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Urteil

5 U 128/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nicht deshalb unbestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er auf Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Entgelten an namentlich nicht benannte Verbraucher in ziffernmäßig nicht bestimmter Höhe gerichtet ist.(Rn.56) 2. Eine Rückzahlung aufgrund unwirksamer AGB einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher ist nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG umfasst.(Rn.88) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (I ZR 60/24) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburgs vom 24.11.2022, Az. 312 O 257/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bausparverträge mit Verbrauchern als Allgemeine Bedingung für Bausparverträge Tarif F.... mit Stand vom 14.02.2017 einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: a. [§ 15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Sparphase bis zur Darlehensphase (s. Absatz 2) jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Für das erste Vertragsjahr gilt: Bei Beginn des Vertrages im 1. Kalenderhalbjahr wird die volle Servicepauschale, bei Beginn im 2. Halbjahr die halbe Servicepauschale berechnet. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Sparzeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Sparphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen, b. [§15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Darlehensphase ab dem ersten auf die erste (Teil-)auszahlung folgenden Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Tilgungszeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Darlehensphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs nach Ziff. I.1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Ausspruchs zu Ziff. I.2. und wegen des Kostenausspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird beschränkt auf die Klageanträge zu Ziffer II. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nicht deshalb unbestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er auf Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Entgelten an namentlich nicht benannte Verbraucher in ziffernmäßig nicht bestimmter Höhe gerichtet ist.(Rn.56) 2. Eine Rückzahlung aufgrund unwirksamer AGB einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher ist nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG umfasst.(Rn.88) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (I ZR 60/24) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburgs vom 24.11.2022, Az. 312 O 257/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bausparverträge mit Verbrauchern als Allgemeine Bedingung für Bausparverträge Tarif F.... mit Stand vom 14.02.2017 einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: a. [§ 15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Sparphase bis zur Darlehensphase (s. Absatz 2) jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Für das erste Vertragsjahr gilt: Bei Beginn des Vertrages im 1. Kalenderhalbjahr wird die volle Servicepauschale, bei Beginn im 2. Halbjahr die halbe Servicepauschale berechnet. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Sparzeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Sparphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen, b. [§15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Darlehensphase ab dem ersten auf die erste (Teil-)auszahlung folgenden Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Tilgungszeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Darlehensphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs nach Ziff. I.1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Ausspruchs zu Ziff. I.2. und wegen des Kostenausspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird beschränkt auf die Klageanträge zu Ziffer II. zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel für Servicepauschalen bei Bausparverträgen sowie über entsprechende Rückzahlungsansprüche an die Bausparer. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist u.a. in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der S. Gruppe und verwaltet eigene Bausparverträge. In diesem Zusammenhang bietet sie Verbrauchern Bausparverträge in verschiedenen Varianten im Tarif F.... an. Mit dem Jahreskontoauszug 2016 informierte die Beklagte ihre Kunden über die Anpassung der allgemeinen Bedingungen durch Veränderung des zu dieser Zeit geltenden § 17 der ABB, indem sie auf der Rückseite des Kontoauszugs folgenden Hinweis platzierte (Anlage K2): „Anpassung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge: […] Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 haben wir das Preismodell umgestellt und eine jährliche Servicepauschale eingeführt. Diese Servicepauschale bietet ihnen Vorteile. Damit sind dann bereits alle Dienstleistungen, die entsprechend der Entgelttabelle mit einem Preis versehen sind, je einmal (während der Spar- und Darlehensphase) abgegolten. Die Entgelttabelle stellen wir Ihnen auf Anforderung gern zur Verfügung. Die Höhe der Servicepauschale beträgt 15 EUR.“ Es folgte der Abdruck der sodann entsprechend veränderten § 17 Abs. 1 und 2 ABB. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde die Änderung der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) angezeigt. In der Folgezeit änderte die Beklagte erneut ihre ABB. Im Zuge dessen wurden die vorgenannten Abs. 1 und 2 des § 17 der ABB inhaltsgleich in § 15 Abs. 1 und 2 ABB (Stand 14.02.2017) übernommen. Diese lauten: „§ 15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen (1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Sparphase bis zur Darlehensphase (s. Absatz 2) jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Für das erste Vertragsjahr gilt: Bei Beginn des Vertrages im 1. Kalenderhalbjahr wird die volle Servicepauschale, bei Beginn im 2. Halbjahr die halbe Servicepauschale berechnet. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Sparzeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Sparphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen. (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Darlehensphase ab dem ersten auf die (Teil-)auszahlung folgenden Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Tilgungszeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Darlehensphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen.“ Die ABB (Stand vom 14.02.2017) wurden ohne die Entgelttabelle auf der Website der Beklagten veröffentlicht. Der Inhalt der Entgelttabelle ergibt sich aus der Anlage K4 und lautet wie folgt: Mit Schreiben vom 27.09.2017 mahnte der Kläger die Beklagte bezüglich der § 15 Abs. 1 und 2 der ABB (Stand 14.02.2017) ab und forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In den nachfolgenden ABB der Beklagten mit Stand vom Oktober 2017 (Anlage K 5) wurden die angegriffenen § 15 Abs. 1 bis 2 ABB unverändert übernommen. Der Kläger hat im Wesentlichen gemeint, dass ihm Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG zustünden. § 15 Abs. 1 und 2 der ABB verstießen gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die streitgegenständlichen Klauseln seien einer Inhaltskontrolle zugänglich, da es sich bei der Servicepauschale um eine Preisnebenabrede handele. Der Servicepauschale stünde keine echte (Gegen-)Leistung gegenüber, sondern mit ihr wälze die Beklagte allgemeine Betriebskosten sowie den Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die der Verwender im eigenen Interesse erbringe, auf den Kunden ab. Die Beklagte habe im Ergebnis eine versteckte Kontoführungsgebühr eingeführt. Der Verbraucher zahle nunmehr jährlich im Voraus eine Servicepauschale und solle dafür einmalig Leistungen in Anspruch nehmen können, denen außergewöhnliche/untypische Sachverhalte zugrunde lägen, so dass die Inanspruchnahme der Tätigkeiten eher unwahrscheinlich sei. Als Folge des Verstoßes gegen § 307 BGB sei die Beklagte auch verpflichtet, den Kunden, deren Bausparverträge sie mit der Servicepauschale belastet habe, den Betrag zurückzuerstatten. Um diesen Anspruch durchsetzen zu können, müsse die Beklagte Auskunft über die konkret betroffenen Bausparer erteilen. Ein Verjährungseinwand der Beklagten könne nicht greifen. Der Kläger habe zwar Kenntnis von der Entgeltklausel, nicht aber von der Vereinnahmung der Entgelte gehabt. Überdies stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 200,00 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer für die Abmahnung der Beklagten zu. Der Kläger hat beantragt: I. Unterlassungsanspruch Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bausparverträge mit Verbrauchern als Allgemeine Bedingung für Bausparverträge Tarif F.... mit Stand vom 14.02.2017 einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. [§15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Sparphase bis zur Darlehensphase (s. Absatz 2) jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Für das erste Vertragsjahr gilt: Bei Beginn des Vertrages im 1. Kalenderhalbjahr wird die volle Servicepauschale, bei Beginn im 2. Halbjahr die halbe Servicepauschale berechnet. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Sparzeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Sparphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen, 2. [§15 Servicepauschalen, Entgelte und Aufwendungen] (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für jedes Konto während der Darlehensphase ab dem ersten auf die erste (Teil-)auszahlung folgenden Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang eine Servicepauschale von 15 Euro. Der Bausparer kann dafür die in der „Entgelttabelle“ unter der Rubrik „Entgelte in der Tilgungszeit“ genannten Dienstleistungen je einmal in der Darlehensphase ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen. II. Beseitigungsanspruch 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf eigene Kosten Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen Kunden, die Verbraucher sind und die den auf dem Kontoauszug 2016 enthaltenen Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten nicht fristgemäß und formwirksam widersprochen haben, die Beklagte das Kundenkonto anschließend mit einer Servicepauschale gemäß § 15 (1) und § 15 (2) der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge in Höhe von jährlich 15,00 Euro belastet hat. Die Auflistung hat in Form einer Auflistung zu erfolgen, die nach Postleitzahlen, innerhalb der Postleitzahlen nach Ortsnamen, innerhalb der Ortsnamen nach Straßennamen, innerhalb der Straßennamen nach Hausnummern, innerhalb der Hausnummern nach Nachnamen und innerhalb der Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten entweder gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle einer Nichteinigung der Parteien vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind, die den auf dem Kontoauszug 2016 enthaltenen Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten in Form der Einführung einer Servicepauschale gemäß § 15 nicht fristgemäß und formwirksam widersprochen haben und deren Konto die Beklagte anschließend gemäß § 15 (1) und § 15 (2) der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit einer Servicepauschale von jährlich 15,00 EUR belastet hat, die dafür einbehaltenen Beträge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung auf eigene Kosten zurückzuzahlen. III. Zahlungsanspruch Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass die angegriffenen Klauseln nicht kontrollfähig seien, da sie ein Entgelt für rechtlich nicht geschuldete Sonderleistungen vorsähen. Infolgedessen gehe auch der Folgenbeseitigungsanspruch ins Leere. Die durch die Servicepauschale abgegoltenen Sonderleistungen seien keine Tätigkeiten, die der Vorbereitung oder Erfüllung des Hauptvertrages dienten. Auch seien dies keine allgemeinen Verwaltungstätigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag. Vielmehr handele es sich bei § 15 Abs. 1 und 2 ABB um Preishauptabreden, da sie Tätigkeiten bepreisten, die aufgrund besonderer Umstände entstünden und zu deren Vornahme die Beklagte nicht bereits aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, dem Darlehensvertrag, verpflichtet sei. Die Bausparkasse sei weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet, sich auf Veränderungswünsche einzelner Bausparer einzulassen. Auch gegen das Transparenzgebot werde nicht verstoßen. Die wirtschaftliche Belastung des einzelnen Bausparers in Form des Jahresbeitrages werde durch den konkret bezifferten Beitrag unmissverständlich ausgewiesen. Ungeachtet der Wirksamkeit der AGB-Kontrolle scheide ein Wettbewerbsverstoß aus, da die BaFin keine Einwände gegen die Klausel erhoben habe. Überdies nutze die Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln in der Fassung, Stand 14.02.2017, seit Januar 2021 bei Neuabschlüssen nicht mehr. Alle Bestandskunden, die im Jahr 2017 über die Umstellung informiert wurden, seien im Januar 2022 darüber benachrichtigt worden, dass die Servicepauschale ab dem 01.01.2022 nicht mehr belastet werde. Der Antrag auf Rückzahlung als Beseitigungsanspruch sei unbegründet. Es fehle bereits an einem Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG. Zudem kenne § 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt UWG einen Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung nicht. Ein solcher sei auch mit der Systematik der Ansprüche der verschuldensabhängigen Rückzahlungsansprüche aus § 9 und § 10 UWG sowie der Musterfeststellungsklage nicht vereinbar. Ungeachtet dessen sei ein Beseitigungsanspruch verjährt und aufgrund der Zusage, die Servicepauschale nicht mehr zu erheben, die Störung beseitigt. Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch gem. Ziffer I. antragsgemäß stattgegeben. Den Anträgen auf Auskunft (II. 1.) und Rückzahlung der Servicepauschale an die Kunden (II. 2.) hat das Landgericht dem Grunde nach stattgegeben und nur insoweit wegen des Einwands der Verjährung abgewiesen, als dass Auskunft und Beseitigung für den Einbehalt der Servicepauschale vor dem 01.02.2019 geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus sei die Klage begründet. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB zu. Bei den streitgegenständlichen Klauseln handele es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich seien und die Kunden unangemessen benachteiligten. Der Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Gelder ergebe sich als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB, der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die Abmahnkosten könne der Kläger gemäß § 12 UWG beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollen Umfangs weiterverfolgt. Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Bepreisung von Sonderleistungen vorliege und sich aus § 8 Abs. 1 UWG ein auf Rückzahlung der vereinnahmten Beträge gerichteter Beseitigungsanspruch ergebe. Schließlich habe das Landgericht die Reichweite des vorbereitenden Auskunftsanspruch überspannt. Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens wendet die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts insbesondere ein, dass es sich bei den Tätigkeiten aus der Entgelttabelle gerade nicht um solche zur Erbringung der Hauptleistung handele. Vielmehr sei hier eine Servicepauschale als Entgelt für Sonderleistungspflichten, die unabhängig neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten bestünden, normiert. Sie seien gerade nicht dem „regelmäßigen Vertragsablauf“ zuzuordnen, da kein Aufwand vergütet werde, der bei Durchführung eines Bausparvertrages „regelmäßig“ und „üblicherweise“ anfalle. Vielmehr würden mit der Servicepauschale Einzelleistungen, die jeweils nur auf gesonderten Auftrag erbracht werden und mithin einen singulären außerordentlichen Charakter hätten, abgegolten. Aber selbst, wenn man die Inhaltskontrolle anwenden würde, so würde ein Verstoß mangels unangemessener Benachteiligung nicht vorliegen. Die Beklagte habe mit der Servicepauschale Sonderleistungen im Synallagma bepreist, so dass gerade keine allgemeinen Aufgaben der notwendigen Verwaltung und Kollektivsteuerung auf den Kunden abgewälzt würden. Die Beklagte wendet sich ebenfalls gegen die Ansicht des Landgerichts, § 8 Abs. 1 UWG beinhalte einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückzahlung. Vielmehr beinhalte dieser nur Maßnahmen zur künftigen Beseitigung der Störungsursache, nicht aber zum Ausgleich mittelbarer in der Vergangenheit entstandenen Folgen. Einerseits folge dies aus dem Wortlaut, anderseits aus der Systematik im Verhältnis zu den §§ 9, 10 UWG sowie der Musterfeststellungsklage. Die Beklagte beantragt: I. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2022, Az. 312 O 257/19, wird abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts Hamburg unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus der ersten Instanz. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2024Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht der Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten, nicht aber der Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Servicegebühren zu. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu II. 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a. Der Kläger hat die Anträge zu II. 1 und II. 2 nicht in ein Stufenverhältnis im Sinne einer Stufenklage gem. § 254 BGB gestellt, sondern sie gleichrangig nebeneinander erhoben. Es fehlt an einem Vorbehalt, den Zahlungsantrag mit Hilfe der erteilten Auskunft zu präzisieren. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Klagebegründung. b. Der so verstandene Antrag aus II. 2 ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Zwar hat der Kläger die Klage auf Zahlung an namentlich nicht benannte Verbraucher in ziffernmäßig nicht bestimmter Höhe erhoben. Das führt jedoch in diesem Fall nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, da dieser in der gestellten Form ausreichend bestimmbar ist (so auch OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 27 ff.; a.A. OLG Düsseldorf NJOZ 2024, 14 Rn. 64 ff.). aa. Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu schaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrages zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen im Einzelfall ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind demnach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH NJW 2016, 1094 Rn.19). bb. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag zu II.2 hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Indem der Kläger die Empfänger dahingehend konkretisiert hat, dass die Zahlung an jene Kunden erfolgen soll, die Verbraucher sind und die den auf dem Kontoauszug 2016 enthaltenen Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten in Form der Einführung einer Servicepauschale gemäß § 15 nicht fristgemäß und formwirksam widersprochen haben und deren Konto die Beklagte anschließend gemäß § 15 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit einer Servicepauschale von jährlich 15,00 EUR belastet hat und auch die Höhe der jährlichen Sonderzahlung feststeht, ist der Antrag hinreichend bestimmt, da ausreichend bestimmbar. Bei der Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar wörtlich eine Zahlung begehrt, jedoch materiell-rechtlich einen Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG verfolgt. Zwar gilt auch für diesen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, doch kann es je nach den Umständen des Einzelfalls - wie hier - genügen, wenn der Empfängerkreis so genau wie möglich bezeichnet wird (Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 6 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Kläger unmöglich ist, die Empfänger zu konkretisieren, da sich der Vorgang in der Sphäre der Beklagten abgespielt hat (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 7390 Rn. 33). Gesteht man mithin dem Kläger materiell-rechtlich einen Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Servicepauschalen aus § 8 Abs. 1 UWG zu, so ist der Antrag ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Interesse der Beklagten an einer erschöpfenden Verteidigung gegen die Klage und ihr Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. 2. Die Klage ist lediglich teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der ABB (dazu a.) sowie Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 214,00 EUR zzgl. Zinsen beanspruchen (dazu d.). Einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Servicepauschale an die Verbraucher (dazu b.) sowie der entsprechend begehrte Auskunftsanspruch (dazu c.) stehen dem Kläger, anders als vom Landgericht anerkannt, hingegen nicht zu. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln. Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies war vorliegend der Fall. aa. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger nicht nur prozessführungsbefugt ist, sondern auch als anspruchsberechtigte Stelle gem. §§ 3, 4 UKlaG aus § 1 UKlaG vorgehen kann, sowie dass es sich bei den § 15 Abs. 1 und 2 ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Ebenfalls ohne Beanstandung ist die Feststellung des Landgerichts, dass eine Spezialkontrolle der ABB durch die BaFin gem. §§ 3, 8 und 9 BSpkG zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit von ABB nach den allgemeinen Vorschriften führt (BGH NJW 2017, 2538 Rn. 20). bb. Die streitgegenständlichen Klauseln sind auch unwirksam. Sie verstoßen sowohl gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 3 S. 2 BGB als auch gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB. (1) § 15 Abs. 1 und 2 ABB genügen den Anforderungen des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 3 S. 2 BGB nicht, weil sie auf eine nicht näher konkretisierte „Entgelttabelle“ Bezug nehmen. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig von ihrem Regelungsinhalt unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Dieses in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot verpflichtet Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot erfordert, dass insbesondere alle Belastungen für den Vertragspartner erkennbar sind. Die Klauseln müssen die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. nur BGH NJW 1998, 454, 456; 2010, 3152 Rn. 29). Bedient sich der Klauselverwender für die Ausgestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bezugnahmeklausel auf externe Regelwerke, so unterliegt auch diese Bezugnahmeklausel dem Transparenzgebot (Bieder in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Anh. zu § 310 Rn. 60). Maßgeblich ist mithin, dass für den Vertragspartner das einbezogene Regelwerk hinreichend bestimmbar ist, um den Regelungsgehalt erfassen zu können. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, da sowohl in § 15 Abs. 1 ABB als auch § 15 Abs. 2 ABB auf eine dort nicht wiedergegebene und in keiner Weise spezifizierte Entgelttabelle Bezug genommen wird. Die Beklagte hat diese weder durch eine spezielle Bezeichnung noch durch ein Datum und/oder eine sonst näher bestimmte Fassung konkretisiert. Indem sie zusätzlich das Wort Entgelttabelle in Anführungszeichen gesetzt hat, ist noch nicht einmal erkennbar, ob das in Bezug genommene Regelwerk tatsächlich als Entgelttabelle betitelt wird. (2) Aber selbst, wenn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint wird, sind die streitgegenständlichen Klauseln gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam. Sie verstoßen jedenfalls gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB. (a) § 15 Abs. 1 und 2 ABB sind der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugänglich, da sie unter anderem auch Preisnebenabreden enthalten. (aa) § 307 Abs. 3 BGB bestimmt, dass nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterfallen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen darunter weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Sogenannte Preisnebenabreden, welche keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH NJW 2023, 296 Rn. 17). Damit ist die Erhebung gesonderter Entgelte für (echte) Neben- oder Zusatzleistungen im Grundsatz kontrollfrei. Allerdings darf die Frage der Erbringung einer derartigen Sonderleistung nicht im dispositiven Recht geregelt sein. Zudem muss es sich um Leistungen im Rechtssinne handeln, die im Interesse der anderen Partei liegen und daher eine eigene Vergütung rechtfertigen (BGH NJW 2002, 2386 (III.1.a)); Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 BGB Rn. 79). (bb) Zutreffend hat das Landgericht zur Beantwortung dieser Frage auf die Auslegung der angegriffenen Klauseln abgestellt, da durch diese der Inhalt einer allgemeinen Geschäftsbedingung zu ermitteln ist. Dabei ist nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH NJW 2023, 296 Rn. 19). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, soweit sie erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (BGH NJW 2017, 2538 Rn. 25 m.w.N.). (cc) Die konkrete Auslegung kann nur durch eine Zusammenschau von § 15 Abs. 1 und 2 der ABB jeweils i.V.m der Entgelttabelle (Anlage K4) erfolgen. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der ABB bestimmen zunächst, dass der Bausparer sowohl in der Anspar- als auch in der Darlehensphase jeweils eine jährliche Servicepauschale in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten hat. In § 15 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 ABB ist sodann normiert, dass der Bausparer dafür in der Ansparphase je einmal eine in der „Entgelttabelle“ aufgeführte Tätigkeit aus der Rubrik „Entgelte in der Sparzeit“ und in der Darlehensphase je einmal eine solche aus der Rubrik „Entgelte in der Tilgungszeit“ ohne weiteres Entgelt in Anspruch nehmen kann. Der Bausparer erwirbt folglich nach dem Wortlaut der ABB i.V.m. der „Entgelttabelle“ als Gegenleistung die Möglichkeit der jeweils einmaligen unentgeltlichen Inanspruchnahme der Tätigkeiten. (dd) Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch § 15 Abs. 1 und 2 ABB i.V.m. der Entgelttabelle zwar voneinander abgrenzbare Leistungen bepreist hat, die daher grundsätzlich gesondert auf ihren Charakter als Preisnebenabrede hin zu überprüfen wären. Für die Eröffnung der Inhaltskontrolle reicht es im Streitfall jedoch aus, dass jeweils eine der Leistungen aus der Anspar- und der Darlehensphase eine Preisnebenabrede darstellt. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte alle Leistungen einer einheitlichen Servicepauschale unterworfen hat. Eine Aufspaltung ist daher weder inhaltlich noch sprachlich möglich sowie rechtlich zulässig. Letzterem steht das in ständiger Rechtsprechung des BGH und in Art 6. der Klausel-Richtlinie 93/13 EGW anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH NJW 2015, 1440 Rn. 18, EuGH NJW 2014, 2335 Rn. 77) entgegen. (ee) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ABB einer Inhaltskontrolle zugänglich. (aaa) Zutreffend und auch von der Berufung nicht angegriffen ist zunächst die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei sämtlichen in der streitgegenständlichen Entgelttabelle aufgeführten Tätigkeiten nicht um Hauptleistungspflichten der Beklagten handelt. Ein Bausparvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Darlehensvertrag, dessen vertragstypische Hauptleistungspflichten sich aus § 488 Abs. 1 BGB ergeben und die folglich die Überlassung von Kapital sowie die Zahlung der vereinbarten Zinsen beinhalten (BGH NJW 2017, 2538 Rn. 28, 37; BGH NJW 2023, 296 Rn. 23). Dies gilt sowohl für die Anspar- als auch für die Darlehensphase, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist und sich dieses Verhältnis in der Darlehensphase umkehrt (BGH NJW 2023, 296 Rn. 23). Infolgedessen bestehen die Hauptleistungen der Bausparkasse in der Ansparphase einerseits gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben und andererseits nach § 1 Abs. 2 S. 1 BSpkG in der Verschaffung eines Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse (BGH NJW 2023, 296 Rn. 23). In der Darlehensphase zählt gemäß § 488 Abs. 1 BGB die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (BGH NJW 2017, 2538 Rn. 28). Diese Hauptleistungspflichten berühren die Leistungen aus der Entgelttabelle unstreitig nicht. (bbb) Jedoch enthalten § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ABB jeweils Preisnebenabreden. (aaaa) So enthält die Entgelttabelle für die Ansparphase eine Preisnebenabrede, sofern durch die Servicepauschale auch die Position „Vormerkung von [...], sonstigen Verfügungsbeschränkungen und Vollmachten“ bepreist wurde. Dies ist eine Leistung, die die Beklagte allein im eigenen Interesse erbringt. Es liegt im freien Ermessen des Bausparkunden, ob er Verfügungsbeschränkungen anordnen und Vollmachten an Dritte erteilen möchte. Erfolgt dies, so ist es indes keine echte Sonderleistung, wenn die Beklagte entsprechende Verfügungen in ihren Unterlagen verzeichnet. Die Eintragung erfolgt dann allein in ihrem eigenen Interesse, nämlich um sicherzustellen, dass Verfügungsbeschränkungen und Vollmachten nicht übersehen werden. (bbbb) Auch in der Darlehensphase hat die Beklagte zumindest eine Tätigkeit bepreist, die sie nach dem gesetzlichen Grundgedanken als unselbständige Nebenpflicht unentgeltlich zu erbringen hat. So gehört die Erstellung eines Zins- und Tilgungsplans zu den gesetzlich normierten Nebenpflichten der Bausparkasse im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Gemäß § 492 Abs. 3 S. 2 BGB kann der Darlehensnehmer, für dessen Darlehen ein Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart wurde, jederzeit einen Tilgungsplan gemäß Art. 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verlangen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass der Darlehensnehmer über seine Belastungen und den Stand der Rückführungen des Darlehens informiert wird, andererseits erleichtert es im Streitfall die Zuordnung der Leistungen. Dieser gesetzlich normierte Informationsanspruch gestattet dem Darlehensnehmer, auch einen Tilgungsplan mehrfach kostenlos anzufordern (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 492 Rn. 5; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 46). (b) Die streitgegenständlichen Klauseln benachteiligen die Bausparkunden nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. (aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird eine unangemessene Benachteiligung indiziert, wenn mit der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abgewichen wird (BGH NJW 2023, 296 Rn. 34; BGH NJW 2014, 2428, Rn. 69). Dies ist bei Vergütungsansprüchen für Tätigkeiten, zu denen der Verwender gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend im eigenen Interesse erbringt, der Fall, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH NJW 2023, 296 Rn. 34). Dies war vorliegend der Fall. Wie oben ausgeführt, stellen sowohl die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen in Abs. 1 als auch die Erstellung eines Zins- und Tilgungsplanes in Abs. 2 vertragliche Nebenpflichten dar, welche die Beklagte ohne Entgelt zu erbringen hat. (bb) Die damit einhergehende Indizwirkung einer unangemessenen Benachteiligung der Bausparer hat die Beklagte auch nicht widerlegt. Dafür wäre es erforderlich, dass die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH NJW 2017, 2986 Rn. 41). Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch ist dazu von der Beklagten hinreichend vorgetragen worden. Zunächst ist es unerheblich, dass die Servicepauschale nur 15,00 EUR beträgt. Die geringe Höhe ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (BGH NJW 2017, 2987 Rn. 43). Ebenfalls rechtfertigt der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, der Bausparer erhalte hier eine Vielzahl von Optionen, welche bei mehrfacher Inanspruchnahme die Höhe der jährlichen Servicepauschale bei Weitem übersteigen würde, die Bepreisung der Nebenleistungen nicht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Servicepauschale überwiegend Sonderleistungen für Vertragsänderungen in einem Bausparvertrag abgegolten werden, die eher selten in Anspruch genommen werden. Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, handelt es sich bei den in der Entgelttabelle aufgeführten Tätigkeiten um solche, die nicht im regelmäßigen Ablauf eines Bausparvertrages anfallen. Der jährlichen Servicepauschale sind mithin Leistungen gegenübergestellt, die für einige Bausparer keinen tatsächlichen Wert haben. Damit steht aber dem individuellen Nachteil des Einzelnen, nämlich der jährlichen finanziellen Belastung, kein echter Vorteil gegenüber, der es rechtfertigen würde, auch unentgeltliche Nebenleistungen zu bepreisen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit der Servicepauschale Kosten für Tätigkeiten abgedeckt würden, die die Beklagte im Gesamtinteresse der Bausparergemeinschaft erbringt, liegen nicht vor. Insoweit hat die Beklagte selbst zutreffend ausgeführt, dass die über den regelmäßigen Ablauf hinausgehenden Änderungswünsche vereinzelte Individualinteressen betreffen, deren Umlage auf das Kollektiv keine Rechtfertigung findet. Die hier vertretene Ansicht führt auch entgegen der Argumentation der Beklagten nicht dazu, dass sie, soweit in der Entgelttabelle vorhanden, echte Sonderleistungen ohne Entgelt erbringen müsste. Vielmehr dürfte hier, wie es die Beklagte vor der Einführung der Servicepauschale gehalten hat, die individuelle Bepreisung der einzelnen Leistungen, soweit sie selbständiger Art sind, die interessengerechte Vorgehensweise sein. Dass die Beklagte durch die verlässliche Einnahme der Servicegebühr gegenüber der Einzelbepreisung insgesamt höhere Einnahmen erzielt, infolgedessen insgesamt besser wirtschaften und mithin auch ihre Hauptleistungspflichten erfüllen kann, rechtfertigt die individuelle Belastung der Bausparer nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, leistet dies keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens, der die Nachteile einer Erhebung für den einzelnen Bausparer aufwiegen könnte. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Servicepauschale in die Zuteilung gebucht würde und so dem Kollektiv der Bausparer zur Verfügung stünde. Mithin würde die Servicepauschale auch hier im Ergebnis eine Extraposition darstellen, die das Jahresergebnis der Bausparkasse erhöht. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. cc. Zutreffend und ohne weitere Beanstandungen geblieben ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, dass die Beklagte die Erhebung der Servicepauschale nach ihren Angaben eingestellt hat und eine alsbaldige Wiederholung eher nicht zu erwarten ist. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Daher reicht es nicht aus, wenn der Verwender die beanstandete Klausel ändert oder wenn er ankündigt, er werde die Klausel nicht mehr verwenden. Vielmehr ist, wie sich auch aus der Verweisung auf § 13 Abs. 1 UWG in § 5 UKlaG ergibt, grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (BGH NJW 2002, 2386 (I.2.); Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 10). Diese hat die Beklagte bis heute nicht abgegeben. b. Dem Kläger steht ein Beseitigungsanspruch in Form eines Rechts auf Geltendmachung einer Rückzahlung der einbehaltenen Servicepauschalen an die Bausparer gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 3a UWG i.v.m. § 307 BGB nicht zu. aa. Zwar ist der Kläger als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist, grundsätzlich auch zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG berechtigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Vorschrift des § 1 UKlaG nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG geht lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, weitergehende Ansprüche eröffnet er nicht (BGH GRUR 2018, 428 Rn. 18 - Klauselersetzung). Beseitigungsansprüche können aber aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB bestehen (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 51; BGH GRUR 2018, 423 Rn. 45 ff. – Klauselersetzung). § 1 UKlaG stellt einerseits keine Spezialregelung zum UWG dar, andererseits dient das Nebeneinander von Unterlassungsklagengesetz und Lauterkeitsrecht auch der Umsetzung der RL 2009/22/EWG. Die in der Richtlinie geforderten Maßnahmen umfassen auch diejenigen, die der Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften dienen (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 54; BGH GRUR 2018, 423 Rn. 51 - Klauselersetzung). bb. Auch hat die Beklagte vorliegend gegen § 3 i.V.m. § 3a UWG verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Verstoß gegen § 307 BGB durch die Verwendung benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne des § 3a UWG darstellen (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 57; BGH GRUR 2018, 423 Rn. 41 - Klauselersetzung; BGH GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Ödorfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.288). Denn der Verstoß gegen § 307 BGB kann grundsätzlich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel darstellen, der geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung des Senats erfüllt, was jedoch dahinstehen kann. cc. Nach zutreffender Ansicht gewährt § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG keinen Folgenbeseitigungsanspruch dergestalt, dass die Rückzahlung der aufgrund unwirksamer AGB-Klauseln erhobenen Beiträge an die geschädigten Kunden beansprucht werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. ausführlich zum aktuellen Meinungsstand OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 20 ff.). (1) Einerseits wird vertreten, dass der Beseitigungsanspruch auch die Rückzahlung umfasse, da die Störung in der Vereinnahmung der Gelder aufgrund unwirksamer AGB bestehe und mithin solange andaure, wie die Gelder nicht zurückgezahlt seien (LG Berlin BKR 2022, 109 Rn. 59). Weiter wird geltend gemacht, dass ein solcher auf Rückzahlung an die Verbraucher gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch als Mittel der effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten geeignet sei und zugleich im Sinne des UWG den durch die zu Unrecht einbehaltenen finanziellen Mittel geschaffenen wirtschaftlichen Vorteil beseitigen könne (OLG Dresden VuR 2018, 266, 269; Rott, VuR 2016, 109, 113). Dies sei insbesondere auch deswegen konsequent, da der Gesetzgeber zwar das Problem bereits schon länger erkannt, jedoch nur unzureichend über den Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG gelöst habe (Rott, VuR 2016, 109, 113). (2) Nach anderer Auffassung widerspreche ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch sowohl dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 UWG als auch der Systematik der §§ 8-10 UWG (OLG Düsseldorf NJOZ 2024, 14 Rn. 68; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 33 m.w.N. Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 33 ff.). Der in § 8 Abs. 1 UWG normierte Beseitigungsanspruch ziele grundsätzlich darauf ab, eine in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung zu beseitigen, um den aus dieser Beeinträchtigung fortwirkenden bestehenden Störungszustand für die Zukunft auszuräumen (LG Hamburg, Urt. v. 29.6.2016 - 312 O 211/15, zitiert nach juris Rn. 73 f.; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 8 Rn. 68 ff; Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 415; Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 13 ff. m.w.N.). Soweit nunmehr Vermögensverschiebungen, die ihren Grund in unwirksamen AGB haben, erfolgten, stelle dies einen in der Vergangenheit entstandenen Schaden dar, der kein fortwirkender zukünftiger Störungszustand im Sinne des § 8 UWG sei. Ließe man dessen ungeachtet auch die Beseitigung von in der Vergangenheit durch Störungen entstandenen Schäden im Rahmen des § 8 UWG zu, würde dies der Regelungssystematik des UWG widersprechen (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 33 ff. m.w.N.). Zur Durchsetzung der individuellen Schadensersatzansprüche der betroffenen Verbraucher habe der Gesetzgeber einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch in § 9 Abs. 1 UWG und zur Wahrung der kollektiven Rechtsdurchsetzung in § 10 UWG einen Gewinnabschöpfungsanspruch der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Verbände geschaffen (OLG Düsseldorf NJOZ 2024, 14 Rn. 68; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 37). Überdies bestehe bei einem Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne einer Rückzahlung aus § 8 Abs. 1, 1 Alt. UWG auch die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den Verbraucher einerseits und Verbände andererseits sowie von Friktionen im Verjährungsrecht aufgrund der unterschiedlichen Fristen in § 11 UWG und den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (s. dazu auch Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 419). (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Begründung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Entgelten, die aufgrund unwirksamer AGB vereinnahmt worden sind, würde einerseits der Rechtsnatur des Beseitigungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG widersprechen, andererseits würde es zu einer Aufhebung der in den §§ 8 – 10 UWG vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigten und des Anspruchsinhaltes kommen. Bereits der Wortlaut der §§ 8 und 9 UWG zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ansprüche zwischen der Störungshandlung und dem daraus resultierenden Schaden unterschieden hat. Dieser Differenzierung folgend hat er eine klare Trennung zwischen dem Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen geschäftlichen Handlung in § 8 Abs. 1, 1. Alt. UWG und dem Anspruch auf Ersatz des durch die unzulässige geschäftliche Handlung entstandenen Schadens in § 9 Abs. 1 UWG vorgenommen. Die notwendige Differenzierung ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Zweck der Ansprüche. Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch ist darauf ausgerichtet, die unzulässige geschäftliche Handlung und insbesondere die von ihr ausgehende Gefahr für die Zukunft zu beseitigen (BGH NJW 2021, 2193 Rn. 55; Köhler, WRP 2019, 269 Rn. 25). Dies steht jedoch im Widerspruch zu einem Beseitigungsanspruch, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Gelder verlangt werden kann. Damit würde über den Beseitigungsanspruch ein bereits eingetretener und in der Vermögenslage des Betroffenen bereits manifestierter Zustand, der aus der unlauteren geschäftlichen Handlung entstanden ist, wieder „rückgängig“ gemacht werden. Diesem Ziel dient aber grundsätzlich der Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG (Ohly in Ohly/Sonitza, UWG, 8 Aufl. 2023, § 8 Rn. 70). Ebenfalls spricht für die hier vertretene Auffassung, dass die Gewährung eines Anspruchs auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltender Gelder systemwidrig einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz begründen würde (Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 33). Nach der bisherigen Systematik sind allein die Ansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen oder Beseitigung fortdauernder wettbewerbsrechtlicher Störungszustände verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Ansprüche auf Schadensersatz nach § 9 UWG und auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG knüpfen hingegen an ein Verschulden an. Ebenso würde die Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge den nach § 8 Abs. 2 UWG Anspruchsberechtigten die Befugnis einräumen, dem Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 UWG entsprechende Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie nach § 9 Abs. 1 UWG nicht aktivlegitimiert wären (Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 34). Da der Kläger auch ein Recht im eigenen Namen aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG in Anspruch nimmt, scheidet auch eine Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaftaus (vgl. Scherer, VuR 2019, 243). Und schließlich wäre ein solcher Anspruch nach zutreffender Ansicht auch nicht mit den Regeln über die Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F. bzw. nunmehr Abhilfeklage im Sinne des § 14 VDuG in Einklang zu bringen (ebenso OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 40; Büscher, WRP 2023, 639 Rn. 35). Mit diesen Verfahren wird es bestimmten Verbraucherverbänden ermöglicht, im kollektiven Interesse Ansprüche der Verbraucher geltend zu machen. Sowohl bei der Musterfeststellungsklage als auch bei der Abhilfeklage war/ist es erforderlich, dass sich der Verbraucher der jeweiligen Klage anschließt. Mit einem Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung aus § 8 Abs. 1 UWG würden jedoch diese Beschränkungen bezüglich der klageberechtigten Stellen und des vertretenen Verbrauchers umgangen (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 31044 Rn. 37; Büscher, WRP 2023, 639, Rn. 33 ff.; Köhler, WRP 2019, 269 Rn. 57 ff.). Insoweit tragen auch die Erwägungen der Gegenansicht nicht, dass es eines Folgenbeseitigungsanspruches zum effektiven Rechtschutz bezüglich der Verbraucherinteressen bedarf. Der Gesetzgeber hat die o.g. verschiedenen Ansprüche und Instrumente, wie den Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG, die Musterfeststellungsklage bzw. die Abhilfeklage, in Kenntnis der Problematik, dass Verbraucher insbesondere bei geringen finanziellen individuellen Belastungen auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten könnten, geschaffen (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 30144 Rn. 40). So ist im Gesetzgebungsverfahren unter anderem zur Einführung der Musterfeststellungsklage gemäß §§ 606 ff. ZPO (a.F.) ausgeführt worden: „Individuelle Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, wie sie im Rahmen von breit gestreuten Schäden mit vielen Betroffenen entstehen und deren Rechtsverfolgung erleichtert werden soll, können allerdings im Rahmen der im UKlaG vorgesehenen Klagearten nicht verfolgt werden. Eine mit dem UKlaG vergleichbare Sachlage ergibt sich hinsichtlich der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen aus § 8 Absatz 1 UWG sowie des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung aus § 10 Absatz 1 UWG. Auch insoweit können Ansprüche einzelner Betroffener bislang nicht verfolgt werden.“ (BT-Drucks. 19/2507 S. 14). c. Mangels Bestehens eines Beseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG scheidet auch der insoweit akzessorische Auskunftsanspruch aus § 242 BGB aus. d. Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen sind die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR brutto gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 UWG bzw. §§ 683, 677, 670 BGB hat, weil die Abmahnung berechtigt war. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. 3. Die Entscheidung über die Kosten in erster und zweiter Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts, beschränkt auf die Frage der Reichweite des Beseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung dazu, Leitsätze für die Reichweite des Beseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG aufzustellen, da dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet wird.