegehren insgesamt angemessen. Die Widerklageauskunftsanträge sind mit jeweils € 15.000,- zu bemessen (insgesamt € 30.000,-) und der Widerklagefeststellungsantrag mit € 80.000,-. Hiernach ergibt sich ein Gesamtstreitwert der ins Berufungsverfahren gelangten Anträge von € 395.000,-. Der Hilfsantrag zum Widerklagefeststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht, da eine Entscheidung über ihn nicht ergangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).