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Urteil

5 U 175/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0706.5U175.10.00
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Leitsätze
1. Wenn der Tonträgerhersteller in einem Booklet mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten "P", dem so genannten P-Vermerk, als Rechteinhaber bezeichnet ist, besteht zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft.(Rn.229) 2. Wer im Booklet mit dem Hinweis: "Produced by ..." erwähnt ist, ist als kreativer Produzent und damit als ausübender Künstler im urheberrechtlichen Sinne anzusehen.(Rn.245) 3. Gleichfalls kann der angegebene Chorsänger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte grundsätzlich Unterlassungsansprüche geltend machen.(Rn.252) 4. Der bloße Umstand, dass der Plattformbetreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.307) 5. Selbiges gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Denn die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.307) 6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen einer dort begangenen Urheberrechtsverletzung hafte, weil er keine geeigneten technische Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18), ergeben sich dann keine Anhaltspunkte, wenn er proaktiv Maßnahmen ergriffen hat, die unabhängig von einem konkreten Hinweis der Rechteinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können. Hierzu zählen nicht nur die von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, sondern vor allem ein sog. "Meldebutton", mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können.(Rn.309) 7. Eine Pflichtverletzung in der Form, dass ein Plattforminhaber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, kommt nur bei einem klaren Hinweis in Betracht. Dieser hat aber ausreichende Angaben zu enthalten, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne ausführliche (rechtliche) Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.320) 8. Auch nach der Rechtslage ab dem 1. August 2021 besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 1 UrhDaG noch Ansprüche auf eine einfache oder qualifizierte Blockierung, wenn der Rechteinhaber sein Verlangen nicht auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht, sondern etwa das das gesamte Repertoire umfasst sehen will.(Rn.356)
Tenor
A. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. betreffend die Beklagten zu 1) und 3) sowie hinsichtlich der Aussprüche zu zu II. und III.1. betreffend die Beklagte zu 3) abgeändert und die Klage insoweit jeweils abgewiesen. B. Die Berufung des Klägers wird in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang zurückgewiesen, die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge werden abgewiesen. C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. E. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Tonträgerhersteller in einem Booklet mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten "P", dem so genannten P-Vermerk, als Rechteinhaber bezeichnet ist, besteht zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft.(Rn.229) 2. Wer im Booklet mit dem Hinweis: "Produced by ..." erwähnt ist, ist als kreativer Produzent und damit als ausübender Künstler im urheberrechtlichen Sinne anzusehen.(Rn.245) 3. Gleichfalls kann der angegebene Chorsänger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte grundsätzlich Unterlassungsansprüche geltend machen.(Rn.252) 4. Der bloße Umstand, dass der Plattformbetreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.307) 5. Selbiges gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Denn die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.307) 6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen einer dort begangenen Urheberrechtsverletzung hafte, weil er keine geeigneten technische Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18), ergeben sich dann keine Anhaltspunkte, wenn er proaktiv Maßnahmen ergriffen hat, die unabhängig von einem konkreten Hinweis der Rechteinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können. Hierzu zählen nicht nur die von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, sondern vor allem ein sog. "Meldebutton", mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können.(Rn.309) 7. Eine Pflichtverletzung in der Form, dass ein Plattforminhaber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, kommt nur bei einem klaren Hinweis in Betracht. Dieser hat aber ausreichende Angaben zu enthalten, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne ausführliche (rechtliche) Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.320) 8. Auch nach der Rechtslage ab dem 1. August 2021 besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 1 UrhDaG noch Ansprüche auf eine einfache oder qualifizierte Blockierung, wenn der Rechteinhaber sein Verlangen nicht auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht, sondern etwa das das gesamte Repertoire umfasst sehen will.(Rn.356) A. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. betreffend die Beklagten zu 1) und 3) sowie hinsichtlich der Aussprüche zu zu II. und III.1. betreffend die Beklagte zu 3) abgeändert und die Klage insoweit jeweils abgewiesen. B. Die Berufung des Klägers wird in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang zurückgewiesen, die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge werden abgewiesen. C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. E. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform „Y…“ in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt derzeit in der Sache noch von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung sowie von der Beklagten zu 3) Auskunft unter anderem über den Umfang der angeblich rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F… P…, ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages „o… Music Publishing F… P…“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P… Musikverlag KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HRA … Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H…. veräußert und übertragen. Er behauptet, Inhaber der N… Studios zu sein. Am 20.05.1996 schloss das „N… Studio F… P…“ mit der Künstlerin S… B… einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger für sich und die N… Studios mit der seinerzeit zur E... Music Group gehörenden C...R..., Inc. bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S… B… eine Lizenzvereinbarung („Bandübernahmevertrag“ Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen: „Provided you and Artist have complied with all your respective material obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before: a. licensing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or b. otherwise synchronizing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records; ..“ Im November 2008 erschien das Album „A Winter Symphony“ mit von der Künstlerin S… B… interpretierten Musikwerken. Es enthielt den Hinweis „Produced by F… P…“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 N… STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B...N... LABEL GROUP“. Die B...N... Label Group gehörte zu E... Music N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U... Music Group (UMG). Am 04.11.2008 begann die „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B… in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren nach erfolgter Zurückverweisung noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album „A Winter Symphony“ sowie neun auf Konzerten der „Symphony-Tour“ aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen. Die Beklagte zu 3) betrieb die Internetplattform „Y…“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adresse www.y....com bot sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y…“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen und anderen Internetnutzern zugänglich zu machen. Die Beklagte zu 1), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G…“ und außerdem Alleingesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3). Sie stellte der Beklagten zu 3) ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y…“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „y….de“ im Domainregister der DENIC e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „y….com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Ferner wurde die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y…“ als Vertreterin der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „Vertreten durch:“). In den „Y…-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) wie folgt verwiesen: „In den Datenschutzbestimmungen von G… wird beschrieben, wie G… und seine Tochterunternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen, wenn du G…-Services verwendest. Hierzu gehören auch die Informationen, die du bei der Verwendung von Y… angibst.“ Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den Betrieb der Internetplattform „Y…“ ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist ebenso, ob der Dienst „Y…“ für Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22.01.2019 nicht mehr durch die Beklagte zu 3), sondern durch die G… Ireland Limited angeboten wird (Ausdruck Impressum www.y....com, Stand 07.12.2022, Anlage B 66). Am 06. und 07.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y…“ Videos mit Musikstücken aus dem Repertoire der Künstlerin S… B… – unter anderem private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – eingestellt. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die in erster Instanz am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 4), die G… Germany GmbH, und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog, „es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken und/oder Teile von Tonaufnahmen aus dem Repertoire des Gläubigers, insbesondere soweit es die zu dieser Erklärung mit Trefferliste gem. Anlage 3 (S. 1 – 13) der Abmahnung vom 07.11.2008 vorgelegten und dort aufgeführten Tonaufnahmen/Musikwerke betrifft, in Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, […]“; Ferner forderte der Kläger die Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf, „jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F… P… (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter … Music Publishing und – soweit es ältere Veröffentlichungen betrifft – unter P… Musikverlag) unverzüglich […] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www.y....de bzw. de.y….com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Die Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die Internetadressen (URLs) der Videos und nahm Sperrungen vor, über deren Umfang die Parteien streiten. Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 22) antwortete die Beklagte zu 4) dem Kläger „für die Y… LLC“, mithin für die Beklagte zu 3). Mit dem Schreiben wurde keine Unterlassungserklärung übermittelt. Am 19.11.2008 waren auf der Internetplattform „Y…“ erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S… B… abrufbar, die mit Stand- und Bewegtbildern verbunden waren. Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage hat der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S… B… durch auf der Plattform „Y…“ eingestellte Videos geltend gemacht. Er nimmt unter anderem Bezug auf eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E... Music Group (Anlage K 5), in welcher es unter anderem heißt: „I have confirmed that we have given Y... no rights whatsoever to use any S… B… masters in so-called user-generated content. Obviously, we have not given Y… any rights in any unauthorized live performances of S… B….“ Die Beklagte zu 3) hat nach Zustellung der Klageschrift sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebende Inhalte gesperrt. Streitig ist, ob die Beklagte zu 3) sämtliche Inhalte gesperrt hat. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten eine Verantwortlichkeit für die Inhalte. Die Beklagte zu 3) hat sich lediglich im Rahmen der Pflichten eines Host-Providers für Inhalte der Plattform verantwortlich gesehen. In jeder Minute werden inzwischen bis zu 35 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos auf „Y…“ neu hochgeladen. Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird auf der Internetseite www….y....com bzw. unter der URL www.y....com/index?gl=DE&hl=de (früher: de.y….com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Internetseite www.y....com anwählt, wird er automatisch auf das deutschsprachige Angebot (unter der URL www.y....com/index?gl=DE&hl=de) umgeleitet. Auch von der Internetseite www.y....de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Auf der Internetseite www.y....de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten. Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3) nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst. Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“ (vgl. Screenshots Anlage K 17). Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y…“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K 16, Ausdruck der Angebote unter de.y….com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung auf der Startseite oder in den Suchergebnissen nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der erstinstanzlich streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S… B… wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1) - der Hochladevorgang selbst - erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y…“. Sobald ein Nutzer ein Video auf www.y....com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten zu 1) und 3) erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y…“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sog. „Browser-Plug-Ins“, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „RealPlayer“ der Firma Realnetworks oder der von Dritten entwickelten Software „getTube“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel E..., die U... Music Group oder S... Music) auch sog. PrE...um-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3) bietet außerdem die Möglichkeit, eigene sog. Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21). Um selbst Inhalte auf die Plattform „Y…“ hochzuladen, bedarf es einer Registrierung bei „Y…“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von „Y…“ benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y…“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen […] Da du folgendes Video angesehen hast: […]“). Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von „Y…“ der Beklagten zu 3) in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es: „10.1. Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y… hochladen oder posten, räumen Sie A. Y… eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizensierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y… Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege; B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlungen in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. 10.2. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. …“ Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte - sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter - auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es: „Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass Y… Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch Y… nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.“ In den „Community Richtlinien” (Anlage B 10) heißt es weiter: „Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht.“ Nutzer, die Videoinhalte hochladen wollen, werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen: In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (…http://www.y....com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11). Um Rechtsverletzungen auf „Y...“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3) neben den genannten Hinweisen technische Vorkehrungen getroffen. Zur grundsätzlich vorgesehenen technischen Limitierung des Uploads, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können, gab die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 bekannt, dass die Spieldauerbegrenzung auf zunächst 10 und später 15 Minuten abgeschafft und unbegrenzte Uploads ermöglicht werden sollen. Einige Anbieter können so Inhalte einstellen, die eine längere Spieldauer als 15 Minuten haben (Anlage KBK 11). Jeder Nutzer konnte jederzeit schriftlich, per Brief, Fax, E-Mail oder Web-Formular, eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. "Meldebutton" vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (http://www.y....com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) behauptet, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren. Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y…“ ein Programm zur Inhaltsprüfung („Content Verification Program“) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das „Content Verification Program“ allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum „Content Verification Program“ abgelehnt. Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder hochladende Nutzer, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß - entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen - angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem – ebenfalls bestrittenen – Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y… Audio ID“ und „Y… Video ID“ („Content Identification Program“ = „Content ID“) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass eine Sperrung erfolgt oder der zukünftige Upload verhindert wird. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des „Content ID“-Verfahrens ist streitig. Von Oktober/November 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3) und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke - in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig - auf der Plattform der Beklagten zu 3) gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (vgl. diesbezügliche PressE...tteilung gemäß Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte. Mit Schreiben vom 21.04. und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für den Musikverlag P… Musikverlag KG sowie für sich und den Musikverlag … Music Publishing Online- und Mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65). Im Oktober und November 2010 verlangte der Kläger von „Y…“ die Beseitigung weiterer festgestellter Rechtsverletzungen und die Mitteilung der vollen Kontaktdaten der sog. Uploader. Die mit URL benannten rechtsverletzenden Inhalte wurden nach Angabe der Beklagten zu 1) und 3) gesperrt. Kontaktdaten der Uploader wurden nicht mitgeteilt. E... Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, hat eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von „Content ID“ eingestellt. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S… B…-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E... Music die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei „Content ID“ nicht um einen Werk- oder Melodiefilter. Im Jahre 2011 ist E... Music von der U... Music Group (UMG) übernommen worden. Der Kläger hat vorgetragen, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller (Inhaber der N… Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ (Antrag zu I.1.) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner E.../Capitol N.Y. und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit E.... Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S… B… mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Tonaufnahmen exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei er, der Kläger, im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („N… Choir“, Anlage K 1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C… H…) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 11 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online-Werkdatenbankauszüge der GEMA Anlagen K 6 und K 46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag … Music Publishing F… P… berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C… H… Anlage K 45). Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I.2.) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „Symphony“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S… B… aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin S… B… konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S… B… ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist bzw. Textdichter zusammen mit den im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9 (als Bearbeiter), 10, 11 (als Bearbeiter), 15 und 24 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K 6 sowie Booklets Anlagen K 48, K 50, K 52, K 54, K 55, K 60), bei dem Titel 21 eine schutzfähige englischsprachige Textfassung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit Sugar Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gemäß Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 24 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag omeN Music Publishing F… P… (Autorenverträge Anlagen K 7, K 49, K 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P… Musikverlag KG (Autorenverträge Anlagen K 53, K 56, K 57 und K 58) berechtigt. Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als er die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1 h) GEMA-BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH GRUR 2009, 395). Das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich. Der Kläger hat weiter gemeint, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19a bis f, aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gemäß Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und welche die im Antrag genannten Tonaufnahmen bzw. Musikwerke in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen. Die Beklagten zu 1) und 3) seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer zu eigen mache. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3) von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen lasse und diese nach von der Beklagten zu 3) aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y…“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar mache. Da die Beklagte zu 3) ein Herunterladen der Dateien über den „RealPlayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, mache sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem bewerbe die Beklagte zu 3) Musikinhalte auf „Y…“ explizit, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbesondere von Musikinhalten (Anlage K 70). Die Beklagte zu 3) bemühe sich auch nicht, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Fassungen gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y…“, was aus dem Impressum von „Y…“ (Anlage K 12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet. Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der erstinstanzlich Beklagten zu 2) für erledigt erklärt hat, beschränkt auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragt, I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten 1. Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Titel des Musikwerkes Autor(en) Verlag(e) Interpretin Produzent „Arrival“ B. A., B.U. U. M. P.GmbH S. B. F. P. „Colder Than Winter“ V.G. S./A. Music Publishing (Germany)GmbH S.B. F. P. „Ave Maria“ L. C.J. A.L. E. Publishing, … Music Publishing S. B. F.P. „Silent Night“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S. B. F.P. „In The Bleak Midwinter“ F. P., C. H.(Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S.B. F. P. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. F.P. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ F. P., C. H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S. B. F.P. „Child In A Manger“ F. P., C. H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B. F.P. „Amazing Grace“ F.P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S. B. F.P. „Ave Maria“ F. P., (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S. P., P. J. S. E. B. & H., B. GmbH S.B. F.P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, a) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen; b) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen; c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen; d) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen; e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A Winter Symphony“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen; f) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ am 19.11.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen; 2. Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel, Titel des Musikwerkes Autor(en) Verlag Interpretin Produzent „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H., M. M., T. S., K. H. … Music Publishing F.P. S.B. F. P. „Let It Rain“ F. P., C. H., K.H. … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „Symphony“ (engl. Version) B., S., G. B., S. K., A. N., T. S., J. S. … Music Publishing F. P., S.-Musikverlag GmbH, V. Songs OHG, E.Songs Musikverlag GmbH, A. Musikverlag GmbH, R.Music Verlag GmbH S.B. F. P. „What A Wonderful World“ G. D., G.D.W. E.Musikverlag, M. der Welt S. B. F. P. „Dust In The Wind“ K. L. E.Songs Musikverlag S.B. F.P. „Nella Fantasia“ E. M., C. F. E. V. Music Publishing S.B. F. P. „Hijo De La Luna“ J. M. C. M. der Welt S.B. F. P. „La Luna“ F. P., C.F.(Bearbeitung des Traditionals) P.Musikverlag KG S. B. F.P. „Sarahbande“ F. P., C.F. P.Musikverlag KG S. B. F.P. „Anytime Anywhere“ F.P., S. B., M. S. C. F. (Bearbeitung des Traditionals) P. Musikverlag KG S.B. F.P. „Storia d’Amore“ P. C., M. La B. E. I. M.GmbH, … Music Publishing S.B. F. P. „Canto Della Terra“ F. S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S. B. F.P. „Attesa“ C. F., P.M. … Music Publishing F.P., E. B. und B. S.B. F. P. „You Take My Breath Away“ F. P., S.B. P.Musikverlag KG S.B. F. P. „The Phantom of the Opera“ A. L.-W., C. H., R. S. R. U.Group Germany (U. Music Publishing) S. B. F.P. „Sarai Qui“ D. W., M. La B. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH, … Music Publishing S.B. F.P. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. F.P. „First Of May“ B. G., M. G., R. G. U.Music Publishing, W./C. S. B. F.P. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P. J. S. E. B. & H., B.GmbH S. B. F. P. „Time To Say Goodbye“ F. P., F. S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S.B. F.P. „Arrival“ B. A., B.U. U. Music Publishing GmbH S.B. F. P. „Deliver Me“ J. M., H.M. E. V. Music Publishing S.B. F.P. „Running“ F. P., S.B., K.H. … Music Publishing F. P. S.B. F.P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, a) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S… B…“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Deliver Me“ am 19.11.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen; b) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen; II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain y….com bzw. de.y….com bzw. y….de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain y….com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.y....de“ bzw. „www.y....com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind. IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt ist. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag angekündigt, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, der Klageantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagebegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt. Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3) autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer h) des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um die Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen K 19a bis f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer i) Abs. (1) des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1. aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B… Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K 44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K 6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2. aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K 2 vorgelegten Set-List ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt. Dass es sich um die aktuelle Tournee handele, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei auch nicht Inhaber von Verlagsrechten. Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I.1.) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S… B… trage der Kläger nicht hinreichend konkret hvor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A Winter Symphony“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 N...S... UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B...N... LABEL GROUP“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die E... Music Group. Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit C...R..., Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E... Music Group nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit C...R..., Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der E... Music Group abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der E-Mail ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der E... Music Group und der Beklagten zu 3) bestehe, Masterrecordings von S… B… im Rahmen von „User Generated Content“ zu nutzen, und dass keine Rechte bezüglich unberechtigter Liveauftritte von S… B… eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N… Studios sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N… Studios unter www.n...-studio.de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit C...R..., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N… Studios einerseits und F… P… andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag zwischen S… B… und den N… Studios vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S… B… geltend zu machen. „Live performances“ seien gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online-Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Die Beklagte zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y…“ sei die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3). Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen ließen, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien. Im Übrigen belege der Kläger das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollten, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, welche die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 14, 75 UrhG) geführt habe. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S… B… – G… F… du M…(Symphony Live in Vienna – Subtitulado).flv“ und „S… B… – S… [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien. Die Beklagte zu 3) sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei nicht selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte noch kontrolliere sie diese inhaltlich oder redaktionell. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y… – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y… – sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3) im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3) stelle Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ könnten. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3) eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten „Y…“-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www….special.com) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem „R…“ „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „Zueigenmachens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „Zueigenmachens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform. Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3) habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei „Y…“ hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten „Home Made Videos“. Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3) zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3) durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 07.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3) effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüberhinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen sei die Beklagte zu 3) auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3) gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG – unzumutbar. Das Landgericht Hamburg hat der Klage nur hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A Winter Symphony“ stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 03.09.2010 nebst Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2010 Bezug genommen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) haben das landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen. Der Kläger hat sein in erster Instanz erfolgloses Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit Einschränkungen weiterverfolgt und daneben seine Klage auch erweitert. Die Beklagten zu 1) und 3) wollen mit ihrer Berufung eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) durch Urteil vom 01.07.2015 hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen gewesen sind. Das Urteil ist unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) neu gefasst worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 01.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.09.2015 Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil im Umfang der vom hiesigen Senat für zulässig erachteten Klageanträge zugelassen, also hinsichtlich des Klageantrags zu I.1., allerdings ohne die Verbindungsanlagen 1 k (9) und (10), 1 f (1) bis (4), 1 c (2) bis (7), 1 l (2) bis (5) und 2 l (2), beim Klageantrag zu I.1.c) ohne die Titel „Ave Maria (duet)“, „In The Bleak Midwinter“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, „Child In A Manger“ und „Ave Maria“, beim Klageantrag zu I.1.d) ohne den – allerdings allein erfassten – Titel „I´ve Been This Way Before“ und beim Klageantrag zu I.1.e) ohne die Titel „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, „Child In A Manger“, „Amazing Grace“ und „Ave Maria“, und hinsichtlich des Klageantrags zu I.2., allerdings ohne den Titel „Storia d’Amore“ und die Verbindungsanlagen 6 b (2) bis (5), 6 c (2), 6 d (3) bis (5), 6 e (2) und (3), 6 f (2), 6 h (2) bis (5), 6 j (2), 6 k (2) und 6 l (2) und (3) sowie hinsichtlich der Titel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ ohne Rechte als Bearbeiter. Weiter hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zugelassen hinsichtlich der Hilfsanträge zu I.1. und I.2. gerichtet auf das Verbot, die in den Anträgen zu I.1. und I.2. genannten Handlungen Dritten zu ermöglichen, soweit nicht der Hilfsantrag zu I.1. vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist, hinsichtlich des Klageantrags zu II. gerichtet auf die Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I., des Klageantrags zu III. gerichtet auf die dort näher bezeichnete Feststellung, des Klageantrags zu IV. gerichtet auf Mitteilung der Daten der Uploader, soweit nicht vom Berufungsgericht zugesprochen, und des Klageantrags nach einseitiger Erledigungserklärung gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des P… Musikverlags des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist unbeschränkt zugelassen worden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen. Der Kläger hat sodann mit seiner Revision die Klageanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Beklagten zu 1) und 3) haben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. I ZR 140/15, ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sowie Art. 11 S. 1 und Art. 13 RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums insgesamt sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH GRUR 2018, 1132 – Y... I). Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.06.2021, Az. C-682/18, im Einzelnen beantwortet (EuGH GRUR 2021, 1054 – Y... und Cyando). Die zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 3) sind sodann gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, teilweise erfolgreich gewesen. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Senats vom 01.07.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums „A Winter Symphony“ und der bei Konzertauftritten auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel „La Luna“, „Anytime Anywhere“ und „Storia d’Amore“) geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I.1. und I.2., über die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klageanträge II. und III.1. sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist das Urteil des Senats unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als über die Hilfsklageanträge I.1. und I.2. sowie über den Klageantrag IV. hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Klage hinsichtlich des Klageantrags IV. abgewiesen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 – Y... II), verwiesen. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger, wie er bereits in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 klargestellt hat, hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.2. und der dort aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf eine zuvor jedenfalls hinsichtlich einiger dieser Titel geltend gemachte Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG bzw. als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne des § 3 UrhG berufen. Dementsprechend wird im Antrag zu I.1. nur noch auf Tonaufnahmen und/oder Darbietungen Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die vom Klageantrag zu I.2. erfassten Musiktitel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ hat sich der Kläger gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 jeweils auf die Rechte des Bearbeiters eines gemeinfreien Werkes berufen. Insoweit ist allerdings die gegen die vom Senat ausgesprochene Zurückweisung der Klage als unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolglos geblieben. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.2. und der dort nun noch aufgeführten Musiktitel hat sich der Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Tonträgerhersteller für die von ihm vorproduzierten und im Konzert eingespielten Tonsignale sowie auf seine Stellung als künstlerischer Produzent (Regisseur) der Konzertdarbietungen berufen. Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S… B…“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S… B…“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „Symphony Tour“. Die verbliebenen Rechte hat der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen kumulativ geltend gemacht. Hilfsweise hat er im Rahmen des Klageantrags zu I.1. (Haupt- und Hilfsantrag) Ansprüche in Prozessstandschaft und im Rahmen des Klageantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) - hilfsweise zur Geltendmachung abgeleiteter Rechte als Verleger - Ansprüche aus einer Ermächtigung durch Verlagsautoren sowie zuletzt in Prozessstandschaft basierend auf den Ermächtigungen seitens der Künstlerin S… B… verfolgt. Der Kläger rügt Verfahrensverstöße des Landgerichts und eine fehlerhafte Würdigung des Tatsachenstoffs. Er macht geltend, dass er künstlerischer Produzent der Titel des Studioalbums im Sinne der §§ 73 ff. UrhG sei. Er habe bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt, insbesondere die Darbietungen im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Aufnahmen genommen. Er sei auf dem Tonträger gemäß Anlage K 1 durch den Hinweis „Produced by F...P...“ auch in branchenüblicher Weise als künstlerischer Produzent bezeichnet worden, so dass die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG begründet worden sei. Unter dem P-Vermerk sei auf dem Tonträger, wie insoweit unstreitig ist, das Unternehmen N… STUDIOS genannt, dessen Inhaber er sei. Damit streite für ihn auch die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 UrhG, dass er Tonträgerhersteller sei. Daneben streite für ihn als Inhaber der N… Studios § 10 Abs. 3 UrhG, soweit er sich auf abgeleitete Rechte der Künstlerin berufe. Mit seiner Firma N… Studios agiere er als Tonträgerhersteller, der die Aufnahmen wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet habe und bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N… Studios F… P… und der Künstlerin auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E.../Capitol übertragen habe. Ausweislich Ziffer 6A des Lizenzvertrages (Anlage K 43) seien die Auswertungsrechte dabei der Firma C...R... unter der Verpflichtung übertragen worden, Auswertungen im Bereich der Synchronisation mit Filmbildern oder sonstigen Synchronisation und/oder Werbung nicht ohne seine, des Klägers, Zustimmung im Einzelfall durchzuführen. Eine derartige Zustimmung habe er nicht erteilt. Darüber hinaus seien durch die Lizenzverträge des Klägers mit C...R... keine Rechte für das Territorium Europa übertragen worden. Wie im Booklet der CD gemäß Anlage K 1 aufgeführt, habe er bei den Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ und „I Believe In Father Christmas“ der „Nemo Choir“ mitgewirkt. Auf der letzten Seite des Booklets werde dann aufgeführt, welche Personen im Rahmen des „Nemo Choir“ im Studio Chorgesang dargeboten hätten. Hierunter befinde sich jeweils auch er, der Kläger. Damit greife insoweit zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG. Der Kläger trägt weiter vor, dass er als Tonträgerhersteller einen Auswertungsvertrag mit dem Vertriebspartner E... Capitol unterhalte. C...R... sei ebenso wie B...N... ein Label des Major-Konzerns E... Music und diesem Konzern zugehörig. Ergänzend beruft sich der Kläger auf einen Ausdruck der Webseite www.E...music.com (Anlage KBK 4). Inzwischen sei, wie unstreitig ist, die Übernahme durch die U... Music Group erfolgt. Die von der Künstlerin S… B… persönlich unterschriebenen Vollmachten seien umfassend und beinhalteten unter anderem die Befugnis zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen. Dies betreffe also auch die Abgabe von Ermächtigungserklärungen zugunsten seiner Person durch den Bevollmächtigten. Das Landgericht habe bezüglich der ergänzenden Ermächtigung (Anlage K 101) fehlerhaft eine Wiedereröffnung des Verfahrens abgelehnt. Der Künstlervertrag zwischen ihm, dem Kläger, und S… B… aus dem Jahr 1996 nebst Amendment aus dem Jahr 2005 (Anlage K 4) sei vom Landgericht falsch ausgelegt worden. Auch hinsichtlich der Konzertdarbietungen der Künstlerin seien ihm nach § 3 des Vertrages umfassende Verwertungsrechte übertragen worden. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages seien sämtliche Rechte in die vertragliche Rechteübertragung einbezogen, die die Künstlerin an ihren Darbietungen innehabe. Darunter falle auch eine Nutzung im Internet. Es sei in § 4 a des Vertrages eine umfassende persönliche Exklusivität und in § 4 b des Vertrages Titelexklusivität vereinbart worden. Im Promotionvideo „A Winter Symphony“ seien die von ihm, dem Kläger, produzierten Tonaufnahmen vom gleichnamigen streitgegenständlichen Album und der Gesang der Künstlerin S… B… enthalten. Entsprechendes gelte für das „Winter Symphony Medley“. Das Promotionvideo enthalte Auszüge aus den Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, das Medley Auszüge aus den auf dem Studioalbum „A Winter Symphony“ enthaltenen Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung weiter aus, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihr vermeintliches „Geschäftsmodell“ u.a. darauf aufbauten, sich die Inhalte anonymer, unter Pseudonym hochladender Dritter zu eigen zu machen. Sie seien Content-Provider und hafteten als Täter für die eigenen bzw. zu eigen gemachten Inhalte und die aus deren illegaler öffentlicher Zugänglichmachung folgenden streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Soweit der (anonyme) Upload von Inhalten, an denen er, der Kläger, Rechte innehabe, durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bzw. von Personen aus deren Einflussbereich einschließlich von Mitarbeitern und Personen aus dem Einflussbereich der Beklagten zu 1) als Konzernmutter erfolge, folge die Täterhaftung der Beklagten zu 3) für eigene Inhalte bereits aus der Klarstellung gemäß § 10 S. 2 TMG. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit spreche alles dafür, dass auch Mitarbeiter und sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagtenseite Inhalte in das Angebot der Beklagten zu 3) hochladen würden. Insoweit könne es nicht dem Kläger obliegen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Uploader tatsächlich Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien bzw. in ihrem Einflussbereich stünden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 3) als Provider hier an der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur selbst mitgewirkt, sondern diese eigenständig vorgenommen. Jedenfalls habe sich die Beklagte zu 3) die in ihr Angebot hochgeladenen Inhalte zumindest zu eigen gemacht. Die Beklagten forderten in ihren Nutzungsbedingungen vom Uploader umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten. Nur ein Content-Provider benötige Nutzungsrechte an den Inhalten. Die Beklagte zu 3) nehme im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mindestens eine „aktive Rolle“ ein, weshalb sie als (Mit-)Täter zu haften habe. Die Beklagte zu 1) wiederum kooperiere auch mit dem „RealPlayer“-Anbieter. Trotz der erfolgten Sperrungen seien bis heute unzählige kerngleiche Verstöße gerade auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Musiktitel im Angebot von „Y…“ zu finden. Im Übrigen sei eine partielle Sperrung keine Beseitigung. Die Beklagtenseite unternehme nicht alles Machbare, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Das angebliche Filtersystem „Content ID“ führe nicht, wie jetzt unstreitig sei, zu einer Beendigung und Verhinderung von Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht bezüglich geschützter Tonaufnahmen. Dies gelte auch, nachdem der Beklagtenseite Referenzdateien zur Verfügung gestellt worden seien, auch wenn dies ohnehin schon nicht verlangt werden könne. Soweit die Beklagtenseite geltend mache, dass eine Zuordnung auch über den ISWC-Code (Musikwerk) bzw. den ISRC-Code (Aufnahme) unternommen werden könne, könnten diese Codes auch von der Beklagtenseite selbst recherchiert werden. Es werde nicht wirksam verhindert, dass audiovisuelle Dateien mit seinen, des Klägers, Musikinhalten auf dem, so der Kläger, Videotauschportal der Beklagtenseite online verfügbar blieben und/oder dort neu hochgeladen würden, obwohl er bereits mehrfach ausdrücklich die unberechtigte Nutzung seiner Musikinhalte beanstandet habe. Dies gelte nicht nur für die zugrundeliegenden Musikwerke, sondern insbesondere auch für die Studiotonaufnahmen. Die vom Kläger produzierten Tonaufnahmen aus dem streitgegenständlichen Studioalbum „A Winter Symphony“ seien auch im Januar 2011 noch auf dem Videotauschportal „Y…“ online verfügbar gewesen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Screenshots Anlagen KBK 13a bis 13l sowie heruntergeladene audiovisuelle Dateien (DVD Anlage KBK 14). Es sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagtenseite „stets sämtliche ihr gemeldeten Videos unverzüglich gesperrt habe“ oder „die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos“ unternommen habe. Es seien nicht „sämtliche Inhalte“, deren Nutzung der Kläger beanstandet habe, „jeweils unverzüglich gelöscht“ worden. Die umfänglich angezeigten kerngleichen Verletzungen durch die illegalen Videos seien nicht beseitigt worden. Die Beklagten hätten – seit 2008 – Kenntnis von sämtlichen die klägerischen Rechte verletzenden Videos mit Verletzungen der Werke und Aufnahmen des Klägers. Es komme auf die Anzeige der Verletzung des Urheberrechts am Werk an, nicht auf die Mitteilung technischer Pfade, auf welchen die Verletzungen unternommen worden seien. Die Behauptung, der Upload sei bezüglich Dateigrößen und Videolängen „volumen- und zeitmäßig beschränkt“, sei unwahr, wie sich aus der Anlage KBK 11 ergebe. Eine Teilnahme des Klägers am „Content ID“-Verfahren und der Künstlerin S… B…, wie hinsichtlich ihrer Person als Einzelperson unstreitig ist, am „Content Verification Program“ seien abgelehnt worden. Der Kläger macht weiter geltend, dass selbst die vom Landgericht Hamburg verbotenen Nutzungen der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ nach wie vor auf dem Portal der Beklagten stattfänden. Es seien weiterhin identische Versionen der Titel zugänglich. Insoweit beruft er sich auf Screenshots vom 11.04.2014 (Anlagen KBK 23 - 25) und trägt hierzu vor, dass das Video gemäß Anlage KBK 24 am 04.07.2011 und das Video Anlage KBK 25 am 11.07.2010 hochgeladen worden seien. Die Werke gemäß den genannten Screenshots seien am 11.04.2014 akustisch und optisch wahrnehmbar vorhanden gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, mit welchem System diese Screenshots erstellt worden seien. Auch zeige sich in der Anlage KBK 25, dass die Beklagte zu 3) in diesem Titel Werbung für den BMW-Treueservice geschaltet gehabt habe. Ab dem 01.09.2012 sei zudem das Video „Jesu, Joy of Man´s Desiring“ (Anlage KBK 77) weiterhin in Deutschland öffentlich zugänglich gewesen. Vom Dateiinhalt her seien die Anlagen KBK 24 und KBK 77 identisch. Der Screenshot gemäß Anlage KBK 77 sei im Jahr 2014 angefertigt worden. Ebenso seien Musiktitel gemäß den Screenshots Anlage KBK 86/KBK 135 („S… B… - Arrival“ (Karaoke)) vom 20.08.2014 bzw. 20.11.2014 und Anlage KBK 91 (verschiedene instrumentale Versionen) öffentlich zugänglich gemacht worden. Des Weiteren zeigten die in den Anlagenkonvoluten KBK 100 und KBK 101 vorgelegten Screenshots auch Seitenaufrufe aus Deutschland, in denen unter anderem im Zusammenhang mit Videos mit verschiedenen Musiktiteln der S… B…, unter anderem den Titeln „I Believe In Father Christmas“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, eingeblendete Werbung zu sehen sei. Es seien weitere Konzerte der Künstlerin S… B… öffentlich zugänglich gemacht worden (Anlage KBK 109). Der Kläger meint, dass der Beklagtenvortrag zur Umstellung der „Policy“ durch die U... Music Group von „block worldwide“ auf „monetize“, also auswerten, völlig unsubstantiiert sei. In jedem Fall wäre eine solche Umstellung wegen der eingeschränkten Nutzungsrechte der U... Music Group rechtlich unwirksam. Daneben verweist der Kläger auf die inzwischen auf „Y…“ verbreitete „Historie für die Künstlerin S… B…“, in welcher das gesamte musikalische Schaffen der Künstlerin S… B… mit Aufnahmen und Werktiteln des Klägers in illegalen Videofassungen aufbereitet und für den abrufenden Nutzer vorgehalten werde. Die Beklagten zu 1) und 3) kämen selbst nach der vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Entscheidung den Pflichten aus Artikel 14 der Richtlinie 31/2000 EG nicht nach und ließen kerngleiche Uploads ihrer Nutzer zu den als rechtswidrig indizierten Titeln zu. Der Kläger nimmt Bezug auf weitere gerichtliche Entscheidungen. Da die Beklagte zu 3) in jedem Fall die Verkehrspflichten eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ schuldhaft verletzt habe, hafte sie nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hat der Kläger weitere Screenshots von angeblichen Verletzungsfällen (Anlagen KBK 137 (a) bis (g), KBK 139 (a) bis (j)) sowie Datenträger (Anlagen KBK 138 und KBK 140) vorgelegt. Ebenso hat er Screenshots zur Schaltung von Werbung im Zusammenhang mit der Studioaufnahme „Colder Than Winter“ vorgelegt (Anlage KBK 141). In der Sitzung vom 01.10.2014 hat er klargestellt, dass es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht. Nach erfolgter Zurückverweisung macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Senats im hiesigen Urteil vom 01.07.2015 und des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, seine, des Klägers, Grundrechte verletzten und verfassungswidrig seien. Er wirft dem Bundesgerichtshof eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Dieser habe sehr überraschend die Frage einer ausreichenden Inkenntnissetzung zu den konkreten Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) aufgeworfen. Die Beklagte zu 3) sei seit der ersten Abmahnung vom 07.11.2008 (Anlage K–WB–K 1 = Anlage K 21) und sodann fortlaufend im hiesigen Verfahren erster und zweiter Instanz, insbesondere mittels der Klage vom 20.01.2009, der Berufungsbegründung des Klägers vom 17.12.2010 sowie der Schriftsätze vom 25.11.2014 und 23.12.2014, sehr eindeutig und unzweifelhaft von den konkreten Rechtsverletzungen in Form strafbarer Urheberrechtsverletzungen der privaten Uploader von sog. „User Generated Content“ (UGC) in Kenntnis gesetzt worden. Die Hinweise seien auch nicht unzureichend belegt worden. Ausreichende Angaben im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof formulierten Inkenntnissetzung seien diejenigen Angaben, die er, der Kläger, mit der Abmahnung vom 07.11.2008 der Beklagten zu 3) unterbreitet habe. Diese Angaben enthielten alle Hinweise auf die bestehenden und registrierten Rechte des Klägers an den in der Abmahnung genannten Werken und Tonaufnahmen des Klägers und sie enthielten eindeutige Angaben dazu, welche in der Anlage zur Abmahnung vom 07.11.2008 aufgeführten beispielhaften konkreten Verletzungsmuster die klägerischen Rechte an den in der Anlage zur Abmahnung aufgeführten Werken verletzten. Die Beklagte zu 3) habe keine weiteren Angaben benötigt und es habe keiner eingehenden rechtlichen Prüfung der Beklagten zu 3) bedurft, um sich davon zu überzeugen, dass die Raubkopien der Tonaufnahmen vom mechanischen Albumtonträger des Klägers und die Bootlegs (Videomitschnitte aus Konzertaufführungen der vom Kläger produzierten und durchgeführten Konzerte mit musikalischen Werken des Klägers) von den Konzerten der Symphony Tour der Künstlerin S… B… schlicht und ergreifend strafbare Urheberrechtsverletzungen der Rechte des Klägers gewesen seien. Er, der Kläger, habe Rechte als Komponist, Textdichter, Bearbeiter, Tonregisseur und Verleger. Ihm stünden auch die Rechte an den Tonaufnahmen der Live-Darbietungen der Künstlerin S… B… gemäß §§ 77, 85 UrhG ausdrücklich als eigene Rechte zu. Für ihn, den Kläger, habe die Befürchtung bestanden, dass hier Angestellte von „G…“ oder „Y…“ im Auftrag von „Y…“ vollständige Album-Uploads der Tonträgeralben von S… B… vorgenommen hätten. Sämtliche UGC-Videos seien nach wie vor verfügbar. Die Beklagte zu 3) sei trotz Inkenntnissetzung nicht tätig geworden, auch inhaltsgleiche Rechtsverletzungen zu löschen bzw. zu sperren. Der Kläger rügt den Prozessvortrag der Beklagten zu 3), wonach diese den Dienst „Y…“ für Nutzer in Deutschland seit dem 22.01.2019 nicht mehr anbiete, als verspätet. Die Beklagte zu 3) bleibe Partei des Verfahrens. Er, der Kläger, habe die Beklagte zu 3) auch aus den nun anzulegenden Gesichtspunkten des § 7 UrhDaG in ausreichendem Maße von dem Vorliegen offenkundiger strafbarer Urheberrechtsverletzungen durch die konkret benannten UGC-Uploads im hiesigen Verfahren nochmals qualifiziert in Kenntnis gesetzt, um eine qualifizierte Blockierung auch gemäß § 7 UrhDaG herbeizuführen. Diese Inkenntnissetzung sei durch das Schreiben vom 10.06.2022 (Anlage K–WB–K 2) erfolgt. Er habe mit Schreiben vom 21.06.2022 (Anlage K–WB–K 4, Empfangsbekenntnis Anlage K–WB–K 5) einen Datenstick mit sämtlichen Referenzdateien der 56 Albumtonträger und den darauf enthaltenen Tonaufnahmen und Werken des Klägers (Anlage K–WB–K 3) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) übermittelt. Eine weitere Übermittlung sei, wie insoweit unstreitig ist, an Dr. G… N… von der G… Germany GmbH erfolgt. Schließlich hat der Kläger mit Abmahnung vom 17.10.2022 (Anlagen K–WB–K 9, K–WB–K 10) nochmals eine Abmahnung der im hiesigen Streitverfahren gegenständlichen Werke und Tonaufnahmen an die Beklagte zu 3) ausgebracht. Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 3) sei mithin auch nach neuem Recht verpflichtet, sämtliche Rechtsverletzungen der in der Abmahnung genannten Werke und Tonaufnahmen des Klägers durch „User Generated Content“-Uploads der privaten Nutzer der Beklagten zu 3) zu beseitigen. Indes habe die Beklagte zu 3) nur einen Teil dieser Beispielsfälle gesperrt. „Content ID“ sei kein glaubwürdiges und wirksames Verfahren zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen. Er, der Kläger, habe auf S. 17 f. seiner Berufungsbegründungsschrift vom 17.12.2010 die Anträge aus seiner Berufung dahingehend klargestellt, dass er sich hinsichtlich des Klageantrags zu I.1. auch weiterhin auf seine Stellung als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG), künstlerischer Produzent (Regisseur) (§§ 73 ff. UrhG), für einzelne erstinstanzlich bezeichnete Titel als darbietender Künstler durch Gesang im N…-Choir (§§ 73 ff. UrhG), als Inhaber abgeleiteter Rechte der Sängerin S… B… (insbesondere aus §§ 73 ff. UrhG) und hierneben in Prozessstandschaft auf die Ermächtigungen durch die Künstlerin S… B… (Anlage K 101) berufe. Allein aus Gründen der Prozessökonomie habe er sich für das Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG und als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne von § 3 UrhG jeweils für einige dieser Titel berufen. Im Hinblick auf die vom Klageantrag zu I.2. erfassten Rechtsverletzungen aus Bootlegs habe er seine Ansprüche ausdrücklich auf seine Rechte als Autor, nämlich als Komponist und/oder Textdichter, teils mit weiteren Co-Autoren, sowie auf seine daraus folgenden Rechte als Verleger seiner Kompositionen und Textdichteranteile sowie der Kompositionen und Textdichteranteile seiner weiteren Co-Autoren der zugrunde liegenden Musikwerke gestützt und hierneben auch auf die Ansprüche in Prozessstandschaft und aus abgeleiteten (der persönlichen Exklusivität der Künstlerin S… B… entspringenden) Rechten aus § 77 UrhG. Die Beklagte zu 3) handele als Mittäterin der Urheberrechtsverletzungen durch die UGC-Uploads gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Es sei entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) gerade nicht unstreitig, dass die Beklagte zu 3) die von ihm, dem Kläger, in seinen Abmahnungen und nachfolgend prozessual in den Schriftsätzen mitgeteilten konkreten Rechtsverstöße beseitigt habe. Keineswegs sei dies „unverzüglich“ geschehen. Die Beklagte zu 3) habe die Rechtsverletzungen bis heute gar nicht beseitigt. Die qualifizierten Hinweispflichten gemäß UrhDaG seien verfassungswidrig. Der Kläger macht weitere Ausführungen zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15. Er meint, der Bundesgerichtshof habe die Bestimmungen des § 261 StGB ersichtlich übersehen. Der Kläger hat für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertreten sollte, dass die Hinweise des BGH aus Rn. 117 seiner Entscheidung vom 02.06.2022 auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem grundgesetzlich verbrieften Schutz des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs 3 GG vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er das Verfahren mit seinen bisherigen Hauptanträgen fortführe, jedoch mit der Maßgabe, dass er die Unterlassungsanträge ohne den Zusatz im Tenor „für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland" stellen werde. Es bedürfe keines Ausspruchs, dass der Unterlassungstenor eines deutschen Gerichts für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfalte. Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 hat der Kläger den Einwand der rügelosen Verhandlung der Beklagten vor dem Europäischen Gerichtshof, Bundesgerichtshof und dem hiesigen Senat bis ins Jahr 2023 hinein erhoben, was nach seiner Ansicht zur fortgesetzten Haftung der Beklagten für die G… Ireland Ltd. als vermeintliche Rechtsnachfolgerin auch in diesem Verfahren führe. Er meint, die Beklagte zu 3) habe über mehr als drei Jahre hinweg arglistig verschwiegen, dass nunmehr die G… Ireland Ltd. für das Gebiet Deutschland die Diensteanbietereigenschaft innehaben solle. Die Pflicht, die dadurch entstandenen Mehrkosten der Instanzen beim Bundesgerichtshof und vor allem beim Europäischen Gerichtshof zu tragen, folge aus § 295 ZPO wie auch aus §§ 532 ff. ZPO. Auch die nun seit dem 01.08.2021 aufzuwerfenden Rechtsfragen zur Anwendung von Bestimmungen des UrhDaG und seit dem 01.10.2021 zur Anwendung von Bestimmungen des NetzDG wären schon damit im gegenständlichen Rechtsstreit obsolet gewesen. Unabhängig davon sei über die Ansprüche gegen die hiesige Beklagte weiterhin nach dem bis 2021 geltenden Recht zu entscheiden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.02.2015 die im Urteil des Senats vom 01.07.2015, dort S. 42 bis 55 sowie S. 63, wiedergegebenen Anträge gestellt, insbesondere hilfsweise zu den Anträgen zu I.1. und I.2. die Anträge: I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, es Dritten zu ermöglichen, 1. Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(en) Verlag(e) Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B. A., B.U. U. Music Publishing GmbH S. B.(+ N.-Choir) F...P... 02. „Colder Than Winter“ V. G. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. F. P. 03. „Ave Maria“ (duet with Fernando Lima) L.C., J. A.L. E.Publishing, … Music Publishing S.B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N.D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F. P. S. B. F.P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B.n (+ N.-Choir) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. B. verfassten Traditionals durch: F. P. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P. J. S. Edition B. & H., B.GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, a) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; b) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S… B… aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I believe in Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „ I´ve been this way before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; d) Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I believe in Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A Winter Symphony - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende Musiktitel, Titel des Musikwerkes (+ fortlaufende Nr.) Autor(en) Verlag(e) Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H. M. M.r, T.S., K. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. 03. „Let It Rain“ F.P., C. H., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F.P. 09. „La Luna“ F.P., C. F. H. Musikverlag S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P., C. F. H.Musikverlag S.B. F. P. 11. „Anytime Anywhere“ F. P., S. B., M. S. C. F. H.Musikverlag S. B. F. P. 12. „Storia d’Amore“ P. C., M. L. B. E. I. M.GmbH, … Music Publishing S. B. F. P. 14. „Attesa“ C. F., P. M. … Music Publishing F. P., E. B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F. P., S.B. H. Musikverlag S. B. F.P. 17. „Sarai Qui“ D. W., M. L. B. S./A.Music Publishing (Germany) GmbH, … Music Publishing S. B. F.P. 21. „Time To Say Goodbye“ F.P., F.S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P., S. B., K. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S… B… betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S… B… verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke - vorgelegten Screenshots ersichtlich. Der Kläger meint jetzt, dass über die zunächst im Berufungsverfahren verfolgten Hilfsanträge zu I.1. und I.2. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Dies sei aus seiner Sicht durch die Aufgabe der Störerhaftung erfolgt. Der Kläger hat den Rechtsstreit, soweit er sich in der Berufungsinstanz noch auf bestimmte abgeleitete Rechte seines bisherigen Musikverlages „P…“ an zwei in der Titelliste zu I.2. entsprechend gekennzeichneten Musikwerken, nämlich den Titeln „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“, bezogen hatte, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 festgehalten, im Hinblick auf die Rechte der P… Musikverlag KG ausdrücklich einseitig für erledigt erklärt. Insoweit beantragt er gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) weiterhin, die Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des P… Musikverlags des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ festzustellen. Der Kläger beantragt nach erfolgter Zurückverweisung ausdrücklich, das am 03.09.2010 verkündete teilweise klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg hinsichtlich des klagabweisenden Teils im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) im nachfolgend ersichtlichen Umfang abzuändern und die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt kostenpflichtig zu verurteilen: I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, 1. Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(en) Verlag(e) Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B. A., B.U. U.Music Publishing GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. 02. „Colder Than Winter“ V. G. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. F. P. 03. „Ave Maria“ (Duet with Fernando Lima) L.C., J. A. L. E. Publishing, … Music Publishing S. B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. Pe., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. (+ N.-Choir) F.P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. omeN Music Publishing F. P. S.B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B. (+ N.-Choir) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. B. verfassten Traditionals durch: F. P. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P.J. S. Edition B. & H., B. GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, a) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1 a bis 1 l ohne die Verbindungsanlagen 1 c (2) bis (7), 1 f (1) bis (4), 1 k (9) und (10) und 1 l (2) bis (5) betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; b) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2 a bis 2 l ohne Verbindungsanlage 2 l (2) betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S… B… aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln ohne die Titel „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“, „Child In A Manger“, „Ave Maria“, dort namentlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; d) Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist ohne den Titel „I’ve Been This Way Before“, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve Been This Way Before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ohne die Titel „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“. „I’ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“, „Child In A Manger“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“, dort namentlich die Musiktitel „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A Winter Symphony - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende Musiktitel, Titel des Musikwerkes (+ fortlaufende Nr.) Autor(en) Verlag(e) Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H., M. M., T. S., K. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 03. „Let It Rain“ F. P., C.H., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P., C.F. H.Musikverlag S. B. F. P. 14. „Attesa“ C. F., P. M. … Music Publishing F. P., Edition B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F.P., S. B. H.Musikverlag S.B. F. P. 17. „Sarai Qui“ D.W., M. L. B. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH, …Music Publishing S. B. F. P. 21. „Time To Say Goodbye“ F. P., F. S., L. Q. S.Musik-Verlags GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P., S. B., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S… B… betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S… B… verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6 a bis 6 l ohne die Verbindungsanlagen 6 b (2) bis (5), 6 c (2), 6 e (2) und (3), 6 h (2) bis (5), 6 j (2), 6 k (2) und 6 l (2) und (3) betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke – vorgelegten Screenshots ersichtlich. II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe über y….com bzw. de.y….com bzw. y….com/index?gl=DE&hl=de bzw. y….de sowie über die Anzahl der Abspielvorgänge auf allen von den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. betroffenen Unterseiten der Domain y….com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Ziffer I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. insbesondere über die Internetseite „www.y....de“ bzw. „www.y....com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, sofern die Beklagte zu 3) solche Zahlungen auf den Verletzergewinn anrechnen lassen will. III. Es wird dem Grunde nach festgestellt, 1. dass die Beklagte zu 3) an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 aufgrund der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist; 2. […] IV. […] Für den Fall, so der Kläger, „dass der Senat den bestrittenen und unbewiesenen Vortrag der Beklagten auf eine seit dem 22.01.2019 eingetretene Diensteanbieterstellung von G… Ireland Ltd. – ausschließlich bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – in Bezug auf die in diesem Verfahren seit dem 07.11.2008 erhobenen und gegenüber der Beklagten zu 3) verfolgten Ansprüche des Klägers für erheblich erachten sollte“, beantragt der Kläger, der Beklagten die seit dem Eintritt der G… Ireland Ltd. in die Stellung als Diensteanbieter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagten zu 1) und 3) widersprechen der Teilerledigungserklärung des Klägers. Einer etwaigen Rücknahme von Klageanträgen der Klägerseite stimmen die Beklagten zu 1) und 3) nicht zu. Sie beantragen nach erfolgter Zurückverweisung, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010 auf die Berufung der Beklagten insoweit abzuändern, als es zum Nachteil der Beklagten erging, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 3) halten die Klage für unbestimmt und damit unzulässig. Auch der darauf beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sei unbestimmt. Er verfehle die vom Kläger tatsächlich beanstandete Verletzungsform und sei zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Das Unterlassungsgebot sei nicht datei-, sondern werkbezogen gefasst worden. Die Befolgung eines solch weiten Unterlassungsgebotes sei nicht möglich. Beziehe sich die Klage – wie vorliegend – auf Videos, müsse erkennbar sein, welche konkrete Videoaufnahme gemeint sei, um Verwechslungen auszuschließen. Die in Bezug genommenen Screenshots enthielten keine Anhaltspunkte für das begehrte Verbot. Auch die Anträge zu II. und III. seien unbestimmt und berücksichtigten nicht, dass der Kläger als Miturheber allenfalls Leistung an alle Urheber begehren könne. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Inhaber der N...S... und des Verlages … Music Publishing F… P… ist sowie der P… Musikverlag KG gewesen ist. Weiter tragen sie vor, dass der Kläger Tonträgerherstellerrechte nicht nachgewiesen habe. Schon der Vortrag sei unsubstantiiert. Berechtigt sei ausschließlich die E... Music Group bzw. jetzt die U... Music Group. Aus den vom Kläger angeführten P-Vermerken ergebe sich, dass die ausschließlichen Rechte an die B...N... Label Group übertragen worden seien. Die Aktivlegitimation des vorherigen Rechteinhabers sei damit erloschen. Ebenso seien Rechte des Klägers als künstlerischer Produzent nicht nachgewiesen. Der in englischer Sprache verfasste Vermerk „Produced by F… P…“ im CD-Booklet führe nicht zu einer Vermutungswirkung nach § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Mit neuem Vortrag hierzu sei der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch präkludiert, da er es erstinstanzlich unterlassen habe, substantiiert zu seiner Eigenschaft als künstlerischer Produzent vorzutragen. Rechte als ausübender Künstler seien nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe nicht angegeben, in welcher Besetzung der N…-Choir bei welchem Titel gesungen habe. Eine gesetzliche Vermutung für seine Eigenschaft als ausübender Künstler bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger sei auch nicht Inhaber übertragener Leistungsschutzrechte von S... B.... Aus § 17 Abs. 5 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrages ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Rechte dieser Künstlerin geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Abs. 1 des Vertrages und bestätigt durch dessen § 2 Abs. 3, dass „live performances“ der Künstlerin nicht vertragsgegenständlich seien. Es sei nicht belegt, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen von dem ursprünglichen Vertrag erfasst würden. Darüber hinaus seien dem Kläger jedenfalls keine Online-Rechte eingeräumt worden. Er habe weder vorgetragen noch belegt, dass er eine Option auf derartige Rechte ausgeübt habe. Weder der Kläger noch das Landgericht erläuterten im Übrigen, wieso sich aus der im Jahr 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung ergebe, dass der als Anlage K 4 vorgelegte Vertrag noch heute in Kraft sei. Der Kläger sei auch nicht ermächtigt, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, bezüglich derer ihm von S... B... keine Rechte eingeräumt worden seien. Die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, zudem lasse sich daraus keine Ermächtigung für das vorliegende Verfahren herleiten. Etwaige ihm zustehende Rechte habe der Kläger ohnehin an seinen Auswertungspartner, aktuell die U... Music Group, übertragen. Da es sich bei den Alben „Symphony“, „La Luna“, „Harem“, „Eden“ und „Time To Say Goodbye“ um Studioalben handele, deren Herstellung zwischen 2000 und 2007 liege, könne durch sie nicht belegt werden, dass der Kläger hinsichtlich der Aufnahmen von bestimmten Konzertdarbietungen maßgebliche Rechte besitze. Ebenso habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Musikwerke im „Winter Symphony Medley“ enthalten sein sollten. Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz seien durch nichts belegt und überdies präkludiert. Bearbeiterurheberrechte sollten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beklagten zu 1) und 3) machen weiter geltend, dass die Beklagte zu 1) schon nicht passivlegitimiert sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 99 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibe nicht den hier streitgegenständlichen Dienst der Beklagten zu 3). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) lasse sich aus der Vorschrift des § 99 UrhG nicht herleiten und widerspreche zudem den allgemeinen Grundsätzen der Konzernhaftung. Aber auch gegenüber der Beklagten zu 3) bestünden keine Unterlassungsansprüche. Die Beklagte zu 3) sei nicht Werkbenutzerin im Sinne des Urheberrechts, habe sich die von Dritten auf die von ihr betriebene Kommunikationsplattform eingestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht und sei auch nicht Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung. Sie sei „neutraler Vermittler“ und habe keine „aktive Rolle“, die gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote bestehen müsste, inne. Sie unternehme vielmehr sehr erfolgreich erhebliche Anstrengungen, um rechtsverletzende Inhalte von vornherein zu unterbinden bzw. rechtwidrig eingestellte Inhalte unverzüglich zu sperren. Der Upload sei bezüglich der Dateigrößen und Videolängen zum Teil volumen- und zeitmäßig beschränkt, um etwa das Einstellen ganzer Filme, Serien oder Musikalben auszuschließen. Die Beklagte zu 3) habe auch keine Prüfungspflichten verletzt. Vorliegend seien Prüfungspflichten mangels einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung bereits nicht aktiviert worden. Im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) sei etwa nicht präzisiert worden, um welchen Content es sich dabei im Einzelnen handeln und welches Recht dem Kläger hieran zustehen sollte. Auch später habe der Kläger den Beklagten keine konkreten Videos mit klaren Erläuterungen benannt, dass und weshalb der dort abrufbare Inhalt seine Rechte verletze. Selbst wenn Prüfungspflichten ausgelöst worden wären, wären diese durch die Beklagte zu 3) durch die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos erfüllt worden. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, ob und welche der streitgegenständlichen Werke noch auf der Plattform der Beklagten zu 3) zugänglich gemacht würden. Der Vortrag zur Anlage K 100 sei ebenso verspätet wie die Vorlage dieser Anlage. Aus dieser Anlage ergebe sich allein, dass der Kläger selbst unter dem Pseudonym „...“ streitgegenständliche Titel, nämlich „Ave Maria“ und „Anytime, Anywhere“, aus seinem behaupteten Repertoire auf die Plattform der Beklagten zu 3) hochgeladen habe. Insoweit habe er Ansprüche verwirkt. Die Beklagte zu 3) habe im vorliegenden Fall stets sämtliche ihr gemeldeten Videos, bezüglich derer der Kläger eine Verletzung seiner Rechte behauptet habe, unverzüglich gesperrt. Trotz unzureichender Inkenntnissetzung habe sie auch sämtliche aus Anlage 3 zum klägerischen Abmahnschreiben vom 07.11.2008 ersichtlichen Inhalte sowie sämtliche sich aus den als Anlage K 19a – f und K 77 vorgelegten Screenshots ergebenden Inhalte unverzüglich nach Kenntnis gesperrt. Es sei auch unstreitig, dass die Beklagte zu 3) stets sämtliche Videos, von denen sie durch den Kläger hinreichend konkret in Kenntnis gesetzt worden sei, unverzüglich gesperrt habe. Die Sperrungen seien jeweils weltweit erfolgt. Der Kläger habe nicht bezüglich eines einzigen der gesperrten Videos vorgetragen, dass es noch auf der Plattform abrufbar wäre. Es sei ebenso unstreitig, dass kein gesperrtes Video in identischer Fassung wieder auf die Plattform der Beklagten zu 3) geladen worden sei. Die von ihr entwickelte und eingesetzte Filtertechnologie ermögliche es den Rechteinhabern, eine nahezu vollständige Kontrolle darüber zu haben, ob und ggf. zu welchen Bedingungen ihre Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 3) eingestellt werden könnten. Der Kläger habe sich jedoch stets verweigert, die vorhandenen Systeme, insbesondere das hocheffektive „Content Identification Verfahren“ („Content ID“), zur Anwendung zu bringen. So habe er sich, wie unstreitig ist, geweigert, der Beklagten zu 3) die zum Einsatz von „Content ID“ erforderlichen Referenzdateien zur Verfügung zu stellen. Dabei sei dem Kläger auch eine Software angeboten worden, um digitale Fingerabdrücke der Referenzdateien selbst zu erstellen und sodann zu übermitteln. Ohne die – im Übrigen vollständig zumutbare – Mitwirkung des Klägers sei der Einsatz von „Content ID“ aber nicht möglich. Praktisch alle größeren Labels nutzten heute „Content ID“ in sehr effektiver Weise, um die Nutzung ihrer Inhalte auf „Y…“ zu verwalten und so entweder Rechtsverletzungen auf ein Minimum zu reduzieren oder ihre Inhalte zu monetarisieren. Damit habe die Beklagte zu 3) die sich aus dem Gesetz (§ 10 TMG) und Art. 14 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Das Begehren des Klägers, auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform proaktiv sämtliche Inhalte aus dem „Hause des Klägers“ zu identifizieren und sodann zu entfernen, entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, es sei auch auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet. Eine manuelle Überprüfung der Plattform „Y...“ auf ggf. rechtsverletzende Inhalte wäre nicht leistbar. Aber auch jede technische Lösung sei immensen Herausforderungen ausgesetzt. Ein Wortfilter wäre ungeeignet und unzumutbar, ein Melodiefilter habe jedenfalls bis vor kurzem nicht zur Verfügung gestanden. Nunmehr setze die Beklagte zu 3) einen Melodiefilter zur Unterstützung und Verstärkung der Ergebnisse ihres „Content ID“-Systems ein. Damit könnten nicht nur die Original-Tonaufnahmen selbst, sondern auch andere Fassungen und Coverversionen identifiziert werden. Vom Europäischen Gerichtshof würden Filterpflichten nicht als verhältnismäßige Maßnahmen benannt. Bei der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform handele es sich nicht nur um ein rechtlich gebilligtes Geschäftsmodell, es genieße vielmehr in besonderer Weise den Schutz durch die in Art. 5 GG normierten Kommunikationsfreiheiten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Plattform unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen, würden die Rechteinhaber keineswegs schutzlos gestellt. Jeder Teilnehmer sei über seine „Alias-Bezeichnung“ eindeutig identifizierbar. Kein streitgegenständliches Video sei, wie ausgeführt, erneut von demselben Nutzer hochgeladen worden. Soweit der Kläger sich konkret auf die Anlagen KBK 13a bis l berufe, seien die URLs der betreffenden Videos nicht zu entziffern. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass verschiedene Videos auf der Plattform „Y...“ ab Dezember 2008 bis jedenfalls Anfang Dezember 2010 nicht mehr abrufbar gewesen seien. Das Video „I´ve Been This Way Before“ sei auf der Plattform „Y...“ auch in Deutschland abrufbar. E.. Music bzw. später U… habe die Rechte hieran geltend gemacht und der Verlag S… ATV habe geltend gemacht, über 100 % der Autorenrechte in Deutschland zu verfügen. Da beide Rechteinhaber die sog. Policy in diesem Fall nicht auf „block“ gestellt hätten und der Beklagten zu 3) keine Beschwerde zu dem Video vorgelegen habe, sei es in Deutschland abrufbar gewesen. Jetzt sei es vorsorglich gesperrt worden. Alle weiteren vom Kläger vorgelegten Screenshots beträfen ebenfalls Videos, die entweder auf dem Kanal nicht mehr verfügbar seien oder in Deutschland nicht abrufbar seien. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, dass die behaupteten Tonaufnahmen auf den Videos jeweils enthalten und die Videos im Januar 2011 auf „Y...“ abrufbar waren. Falls dies der Fall gewesen sei, könne es nur daran gelegen haben, dass der Rechteinhaber seine sog. Policy geändert hatte. An der Wirksamkeit von „Content ID“ bestehe kein Zweifel. Die Beklagten machen weitere Ausführungen zum „Content ID“-Verfahren und zur sog. Monetarisierung von Tonaufnahmen. In Bezug auf die Screenshots Anlagen KBK 23 bis 25 tragen die Beklagten zu 1) und 3) vor, dass es sich nicht um Videos gehandelt habe, die in der Vergangenheit zur Sperrung angemeldet worden seien. Entsprechendes trage auch der Kläger nicht vor. Auch bei diesen Screenshots seien die URLs der betreffenden Videos nicht zu entziffern. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass die Screenshots der Anlage KBK 23 alle dasselbe Video zum Titel „Arrival“ beträfen. Dieses Video sei in Deutschland jedenfalls seit 2011 gesperrt. Entsprechendes gelte für das Video zum Musiktitel „Jesu, Joy of Man´s Desiring“ gemäß Anlage KBK 24 sowie das weiter in Bezug genommene Video zum Titel „Fleurs Du Mal“ gemäß Anlage KBK 27. Wenn man hier versuche, diese Videos aufzurufen, erhalte man jeweils die Nachricht: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik von UMG enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten.“ Allerdings sei nicht vollständig auszuschließen, dass die Videos aus den Anlagen KBK 23, 24 und 27 im April 2014 vorübergehend in Deutschland abrufbar gewesen seien, nämlich entsprechend einer seitens der Rechteinhaber eingestellten Policy. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten insoweit die Aktivlegitimation des Klägers. Der Screenshot Anlage KBK 25 betreffe das Video zum Musiktitel „I´ve Been This Way Before“ (Anlage KBK 13f), zu dem vorstehend bereits vorgetragen worden sei. E... Music bzw. U... Music Group und S... ATV hätten im Rahmen der Nutzung von „Content ID“ angegeben, über 100 % der Rechte an den Sound Recordings bzw. der Autoren zu verfügen. Eine Beschwerde habe nicht vorgelegen. Vorsorglich sei das Video jetzt geblockt worden. Auch insoweit bestreiten die Beklagten zu 1) und 3) die Aktivlegitimation des Klägers. Der als Anlage KBK 77 ohne Datierung vorgelegte Screenshot sei veraltet. Er bilde auch ein anderes Video ab als Anlage KBK 24. Das Video sei seit dem 13.12.2013 vorsorglich weltweit gesperrt. Die als Anlagen KBK 72 und KBK 86 vorgelegten Screenshots seien hinsichtlich der URL unleserlich. Das fragliche Video enthalte keinen Gesang. Eine Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Vorsorglich sei das Video gleichwohl gesperrt worden. Die Beklagten zu 1) und 3) machen weitere Rechtsausführungen zu den geltend gemachten Rechtsverletzungen. Sie machen geltend, dass die Verwertungshandlungen der U... Music Group in der Sphäre des Klägers lägen, denn sie folgten aus dem zwischen ihm und der U... Music Group geschlossenen Vertrag. Schließlich bestünden auch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht. Hinsichtlich des umfangreichen neuen Vortrags des Klägers im Berufungsrechtszug rügen die Beklagten auch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens ausdrücklich nochmals Verspätung (§§ 530, 531 Abs. 2, 296, 282 ZPO). Ebenso seien Beweisantritte verspätet. Die Anlage KBK 114 belege, dass der Kläger technische Hilfsmittel einsetze, um die von der Beklagten zu 3) vorgenommenen Sperren zu umgehen. Schließlich machen die Beklagten zu 1) und 3) Ausführungen zu den Anlagen KBK 123 – 125. Sie tragen vor, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Vorliegend sei das Synchronisationsrecht nicht betroffen. Nach erfolgter Zurückverweisung nehmen die Beklagten zu 1) und 3) zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 Stellung. Sie tragen vor, dass der Dienst „Y...“ für Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22.01.2019 nicht mehr durch die Beklagte zu 3), sondern durch die G...I...L... angeboten werde (Ausdruck Impressum Anlage B 66). Die Beklagten zu 1) und 3) machen geltend, der auf den Verletzer bezogene „Umgehungsschutz“ der Kerntheorie passe nicht auf den Hosting-Provider. Auch sei der Bandübernahmevertrag nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen. Auf der Grundlage der Rechtslage vor Inkrafttreten des UrhDaG sei keine öffentliche Wiedergabe durch die Beklagte zu 3) erfolgt. Sie habe geeignete technische Maßnahmen getroffen, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Insoweit habe der Bundesgerichtshof allgemeine Aussagen des Europäischen Gerichtshofs in rechtsfehlerhafter Weise ausgelegt. Der Europäische Gerichtshof habe auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände, auf die sich die Vorlagefragen bezögen, bereits in einer Gesamtschau festgestellt, dass die Beklagte zu 3) geeignete technische Maßnahmen getroffen habe. Demgegenüber sei der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der technischen Maßnahmen der Beklagten zu 3) nicht nachgekommen. Eine ihnen womöglich obliegende sekundäre Darlegungslast hätten sie, die Beklagten, jedenfalls erfüllt. Sie hätten ausführlich zu den getroffenen technischen Maßnahmen vorgetragen. Dem sei der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Beweise habe er nicht angeboten. Die Beklagten machen weitere Ausführungen zu den von der Beklagten zu 3) und nunmehr der G...I...L... getroffenen technischen Maßnahmen. Auch eine Haftung für ein nicht unverzügliches Sperren nach einem konkreten Hinweis des Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung scheide aus, und zwar schon deshalb, weil es durchweg an einem erforderlichen klaren und hinreichend substantiierten Hinweis durch den Kläger gefehlt habe. Auch die wenigen Beanstandungen, die der erkennende Senat als hinreichende Meldungen von Urheberrechtsverletzungen erachtet habe, genügten den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. Es fehle an der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts. Jedenfalls habe die Beklagte zu 3) den betreffenden Inhalt jeweils unverzüglich gelöscht bzw. den Zugang zu ihm gesperrt. Es seien die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs zu Inhalt und Umfang einer solchen Haftung stünden auch im Widerspruch zum EuGH-Urteil. Eine täterschaftliche Haftung für „gleichartige Verletzungshandlungen“ eröffne eine weitere Kategorie, die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Vielmehr stünde eine solche Haftung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die beschränkten Pflichten zur Vorbeugung gegen weitere Rechtsverletzungen beträfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Vermittler, sie ließen sich nicht auf die Verletzerhaftung übertragen. Im Übrigen wäre es ein nicht auflösbarer Widerspruch, eine Vorsorgepflicht für nicht hinreichend bestimmte und damit für den Betreiber schon im Ausgangspunkt nicht erkennbare Verletzungshandlungen zu begründen. Eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen infolge eines bloßen Hinweises stünde auch in Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 17 DSM-RL und dem seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG. Nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des UrhDaG scheide eine Haftung der Beklagten jedenfalls aus. Konkrete Angaben zur jeweiligen Rechtesituation in Bezug auf die jeweiligen Tonträger habe der Kläger nicht mitgeteilt. Er habe unbestritten selbst einer Vielzahl von Unternehmen Nutzungsrechte eingeräumt. Diese werteten die Schutzgegenstände rechtmäßig auf Y... aus. Das einfache Abfilmen eines Musikkonzerts per Handykamera stelle keine Synchronisation dar. Eine qualifizierte Blockierung stehe immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagten machen weitere Ausführungen zur einfachen Blockierung gemäß § 8 UrhDaG. Sie meinen, dass ihre Haftung auch auf der Grundlage des UrhDaG nicht in Betracht komme. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist. Er trägt insbesondere vor, dass das Landgericht die Beklagten zu 1) und 3) zu Recht als (Mit-)Täter angesehen habe. Die Beklagte zu 3) sei im Sinne des § 99 UrhG Beauftragte der Beklagten zu 1). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 01.10.2014, 25.02.2015 und 26.04.2023 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 hat der Kläger, wie er ausgeführt hat, eine „verbundene Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung BGH I ZR 140/15 im laufenden Verfahren sowie HansOLG 5 U 22/19 im einstweiligen Verfügungsverfahren“ eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde gemäß Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 BvR 284/23, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger hat am 27.04. und 01.05.2023 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zwei ihm nicht nachgelassene Schriftsätze zur Akte gereicht. Die Beklagten zu 1) und 3) haben am 10.05.2023 einen ihnen antragsgemäß nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht. II. In dem nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 – Y... II), noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die zulässige Berufung des Klägers einschließlich der zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge unbegründet. Demgegenüber ist die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 3) in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang erfolgreich. 1. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung durch den Senat stehenden Umfangs der Sache gilt Folgendes: a. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Senats vom 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums „A Winter Symphony“ und der bei Konzertauftritten auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel „La Luna“, „Anytime Anywhere“ und „Storia d’Amore“) geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I.1. und I.2., über die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klageanträge II. und III.1. sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in den Urteilsgründen beim Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des Studioalbums ausdrücklich auf die Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG) und als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie hinsichtlich der Konzertauftritte auf der „Symphony Tour“ auf die Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) bezogen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 67 – Y... II). Nicht eindeutig erscheint angesichts dieser Konkretisierung, ob der Klageantrag zu I.2. (mit den Folgeanträgen) auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verlagsrechte zurückverwiesen worden ist. Dass die Revision insoweit Erfolg hat, hat der Bundesgerichtshof hier nicht ausdrücklich ausgesprochen. Demgegenüber hat er auch an anderen Stellen seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass geltend gemachte Teilansprüche vom Senat durchaus zutreffend als unbegründet angesehen worden sind. Gleichwohl ist die Zurückverweisung nach dem Verständnis des Senats (weitergehend) erfolgt, nämlich soweit vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als unbegründet abgewiesen worden sind (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 106 – Y... II). Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist das vorgenannte Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als über die Hilfsklageanträge I.1. und I.2. sowie über den Klageantrag IV. hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der BGH die Klage hinsichtlich des Klageantrags IV. abgewiesen. Insoweit ist der Rechtsstreit damit bereits rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen worden. b. Danach hat der Senat – unter Berücksichtigung der Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten zu 1) und 3) – noch über die folgenden Streitgegenstände zu entscheiden: aa. In erster Linie ist noch über die (Haupt-)Klageanträge zu I.1. und I.2. gegen die Beklagten zu 1) und 3) zu entscheiden (Antragsfassung wie S. 42 bis 48 des Urteils vom 01.07.2015, wobei sich gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017 über die Zulassung der Revision und nachfolgendem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 hinsichtlich der Verbindungsanlagen und der Musiktitel von vornherein die in den aktuellen Anträgen angegebenen Einschränkungen ergeben). Hinsichtlich der relevanten Verbindungsanlagen wird im Übrigen vollen Umfangs auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 01.07.2015, dort S. 77 bis 91, Bezug genommen. Der Kläger kann seine Anträge nach dem Vorstehenden nur noch verfolgen, soweit eine Zurückverweisung erfolgt ist. Ansonsten ist der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 110 – Y... II). bb. Der Kläger hat insoweit im Schriftsatz vom 06.12.2022 angekündigt, dass er das Verfahren mit seinen bisherigen – nunmehr allerdings unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu modifizierenden – Hauptanträgen fortführe. Danach werden die von ihm erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 26.07.2012 angekündigten und sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 01.10.2014 und 25.02.2015 gestellten Hilfsklageanträge zu I.1. und I.2. (Antragsfassung wie S. 48 bis 53 des Senatsurteils vom 01.07.2015) nicht mehr verfolgt. Eine Rücknahme dieser Hilfsanträge ist trotz Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 nicht erklärt worden. Der Kläger hat insoweit ergänzt, dass aus seiner Sicht über die Hilfsanträge zu I.1. und I.2. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Dies sei durch die Aufgabe der Störerhaftung erfolgt. Indes hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.06.2022 ausdrücklich ausgesprochen, dass das Urteil des Senats vom 01.07.2015 auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) insoweit aufgehoben wird, als über die Hilfsklageanträge I.1. und I.2. zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit ausdrücklich zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dementsprechend liegt in diesem Umfang noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Da der Kläger die bereits gestellten Hilfsklageanträge zu I.1. und I.2. erklärtermaßen endgültig nicht mehr verfolgen will, andererseits eine Klagerücknahme auch nicht erklärt hat, sind seine Erklärungen „zu den Antragsfassungen 5 U 175/10“ im Schriftsatz vom 06.12.2022 und im Verhandlungstermin am 26.04.2023 dahingehend zu verstehen, dass insoweit eine (teilweise) Erledigungserklärung in der Hauptsache im Sinne des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben ist. Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien keine Anträge mehr zur Hauptsache stellen (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 10, m.w.N.). So ist der Kläger hinsichtlich der Hilfsklageanträge I.1. und I.2. vorgegangen. Er strebt insoweit keine Entscheidung in der Sache mehr an. Die Beklagten zu 1) und 3) haben sich dieser Erledigungserklärung allerdings nicht angeschlossen, sondern umfänglich Klageabweisung beantragt. Dementsprechend hat der Senat im Umfang der Zurückverweisung unter Beachtung der Erklärungen des Klägers weiterhin über die Hilfsklageanträge I.1. und I.2. zu entscheiden. cc. Daneben ist vorliegend noch eine Entscheidung über die Klageanträge II. (Auskunft) und III.1. (Schadensersatzfeststellung) jeweils gegen die Beklagte zu 3) zu treffen, und zwar bezüglich der verbliebenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Annahme, wie es der Kläger im Schriftsatz vom 06.12.2022, dort S. 25, zum Ausdruck bringt, über die Klageanträge zu II. und III. der Klage sei vollen Umfangs neu zu verhandeln. Eine erneute Verhandlung ist angesichts der insoweit eingeschränkten Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof lediglich im vorgenannten Umfang geboten. Hiervon geht an anderer Stelle des Schriftsatzes vom 06.12.2022, dort S. 36, auch der Kläger aus. dd. Sodann ist im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof noch über den Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache betreffend die Musikwerke „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ zu entscheiden. ee. Schließlich ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 einen Hilfsantrag gestellt. c. Zu beachten ist angesichts der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel stets, dass das Landgericht Hamburg der Klage hinsichtlich der drei Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A Winter Symphony“ stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat. Der Berufungsantrag des Klägers enthält insoweit – das insgesamt angestrebte Verbot klarstellend – auch diese drei Titel. Weiter ist zu beachten, dass der Antrag zu I.1.d., anders als sich der Antrag liest, bereits insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist. Denn dieser Antrag bezieht sich auf das Verletzungsmuster der in der Verbindungsanlage 4 (1) bis (5) vorgelegten Screenshots. Gegenstand dieser Verbindungsanlage ist ausschließlich der Musiktitel „I’ve Been This Way Before“, der aber nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2017 im Antrag zu I.1.d. schon von der Zulassung der Revision ausgenommen worden ist. d. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.12.2022 angekündigt hat, dass er das Verfahren mit seinen bisherigen Hauptanträgen fortführe, jedoch mit der in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 wiederholten Maßgabe, dass er die Unterlassungsanträge ohne den Zusatz im Tenor „für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland“ stelle, übersieht der Kläger, dass schon sein zuletzt vor dem Senatsurteil vom 01.07.2015 gestellter Antrag diesen Zusatz nicht mehr enthalten hat, mithin antragsmäßig nichts zu ändern ist. 2. Die noch zur Entscheidung stehende Berufung des Klägers ist zulässig, muss indes in der Sache erfolglos bleiben. a. Die Klage ist im jetzt noch streitgegenständlichen Umfang, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 im Einzelnen ausgeführt, zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf das genannte Urteil Bezug. aa. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im Streitfall hinsichtlich sämtlicher gegen die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Klageanträge aus § 32 ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 22 f. – Y... II). Da die Parteien insoweit keine Einwendungen erheben, sind weitere Ausführungen des Senats entbehrlich. bb. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 hat der Kläger klargestellt, dass es vorliegend allein um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht. Hieran hat sich durch die Bekräftigung des Klägers, dass er die Unterlassungsanträge ohne den Zusatz im Tenor „für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland“ stellen werde, nichts geändert. Der Senat kann ein Verbot urheberrechtswidriger Handlungen nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland aussprechen. cc. Die nunmehr noch verfolgten Klageanträge, insbesondere die Klageanträge I.1. und I.2., die jeweils durch Bezugnahme auf benannte Anlagen konkrete Verletzungsformen bezeichnen, sind im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 01.07.2015, dort S. 64 ff., Bezug genommen: „a. Grundsätzlich zulässig ist die in der Berufungsbegründungsschrift zur näheren Bestimmung des Klagebegehrens in den Klageanträgen zu I.1. und I.2. erfolgte Bezugnahme auf weitere Verbindungsanlagen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 – Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 – Kinderhochstühle im Internet III). Durch die Verbindungsanlagen hat der Kläger jeweils die (behauptete) konkrete Verletzungsform („wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung […] auf dem Portal „Y...“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage […] vorgelegten Screenshots ersichtlich“) zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht (vgl. BGH GRUR 2010, 248, 249 Tz. 13 – Kamerakauf im Internet). Damit wird das vom Kläger erstrebte Verbot näher bestimmt. Es bezieht sich nunmehr auf die konkret bezeichneten Verletzungsmuster. Ansonsten wäre es bei der vom Landgericht im angefochtenen Urteil bereits beanstandeten Unbestimmtheit der Anträge geblieben. Die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform, wie hier, abstrakt formulierten Merkmale haben bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2006, 164, 165 Tz. 14 – Aktivierungskosten II). Die nähere Bestimmung des Klagegegenstandes war spätestens in der Berufungsbegründung vorzunehmen, nachdem die Klage seitens des Landgerichts überwiegend mangels ausreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen worden war. Die damit einhergehende Verlagerung von Parteivorbringen in die Berufungsinstanz ist hier hinzunehmen. Denn insoweit ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zumindest mitursächlich geworden. Es ist nicht zu erkennen, dass seitens des Gerichts erstinstanzlich irgendwelche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der verfolgten Klageanträge auch nur angedeutet worden wären. Die richterliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, bleibt von etwa erfolgten Hinweisen des Prozessgegners unberührt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rz. 6a). Auf Einzelheiten ist im Folgenden zurückzukommen. b. […] c. Zulässig ist auch, dass der Kläger nunmehr den Antrag verfolgt, die Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des „P... Musikverlags“ des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ festzustellen, nachdem sich die Beklagten zu 1) und 3) insoweit seiner (teilweisen) Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben. Die einseitige Erklärung des Klägers ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung (und damit Änderung) des Klageantrags (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 34, m.w.N.). Dies gilt auch hier, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren die genannten Verlagsrechte an diesen beiden Titeln ursprünglich noch verfolgt hat.“ Diese Wertungen hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 ff. – Y... II). Im Streitfall verleiht die Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen den Klageanträgen I.1. und I.2. hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 27 – Y... II). Der Umstand, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten Videos in den Verbindungsanlagen lediglich auf Screenshots mit Fotos gerichtet ist, steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 30 – Y... II). Dem ist zuzustimmen. dd. Auch das Verhältnis der verschiedenen Streitgegenstände zueinander ist geklärt. Der Kläger verfolgt die geltend gemachten Rechte im Wesentlichen kumulativ. Hilfsweise hat er im Rahmen des Klageantrags zu I.1. Ansprüche in Prozessstandschaft und im Rahmen des Klageantrags zu I.2. – hilfsweise zur Geltendmachung abgeleiteter Rechte als Verleger – Ansprüche aus einer Ermächtigung durch Verlagsautoren sowie zuletzt in Prozessstandschaft basierend auf den Ermächtigungen seitens der Künstlerin S... B... verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die verfolgten Rechte im Urteil vom 02.06.2022, dort S. 4, zutreffend wie folgt zusammengefasst: Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 3) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er auf eigene Rechte als Hersteller des Tonträgers „A Winter Symphony“ sowie auf eigene und von der Künstlerin abgeleitete Rechte an den unter seiner künstlerischen Mitwirkung als Produzent und Chorsänger entstandenen Darbietungen der in diesem Album enthaltenen Musikstücke. Darüber hinaus macht er mit Blick auf die Konzertmitschnitte der „Symphony Tour“ geltend, er sei Komponist oder Textautor verschiedener Albumtitel; ferner stünden ihm als Verleger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Musiktiteln zu. ee. Soweit der Kläger jetzt noch betreffend die Titel „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ eine Feststellung der (Teil-)Erledigung erreichen möchte, bezieht sich dieser Feststellungsantrag auf die in der Berufungsinstanz noch gegenständlichen, auf bestimmte abgeleitete Rechte seines bisherigen Musikverlages P... gestützten Ansprüche, mithin auf alle insoweit betroffenen Klageanträge, nicht nur den Unterlassungsantrag. b. Die noch mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind indes in der Sache nicht begründet. Die Berufung des Klägers und seine zweitinstanzliche Klageerweiterung, soweit diese zulässig ist, bleiben in der Sache erfolglos. Die vom Kläger noch verfolgten Ansprüche bestehen nicht. aa. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 – Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 – An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 – Y... II). Insoweit besteht kein Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Rom II-VO am 11.01.2009 (Art. 32 Rom II-VO). Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten sind, ist das deutsche internationale Privatrecht anwendbar. Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten (BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 – An Evening with Marlene Dietrich). Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 – Y... II). Dementsprechend wäre ein Urteilsausspruch auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen. bb. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen den Unterlassungsansprüchen einerseits und den Ansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-) Rechte des P... Musikverlags des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ andererseits zu unterscheiden. aaa. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 – Hi Hotel II, m.w.N.). Entsprechendes gilt für die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 beantragte Feststellung der Teilerledigung. Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der betreffenden Ansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und – wenn das der Fall war – durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (stRspr; vgl. BGH GRUR 2010, 57, 58 Rn. 15 – Scannertarif; BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 – Hi Hotel II). bbb. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage kann erst mit dem Inkrafttreten des UrhDaG am 01.08.2021 eingetreten sein. Dementsprechend hat der BGH dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 02.06.2022 aufgegeben zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem UrhDaG begründet sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 – Y... II). Der Kläger kann die Beklagten zu 1) und 3), wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt haben, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und die Beklagte zu 3), wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bzw. § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG). Ferner kann der Kläger von der Beklagten zu 3) zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben kann (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 28 – Hi Hotel II, m.w.N.). cc. Der Kläger hat keinen aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG folgenden, mit den (Haupt-) Anträgen zu I.1. und I.2. von ihm noch verfolgten Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3), die in diesen Anträgen näher bezeichnete Nutzung der noch streitgegenständlichen Musiktitel zu unterlassen. aaa. Ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall, wie die Beklagten zu 1) und 3) zutreffend geltend machen, bezogen auf die Musiktitel des Klageantrags zu I.1. (Studioalbum „A Winter Symphony“) ein werkspezifisches Nutzungsverbot. Denn Rechte an den Musikwerken selbst macht der Kläger insoweit nicht mehr geltend, sie sind auch nicht zu erkennen. Insoweit geht der Tenor des den Unterlassungsantrag teilweise zusprechenden landgerichtlichen Urteils vom 03.09.2010 in jedem Fall zu weit. Letzteres ist hier unter anderem Gegenstand der Berufung der Beklagten zu 1) und 3). bbb. Allerdings ist der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Studioaufnahmen des Albums „A Winter Symphony“ im noch geltend gemachten Umfang grundsätzlich aktivlegitimiert. Demgegenüber fehlt es im Ergebnis an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 3). (1) Der Kläger ist bezüglich der Tonaufnahmen der auf dem Studioalbum „A Winter Symphony“ der Künstlerin S... B... enthaltenen Musiktitel weiterhin Inhaber von bestimmten Tonträgerherstellerrechten (§ 85 UrhG). Denn er ist, wie bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, Hersteller der auf dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S... B... enthaltenen 12 streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die daraus resultierenden Rechte hat er nicht vollen Umfangs übertragen und damit verloren. (a) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger Einzelinhaber der „N...S...“ und dieses Unternehmen wiederum originärer Tonträgerhersteller ist. Die überzeugende Argumentation des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug genommen wird, wird insoweit weiter gestützt durch die nunmehr zur Akte gelangte deutsche Übersetzung der als Anlage K 4 in englischer Sprache bereits vorgelegten Vereinbarung zwischen S... B... und „N...S...F...P“ vom 20.05.1996 nebst Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 (Anlagen KBK 123 und KBK 124). In Ziffer B.2.(c) ist ausdrücklich festgehalten, dass „N...S...“ „der Firmenname (im Zusammenhang mit Musikproduktion) des alleinigen Händlers F...P...“ ist und „weder N...S... noch F...P...“ eingetragene Rechtspersönlichkeiten sind. Danach sind der Kläger und seine „N...S...“ hier in rechtlicher Hinsicht gleichzusetzen. Darüber hinaus heißt es auf der Umschlagrückseite des inzwischen zur Akte gereichten Tonträgers „A Winter Symphony“ und auf der CD selbst (Anlage KBK 126) unter anderem: „℗ 2008 N...S... UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO THE B...N... LABEL GROUP“. Dies belegt wiederum, wie vom Landgericht angenommen, die Stellung der N...S... bei der Fixierung der streitgegenständlichen musikalischen Darbietungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und 3) ist der Kläger mit der Vorlage der Anlagen KBK 126 bis 132 nicht präkludiert. Die Vorlage ist im Berufungsverfahren auf gerichtlichen Hinweis erfolgt, weil die zuvor eingereichten Fotokopien der Booklets etc. teils kaum lesbar waren. Zugunsten des Tonträgerherstellers besteht indes gemäß § 85 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG eine gesetzliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft, wenn er auf einer erschienenen Vervielfältigung des Tonträgers in der üblichen Weise als Rechtsinhabers bezeichnet ist (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 85 Rn. 71). Dies ist hier der Fall. Es entspricht schon seit jeher der gängigen Praxis, dass Tonträgerhersteller die von ihnen produzierten Tonträger und/oder ihre Umhüllungen mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten „P“, dem sog. P-Vermerk, versehen (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 85 Rn. 71). Diese Form der Kennzeichnung der Tonträger stellt die „übliche“ i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG dar (vgl. Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 85 Rn. 71). Vorliegend ist der P-Vermerk durch die Firmenbezeichnung „N...S...“ vervollständigt worden. Ein solcher Vermerk kann die eigene (§ 10 Abs. 1 UrhG entsprechend) oder abgeleitete (§ 10 Abs. 3 UrhG) Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gemäß § 85 UrhG vermuten lassen (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14, m.w.N., und § 85 Rn. 62a). Hier sprechen, wie ausgeführt, die weiteren Umstände, nämlich die vom Landgericht im angegriffenen Urteil angeführten Unterlagen und die vorstehend genannten Vereinbarungen zwischen S... B... und „N...S...F...P“, für das Erstere. Nach allem bestehen an der (originären) Tonträgerherstellereigenschaft des Klägers bzw. seiner N...S... und damit auch der Richtigkeit der entsprechenden landgerichtlichen Entscheidung keine Zweifel. (b) Der Kläger ist auch, wie des Weiteren bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, nach wie vor berechtigt, die hier streitgegenständlichen Tonträgerherstellerrechte geltend zu machen. (aa) Zwar kann das Tonträgerherstellerrecht als reines Vermögensrecht grundsätzlich vollständig übertragen werden (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 43; Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 45). So könnten die Leistungsschutzrechte des Klägers als Tonträgerhersteller hier durchaus gemäß § 85 Abs. 2 UrhG auf die Firma E... bzw. die B...N... Label Group N.Y. und jetzt die U... Music Group (UMG) übertragen worden sein. Denn wie ausgeführt lautet der sog. P-Vermerk: „℗ 2008 N...S... UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO THE B...N... LABEL GROUP“. Jedoch weist der P-Vermerk einen engen Bezug zu den sog. mechanischen Rechten auf. Aus ihm allein ergibt sich keine vollständige Übertragung der hier interessierenden ausschließlichen Nutzungsrechte auf E..., B...N... oder UMG. Das Tonträgerherstellerrecht ist ein Leistungsschutzrecht vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Kern (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 85 Rn. 59). Dem Tonträgerhersteller stehen die drei in § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Ausschließlichkeitsrechte zu: Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Katalog des Abs. 1 S. 1 ist abschließend (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 85 Rn. 50). Einen generellen Schutz gegen nachschaffende Leistungen oder gegen Entstellungen und Kürzungen, wie dies in § 94 Abs. 1 S. 2 UrhG für den Filmhersteller geregelt ist, sieht das Tonträgerherstellerrecht nicht vor. In den §§ 85, 86 UrhG wird weder auf das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) noch auf den Schutz gegen Änderungen (§ 39 UrhG) oder Entstellungen (§ 14 UrhG) verwiesen. Lässt sich eine Tonaufnahme in verschiedenen Formen nutzen, indem der Gesamteindruck entsprechend verändert wird, dann handelt es sich technisch und auch wirtschaftlich gesehen durchaus um selbstständige Nutzungsarten, wenn die Tonaufnahme einerseits unverändert und andererseits verändert auf den Markt gebracht wird. Die veränderte Fassung stellt insoweit eine selbstständig abspaltbare Nutzungsart dar, so dass der Tonträgerhersteller gegen derartig veränderte Fassungen einschreiten kann, wenn dies nicht gesondert abgesprochen worden war (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 33). Dabei gilt gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 UrhG die aus § 31 Abs. 5 UrhG folgende Zweckübertragungslehre entsprechend, aus welcher wiederum folgt, dass die Rechte im Zweifel nur soweit wie notwendig übertragen werden (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 45). (bb) So tragen die Beklagten zu 1) und 3) im Ausgangspunkt zwar zu Recht vor, dass im Falle der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte die Aktivlegitimation des ursprünglichen Schutzrechtsinhabers erlösche (so auch OLG Köln GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Der Kläger macht jedoch gerade geltend, dass er mit der E... Music Group keine Vereinbarung geschlossen habe, welche etwas daran ändern würde, dass er Tonträgerhersteller sei. E... Music sei sein Vertriebspartner, der von ihm nur bestimmte Nutzungslizenzen an dem von ihm hergestellten Tonträger erhalten habe. Zu den vorliegend streitgegenständlichen Nutzungen sei auch E... Music nicht berechtigt. Er habe sich gegenüber E.../Capitol vorbehalten, in jegliche Auswertung von Synchronisierungen bzw. Verbindungen mit werkfremden Inhalten in jedem Einzelfall separat einzuwilligen. Bei der Nutzung von Leistungen auf dem Portal „Y...“ geht es um die öffentliche Zugänglichmachung. Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall eine solche Nutzung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit [Antrag zu I.1.] fremden bzw. [Antrag zu I.2.] werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“. So könnte der Kläger als Einzelinhaber der „N...S...“ und damit Tonträgerhersteller zwar bestimmte Rechtspositionen, so das Verbreitungsrecht, durch die sich ebenfalls aus dem P-Vermerk ergebende (§ 10 Abs. 3 UrhG) Lizenzierung der B...N... Label Group bzw. der E..., jetzt UMG, verloren haben. Denn ausweislich des vorstehend zitierten P-Vermerks auf dem Tonträger (Anlage KBK 126) ist der B...N... Label Group eine exklusive Lizenz eingeräumt worden. Außerdem spricht es für die Übertragung von entsprechenden Nutzungsrechten, dass im Internet, z.B. über iTunes und Spotify, eine Online-Auswertung durch die B...N... Label Group erfolgt. Jedoch ergibt sich nach den Gesamtumständen tatsächlich nicht, dass der Kläger die streitgegenständlichen Rechte zur Verwertung der Tonaufnahmen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“ vollständig verloren hat. Hierzu sagt der P-Vermerk allein verlässlich nichts aus. Er kennzeichnet die Tonträger bzw. Dateien in einem abweichenden Nutzungszusammenhang. Zudem gebietet der Zweck der mit der seinerzeit zur E... Music Group gehörenden C...R..., Inc. geschlossenen Lizenzvereinbarung zwingend keine Übertragung von Synchronisations- und/oder sonstigen Bearbeitungsrechten. (cc) Dementsprechend ist hier weiterhin von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Wenngleich die nun vorliegende auszugsweise deutsche Übersetzung (Anlage KBK 125) des zwischen C...R... einerseits und den N...S.../F...P... andererseits geschlossenen Vereinbarung vom 01.09.2000 (Anlage K 43) nicht eindeutig auszuweisen scheint, ob eine eingeschränkte Rechteübertragung erfolgt ist oder in Ziffer 6A der Vereinbarung nur eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet wird, vor einer dort näher bezeichneten Synchronisation eine Zustimmung einzuholen, müssen zum einen etwa verbleibende Zweifel zulasten der Beklagten zu 1) und 3) gehen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen gehen etwaige Zweifel zu ihren Lasten. Ohne weitergehende Anhaltspunkte, die hier fehlen, ist nicht mit Erfolg in Abrede zu nehmen, dass der Kläger mit seiner Firma N...S... nur bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N...S... F...P... und der Künstlerin S... B... auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E.../Capitol, jetzt UMG, übertragen hat. Denn etwas Abweichendes müsste die Beklagtenseite spezifiziert darlegen und dann beweisen. § 31 UrhG beansprucht hier, wie ausgeführt, nach § 85 Abs. 2 UrhG entsprechende Geltung. Zum anderen genügt in der vorliegenden Konstellation auch der jedenfalls gegebene Umstand, dass der Kläger der seinem Klagebegehren nach streitgegenständlichen Nutzung nach wie vor zumindest zustimmen müsste, um jedenfalls ein schutzwürdiges materielles Interesse des Leistungsschutzberechtigten und damit letztlich die Aktivlegitimation zu begründen (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 130). Auf den weiteren Vortrag des Klägers zur Anlage K 5, das von E.../Capitol keine Rechte an die Beklagten für Nutzungen von sog. „User Generated Content“ und erst Recht nicht für illegale Live-Mitschnitte vergeben worden seien, kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend an. Ebenso kommt es hier nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Kläger außerdem geltend gemacht hat, die Anlage KBK 124 weise aus, dass er Capitol keine Rechte für das Territorium Europa übertragen habe. Dies ist allerdings zum einen schon im Ausgangspunkt nicht überzeugend, weil die Anlage KBK 124 nicht die Übersetzung des mit C...R..., Inc. geschlossenen Vertrages (Anlage K 43) darstellt. Diese Übersetzung ist als Anlage KBK 125 vorgelegt worden. Zum anderen nimmt die Zusatzvereinbarung 2005 (Anlage KBK 124) zwar auf eine Vereinbarung vom 01.06.1998 Bezug, die sich tatsächlich nicht auf Europa erstrecken soll, die hier maßgebliche Passage c) ist jedoch unbestritten falsch übersetzt worden. Im Original der Zusatzvereinbarung 2005 (Anlage K 4) findet sich kein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung vom 01.09.2000 Europa von der Rechteübertragung ausnimmt. Auch bliebe dann völlig offen, auf welcher Rechtsgrundlage die als solche unstreitige Auswertung in Europa stattfinden sollte. Schließlich kommt es auf die Vereinbarungen Anlagen K 4 und KBK 124 im Rechtsverhältnis des Klägers zu E.../Capitol nicht unmittelbar an. Die den geschlossenen Vertrag übersetzende Anlage KBK 125 weist nachvollziehbar keine Beschränkung des räumlichen Nutzungsbereichs aus. (dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) nach erfolgter Zurückverweisung der Sache erstmals geltend machen, dass der Bandübernahmevertrag betreffend das Studioalbum „A Winter Symphony“ nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen sei, vermag dieser Einwand, selbst wenn er – wie nicht – gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen, auch wenn Fragen des Urhebervertragsrechts – wie hier diejenige der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts – grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (BGH GRUR 2014, 258, 259 Rn. 13 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 41 – Hi Hotel II, m.w.N.). Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17.12.2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die – wie der hier zu beurteilende Vertrag – davor geschlossen wurden, sind in jedem Fall weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 42 – Hi Hotel II). Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht – wie hier – nicht nach Art. 27 EGBGB a.F. vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist – ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Ein solcher Fall liegt indes fern, wenn – wie hier gerade unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) und 3) – ein umfassender räumlicher Geltungsbereich insbesondere auch unter Einschluss der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen ist. Hier ergibt sich danach die engste Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland, in der die aus dem Kläger bzw. den N...S... bestehende Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz hat. Beim streitgegenständlichen Bandübernahmevertrag wird die charakteristische Leistung vom Kläger bzw. den mit ihm, wie ausgeführt, gleichzusetzenden N...S... erbracht (vgl. zum Kaufrecht Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 82). Es ergibt sich auch nicht, dass engere Bindungen zu einem bestimmten anderen Land bestehen. Dementsprechend kann dahinstehen, ob § 31 Abs. 5 UrhG zu den Bestimmungen des deutschen Rechts zählt, deren Anwendung gemäß Art. 34 EGBGB a.F. (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO) unberührt bleibt, da sie ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (vgl. zum Streitstand BGH GRUR 2015, 264, 267 f. Rn. 45 ff. – Hi Hotel II, m.w.N.). Letztlich können hier weitere diesbezügliche Überlegungen in jedem Fall auch deshalb dahinstehen, weil auch der jedenfalls gegebene Umstand, dass der Kläger der seinem Klagebegehren nach streitgegenständlichen Nutzung nach wie vor zumindest zustimmen müsste, wie vorstehend ausgeführt, in der vorliegenden Konstellation genügt, um jedenfalls ein schutzwürdiges materielles Interesse des Leistungsschutzberechtigten und damit letztlich die Aktivlegitimation zu begründen. (ee) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 – Tauschbörse I; BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 – Y... II, m.w.N.). Näherer tatsächlicher Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) hierzu fehlt. Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechtseinräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des Bandübernahmevertrags und eine Bestätigung seines Vertragspartners (vgl. Anlage K 5) vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzugehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestandteil eines Videos auf eine Internet-Plattform hochgeladen werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 – You Tube II). (c) Diese Beurteilungen des Senats haben insgesamt bereits der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1312 ff. Rn. 37, 40, 48, 51 – Y... II). Im Ergebnis ergibt sich danach, wie vom Landgericht angenommen, eine Aktivlegitimation des Klägers als Tonträgerhersteller. Eine Beweisaufnahme ist insoweit nicht veranlasst. (2) Daneben kann der Kläger grundsätzlich auch Ansprüche als künstlerischer Produzent der auf dem Studioalbum „A Winter Symphony“ der Künstlerin S... B... enthaltenen 12 streitgegenständlichen Tonaufnahmen und damit als ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG geltend machen. Die abweichende Auffassung, die im angegriffenen Urteil deutlich wird, vermag nicht zu überzeugen. Demgegenüber hat die Beurteilung des Senats auch insoweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten. (a) Dabei ist allerdings zutreffend, dass der Kläger zu dieser Frage nur wenig vorgetragen hat. Er hat sich darauf berufen, bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt und die Darbietenden im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Studioaufnahmen genommen zu haben, und zudem auf die gesetzliche Vermutungswirkung zugunsten seiner Person aus § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG verwiesen. Eine solche Vermutungswirkung ist jedoch nicht anzuerkennen. Denn der Vermerk „Produced by F...P...“ besagt über seine genaue Aufgabenstellung allein nichts. Indes erlaubt hier eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände die Annahme, dass der Kläger tatsächlich als künstlerischer Produzent und insoweit als Mitwirkender im Sinne des § 73 UrhG tätig geworden ist. Mitwirkender im Sinne dieser Vorschrift ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt (Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 73 Rn. 18, m.w.N.). Die „kreativen Produzenten“, welche im Musikbereich die Aufnahmesitzung leiten, werden als ausübende Künstler qualifiziert (Schaefer, a.a.O., § 73 Rn. 32, Stichwort „Produzent“). Diese Einordnung trifft bei einer Gesamtschau auf den Kläger zu. Auch wenn die gesetzliche Vermutungswirkung, wie ausgeführt, nicht greift, wird der Kläger im Booklet der CD „A Winter Symphony“ und auf der CD (Anlage KBK 126) selbst durchaus herausgehoben mit dem Hinweis: „Produced by F...P...“ erwähnt. Damit kann hier keine rein technische, kaufmännische oder organisatorische Produzentenleistung gemeint sein. Denn rein technische Leistungen werden im Booklet ebenso gesondert aufgeführt („engineered by“) wie kaufmännische und organisatorische Leistungen, welche dem im Booklet ausgewiesenen Tonträgerhersteller oblagen. Schon danach bleibt für den aufgeführten „Producer“ der Part eines kreativen Produzenten im urheberrechtlichen Sinne. Hinzu kommt, dass der klägerische Vortrag insoweit lebensnah ist: Der Kläger war, wie sich im Grundsatz ebenfalls aus den Angaben im Booklet der CD ergibt, künstlerisch-kreativ tätig. Er wird nicht nur als Arrangeur einzelner Musiktitel aufgeführt, sondern auch als Mitglied des bei einer Reihe von Musikstücken eingesetzten „Nemo Choir“. Zudem hat er die „Symphony-Tour“ begleitet. Insoweit stellt sich der Kläger als derjenige dar, der über die N...S... organisatorisch und technisch, als Person aber eben auch künstlerisch hinter allem steht. In dieser Situation erscheint ein einfaches Bestreiten der Stellung des Klägers als künstlerischer Produzent nicht ausreichend und erheblich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier ein anderer künstlerischer Produzent tätig geworden sein könnte. Dieser Bewertung steht die Vereinbarung vom 20.05.1996 (Auszug Anlage K 4, auszugsweise Übersetzung Anlage KBK 123) nicht entgegen. Durch diesen Vertrag sollte dem Unternehmen „N...S... F...P...“ ein Recht auf exklusive Leistungen der Künstlerin S... B... als Darbietende für Tonaufnahmen bzw. Tonaufnahmen in Kombination mit Bildaufnahmen sowohl unter Nutzung von Leistungen der Künstlerin als auch von Leistungen Dritter gewährt werden. Es bestand keinerlei Notwendigkeit, in diesem Vertrag, der das Rechtsverhältnis zur Künstlerin S... B... ausgestaltet, zusätzlich auch die Rolle des Klägers als künstlerischer Produzent von Studiotonaufnahmen zu regeln. (b) Hinsichtlich der Übertragung dieses Leistungsschutzrechts des künstlerischen Produzenten und zur weiteren Geltendmachung von Ansprüchen gilt das vorstehend zum Tonträgerhersteller Ausgeführte entsprechend. Bei Übertragung des Leistungsschutzrechts auf einen anderen ist der Erwerber als Inhaber des Leistungsschutzrechts für alle in Betracht kommenden Ansprüche nach § 97 UrhG aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation des früheren Inhabers erlischt mit der Übertragung für die Zukunft; der Erwerber tritt an seine Stelle (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 130). Jedoch ist hier, wie ausgeführt, nicht von einer vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Rechte auszugehen. Aus den Gesamtumständen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger die streitgegenständlichen Rechte zur Verwertung der produzierten Tonaufnahmen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“ vollständig verloren hat. Es bleibt in jedem Fall, wie vorstehend ausgeführt, ein schutzwürdiges materielles Interesse an der Anspruchsverfolgung. (c) Soweit der ausübende Künstler für den unübertragbaren Kern seiner Persönlichkeitsrechte stets aktivlegitimiert bleibt (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 130), ist hier allerdings festzuhalten, dass solche Rechte vorliegend nicht betroffen sind. Soweit der Kläger auf das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG verweist, ist dieses tatsächlich nicht tangiert. Eine Erstveröffentlichung ist bereits erfolgt (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 12 Rn. 9). Im Übrigen kann sich ein Leistungsschutzberechtigter auf das Veröffentlichungsrecht nicht berufen (Dustmann, a.a.O., § 12 Rn. 5; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 12 Rn. 2). Die §§ 70, 72 UrhG, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten, sind hier nicht einschlägig. (3) Ansprüche als ausübender Künstler (Chorgesang) macht der Kläger nur hinsichtlich der vier Musiktitel „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Would Be Christmas Every Day“ und „I Believe In Father Christmas“ geltend. Insoweit besteht eine Aktivlegitimation des Klägers. Er kann gestützt auf seine Leistungsschutzrechte als Chorsänger grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gemäß § 80 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG verfolgen. Die abweichende Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Der Kläger macht geltend, als Chorsänger tätig geworden zu sein, und beruft sich bezüglich der vorgenannten vier Musiktitel zu Recht jeweils auf die gesetzliche Vermutungswirkung zugunsten seiner Person aus § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Der Kläger wird im Booklet des Studioalbums „A Winter Symphony“ nicht nur als Mitglied des „N… Choir“ geführt, es wird im Booklet auch exakt angegeben, an welchen Aufnahmen der „N… Choir“ beteiligt war, nämlich an den vorgenannten vier Titeln. Damit wird die Vermutungswirkung des entsprechend heranzuziehenden § 10 Abs. 1 UrhG ausgelöst. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) geltend machen, dass der Kläger hätte angeben müssen, in welcher Besetzung der Chor bei welchen Titeln gesungen hat, ist festzuhalten, dass dies zum einen geschehen und zum anderen vorliegend gar nicht entscheidend ist. Es kommt hier auf den Kläger als ausübenden Künstler an. Insoweit ist die Sachlage hinreichend klar: Der Kläger beruft sich darauf, bei den vier genannten Musiktiteln im Chor mitgesungen zu haben und dies wird im Booklet, wie ausgeführt, entsprechend ausgewiesen. Auf den Umstand, dass der Kläger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte als Chorsänger gemäß §§ 80 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 2 S. 3 UrhG Leistung nur an alle Chormitglieder (zur gesamten Hand) verlangen kann, kommt es an dieser Stelle nicht an. (4) Schließlich kann der Kläger, wie bereits vom Landgericht in Bezug auf einen Teil der streitgegenständlichen Musiktitel zu Recht angenommen, grundsätzlich auch aus den auf ihn übertragenen Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstlerin S... B... (als Sängerin) gegen eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung der auf dem Album „A Winter Symphony“ dieser Künstlerin enthaltenen 12 Tonaufnahmen vorgehen. Auch insoweit hat die Beurteilung des Senats der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten. (a) Wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, ergibt sich aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 (Anlage K 4, dort § 3; Übersetzung Anlage KBK 123) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 (Übersetzung Anlage KBK 124), dass dem Kläger die originären Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S... B... an allen erstmalig fixierten Tonaufnahmen exklusiv sowie zeitlich und örtlich unbegrenzt übertragen werden sollen. Diese exklusive Rechteeinräumung umfasst auch die erst 2008 produzierten Tonaufnahmen der CD „A Winter Symphony“. Denn auch wenn dem Vertrag vom 20.05.1996 eine zeitliche Begrenzung seiner Wirksamkeit bis zum 31.10.1997 zu entnehmen ist (dort § 18), ergibt sich aus der 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung, wie vom Landgericht angenommen, dass die Regelungen des Künstlerexklusivvertrages – unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich erloschen waren – jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung, in der ausdrücklich auf die durch den Künstlerexklusivvertrag von 1996 übertragenen Rechte Bezug genommen wird, zwischen den Vertragsparteien fortgelten sollen. (b) Abweichend von der Auffassung des Landgerichts ist in die zwischen dem Kläger und der Künstlerin S... B... abgeschlossenen Vereinbarungen auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einbezogen. Insoweit ergibt sich keine Notwendigkeit, auf ein Verbietungsrecht ohne eigenes Nutzungsrecht zurückzugreifen. Im Ausgangsvertrag vom 20.05.1996 heißt es in § 3 (Anlage K 4/Anlage KBK 123) auch: „Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages überträgt der Künstler an das Unternehmen exklusiv und ohne Beschränkung (zeitweise) sowie für die gesamte Welt durch Abtretung sowie gemäß uneingeschränkter Übertragbarkeit gegenwärtig und künftig sämtliche Rechte, die er aufgrund seiner aufgenommenen Darbietungen im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt (und die Erteilung einer Erlaubnis an andere) u.a. das Recht auf Produktion, Werbung, Verkauf, Überlassung, Lizenz, Vertrieb sowie anderweitige Nutzung und Verwertung der Tonträger, die von den Darbietungen des Künstlers bei den abgestimmten Originalaufnahmen in beliebiger Weise hergestellt werden, sowohl mit als auch ohne Bild, und den Umgang mit denselben oder der Verzicht darauf nach Ermessen des Unternehmens, wobei derartige Rechte unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden im Sinne einer Erläuterung und nicht einer Beschränkung Folgendes umfassen: a. Herstellung und Verkauf von Aufnahmen in jeder derzeit bekannten oder künftigen Form, Größe oder Konfiguration, […] e. […] Das betreffende Unternehmen besitzt die Exklusivrechte zur Verwertung der Originalaufnahmen in der vorliegenden Form, als Synchronisation arrangiert oder in anderer für bestimmte Märkte zur Verwertung aufbereiteten Weise mit Hilfe aktueller oder künftiger Systeme oder Formen der Verwertung, die jetzt oder in Zukunft bekannt werden. Hinsichtlich künftiger Verwertungssysteme, die derzeit unbekannt sind, gewährt der Künstler dem Unternehmen eine Option, derartige Rechte zu üblichen, zum Zeitpunkt der Verwertung angemessenen und fairen Konditionen zu erwerben, soweit diese noch nicht übertragen wurden.“ Die vertragliche Rechtsübertragung ist danach sehr weit gefasst. Damit sind in jedem Fall sämtliche im Jahr 1996 bei Unterzeichnung des Vertrages bekannten Nutzungsformen umfasst. Dazu gehört auch die Internetnutzung, insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung von Musikinhalten im Internet. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Nutzungsform im Jahr 1996 bereits existent und bekannt war. Auch die Beklagtenseite trägt nichts Anderes vor. Letztlich kommt es darauf im vorliegenden Fall aber nicht einmal entscheidend an. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung im Jahre 2005 (Anlage K 4/Anlage KBK 124) kann kein Zweifel in Bezug auf die Bekanntheit der Nutzungsart mehr bestehen. Wenn dann – wie hier – die ursprüngliche Vereinbarung „erweitert“ und eine neue Vergütungsregelung festgelegt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausgerechnet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ausgeklammert werden soll. Vielmehr passt eine solche umfassende Zusatzvereinbarung jedenfalls zur Regelung im Ausgangsvertrag vom 20.05.1996, wonach der Künstler dem Unternehmen eine Option gewährt, hinsichtlich künftiger Verwertungssysteme, die derzeit unbekannt sind, derartige Rechte zu üblichen, zum Zeitpunkt der Verwertung angemessenen und fairen Konditionen zu erwerben, soweit diese noch nicht übertragen wurden. (c) Soweit die Beklagten geltend machen, dass der Kläger mit der Vorlage der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 nicht belegt habe, dass sich die Ursprungsvereinbarung aus dem Jahr 1996 auch auf die streitgegenständlichen Tonaufnahmen erstrecke, die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht begründet und fehlerhaft, vermag dies eine abweichende Bewertung nicht zu begründen. Denn die vorgelegten Verträge sind unterzeichnet und es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass das 2008 erschienene Studioalbum „A Winter Symphony“ einem anderen zwischen S... B... und dem „N...S...F...P“ geschlossenen Vertrag unterfallen könnte. Dass eine vertragliche Grundlage bestehen muss und insoweit Rechte übertragen worden sind, ergibt sich demgegenüber schon aus dem Umstand, dass die Künstlerin S... B... an der Entstehung des Albums mitgewirkt und dieses vom Kläger als Tonträgerhersteller in die Vermarktung gegeben worden ist. Eine solche Zusammenarbeit ohne jede rechtliche Grundlage erscheint nicht vorstellbar. Zudem stellt es, wie dem Senat aus der langjährigen Befassung mit Künstlerverträgen bekannt ist, ohnehin den Regelfall dar, dass die getroffenen, in die Zukunft gerichteten Vereinbarungen künftige Musikalben und sonstige Produktionen namentlich noch nicht genau bezeichnen, da diese Namen bei Vertragsschluss schlicht noch nicht bestimmt worden sind. (d) Eine Weiterübertragung der von der Künstlerin S... B... auf ihn übergegangenen Rechtspositionen durch den Kläger auf die B...N... Label Group ist nur in dem vorstehend bereits beschriebenen Umfang erfolgt. Damit scheidet eine Aktivlegitimation hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Nutzungsrechts nicht aus. (e) Auf die hilfsweise angeführte Ermächtigung der Künstlerin S... B..., deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, kommt es danach im Ergebnis in keinem Fall entscheidend an. Soweit der Kläger auf ihn übertragene Ansprüche der Künstlerin S... B... durchsetzen könnte, käme die nur hilfsweise herangezogene Anspruchsbegründung mangels Bedingungseintritts von vornherein nicht mehr zur Anwendung und damit zum Tragen. Soweit die übergegangenen Ansprüche, wie in der vorliegenden Sache, nicht bestehen, erleiden die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche letztlich dasselbe Schicksal. Die bei der Künstlerin S... B... noch vorhandenen (persönlichkeitsrechtlichen) Rechtspositionen sind hier tatsächlich nicht betroffen. Dies gilt etwa für die Rechte aus § 75 UrhG (Beeinträchtigung der Darbietung). Von einer Verbindung der Tonaufnahmen des Studioalbums „A Winter Symphony“ mit Fotos, Laufbildern, Graphiken etc. in einer beeinträchtigenden Weise (vgl. BGH GRUR 2002, 532, 534 – Unikatrahmen; Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 75 Rn. 15) kann vorliegend nicht gesprochen werden. Eine Ansehens- oder Rufgefährdung (Schaefer, a.a.O., § 75 Rn. 17) ist in Bezug auf die Studioaufnahmen weder spezifiziert dargetan noch sonst ersichtlich. Diese Bewertung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 61, 62 – YouTube II). (5) Nach dem Vorstehenden ist die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen des Studioalbums „A Winter Symphony“ der Künstlerin S... B... grundsätzlich gegeben. Allerdings ist diese Aktivlegitimation, wie es auch die klägerische Antragsfassung aufgreift, angesichts der insoweit nicht in Abrede genommenen Übertragung von Rechten des Klägers auf die C...R..., Inc. bzw. E.../UMG beschränkt auf eben die Rechte, die der Kläger nicht auf seinen Auswertungspartner übertragen hat. Im Antrag findet dies den Niederschlag durch die Beschränkung auf Musiktitel „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“. Nur diese Ansprüche sind streitgegenständlich (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 60 – YouTube II). (6) Ebenso sind bezogen auf die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen des Klageantrags zu I.1. (Studioalbum „A Winter Symphony“) die nachfolgend näher bezeichneten Rechtsverletzungen jedenfalls seitens der die entsprechenden Videos jeweils einstellenden Nutzer der Internetplattform „Y...“ gegeben. Dies nehmen auch die Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede. Die 12 Tonaufnahmen bzw. Darbietungen „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „Silent Night“, „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiríng“, „Child In A Manger“, „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“ und „I Believe In Father Christmas“ wurden – in unterschiedlicher Ausgestaltung und in unterschiedlichem Umfang – widerrechtlich von Nutzern auf die Internetplattform „Y...“ hochgeladen und von dort öffentlich zugänglich gemacht. Anhaltspunkte für eine Berechtigung der Nutzer zum Einstellen der Videos in das Internet bestehen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Videos, wie bereits vom Landgericht ausgeführt worden ist, auch nicht substantiiert vorgetragen. Im Einzelnen gilt: (a) Die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „Silent Night“, „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiríng“, „Child In A Manger“, „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“ und „I Believe In Father Christmas“ wurden in den unberechtigt auf der Internetplattform „Y...“ eingestellten Videos jeweils mit Fotos bzw. Laufbildern (Klageantrag zu I.1.a.) verbunden. Aus den Verbindungsanlagen 1 a bis 1 l ergibt sich insoweit, dass zumindest jeweils eine Datei mit dem Namen der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung in Kombination mit einem Foto oder einer Bildfolge über die Internetplattform „Y...“ zum Abruf bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 19a UrhG zugänglich gemacht worden ist. Der Musiktitel 1. „Arrival“, der bereits Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs und damit hier der Berufung der Beklagten ist, wurde am 17.11.2008 von dem Nutzer „R…“ hinzugefügt (Verbindungsanlage 1 a (1) bis (4), unter anderem mit Fotos; zusätzlicher Ausdruck vom 17.12.2010 Verbindungsanlage 1 a (5) und (7)). Der Musiktitel 2. „Colder Than Winter“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 b (1), mit Foto), einer am 15.01.2010 vom Nutzer „s…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 b (2) und (3), mit Laufbildern) sowie einer am 12.08.2010 vom Nutzer „a…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 b (4), mit Foto und Schriftzug aus CD-Booklet). Der Musiktitel 3. „Ave Maria“ (duet) war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 k (1) bis (6), mit Fotos) und einer am 16.04.2010 vom Nutzer „R…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 k (7) + (8), mit Fotos). Das dritte zum Musiktitel „Ave Maria“ (duet) in Bezug genommene Video (Verbindungsanlage 1 k (9) und (10)) stellt, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2014 eingeräumt und bereits vorstehend weiter ausgeführt, keinen Beleg für einen vom Klageantrag zu I.1.a. erfassten Rechtsverstoß dar. Denn es enthält auch nach dem Klägervortrag keine Fotos bzw. Laufbilder. Der Musiktitel 4. „Silent Night“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 d (1), mit Foto) und einer am 17.12.2009 vom Nutzer „c…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 d (2) bis (4), mit Fotos). Die Verbindungsanlage 1 d (5), die eine Graphik und kein Foto zeigt, betrifft dasselbe Video des Nutzers „c…“. Dementsprechend ist dieses Anlagenblatt (5) nur zusammen mit den anderen Anlagenblättern (2) bis (4) geeignet, das konkret als rechtsverletzend beanstandete Video zu bezeichnen. Der Musiktitel 5. „In The Bleak Midwinter“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 e (1), mit Foto) und einer am 29.09.2010 vom Nutzer „a…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 e (2) und (3), jeweils mit Foto aus CD-Umhüllung). Der Musiktitel 6. „I´ve Been This Way Before“ war Gegenstand einer am 05.11.2008 vom Nutzer „b…“ hinzugefügten Videodatei (Verbindungsanlage 1 f (1) bis (4), mit Konzert-Darbietung], einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei (Verbindungsanlage 1 f (5), mit Foto) und einer am 11.07.2010 vom Nutzer „a…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 f (6), mit Foto]). Dieser Titel ist mit der Verbindungsanlage 4 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu Ziffer I.3. (abweichender Vorwurf: Konzertmitschnitte) einschließlich der hierauf bezogenen Folgeaussprüche und damit nunmehr der Berufung der Beklagten. Wie vorstehend ausgeführt, beziehen sich der Klageantrag zu I.1. und die entsprechenden Folgeanträge ausdrücklich auf Tonaufnahmen aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ der Künstlerin S... B.... Hierfür kann ein Konzertmitschnitt, wie er Gegenstand der Datei mit Upload-Datum 05.11.2008 ist, von vornherein nicht als Beleg oder Muster einer Verletzung dienen. Danach scheiden die Blätter (1) bis (4) der Verbindungsanlage 1 f als konkrete Verletzungsform aus. Der Musiktitel 7. „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ war Gegenstand einer am 09.11.2008 vom Nutzer „A…“ hochgeladenen Videodatei (Verbindungsanlage 1 g (1), mit Foto Titelbild CD-Umhüllung) und einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei (Verbindungsanlage 1 g (2) bis (4), jeweils mit Foto). Soweit dieser Titel mit der Verbindungsanlage 2 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu Ziffer I.2. (abweichender Vorwurf: Verbindung mit graphischen Elementen) und der sich darauf beziehenden Aussprüche zu Ziffern II. und III. ist, handelt es sich um verschiedene geltend gemachte Rechtsverstöße. Die landgerichtliche Verurteilung ist Gegenstand der Berufung der Beklagten. Der Musiktitel 8. „Child In A Manger“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 h (1), mit Foto) und einer am 22.07.2010 vom Nutzer „k…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 h (2), mit Foto). Der Musiktitel 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 i (1), mit Foto) und einer am 26.11.2010 vom Nutzer „l…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 i (2) bis (6), mit Fotos). Der Musiktitel 10. „Amazing Grace“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 j (1) und (2), jeweils mit Foto) und einer am 16.04.2010 vom Nutzer „E…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 j (3) und (4), mit Fotos). Der Musiktitel 11. „Ave Maria“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 c (1), mit Foto) und einer am 06.07.2009 vom Nutzer „L…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1 c (8) bis (12). Hinsichtlich der Blätter (2) bis (7) der Verbindungsanlage 1 c werden, wie bereits ausgeführt, keine Ansprüche mehr verfolgt. Der Musiktitel 12. „I Believe In Father Christmas“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1 l (1), mit Foto). Hinsichtlich des in der Verbindungsanlage 1 l enthaltenen Ausdrucks vom 19.11.2008 (Blatt (2), Mitschnitt einer Konzertdarbietung) hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nunmehr selbst weiter vorgetragen, dass diese Verbindungsanlage 1 l (2) nicht hierhergehöre. Auch hinsichtlich der – offensichtlich aus derselben Datei stammenden – Blätter (3) bis (5) der Verbindungsanlage 1 l werden erkennbar keine Ansprüche mehr verfolgt. Der Kläger hat insoweit nach dem am 01.10.2014 erfolgten gerichtlichen Hinweis nicht weiter vorgetragen. Damit scheiden diese Blätter der Verbindungsanlage jeweils als konkrete Verletzungsmuster aus. Der ursprünglich erhobene Einwand der Beklagten, der Kläger habe die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt, verfängt mithin hinsichtlich der vorstehend als grundsätzlich rechtsverletzend angeführten Vorgänge nicht. Insoweit ergibt sich jetzt aus der Antragsfassung hinreichend konkret, welche Rechtsverletzungen vom Kläger gerügt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus vielen Verbindungsanlagen auch die konkrete URL, unter der die Aufnahmen im Internet für jedermann einzusehen waren. Das Vorliegen von Rechtsverletzungen kann danach nicht mit Erfolg generell in Abrede genommen werden. (b) Keine feststellbare Verletzung von Rechten des Klägers stellt insoweit allerdings die Verbindung von Fotos bzw. graphischen Elementen aus der Umhüllung der CD „A Winter Symphony“ oder dem zu dieser CD gehörenden Booklet einerseits und Tonaufnahmen und/oder Darbietungen von dieser CD andererseits dar. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne des vom Kläger mit Capital Records, Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 (Anlage K 43/Anlage KBK 125), durch den er sich entsprechende Rechte vorbehalten hat. Nach diesem Vertrag vom 01.09.2000 sind beim Kläger Rechte verblieben betreffend „eine Lizensierung […] der Originalaufnahmen […] zu Synchronisationszwecken in Fernseh- oder Filmproduktionen“ bzw. „eine anderweitige Synchronisation […] der Originalaufnahmen […] mit Medien, die keine Tonträger sind. Bei den vorgenannten Verbindungen der Fotos bzw. Graphiken des Originaltonträgers mit den Originalaufnahmen fehlt eine eigentliche Synchronisationsleistung in diesem Sinne. Unter „Synchronisation“ ist grundsätzlich das – auf den Bildanteil abgestimmte – „Einkopieren“ z.B. einer fremden Gesangsstimme zu verstehen. Bei dem gemeinhin von Musikverlagen zu beziehenden Synchronisationsrecht geht es um das Recht, Musik mit Bildfolgen zu verbinden (HH-Ko/MedienR/Christiansen, 4. Aufl., Abschnitt 51 Rn. 37). Hier wird die Musik jedoch schlicht durch das CD-Cover oder eine andere diesem Tonträger selbst entnommene Abbildung bebildert. Insoweit geht es um ein Standbild, welches auch noch der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist soweit erkennbar kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Dementsprechend weisen hier die Verbindungsanlagen 1 b (4) [Foto und Schriftzug aus CD-Booklet], 1 e (2) + (3) [Foto aus CD-Umhüllung] und 1 g (1) [Titelbild CD-Umhüllung] keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers aus. Diese Beurteilung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 bis 57 – YouTube II). (c) Nach dem Vorstehenden ist auch in Bezug auf den Klageantrag zu I.1.b. wegen Fassungen, bei welchen die vorgenannten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sein sollen, eine Verletzung von Rechten, die der Kläger geltend machen könnte, nicht zu erkennen. Die Verbindungsanlage 2 (2 a bis 2 l (1)) weist eine Verbindung der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung mit dem Titelbild der CD-Umhüllung „A Winter Symphony“ aus. Dadurch wird, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 ausgeführt und durch das Urteil des BGH vom 02.06.2022 (Bl. 2833 = BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 – YouTube II) bestätigt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne des vom Kläger mit der C...R..., Inc. geschlossenen Vereinbarung. Hier wird nur das Album genutzt, an dem nach dem P-Vermerk die B...N... Label Group ausschließliche Rechte hat. Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass das landgerichtliche Urteil vom 03.09.2010 zum Musiktitel „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ bereits eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) enthält (dort Ziffer I.2. und die darauf bezogenen Aussprüche zu Ziffern II. und III.; erstinstanzliche Verbindungsanlage 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Berufung naturgemäß nicht wendet. Dies hat er in seiner Berufungsbegründung auch klargestellt. Diese Verurteilung ist Gegenstand der Berufung der Beklagten. (d) In Bezug auf den Klageantrag zu I.1.c., der sich auf Videofassungen bezieht, bei welchen die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, ergeben sich aus der Verbindungsanlage 3 (1) bis (4) mit dem dortigen Titel „S... B... -A Winter Symphony Medley Video-“ in Verbindung mit der Anlage K 20 lediglich Rechtsverletzungen betreffend die Musiktitel 1. „Arrival“, 2. „Colder Than Winter“, 4. „Silent Night“, 6. „I´ve Been This Way Before“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, 10. „Amazing Grace“ und 12. „I Believe In Father Christmas“. Das „Winter Symphony Medley“ gemäß der Verbindungsanlage 3, welches sich in vollständiger Fassung in der Anlage K 20 findet, weist die vom Kläger geltend gemachten Umstände aus. Angesicht der im Übrigen positiv feststellbaren Identität kommt dem Umstand einer im Minutenbereich abweichenden Speicheruhrzeit in der Anlage K 20 keine Relevanz zu. Das Video enthält Auszüge aus den vorgenannten sieben Titeln, welche mit Animationen und/oder bewegte Graphiken verbunden worden sind. (e) Auf den Klageantrag zu I.1.d. bezieht sich die hier noch zur Entscheidung stehende Berufung des Klägers, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht mehr. (f) In Bezug auf den Klageantrag zu I.1.e., der sich auf Videofassungen aus ungenehmigten Kopien von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S... B... unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte bezieht, ergeben sich aus der Verbindungsanlage 5 (1) bis (6) in Verbindung mit der Anlage K 20 lediglich Rechtsverletzungen betreffend die Musiktitel 4. „Silent Night“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ und 12. „I Believe In Father Christmas“. Das Promotionvideo „A Winter Symphony“ gemäß der Verbindungsanlage 5, welches sich in vollständiger Fassung in der Anlage K 20 findet, weist die vom Kläger geltend gemachten Umstände, insbesondere auch die Werbung für Dritte („S…B…AllFans.es.tl“), aus. Angesichts der im Übrigen feststellbaren Identität kommt es auf die auch hier im Minutenbereich abweichende Speicheruhrzeit in der Anlage K 20 nicht entscheidend an. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es insoweit verschiedene Videos gibt. Das Promotionvideo „A Winter Symphony“ enthält jedoch Auszüge nur aus den vorgenannten drei Musiktiteln. Rechtsverletzungen hinsichtlich weiterer Titel werden insoweit nicht belegt. Soweit höchst fraglich erscheint, ob der Kläger auch durch eine unbefugte Nutzung des Promotionvideos „A Winter Symphony“ allein in seinen Rechten verletzt worden wäre, kommt es darauf nicht entscheidend an. Das Video ist – offensichtlich mit seinem Einverständnis, denn Abweichendes trägt er nicht vor – von E.../Capitol erstellt worden. Jedoch ist es vorliegend vom Uploader „c…“ in einen neuen Nutzungszusammenhang gestellt worden. Dies ist geschehen, indem, wie ausgeführt, Werbung für Dritte eingeblendet worden ist. Hierauf stellt der Klageantrag zu I.1.e. auch maßgebend ab. Dass derartige Werberechte auf C...R..., Inc. bzw. die B...N... Label Group übertragen wurden, ergibt sich nicht. (7) Die Beklagten zu 1) und 3) sind jedoch nicht passivlegitimiert. Mangels einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten zu 3) besteht gegen sie kein mit dem (Haupt-) Antrag zu I.1. noch verfolgter Unterlassungsanspruch. Dementsprechend scheidet ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen die Beklagte zu 1) aus. (a) Die im angefochtenen Urteil vom 03.09.2010 zum Ausdruck kommende abweichende Bewertung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Die Beklagte zu 3) haftet für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen auch nach erfolgter Zurückverweisung nicht als Täterin (oder Teilnehmerin), so dass der (Haupt-)Antrag zu I.1. erfolglos bleiben muss. (aa) Wie sich im Ergebnis bereits aus dem Urteil des Senats vom 01.07.2015 ergibt, hätten die Voraussetzungen des hier verfolgten Unterlassungsanspruchs allenfalls bezüglich – jetzt – des Antrags zu I.1. i.V.m. jeweils einzelnen Verbindungsanlagen betreffend die Musiktitel 2. „Colder Than Winter“, 3. „Ave Maria“ (duet), 6. „I´ve Been This Way Before“, 8. „Child In A Manger“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, 10. „Amazing Grace“ und 11. „Ave Maria“ vorliegen können. Aber auch insoweit fehlt unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entscheidende Anspruchsvoraussetzung. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, was auch dadurch bestätigt wird, dass die vom Kläger eingelegte „verbundene Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung BGH I ZR 140/15 im laufenden Verfahren sowie HansOLG 5 U 22/19 im einstweiligen Verfügungsverfahren“ vom Bundesverfassungsgericht gemäß Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 BvR 284/23, nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. (bb) Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG scheidet hier in jedem Fall aus, da die vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) nicht festgestellt werden kann. (aaa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 – YouTube II, m.w.N.). (bbb) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen gilt Folgendes: [1] Bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 71 – YouTube II, m.w.N.). Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 – YouTube II). Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn – wie im Streitfall – urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 73 – YouTube II, m.w.N.). Auch die weitere Voraussetzung für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, wonach ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 74 – YouTube II, m.w.N.), ist im Streitfall gegeben. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 75 – YouTube II, m.w.N.). [2] Zur Einstufung der Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als Handlung der Wiedergabe führen. Es sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 76 – YouTube II, m.w.N.). Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 – YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47). [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 – YouTube II). Die vorgenannten zwei Fallkonstellationen macht der Kläger vorliegend indes nicht spezifiziert geltend. Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 – YouTube II). Entsprechendes gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 79 – YouTube II, m.w.N.). [a] Der Kläger macht hier zwar geltend, dass nach der Lebenswahrscheinlichkeit alles dafürspreche, dass auch Mitarbeiter und sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagtenseite Inhalte in das Angebot der Beklagten zu 3) hochladen würden. Indes hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 bereits die Auffassung des Senats bestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum Unternehmen der Beklagten zu 3) gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dritten rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, sodass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 3) auszugehen wäre (BGH GRUR 2022, 1308, 1317 Rn. 81, 82. – YouTube II). Da der Kläger insoweit auch nach der Zurückverweisung der Sache spezifiziert nichts weiter vorträgt, sind weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst. [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 – YouTube II). Unterlässt die Beklagte zu 3), die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 88 – YouTube II, m.w.N.). Indes ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 3) vorliegend namentlich die vom Bundesgerichtshof verlangten proaktiven Maßnahmen, also solche, die bereits vor dem Eintritt einer Rechtsverletzung und unabhängig von einem konkreten Hinweis des Rechtsinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können, unterlassen hätte (vgl. zu den Anforderungen für Video-Plattformen auch die Zusammenstellung bei Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 1 UrhDaG Rn. 35). [aa] Zwar findet im Rahmen des Hochladevorgangs unbestritten allgemein eine vorherige Ansicht oder Kontrolle insbesondere durch die Beklagte zu 3) nicht statt. Jedoch verlässt sich die Beklagte zu 3) zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes „Y...“ nicht allein auf die mit allen Nutzern getroffenen vertraglichen Regelungen, namentlich ihre von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, wonach insbesondere das Urheberrecht zu respektieren ist. Urheberrechtsverletzende Inhalte dürfen danach nicht eingestellt werden. Bei wiederholten Verstößen kommt es zur Sperrung des Nutzerkontos. Mit der dritten Urheberrechtsverwarnung werden das Y...-Konto und alle zugehörigen Kanäle des betreffenden Nutzers regelmäßig gesperrt, es werden alle hochgeladenen Videos entfernt und es wird verhindert, dass dieser Nutzer neue Kanäle auf „Y...“ erstellen kann. Daneben hat die Beklagte zu 3) unbestritten auch weitere technische Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverletzungen auf „Y...“ zu verhindern. Diese sind im Laufe der Zeit weiter verbessert worden. [bb] Jeder Nutzer konnte jederzeit schriftlich, per Brief, Fax, E-Mail oder Web-Formular, eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. "Meldebutton" vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (http://www.Y....com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) macht geltend, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren. Dass es im vorliegenden Fall zu solchen Sperrungen gekommen ist, hat auch der Kläger nicht spezifiziert in Abrede genommen, wenngleich er insbesondere beanstandet, dies sei in bestimmten Fällen nicht unverzüglich geschehen und die Beklagte zu 3) sei trotz Inkenntnissetzung nicht tätig geworden, auch inhaltsgleiche Rechtsverletzungen zu löschen bzw. zu sperren. Dies ändert indes nichts an der generellen Eignung der Maßnahmen. Unbestritten ist, dass Inhalte für solche Nutzer gesperrt wurden, die feststellbar eine deutsche IP-Adresse verwendeten. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es vorliegend entscheidend um eine Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland geht. [cc] Zudem wird, wovon hier ebenfalls auszugehen ist, von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem lediglich pauschal und damit unerheblich bestrittenen Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem ebenfalls nur pauschal bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden. Auch der Kläger vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass diese Technik tatsächlich nicht funktioniert. Seit dem Jahr 2021 wird der MD5-Filter bei Meldungen über das Webformular durch ein leistungsstärkeres sog. „Content-Matching-Tool“ ersetzt. Bei Meldungen außerhalb des Webformulars bleibt es beim Einsatz des MD5-Filters. [dd] Daneben gibt es Programme zur Inhaltsprüfung und Inhaltserkennung, die die Bezeichnung und Identifizierung urheberrechtsrechtsverletzender Inhalte erleichtern. So hält „Y...“ bereits seit langem parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren, wie insoweit unstreitig ist, ein Programm zur Inhaltsprüfung („Content Verification Program“) bereit, welches dem Rechteinhaber kostenfrei die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das „Content Verification Program“ allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum „Content Verification Program“ abgelehnt. Die Beklagte hat insoweit indes mehrfach darauf hingewiesen, dass auch dem Kläger die Teilnahme am „Content Verification Program“ offenstehe. Davon ist hier auszugehen. Denn der Kläger macht nicht geltend, dass er selbst vergeblich versucht hätte, für seine Unternehmen eine Teilnahme am „Content Verification Program“ zu erreichen. Auf die vom Kläger demgegenüber angeführte erfolglose Anmeldung einer seinerzeit nicht zuzuordnenden Einzelperson aus September 2009 (vgl. Anlagen K 66, K 67) kommt es nicht maßgebend an. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y... Audio ID“ und „Y... Video ID“ (jetzt: „Content Identification Program“ = „Content ID“) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video im Bestand identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber, was vorliegend allerdings durch den Kläger nicht gewünscht ist, den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des „Content ID“-Verfahrens ist streitig. Indes belegt auch der Vortrag des Klägers, wonach verschiedene Aufrufe angeblich betroffener Videos nur im Ausland, insbesondere in den USA und Japan, gelungen seien, im Umkehrschluss die Wirksamkeit der Maßnahmen im Inland. Unstreitig hat auch E... Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von „Content ID“ eingestellt, was ebenfalls für die Argumentation der Beklagten zu 1) und 3) betreffend die Wirksamkeit von „Content ID“ spricht. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S... B...-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E... Music seinerzeit die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei „Content ID“ selbst allerdings nicht um einen Werk- oder Melodiefilter, wenngleich inzwischen auch ein solcher entwickelt wird. So nimmt auch der Kläger nicht substantiiert in Abrede, dass die Beklagte zu 3) ihre technischen Möglichkeiten nach dem jeweiligen Stand der Technik weiterentwickelt. [ee] Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang von den Beklagten zu 1) und 3) dargetane einzelne Umstände bestreitet, erfolgt dies ohne jede Substanz. So macht der Kläger selbst geltend, die Funktionalität von „Y...“ nicht beurteilen zu können, weil er kein Vertragsverhältnis mit „Y...“ eingehe und deshalb keinen Zugang zu „Content ID“ erhalte. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe und einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) grundsätzlich beim Kläger, wenngleich die Beklagte zu 3) jedenfalls zur substantiierten Darlegung der eingehaltenen Standards verpflichtet ist (vgl. zur differenzierten Darlegungs-, Beweis- und Argumentationslast im UrhDaG Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 1 UrhDaG Rn. 37). Danach ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3) insgesamt effektive technische Maßnahmen einsetzt, die verhindern, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt werden. So ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass genau die streitgegenständlichen Dateien, die der Beklagten zu 3) in der gebotenen Form als rechtsverletzend gemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt nach einem weiteren Upload dieser Dateien erneut auf „Y...“ auffindbar waren. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Screenshots Anlagen KBK 13a bis 13l beruft, ergibt sich auch hier bei einem Vergleich mit den streitgegenständlichen Verbindungsanlagen in keinem Fall ein neuer Upload. Entweder handelt es sich, wie aus dem Namen des jeweiligen Uploaders und der erkennbaren genauen Videolänge zu schließen ist, um andere Videos mit den angeführten Musiktiteln, wobei zum Teil auch ausdrücklich Besonderheiten ausgewiesen werden (z.B. „Widescreen“, „By: Sahand Featuring S... B...“/„orchestrated version“, „Instrumental karaoke“), oder es handelt sich um Dateien, die mit einer inzwischen gestiegenen Zahl an Abrufen erneut aufgefunden wurden, was gegen einen erneuten Upload spricht und darauf hindeutet, dass – aus welchem Grund auch immer – eine Sperrung des jeweiligen Musikvideos bislang unterblieben ist, worauf an anderer Stelle zurückzukommen ist. Entsprechendes gilt für die Videos gemäß den Anlagen KBK 23 bis 25, KBK 77, KBK 86/KBK 135, KBK 91, KBK 100 und KBK 101, KBK 137(a) bis (g), sowie KBK 138 bis 141, die der Kläger anführt. Bei keinem der erfassten Videos ergibt sich, dass es sich um einen erneuten Upload einer der vorliegend streitgegenständlichen Dateien handeln könnte. Entsprechendes trägt auch der Kläger nicht spezifiziert vor. Vielmehr ergibt sich zum Teil schon auf erste Sicht, dass sich die Anlagen auf abweichende Dateien beziehen (z.B. Anlage KBK 135: „Karaoke“, Anlagen KBK 137/138: z.B. Interpret „R… H…“, „Orchestral Instrumental“, „My life as a movie“). Entgegen der Meinung des Klägers geht es gerade beim Klageantrag zu I.1., wie vorstehend ausgeführt, nicht um eine Anzeige der Verletzung des Urheberrechts am Werk, sondern um die Verletzung der hier geltend gemachten Rechte am jeweiligen konkreten Musiktitel. Dabei kann unterstellt werden, dass im vorliegenden Fall von der Beklagten zu 3) nicht sämtliche kerngleichen Uploads erkannt und verhindert worden sind. Indes ist die generelle Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht davon abhängig zu machen, dass eine hundertprozentige Sicherheit erreicht wird. Dies entspricht auch der Bewertung des mit der vorliegenden Sache befassten Europäischen Gerichtshofs, der bereits davon ausgeht, dass der Betreiber der Videoplattform in der hier gegebenen Situation technische Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1061 Rn. 94 – YouTube und Cyando). Denn erforderlich ist nur, dass die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen werden, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 – YouTube und Cyando). [ff] Für den Einsatz solcher weiteren technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen war und ist die Beklagte zu 3), wie sie nachvollziehbar dargelegt hat und sich zudem aus den vorgenannten Umständen ergibt, auch auf Informationen des angeblichen Rechteinhabers angewiesen. Eine solche Notwendigkeit der Mitwirkung ist indes grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. jetzt z.B. auch Art. 17 Abs. 4 RL 2019/790 (DSM-Richtlinie), §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 UrhDaG). [4] Von Relevanz kann hier danach allenfalls die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation sein, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 – YouTube II). Hierauf stützt der Kläger, wie sich auch aus seinen Ausführungen nach erfolgter Zurückverweisung ergibt, maßgebend seinen Unterlassungsanspruch. Indes lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) auch insoweit im Streitfall nicht feststellen. Eine solche ist vom Kläger schon nicht hinreichend dargetan worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 3) ihre durch einen Hinweis auf eine klare Verletzung der Rechte des Klägers ausgelöste Pflicht verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern. [a] Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II, m.w.N.). [b] Vorliegend lässt sich ein den Anforderungen genügender Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Klägers nicht feststellen. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Im Falle des Klägers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Tonaufnahmen für das Studioalbum „A Winter Symphony“ lediglich auf Rechte an Synchronisationsfassungen beruft, die von dem mit der C...R... Inc. geschlossenen Bandübernahmevertrages nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Selbst mit der Berufungsbegründung im Dezember 2010 sowie den späteren Schriftsätzen vom 25.11.2014 und 23.12.2014 ist ein solcher den Anforderungen genügender Hinweis nicht erfolgt. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 im Einzelnen ausgeführt hat, erforderte die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klägers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernahmevertrags, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte (BGH GRUR 2022, 1308, 1329 Rn. 117 – YouTube II). Diese Frage ist seit Jahren über mehrere Instanzen auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und von der Beklagten zu 3) auf den tatsächlich ergangenen Hinweis des Klägers hin in keinem Fall unschwer und ohne eingehende rechtliche Prüfung nachzuvollziehen gewesen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die mit den vorgelegten Bildschirmausdrucken bezeichneten Dateien die Voraussetzungen des ebenfalls auslegungsbedürftigen Begriffs der Synchronisationsfassung im Sinne der Vertragsklausel 6A erfüllen. Auch insoweit stellen sich durchaus schwierige Abgrenzungsfragen. Danach waren die verschiedenen Hinweise des Klägers im Hinblick auf dessen strittige Aktivlegitimation nicht hinreichend klar, um eine Pflicht auszulösen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den noch streitgegenständlichen Musikvideos zu verhindern. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung liegt bis zur Aufgabe des Dienstes „Y...“ durch die Beklagte zu 3) im Januar 2019 nicht vor. [aa] Erstmals wandte sich der Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine im Schreiben näher bezeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben forderte der Kläger die erstinstanzlich Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf, „ jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F...P... (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter … Music Publishing und – soweit es ältere Veröffentlichungen betrifft – unter P... Musikverlag) unverzüglich […] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www.Y....de bzw. de.Y....com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Die erstinstanzlich Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs der Videos und nahm Sperrungen vor. Dies belegt lediglich, dass der Beklagten zu 3) deutlich geworden ist, dass jedenfalls die in der Anlage 3 zum Schreiben bezeichneten insgesamt 88 verschiedenen Videos gesperrt werden sollten, wenngleich die tatsächliche und rechtliche Grundlage dieser Sperrungen im Schreiben nur höchst ungenau bezeichnet wird und die vorgenommene Sperrung damit den Charakter einer vorsorglich getroffenen Maßnahme hat. In jedem Fall fehlt, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 ergibt, im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) eine klare und zugleich genaue Bezeichnung der Rechte, die dem Kläger selbst angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 01.09.2000 noch zustehen sollten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – Y... II). Auch wird in keiner Weise offengelegt, dass für das Vorliegen eines solchen Rechts noch beim Kläger entscheidend ist, ob die mit den vorgelegten Bildschirmausdrucken bezeichneten Dateien die Voraussetzungen des Begriffs der Synchronisationsfassung im Sinne der Vertragsklausel 6A erfüllten. Schließlich ist in diesem Schreiben keine präzise Darlegung von Rechten des Klägers jeweils in Bezug auf bestimmte Musiktitel enthalten und es fehlt im Schreiben an einer hinreichenden Bezugnahme auf die konkreten Videofassungen, die im Verhältnis zum Kläger jeweils eine bestimmte Rechtsverletzung darstellen sollen. Stattdessen enthält das Schreiben vom 07.11.2008 die nach dem eigenen Vortrag des Klägers unzutreffende pauschale Behauptung, er sei an sämtlichen Tonaufnahmen der Künstlerin S... B... leistungsschutzrechtlich berechtigt, ausschließlich er sei „berechtigt, Tonaufnahmen bzw. Bildtonaufnahmen der Künstlerin S... B... aufzunehmen und auszuwerten bzw. zu verbreiten“. Dies stellt die tatsächliche Rechtslage unzutreffend dar. Danach war das Verbleiben eines hier interessierenden Nutzungsrechtes an Synchronisationsfassungen beim Kläger nicht unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung, die Pflichten der Beklagten zu 3) hätte auslösen können, die deren täterschaftliche Haftung begründen könnten, ist darin nicht zu sehen. Aus dem Schreiben selbst ergab sich für die Beklagte zu 3) nicht, was sie genau zu Recht gegenüber dem Kläger zu unterlassen hatte. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) weitere Unklarheiten enthält. Der Kläger macht geltend, erfolgreicher Musikproduzent, Musikautor und Musikverleger zu sein. Er beruft sich damit auf Leistungsschutzrechte als Produzent, wobei er einschränkend ausführt, erst seit 1993 Tonaufnahmen der Künstlerin S... B... zu produzieren. Dabei hat der Kläger in anderem Zusammenhang, nämlich mit E-Mail vom 21.11.2010, selbst darauf hingewiesen, nicht an allen mit S... B... gekennzeichneten Inhalten Rechte zu haben, sondern nur zu einem hohen Prozentsatz („95 %“). Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musikautor führt er im Schreiben vom 07.11.2008 lediglich aus, als Autor bzw. Co-Autor zahlreicher Musikwerke, welche insbesondere von der Künstlerin S... B... interpretiert wurden, urheberrechtlich berechtigt zu sein. Um welche konkreten Tonaufnahmen oder Werke es sich jeweils handelt, teilt er im Schreiben selbst nicht mit. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine angeblichen Rechte als Inhaber der Musikverlage … Music Publishing und P... Musikverlag KG, wobei Rechte als Autor oder Musikverleger in Bezug auf das Studioalbum vorliegend ohnehin nicht mehr streitgegenständlich sind. Auf Rechte als Mitglied des N… Choir und auf abgetretene Rechte der Sängerin S... B... wird im Schreiben vom 07.11.2008 gar nicht erkennbar abgestellt. Zu einer Rechteübertragung finden sich im Schreiben keine näheren Ausführungen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass dem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) Titellisten und Screenshots von konkreten Verletzungsbeispielen beigefügt gewesen seien, ergibt sich auch daraus kein den Anforderungen genügender Hinweis. Während die Anlage 1 zu diesem Schreiben sich mit Autorenrechten befasst, enthält die Anlage 2 zum Schreiben eine Set-List der Tour. Beide Anlagen haben für die Musiktitel auf dem Studioalbum von vornherein keine Relevanz. Demgegenüber enthält die Anlage 3 zum Schreiben eine Trefferliste mit insgesamt 88 verschiedenen Videos und beigefügten Screenshots. Enthalten sind auch diverse nicht streitgegenständliche Musikaufnahmen. Eine konkrete Zuordnung fehlt ebenso wie eine konkrete Bezeichnung des den Kläger jeweils in seinen Rechten verletzenden Inhalts. Da keine genaue Zuordnung vorgenommen worden ist, wodurch bei diesen Videos jeweils konkret die Rechte des Klägers verletzt worden sein sollen, ist für die Beklagte zu 3) eine bestimmte klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung nicht zu erkennen. Sie weiß nach der Inkenntnissetzung nicht genau, worauf sie bei dem einzelnen Video zu achten hat. Soweit der Kläger jetzt ergänzend vorträgt, in der Anlage 3 zur Anlage K 21 werde die URL genannt, ist dies nur zu einem geringen Teil zutreffend. Auch in dem hier vorgelegten Ausdruck der Anlage 3 fehlt regelmäßig eine Nennung der jeweiligen URL. Lediglich in Einzelfällen ist eine URL oder jedenfalls ein größerer Teil derselben zu erkennen. Häufiger beschränkt sich die Angabe auf die Domain (z.B. „http://www.s....com/ ...“, „www.m....com“) oder auf kleinere Teile der URL („www.f..._mty ...“). Zumeist fehlt die URL indes ganz. Soweit eine Angabe der URL fehlt, unter der ein Video im Internet aufgefunden werden kann, macht dies den jeweiligen Hinweis allerdings jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Recht nicht grundsätzlich untauglich. Jedoch sind daraus gegebenenfalls resultierende längere Bearbeitungszeiten dann hinzunehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Kläger nicht spezifiziert geltend macht, dass eine Sperrung eines von der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) erfassten und jetzt noch streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt ist oder dasselbe oder ein jedenfalls gleichartiges Video anschließend noch einmal hochgeladen worden ist. Zum Video mit dem Titel „I´ve Been This Way Before“ (Verbindungsanlage 1 f (1) bis (4) / Verbindungsanlage 4) trägt der Kläger allerdings vor, dass Identität bestünde zwischen der Datei „hinzugefügt vor 1 Tag von brightmancher“ (Anlage K 20 – 41/42 „S... B... - IVE BEEN THIS WAY BEFORE“ mit Konzertmitschnitt) und der am 19.11.2008 gesicherten Datei „Upload 05.11.2008 von ‚b…‘“ mit Livekonzert (Anlage K 76 „S... B... - IVE BEEN THIS WAY BEFORE“). Der Kläger behauptet deshalb, dass die Datei nicht (unmittelbar) gelöscht worden sei, wofür bei einer Ansicht der beiden Videos auch einiges spricht. Jedoch kommt es hier darauf unabhängig vom fehlenden ausreichenden Hinweis nicht entscheidend an. Denn es ergibt sich schon deshalb keine relevante Rechtsverletzung, weil der Unterlassungsantrag zu I.1., wie ausgeführt, nur Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ erfasst, die beiden betreffenden Dateien jedoch keine Studioaufnahme beinhalten. In diesem Zusammenhang kann der Kläger im Übrigen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine partielle Sperrung noch keine Beseitigung sei. Dies ist in der Sache zwar richtig, jedoch ist die Beseitigung im Sinne einer vollständigen Löschung der jeweiligen, der verwendeten Sprache nach regelmäßig aus dem Ausland stammenden Dateien kein Streitgegenstand. Vorliegend geht es, wie ausgeführt, um das Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. [bb] Die nächste Beanstandung angeblicher Rechtsverletzungen ist sodann mit der vorliegenden Klageschrift vom 21.01.2009 durch die Anlagen K 19a bis f einschließlich der Anlage K 20 sowie später die Anlage K 76 erfolgt. Die Klage ist der Beklagten zu 3) im Wege der internationalen Rechtshilfe am 29.04.2009 zugestellt worden, wobei die Verbindungsanlagen 1 bis 8 und die Anlage K 20 nicht beigefügt waren und erst später zugegangen sind. [aaa] Allerdings ist auch damit eine nähere Bestimmung der vom Kläger geltend gemachten Rechte nicht erfolgt. Zwar ergibt sich aus der Klageschrift, wie sich auch aus dem insoweit zutreffenden landgerichtlichen Urteil ergibt, hinsichtlich einzelner Musiktitel, nämlich der Titel „Arrival“ (Verbindungsanlage 1 zur Klage/Anlage K 19a = Verbindungsanlage 1 a (4)), „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ (Verbindungsanlage 2/Anlage K 19b zur Klage/Anlage = Verbindungsanlage 1 g (1)) und „I´ve Been This Way Before“ (Verbindungsanlage 4/Anlage K 19d zur Klage entsprechend Verbindungsanlage 1 f (1)), hinsichtlich der das Landgericht sodann eine Verurteilung ausgesprochen hat, eine hinreichende prozessuale Bestimmtheit. Indes fehlt es weiterhin an einer ausreichend klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung. Der Kläger verweist in der Klageschrift selbst auf den mit E... Capitol in New York abgeschlossenen Bandübernahmevertrag („Lizenzvertrag zur Auswertung“) und behauptet zu den eigenen Rechten nur, dass dies „natürlich nichts daran ändere“, dass er die vorliegend streitgegenständlichen Rechte selbst geltend machen könne. Dies genügt, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht den zu stellenden Anforderungen. Dementsprechend haben die Beklagten zu 1) und 3) in der Klageerwiderung auch die nicht dargetane Aktivlegitimation gerügt. Ist aus der Klage keine konkrete Verletzungsform zu erkennen, können für die Beklagte zu 3) auch keine besonderen Handlungspflichten ausgelöst werden. Entsprechendes gilt für die später eingereichte Anlage K 85, die ohne nähere Zuordnung vorgelegt worden ist. [bbb] Auch im Übrigen hat der Kläger nicht spezifiziert vorgetragen, dass insoweit ein Rechtsverstoß der Beklagten zu 3) gegeben ist. Dabei muss an dieser Stelle nicht danach unterschieden werden, ob es um Videos geht, die vorliegend Gegenstand der Berufung des Klägers oder der Berufung der Beklagten zu 1) und 3) sind. Es ist weder spezifiziert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieselbe Datei wie die der Verbindungsanlage 1 a (4) = Anlage K 19a („Arrival“) oder eine kerngleiche bzw. ansonsten als gleichartig anzuerkennende Datei zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Ende Januar 2011, wiederum bzw. erneut aufgefunden worden ist. Dabei würden sich die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2022 klargestellt hat, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 – YouTube II). Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II, m.w.N.). Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 120 – YouTube II). Es ist allerdings zu beachten, dass sich die Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen auf solche Verletzungshandlungen beschränkt, die im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbunden werden können (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II). Eine Vorsorgepflicht für nicht hinreichend bestimmte und damit für die Beklagte zu 3) schon im Ausgangspunkt nicht erkennbare Verletzungshandlungen kann nicht bestehen (vgl. zum neuen Recht auch Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 9, § 8 UrhDaG Rn. 4, m.w.N.). Entsprechendes muss für abweichende Nutzungen gelten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Anlagen KBK 13a und KBK 23 verweist, sticht dort jeweils die Verwendung des Album-Coverartworks hervor. Insoweit fehlt, wie ausgeführt, eine Synchronisationsleistung im rechtlichen Sinne und ist dementsprechend keine Gleichartigkeit mit der Verbindungsanlage 1 a (4) = Anlage K 19a zu erkennen. Entsprechendes gilt für eine „Karaoke“-Fassung (Anlage KBK 86). Hier ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag insgesamt nicht, dass ein als gleichartig mit der streitgegenständlichen Datei „Arrival“ anzuerkennender Inhalt weiter oder erneut genutzt worden ist. [ccc] Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger, wie vorstehend ausgeführt, hinsichtlich des Titels „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ (Verbindungsanlage 2/Anlage K 19b zur Klage = Verbindungsanlage 1 g (1)) im vorliegenden Verfahren ohnehin die Aktivlegitimation fehlt und die Klage hinsichtlich des Titels „I´ve Been This Way Before“ (Verbindungsanlage 4/Anlage K 19d zur Klage entsprechend Verbindungsanlage 1 f (1)) bereits rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden ist. [cc] Sodann ist durch die am 23.12.2010 erfolgte Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers vom 17.12.2010 mit den diversen Verbindungsanlagen sowie durch die Anlage KBK 6 (E-Mail-Verkehr ohne näheren Vortrag) zwar gegenüber der Beklagten zu 3) eine erneute Beanstandung angeblicher Rechtsverletzungen erfolgt. Grundsätzlich gilt, dass ein ausreichender Hinweis sowohl vorprozessual – etwa durch eine Abmahnung – als auch durch die Klagerhebung (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Rn. 28 – Stiftparfüm; BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten) erfolgen kann. Dementsprechend kommt grundsätzlich auch eine Berufungsbegründung als geeignetes Medium in Betracht. Indes ist auch insoweit ein ausreichender, die Täterhaftung begründender Hinweis zu verneinen. Denn verlangt wird, wie ausgeführt, ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – Y... II). Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). [aaa] Dies ist jedoch bei der umfänglichen Berufungsbegründung, die einschließlich der nachfolgend noch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.02.2015 eingereichten Schriftsätze letztlich Gegenstand der weiteren gerichtlichen Befassung durch mehrere Instanzen gewesen ist, nicht anzunehmen. Gerade eine eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Rechtesituation war weiterhin geboten und der Beklagten zu 3) nicht unschwer möglich. Dies gilt gerade auch für die definitionsgemäße Beschränkung auf Musiktitel „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“. Dies liegt wesentlich an der vom Kläger im Rahmen des Bandübernahmevertrages gewählten Konstruktion, wonach er lediglich im Hinblick auf einen ganz speziellen, hinsichtlich der rechtlichen Einordnung schwierigste Fragen aufwerfenden Ausschnitt an Rechten eine Übertragung nicht vorgenommen hat. Die Schwierigkeit, die Rechtesituation zutreffend einzuordnen, zeigt sich hier nicht nur an dem Umstand, dass auch E... Music und sodann ihre Rechtsnachfolgerin U... Music Group gegenüber der Beklagten zu 3) hinsichtlich zahlreicher S... B...-Titel als Rechteinhaber aufgetreten sind. So sind von ihnen zu zahlreichen S... B...-Titeln Referenzdateien in die Datenbank von „Content ID“ eingestellt worden. Darüber hinaus ist es auch dem Kläger selbst nicht immer gelungen, Verletzungshandlungen zutreffend zu identifizieren. So trifft es zwar zu, dass dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Colder Than Winter“, wie sie die Verbindungsanlage 1 b (4) ausweist, auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y...“ der Beklagten zu 3) vorhanden und tatsächlich nicht gesperrt gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13 b (1.), Bl. 1 und 2. (DVD Anlage KBK 14, mit Standbild). Das bereits unter dem 17.12.2010 dokumentierte und als Verbindungsanlage 1 b (4) in das Verfahren eingeführte Video fand sich danach auch bei einer Recherche Ende Januar 2011 weiterhin auf „Y...“. Jedoch ergibt sich insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Denn hier geht es um ein Standbild, welches der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Das allein streitgegenständliche Synchronisationsrecht im Sinne des vom Kläger mit Capital Records, Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 ist dadurch nicht betroffen. Ebenso ist dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Ave Maria“ (duet), wie sie die im Übrigen inzwischen nicht mehr streitgegenständliche Verbindungsanlage 1 k (9) + (10) ausweist, auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y...“ der Beklagten öffentlich zugänglich gewesen, wie sich aus der Anlage KBK 13 c (1.), Bl. 1 und 2, ergibt (DVD Anlage KBK 14). Jedoch beinhaltet dieses Video, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls keine hier relevante Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Wie auch vom Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2014 eingeräumt, stellt dieses Video keinen Beleg für einen vom Klageantrag zu I.1.a. erfassten Rechtsverstoß dar. Denn es enthält auch nach dem Klägervortrag keine Fotos bzw. Laufbilder. Daneben ist dieselbe Datei zum Musiktitel „In The Bleak Midwinter“, wie sie die Verbindungsanlage 1 e (2) – (3) ausweist, zwar auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y...“ öffentlich zugänglich gewesen, wie die Anlage KBK 13 e, Bl. 1 und 2, belegt (DVD Anlage KBK 14). Jedoch ergibt sich auch insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Denn auch hier geht es um ein Standbild, welches der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist wiederum kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Das allein streitgegenständliche Synchronisationsrecht im Sinne des vom Kläger mit Capital Records, Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 ist dadurch nicht betroffen. [bbb] Danach ist es unerheblich, dass sich hinsichtlich einiger der vom Kläger näher bezeichneten Videos, wie im Urteil des Senats vom 01.07.2015, dort S. 134 ff., im Einzelnen ausgeführt worden ist, jedenfalls eine verzögerte Sperrung ergibt. Demgegenüber begründet ein später von der Klägerseite vorgenommener Neuausdruck aus einer von ihr schon länger gespeicherten Videodatei, die ursprünglich mit der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 als rechtsverletzend angezeigt worden war, ersichtlich in keinem Fall eine Rechtsverletzung (z.B. „I´ve Been This Way Before“ Verbindungsanlage 1 f (5)). [ccc] Im Übrigen kann hier ebenso offenbleiben, ob die im (Haupt-)Antrag zu I.1. noch in Bezug genommenen Verbindungsanlagen ansonsten für eine Rechtsverletzung infolge unterbliebener Sperrung einer Datei mit einem vergleichbaren rechtsverletzenden Inhalt oder eines erneuten Uploads einer rechtsverletzenden Videodatei stehen. Die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten würden sich, wie vorstehend ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 – YouTube II). Einzelheiten können hier indes wegen des Fehlens eines den Anforderungen genügenden Hinweises dahinstehen. Unerheblich ist so auch, ob die Titel „Ave Maria“ und „Anytime Anywhere“ vom Kläger selbst unter dem Pseudonym „...“ bei „Y...“ hochgeladen wurden. [dd] Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1308 – YouTube II) und der dadurch erreichten Klärung war seitens der Beklagten zu 3) nichts mehr zu veranlassen, da sie den Betrieb des Dienstes „Y...“ in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufgegeben hatte. Dies wird klar belegt durch das von den Beklagten zu 1) und 3) vorgelegte Impressum des Dienstes „Y...“ (Anlage B 66). Auch der Kläger trägt spezifiziert nichts für den weiteren Betrieb des Dienstes durch die Beklagte zu 3) statt der im Impressum als Diensteanbieterin angegebenen G...I...L... vor. Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2023 auf den „Einwand der rügelosen Verhandlung der Beklagten vor dem EuGH, BGH und HansOLG bis ins Jahr 2023 hinein“ berufen hat, vermag dies an der hier gegebenen Rechtslage nichts zu ändern. In keinem Fall kann das Verhalten der Beklagten zu 3) „zu einer fortgesetzten Haftung der Beklagten für die G… Ireland Ltd. als vermeintliche Rechtsnachfolgerin auch in diesem Verfahren führen“, wie der Kläger meint. Die Beklagte zu 3) ist inzwischen für den Dienst „Y...“ nicht mehr verantwortlich. Nach der erfolgten Zurückverweisung der Sache an den Senat haben die Beklagten zu 1) und 3) dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz den 2019 eingetretenen Umstand des Wechsels des Dienstbetreibers und damit der Diensteanbieterstellung mitgeteilt, wobei die Beklagte zu 3) Partei des vorliegenden Prozesses geblieben ist. In dem seit dem Jahr 2015 laufenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision beim Bundesgerichtshof, Az. I ZR 140/15, mit Vorlage der Sache beim Europäischen Gerichtshof ging es, den zivilprozessualen Grundsätzen entsprechend, allein um Rechtsfragen. Dort ist ausschließlich eine Rechtsprüfung vorgenommen worden. Neue Tatsachen sind nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Insoweit war ein 2019 eingetretener tatsächlicher Betreiberwechsel nicht relevant. Relevante Versäumnisse insbesondere der Beklagten zu 3) sind danach nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als es um eine Mitteilung geht, die angesichts des öffentlich einsehbaren Impressums auch von dem Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) verfolgenden Kläger hätte kommen können. (ccc) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 – YouTube II). Dies wäre allerdings auch nicht der Fall. [1] Auch nach der Rechtslage ab dem 01.08.2021 besteht feststellbar kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3). Dabei muss beachtet werden, dass die Beklagte zu 3) seit dem 22.01.2019 im Geltungsbereich deutscher urheberrechtlicher Bestimmungen nicht mehr für den Dienst „Y...“ verantwortlich ist. [a] Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die Beklagte zu 3) im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhDaG, wie insoweit auch unstreitig ist, Diensteanbieter war. [b] Indes hat die Beklagte zu 3) hier nach dem Vorstehenden ihre Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG, soweit dies angesichts dieser seinerzeit noch nicht geltenden Vorschriften zu bewerten ist, nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchaus erfüllt, sodass sie für die öffentliche Wiedergabe gemäß § 1 Abs. 2 UrhDaG urheberrechtlich nicht verantwortlich ist. Im Einzelnen gilt: [aa] Ein Verstoß gegen den – zum maßgeblichen Zeitpunkt ohnehin noch nicht geltenden – § 4 UrhDaG ist keinesfalls zu erkennen. Dem Erwerb von Nutzungsrechten nach dieser Vorschrift steht hier schon entgegen, dass auch der Kläger nicht geltend macht, der Beklagten zu 3) seinerzeit den Erwerb solcher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu angemessenen Bedingungen angeboten zu haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UrhDaG). Die GEMA nahm nach dem eigenen Vortrag des Klägers entsprechende Rechte nicht wahr. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger, wie auch die Beklagte zu 3) geltend macht, ein erhebliches Repertoire im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 UrhDaG nicht innehatte. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit große Musiklabels oder Filmstudios als Beispiele für Rechteinhaber, die über ein relevantes Repertoire verfügen (BT-Drs. 19/27426, 132). Eine Lizenzierungsobliegenheit bei kleinen Rechteinhabern besteht nicht, sodass der Diensteanbieter auch nicht verpflichtet ist, Lizenzangebote von Rechteinhabern anzunehmen, die über ein in diesem Sinne unerhebliches Repertoire verfügen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 4 UrhDaG Rn. 34). [bb] In Bezug auf den maßgebenden Zeitraum liegen weder die Voraussetzungen für eine qualifizierte Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG noch für eine einfache Blockierung gemäß § 8 Abs. 1, 3 UrhDaG vor. So macht der Kläger selbst nur geltend, den gemäß § 7 UrhDaG anzulegenden Maßstab (erst) inzwischen mit seinen weiteren Inkenntnissetzungen ab dem 10.06.2022 erfüllt zu haben. Im Rahmen der einfachen Blockierung nach § 8 Abs. 1 UrhDaG kommt lediglich die Entfernung eines bereits zugänglich gemachten Inhalts in Betracht. Die Pflicht zur Blockierung nach Abs. 1 erstreckt sich nur auf die konkret gemeldeten Rechtsverletzungen. Die Entfernung derselben oder kerngleicher Inhalte, die sich bereits auf seiner Plattform befinden, aber nicht vom Rechtsinhaber gemeldet wurden, richtet sich nach § 7 Abs. 1 UrhDaG. Dasselbe gilt nach § 8 Abs. 3 UrhDaG für die Blockierung künftiger Uploads. Der Kläger hat im vorliegenden Fall zwar von Anfang an eine Blockierung verlangt, hierfür jedoch die nach diesen Vorschriften erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Wie ausgeführt, macht dies der Kläger hier selbst auch nicht geltend. Dabei trifft den Diensteanbieter ohnehin keine Ergebnispflicht, sondern nur die Verpflichtung zu bestmöglichen Anstrengungen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 14).Das Blockierverlangen muss sich auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte beziehen. Dementsprechend reichen unsubstantiierte Aufforderungen dafür nicht aus, etwa das gesamte eigene Repertoire nicht zugänglich zu machen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 17). Vor allen Dingen muss der Rechteinhaber dem Diensteanbieter alle relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser bestimmt bezeichnete Werke und Schutzgegenstände blockieren kann. In Ermangelung anderer etablierter Standards wird dies im Regelfall eine Referenzdatei sein, aus der der Diensteanbieter die erforderlichen Informationen extrahieren kann (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 18, m.w.N.). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitraum in dieser Form unstreitig nicht geschehen. Stellt der Rechteinhaber keine, nur unzureichende oder Informationen in ungeeigneten Dateiinformationen zur Verfügung, beschränkt sich die Blockierverpflichtung auf die Inhalte, die der Diensteanbieter mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen technisch blockieren kann (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 18). Der Hinweis muss den Diensteanbieter in die Lage versetzen, den Inhalt sofort zu sperren. Das erfordert im Regelfall die genaue Angabe des Fundorts (z.B. der URL). Allgemein gehaltene Hinweise, etwa dass sich rechtswidrige Inhalte auf der Plattform befinden, reichen daher nicht aus (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 8 UrhDaG Rn. 9, m.w.N.). Auch die genaue Angabe des Fundortes durch Mitteilung der URL ist hier nur im Ausnahmefall geschehen. [cc] Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 UrhDaG sind hier ersichtlich nicht relevant. [c] Nach allem kommt auch insoweit eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht in Betracht. [2] Bei dem nunmehr vom Kläger verfolgten Begehren nach qualifizierter Blockierung gemäß den Anwaltsschreiben vom 10.06.2022 (Anlage K–WB–K 2), 21.06.2022 (Anlage K-WB-K 3 ff.), 17.10.2022 (Anlagen K-WB-K 9) und 06.04.2023 (Anlage K-WB-K 17 bis 19) handelt es sich um einen abweichenden Streitgegenstand. Die Beklagte zu 3) ist, wie ausgeführt, keine Diensteanbieterin im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UrhDaG mehr. (b) Da der Kläger insoweit gegenüber der Beklagten zu 3) als Täterin keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geltend machen kann, kommt auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Denn für eine weitergehende Haftung allein der Beklagten zu 1) trägt auch der Kläger nichts vor. Der Kläger leitet die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus der Haftung der Beklagten zu 3) ab. Insbesondere ergibt sich keine weitergehende Passivlegitimation als bei der Beklagten zu 3). In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes kein abweichender Hinweis betreffend die angebliche Verletzung von klägerischen Rechten als bei der Beklagten zu 3) dargetan oder sonst ersichtlich. Danach ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. ccc. Der mit dem (Haupt-)Antrag zu I.2. wegen der Musikwerke und/oder Darbietungen aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ der Künstlerin S... B... verfolgte Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 ff., 15, 19a, 73 ff. UrhG besteht gegenüber der Beklagten zu 3) und dementsprechend auch gegenüber der Beklagten zu 1) ebenfalls unter keinem Gesichtspunkt. (1) Allerdings ist der Kläger in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Musikwerke und/oder Darbietungen der Künstlerin S... B... aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ hinsichtlich eines Teils der weiterhin verfolgten Rechte grundsätzlich durchaus aktivlegitimiert. Er kann sich jeweils hinsichtlich verschiedener Musiktitel auf Autoren- und Verlagsrechte berufen. Weitergehende Rechte kann er vorliegend von vornherein nicht geltend machen. Diese Auffassung des Senats hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022 bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63 – YouTube II). (a) Rechte als Tonträgerhersteller und als künstlerischer Produzent macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus urheberrechtlicher Bearbeitung, wobei hinsichtlich der Musiktitel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ Besonderheiten gelten. In Bezug auf diese beiden Musiktitel hat, wie vorstehend bereits ausgeführt, bezogen auf etwaige Bearbeiterrechte des Klägers (§ 3 UrhG) im Berufungsverfahren eine unzulässige Klageerweiterung vorgelegen. Bezüglich dieser beiden Titel der „Symphony Tour“ ist der Rechtsstreit durch das Urteil des Senats vom 01.07.2015 bereits rechtskräftig entschieden worden. (b) Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“ auf eigene Autorenrechte als Komponist und/oder Textdichter stützt, stehen ihm diese Rechte zu. Aus den entsprechenden GEMA-Datenbankauszügen (Anlage K 6), den vorgelegten Verträgen (z.B. Anlage K 49 betreffend die Werke 1. „Gothica“ und 3. „Let It Rain“) sowie den zur Akte gereichten Tonträgern einschließlich Booklets ergibt sich grundsätzlich seine Stellung als (Mit-)Urheber der Werke. Dabei hat die ergänzende Vorlage der Tonträger das Problem beseitigt, dass die zunächst eingereichten Booklets teilweise unleserlich waren. Soweit der Kläger (lediglich) Miturheber ist, kann er seinen Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG stützen. Im Einzelnen gilt: (aa) Der Kläger ist gemeinsam mit C… H… Komponist des Werkes „Gothica“. Dies wird durch den GEMA-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlagen K 7 und K 49) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „Symphony“ (Anlagen K 48, KBK 127) belegt. Gemeinsam mit M… H…, M… M… und T… S… ist der Kläger Komponist des Werkes „Fleurs Du Mal“. Dies wird durch den GEMA-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „Symphony“ (Anlagen K 48 und KBK 127) belegt. Daneben ist der Kläger gemeinsam mit C… H… und K… H… Komponist des Werkes „Let It Rain“. Dies wird durch den GEMA-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „Symphony“ (Anlagen K 50, KBK 127) belegt. Ebenso ist der Kläger Komponist des Werkes „Sarahbande“. Dies wird durch den GEMA-Datenbankauszug (Anlage K 6) und die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „Harem“ (Anlage K 54 und KBK 129: „Music by F...P...“) belegt. Der Kläger ist auch Komponist und Textdichter des Werkes „You Take My Breath Away“ sowie Komponist des Werkes „Running“. Dies ergibt sich jeweils aus den vorgelegten GEMA-Datenbankauszügen (Anlage K 6) sowie den entsprechenden Angaben im Booklet der Tonträger „Harem“ (Anlage K 60 und KBK 131) bzw. „Symphony“ (Anlage K 50 und KBK 127). Hinsichtlich des Werkes „Running“ wird dies außerdem durch die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) belegt. Schließlich ist der Kläger auch (Subtext-)Dichter des Werkes „Time To Say Goodbye“. Dies ergibt sich aus dem GEMA-Datenbankauszug (Anlage K 6), dem Subtextdichter-Vertrag (Anlage K 62) und den entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „Fly“ (Anlage K 61) bzw. des Tonträgers „Time To Say Goodbye“ (Anlage KBK 132). Nach dem Subtextdichter-Vertrag vom 11.11.1996 (Anlage K 62) hat der Kläger dem Verlag, der Sugar Musik Verlags GmbH, zwar das ausschließliche und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Verlagsrecht (Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung) sowie ebenfalls alle ausschließlichen und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte des Subtextdichters, soweit sie übertragen werden können, für die Dauer der Schutzfrist eingeräumt. Gleichwohl kann letztlich dahinstehen, ob hiermit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übertragen worden ist. Denn jedenfalls ergibt sich die vorliegend interessierende Aktivlegitimation des Klägers für einen Unterlassungsanspruch schon deshalb nach wie vor aus seiner Urheberstellung (vgl. dazu auch Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 128, m.w.N.), weil er nach dem Subtextdichtervertrag, dort Ziffern 4. und 9., an den Erträgnissen seiner Version beteiligt ist. Damit besteht ein unmittelbares Interesse fort, offensichtlich rechtswidrige Nutzungen zu verhindern. (bb) Eine Rechtewahrnehmung durch die GEMA findet hier jedenfalls seit dem 01.01.2010 nicht mehr statt. Es ist eine Kündigung per 31.12.2009 ausgesprochen worden. Unabhängig davon stehen dem Komponisten und Textdichter in Bezug auf eine rechtswidrige Nutzung auch dann Verbietungsrechte zu, wenn eine Rechtewahrnehmung erfolgt oder gar eine Rechtsübertragung stattgefunden hat. Der Urheber behält die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen neben einer Wahrnehmungsgesellschaft, wenn er diese ermächtigt hat und die Wahrnehmungsgesellschaft – wie die GEMA – die Ansprüche treuhänderisch wahrnimmt (Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 Rn. 52). Daneben ist der Urheber für Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG stets aktivlegitimiert, selbst wenn er nicht mehr Inhaber der verletzten Rechte ist. Das Urheberrecht vermittelt insoweit ein immerwährendes Band zum Werk unabhängig von der Vergabe von Nutzungsrechten (§ 11 UrhG). Trotz der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte verbleibt dem Urheber ein eigenes negatives Verwertungsrecht, d.h. ein selbstständiges Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter (OLG München GRUR 2005, 1038, 1039 – Hundertwasser-Haus II). Der Urheberrechtsinhaber hat an Unterlassungsansprüchen stets ein eigenes schutzwürdiges Interesse (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 128). (cc) Soweit es streitig ist, ob zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA bis zum 31.03.2009 ein wirksamer Vertrag bestand (vgl. Anlage B 16), kommt es darauf vorliegend nicht entscheidend an. Denn es ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine solche Vereinbarung auch die streitgegenständliche Nutzung illegaler Konzertmitschnitte legitimieren könnte. Der Inhalt der behaupteten Vereinbarung ist nicht näher dargetan. (c) Daneben kann der Kläger hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Musiktitel der „Symphony Tour“ grundsätzlich abgeleitete Rechte als Verleger geltend machen. (aa) Aus den vorgelegten Verträgen und Booklets (1. „Gothica“: Verträge Anlagen K 7, K 49, Booklet Anlagen K 48 und KBK 127; 2. „Fleurs Du Mal“: Verträge Anlage K 7, Booklet Anlagen K 48 und KBK 127; 3. „Let It Rain“: Verträge Anlagen K 7, K 49, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127; 14. „Attesa“: Musikverlagsvertrag Anlage K 59, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127; 24. „Running“: Verträge Anlage K 7, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127) ergibt sich hier auch die Stellung des Musikverlegers … Music Publishing. Dass der Kläger Inhaber dieses Musikverlages ist, unterliegt keinem Zweifel. Er ist als Inhaber des Musikverlages „… Music Publishing F… P…“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Aus den abgeschlossenen Verlagsverträgen ergibt sich weiter auch die materiell-rechtliche Position, gegen Rechtsverletzer vorzugehen. Danach ist dem Verleger (zur Einbringung in die GEMA) unter anderem das Recht eingeräumt worden, das Werk auf Datenträgern aufzunehmen, Werke der Tonkunst (mit und ohne Text) in Datenbanken einzubringen und derart eingebrachte Werke der Tonkunst elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (vgl. z.B. Anlage K 59 betreffend „Attesa“, Vertrag mit Textdichterin C… F…). Damit fällt auch eine Nutzung wie die streitgegenständliche in den Rechtebereich des Verlags. Eine Rechtewahrnehmung durch die GEMA findet vorliegend, wie ausgeführt, jedenfalls seit dem 01.01.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen gelten hier die vorstehenden Ausführungen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch die Komponisten und Textdichter entsprechend. Durch die zeitweilige Rechtewahrnehmung seitens der GEMA wird bei rechtswidriger Nutzung auch ein Verbietungsrecht aus dem jeweiligen Verlagsvertrag nicht ausgeschlossen. Das schutzwürdige Interesse am Unterlassungsanspruch besteht fort. (bb) Soweit der Kläger auch abgeleitete Rechte als Verleger betreffend den Musiktitel 17. „Sarai Qui“ geltend machen möchte, ist eine Aktivlegitimation grundsätzlich gegeben. Zwar hat der Kläger in Bezug auf diesen Musiktitel keine Verträge vorgelegt. Jedoch beruft er sich im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch zu Recht auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift gilt für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte die Vermutung des Absatzes 1 dieser Vorschrift entsprechend, soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Für Verleger ist § 10 Abs. 3 UrhG unproblematisch anwendbar (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 56). Hier heißt es im Booklet des Tonträgers „Symphony“ (Anlage K 50, Anlage KBK 127) beim Titel „Sarai Qui“ „PUBLISHING […] / … MUSIC PUBLISHING“. Damit ergibt sich insoweit eine Berechtigung des Klägers als Inhaber des Musikverlages „… Music Publishing”. Hinsichtlich einer Rechtewahrnehmung durch die GEMA gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Betreffend den ursprünglich streitgegenständlichen Titel 12. „Storia d’Amore“ der „Symphony Tour“ ist der Rechtsstreit, wie vorstehend ausgeführt, durch das Urteil des Senats vom 01.07.2015 bereits rechtskräftig entschieden worden. Hinsichtlich der Titel „La Luna“, „Anytime Anywhere“ und „Storia d’Amore“ fehlt es an Rechten des Klägers (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63, 64 – YouTube II). (cc) Soweit sich der Kläger hilfsweise zur Rechtsinhaberschaft als Verleger auf eine Ermächtigung durch die Verlagsautoren beruft, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, kommt es danach im Ergebnis in keinem Fall entscheidend an. Die Ermächtigung kann nicht zum Erfolg führen. Soweit der Kläger Rechte als Verleger, die ihm hinsichtlich der Werke 1. „Gothica“, 2. „Fleurs Du Mal“, 3. „Let It Rain“, 14. „Attesa“, 17. „Sarai Qui” und 24. „Running“ übertragen worden sind, durchsetzen könnte, käme die nur hilfsweise heranzuziehende Ermächtigung durch Verlagsautoren mangels Bedingungseintritts von vornherein nicht mehr zur Anwendung. Soweit die übertragenen Ansprüche vorliegend in der Sache nicht bestehen, erleiden die aufgrund der Ermächtigung verfolgten Ansprüche letztlich dasselbe Schicksal. Dementsprechend kommt auch dem Umstand, dass dem Vertrag vom 09.01.2008 mit der Textautorin C… F… (Anlage K 59) keine Ermächtigung entnommen werden kann, ebenso wenig eine eigenständige Bedeutung zu wie dem Umstand, dass hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Werkes 17. „Sarai Qui“ gar keine Verträge vorgelegt worden sind, aus denen sich die angeführte Ermächtigung ergeben könnte. (d) Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von der Künstlerin S... B... abgeleiteter (Leistungsschutz-)Rechte oder hilfsweise hierzu auf eine Ermächtigung der Künstlerin, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, berufen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 66 – YouTube II). Insoweit stünden insbesondere die Rechte aus § 77 Abs. 1 UrhG, die Darbietung aufzunehmen, und aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die aufgenommene Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, in Rede. (aa) Schon das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht die Annahme einer wirksamen Abtretung solcher Rechte durch die Künstlerin S... B... oder einer wirksamen Ermächtigung des Klägers durch ihre Person abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu vollen Umfangs auf die überzeugenden landgerichtlichen Ausführungen, die im Hinblick auf die Livedarbietung „Deliver Me“ getätigt worden sind, darüberhinausgehend aber verallgemeinerungsfähig sind, Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: (bb) In Bezug auf die jetzt noch streitgegenständlichen Konzertaufnahmen fehlt es an einer wirksamen Abtretung durch die Künstlerin S... B.... Aus den vorgelegten Verträgen ergibt sich nichts für eine Übertragung von Rechten an Livedarbietungen der Künstlerin auf den Kläger. Soweit der Vertrag vom 20.05.1996 (Auszug Anlage K 4, Übersetzung Anlage KBK 123) in den §§ 1, 4 die „Exklusivität“ regelt, haben die Vertragsbestimmungen eine andere Zielrichtung. Dem vorgelegten Vertragswerk ist zu entnehmen, dass S... B... ihre Leistungen als ausübende Künstlerin während der Laufzeit der Vereinbarung zu Aufnahmezwecken allein und exklusiv für „N...S...F...P“ erbringt. So heißt es in § 1 Abs. 3 der Anlage KBK 123: „Während der Laufzeit dieser Vereinbarung, seiner möglichen Erweiterungen sowie eventueller optionaler Bedingungen ist der Künstler exklusiv an das Unternehmen vertraglich gebunden und der Künstler sichert zu, dass er die Rechte an seinen persönlichen Darbietungen für Aufnahmen nicht an eine andere Vertragspartei übertragen hat und dass der Erfüllung und dem Abschluss dieser Vereinbarung keine anderen Verpflichtungen entgegenstehen.“ Nicht bestimmt ist damit jedoch, dass das „N...S...F...P“ an jeder Konzertdarbietung der Künstlerin Nutzungsrechte erhält. Auch § 3 der Vereinbarung vom 20.05.1996 (Anlage K 4, Anlage KBK 123: „§ 3 Abtretung von Rechten“) verhält sich hierzu nicht. Diese Bestimmung regelt lediglich die Abtretung von Rechten, die der Kläger „aufgrund seiner aufgenommenen Darbietungen im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt“. Welche Darbietungen dies sind, bleibt danach offen. Vielmehr hat das Landgericht hierzu im Einzelnen unter Bezugnahme auf § 2 der Vereinbarung ausgeführt, dass Livedarbietungen nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Künstlerin geworden sind. Der Kläger wiederum hat trotz umfassender Auflage darauf verzichtet, auch in Bezug auf die insoweit einschlägigen Vertragspassagen eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Danach können keine vom landgerichtlichen Ergebnis abweichenden Feststellungen getroffen werden. Eine Beweisaufnahme ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht veranlasst. Weitergehender spezifizierter Vortrag ist nicht erfolgt. (cc) Ebensowenig ergibt sich eine wirksame Ermächtigung des Klägers durch die Künstlerin S... B.... Auch wenn der Vortrag zur Ermächtigung, mit dem der Kläger auf erkannte Zweifel an seiner Aktivlegitimation reagiert hat, im Berufungsverfahren zuzulassen ist, muss er in der Sache erfolglos bleiben. Nach § 17 der Vereinbarung vom 20.05.1996 (Anlage K 4, Übersetzung Anlage KBK 123) beschränkt sich die vertragliche Bevollmächtigung des Klägers auf die vertragsgegenständlichen Produktionen. Dort heißt es (Anlage KBK 123): „Der Künstler bevollmächtigt hiermit das Unternehmen als seinen tatsächlichen Vertreter und erteilt hiermit die Vollmacht zur Durchsetzung aller an das Unternehmen übertragenen Rechte einschließlich des Rechts an seiner Persönlichkeit, und das Unternehmen ist insbesondere autorisiert, sämtliche Klagen in Beziehung auf die unbefugte Nutzung des Namens des Künstlers, respektive seiner Produktionen gemäß Vereinbarung (Klagen gegen Piraterie und Fälschungen) zu erheben.“ Da es vorliegend feststellbar nicht um eine vertragsgegenständliche Produktion geht, genügt § 17 der Vereinbarung für den Kläger nicht als Ermächtigungsgrundlage. Auch die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ vom 20.05.2010 trägt, wie vom Landgericht, auf dessen überzeugende Ausführungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt worden ist, nicht. Die – als solche unstreitigen – Vollmachten der Rechtsanwälte K… und W… vom 24.09.2009 (ebenfalls Anlage K 101) stellen keine ausreichende Grundlage dar, um in Vertretung der Künstlerin S... B... den Kläger hier zu ermächtigen. Dabei ist der Wortlaut der Vollmachtserklärungen zugunsten der Rechtsanwälte K… und W… zu beachten. In den Vollmachten vom 24.09.2009 heißt es: „Hiermit erteile ich …. Vollmacht in der Sache B…, S… ./. Y... LLC [bzw. ./. G… Inc.] wegen Copyright infringement S... B... Video-Bootlegs“. Nach dem vom Landgericht ausführlich dargestellten Gesamtzusammenhang ist aus diesen Vollmachten keine Berechtigung abzuleiten, den Kläger zur Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche für die Künstlerin S... B... zu ermächtigen. Denn im genannten Ausgangsverfahren ging es ausschließlich um nicht abtretbare Rechte der Künstlerin, die gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden sollten. Damit ging es gerade nicht um die vorliegend geltend gemachten Rechte. Spezifizierten neuen Vortrag des Klägers gibt es hierzu nicht. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung der im vorliegenden Rechtsstreit noch gegenständlichen Videos mit Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“, die durch einen Teil der Verbindungsanlage 6 (6 a (1) bis 6 l (3)) im Einzelnen belegt wird, durch die einstellenden Nutzer der Internetplattform „Y...“ war rechtswidrig. (a) Dies betrifft die Musiktitel „Gothica“ (Verbindungsanlage 6 a, zwei Videos betreffend die „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, Blatt (2) bis (4) drei Screenshots vom 17.12.2010, Ausdrucke einer am 14.12.2008 hochgeladenen Datei), „Fleurs Du Mal“ (Verbindungsanlage 6 b, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 11.11.2008), „Let It Rain“ (Verbindungsanlage 6 c, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008), „Sarahbande“ (Verbindungsanlage 6 e, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008), „Attesa“ (Verbindungsanlage 6 h, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008), „You Take My Breath Away“ (Verbindungsanlage 6 i, zwei Videos betreffend die „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, Dateibezeichnung: „S... B....- Symphony Tour~ You take my breath Away”, Blatt (2) bis (5) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 27.11.2008, Dateibezeichnung „S... B... „You Take My Breath Away“ live in Montreal“), „Sarai Qui” (Verbindungsanlage 6 j, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008), „Time To Say Goodbye” (Verbindungsanlage 6 k, zwei Videos betreffend die „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 19.11.2008, Blatt (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 11.11.2008) und „Running” (Verbindungsanlage 6 l, ein Video zur „Symphony Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 12.11.2008).Hinsichtlich der ursprünglich streitgegenständlichen Titel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ ist der Rechtsstreit, wie ausgeführt, durch das Urteil des Senats vom 01.07.2015 bereits rechtskräftig entschieden worden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke und/oder Darbietungen der Künstlerin S... B... aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ dieser Künstlerin auf der Internetplattform der Beklagten zu 3) liegt bei der Beklagten. Die Beklagte zu 3) hat insoweit spezifiziert nichts vorgetragen, was eine Rechtmäßigkeit dieser öffentlichen Zugänglichmachung begründen könnte. (b) Soweit die Verbindungsanlagen anderweitige Konzertauftritte betreffen, sind sie von vornherein nicht geeignet gewesen, die klageweise geltend gemachte Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers zu belegen. Denn der Klageantrag zu I.2. bezieht sich ausdrücklich auf Konzertauftritte der „Symphony Tour“. Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S... B...“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S... B...“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „Symphony Tour“. Nicht der „Symphony Tour“, die erst am 04.11.2008 in Monterrey/Mexiko begann (Tourdaten Anlage K 3), entstammten, wie ausgeführt, die Konzertmitschnitte des Musiktitels 2. „Fleurs Du Mal“ gemäß den Verbindungsanlagen 6 b (2) (Ende November 2008 getätigter Ausdruck betreffend eine am 19.12.2007 hochgeladene Datei eines Konzertmitschnittes „AtlanticCity Fleurs Du Mal“) und 6 b (3) (Ausdruck ohne angegebenes Datum betreffend eine Datei „S... B...-Symphony Concert in Vienna (CPTV)“ mit Upload 04.02.2008). Die Verbindungsanlagen 6 b (4) und (5) sind vom Kläger selbst nicht mehr in Bezug genommen worden. Des Weiteren nicht der „Symphony Tour“ entstammten die Konzertmitschnitte des Musiktitels 3. „Let It Rain“ gemäß Verbindungsanlage 6 c (2) (Ende November 2008 getätigter Screenshot betreffend eine am 12.03.2008 hochgeladene Datei „S... B... Let It Rain Live in Vienna“). Daneben entstammte der Konzertmitschnitt des Musiktitels 10. „Sarahbande“ gemäß den Verbindungsanlagen 6 e (2) und (3) (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 10.07.2009 durch Nutzer „s…“ einer Datei „S... B...- sarabande“) nicht feststellbar der „Symphony Tour“. In Bezug auf den Musiktitel 14. „Attesa“ gemäß den Verbindungsanlagen 6 h (2) bis (5) (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 01.08.2009 von „J…“ mit Dateibeschreibung „Symphony Live in Vienna is a live concert by S... B...“) fehlte es ebenso an einer erkennbaren Zugehörigkeit der Konzertaufnahme zur am 04.11.2008 gestarteten „Symphony Tour“ wie hinsichtlich des Musiktitels 17. „Sarai Qui“ gemäß Verbindungsanlage 6 j (2) (Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload bereits 04.04.2008). Schließlich entstammten die Konzertaufnahmen des Musiktitels 21. „Time To Say Goodbye“ gemäß Verbindungsanlage 6 k (2) (Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 17.05.2008 von „g…“) und des Musiktitels 24. „Running“ gemäß den Verbindungsanlagen 6 l (2) und (3) (Ende November gefertigte Screenshots, Upload 19.03.2008 von „p…“, TV-Auftritt) nicht der „Symphony Tour“, die erst am 04.11.2008 begann. Die Screenshots gemäß den Verbindungsanlagen 6 k (2) und 6 l (2) und (3) wiesen auch jeweils einen Fernsehsender als Quelle aus, einmal „ORF“ und einmal „KVIE“. In diesem Umfang ist die Klage bereits durch das Urteil des Senats vom 01.07.2015 rechtskräftig abgewiesen worden. Entsprechendes gilt für die Musiktitel 9. „La Luna“, 11. „Anytime Anywhere“ und 12. „Storia d´Amore“, in Bezug auf die ebenfalls Konzertaufnahmen vorgelegt worden sind, die nicht von der „Symphony Tour“ stammten. (3) Indes ist die Beklagte zu 3) für die noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Studioalbum „A Winter Symphony“ ergibt, die für die auf der Plattform „Y...“ eingestellten Videos von Konzertauftritten der Künstlerin S... B... im Rahmen der „Symphony Tour“ entsprechend gelten, haftet die Beklagte zu 3) für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht als Täterin, so dass der (Haupt-)Antrag zu I.2. erfolglos bleiben muss. Entsprechendes gilt für die Beklagte zu 1), deren Inanspruchnahme auch der Kläger aus der Haftung der Beklagten zu 3) ableitet. Ihr gegenüber ist kein weitergehender Anspruch dargetan. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zum Studioalbum „A Winter Symphony“ verwiesen. (a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 – YouTube II, m.w.N.). (b) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen gilt Folgendes: (aa) Bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 – YouTube II). Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 – YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47). Insoweit wird vollen Umfangs auf die vorstehenden Ausführungen zum Studioalbum „A Winter Symphony“ Bezug genommen. Danach ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 3) vorliegend die vom Bundesgerichtshof verlangten proaktiven Maßnahmen, also solche, die bereits vor dem Eintritt einer Rechtsverletzung und unabhängig von einem konkreten Hinweis des Rechtsinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können, unterlassen hätte. (bb) Von Relevanz ist danach auch in Bezug auf die Konzertaufnahmen die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 – YouTube II). Hierauf stützt der Kläger, wie sich auch aus seinen Ausführungen nach erfolgter Zurückverweisung ergibt, maßgebend auch diesen Unterlassungsanspruch. Indes lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) auch insoweit im Streitfall nicht feststellen. Eine solche ist vom Kläger schon nicht hinreichend dargetan worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 3) ihre durch einen Hinweis auf eine klare Verletzung der Rechte des Klägers ausgelöste Pflicht verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern. (aaa) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II, m.w.N.). (bbb) Vorliegend lässt sich auch in Bezug auf die Konzertaufnahmen ein Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Klägers nicht ohne Weiteres feststellen. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 – YouTube II). Ein solcher Hinweis ist hier frühestens mit der Berufungsbegründung im Dezember 2010 erfolgt. Indes hat die Beklagte zu 3) auch insoweit in Bezug auf die Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“ keine Pflichten verletzt. Denn sie hat betreffend die noch streitgegenständlichen Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“ feststellbar weder ihre Pflicht verletzt, konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite unverzüglich zu sperren, noch in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ihrer Verpflichtung, dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend genügt. [1] Wie vorstehend ausgeführt, wandte sich der Kläger erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine im Schreiben näher bezeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sog. Content von den Servern zu entfernen. In diesem schon nicht unmittelbar an die Beklagte zu 3) gerichteten Schreiben ist keine präzise Darlegung von Rechten des Klägers jeweils in Bezug auf bestimmte Musiktitel enthalten. Es fehlt eine ausreichend genaue Bezeichnung der Inhalte, die künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, erkennen lassen konnten. [a] Das Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) war, wie ausgeführt, insgesamt wenig präzise. Eine konkrete Zuordnung etwa von Musiktiteln wird im Schreiben selbst nicht vorgenommen. In diesem Schreiben heißt es zu den Konzertaufnahmen allgemein: „Ferner hat unser Mandant sämtliche Tourneeproduktionen der Künstlerin S... B... seit 1993 künstlerisch geleitet und produziert, insbesondere auch die derzeit laufende Welttournee, bei welcher er auch aktuell im Rahmen der Auftritte jeweils am Mischpult vor Ort ist, derzeit in Mexiko.“ Bezogen auf die jetzt noch verfolgten Rechte enthält dieses Schreiben keine näher spezifizierten Ausführungen. Für einen den Anforderungen genügenden Hinweis, der weitere Vorsorgepflichten auslösen könnte, genügt es danach nicht. Welche Rechte der Kläger an welcher Tonaufnahme der „Symphony Tour“ hat, zeigt er spezifiziert nicht auf. Allein anhand der Bildschirmfotos kann nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um Aufnahmen der Tour handelt und welcher Inhalt genau gegenständlich ist. Auch die Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) genügen selbst in der Kombination mit den anderen Inhalten des Schreibens nicht für eine ordnungsgemäße Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1) und 3). Die Anlage 1, bei der es sich nach dem vorgenannten Schreiben um „Datenbankauszüge für collecting societies“ handelt, wird im Schreiben vom 07.11.2008, dort S. 2, für die Titel aus den Albumveröffentlichungen „Symphony“ und „Winter Symphony“ der Künstlerin S... B... in Bezug genommen. Damit wird ein unmittelbarer Bezug zur Tournee, auf die sich die Set-List Anlage 2 bezieht, nicht hergestellt. Zudem wäre für die Konzertaufnahmen von den noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und 3) ein genauer Abgleich der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen, um hinsichtlich der einzelnen Konzertaufnahmen die genauen Rechte des Klägers zu bestimmen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten dann in Beziehung gesetzt werden müssen zur Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008, den beanstandeten Videos. Eine solche Prüfung ist von einem Video-Plattformbetreiber nicht zu verlangen. Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 – YouTube II). Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig hat der Kläger nicht an sämtlichen ursprünglich gegenständlichen Werken Urheberrechte als Komponist oder Texter. Darüber hinaus trägt der Kläger zur Inkenntnissetzung betreffend den Titel „Gothica“ selbst vor, dass der übersandte Ausdruck der „Y...“-Trefferliste vom 07.11.2008 („Anlage 3“ zum Anspruchsschreiben vom 07.11.2008 gemäß Anlage K 21) eine audivisuelle Datei „S... B... en monterrey fleurs du mal“ ausweise. Der Titel „Gothica“ werde dort sozusagen als Einleitung für den zweiten Song „Fleurs Du Mal“ dargeboten. Dies erschließt sich jedoch ohne nähere Untersuchung der Datei nicht. Entsprechendes gilt für weitere in der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 enthaltene Dateien, etwa „S... B... - Symphony World Tour - Mty Mexico“, „S… B… Symphony tour - Staff Agrradece“ oder „S... B...“ mit der Inhaltsbeschreibung „S… en monterrey primer concierto de la gira mundial Symphony…“ und „Fleurs Du Mal“ mit der Inhaltsbeschreibung „S... B... performing Fleurs du Mal …“. Um welche Aufnahmen es sich jeweils handelt, ist nicht ohne weiteres zu erkennen. [b] Für eine nach dem Zugang des Schreibens vom 07.11.2008 (Anlage K 21) unterbliebene Sperrung der vom Kläger angezeigten Videos ist ohnehin mit wenigen Ausnahmen, nämlich nur betreffend die am 19.11.2008 noch aufgefundenen und jetzt noch streitgegenständlichen Musiktitel 3. „Let It Rain“ (Musiktitel „Let It Rain“ gemäß Verbindungsanlage 6 c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „havylex“), 10. „Sarahbande“ (Musiktitel „Sarahbande“ gemäß Verbindungsanlage 6 e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…“) sowie 17. „Sarai Qui“ (Musiktitel „Sarai Qui“ gemäß Verbindungsanlage 6 j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „brightmancher“), nichts vorgetragen worden. Diese Ausnahmen können, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015, dort S. 160 ff., im Einzelnen ausgeführt, auch bei – wie hier nicht – Annahme eines ausreichenden Hinweises keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) begründen. Vielmehr ist in jedem Fall eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen, die jedenfalls vorliegend zum Ergebnis führen muss, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Sperrung der genannten Inhalte nicht festzustellen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 07.11.2008 im Ausgangspunkt schon nicht an die Beklagte zu 3) gerichtet war. Der Kläger hatte das Schreiben an die unzuständige erstinstanzlich Beklagte zu 4) gerichtet, die es an die Beklagte zu 3) – ebenso wie an die Beklagte zu 1) – weiterleiten musste. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) ist von einer Weiterleitung des Schreibens seitens der Beklagten zu 4) jedenfalls am 11.11.2008 auszugehen. Auf ein unter diesem Datum verfasstes, die Weiterleitung erwähnendes Antwortschreiben der Beklagten zu 4) an den Kläger mit der Bitte um präzisierende Angaben hat dieser nicht geantwortet. Sodann musste eine Überprüfung der Vorgänge erfolgen, die angesichts des Umstands nicht vollständig mitgeteilter URLs nochmals aufwändiger war. Danach musste es nicht überraschen, nach rund einer Woche einzelne Videos noch auf „Y...“ aufzufinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ergänzend auf die Ausführungen im vorgenannten Senatsurteil verwiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt konnten die entsprechenden Videos nicht mehr aufgefunden werden. Jedenfalls macht der Kläger Entsprechendes nicht spezifiziert geltend. [2] Die nächste Inkenntnissetzung ist sodann mit der Klage durch die Anlage K 19 f samt der Anlage K 20, die Anlage K 39 (Trefferliste vom 11.11.2008) sowie später durch den Schriftsatz vom 03.03.2010 (Anlagen K 76/K 77) erfolgt. Nunmehr war auch für die Beklagte zu 3) in gewisser Weise klarer, auf welche Rechte sich der Kläger in Bezug auf einzelne Musiktitel genau berufen wollte. Auch damit ist allerdings eine hinreichende Bestimmung, wie sich aus dem insoweit zutreffenden landgerichtlichen Urteil ergibt, auf welches Bezug genommen wird, nur hinsichtlich einzelner Musiktitel vorgenommen worden. Zu nennen sind zum einen der hier nicht mehr interessierende Titel „Deliver Me“ und zum anderen der insoweit ebenfalls nicht mehr interessierende Musiktitel „Running“, der erstinstanzlich mit der dort in Bezug genommenen Datei „S... B...-Symphony World Tour - Running“ (Verbindungsanlage 8 und Anlage K 19 f (2. Teil)) als Verletzungsmuster noch in einen abweichenden Zusammenhang gestellt worden ist. Wenn, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist, können für die Beklagte zu 3) auch keine besonderen Prüfungs- und Vorsorgepflichten ausgelöst werden. Dies betrifft die vorliegend noch streitgegenständlichen Musikwerke und -titel der „Symphony Tour“. Dass insoweit in Bezug auf die Sperrung konkreter Videos ein Rechtsverstoß der Beklagten zu 3) gegeben ist, hat der Kläger nicht spezifiziert vorgetragen. Ein Verstoß gegen Sperrungs- und weitergehende Prüfungspflichten ist auch sonst nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist daneben festzuhalten, dass insbesondere hinsichtlich des Titels 1. „Gothica“ jede nähere Bezeichnung fehlt. In Bezug auf diesen Titel ist auch die Anlage K 20 in keiner Weise aussagefähig, da dieser Titel – wie versteckt – als Einleitung für den Titel „Fleurs Du Mal“ dargeboten wird. Außerdem führt der Kläger hier, wie er mit Schriftsatz vom 24.11.2014 deutlich macht, auch wiederum verschiedene angebliche Rechtsverletzungen an, die nicht die „Symphony Tour“ betreffen und deshalb im vorliegenden Fall letztlich unerheblich sind (z.B.: Upload „Hinzugefügt vor 1 Tag“ [06.11.2008] einer Datei mit den Titeln „Gothica/Fleurs Du Mal“ als Kopie aus der Konzert-DVD „Symphony – Live in Vienna“; Anlagen K 76/K 77: Datei „S... B... – Gothica / Fleurs du Mal (Symphony: Live in Vienna – Subtitulado)“, Upload 04.12.2009). Dass Sperrungen unterblieben sind, macht der Kläger im Übrigen insoweit ebenfalls nicht spezifiziert geltend. [3] Schließlich ist durch die Berufungsbegründung des Klägers vom Dezember 2010 mit den dem Antrag zu I.2. beigefügten Verbindungsanlagen (Verbindungsanlagen 6 a bis l) eine Inkenntnissetzung erfolgt. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist jetzt bezüglich der noch streitgegenständlichen Musikwerke und -titel der „Symphony Tour“ betreffend ungenehmigte private Konzertmitschnitte (Bootlegs) von einem hinreichend konkreten Hinweis über eine klare Rechtsverletzung auszugehen. Damit setzten Sperrungs- sowie weitergehende Prüfungspflichten ein. Verstöße dagegen ergeben sich jedoch nicht. [a] Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Video, welches erstmals durch die Verbindungsanlagen zum Berufungsantrag zu I.2. als rechtsverletzend bezeichnet worden ist, von der Beklagten zu 3) nicht unverzüglich gesperrt worden ist. Soweit Gegenstand der Verbindungsanlagen zum Berufungsantrag zu I.2. Videodateien sind, die schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandet wurden (Musiktitel „Let It Rain“ gemäß Verbindungsanlage 6c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „h…“; Musiktitel „Sarahbande“ gemäß Verbindungsanlage 6e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…“; Musiktitel „Sarai Qui“ gemäß Verbindungsanlage 6j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…“) wird hinsichtlich der nicht gegebenen Rechtsverletzung seitens der Beklagten zu 3) auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. In Bezug auf diese konkreten Videodateien werden keine nach der Zustellung der Berufungsbegründung infolge unterbliebener Sperrung eingetretenen Rechtsverletzungen dargetan. [b] Eine durch die Verbindungsanlagen zum Antrag zu I.2. belegte Rechtsverletzung zulasten des Klägers betreffend Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“ infolge eines Verstoßes gegen Vorsorgepflichten scheidet ebenfalls aus. Dabei ist allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, festzuhalten, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 – YouTube II). Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II, m.w.N.). Insoweit ist hier allerdings auch der noch verfolgte Klageantrag zu I.2. im Blick zu behalten. Es geht um Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S... B... aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ betreffend die im Antrag bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S... B... verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. [aa] Hinsichtlich des Musiktitels „Gothica“ (Verbindungsanlage 6 a, (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, (2) bis (4) 3 Screenshots vom 17.12.2010, Ausdrucke betreffend eine am 14.12.2008 hochgeladenen Datei) ergibt sich die fehlende Rechtsverletzung zunächst bereits aus dem Umstand, dass der Upload der vom Kläger jeweils angeführten Dateien schon vor der wirksamen Hinweiserteilung an die Beklagte zu 3) lag. Die Verbindungsanlage 6 a stellt insoweit erst die Inkenntnissetzung dar, begründet künftige Pflichten und belegt noch keine Rechtsverletzung seitens der Beklagten zu 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Musiktitels „Fleurs Du Mal“, soweit der Kläger gleichfalls die Verbindungsanlage 6 a (2) bis (4) (Datei „Gothica/Fleurs Du Mal“) in Bezug nimmt. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Musiktitels „Fleurs Du Mal“, dass auch die Verbindungsanlage 6 b (1) (Screenshot vom 19.11.2008, Upload 11.11.2008) erst die Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) darstellt, mithin erst Pflichten begründet und noch keine Rechtsverletzung durch ihre Person darstellt. Die weiteren Verbindungsanlagen 6 b (2) und (3) betreffen nicht die „Symphony Tour“. Zudem sind diese Dateien bereits vor der wirksamen Inkenntnissetzung hochgeladen worden, so dass die Beklagte zu 3) einen Upload in keinem Fall verhindern konnte. Die Ausdrucke (4) und (5) der Verbindungsanlage 6 b nimmt der Kläger selbst nicht mehr in Bezug. Auf die insoweit bereits erfolgte teilweise Klageabweisung wird verwiesen. In Bezug auf die im Antrag angeführten Videodateien der „Symphony Tour“ betreffend die Musiktitel „Let It Rain“ (Verbindungsanlage 6 c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „havylex“), „Sarahbande“ (Verbindungsanlage 6 e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…“) und „Sarai Qui“ (Verbindungsanlage 6 j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…“) ist ebenfalls kein Verstoß gegen Vorsorgepflichten dargetan. Die genannten Verbindungsanlagen weisen jeweils keine Videodateien aus, die sich infolge eines pflichtwidrigen Handelns der Beklagten zu 3) auf der Plattform „Y...“ befunden haben. Soweit die Videodateien in den Verbindungsanlagen 6 c, 6 e, 6 j sich nicht auf die „Symphony Tour“ beziehen, kommt ein hier relevanter Rechtsverstoß, wie vorstehend ausgeführt, von vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich der Musiktitel „Attesa“ (Verbindungsanlage 6 h (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008 von „I…“), „You Take My Breath Away“ (Verbindungsanlage 6 i (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008 von „G…”, 6 i (2) bis (5) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 27.11.2008 von „k…“), „Time To Say Goodbye“ (Verbindungsanlage 6 k (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 15.11.2008 von „s…“, 6 k (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 11.11.2008 von „p…“) und „Running“ (Verbindungsanlage 6 l (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 12.11.2008 von „s…“) der „Symphony Tour“ scheidet ein Verstoß gegen Vorsorgepflichten seitens der Beklagten zu 3) ebenfalls schon deshalb aus, weil es jeweils an einer vorherigen wirksamen Inkenntnissetzung fehlt. Die Verbindungsanlagen 6 h (1), 6 i (1) bis (5) und 6 k (1) und (3) stellen jeweils erst die Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) dar. Entsprechendes gilt auch für den zuletzt genannten Musiktitel „Running“. Die Verbindungsanlage 6 l (1) ist am 12.11.2008 hochgeladen worden und steht als Verletzungsmuster für sog. Bootlegs. Demgegenüber ist die in der Anlage K 19 f (2. Teil) verkörperte Datei „Running“ vier Tage später hochgeladen worden und im erstinstanzlichen Antrag zu I.2.b) als Verletzungsmuster gerade nicht für sog. Bootlegs, sondern für sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen angeführt worden. Unabhängig davon stammen beide Ausdrucke vom 19.11.2008, sodass die Verbindungsanlage 6 l (1) auch vor diesem Hintergrund keinen Rechtsverstoß belegt. Ein Upload konnte damit jeweils nicht verhindert werden. Die Verbindungsanlagen 6h (2) bis (5), 6k (2) und 6l (2) und (3) betreffen jeweils nicht die „Symphony Tour“. Insoweit liegt bereits eine rechtskräftige Klageabweisung vor. Hinsichtlich der Musiktitel „La Luna“ (Verbindungsanlage 6d), „Anytime Anywhere“ (Verbindungsanlage 6f) und „Storia d’Amore“ (Verbindungsanlage 6g) ist schließlich vollständig auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Eine Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich jeweils nicht. [bb] Ebenso wenig sind in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Musikwerke und -titel spätere mögliche Rechtsverletzungen spezifiziert dargetan oder sonst ersichtlich. Es ergeben sich hier aus dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers keine Rechtsverletzungen, die von dem noch zur Entscheidung stehenden Klageantrag zu I.2. erfasst werden. Die Anlagen K 76 (KBK 3) und K 77 enthalten bereits keine Dateien, die diesem Klageantrag unterfallen. Entweder sind die enthaltenen Musiktitel jedenfalls nicht mehr streitgegenständlich oder es handelt sich nicht um private Konzertmitschnitte (Bootlegs). Die Anlagen KBK 13a bis 13l und KBK 14 sowie KBK 23 und KBK 24 beziehen sich von vornherein und unstreitig nur auf Studioaufnahmen. In Bezug auf die Anlage KBK 26 („Fleurs Du Mal“, „You Take My Breath Away“, „Time To Say Goodbye“) behauptet der Kläger selbst keine Identität oder Gleichartigkeit der Aufnahmen. Es handelt sich – soweit erkennbar – nicht um private Konzertmitschnitte (Bootlegs). Auch wenn der Kläger unter anderem Rechte am Werk geltend macht, geht es nach dem zulässig verfolgten Klageantrag zu I.2., wie ausgeführt, um näher bestimmte Liveaufnahmen der „Symphony Tour“. Entsprechendes gilt dann etwa für die Anlage KBK 27 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, Konzert-DVD „Symphony – Live in Vienna“), die Anlagen KBK 77 bis KBK 86, KBK 95 („Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ bzw. „Arrival“, jeweils keine Bootlegs), die Anlagen KBK 87 bis KBK 91 (verschiedene Musiktitel, jeweils keine Bootlegs), die Anlage KBK 104 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, Konzert-DVD „Symphony – Live in Vienna“), die Anlage KBK 105 („Fleurs Du Mal“, Upload 25.11.2008, Konzert-DVD „Symphony – Live in Vienna“), die Anlage KBK 106 („Let It Rain“, Upload 25.11.2008, Konzert-DVD „Symphony – Live in Vienna“) und die Anlage KBK 107 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, wie KBK 27). Die Anlagen KBK 105, KBK 107 und KBK 108 („Running“) sind zudem mit ausländischer IP-Adresse gefertigt worden. Als Anlage KBK 134 ist lediglich eine bereits am 07.11.2008 gesicherte Datei („S... B... en monterrey let it rain.flv“ mit Dateidatum vom 07.11.2008 13:12 Uhr) nochmals vorgelegt worden. Auch im Übrigen ergibt sich hier kein Verstoß gegen Prüfungs- und Vorsorgepflichten. Dabei beziehen sich die durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie bereits ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 – YouTube II). Das öffentliche Zugänglichmachen rechtsverletzender Inhalte durch solche Verletzungshandlungen ist im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu unterbinden. Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II, m.w.N.). Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 – YouTube II, m.w.N.). Indes hat der Kläger solche gleichartigen Verletzungshandlungen trotz seines insgesamt umfangreichen Vortrags nicht spezifiziert dargetan. Dabei ist die Frage der Berücksichtigung auch gleichartiger Verletzungsformen vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, ausdrücklich problematisiert worden ist. Beide Parteien hatten insoweit gemäß Verfügung des Senats vom 24.08.2022 Gelegenheit, ergänzend vorzutragen, insbesondere auch zu den vom Senat speziell genannten Randnummern 109 ff. des Urteils des Bundesgerichtshofs. Soweit an dieser Stelle konkret von Interesse, ist es allerdings weitestgehend beim bisherigen Vortrag der Parteien geblieben. Danach ist nicht zu erkennen, dass die Beklagten zu 1) und 3) nicht hinreichend gegen gleichartige Verletzungshandlungen vorgegangen sind. Auch soweit sich der Kläger auf die Anlagen KBK 139 und KBK 140 bezogen hat, ergibt sich nicht, dass nach einem erfolgten klaren Hinweis gebotene Maßnahmen seitens der Beklagten zu 1) und 3) unterblieben sind. Der Kläger hat weder im Einzelnen vorgetragen, wann jeweils ein Upload dieser Dateien erfolgte noch welchen genauen Inhalt die einzelnen von ihm heruntergeladenen audiovisuellen Dateien hatten. Als gleichartig können im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, allenfalls Konzertdarbietungen der „Symphony Tour“ angesehen werden. Je nach dem genauen Inhalt der konkreten Datei kann es allerdings auch darauf ankommen, ob die Konzertdarbietungen demselben Konzert entstammen. Es geht letztlich darum, ob ein vergleichbarer rechtsverletzender Inhalt gegeben ist, dessen Nutzung durch technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu unterbinden ist. Dies ist bei verschiedenen privaten Konzertmitschnitten (Bootlegs) nicht selbstverständlich anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Gegenüberstellung veranlasst. Indes ist dem Vortrag des Klägers zum genauen Gegenstand der Dateien gemäß Anlagen KBK 139 und KBK 140 nichts zu entnehmen. Das Speicherdatum des Klägers besagt noch nichts. Allein aus der Dateibezeichnung, welche die Angabe „S... B...“ und einen bestimmten Titel enthält, ist eine Gleichartigkeit nicht verlässlich zu schließen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben auf die hierzu vollständig ausgebliebenen Erläuterungen hingewiesen, wenngleich sie nach ihrem Vortrag die betreffenden Videos vorsorglich gesperrt haben. (c) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 – YouTube II). Dies wäre allerdings nicht der Fall. Insoweit ist die Beklagte zu 3) inzwischen feststellbar auch nicht mehr für den Dienst „Y...“ verantwortlich, da sie den Dienst „Y...“ seit dem 22.01.2019 für Nutzer in Deutschland nicht mehr betreibt. Ergänzend wird vorsorglich auf die weiteren Ausführungen zum Studioalbum „A Winter Symphony“ Bezug genommen. Entsprechendes gilt auch hier. (aa)Ein Verstoß gegen den – zum maßgeblichen Zeitpunkt ohnehin noch nicht geltenden – § 4 UrhDaG ist keinesfalls zu erkennen. Dem Erwerb von Nutzungsrechten nach dieser Vorschrift steht hier, wie bereits vorstehend ausgeführt, schon entgegen, dass auch der Kläger nicht geltend macht, der Beklagten zu 3) seinerzeit den Erwerb solcher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu angemessenen Bedingungen angeboten zu haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UrhDaG). Die GEMA nahm nach dem eigenen Vortrag des Klägers entsprechende Rechte nicht wahr. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger, wie auch die Beklagte zu 3) geltend macht, ein erhebliches Repertoire im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 UrhDaG nicht innehatte. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit große Musiklabels oder Filmstudios als Beispiele für Rechteinhaber, die über ein relevantes Repertoire verfügen (BT-Drs. 19/27426, 132). Eine Lizenzierungsobliegenheit bei kleinen Rechteinhabern besteht nicht, sodass der Diensteanbieter auch nicht verpflichtet ist, Lizenzangebote von Rechteinhabern anzunehmen, die über ein in diesem Sinne unerhebliches Repertoire verfügen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 4 UrhDaG Rn. 34). (bb) In Bezug auf den maßgebenden Zeitraum liegen weder die Voraussetzungen für eine qualifizierte Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG noch für eine einfache Blockierung gemäß § 8 Abs. 1, 3 UrhDaG vor. So macht der Kläger selbst, wie vorstehend ausgeführt, nur geltend, den gemäß § 7 UrhDaG anzulegenden Maßstab (erst) inzwischen mit seinen weiteren Inkenntnissetzungen ab dem 10.06.2022 erfüllt zu haben. Im Rahmen der einfachen Blockierung nach § 8 Abs. 1 UrhDaG kommt lediglich die Entfernung eines bereits zugänglich gemachten Inhalts in Betracht. Die Pflicht zur Blockierung nach Abs. 1 erstreckt sich nur auf die konkret gemeldeten Rechtsverletzungen. Die Entfernung derselben oder kerngleicher Inhalte, die sich bereits auf seiner Plattform befinden, aber nicht vom Rechtsinhaber gemeldet wurden, richtet sich nach § 7 Abs. 1 UrhDaG. Dasselbe gilt nach § 8 Abs. 3 UrhDaG für die Blockierung künftiger Uploads. Der Kläger hat im vorliegenden Fall zwar von Anfang an eine Blockierung verlangt, hierfür jedoch die nach diesen Vorschriften erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Wie ausgeführt, macht dies der Kläger hier selbst auch nicht geltend. Dabei trifft den Diensteanbieter ohnehin keine Ergebnispflicht, sondern nur die Verpflichtung zu bestmöglichen Anstrengungen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 14).Das Blockierverlangen muss sich auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte beziehen. Dementsprechend reichen unsubstantiierte Aufforderungen dafür nicht aus, etwa das gesamte eigene Repertoire nicht zugänglich zu machen (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 17). Vor allen Dingen muss der Rechteinhaber dem Diensteanbieter alle relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser bestimmt bezeichnete Werke und Schutzgegenstände blockieren kann. In Ermangelung anderer etablierter Standards wird dies im Regelfall eine Referenzdatei sein, aus der der Diensteanbieter die erforderlichen Informationen extrahieren kann (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 18, m.w.N.). Dies ist hier unstreitig zunächst nicht geschehen. Stellt der Rechteinhaber keine, nur unzureichende oder Informationen in ungeeigneten Dateiinformationen zur Verfügung, beschränkt sich die Blockierverpflichtung auf die Inhalte, die der Diensteanbieter mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen technisch blockieren kann (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 18). Der Hinweis muss den Diensteanbieter in die Lage versetzen, den Inhalt sofort zu sperren. Das erfordert im Regelfall die genaue Angabe des Fundorts (z.B. der URL). Allgemein gehaltene Hinweise, etwa dass sich rechtswidrige Inhalte auf der Plattform befinden, reichen daher nicht aus (Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 8 UrhDaG Rn. 9, m.w.N.). Auch die genaue Angabe des Fundortes durch Mitteilung der URL ist hier nur im Ausnahmefall geschehen. (cc) Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 UrhDaG sind auch hier ersichtlich nicht relevant. (dd) Bei dem nunmehr vom Kläger verfolgten Begehren nach qualifizierter Blockierung gemäß den Anwaltsschreiben aus 2022 und 2023 handelt es sich, wie ausgeführt, um einen anderen Streitgegenstand. Die Beklagte zu 3) ist, wie ausgeführt, kein Diensteanbieter mehr. Auf die Ausführungen zum Studioalbum wird ergänzend Bezug genommen. (4) Nach allem besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzertaufnahmen der „Symphony Tour“ der verfolgte Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) nicht. ddd. Wenn, wie hier, eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308, Rn. 123 – YouTube II, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 123 – YouTube II). eee. Soweit der Kläger inzwischen auch aus § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 6 StGB („Geldwäsche“) Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) herleiten möchte, ist dem nicht zu folgen. Zum einen gelten auch insoweit die vorstehenden Überlegungen, zum anderen ist jedenfalls in subjektiver Hinsicht keine Verantwortlichkeit zu erkennen. Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3), zumal als juristische Personen, die Herkunft von einzelnen Videos beim Upload der Dateien gekannt oder auch nur leichtfertig nicht erkannt haben. Der Upload erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Letztlich sind die Wertungen des Urheberrechts zu beachten. dd. Die vom Kläger ursprünglich verfolgten Hilfsanträge zu I.1. und I.2., die auf Unterlassung gerichtet und dabei auf eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) und 3) gestützt worden sind, haben in der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, ihre Grundlage verloren, indem die Störerhaftung aufgegeben worden ist (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 – YouTube II). Hierauf hatte der Senat noch eine teilweise Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) durch das Urteil vom 01.07.2015 gestützt. Indes ist im Hinblick auf diese Hilfsanträge nicht eine (Teil-)Erledigung festzustellen, sondern der verbliebene Antrag des Klägers ist abzuweisen. Denn es liegt in rechtlicher Hinsicht keine Erledigung vor und die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Ein Erledigungsereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage, nach verbreiteter Umschreibung eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) macht (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a ZPO Rn. 3, m.w.N.). Eine solche Tatsache ergibt sich hier nicht. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt kein Erledigungsereignis dar (BGH NJW 2004, 1665, 1666 – Einkaufsgutschein II; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a ZPO Rn. 58.20). ee. Die mit den Klageanträgen zu II. und III. jetzt noch verfolgten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagte zu 3) gemäß 242, 259 BGB und auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bestehen nicht. Der Erfolg des auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klagantrags zu II., der auf die Verletzungshandlungen gemäß den (Haupt-)Anträgen zu I.1. und I.2. bezogen ist, hängt entscheidend vom Erfolg dieser Anträge ab. Entsprechendes gilt für den Schadensersatzfeststellungsanspruch, für den zusätzlich ein Verschulden erforderlich wäre. Indes ergibt sich hier, wie ausgeführt, kein Unterlassungsanspruch. Mithin bestehen keine Folgeansprüche. Dementsprechend ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass der Kläger in Bezug auf einen Teil der Rechte, die ihm nur als Chorsänger (§§ 73, 80 Abs. 1 UrhG) bzw. hinsichtlich der Komposition und des Textes als Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG) zustehen können, gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG Leistung ohnehin nur an alle ausübenden Künstler bzw. Miturheber zur gesamten Hand verlangen könnte. Ebenso müsste bei gewillkürter Prozessstandschaft Zahlung an den Rechtsinhaber verlangt werden (Jan Bernd Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 138). Dies ist vorliegend nicht geschehen. ff. Soweit der Kläger nunmehr betreffend den ursprünglichen Klageantrag zu I.2. – und die hierauf inhaltlich Bezug nehmenden Anträge zu II. bis III. betreffend Folgeansprüche – die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des „P... Musikverlags“ an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ begehrt, bleibt auch dieses Begehren erfolglos. Eine solche Erledigung infolge Veräußerung des „P... Musikverlags“ ist nicht eingetreten. Vielmehr ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche jemals bestanden haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Über den ursprünglich verfolgten Klageantrag zu IV. ist bereits abschließend entschieden worden. Auch hierauf wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, inwieweit der Kläger insoweit eine Aktivlegitimation seiner Person dargetan hat. Die Verlagsrechte lagen auch nach dem klägerischen Vortrag nicht beim Kläger persönlich, sondern bei der „P... Musikverlag KG“. Co-Verlagspartner war danach der Verlag H…. Berufen hat sich der Kläger unter anderem auf eine Ermächtigung seiner Person (Beschlussprotokoll Anlage K 74: „Ermächtigung durch KG“). In jedem Fall scheiden jedoch vom Kläger geltend zu machende Ansprüche wegen der Musikwerke „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ aus, weil die Beklagten zu 1) und 3) insoweit weder als Täter oder Teilnehmer für die mit dem Antrag zu I.2. verfolgten Ansprüche zu haften haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der nicht bestehenden Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung (Klaganträge zu II. und III.) wird ergänzend auch auf die entsprechenden weiteren Ausführungen Bezug genommen. gg. Nach allem muss die Klage nunmehr insgesamt erfolglos bleiben. 3. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 3) ist in dem jetzt noch zur Entscheidung stehenden Umfang begründet. a. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Berufung des Klägers ergibt, kommt die vom Landgericht angenommene täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 1) und 3) vorliegend nicht in Betracht. Schon danach muss die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) Erfolg haben, soweit erstinstanzlich ihre Verurteilung betreffend die Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ des Studioalbums „A Winter Symphony“ auf den Hauptantrag zu I.1. hin erfolgt ist. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte zu 3) auf die Klaganträge zu II. und III. hin erstinstanzlich zu Auskunft und Schadensersatz verurteilt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zur klägerischen Berufung Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: aa. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags zu I.1.d., der zur landgerichtlichen Verurteilung in Bezug auf den Musiktitel „I’ve Been This Way Before“ geführt hat (Urteilsausspruch zu I.3. mit Verbindungsanlage 4 und hierauf bezogene Folgeaussprüche zu II. und III.), hat es mangels ausreichender Bestimmtheit bereits an der Zulässigkeit der Klage gefehlt. Dies hat sich ebenso auf die Folgeansprüche ausgewirkt. Insoweit ist der Rechtsstreit bereits rechtskräftig entschieden worden. bb. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags zu I.1.a., der zur landgerichtlichen Verurteilung betreffend den Titel „Arrival“ geführt hat, fehlt es der Klage, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 ausgeführt worden ist, nicht an der erforderlichen Zulässigkeit. Gegenstand der im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Verbindungsanlage 1 a ist ein Video betreffend den Musiktitel „Arrival“ (Verbindungsanlage 1 a (1) bis (4) Ausdrucke vom 19.11.2008, mit Fotos und graphischen Elementen, (5) und (7) zusätzliche Ausdrucke vom 17.12.2010, mit Fotos). Nach dem Klägervortrag wurden von der Klägerseite aus derselben Datei vom 19.11.2008 am 17.12.2010 zwei weitere Ausdrucke gefertigt, was nach dem vom Senat vorgenommenen Abgleich zutreffend ist. Ein Blatt dieser Verbindungsanlage ist als Verbindungsanlage 1 vom 19.11.2008 Gegenstand des landgerichtlichen Urteilsausspruchs. Indes sind auch insoweit gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) der Klageantrag zu I.1. und gegenüber der Beklagten zu 3) die Folgeanträge zu II. und III. des Klägers nicht begründet. Zwar ist die Aktivlegitimation des Klägers auch betreffend den Musiktitel „Arrival“ aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ gegeben. Der Kläger ist insoweit, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, Inhaber bestimmter Tonträgerherstellerrechte, bestimmter Rechte als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler (Chorgesang) sowie der auf ihn übertragenen und insoweit nicht weiterübertragenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S... B... (als Sängerin). Auch liegt eine Rechtsverletzung durch den hochladenden Nutzer „R…“ vor. Insoweit wird jeweils auf die Ausführungen zur klägerischen Berufung Bezug genommen. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten zu 1) und 3) in Bezug auf diesen Musiktitel in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang gleichwohl nicht vor. Die Beklagten zu 1) und 3) sind zwar hinsichtlich des Musiktitels „Arrival“ über eine vom Uploader vorgenommene angebliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden, ein den Anforderungen genügender Hinweis liegt jedoch, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, nicht vor. Schon danach scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch vollen Umfangs aus. Darüber hinaus ist den Beklagten zu 1) und 3) auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Sperrung und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen anzulasten. Dass eine Sperrung eines von der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) erfassten Videos nicht erfolgt ist oder dasselbe Video anschließend noch einmal hochgeladen worden ist, macht der Kläger von vornherein nicht geltend. Darüber hinaus sind auch weitergehende Vorsorgepflichten nicht feststellbar verletzt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieselbe oder eine jedenfalls gleichartige Datei wie die der Verbindungsanlage 1a (4) = Anlage K 19a zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Ende Januar 2011, wiederum bzw. erneut aufgefunden worden ist. Und schließlich ergibt sich nicht, dass die im Berufungsverfahren vorgelegte Verbindungsanlage 1a (1) bis (7) selbst eine solche Rechtsverletzung durch die Beklagten zu 1) und 3) verkörpert. Die Verbindungsanlage 1 a (1) bis (7) (Upload 17.11.2008, Videodatei Anlage K 20, mit Fotos und graphischen Elementen) dokumentiert eine andere audiovisuelle Datei als die Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21: „hinzugefügt vor 22 Stunden“, Videodatei Anlage K 20, mit Standbild). Eine Rechtsverletzung durch diese Datei scheidet aus, da ihr Upload bereits am 17.11.2008 und damit sogar vor der ersten erstinstanzlichen Inkenntnissetzung erfolgte. Das Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) stellte, wie ausgeführt, keinen irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf diesen Titel auslösenden Hinweis dar. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen. cc. Schließlich kommt eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) nach dem zulässigen Antrag zu I.1.b. hinsichtlich des Musiktitels „Jesu, Joy Of Man´s Desiring” aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ nicht in Betracht. Denn insoweit ist das vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Synchronisationsrecht“ nicht berührt, so dass schon eine noch bestehende Aktivlegitimation nicht zu erkennen ist. Wie vorstehend zur Berufung des Klägers ausgeführt, ist auch in Bezug auf den Klagantrag zu I.1.b. wegen Fassungen, bei welchen die vorgenannten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sein sollen, eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht zu erkennen. Die Verbindungsanlage 2 (2 a bis l (1)) weist eine Verbindung der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung mit dem Titelbild der CD-Umhüllung „A Winter Symphony“ aus. Dadurch wird, wie ausgeführt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne der vom Kläger mit der C...R..., Inc. geschlossenen Vereinbarung. Hier wird nur das Album genutzt, an dem nach dem P-Vermerk die B...N... Label Group ausschließliche Rechte hat. Auch eine Ermächtigung der Künstlerin S... B... vermag insoweit keinen Anspruch zu begründen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen der Haftung nicht dargetan sind. Die Beklagten zu 1) und 3) sind zwar hinsichtlich des Musiktitels „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ über eine vom Uploader angeblich vorgenommene Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden, ein den Anforderungen genügender Hinweis liegt jedoch, wie vorstehend ausgeführt, nicht vor. Ob ihnen daneben auch kein Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zur Sperrung und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen anzulasten ist, kann danach dahinstehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen. b. Nach allem ist die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) erfolgreich. III. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger zur Akte gereichten Schriftsätze vom 27.04.2023 und vom 01.05.2023 haben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben (§§ 296a, 156 ZPO). Die in diesen Schriftsätzen enthaltenen rechtlichen Ausführungen sind vom Senat bei der vorliegenden Entscheidung mit bedacht worden. Gebotene rechtliche Hinweise sind nicht unterblieben. Der Senat hat über den konkreten Fall unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu entscheiden, nicht aber losgelöst hiervon Wege zur Rechtsdurchsetzung aufzuzeigen. IV. Die abschließende Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Der Kläger hat gemessen an den von ihm im Laufe des Verfahrens verfolgten Ansprüchen lediglich in einem ganz geringen Umfang, nämlich nur bezüglich eines Teils seines im Berufungsverfahren mit dem Klageantrag zu IV. verfolgten Auskunftsbegehrens (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1319 Rn. 102 – YouTube II), obsiegt. Soweit der Kläger hilfsweise, nämlich für den Fall, so der Kläger, „dass der Senat den bestrittenen und unbewiesenen Vortrag der Beklagten auf eine seit dem 22.01.2019 eingetretene Diensteanbieterstellung von Google Ireland Ltd. – ausschließlich bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – in Bezug auf die in diesem Verfahren seit dem 07.11.2008 erhobenen und gegenüber der Beklagten zu 3) verfolgten Ansprüche des Klägers für erheblich erachten sollte“, beantragt, der Beklagten die seit dem Eintritt der G… Ireland Ltd. in die Stellung als Diensteanbieter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist dies mangels einer Anspruchsgrundlage abzulehnen. Die vom Kläger genannten §§ 295, 532 ff. ZPO sind hier weder einschlägig noch geeignet, die begehrte Kostenentscheidung zu tragen. Auch sind sämtliche im genannten Zeitraum entstandenen Verfahrenskosten schon durch die angebliche Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 3) veranlasst worden. Weder haben sich aus der Anwendung der Bestimmungen des UrhDaG besondere Kosten ergeben noch hat der Kläger den Streitgegenstand nach der Kenntnis des Diensteanbieterwechsels im Hinblick hierauf eingeschränkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil ist teilweise abgeändert und die Kostenentscheidung neu gefasst worden. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es geht vorliegend um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, namentlich um die erneute Bewertung des vorliegenden Falles unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 – YouTube II), gemachten Vorgaben.