Urteil
5 U 20/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Nutzung eines Adblockers beim Aufrufen von Internetseiten stellt keine unberechtigte Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG und auch keine Umarbeitung i.S.v. § 69c Nr. 2 UrhG dar.(Rn.91)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2022, Az. 308 O 130/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung eines Adblockers beim Aufrufen von Internetseiten stellt keine unberechtigte Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG und auch keine Umarbeitung i.S.v. § 69c Nr. 2 UrhG dar.(Rn.91) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2022, Az. 308 O 130/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten urheberrechtliche Ansprüche wegen des Angebots eines sog. Adblockers geltend. Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Streitgegenständlich sind die folgenden Webseiten: www.w....de, www.b....de, www.s....bild.de, www.a....de und www.c....de. Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit ihr Online-Geschäft überwiegend über von ihr mehrheitlich beherrschte Tochtergesellschaften betrieben hatte, wurden im Zuge einer strategischen Neuausrichtung die digitalen Angebote in der A... S... SE, der hiesigen Klägerin, gebündelt. Die ursprünglichen Betreibergesellschaften der streitgegenständlichen Webseiten (außer w....de) verpachteten ihre Online-Portale an die Klägerin. Die Klägerin übernahm außerdem von der W...GmbH die Betriebsführung des digitalen Geschäftsbereichs. Mit dem technischen Betrieb der streitgegenständlichen Online-Angebote beauftragte die Klägerin die S... A... S... Digital News Media GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 1) vertreibt ein Programm mit dem Namen „AdBlock Plus“, bei dem es sich um ein Browser-Plugin handelt. Das Programm arbeitet mit Filterlisten. Die sog. Black Lists (in Deutschland ist die „Easylist Germany“ voreingestellt) enthalten u.a. spezifische Serverpfade bestimmter Online-Anbieter und deren AdServer. Sie enthalten auch globale Dateimerkmale, mit denen eine Mehrzahl von Seiteninhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können. Das Programm führt dazu, dass bei eingeschaltetem Adblocker die Webseiten auf dem Bildschirm des Nutzers ohne die den Eintragungen in der Blacklist entsprechende Werbung angezeigt werden, sofern die entsprechende Werbung nicht in einer sog. Whitelist eingetragen ist. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und 4) sind zum 31.08.2020 aus der Geschäftsführung ausgeschieden, der Beklagte zu 2) zum 31.08.2022. Technisch verläuft der Aufruf der streitgegenständlichen Webseiten wie folgt: Bei Eingabe der URL durch den Nutzer fordert der Browser vom Server des Webseitenanbieters (vorliegend der Klägerin) die HMTL-Datei (vorliegend HTML5) an. Die HTML-Datei wird beim Nutzer im Arbeitsspeicher gespeichert. Diese HTML-Datei enthält direkt darstellbare Elemente (z.B. Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte; Inhalte werden dann von anderen Servern oder Ressourcen - z.B. AdServern - angefordert. JavaScripte sind teilweise - laut Beklagtenseite allenfalls vereinzelt - unmittelbar in die HTML-Datei eingebunden.Vom Webseitenersteller oder Dritten erstellte JavaScripte sind im HTML-Dokument teilweise als Link referenziert. JavaScripte dienen u.a. dazu, die einzelnen Seitenelemente und deren Darstellung situativ anzupassen. Der Internet-Browser interpretiert („parst“) auf dem Endgerät des Nutzers das HTML-Dokument mittels der Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum, wobei „DOM“ für „Document Object Model“ steht. Durch JavaScript werden u.a. Knoten des DOM-Baums verändert. Auch nach dem initialen Parsen des HMTL-Dokuments und dem erstmaligen Aufbau des DOM-Knotenbaums werden Scripte ausgeführt, die den DOM-Knotenbaum verändern. Die Formatierung (z.B. Farben, Positionen, Typographie) erfolgt über sogenannte CSS (Cascading Style Sheets). Die Formatierungsinformationen des Webseitenbetreibers (vorliegend der Klägerin) sind teilweise in die HTML-Datei eingebunden und teilweise in einer separaten Datei enthalten („ausgelagerte“ Stilvorlage, vgl. S. 8 des Gutachtens in der Anlage K 27). Mittels einer CSS-Engine erfolgt der Aufbau von CSS-Strukturen (CSS Object Model (CSSOM), bei neueren Systemen: CSS Typed Object Model (CSSTOM), teilweise auch „style context“). Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer sog. Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur („Render Tree“, z.T. auch „Frame Tree“ genannt) zusammengeführt. Ein weiterer Schritt zur Darstellung der Webseite auf dem Bildschirm ist dann das sog. Painting. „AdBlock Plus“ sorgt in zwei Varianten dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Eine Variante besteht darin, dass ein Abruf von Inhalten von AdServern nicht durch den Browser ausgeführt wird. Eine weitere Variante („Element Hiding“) führt dazu, dass ein in den Arbeitsspeicher beim Nutzer geladenes Werbeelement nicht auf dem Monitor angezeigt wird. Nachdem ein gerichtliches, auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestütztes Vorgehen der Klägerin vor dem Landgericht Köln in erster Instanz ohne Erfolg geblieben war, setzte die Klägerin bei der Webseite www.b....de ein Programm ein, durch das Nutzer mit eingeschaltetem Adblocker von der Nutzung ausgeschlossen werden. Im Jahr 2016 kam es bei der Seite c...de dazu, dass bei eingeschaltetem „AdBlock Plus“ auch bestimmte redaktionelle Elemente nicht angezeigt wurden. Grund hierfür war die Aufnahme eines bestimmten „Element Hiding“-Filterbefehls („codeteaser“) in die Easylist Germany. Dies war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 244/16) und dem Senat (Az. 5 U 46/17). Die Klägerin hat vorgetragen, dass es sich bei der Programmierung ihrer Webseiten aufgrund der enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG handele, an denen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Die sich nach dem Aufruf der initialen Dateien aufbauende Webseite sei durch die Programmierung vollständig determiniert. DOM-Knotenbaum und CSSOM mit den (auch) darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen der Programmierung und nähmen an dem urheberrechtlichen Schutz teil. Die erfolgenden Vervielfältigungen i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG seien bei Verwendung von „AdBlock Plus“ als unberechtigt anzusehen. „AdBlock Plus“ führe außerdem zu unberechtigten Umarbeitungen i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG. Eine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG setze keinen Substanzeingriff voraus. Die Klägerin verweist insoweit auf die Replay PSP-Entscheidung des Senats (GRUR-RR 2013, 13) und auf die Erwägungsgründe 10, 13 und 15 der Softwarerichtlinie 2009/24/EG. Bei einer Beschränkung auf Substanzeingriffe liefe der Schutz des § 69a UrhG faktisch leer. Ziehe der Urheber - wie bei der Webseitenprogrammierung - den wirtschaftlichen Vorteil aus der störungsfreien Benutzung und nicht schon aus dem entgeltlichen Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, mache es keinen Unterschied, ob die Verwertung durch eine Manipulation der Originalsoftware an der Quelle, auf dem Signalweg oder im Arbeitsspeicher des Nutzers verhindert werde. Da bei Webseiten das Programm dazu bestimmt sei, durch den Browser des Nutzers verarbeitet zu werden, wären Steuerprogramme für Webseiten faktisch schutzlos gestellt, wenn man bei Veränderungen während der Verarbeitung einen Eingriff verneinen würde. Zudem liege auch in der Variante des Blockierens des Aufrufs von Werbung ein Substanzeingriff vor. In der Variante des „Element Hiding“ greife „AdBlock Plus“ durch das Überschreiben von CSS-Befehlen, bei denen es sich um Steuerbefehle handele, unmittelbar in die Programmsubstanz ein. Außerdem handele es sich bei den Webseiten der Klägerin um Multimediawerke i.S.d. § 2 UrhG, die beim Einsatz der Software der Beklagten zu 1) unberechtigt vervielfältigt würden. Die Beklagte zu 1) hafte für die Urheberrechtsverletzungen als Mittäterin. Die Beklagten zu 2) bis 4) als (ehemalige) Geschäftsführer hafteten ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Den Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Beklagten zu 2.), 3.) und 4.), untersagt, ein Software-Programm anzubieten, zu bewerben, zu unterstützen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, unterstützen oder vertreiben zu lassen, das a) Werbeinhalte auf den Seiten www.w....de, www.b....de, www.s....b...de, www.a...de, www.c....de einschließlich deren mobilen Ausgaben bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt oder auf andere Weise beeinträchtigt, b) redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c....de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies durch „AdBlock Plus“ in den in Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45 beigefügten Beiträgen - Halo Wars2: Comeback des Strategie-Klassikers, - EM 2016: So feiert das Netz Jerome Boateng, - Freude am Essen ade - vielen Dank, Instagram!, - Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest?, - WWDC 2016: Die Highlights der AppIe-Konferenz! geschehen ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über - die Anzahl der Downloads für das Software-Programm „AdBlock Plus" von deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Nutzer des Software-Programms „AdBlock Plus" mit deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Aufrufe der „Easylist" und der „Easylist Germany" von ihrem Server durch Nutzer mit deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert mit dem wöchentlichen Durchschnittswert. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten allen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin und ihren unter I.1. der Klageschrift genannten Tochtergesellschaften durch Handlungen gemäß Ziffer 1. a) seit dem 01.01.2016 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des „Kölner Verfahrens“ unzulässig sei. Auch seien die Unterlassungsanträge zu unbestimmt. Zur Frage der Begründetheit haben die Beklagten vorgetragen, dass es sich bei dem DOM-Knotenbaum, dem CSSOM und dem Render Tree nicht um Ausdrucksformen der Webseitenprogrammierung, sondern um rein interne und temporäre Zwischenkonstrukte des Browsers zur visuellen Darstellung der Webseite handele. Sie seien das Ergebnis der internen Priorisierungsregeln des Browsers. Das HTML-Dokument des Webseitenanbieters sei lediglich ein „Angebot“ oder „Vorschlag“ für die Gestaltung der Bildschirmoberfläche des Nutzers. Der HTML-Text und die in der CSS enthaltenen Formatierungsangaben hätten grundsätzlich nur inhaltsbeschreibenden oder hinweisenden Charakter und wiesen für sich betrachtet keinen Anweisungscharakter auf. Die Beklagten haben auf die W3C-Webstandards verwiesen. „AdBlock Plus“ wirke ausschließlich auf die Konfiguration des privaten Browsers des Nutzers ein. Hierdurch komme es nur zur Veränderung des intendierten Programmablaufs. Darin liege keine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG. „AdBlock Plus“ führe nur dazu, dass die tatsächlich generierten DOM- und CSSOM-Bäume anders aussähen als die von der Klägerin intendierten DOM- und CSSOM-Bäume. Jedenfalls seien die Veränderungen des Ablaufs und die vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen gerechtfertigt. Die Beklagten haben auf § 69d Abs. 1 UrhG und § 44a UrhG Bezug genommen. Jedenfalls sei von einer Einwilligung der Klägerin auszugehen, da die Klägerin ihre Seiten - bis auf b...de - ohne technische Schutzmaßnahmen anbiete. In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2021 haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht Hamburg hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2021 durch Urteil vom 14.01.2022 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollen Umfangs weiter. Die Klägerin trägt vor, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen habe und insbesondere mit dem Begriff der „Datenstruktur“ verkenne, worauf es beim Schutz von Computerprogrammen ankomme. Mit der Auffassung, in der Einfügung neuer Codezeilen in den klägerischen Programmcode im Rahmen des „Element Hiding“ liege lediglich eine „Ablaufstörung“, verletze das Urteil zudem urheberrechtliche Denkgesetze. Der hauptsächliche Mangel der Urteilsbegründung bestehe in der Bezeichnung des DOM-Knotenbaums und des damit verbundenen CSSOM mit den Formatierungsbefehlen als „Datenstrukturen“. Völlig offen bleibe dabei das Schicksal der vom Landgericht zutreffend als Programmbefehle erkannten Java-Scripte. Sie würden bei der Erörterung der Eingriffswirkung von „AdBlock Plus“ nicht mehr erwähnt, obwohl es vor allem Java Scripte seien, die den Abruf von Werbeinhalten steuerten und deren Befehle von „AdBlock Plus“ unterdrückt würden. Die zweite Verkürzung der technischen Darstellung sei die Auffassung des Landgerichts, wonach eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung mit dem initialen Laden der Programmdateien in den Arbeitsspeicher gleichsam abgeschlossen sei. Sie, die Klägerin, habe aber zum Streitgegenstand gemacht, dass die durch „AdBlock Plus“ bewirkte veränderte Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Browsers rechtswidrig sei. Ein Browser sei eine virtuelle Maschine, die insgesamt im Arbeitsspeicher des Rechners ablaufe. Es komme also auch darauf an, wie eine geänderte Vervielfältigung der Webseitenprogrammierung entstehe, die dann Grundlage für die weitere Steuerung des Browsers sei. Selbstverständlich enthielten die „Datenstrukturen“ innerhalb des Browsers (DOM-Knotenbaum, CSSOM, Java-Script-Bibliothek, Liste der programmierten Ereignisse) zahllose Steuerbefehle, die die Webseitenprogrammierung der Klägerin seien. Die Klägerin nimmt bezüglich der Abläufe beim Aufbau einer Webseite nochmals Bezug auf die grafische Darstellung gemäß Anlage K 80. Sie trägt weiter vor, dass ihre Webseitenprogrammierung mehrere virtuelle Maschinen des Browsers nicht nur initial beim ersten Laden einer Webseite, sondern fortlaufend während der Nutzung steuere. Der DOM-Knotenbaum sei nicht das Ergebnis der Programmverarbeitung, sondern eine Ausdrucksform des Computerprogramms mit zahllosen Scripten. Mit diesem Teil der Webseitenprogrammierung der Klägerin und der dadurch bewirkten Steuerung der Event Engine und der Java-Script Engine des Browsers befasse sich das Urteil des Landgerichts nicht. Das Landgericht befasse sich auch nicht mit den Steuerbefehlen im Render Tree. „AdBlock Plus“ greife in die Steuerbefehle durch Blockade oder Überschreiben ein, weil sie im Browser aktiv seien und von der Klägerin stammten. Das Unterdrücken, Entfernen oder Abschalten eines Programmbefehls sei immer auch ein Substanzeingriff, weil ein Computerprogramm letztlich nichts anderes sei als die planmäßige Anordnung derartiger Befehle. Hier liege ein solcher Substanzeingriff in der Unterdrückung von Steuerbefehlen, mit denen die Kommunikationseinheit des Browsers dazu angewiesen werde, weitere Inhalte nachzuladen. Auch nach den Grundsätzen der PSP-Entscheidung des Senats liege hier ein Eingriff in die Programmsubstanz vor. Dies gelte erst recht für den Vorgang des „Element Hiding“, bei dem ein Programmbefehl zur Formatierung bestimmter Inhalte nicht nur unterdrückt, sondern von „AdBlock Plus“ tatsächlich überschrieben und durch eigenen Code ersetzt werde. In der Ergänzung der Webseitenprogrammierung der Klägerin um einen zusätzlichen Programmbefehl, der verhindere, dass die Steuerbefehle der Klägerin zur Darstellung eines Elements ausgeführt würden, liege zweifellos ein Eingriff in die Substanz des Webseitenprogramms und nicht lediglich eine Änderung ablaufrelevanter Daten. Zudem liege in der durch „AdBlock Plus“ verfälschten Webseitenprogrammierung auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms der Klägerin. So habe auch der Senat in der PSP-Entscheidung zutreffend ein „abgeändertes Vervielfältigungsstück“ für tatbestandsmäßig gehalten. Die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung dieser abgeänderten Vervielfältigung ergebe sich daraus, dass sie, die Klägerin, selbst mit dem Produkt „Bild smart“ ein nahezu werbefreies Webseitenprogramm entgeltlich anbiete. Die Herstellung einer geänderten Vervielfältigung sei nicht von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt. Schließlich erfülle die Beschädigung der Integrität der grafischen Gestaltung der Online-Medien der Klägerin auch die Voraussetzungen für eine Verletzung ihrer Multimediawerke. Das Landgericht habe die Schutzfähigkeit der Webseitenoberfläche der Online-Medien als Multimediawerk zu Unrecht verneint. Aus den „styleguides“ ergebe sich, dass jeder Titel über ein eigenständiges und prägnantes Layout verfüge, in dem die verschiedenen Elemente in ein produkttypisches Design eingebettet seien. Das sei für die „kleine Münze“ der erforderlichen Gestaltungshöhe allemal ausreichend. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihren Vortrag systematisch falsch darzustellen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2022, Az. 308 O 130/19, abzuändern: 1. Den Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Beklagten zu 2.), 3.) und 4.), untersagt, ein Software-Programm anzubieten, zu bewerben, zu unterstützen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, unterstützen oder vertreiben zu lassen, das a) Werbeinhalte auf den Seiten www.w....de, www.b...de, www.s...b...de, www.a....de, www.c...d.de einschließlich deren mobilen Ausgaben bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt oder auf andere Weise beeinträchtigt, b) redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c....de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies durch „AdBlock Plus“ in den in Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45 beigefügten Beiträgen - Halo Wars2: Comeback des Strategie-Klassikers, - EM 2016: So feiert das Netz Jerome Boateng, - Freude am Essen ade - vielen Dank, Instagram!, - Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest?, - WWDC 2016: Die Highlights der AppIe-Konferenz! geschehen ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über - die Anzahl der Downloads für das Software-Programm „AdBlock Plus" von deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Nutzer des Software-Programms „AdBlock Plus" mit deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Aufrufe der „Easylist" und der „Easylist Germany" von ihrem Server durch Nutzer mit deutschen IP-Adressen seit dem 01.01.2016, gegliedert mit dem wöchentlichen Durchschnittswert. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten allen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin und ihren unter I.1. der Klageschrift genannten Tochtergesellschaften durch Handlungen gemäß Ziffer 1. a) seit dem 01.01.2016 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, die Klage sei aufgrund entgegenstehender Rechtskraft schon unzulässig. Der Vertrieb und die Nutzung des Software-Programms „AdBlock Plus“ seien bereits in verschiedenen gerichtlichen Verfahren als (auch) urheberrechtlich zulässig angesehen worden. Die vom jeweiligen Browserhersteller erlaubte Erweiterung der Programmierung des Browsers durch ein Werbeblocker-Plugin betreffe lediglich die Darstellung bzw. Ausführung der an den Nutzer übermittelten HTML-Dokumente, verändere diese aber nicht in ihrer Substanz. Die Beklagten verweisen auf weitere Browser-Funktionen, die die Darstellung bzw. Ausführung der Webseite beträfen und denen die gleiche Technik zugrunde liege. Die Beklagten meinen, es sei inzwischen unstreitig, dass für eine Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrhG stets eine Änderung der Programmsubstanz erforderlich sei. Sie tragen weiter vor, es sei ebenso unstreitig, dass die an die Nutzer übermittelten und im Arbeitsspeicher des Browsers abgespeicherten HTML-Dokumente nicht verändert würden. Die temporären Datenstrukturen DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree seien jeweils nicht Teil der Programmsubstanz. Sie würden vom Browser lediglich als temporäre Datenstrukturen im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments berechnet und hätten weder statischen noch befehlsartigen Charakter. Dies räume die Klägerin selbst ein, wenn sie ausführe, dass es einen fertigen DOM-Knotenbaum bei dynamischen Webseiten nicht gebe. Zudem beschränke sich der technisch untermauerte Vorwurf der Klägerin darauf, dass der DOM-Knotenbaum, der CSSOM und der Render Tree vom Computerprogramm „Browser“ bei aktiviertem „AdBlock Plus“ gar nicht erst so erstellt würden, wie von der Klägerin erhofft. Damit liege keine Substanzveränderung vor. Etwas, das noch gar nicht erstellt worden sei, könne nicht in seiner Substanz verändert werden. Selbst wenn man aber von einer Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrhG ausginge, so wäre diese durch eine schlichte Einwilligung der Klägerin u.a. im Sinne der „Vorschaubilder I“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt. Zur grundsätzlichen Trennung zwischen der Bereitstellungsebene als Sphäre des Urhebers und der Ausführungsebene des Nutzers beziehen sich auch die Beklagten auf eine grafische Darstellung. Schließlich tragen die Beklagten weiter vor, dass die streitgegenständlichen Nachrichtenwebseiten keine Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG seien. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich beim Inhalt der HTML-Dokumente um eine konsistente Ablauf- und Folgenstruktur von Steuerungsbefehlen handele. Der neue Sachvortrag der Klägerin, dass es im Arbeitsspeicher einen „Briefkasten“ gebe und es zu einer weiteren Vervielfältigung im Arbeitsspeicher komme, sei jedenfalls verspätet und unbeachtlich. Darüber hinaus sei im Hinblick auf Fremdentwicklungen in den HTML-Dokumenten die Aktivlegitimation nicht dargelegt worden. Es liege weder ein Multimediawerk noch dessen unzulässige Vervielfältigung oder unerlaubte Veränderung vor. Im Übrigen wäre auch insoweit ein etwaiger Eingriff aufgrund der schlichten Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Die Berufung müsse ohne Erfolg bleiben. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Die vorliegende Klage, deren Gegenstand ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche bilden, ist wie bereits vom Landgericht Hamburg angenommen zulässig. a. Die Klage ist insbesondere nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Daran ändern auch die von den Beklagten im Berufungsverfahren getätigten Ausführungen nichts. In dem von der Beklagtenseite angeführten Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln, das bis zum Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II) führte, hat die Klägerin ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Urheberrechtliche Fragen stellten sich nur inzident im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG (unlautere Behinderung, BGH GRUR 2018, 1251, 1255 Rn. 34 - Werbeblocker II). So stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Klägerin im dortigen Streitfall urheberrechtliche Ansprüche nicht geltend mache (BGH GRUR 2018, 1251, 1255 Rn. 34 - Werbeblocker II). Bei auf das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüchen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH GRUR 2014, 785, 787 Rn. 21 - Flugvermittlung im Internet; BGH GRUR 2018, 431, 432 Rn. 12 - Tiegelgröße; vgl. auch BGH GRUR 2018, 1251, 1255 Rn. 34 - Werbeblocker II). Dies ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend. b. Die Anträge der Klägerin, die sie auch im Berufungsverfahren verfolgt, sind jeweils hinreichend bestimmt. aa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten ver- oder geboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1812, 1813 Rn. 13 - DNS-Sperre; BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 - YouTube II). bb. Die Klägerin hat in dem auf Werbeinhalte bezogenen Unterlassungsantrag zu 1. a) zwar die konkret geltend gemachten urheberrechtlichen Verletzungshandlungen nicht im Detail bezeichnet, sondern darin allgemein zunächst auf die „Unterdrückung“ von Werbeinhalten abgestellt. Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 1076, 1077 Rn. 14 - LGA tested; OLG München, Urt. v. 17.08.2017 - U 2225/15 Kart, BeckRS 2017, 122821 Rn. 82). Die Klägerin hat in der Klageschrift und in ihren weiteren Schriftsätzen, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ausgeführt, welche konkreten urheberrechtlichen Verletzungshandlungen zu dem gegenständlichen Unterdrücken von Werbeinhalten - und auch redaktionellen Beiträgen - geführt haben sollen, nämlich die sich einerseits aus der Blockade des Abrufs von Werbeelementen und andererseits aus dem Ausblenden bereits geladener Werbeelemente ergebenden Einwirkungen. Auch hinsichtlich der Variante des „Unterstützens“ hat die Klägerin bereits in der Klageschrift hinreichend deutlich gemacht, auf welche Handlung sich dies bezieht, nämlich auf die fortlaufende Aktualisierung des Software-Programms „AdBlock Plus“. Die weitere Formulierung im Antrag zu 1. a), wo es bezogen auf Werbeinhalte außerdem heißt „oder auf andere Weise beeinträchtigt“, ist zwar für sich genommen noch unbestimmt. Aus der Klagebegründung wird aber auch hier hinreichend deutlich, dass damit neben der Verhinderung des Abrufs von Werbeinhalten das „Verstecken“ von Werbeinhalten gemeint ist, die zwar abgerufen, aber dem Nutzer nicht wie von der Klägerin intendiert angezeigt werden. Zuletzt führt, wie das Landgericht Hamburg ebenfalls bereits ausgeführt hat, auch das Fehlen eines Bezugs zum Programm „AdBlock Plus“ und das Fehlen eines „wie geschehen“-Zusatzes im Antrag zu 1. a) nicht zur Unbestimmtheit dieses Antrags, da sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite hinreichend ergibt, welche durch Verwendung des Programms „AdBlock Plus“ erzeugten Handlungen angegriffen werden. cc. Der auf redaktionelle Beiträge bezogene Antrag zu 1. b) ist schon deshalb hinreichend bestimmt, weil er die konkreten Verletzungsmuster (Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45) in Bezug nimmt. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform verleiht dem Klageantrag hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand des Klageantrags sein sollen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 27 - YouTube II). 2. Die Klage ist jedoch, wie ebenfalls bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, unbegründet. a. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. aa. Im vorliegenden Fall liegt keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. aaa. Es kann mit dem Landgericht offenbleiben, ob die Dateien, die beim Abruf der Webseiten der Klägerin bzw. ihrer Tochterfirmen an die Nutzer übermittelt werden, als Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG geschützt sind. Dies kann allerdings durchaus zweifelhaft sein. Neben der Eigenschaft als Computerprogramm bedarf es für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Programmierung einer Webseite auch einer Beurteilung, inwieweit das erstellte Programm keine ganz einfache handwerklich-technische Gestaltung aufweist (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2012, 832, 833). Letztlich nimmt die Rechtsprechung für komplexe Computerprogramme zwar eine tatsächliche Vermutung der Schutzfähigkeit an (BGH GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000). Indes bestehen moderne Webseiten aus einer Vielzahl von technisch voneinander klar abgegrenzten Einzelelementen, wie Bildern, Texten, Grafiken, Videos und ggf. auch im HTML-Dokument enthaltener Software wie JavaScript-Applets oder PHP-Code (Wiebe/Kreutz, CR 2022, 383, 384 Rn. 8, m.w.N.). In diesen Fällen kann den betreffenden Komponenten durchaus Urheberrechtsschutz zukommen. Ob aber durch den Einsatz von solchen Softwarebestandteilen im HTML-Dokument bei der Webseite insgesamt von einem Computerprogramm auszugehen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden worden. Dies kann jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn diese Softwarebestandteile nicht prägend für den Quellcode der Webseite sind. Schon aus diesem Grund wird ein Eingriff in einen Programmschutz durch Werbeblockersoftware häufig nicht gegeben sein (vgl. Wiebe/Kreutz, CR 2022, 383, 384 Rn. 8). bbb. Auch kann mit dem Landgericht dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Programme über ausschließliche Nutzungsrechte verfügt und damit aktivlegitimiert ist. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass die jeweiligen Webseiten von Mitarbeitern der WeltN24 GmbH, der Bild GmbH bzw. der Computer Bild Digital GmbH weisungsgemäß entwickelt und individuell programmiert worden seien. Die unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an der Webseitenprogrammierung seien ihr eingeräumt worden. Demgegenüber wenden die Beklagten ein, dass die auf den streitgegenständlichen Webseiten referenzierten JavaScripts und PHP-Passagen größtenteils nicht von der Klägerin stammten, sondern vollständig von Drittunternehmen entwickelt und in einer Vielzahl von anderen Webseiten ebenfalls verwendet worden seien. Insoweit läge das Fehlen einer Aktivlegitimation mangels eines ausschließlichen Nutzungsrechts nahe. ccc. Jedenfalls haben die Beklagten jedoch die Rechte der Klägerin an den Programmen zur Erstellung der Webseiten nicht verletzt. Die Beklagten sind nicht - gemeinsam mit dem jeweiligen Nutzer - Mittäter einer Urheberrechtsverletzung. (1) Es liegt, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, keine unberechtigte Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG vor. Zwar werden bei Abruf der Seiten www.w....de, www.s....bild.de, www.a....de und www.c....de sowie ursprünglich auch www.b....de der Klägerin die HTML-Datei und weitere Elemente in den Arbeitsspeicher des Nutzers geladen. Insoweit erfolgt die Speicherung aber, wie vom Landgericht angenommen, mit der Einwilligung der Klägerin. Wer eine Webseite bereitstellt, erklärt sich damit einverstanden, dass die entsprechenden Programme von den Servern des Webseitenbetreibers - und zum Teil von Drittservern - abgerufen und im Arbeitsspeicher des Nutzers abgespeichert werden. Das Anbieten von Webseiten ist gerade darauf ausgerichtet, dass sie von Nutzern aufgerufen werden. Zu den hierfür zwingend notwendigen Zwischenschritten gehört die Zwischenspeicherung der vom Webseitenbetreiber bereitgestellten Dateien beim Nutzer. Auch Nutzer, die die Seiten der Klägerin aufrufen und dabei das Programm „AdBlock Plus“ verwenden, sind zur Speicherung der Dateien berechtigt. Indem der Nutzer die Dateien durch Aufruf der Webseite abruft und die Dateien, wie von der Klägerin für den Fall des Webseitenaufrufs vorgesehen, von den Servern der Klägerin bzw. Drittservern übermittelt werden, kommt entweder, wie das Landgericht angenommen hat, eine konkludente Vereinbarung darüber zustande, dass der Nutzer die Dateien speichern darf, oder es ist, was der erkennende Senat allerdings annimmt, gleichfalls von einer (schlichten) Einwilligung der Klägerin auszugehen. Eine solche (schlichte) Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus; vielmehr reicht es aus, wenn dem (schlüssigen) Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke einverstanden (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91, m.w.N.). Die bloße Nutzung des freien klägerischen Angebots geht zwangsläufig mit einer Vervielfältigung im Arbeitsspeicher einher und ist in diesem Rahmen stets als erlaubte Nutzung anzusehen. Da die Dateien selbst insoweit unverändert bleiben, greift an dieser Stelle auch noch kein etwaiger Vorbehalt in Bezug auf Abweichungen vom intendierten Programmablauf. Darauf, ob die Zulässigkeit der unveränderten Speicherung der Dateien auch aus § 69d Abs. 1 UrhG und/oder § 44a UrhG folgt, kommt es danach nicht an. Auch gegen diese Wertungen wendet sich die Klägerin mit der Argumentation, das Landgericht habe nur auf den geringfügigen Teil des Arbeitsspeichers abgestellt, der von der Kommunikationseinheit des Browsers genutzt werde, um Ressourcen anzufordern und zu empfangen (Briefkasten). Es komme aber auf den weitaus größeren Teil des Arbeitsspeichers an, in dem das Webseitenprogramm der Klägerin durch die virtuelle Maschine „Browser“ verarbeitet und dort vom Programm AdBlock Plus manipuliert werde. Indes liegt in Bezug auf die Vervielfältigung selbst gemäß § 69c Nr. 1 UrhG, wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls eine Einwilligung vor. Eine solche (schlichte) Einwilligung setzt eben keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus; vielmehr reicht es, wie ausgeführt, vollkommen aus, wenn dem (schlüssigen) Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke einverstanden (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91; vgl. BGH GRUR 2010, 628, 631 Rn. 33 ff. - Vorschaubilder; BGH GRUR 2012, 602, 604 Rn. 17 - Vorschaubilder II). Die Klägerin macht ihre Webseiten www.w....de, www.s....b....de, www.a....de und www.c....de ohne technische Beschränkungen öffentlich zugänglich. Die bloße Nutzung dieses Angebots mit der zwangsläufig einhergehenden Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ist daher auch für Internetnutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker als bestimmungsgemäße und erlaubte Nutzung anzusehen (vgl. OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 92). Anderenfalls würde gerade jede Nutzbarkeit fehlen. Soweit die Klägerin demgegenüber bei der Webseite www.b....de jetzt ein Programm einsetzt, durch das Nutzer mit eingeschaltetem Adblocker von der Nutzung ausgeschlossen werden, fehlt ersichtlich die Einwilligung, kommt es dann allerdings wegen dieser Vorkehrung auch gar nicht zur Vervielfältigung, sodass gleichfalls keine Rechtsverletzung gegeben ist. (2) Die im Anschluss an das Speichern des Webseitenprogramms erfolgenden Vorgänge, die durch „AdBlock Plus“ erzeugt werden und die dazu führen, dass die Einblendung von Werbung unterbleibt, stellen keine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG dar. Insoweit kann dahinstehen, ob auch an dieser Stelle dem Oberlandesgericht München zu folgen ist, wonach auch die etwaige Umarbeitung von Programmcodes bzw. Teilen eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG durch das Unterdrücken bzw. Verstecken von Werbeelementen mit Einwilligung der Klägerin erfolge, da es für die (schlichte) Einwilligung des Berechtigten auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankomme (OLG München GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 94 f.). (a) § 69c Nr. 2 UrhG gewährt dem Inhaber der Rechte an einem Computerprogramm ein umfassendes Umarbeitungs- und Bearbeitungsrecht unter Einschluss des Rechts, das Ergebnis einer Umarbeitung zu vervielfältigen (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 12). § 69c Nr. 2 UrhG nennt als Oberbegriff in wörtlicher Übernahme des entsprechenden Wortlauts der Computerprogrammrichtlinie und der internationalen Konventionen die „Umarbeitung“ und fasst darunter in S. 1 beispielhaft die Übersetzung, Bearbeitung und das Arrangement. Es handelt sich dabei um ein weit gefasstes Recht, dem alle Abänderungen eines geschützten Computerprogramms unterfallen (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 15; Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 14). Erforderlich ist indes jedenfalls ein Eingriff in die Programmsubstanz (Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 14; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 22; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16; HansOLG Hamburg GRUR 2022, 483, 487 Rn. 60; a.A. noch HansOLG Hamburg GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP). Ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung stellt eine Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle keine Umarbeitung des Programms dar (HansOLG Hamburg GRUR 2022, 483, 487 Rn. 60). Bereits der Wortlaut von § 69c Nr. 2 UrhG spricht dafür, dass als Umarbeitung nur eine Änderung der Programmsubstanz anzusehen ist. Die in der Norm genannten Beispiele (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) zielen auf eine Veränderung des Codes bzw. seiner Struktur ab. Auch bei einer Übersetzung wird nicht lediglich der Programmablauf geändert, sondern es wird der Code in eine andere Form (etwa Quellcode in Objektcode und umgekehrt) übertragen. Eine Auslegung, die bereits eine Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung wertet, würde dazu führen, dass jede durch Dritte erfolgende Steuerung der Funktionalitäten einer Software zustimmungsbedürftig wäre. Dies würde das von der Richtlinie 2009/24/EG (Erwägungsgrund 15) verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch solcher verschiedener Hersteller, zu ermöglichen (vgl. Spindler CR 2012, 417, 420 f.). Auch würde es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Nutzers darstellen, wenn es nicht seiner Entscheidung obliegen würde, ob und wie er ein legal erworbenes Programm ausführt, solange er das Programm selbst nicht verändert (in diesem Sinne auch OLG Köln BeckRS 2016, 11628, Rn. 45; vgl. auch § 69d Abs. 3 UrhG). Auch Browserfunktionen wie die Optionen, keine Bilder zu laden, JavaScripte zu deaktivieren oder Pop-Ups oder Tracking zu blockieren, wären sonst - soweit das Vorliegen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG zu verneinen ist - von einer Einwilligung des Webseitenbetreibers abhängig. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, würde durch den Schutz auch des Ablaufs eines Programms über die §§ 69a ff. UrhG faktisch auch den Ergebnissen des Ablaufs ein Schutz zukommen, der ansonsten in Entstehung und Umfang davon abhängt, welches Ergebnis erzeugt wird (z.B. Filmwerk, Laufbilder, Multimediawerk etc., vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69g UrhG Rn. 2 ff.). (b) Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien (u.a. HTML-Dokumente) werden durch das Programm „AdBlock Plus“ nicht geändert. Das Programm hat aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser erzeugt werden. Einzelne Programmbefehle der Klägerin werden blockiert oder überschrieben. Unstreitig werden der DOM-Datenbaum und - in der Variante des „Element Hiding“ - auch die CSS-Datenstrukturen (u.a. CSSOM) jedenfalls anders erstellt als dies von der Klägerin intendiert ist. In der Variante des Nichtabrufs von Werbung fehlt im DOM-Baum der entsprechende Inhalt (z.T. kommt es in der Folge auch zu „Ersatzhandlungen“, Anlage K 27, S. 49). In der Variante des „Element Hiding“ stellt „AdBlock Plus“ Formatierungsvorgaben (CSS) bereit, die die CSS-Datenstrukturen verändern, was auch zur Folge hat, dass an DOM-Elemente die durch „AdBlock Plus“ eingefügten CSS „angehängt“ (so die Formulierung im Gutachten in der Anlage K 27) werden. Insoweit macht es in rechtlicher Hinsicht auch keinen relevanten Unterschied, ob ausschließlich Werbung oder im Einzelfall, wie Gegenstand des Antrags zu 1. b), wegen eines entsprechenden Filterbefehls auch bestimmte redaktionelle Elemente nicht angezeigt werden. Bei den durch „AdBlock Plus“ bewirkten Handlungen, die sich auf die Datenstrukturen auswirken, handelt es sich nicht um Umarbeitungen i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG. Vielmehr sind die Handlungen als Eingriffe in den Ablauf des Programms zu werten, die nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst sind. Es geht um eine individuelle Konfiguration und insoweit um eine zustimmungsfreie bestimmungsgemäße Benutzung i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG. Eine Pflicht, Inhalte auf eine bestimmte Art zu rezipieren, besteht nicht (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16, m.w.N.; ebenso Wiebe/Kreutz, CR 2022, 383, 387 Rn. 27). Wie die Beklagten zutreffend geltend machen, sind die temporären Datenstrukturen DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree jeweils nicht Teil der Programmsubstanz. Sie werden vom Browser lediglich als temporäre Datenstrukturen im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments berechnet und haben weder statischen noch befehlsartigen Charakter. Der technisch untermauerte Vorwurf der Klägerin beschränkt sich im Kern darauf, dass der DOM-Knotenbaum, der CSSOM und der Render Tree vom Computerprogramm „Browser“ bei aktiviertem „AdBlock Plus“ gar nicht erst so erstellt werden, wie von der Klägerin erwünscht. Damit liegt indes keine Substanzveränderung vor. Etwas, das noch gar nicht erstellt worden ist, kann letztlich, wie die Beklagten zutreffend geltend machen, nicht in seiner Substanz verändert werden. Die Substanz der seitens der Klägerin bereitgestellten Dateien (u.a. HTML-Datei) bleibt unberührt. (c) Die Variante des Blockierens von Inhalten durch Blockieren des Aufrufs einer Ressource durch „AdBlock Plus“ kann, wie sich auch aus dem klägerischen Gutachten von Prof. Dr.-Ing. S... ergibt (Anlage K 27 S. 48), lediglich eine indirekte Veränderung des Codes bewirken, der dann vom Browser ausgeführt wird. In dieser Variante ist es nicht so, dass „AdBlock Plus“ z.B. direkt textuell Code ersetzt oder verändert. Es ergibt sich eine „Ersatzhandlung“, welche dann zu einem umgearbeiteten „DOM-Knotenbaum“ führt (Gutachten Prof. Dr.-Ing. S..., Anlage K 27, S. 49, und bereits Anlage B 12, S. 17 f.). Lediglich in der Variante des Blockierens von Inhalten durch Ausblenden von Elementen verändert „AdBlock Plus“ auch aktiv und direkt Code einer Webseite im Browser eines Nutzers (Gutachten Prof. Dr. Ing. S..., Anlage B 12, S. 24 ff.). Indes bleibt auch hier die Substanz der Software der Klägerin unberührt. Es geht um die reine Programmausführung. Das Programm „AdBlock Plus“ führt auch dann nur zu Änderungen des Ablaufs, wenn im Folgenden, wie es bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung getan hat, zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Webseitenprogrammierung auch jenseits der JavaScripte Anweisungen und nicht lediglich „Vorschläge“ (so die Beklagtenseite) enthält. Unter Ablauf ist vorliegend mit dem Landgericht die Ausführung der in der Webseitenprogrammierung enthaltenen Anweisungen an den Browser zu verstehen, die steuern, wie der Browser die Webseite erstellt, wozu als Zwischenschritte auch die Erstellung von Datenstrukturen (wie DOM-Baum, CSSOM etc.) gehören. Die Programmierung der Webseiten erfolgt mit Blick darauf, dass sie vom Browser verarbeitet wird, da nur die Interaktion mit dem Browser zur Darstellung der Webseiten auf dem Bildschirm des Nutzers führen kann. Die Webseitenprogrammierung enthält daher Anweisungen an den Browser, etwa in Form von JavaScript-Elementen, die die Erstellung des DOM-Baums durch den Browser beeinflussen bzw. den DOM-Baum nach der initialen Erstellung verändern. Der Nutzer initiiert den Prozess der Erstellung der Datenstrukturen zunächst nur dadurch, dass er - erlaubter Weise (s.o.) - die Dateien der Klägerin (HTML-Datei etc.) von den Servern der Klägerin und ggf. Dritten abruft. Durch den Einsatz von „AdBlock Plus“ greift der Nutzer dann in den Ablauf des Prozesses der Webseitenerstellung ein. Wie bereits oben erwähnt, geschieht dies in zwei Varianten: In einer Variante wird die Ausführung von Anweisungen der Webseitenprogrammierung an den Browser (zum Herunterladen von Ressourcen vom Ad-Server) verhindert und in der anderen Variante werden Anweisungen (Stilvorgaben) an den Browser erteilt, die den Vorrang vor den in der Webseitenprogrammierung (bestehend u.a. aus HTML5-Datei, CSS-Datei und JavaScripten) enthaltenen Anweisungen erhalten. (aa) In der Variante des Nichtanzeigens von Werbung infolge der Verhinderung einer Programmbefehlsausführung greift der Nutzer mittels „AdBlock Plus“ in den Prozess der Webseitenerstellung ein, indem „AdBlock Plus“ den Download von Ressourcen von Ad-Servern dadurch blockiert, dass das Programm den Browser dazu veranlasst, vor der Ausführung jedes Abrufbefehls zu prüfen, ob ein Download erfolgen soll, und im Fall, dass die in den Filterlisten hinterlegten Filterregeln greifen, den Abruf zu unterlassen. Dadurch verhindert „AdBlock Plus“, dass der DOM-Baum in der Weise gestaltet wird, wie dies vom Webseitenersteller beabsichtigt ist (d.h. die vom Webseitenersteller intendierte „Manipulation“ des DOM-Baums durch die nachzuladende Ressource unterbleibt, vgl. S. 54 des Gutachtens in der Anlage K 57). Auch wenn der DOM-Baum noch zahlreiche Befehle enthalten sollte, die zu einer Reaktion auf bestimmte Ereignisse - etwa die Position des Mauszeigers auf dem Bildschirm oder eine längere Inaktivität des Nutzers - führen (vgl. S. 10 ff. des Gutachtens in der Anlage K 79), und der DOM-Knotenbaum von dem von der Klägerin beauftragten Gutachter Prof. Dr.-Ing. S... als Übersetzung des HTML-Dokuments bewertet wird (vgl. S. 23 des Gutachtens in der Anlage K 80 mit Verweisen auf die vorangegangenen Gutachten), ist der DOM-Baum doch keine „Übersetzung“ i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG (worunter etwa die Übertragung des Programms aus dem Quellcode in den Objektcode und umgekehrt oder die Übertragung in eine andere Programmsprache fallen, vgl. Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 13), sondern mit dem Landgericht bereits ein - temporäres - Zwischenergebnis der Ausführung der Webseitenprogrammierung durch den Nutzer, weil auch nach dem Vortrag der Klägerseite bereits bei der initialen Erzeugung des DOM-Baums JavaScripte ausgeführt werden, die die Erstellung beeinflussen (s. S. 5 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 05.08.2020 unter Verweis auf S. 47 ff. des Gutachtens in der Anlage K 57, und S. 2 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 14.04.2021; s. auch S. 3, S. 6 ff. und S. 22 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.12.2020; anders noch S. 12 der Klagerwiderung). Auch nach der erstmaligen Erstellung des DOM-Baums führen JavaScripte zur Änderung des DOM-Baums (vgl. S. 18 ff. des Gutachtens in der Anlage K 79, der Gutachter Prof. Dr.-Ing. S... spricht insoweit von einem „lebendigen“ Konstrukt). Entsprechend kann auch laut Gutachten in der Anlage K 80 (dort S. 44) eine Rückübersetzung des DOM-Knotenbaums in ein HTML-Dokument nicht den syntaktisch gleichen Text wie das Original erzeugen (was nach dem Gutachten aber auch nicht notwendig sei, da lediglich die „Semantik“ erhalten bleiben müsse). Der DOM-Baum ist aufgrund dessen, dass er bereits ein Zwischenergebnis der Ausführung der Webseitenprogrammierung ist und damit nicht nur geringfügige Abweichungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 15) vom Programm der Klägerin aufweist, wie vom Landgericht angenommen auch keine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG. (bb) Die Vorgänge, die in der Variante des „Element Hiding“ dazu führen, dass insbesondere Werbung auf dem Bildschirm nicht angezeigt wird, sind ebenfalls als Eingriffe (nur) in den Programmablauf zu werten. In dieser Variante implementiert „AdBlock Plus“ neue CSS, die dazu führen, dass bestimmte Elemente nicht angezeigt werden. Konkret wird beispielsweise beim Browser Firefox eine Datei („elemhide.css“) auf dem Rechner des Nutzers abgelegt (S. 52 des seitens der Klägerin vorgelegten Gutachtens vom 06.03.2018, Anlage K 27). Da die von „AdBlock Plus“ eingefügten CSS mit der Priorität „important“ versehen sind (S. 53 f. des Gutachtens in der Anlage K 27), räumt der Browser beim Aufbau der Datenstrukturen diesen CSS den Vorrang vor den in der Webseitenprogrammierung enthaltenen CSS ein. Dabei macht sich „AdBlock Plus“ die generelle Einstellung im Browser zunutze, wonach Nutzer-CSS, die als „important“ gekennzeichnet sind, vorrangig behandelt werden. Grundsätzlich kommen Nutzer-CSS nur dann zur Anwendung, wenn entsprechende CSS in der Webseitenprogrammierung fehlen. Durch die Kennzeichnung als „important“ ändert sich die Rangfolge und die entsprechend gekennzeichneten Nutzer-CSS werden trotz entgegenstehender Stilanweisungen des Webseitenprogramms ausgeführt. In der Folge werden die von „AdBlock Plus“ eingefügten, in die Stilvorgaben aufgenommenen CSS (S. 64 ff. des Gutachtens in der Anlage K 27) den DOM-Elementen „angefügt“. Hierfür wird eine Funktion des Browsers genutzt (S. 53 des Gutachtens in der Anlage K 27). Seit 2017 wird eine Schnittstelle des Browsers Firefox genutzt (S. 55 des Gutachtens in der Anlage K 27.). Die Datenstrukturen (CSSOM bzw. style context und damit auch der Render Tree; vgl. Gutachten in der Anlage K 57, dort S. 58) weisen in der Folge „neuen“ Code auf. „Neu“ bedeutet auch insoweit, dass die Datenstrukturen mit eingeschaltetem Adblocker anders aussehen (S. 72 des Gutachtens in der Anlage K 27) als mit ausgeschaltetem Adblocker (S. 69 des Gutachtens in der Anlage K 27). Das Bereitstellen eigener, prioritärer CSS, die vom Browser verarbeitet werden, ist als Eingriff in den Ablauf zu werten. „AdBlock Plus“ setzt den an den Browser gerichteten Anweisungen, die in der Webseitenprogrammierung enthalten sind, eine eigene Anweisung entgegen. Wegen der Kennzeichnung als „important“ führt der Browser beim Aufbau der Datenstrukturen als Zwischenschritt zur Darstellung der Webseite die durch „AdBlock Plus“ erteilte Anweisung und nicht die insoweit entgegenstehenden Anweisungen aus der Webseitenprogrammierung aus. Auch beim „Element Hiding“ bei Nutzung der Browser Safari/Chrome liegt, wie vom Landgericht angenommen, kein Substanzeingriff vor. Im Gutachten in der Anlage K 27 heißt es hierzu auf S. 56 ff., dass eine Schnittstelle im sog. WebKit zum „Verstecken“ von Elementen genutzt werde. Zwar führt der klägerische Privatgutachter aus, dass „AdBlock Plus“ die Stilvorlagen im CSSOM direkt verändere und die vom Webseitenersteller „intendierten Stilvorlagen“ aktiv überschrieben würden. Insoweit folgt die Änderung aber daraus, dass seitens „AdBlock Plus“ eine „selector list“ („Blockierliste“, S. 57 des Gutachtens in der Anlage K 27) bereitgestellt wird, die dann vom Browser angewendet wird und die dazu führt, dass die Eigenschaft „display“ des entsprechenden Elements auf „none“ gesetzt wird. Auch in diesem Fall ist die Auswirkung von „AdBlock Plus“ auf den CSSOM - und in der Folge auf die anderen Datenstrukturen (s. S. 57 des Gutachtens in der Anlage K 27: „Wird nun ein DOM-Knoten erzeugt, so bekommt er die ‚falschen‘, nicht vom Webseitenersteller intendierten Stilvorlagen ‚angehangen‘“) - Folge einer den Anweisungen in der Webseitenprogrammierung entgegenlaufenden Anweisung an den Browser zum Aufbau der Datenstrukturen. Die CSS-Datenstrukturen sind ebenfalls keine „Übersetzung“ i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG und keine (Teil-)Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG. Die Klägerin spricht auch im Hinblick auf den CSSOM von einer „dynamischen Sammlung von Steuerbefehlen“ (Schriftsatz vom 30.09.2020, dort S. 6). Auch jenseits des Einsatzes von „AdBlock Plus“ ändern die mit den Elementen des DOM-Knotenbaums verknüpften Steuerbefehle nicht nur den DOM-Knotenbaum, sondern auch die in dem CSSOM gesammelten Stile (ebd., s. auch S. 7 des Gutachtens in der Anlage K 79), sodass der CSSOM ebenfalls teilweise bereits das Zwischenergebnis einer Ausführung von in der Webseitenprogrammierung enthaltenen Programmbefehlen ist. (d) Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, dass das Landgericht sich nahezu ausschließlich auf das - von der Klägerin selbst vorgelegte - Gutachten von Prof. Dr. S... in Anlage K 27 bezogen habe, trägt dieser Vorwurf nicht. Zum einen geht es im Ausgangspunkt gerade darum, ob die Klägerin selbst schlüssig einen Anspruch dargetan hat. Zum anderen hat das Landgericht - wie jetzt auch der Senat - durchaus auch die ergänzenden Gutachten in den Anlagen K 57, K 79 und K 80, aber auch B 12, berücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den vorstehenden Ausführungen. bb. Schließlich stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Vervielfältigung der Darstellung der Webseite („Oberflächengestaltung“, S. 40 der Klagschrift) zu. aaa. Wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass es sich bei den Gestaltungen ihrer Webseiten um geschützte Werke i.S.d. §§ 2 ff. UrhG handelt. Die bloße Idee, Erkenntnis und Lehre sind von vornherein schutzlos, schutzfähig kann nur deren konkrete Ausgestaltung sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 43). (1) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Webseiten der Klägerin mangels des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung nicht als „Multimediawerke“ als ungeschriebene Werkgattung i.S.d. § 2 UrhG (vgl. hierzu HansOLG Hamburg MMR 2012, 832, 833, und OLG Köln GRUR-RR 2010, 141, 143, jeweils mit allerdings inzwischen überholten Ausführungen zum - seinerzeit verneinten - Schutz der sog. kleinen Münze; Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 UrhG Rn. 231; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 243) geschützt seien. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen. Wie bei Werken der angewandten Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist auch bei Multimediawerken ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung nicht erforderlich (vgl. zu Werken der angewandten Kunst BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 25 ff. - Geburtstagszug). Die Gesamtkomposition der Webseite darf allerdings nicht banal sein und die Einzelbestandteile sollen in der Gesamtkonzeption der Webseite in einer Weise aufgehen, in der sie sich nicht voneinander trennen lassen, ohne dass sich nicht ihr Wesen verändert (Wiebe/Kreutz, CR 2022, 797, 799 Rn. 9, m.w.N.). (2) Allerdings trägt die klagende Partei im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH GRUR 2023, 571, 573 Rn. 21 - Vitrinenleuchte). Nähere Darlegungen sind (nur) entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 24 f. - Seilzirkus). Wer sich demgegenüber zur Verteidigung auf vorbekanntes Formengut beruft, muss dies durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darlegen (vgl. BGH GRUR 2002, 958, 960 - Technische Lieferbedingungen; Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 UrhG Rn. 236, m.w.N.). Aus dem Vortrag der Klägerseite und den als Anlagen eingereichten Screenshots der Webseiten hat sich aus der Sicht des Landgerichts nicht ergeben, dass die Gestaltung der Webseiten www.w...de, www.b...de, www.s....b....de, www.a....de und www.c....de tatsächlich individuell geprägt ist. Dieser Bewertung schließt sich der erkennende Senat an. Spezifizierten neuen Vortrag enthält auch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht. Zwar kann sich eine schutzfähige Gestaltung auch aus einer individuellen Zusammenstellung vorbekannter Elemente ergeben (vgl. BGH GRUR 2014, 772, 773 Rn. 16 - Online-Stadtplan). Zudem lässt sich den als Anlagen K 15 bis K 21 vorgelegten Screenshots eine ansprechend aufbereitete und „handwerklich gut gemachte“ Art der Informationsvermittlung entnehmen. Dass die Webseiten eine darüberhinausgehende schöpferische Gestaltung aufweisen, ist jedoch auch für den Senat nicht zu erkennen. Es handelt sich in allen Fällen um einen klassischen Webseitenaufbau, bei dem die einzelnen Elemente (wie Text, Bilder, Filme, interaktive Elemente, integrierte Inhalte Dritter, weiterführende Links und Werbung) untereinander platziert werden und außerdem weiterführende Links sowie Werbung vorrangig am rechten Rand erscheinen. Dass hierbei ein bestehender Gestaltungsspielraum dafür genutzt wurde, in origineller Weise schöpferisch tätig zu werden, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Auf die einzelnen konkreten (redaktionellen) Inhalte selbst kommt es an dieser Stelle nicht an. (3) Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, folgt bei Webseiten allein aus dem Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, keine hinreichende Schöpfungshöhe. Auch die Verwendung von Links zu weiterführenden Artikeln stellt bei Onlineangeboten keine eigenschöpferische Leistung dar. Diese Programmierung stellt vielmehr eine Standardlösung dar. Gleiches gilt für die Einbindung von Newstickern (bei s....de, Anlage K 18, und b....de, Anlage K 21). Die Voranstellung einer Zusammenfassung (bei w....de, Anlagen K 15 und K 16, s. auch S. 7 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.10.2019) dient der Übersichtlichkeit, stellt indes unabhängig davon, ob ein solches Element auch in Angeboten Dritter zu finden ist, ebenfalls keine eigenschöpferische Leistung dar, die einen Urheberrechtsschutz begründet. Soweit die Klägerin einen Vergleich mit primär funktionalen Seiten wie Registerseiten und Entscheidungssammlungen vornimmt (S. 41 der Klagschrift), folgt hieraus nicht, dass ihre Seiten auch im Vergleich zu Seiten anderer Anbieter von digitalen Verlagsangeboten einen individuellen Charakter aufweisen. Auch die Existenz von Styleguides (Anlagen K 22 und K 23) belegt für sich genommen nicht die Schutzfähigkeit der Seiten. Die Beklagten haben demgegenüber im Schriftsatz vom 24.06.2019 (dort S. 29 ff.) unter Verweis auf Seiten anderer Medienanbieter dargelegt, dass die von der Klägerin zur Begründung des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung angeführten Elemente (unter anderem Zusammenfassungen mit Bulletpoints, Abstimmungstools und grafisch animierte News-Ticker, S. 7 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.10.2019) auch auf Seiten anderer Medienanbieter zu finden sind (u.a. Anlagen B 16a und B 19). Dies gilt auch für die Verwendung großformatiger, blockförmig angeordneter Grafiken auf b....de (Anlage K 21), wie die von der Beklagtenseite vorgelegten Entgegenhaltungen (Anlage B 17) zeigen. Allein in der Kombination der Merkmale liegt vorliegend noch keine eigenschöpferische Leistung, die einen Urheberrechtsschutz begründet. bbb. Im Übrigen wäre aber auch insoweit ein etwaiger Eingriff aufgrund der (schlichten) Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Vervielfältigung eines Computerprogramms i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG. Auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. hierzu auch Wiebe/Kreutz, CR 2022, 383, 389 Rn. 39). Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die auf Webseiten vorhandene Werbung regelmäßig und - soweit ersichtlich - auch im vorliegenden Fall keinen verschmolzenen Bestandteil eines etwaigen Multimediawerkes bildet. Die Werbung auf Webseiten ist beliebig austauschbar und orientiert sich an Standardformaten (Wiebe/Kreutz, CR 2022, 797, 799 Rn. 10). Die Werbeelemente beeinflussen so feststellbar nicht den Gesamteindruck der Webseite. Entsprechendes gilt beim Fehlen eines bestimmten einzelnen redaktionellen Beitrags. ccc. Offenbleiben kann danach, ob angesichts des Umstands, dass das Ausblenden der Werbung jedenfalls zu einer Veränderung der Webseitengestaltung führt, zugunsten des Nutzers, der die Webseite gerade für die eigene Nutzung verändert, hinsichtlich eines angeblichen Multimediawerks das Herstellungsprivileg für Bearbeitungen gemäß § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 UrhG n.F. greifen würde (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 23 Rn. 33). Die bloße Herstellung einer Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG ist von bestimmten Ausnahmen abgesehen gestattet (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG. 7. Aufl., § 23 Rn. 33). Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme, etwa das Vorliegen einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F., ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. b. Mangels Rechtsverletzung sind danach auch der Auskunftsantrag und der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht unbegründet. Dementsprechend kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagten zu 2) bis 4) inzwischen keine Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mehr sind. Insoweit wäre ihre Haftung gegebenenfalls jedenfalls zeitlich auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Geschäftsführung einzuschränken. c. Nach allem hat die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage keinen Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO sind gegeben, soweit der Senat zulasten der Klägerin deren hier geltend gemachte, prozessual selbstständigen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in der Sache „Action Replay“ (BGH GRUR 2023, 577 - Action Replay) zwei Fragen zum Schutz von Computerprogrammen nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der RL 2009/24/EG bzw. zur Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der RL 2009/24/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch wenn sich der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vollumfänglich an die Bewertung vergleichbarer Fälle durch den Bundesgerichtshof gehalten hat, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor diesem Hintergrund beschränkt eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Übrigen geht es um die Anwendung bekannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall, sodass insoweit die Voraussetzungen für die Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlen.