Urteil
5 U 225/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1202.5U225.17.00
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.800,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen mehrerer behaupteter Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger ist selbständiger Softwareentwickler. Er macht Rechte an der Software „Linux Kernel Netzwerk-Stack“ und am Firewall-Subsystem „Netfilter“ geltend, die unter den Lizenzbedingungen der GNU General Public License Version 2 (im Folgenden: „GPLv2“, Anlage K 1) zur Nutzung angeboten werden. Die GPLv2 erlaubt es jedem Dritten, die Software kostenfrei zu nutzen, wenn vom Nutzer die Bedingungen der GPLv2 eingehalten werden. Die Beklagte vertreibt Elektronikprodukte, die im Netzwerk eines Computersystems eingebunden werden. Der Kläger ließ die Beklagte am 20.05.2014 anwaltlich abmahnen und rügte, dass die Beklagte Urheberrechte des Klägers an der Software „Linux Kernel Netzwerk-Stack“ und der Software „Netfilter“ verletze, indem sie die Software in der Firmware ihrer Produkte „BeastVision HD Wi-Fi Edition“ und „FANTEC MWiD25“ einsetze, ohne die Lizenzbedingungen der GPLv2 zu erfüllen (vgl. Anlage K 3). Mit Datum vom 09.07.2014 gab die Beklagte die in der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung (im Folgenden: „UVE“) ab, in der sie sich verpflichtete, „es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gläubiger festzusetzenden und fälligen Vertragsstrafe, welche vom zuständigen Gericht im Streitfalle zu überprüfen ist, zu unterlassen, die Software ‚Linux Kernel Netzwerk-Stack‘ und ‚Netfilter‘ öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten, ohne durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence oder anderweitig hierzu berechtigt zu sein.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Im September 2014 wurde für acht Produkte der Beklagten, bei denen unterschiedliche, auf Linux beruhende Versionen und Bestandteile installiert waren, die entsprechende Firmware jeweils auf einer Unterseite der Webseite der Beklagten kostenfrei und frei zugänglich zum Download angeboten, wobei sich ein Hinweis auf die Lizenzierung unter der GPLv2 nicht auf den Seiten fand, von denen aus der Download der Firmware erfolgte. Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2014 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 ab, forderte sie zur Abgabe einer erneuten UVE auf und forderte eine Gesamtvertragsstrafe von 146.500,- €. Am 29.10.2014 gab die Beklagte eine weitere UVE ab, die der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2014 annahm (Anlagen K 6 und K 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich getäuscht fühle und alle Unterlassungsverpflichtungserklärungen anfechte (Anlage K 9). Der Kläger hat mit seiner als Teilklage bezeichneten Klage Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 geltend gemacht und sich gegen die nach seinem Vortrag unzureichende Umsetzung der Lizenzbedingungen der GPLv2 bei den gegenständlichen Produkten der Beklagten gewendet. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe gegen die GPLv2 verstoßen und sei deshalb nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Firmware sei ohne direkte Hinweise auf die Lizenzierung unter der GPL angeboten worden. Lizenzbedingungen und Quellcodes seien fehlerhaft platziert und Haftungsausschlüsse hätten gefehlt. Zu den vollständigen Lizenzbedingungen hätten auch die Hinweise zu „How to Apply These Terms to Your New Programs“ gehört. Die Angebote zur Übersendung der Quellcodes seien unzureichend, soweit sie auf die Käufer der Produkte beschränkt seien und soweit darin nicht der Hinweis auf die dreijährige Gültigkeit enthalten sei. Die im September 2014 seitens der Beklagten zum Download bereit gehaltenen Quellcodes seien unvollständig gewesen. Der Kläger hat gemeint, es handele sich um schwere Verstöße. Außerdem verletze die Beklagte mangels Anerkennung der Urheberschaft sein, des Klägers, Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Kläger hat hinsichtlich der einzelnen von der Beklagten angebotenen Produkte folgende Vertragsstrafen geltend gemacht: „MM-FHDL“: 5.100,- €, „P2550“: 5.100,- €, „3DXHDS“: 7.500,- €, „3DFHDL“: 10.000,- €, „MWiD25-DS (schwarz)“: 10.000,- €, „BeastVision HD Wi-Fi Edition“: 7.500,- €, „GL-35DSR“: 7.500,- € und „MM-HDRTV“: 5.100,- €. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 57.800,- € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Unterlassungsverpflichtungserklärung habe sich ausschließlich auf das Gerät „MWiD25“ bezogen, was der Kläger aufgrund mündlicher Mitteilung gewusst habe. Außerdem hätten sich ihre, der Beklagten, Unterlassungsverpflichtungserklärungen lediglich allgemein auf die GPL und nicht auf die GPLv2 bezogen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie habe die UVE vom 09.07.2014 mit Schreiben vom 05.12.2014 wirksam angefochten. Hierzu hat sie behauptet, sie habe sich über die mögliche Höhe der Vertragsstrafe und die Berechtigung des Klägers geirrt. Außerdem sei bei den Geräten „P2550“, „3DXHDS“, „3DFHDL“, „MWiD25-DS (schwarz)“, „BeastVision HD Wi-Fi Edition“, „GL-35DSR“ und „MM-HDRTV“ die Umsetzung der GPLv2 korrekt erfolgt. Die Beklagte hat weiter behauptet, andere als die auf ihrer Webseite angebotenen Quellcodes seien nicht beschaffbar, da entweder die Zulieferer nicht mehr existent seien oder von den Chipsatzherstellern auf ihre, der Beklagten, Anfragen nicht reagiert worden sei. Zumindest sei die Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabzusetzen. Die Beklagte setze jedenfalls mittlerweile die Vorgaben der GPLv2 „vorbildlich“ um. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.11.2017 der Klage teilweise, in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein vertraglicher Anspruch aus der UVE vom 09.07.2014 wegen der Verletzung der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung zu, allerdings nur in Höhe von 15.000,- €. Der Kläger könne die Zahlung dieses Betrages an sich verlangen, obwohl er nicht der Alleinurheber sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger hat seine am 27.12.2017 eingelegte Berufung, mit der er eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils und weitere Verurteilung der Beklagten in Höhe von 37.800,- € nebst Zinsen begehrt hat, mit Schriftsatz vom 02.02.2021 zurückgenommen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 08.02.2021 des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht sei in seinem Urteil von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Urteil sei auch sonst rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Kündigungsmöglichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung überspannt. Zudem habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger nur als Mitglied einer Urhebergemeinschaft gehandelt habe und dieser kein Schaden entstanden sei. Bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass eine Sanktionierung von ihr, der Beklagten, nicht in diesem Maße erforderlich sei. Der Kläger habe zudem mit seiner Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der Senat hat mit Verfügung vom 27.04.2021 dem Kläger aufgegeben, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift zum vorliegenden Berufungsverfahren mitzuteilen, nachdem er – entsprechend einer Information der Justizkasse – inzwischen unbekannt verzogen sei. Die Beklagte hat hiernach geltend gemacht, sie habe aus Parallelverfahren Dritter entnommen, dass der Kläger unbekannt im Ausland lebe. Es sei zu vermuten, dass er sich in England oder im EU-Ausland aufhalte. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union habe. Sie behauptet, der Kläger entziehe sich der Vollstreckung von Rückforderungen und Kosten aus zahlreichen Parallelverfahren, in denen er seine Klage zurückgenommen habe (etwa OLG Köln, Az. 6 U 162/17). Auch sie, die Beklagte, behalte sich ausdrücklich Schadensersatzforderungen aus unerlaubtem Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Hierfür benötige sie die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Die Beklagte bestehe darauf, zu erfahren, mit wem sie es im vorliegenden Verfahren zu tun habe. Vor diesem Hintergrund sei die Klage unzulässig. Die Beklagte beantragt, 1. dem Kläger aufzugeben, gem. § 110 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten, 2. das am 20.11.2017 verkündete und am 23.11.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts, Az. 308 O 343/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. auch ohne dass die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO vorlägen, eine Prozesskostensicherheit dem Grunde und der Höhe nach festzusetzen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Weiter macht er geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner aktuellen Anschrift. Die Gründe hierfür seien ebenfalls geheimhaltungsbedürftig. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dieser liege über 1.500 km vom Gericht entfernt. Die Voraussetzungen von § 110 ZPO lägen somit nicht vor. Ein prozessual erforderliches Dartun der Gründe für das Geheimhaltungsinteresse sei ihm, dem Kläger, unmöglich. Der Kläger sei deshalb freiwillig bereit und ohne dass die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO vorlägen, vollumfänglich Sicherheit zu leisten. Eine Geheimhaltungssituation, wie sie hier vorliege, könne aufgrund von prozessualen Formerfordernissen nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Mit der angebotenen Sicherheitsleistung könne der Grund des Formerfordernisses auf anderem Wege erfüllt werden. Die Nichtnennung seiner, des Klägers, Anschrift führe im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn das persönliche Erscheinen des Klägers sei weder geboten noch angeordnet und der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne diesen gem. § 141 Abs. 3 ZPO vertreten. Der Kläger könne im Falle einer Verhandlung nach § 128a ZPO per E-Mail geladen werden. Es könne im Einzelfall erforderlich und geboten sein, auch den Grund der Geheimhaltung zulässigerweise verschweigen zu dürfen. Eine Prozesskostenunsicherheit könne durch eine Sicherheitsleistung beseitigt werden. Es sei nicht abwegig, dass der grundsätzlich darzulegende Grund, der zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Nichtnennung der aktuellen Anschrift führe, ebenfalls ausnahmsweise nicht darzulegen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ihm, dem Kläger, im Falle der Darlegung erhebliche persönliche Nachteile drohen könnten. Dass dies vorliegend der Fall sei, könne der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch sein Zeugnis bestätigen. Es treffe nicht zu, dass gegen den Kläger Vollstreckungsverfahren aus Rückforderungen und/oder Kosten anderer Verfahren liefen. Die Beklagte benötige im vorliegenden Prozess auch keine ladungsfähige Anschrift des Klägers. Zulässigkeitsvoraussetzungen seien ausschließlich verfahrensbezogen. Die ausbleibende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift führe im vorliegenden Fall zu keinen negativen Folgen, so dass dies nicht streitentscheidend sein könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom 07.05.2021 hinsichtlich der Kosten aus dem vorliegenden Verfahren vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, ausstehende Gerichtskosten habe sein Prozessbevollmächtigter nicht bezahlt, weil seine Berufungsrücknahme noch nicht berücksichtigt worden sei und die Justizkasse zugestimmt habe, das Urteil im Berufungsverfahren abzuwarten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Zustimmung des Klägers vom 15.10.2021 und Zustimmung der Beklagten vom 26.10.2021 hat der Senat mit Beschluss vom 27.10.2021 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 03.11.2021 bestimmt. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist – soweit sie vom Landgericht nicht bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist. a. Zunächst war dem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit i.S.v. § 110 ZPO nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden, da es sich bei dem Verlangen nach Leistung einer Prozesskostensicherheit um eine prozesshindernde Einrede handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, 15 U 67/16, BeckRS 2017, 113388 Rn. 54). Die Beweislast liegt beim Beklagten; der Beklagte hat jedenfalls entsprechende plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl., § 110 Rn. 9). Hieran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger lebe inzwischen in England oder im Europäischen Ausland. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben. Damit fehlt es im Streitfall an von der Beklagten darzulegenden plausiblen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union hat. b. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 Hs. 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. aa. Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14; OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7; BGH NJW 1988, 2114). Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne Weiteres möglich ist (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). bb. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 1272, 1273). Für eine solche Ausnahme bedarf es jedoch triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Es stellt im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muss. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn der Kläger schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann, die jedoch vorzutragen sind (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 1203/99, BeckRS 1999, 15406 Rn. 1). Es sind die Gründe darzutun, weswegen dem Kläger die Angabe seiner aktuellen Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019, 1 A 2.19, BeckRS 2019, 24250 Rn. 15). Sind die Gründe, aus denen sich schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ergeben könnten, streitig, so müssen sie bewiesen werden (OLG München, Urteil vom 06.04.2001, 21 U 3176/00 Rn. 42 bei juris). cc. Es besteht auch kein Wahlrecht des Klägers zwischen der Darlegung und ggf. des Nachweises schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und der Anordnung und Leistung einer Prozesskostensicherheit. Die ZPO kennt – außerhalb der Ausnahmefälle etwa gem. §§ 110 - 113 ZPO für ausländische und staatenlose Kläger – keinen Grundsatz, wonach die Zulässigkeit einer Klage von der Sicherung möglicher Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger abhängt (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Eine Ausweitung auf Fälle eines ähnlichen Sicherungsbedürfnisses kommt nicht in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten und der Staatskasse, jedenfalls den Kläger erreichbar zu wissen. Diesem Interesse hat der Kläger im Rahmen des § 130 Nr. 1 ZPO Rechnung zu tragen, soweit es ihm zumutbar ist (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Für den Fall, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens „untertaucht“, und sei es erst in der Berufungsinstanz nach einem Obsiegen in erster Instanz, gilt nichts anderes (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 9). Die Zulässigkeit der Klage ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich und zu prüfen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. vor § 253 Rn. 9). Die Gründe für die notwendige Angabe einer späteren neuen Anschrift sind dieselben wie diejenigen für die Angabe der Anschrift bei Erhebung der Klage: Der Kläger muss sich den möglichen Kostenfolgen auch nach der Klageerhebung stellen, und er muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereit sein, ggf. persönlich im Verfahren zu erscheinen (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 9). dd. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es vorliegend bereits an der Darlegung von Gründen für die Geheimhaltung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Ohne die Feststellung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kommt aus den oben genannten Gründen die Anordnung und Leistung einer Sicherheit zur Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage nicht in Betracht. (1) Soweit der Kläger geltend macht, ein prozessual erforderliches Dartun der Gründe für das Geheimhaltungsinteresse sei ihm unmöglich, so vermag der Senat hiernach ein berechtigtes, schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht festzustellen. Der Kläger meint, es sei nicht abwegig, dass der grundsätzlich darzulegende Grund, der zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Nichtnennung der aktuellen Anschrift führe, ebenfalls ausnahmsweise nicht darzulegen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ihm, dem Kläger, im Falle der Darlegung erhebliche persönliche Nachteile drohen könnten. Dass dies vorliegend der Fall sei, könne der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch sein Zeugnis bestätigen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger ein erforderliches berechtigtes, schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht spezifiziert dargetan. Welche „erheblichen persönlichen Nachteile drohen könnten“, ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger macht vorliegend Vertragsstrafeansprüche aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Zusammenhang mit einer urheberrechtlichen Abmahnung geltend. Weshalb er den vorliegenden Prozess aus dem Verborgenen führen müsse und welche persönlichen Nachteile ihm von welcher Seite drohen könnten, ist nicht spezifiziert dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, es treffe nicht zu, dass gegen ihn Vollstreckungsverfahren aus Rückforderungen und/oder Kosten anderer Verfahren liefen, so vermag der Senat auch hieraus keine Schlüsse für das Vorliegen eines berechtigten, schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses zu ziehen. (2) Auch aus sonstigen Gründen liegt kein Ausnahmefall vor, in dem der Kläger seine ladungsfähige Anschrift ausnahmsweise nicht angeben muss. Denn es bedarf des Vorliegens triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Kläger freiwillig bereit sei, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO vorlägen, vollumfänglich Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten. Denn es besteht insoweit kein Wahlrecht des Klägers, solange ein Geheimhaltungsinteresse nicht festgestellt werden kann. Soweit der Kläger meint, die ausbleibende Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift führe im vorliegenden Fall zu keinen negativen Folgen, so dass dies nicht streitentscheidend sein könne, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien; es geht um den notwendigen Inhalt einer Klageschrift, mit der die Ernsthaftigkeit des Vorgehens dokumentiert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223). Das Führen eines Prozesses aus dem Verborgenen ist – wie ausgeführt – auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Es kommt daher nicht darauf an, ob es im Einzelfall einer Parteianhörung bedarf und der Prozessbevollmächtigte entsprechend instruiert ist oder ob das Gericht eine Verhandlung gem. § 128a ZPO anordnet, zu der eine Partei per E-Mail geladen werden kann. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Kläger bereit sei, freiwillig eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Denn durch sein „Untertauchen“ ohne Angabe von Gründen für die Geheimhaltung ist die Ernsthaftigkeit des vorliegenden gerichtlichen Vorgehens nicht mehr dokumentiert. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten beruft, so fehlt es an Vortrag, welche Geheimhaltungsgründe damit bewiesen werden sollen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt. (3) Die zwischenzeitlich vorgelegte Bürgschaftserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vermag die vorliegende Klage ebenfalls nicht zulässig zu machen. Auch insoweit besteht kein Wahlrecht eines Klägers. Überdies ist eine offene Gerichtskostenforderung im Hinblick auf die Kosten des Berufungsverfahrens darüber auch nicht beglichen worden und weiterhin offen (Forderung i.H.v. 2.139,68 €, Bl. 466 dA). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht insoweit geltend, sich nach der Zahlungsaufforderung mit der Justizkasse in Verbindung gesetzt zu haben, da die Berufungsrücknahme noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Justizkasse habe daraufhin zugestimmt, dass eine Zahlung vorerst nicht erfolgen müsse und das Urteil im Berufungsverfahren abgewartet werden solle. Auf die erforderliche Ernsthaftigkeit des Vorgehens des Klägers kann daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht geschlossen werden. Durch die Rücknahme der klägerischen Berufung hat sich – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – der Gebührenstreitwert des Rechtsmittelverfahrens gem. § 47 Abs. 1 GKG nicht ermäßigt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2007, 6 U 1/06, BeckRS 2007, 15797). Im Übrigen trat allein durch die Rücknahme der klägerischen Berufung auch keine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung ein, so dass der Ermäßigungstatbestand gem. Nr. 1222 KV GKG nicht eingreift (vgl. Fölsch, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, KV GKG Nr. 1222 Rn. 9 und 10). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. 5. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt sowohl die Berufung der Beklagten im Wert von 15.000,- € als auch die Berufung des Klägers im Wert von 37.800,- €. Der Wert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den zunächst gestellten Berufungsanträgen bestimmt. Diese Anträge sind auch im Falle der Rechtsmittelrücknahme streitwertbestimmend (OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2007, 6 U 1/06, BeckRS 2007, 15797).