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Urteil

5 U 51/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz richtet sich der Schutz von Sprachwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (Rn.83) 2. Das Urheberrecht schützt bei Schriftwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch die sog. kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97). (Rn.84) 3. Im urheberrechtlichen Verletzungsprozess trägt die Klägerseite die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21). (Rn.93) 4. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Passagen aus Briefen und Tagebucheinträgen scheidet aus, wenn nicht festzustellen ist, dass die übernommenen Werkteile für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12 und BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08). (Rn.78)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zu Ziff. 1.b) des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, wird als unzulässig verworfen. 2. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, abgeändert und die Klage insoweit insgesamt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten 1/10 zu tragen. 4. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1.b) des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Partei kann die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz richtet sich der Schutz von Sprachwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (Rn.83) 2. Das Urheberrecht schützt bei Schriftwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch die sog. kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97). (Rn.84) 3. Im urheberrechtlichen Verletzungsprozess trägt die Klägerseite die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21). (Rn.93) 4. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Passagen aus Briefen und Tagebucheinträgen scheidet aus, wenn nicht festzustellen ist, dass die übernommenen Werkteile für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12 und BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08). (Rn.78) 1. Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zu Ziff. 1.b) des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, wird als unzulässig verworfen. 2. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, abgeändert und die Klage insoweit insgesamt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten 1/10 zu tragen. 4. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1.b) des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 308 O 379/18, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Partei kann die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus einer Erben- bzw. Erbeserbenstellung – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – Unterlassung der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung von bestimmten Text-Passagen aus dem Briefwechsel ihrer Großeltern O. T. und G. T. in der Zeit von 1939 bis 1945 und aus Tagebucheintragungen von O. T. bis 1955 sowie eines Fotos ihrer Mutter G. B., wie geschehen im zweiten Band der Reihe „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz“. Daneben begehrt die Klägerin Auskunftserteilung und Beseitigung / Vernichtung. Hinsichtlich der Texte macht die Klägerin Urheberrechtsschutz geltend. Bezüglich des Fotos stützt sie sich auf das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Im Hinblick auf die Nutzungen der Texte handelt es sich derzeit um die erste Stufe einer Stufenklage. Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin des Buchs „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“. Der Beklagte zu 2) ist Verfasser der streitgegenständlichen Publikation. Die Reihe „Täterprofile“ befasst sich mit Biografien von Personen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Forschungsarbeit. Das Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ enthält u.a. einen Beitrag über O. T., der Auszüge aus dem Briefwechsel zwischen O. T. und G. T., Auszüge aus Tagebucheintragungen von O. T. und ein Foto enthält, das u.a. G. B. zeigt. O. T. und G. T. sind die Großeltern der Klägerin. O. T. wurde im Jahr 1896 geboren und verstarb im Jahr 1982. G. T. wurde im Jahr 1896 geboren und verstarb im Jahr 1972. O. T. und G. T. hatten drei Kinder: G. B., geborene T., Gretchen B., geborene T., und Hinrich T.. G. B. und Hans Richard B. sind die Eltern der Klägerin. Die Mutter der Klägerin, G. B., wurde am 28.03.1923 geboren und ist am 24.03.2018 verstorben. Hinrich T. verstarb im Jahr 1975. Er war mit Gerda T. verheiratet. Die Kinder der beiden sind Herr Dr. Johannes T. und Herr Andreas T.. Die Klägerin hat drei Geschwister (Hans-Joachim B., Angelika S. und Gertrud W.). O. T. studierte Rechtswissenschaft. Er wurde Stadtrechtsrat und war Leiter des Rechtsamtes. Außerdem war er in den 1940er Jahren einige Monate lang vertretungsweise in der Schulverwaltung leitend tätig. Zum Ende des zweiten Weltkriegs war O. T. Senator der Stadt Hamburg. Im November 1945 ordnete die Militärregierung die Entlassung O. T.s aus dem Staatsdienst an. Im Rahmen eines Entnazifizierungsverfahrens wurde die Unbedenklichkeit bezüglich seiner Wiedereinstellung bescheinigt. G. B. erstellte aus den Briefen ihrer Eltern und den Tagebucheintragungen ihres Vaters ein unveröffentlichtes Buch mit dem Titel „Briefwechsel O. und G. T., 1939 - 1945“, die Einleitung ist aus November 2001. G. B. nahm zum Teil Erläuterungen bei den Briefen und Tagebucheinträgen vor und wurde bei der Erstellung des Buches von ihrem Ehemann, Herrn Dr. Hans Richard B., in streitigem Umfang unterstützt. Das Buch umfasst 200 Seiten und wurde in erster Instanz in Kopie zur Akte gereicht (nach Anlage K61). Der Beklagte zu 2), der u.a. als Autor wissenschaftlicher Literatur tätig ist, kam mit Nachkommen von O. T. in Kontakt. Wolfgang B., ein Sohn Gretchen B., überließ dem Beklagten zu 2) das sich im Besitz von Gretchen B. befindliche Exemplar des von Frau B. erstellten Buchs. Außerdem erhielt der Beklagte zu 2) bei einem Treffen mit G. B. ein weiteres Exemplar des Buches sowie weitere Schriftstücke. Die beiden Exemplare des von Frau B. erstellten Buches gab der Beklagte zu 2) später zurück. Es entstanden in der darauffolgenden Zeit mehrere Bände der Reihe „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz“, die vom Beklagten zu 2) verfasst und in einer Buchreihe der Landeszentrale für politische Bildung Hamburg veröffentlicht wurden. Im vom Beklagten zu 2) verfassten Beitrag über O. T. in der im Jahr 2017 erschienenen Publikation „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ sind Auszüge aus den Briefen von O. T. und G. T. und aus den Tagebucheinträgen von O. T. enthalten. Zum Stand September 2020 befanden sich von den insgesamt 1.500 Exemplaren des zweiten Bandes noch 931 Exemplare im Bestand der Landeszentrale für politische Bildung Hamburg. Von den bis zum 25.08.2020 abgegebenen 569 Exemplaren wurden 121 Exemplare an die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft, 21 Exemplare an den Beirat der Landeszentrale für politische Bildung Hamburg sowie weitere Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek sowie als Belegexemplare an Kooperationspartner, Archive und weitere Bibliotheken kostenlos abgegeben. Die restlichen etwa 350 Exemplare wurden gegen eine Serviceabgabe von 3,- € pro Buch abgegeben. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der im Beitrag über O. T. enthaltenen Zitate aus den Texten O. und G. T.s auf Urheberrechtsschutz berufen. In Anlage K53 sind die Passagen unterstrichen, hinsichtlich derer die Klägerin in erster Instanz gemäß Antragsergänzung vom 01.10.2020 ein Verbot begehrt hat. Die Verwendung der Zitate aus den Original-Briefwechseln und Tagebucheinträgen hat die Klägerin als urheberrechtsverletzend geltend gemacht. Gegenständlich sind nunmehr noch die vom Landgericht zuerkannten Passagen, wie sie sich aus der Anlage zum Teil-Urteil des Landgerichts vom 17.03.2023 ergeben. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Briefe und Tagebucheintragungen gingen nach Form und Inhalt insgesamt über alltägliche Mitteilungen deutlich hinaus. Der Schreibstil von O. und G. T. sei anspruchsvoll. Die Briefkommunikation sei als Ersatz für ein Tagebuch während des Krieges gedacht gewesen. Der gesamte Briefwechsel sei von den Eheleuten T. als Einheit angesehen worden. Die Klägerin hat auch geltend gemacht, dass gerade nicht die Briefe einzeln und für sich genommen den Werkcharakter ausmachten, sondern es vielmehr die Familiengeschichte sei, die, eingebettet in die historischen Umstände, die Einzigartigkeit der Korrespondenz ausmachten. Vor allem dem streitgegenständlichen Buch der Eheleute B. komme in seiner Gesamtheit Urheberrechtsschutz zu. Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst nur auf Unterlassung gerichtet hat, hat sie ihre Klage erweitert und eine Stufenklage erhoben. Die Klägerin hat – soweit im Berufungsverfahren von Belang – zuletzt auf der ersten Stufe beantragt, I. es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, 1. die in der Anlage K53 unterstrichenen Passagen aus dem Briefwechsel zwischen O. T. und G. T. in der Zeit von 1939 bis 1945 sowie der Tagebucheintragungen von O. T. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 — Band 2“, 2. […] 3. bis 5. […] 6. es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, das Bild von G. B. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“, Seite 59, (Anlage K 2), II. [die Beklagten zu verurteilen,] der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Weise der Verwertung, aufgelistet nach Datum und Anzahl der streitgegenständlichen Briefe in gedruckter Form, durch Herunterladen von der Website der Beklagten zu 1), durch Anklicken, Kopieren, III. die Beklagten zu verurteilen, bei den Beklagten vorhandene kopierte und/oder ausgedruckte Exemplare zu vernichten oder unkenntlich zu machen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben gemeint, den Briefen und den Tagebucheintragungen komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Die Briefe setzten sich weitgehend mit alltäglichen Dingen auseinander. Es handele sich um gewöhnliche Briefe, die sich auf Mitteilungen persönlicher und (trotz der Kriegsdramatik) alltäglicher Art beschränkten und denen keinerlei literarische, wissenschaftliche, kulturelle oder sonstige geistige Schöpfung zu entnehmen sei. Die Schilderungen in den Briefen unterschieden sich nicht von Briefwechseln anderer Eheleute, die eine ähnliche Stellung wie die Eheleute T. innegehabt oder sich in vergleichbaren Lebensverhältnissen befunden hätten. Eine originelle Art des gedanklichen Inhalts oder eine eigene persönliche Formgebung sei nicht gegeben. Es handele sich lediglich um die Schilderung der eigenen Wahrnehmung und Gefühlslage. Von einer tatsächlichen Auseinandersetzung im Sinne einer eingehenden, kontroversen Beschäftigung mit politischen Themen könne nicht gesprochen werden. Die Beklagten haben behauptet, nicht nur Gretchen B., sondern auch G. B. habe der Auswertung und Veröffentlichung des Briefwechsels und der Tagebucheinträge durch den Beklagten zu 2) zugestimmt. Die Gestattung von G. B. habe sich auch auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten Fotografien bezogen. Das Landgericht hat mit Teil-Urteil vom 17.03.2023 der Klage auf der ersten Stufe zu einem Teil stattgegeben und sie im Übrigen auf der ersten Stufe abgewiesen. Es hat die Beklagten unter Ziff. 1. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, a) die in der Anlage zum Urteil unterstrichenen Passagen aus dem Briefwechsel zwischen O. T. und G. T. in der Zeit von 1939 bis 1945 sowie aus den Tagebucheintragungen von O. T. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“, b) das auf S. 59 des Buchs „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ enthaltene und in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Bild von G. B. zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“, S. 59. Unter Ziff. 2. hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und unter Ziff. 3. dazu, in den bei ihr vorhandenen kopierten und/oder ausgedruckten Exemplaren von „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ die in der Anlage zum Urteil unterstrichenen Passagen unkenntlich zu machen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, im Hinblick auf die Verurteilung gem. Ziff. 1.a) bestehe ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG und im Hinblick auf die Verurteilung gem. Ziff. 1.b) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 KUG. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten, mit denen sie ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung im Berufungsverfahren weiterverfolgen. Die Beklagte zu 1) meint, das Landgericht habe zu Unrecht hinsichtlich der in der Anlage zum Urteil unterstrichenen Textpassagen eine für die Begründung eines Urheberrechts hinreichende Schöpfungshöhe bejaht. Es seien sowohl bei den Briefen als auch bei den Tagebucheinträgen sprachübliche Elemente und einfache Redewendungen der damaligen Alltagssprache bzw. der damaligen üblichen Militärsprache verwendet worden. Es handele sich um Mitteilungen über tatsächliche Geschehnisse und diesbezügliche Beschreibungen. Teilweise gäben die der Verurteilung zugrunde liegenden Textpassagen die Ausdrucksweise der gehobenen Gesellschaftsschicht, in der O. T. sich bewegt habe, wieder und höben sich insofern nicht von in diesen Kreisen gebräuchlichen Formulierungen ab. Soweit O. T. statt von den Menschen in England oder in Russland von „dem Engländer“ oder „dem Russen“ gesprochen habe, sei dies zwar eine Entmenschlichung; diese Formulierung sei aber damals in Militärkreisen weit verbreitet gewesen und keine individuelle Schöpfung O. T.s. Soweit politische und auch persönliche Elemente enthalten seien, sei dies dem Kriegsgeschehen und dem Bombardement auf Hamburg geschuldet. Die Passagen enthielten keine individuell formulierten Bewertungen von O. T.. Auch die verbotenen Passagen aus den Tagebucheinträgen seien nicht als eigenschöpferisch anzusehen. Dies führt die Beklagte zu den einzelnen verbotenen Passagen näher aus. Die verbotenen Passagen aus Briefen G. T.s wiesen ebenfalls keine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Worin die individuelle Wortwahl von G. T. liegen sollte, die den in der Urteilsanlage wiedergegebenen Passagen die hinreichende Schöpfungshöhe verleihen solle, begründe das Landgericht nicht. Es handele sich um umgangssprachliche Formulierungen ohne individuelle Prägung. Mangels Unterlassungsanspruchs bestünden auch keine Ansprüche auf Auskunft und auf Unkenntlichmachung der Passagen. Der Beklagte zu 2) macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die Klage sei schon nicht zulässig. Die Klägerin sei nicht Miterbin eines etwaigen Urheberrechts der im Urteilstenor zu Ziff. 1 genannten Personen. Die behaupteten Urheberrechte an den gegenständlichen Textpassagen und am Bild seien an die Kinder von G. und O. T. als Miterben übergegangen, nicht an die Klägerin als Enkelin der Erblasser. Die Klägerin sei lediglich Miterbin des Nachlasses nach G. B., die ihrerseits Miterbin nach G. und O. T. gewesen sei. G. B. habe – wie erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt – darauf verzichtet, ein etwaiges Urheberrecht bzw. einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen. G. B. habe dem Beklagten zu 2) vielmehr ausdrücklich gestattet, die beanstandeten Passagen aus dem Briefwechsel sowie aus den Tagebucheinträgen und auch das Bild für die Veröffentlichung zu nutzen. Selbst wenn man von einer Prozessführungsbefugnis ausginge, so würde diese von der Klägerin treuwidrig missbraucht. Die Klägerin agiere nicht nur gegen den ausdrücklichen Willen ihrer verstorbenen Mutter, die dem Beklagten zu 2) Briefe, Tagebücher und Fotos gerade zur Nutzung im Rahmen der historischen Aufarbeitung der Nazi-Vergangenheit ihres eigenen Vaters überlassen habe, sondern auch gegen den Willen von drei Enkeln (Angelika S., Hinrich B. und Dr. Wilhelm B.). Weiter macht der Beklagte zu 2) geltend, dass die Klage im vom Landgericht ausgeurteilten Umfang auch nicht begründet sei. Zwar könnten auch Briefe und Tagebücher urheberrechtlichen Schutz genießen und das Landgericht sei von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Allerdings sei die Rechtsanwendung des Landgerichts zu beanstanden. Die Auswahl der verbotenen Passagen erscheine willkürlich erfolgt, ohne irgendwelche konkreten Maßstäbe durchgängig und vor allem nachvollziehbar angewendet zu haben. Die gegenständlichen Brief- bzw. Tagebucheinträge höben sich insgesamt nicht durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen ab. Es fänden sich ausschließlich vorbekannte und allgemein sprachübliche Elemente wieder. Es sei auch keine besonders bildhafte oder fantasievolle Sprache oder eine originelle Formung und Fassung eines Gedankens erkennbar. Ein großer Teil der beanstandeten Texte beruhe auf der bloßen Wiedergabe von tatsächlichen Geschehnissen. Die gegenständlichen Brief- und Tagebuchauszüge erreichten allesamt nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Weder aus Form noch aus Inhalt der Texte ergebe sich eine ausreichende persönliche geistige Schöpfung des Verfassers. Die Beklagte zu 1) beantragt, das Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2023 - Az. 308 O 379/18 - insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als 1.a) den Beklagten untersagt wurde, die in der Anlage zum Teil-Urteil unterstrichenen Passagen aus dem Briefwechsel zwischen O. T. und G. T. in der Zeit von 1939 bis 1945 bzw. aus den Tagebucheintragungen von O. T. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen; b) den Beklagten untersagt wurde, das auf Seite 59 des Buchs „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ enthaltene und in der Anlage zum angegriffenen Teil-Urteil wiedergegebene Bild von G. B. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen; 2. die Beklagten gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors dazu verurteilt wurden, Auskunft über die Art und Weise der Verwertung, aufgelistet nach der Anzahl der Exemplare des Buchs gemäß Ziffer 1 des Teil-Urteils mit den in der Anlage zum Teil-Urteil unterstrichenen Passagen aus den Briefen in gedruckter Form und durch Kopieren, zu erteilen und die Beklagte zu 1) darüber hinaus dazu verurteilt wurde, Auskunft über die Anzahl der Abrufe des PDF mit den in der Anlage zum angegriffenen Teil-Urteil unterstrichenen Passagen aus den Briefen durch Herunterladen von der Website (www.hamburg.de) und durch Anklicken zu erteilen; 3. die Beklagte zu 1) dazu verurteilt wurde, in den bei ihr vorhandenen kopierten und/oder ausgedruckten Exemplaren des Buchs gemäß Ziffer 1 des Teil-Urteils die in der Anlage zu dem angegriffenen Teil-Urteil unterstrichenen Passagen unkenntlich zu machen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage unter Abänderung des am 17.03.2023 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 379/18 auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt verurteilt worden ist: 1. Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, a) die in der Anlage zu diesem Urteil unterstrichenen Passagen aus dem Briefwechsel zwischen O. T. und G. T. in der Zeit von 1939 bis 1945 sowie aus den Tagebucheintragungen von O. T. zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“, b) das auf S. 59 des Buchs „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ enthaltene und in der Anlage zu diesem Urteil wiedergegebene Bild von G. B. zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in dem Buch „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“, S. 59. 2. Die Beklagten werden dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art und Weise der Verwertung, aufgelistet nach der Anzahl der Exemplare des Buchs gem. Ziffer 1 mit den in der Anlage zu diesem Urteil unterstrichenen Passagen aus den Briefen in gedruckter Form durch Kopieren. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt im Rahmen ihrer Berufungserwiderung das angegriffene Urteil, soweit es die Beklagten verurteilt hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Die Klägerin macht wiederholend geltend, der Beklagte zu 2) nutze die private Korrespondenz ihrer Großeltern, um sich als Autor zu profilieren. Sie meint, das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Nutzung der von ihr angegriffenen Passagen im gegenständlichen Beitrag ohne Berechtigung erfolgt sei. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung sei von G. B. weder betreffend die Texte noch die Fotos erteilt worden. Sie, die Klägerin, sei prozessführungsbefugt und handele auch nicht treuwidrig. Zu Recht habe das Landgericht hinsichtlich der verbotenen Textpassagen urheberrechtlichen Schutz bejaht. Mit der Wiedergabe der Auszüge aus den Briefen beabsichtige der Beklagte zu 2), dass sein übriger Text möglichst authentisch daherkomme. Es gehe bei den gegenständlichen Texten um sonstige Beschreibungen und Gedanken. Im streitigen Briefwechsel würden persönliche Einschätzungen und Ansichten wiedergegeben. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Klägerin hat am 08.07.2024 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht. II. 1. Die Berufungen der Beklagten sind unzulässig, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Ausspruch zu Ziff. 1.b) richten, wonach es die Beklagten zu unterlassen haben, das auf S. 59 des Buchs „Täterprofile – Die Verantwortlichen im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945 – Band 2“ enthaltene Foto von G. B. zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Im Hinblick auf diese Verurteilung genügen die Berufungsbegründungen nicht den Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. a. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH BeckRS 2024, 8671 Rn. 5). Die Berufungsanträge und -gründe sind zwingend anzuführen, die Nichtbeachtung führt zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 28). Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig, wenn in vollem Umfang angefochten werden soll (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 29). b. Im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung der Fotonutzung genügen die Berufungsbegründungen der Beklagten nicht den vorgenannten Anforderungen. Es fehlt jeweils ein spezifizierter Angriff gegen die Verurteilung gem. Ziff. 1.b). Die Beklagte zu 1) führt in ihrer Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 25.05.2023 lediglich zu den verbotenen Textpassagen aus. Zum gesonderten Streitgegenstand der Fotonutzung gemäß Verurteilung zu Ziff. 1.b) liegt keine Berufungsbegründung vor. Der Beklagte zu 2) wendet sich in seiner Berufungsbegründung zwar gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin und meint, die behaupteten Urheberrechte an den Textpassagen bzw. dem Foto seien an die Kinder von G. und O. T. als Miterben übergegangen und nicht an die Klägerin als Enkelin der Erblasserin. Jedoch hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch betreffend den Abdruck des Fotos der Mutter der Klägerin in der streitgegenständlichen Publikation auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 KUG gestützt. Das Landgericht hat sich auf den postmortalen Bildnisschutz gem. § 22 Satz 3 KUG bezogen. Danach bedarf es nach dem Tode des Abgebildeten bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass die Befugnis, aus einer postmortalen Verletzung des Bildnisrechts resultierende Ansprüche klageweise geltend zu machen, jedem Angehörigen allein – und damit auch der Klägerin – zusteht (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 22 KUG Rn. 28). Insoweit setzt sich die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Klagebefugnis nicht mit den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils auseinander. Hinsichtlich der Begründetheit der Ansprüche verhält sich die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2) ebenfalls nur zu den Textpassagen. 2. Im Übrigen sind die Berufungen der Beklagten zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht auch im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG betreffend die Zitate aus Briefen von O. T. und G. T. und betreffend die Zitate aus Tagebucheintragungen von O. T.. Die darauf bezogenen Annexansprüche bestehen dann ebenfalls nicht. Insoweit kann der Senat durchentscheiden und die Klage insgesamt abweisen. a. Die Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – zulässig. aa. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind – soweit zulässige Berufungen vorliegen – noch folgende Ansprüche der Klägerin: - gemäß Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 1.a): Unterlassung der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von 37 Passagen aus Briefen und Tagebucheinträgen von O. T. und von drei Passagen aus Briefen von G. T. (es handelt sich um die in der Anlage zum Teil-Urteil des Landgerichts unterstrichenen Passagen), jeweils gestützt auf Urheberrecht an den zwischen 1939 und 1945 verfassten Briefen und bis 1955 verfassten Tagebucheintragungen, - gemäß Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 2): Auskunftserteilung bezogen auf die in der Anlage zum Urteil unterstrichenen Passagen, - gemäß Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 3): Unkenntlichmachung bezogen auf die in der Anlage zum Urteil unterstrichenen Passagen. Die insoweit von der Klägerin erhobene Stufenklage gem. § 254 ZPO betrifft nach Antrag und landgerichtlichem Tenor nur die Textpassagen. Bereits rechtskräftig abgewiesen und damit kein Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens mehr ist der ursprünglich geltend gemachte Urheberrechtsschutz im Hinblick auf ein Sammelwerk von G. B. und Dr. Hans Richard B. (§ 4 Abs. 1 UrhG) sowie der geltend gemachte Urheberrechtsschutz an Texten von G. B. und Dr. Hans Richard B. (ursprünglicher Klageantrag zu Ziff. I.2.). bb. Die Klageanträge sind – soweit sie noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind – hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt eine Bezugnahme jeweils auf die konkrete Verletzungsform vor, was zur hinreichenden Bestimmtheit führt (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 27 – YouTube II). cc. Offenbleiben kann, ob die Klägerin als sog. Mit-Erbeserbin im Hinblick auf die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche von O. und G. T. an den Texten (Ziff. 1.a) des Urteilstenors) gem. § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis ist insoweit von Amts wegen zu prüfen. Es liegt aber auch ein dahingehender Berufungseinwand des Beklagten zu 2) vor. aaa. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei prozessführungsbefugt. Sie sei als Nachkommin der in ihren Klaganträgen genannten Personen berechtigt, in Prozessstandschaft zu klagen. § 2039 Satz 1 BGB berechtige jede Miterbin und jeden Miterben dazu, in gesetzlicher Prozessstandschaft zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne die Mitwirkung der anderen Miterbinnen und Miterben auch klageweise geltend zu machen. Erfasst seien schuldrechtliche und dingliche Ansprüche, auch Unterlassungsansprüche. Ein etwaiges Urheberrecht sei nach § 28 Abs. 1 UrhG auf die Erbinnen und Erben übergegangen. Der einzelne Miterbe sei gem. § 2039 BGB ermächtigt, urheberrechtliche Ansprüche mit Wirkung für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Dies umfasse neben dem Anspruch auf Unterlassung auch den Anspruch auf Beseitigung und den auf das Urheberrecht gestützten Auskunftsantrag. bbb. Das Landgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Dass das Urheberrecht gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererblich ist, ist zutreffend und wird von der Berufung nicht angegriffen. Bei mehreren Erben entsteht – wie vorliegend – eine Miterbengemeinschaft gem. §§ 2032 ff. BGB (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 28 Rn. 2). Aus § 2039 Satz 1 BGB ergibt sich die Berechtigung, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne Mitwirkung der übrigen Miterben auch klageweise geltend zu machen (vgl. BGH ZEV 2006, 356 Rn. 7). Die Einziehung oder Prozessführung kann auch gegen den Widerspruch der übrigen Miterben vorgenommen werden (vgl. Gergen in MüKo BGB, 9. Aufl., § 2039 Rn. 16). Die Prozessführungsbefugnis gem. § 2039 Satz 1 BGB umfasst neben Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auch Beseitigungsansprüche und Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2039 Rn. 2). Es kann jedoch jeweils nur Leistung an alle verlangt werden (vgl. Gergen in MüKo BGB, 9. Aufl., § 2039 Rn. 12). Die Prozessführungsbefugnis eines Miterben ist zu trennen von seiner materiellen Berechtigung aus §§ 2038 – 2040 BGB (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2039 Rn. 8). ccc. Die Berufung des Beklagten zu 2) wendet ein, die Klägerin sei nicht Miterbin eines etwaigen Urheberrechts von O. und G. T., die behaupteten Urheberrechte seien an die Kinder von G. und O. T. als Miterben übergegangen, nicht an die Klägerin als Enkelin der Erblasser, die Klägerin sei lediglich Miterbin des Nachlasses nach G. B., die ihrerseits Miterbin nach G. und O. T. gewesen sei. Die Klägerin ist Mit-Erbeserbin, die Erbengemeinschaft bestand nach dem Tod von G. und O. T. aus deren drei Kindern G. B., geborene T., Gretchen B., geborene T. und Hinrich T.. Gretchen B. lebt noch. G. B. ist am 24.03.2018 verstorben. Die Klägerin hat drei Geschwister. Gem. § 2032 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf die Miterben über. Die Miterben bilden eine kraft Gesetzes entstandene Erbengemeinschaft, die als Gemeinschaft zur gesamten Hand ausgestaltet ist (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2032 Rn. 1). Stirbt einer der Miterben vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und hinterlässt er mehrere Erben, geht sein Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft auf diese über. Sie bilden dann eine Erbeserbengemeinschaft, also eine gesamthänderische Unterbeteiligung an der Erbengemeinschaft (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2032 Rn. 2). Über den Anteil an der Erbschaft nach dem ersten Erblasser können einzelne Erbeserben nicht verfügen, wohl aber über ihren Anteil an dem von ihnen ererbten Nachlass (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2032 Rn. 2). Im Falle einer Übertragung des Erbanteils geht das durch § 2039 BGB normierte Einziehungs- und Prozessführungsrecht jedes einzelnen Miterben auf den Erwerber über (Gergen in MüKo BGB, 9. Aufl., § 2039 Rn. 15). Nach Maßgabe des Vorgenannten kann sich die Klagebefugnis der Klägerin vorliegend aus § 2039 Satz 1 BGB analog ergeben. Wäre die Klägerin alleinige Erbeserbin gewesen, so wäre sie gem. § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2011, 26248). Es besteht ein Einziehungs- und Prozessführungsrecht der Klägerin für die Erbeserbengemeinschaft gem. § 2039 Satz 1 BGB, der wiederum ein solches Recht für die Erbengemeinschaft zusteht. Letztlich kann im Streitfall die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin als Mit-Erbeserbin aber offenbleiben. b. Denn die Klage ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – betreffend die in der Anlage zum Teil-Urteil des Landgerichts unterstrichenen Passagen nicht begründet. aa. Der Unterlassungsanspruch gem. Tenor Ziff. 1.a) – Unterlassung der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von 37 Passagen aus Briefen und Tagebucheinträgen von O. T. und drei Passagen aus Briefen von G. T. – aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17, 19a, 12 UrhG scheitert daran, dass nicht festzustellen ist, dass die übernommenen Werkteile für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG sind (vgl. hierzu BGH BeckRS 2013, 3973 Rn. 8; BGH GRUR 2011, 134 Rn. 54 – Perlentaucher). Dies hat zur Folge, dass ihre Benutzung urheberrechtlich nicht verboten werden kann. aaa. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. bbb. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Schutz der zwischen 1939 und 1945 verfassten Briefe und bis 1955 verfassten Tagebucheintragungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG richtet, wobei es gem. § 129 UrhG auch auf den Schutz nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.06.1901 (LUG) ankommt. Gem. § 129 UrhG sind die Vorschriften des UrhG auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Vor Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) bestimmte sich der Schutz von Schriftwerken nach § 1 Nr. 1 LUG. Hiernach waren „die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen" geschützt. Nach der zu § 1 LUG ergangenen Rechtsprechung ist unter einem Schriftwerk ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der Erzeugnis einer schöpferischen geistigen Leistung ist (BGH GRUR 1963, 633). Es muss sich um eine eigentümliche Schöpfung handeln (OLG Braunschweig GRUR 1955, 205). Für gewöhnliche Briefe, die sich nach Inhalt und Form von den Briefen der Gesellschaftsschicht des Verfassers nicht abheben, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 LUG kein Urheberrechtsschutz (BGH GRUR 1960, 449 – Alte Herren). Auch bei Tagebucheintragungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 LUG darauf an, ob sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (vgl. BGH GRUR 1955, 201 — Cosima Wagner). Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 31 – Beuys-Aktion, mwN). Hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität bestehen jedoch – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – grundsätzlich zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine Unterschiede, so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlens des Schutzes nach früherem Recht regelmäßig ausscheidet (BGH GRUR 2022, 899 Rn. 30 – Porsche 911). ccc. Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz richtet sich der Schutz von Sprachwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Das Urheberrecht schützt bei Schriftwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch die sog. kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen werden (vgl. BGH GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen Il). Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung kann ebenso zum Urheberrechtsschutz führen wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt Urheberrechtsschutz bei Sprachwerken regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, sowie aus dem sprachlichen Ausdruck (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 Rn. 44 – Infopaq/DDF). Der Inhalt eines Textes ist dann urheberrechtlich schutzfähig, wenn er auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht. Nicht schutzfähig ist der Inhalt hingegen, soweit er auf der Wiedergabe von tatsächlichen Geschehnissen beruht. Denn die Realität als solche ist gemeinfrei (vgl. Senat ZUM-RD 2016, 576, 588). Hat die Sprache oder die schriftliche Darstellung nur die Funktion Fakten und Gedanken zu übertragen, hat sie also nur Transportfunktion, so fehlt es regelmäßig an einer fantasievollen Gestaltung (Rauer/Bibi in BeckOK UrhG, 42. Ed., § 2 Rn. 177). Briefe sind daher in aller Regel nicht schutzfähig, weil sie nur Mitteilungen persönlicher und alltäglicher Art, Besprechungen geschäftlicher Angelegenheiten usw. enthalten (Rauer/Bibi in BeckOK UrhG, 42. Ed., § 2 Rn. 177). Jedenfalls fehlt ihnen die Eigentümlichkeit dann, wenn sie sich nach Inhalt und Form von den Briefen der Gesellschaftsschicht des Verfassers nicht abheben (vgl. BGH GRUR 1960, 449 – Alte Herren). Briefe sind dann urheberrechtlich schutzfähig, wenn sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen (KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß). Der urheberrechtliche Schutz setzt bei Briefen ein, wenn diese nicht nur Allerweltsmitteilungen enthalten, sondern eine geistige Leistung darstellen, die sich in Form und Inhalt des Briefs offenbart, wenn sich der Brief von gewöhnlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abhebt (KG GRUR-RR 2016, 106 Rn. 15 – Strittmatter-Brief). Tagebücher haben die Funktion, äußere und innere Vorgänge, die dem Tagebuchführenden wichtig sind, im Zeitraffer festzuhalten. Tagebücher sind also die Dokumentation einer ganz persönlichen Zeitgeschichte. Sie unterscheiden sich sachlich von Briefen nur dadurch, dass der Verfasser von Tagebüchern sich im Gegensatz zu Briefschreibern anderen nicht mitteilt. Urheberrechtlich besteht zwischen Briefen und Tagebüchern dagegen kein Unterschied. In der Regel fehlt ihnen die Eigentümlichkeit, selbst wenn das Tagebuch von einem berühmten Schriftsteller geführt worden sein sollte (Rauer/Bibi in BeckOK UrhG, 42. Ed., § 2 Rn. 177; KG GRUR 1973, 603, 604 – Hauptmann-Tagebücher). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden (OLG Köln BeckRS 2016, 8582, Rn. 11). Durchschnittliche, einfache Briefe, die Mitteilungen über tatsächliche Geschehnisse enthalten, genießen ebenso wenig Schutz wie alltägliche Tagebücher, die sonst keine individuelle Prägung im urheberrechtlichen Sinne aufweisen. Dennoch können auch Briefe und Tagebücher urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn die erforderliche individuelle Prägung vorliegt (Senat ZUM-RD 2016, 576, 588). Aus dem Bestehen von Gestaltungsalternativen allein lässt sich wiederum noch keine schöpferische Gestaltungshöhe ableiten (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 24 – Vitrinenleuchte). ddd. Es kommt vorliegend – wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat – auf die Schutzfähigkeit der einzelnen übernommenen Werkteile an. Der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk kann eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellen, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2009, 1041 Rn. 48 – Infopaq/DDF). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch (kleinen) Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind (BGH BeckRS 2013, 3973 Rn. 8). Bei übernommenen Werkteilen kann der Urheberrechtsschutz daran scheitern, dass die übernommenen Teile für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH GRUR 2011, 134 Rn. 54 – Perlentaucher). Wenn – wie vorliegend – nur einzelne Passagen bzw. Sätze vervielfältigt werden, dann ist Anspruchsvoraussetzung, dass diesen Werkteilen ihrerseits eine eigene Schutzfähigkeit zukommt. Soweit die betreffenden Werkteile demgegenüber nicht für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind, ist ihre Benutzung urheberrechtlich gestattet (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2001, 97, 98). Es ist Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob die vom Kläger beanspruchten Sätze hinreichend individuell sind, um urheberrechtlich geschützt zu sein (BGH BeckRS 2013, 3973 Rn. 8). eee. Weiter trägt die Klägerseite im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte). fff. Die Klägerin hat vorliegend geltend gemacht, die gegenständlichen Textpassagen enthielten keine „Allerweltsmitteilungen“. Es handele sich jeweils um Mitteilungen, die über das Alltägliche hinausgingen, die die persönliche Ansicht bzw. Bewertung des Autors wiedergäben und die sich mit der Situation im zweiten Weltkrieg befassten. Teilweise seien Kriegsinterna und Kriegserlebnisse wiedergegeben worden. Es seien politische Bewertungen der Situation vorgenommen worden. Die Bewertungen seien individuell. Dies begründe vorliegend den Urheberrechtsschutz. Damit macht die Klägerin als eigenschöpferisch den Inhalt und die Gedankenführung geltend. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vor allem auf die sprachliche Gestaltung abgestellt und diese in den verbotenen Textpassagen als hinreichend individuell angesehen. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin ergänzend u.a. darauf berufen, dass es dem Beklagten zu 2) um Authentizität gegangen sei, es sei gerade um die von O. und G. T. gewählten Formulierungen gegangen. ggg. Sowohl der Inhalt und die Gedankenführung als auch die sprachliche Gestaltung sind in den jeweils übernommenen Teilen der Briefe und Tagebucheintragungen – entgegen der landgerichtlichen Bewertung und entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht hinreichend eigenschöpferisch. Es kommt darauf an, wie aus den Original-Briefen und Tagebucheinträgen in der angegriffenen Publikation zitiert worden ist und ob jeder Werkteil für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung seines Urhebers ist. Dies kann vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung des Klagevorbringens nicht festgestellt werden. Dabei kann nach dem Vorgenannten dahinstehen, ob den Briefen und Tagebucheintragungen O. und G. T.s in ihrer Gesamtheit urheberrechtlicher Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG zuzubilligen ist. Denn die Klägerin wendet sich – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – gegen die Zitate gemäß den in der Anlage zum Teil-Urteil des Landgerichts unterstrichenen Passagen. Aus Urheberrecht kann ein diesbezügliches Verbot – wie ausgeführt – nur beansprucht werden, wenn die übernommenen Werkteile für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind. Es sind daher Original-Brief bzw. Original-Tagebucheintrag und verwendetes Zitat jeweils gegenüberzustellen, um festzustellen, welcher Teil bzw. Ausschnitt übernommen wurde. Als Original liegt im Streitfall lediglich die Zusammenstellung / das Buch G. B.s vor. Die Originale der Briefe und Tagebucheintragungen sind nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht im Besitz der Klägerin. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag ist davon auszugehen, dass das Buch G. B.s Auszüge aus den originalen Briefen und Tagebucheintragungen wiedergibt. Das unveröffentlichte, 200 Seiten umfassende Buch enthält eine Auswahl und Zusammenstellung der Originale sowie z.T. Erläuterungen G. B.s. Jeweils sind in der angegriffenen Publikation einzelne Sätze übernommen worden. Auswahl und Anordnung der Gedankenführung des Original-Briefes bzw. der Tagebucheintragung sind aufgrund der Kürze des jeweiligen Zitats dabei nicht übernommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermag die sprachliche Gestaltung allein die urheberrechtliche Schutzfähigkeit vorliegend jeweils nicht zu begründen. Die Briefe und Tagebucheintragungen sind jeweils verfasst in der seinerzeitigen Sprache der (gehobenen) Gesellschaftsschicht des Verfassers (vgl. hierzu BGH GRUR 1960, 449 – Alte Herren) bzw. – betreffend O. T. – z.T. unter Verwendung von Militärsprache, was nicht eigenschöpferisch ist, da O. T. beim Militär war. Auch der Inhalt ist vorliegend nicht schutzfähig, soweit er auf der Wiedergabe von tatsächlichen Geschehnissen beruht und diese beschreibt, da die Realität als solche gemeinfrei ist (vgl. Senat ZUM-RD 2016, 576, 588). Im Einzelnen ist hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Passagen jeweils keine hinreichende Schöpfungshöhe für Urheberrechtsschutz festzustellen. (1) Keine hinreichende Schöpfungshöhe besteht im Hinblick auf die auf S. 59, 60 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 03.09.1939, wie sie sich aus einem Vergleich mit der Vorlage (Zusammenstellung / Buch G. B.s, dort S. 3, Anlage K14 und als Ganzes vorgelegt nach Anlage K61) ergeben: „…Inzwischen hat England sich auf seine Bündnispflichten besonnen. Soll es! Was wollen die uns schon? Ob du wohl den Anbau von Kartoffeln und Gemüse in Erwägung ziehst? Ich würde es erst entscheiden, wenn die Jahreszeit die Entscheidung fordert, eher nicht. Ist bis dahin das Ende dieses Krieges noch nicht abzusehen, würde ich anbauen, was der Verpflegung dient. ... … Ich bin gespannt, wie lange die polnische Expedition dauert. Ich schätze äußerst zwei Monate. Dann wird alles besetzt sein, was wir haben wollen, und wir ,sitten dor op', und die Engländer und Franzosen können uns im Mondschein begegnen. …“ Die Zitate entstammen, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, aus dem Buch G. B.s, dort S. 3 (vgl. Anlage K14). Dem Original-Brief O. T.s wurden jeweils einzelne einzelne Sätze entnommen. Vor den beiden Zitaten enthält der Original-Brief weiteren Inhalt („… Du wirst meinen Zeilen entnommen haben, daß unsere Abt. noch nicht eingesetzt ist. …). Zwischen den beiden Zitaten ist in der Verletzungsform Inhalt weggelassen worden („… Gertrud und Gretelein sowie Wolfgang gehen hoffentlich wieder zur Schule. … Und Käte, ist sie in Sorge um Wolfgang? Braucht sie nicht zu sein, nur wird Wolfgang jetzt schwerlich reisen können. …“). Es ist jeweils auf den Gesamteindruck des Zitats abzustellen. Auswahl und Anordnung, wie sie O. T. vorgenommen hat, sind dabei in der Verletzungsform nicht übernommen worden bzw. geben die Zitate insoweit jedenfalls nicht das Eigenschöpferische des Original-Briefs wieder. Auch die Gedankenführung O. T.s aus dem Original-Brief ist in den beiden Ausschnitten nicht übernommen worden, vielmehr hat eine Auswahl durch den Beklagten zu 2) stattgefunden. Die Art der Sprachgestaltung, wie sie sich auch aus den Zitaten ergibt, hebt sich wiederum nicht vom Üblichen der damaligen Zeit in den Gesellschaftskreisen, in denen sich O. T. bewegte, ab. Bloße Beschreibungen der Realität genießen i.d.R. ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz. Die Kombination aus kurzen Ausrufen „Soll es!" und – zum Teil – rhetorischen Fragen („Was wollen die uns schon?") und der Verwendung des plattdeutschen Einschubs „sitten dor op" ist für die damalige Zeit im Hinblick auf die Sprachgestaltung nicht unüblich. (2) Kein Urheberrechtsschutz als Sprachwerk besteht auch im Hinblick auf die auf S. 60 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief von O. T. vom 09.09.1939: „… Ich nehme an, daß der lächerliche Luftangriff auf Cuxhaven, von dem wir hören, Euch alle nicht beunruhigt hat. ... … Unser Marsch aus Schlesien an die Front war anstrengend, besonders weil nachts ohne Licht gefahren wurde. ... … Es gehen Gerüchte von einer Art Ultimatum von Seiten Rußlands und Italiens an England. Was mag daran sein? An eine längere Dauer des Krieges kann ich einstweilen nicht glauben. Ich bin davon überzeugt, daß der Führer nach Überwindung Polens den Weg zu einem Frieden finden wird.“ Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gem. Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 3 (vgl. Anlage K14). Dem Original-Brief O. T.s wurden jeweils einzelne Sätze entnommen. Vor und zwischen den Zitaten enthält der Original-Brief weiteren Inhalt. Im Hinblick auf den zu beurteilenden Gesamteindruck des Zitats sind auch hier Auswahl und Inhalt sowie Gedankenführung des Originals in den drei Zitaten nicht übernommen worden. Die Art der Sprachgestaltung mit der Formulierung „lächerlicher Luftangriff“ oder der rhetorischen Frage „Was mag daran sein?“ hebt sich nicht vom Üblichen eines Briefes oder Tagebucheintrags der damaligen Zeit unter Berücksichtigung der Gesellschaftskreise, in denen sich O. T. bewegte, ab. Dass die Wahrnehmung der Geschehnisse individuell ist, genügt nicht. Erforderlich sind eine geistige Leistung und ein Abheben von gewöhnlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen. Dies ist hier nicht festzustellen. (3) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die auf S. 60 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief von O. T. vom 26.09.1939, denen ebenfalls jeweils die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Ich kann nur hoffen, daß der Führer Mittel und Wege findet, um eine Auseinandersetzung im Westen zu vermeiden. ... … In Lodz gibt es alles. Stoffe kaufen sich die Herren von der Etappe. … … Gestern zogen hier zahlreiche Flüchtlinge vorbei, die aus der vordersten Linie kamen und aus irgendwelchen Gründen ihre Häuser räumen mußten. Ein erschütterndes Bild! Aber so ist der Krieg. … … Möge der Krieg niemals auf deutschem Boden ausgefochten werden!“ Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 4 (vgl. Anlage K14). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es handelt sich im Übrigen um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (4) Ebenfalls nicht urheberrechtlich schutzfähig sind die beiden Zitate auf S. 61 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 22.10.1939: „… Ich will mich nachher beim Abteilungskommandeur in meiner neuen Hauptmannswürde melden. … … Es soll ein Befehl bestehen, der der deutschen Artillerie verbietet, auf französischen Boden zu schießen. Alles spricht davon, daß Weihnachten Frieden sein soll.“ Die Zitate entstammen wiederum dem Buch G. B.s, dort S. 5 (vgl. Anlage K14). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Wiederum handelt es sich im Übrigen um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (5) Entsprechendes gilt für die drei Zitate auf S. 61 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 14.11.1939, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Gelegentlich halte ich etwas Unterricht ab, so heute unter anderem über Knigges Umgang mit Quartierswirten und deren Töchtern. ... … Was mit uns beabsichtigt ist, weiß nach wie vor kein Mensch. An Maßnahmen gegenüber Holland oder Belgien kann ich nicht glauben, weil ich mir nicht vorstellen kann, daß diese Staaten uns einen Grund zum Einschreiten geben oder sich gar einverstanden erklären. ... … Lindemann (Senatssyndikus, Pressereferent) hat mir übrigens 40 Bücher für die Kolonne in Aussicht gestellt, die er aus der Hamburger Büchersammlung beiseite geschafft hat. Auf den Radioapparat vom Reichsstatthalter warte ich noch.“ Auch hier gibt es vor und zwischen den Zitaten im Original (Buch G. B.s, S. 6, vgl. Anlage K15) Inhalte, die im Verletzungsmuster (Anlage K53) weggelassen worden sind. Jedenfalls ist auch diesen drei Zitaten hinsichtlich Anordnung, Auswahl und Gedankengang kein eigenschöpferisches Gepräge des Originals zu entnehmen. Es handelt sich zudem wiederum um Beschreibungen der Realität und auch die sprachliche Gestaltung des Briefes hebt sich nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (6) Nichts Abweichendes gilt auch für die auf S. 61 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 27.12.1939 wiedergegebenen drei Zitate, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Der Kommandeur sagte mir am 23., daß ich als Hauptmann auf die Dauer keine Kolonne führen soll. Du weißt, liebe Frau, daß diese Auffassung meinen Wünschen nicht zuwider ist. Denn wenn ich Artillerist sein soll, will ich es als Batteriechef oder später als Abteilungskommandeur sein. … … Bei meiner gegenwärtigen Abteilung bleibe ich auf keinen Fall. … … Vom Rechtsamt erhielt ich ein Päckchen mit einem Buch …, ferner Päckchen vom Gauleiter, von der NSDAP-Ortsgruppe Wohldorf und von dem guten Niehaus, worüber ich mich besonders freute." Die Zitate entstammen, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 7 (vgl. Anlage K15). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es handelt sich zudem im Übrigen um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat auch hier nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (7) Entsprechendes gilt für das Zitat auf S. 62 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 11.05.1940, dem ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Du kannst stolz darauf sein, daß Dein Mann bei dem Entscheidungskampf um Deutschlands Zukunft dabei sein kann. Die Grenze haben wir gestern früh 7 Min. vor 7 Uhr passiert und trafen eine uns neugierig und nicht ablehnend musternde Bevölkerung. Einige waren sogar begeistert. …“ Das Zitat entstammt, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 14 (vgl. Anlage K15). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte vor und nach dem Zitat vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es liegen Beschreibungen der Realität vor. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das Zitat wiederum nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (8) Nichts Abweichendes gilt auch für die auf S. 62 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 12.05.1940 wiedergegebenen Zitate, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Wir sind schon ein Land weiter, und unsere Gegner laufen so schnell, daß wir kaum nachkommen können. Ein merkwürdiger Krieg. Die natürlichen Verteidigungsanlagen werden nicht benutzt. Das läßt sich noch einfacher an als in Polen. Die hätten sich in diesem Waldgelände bestimmt zäh verteidigt. ... … Die Nacht verbrachte ich in einer komfortablen Villa mit einem besonders werten Weinkeller und mit Konserven und anderen Vorräten, die wir kurzerhand der Feldküche zuführten. Auch der Wein wurde für die gesamte Abteilung requiriert, damit unsere Leute heute Abend jeder eine halbe Flasche bekommen können. Gute Zigarren fanden sich obendrein. Ein Leben wie Gott in Frankreich! Die Bewohner sind geflüchtet. Warum eigentlich? Wir hätten ihnen bestimmt nichts getan. …“ Die beiden Zitate entstammen, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 14 (vgl. Anlage K15). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es handelt sich im Übrigen um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat wiederum nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. Im Hinblick auf den „werten Weinkeller“ findet sich im Buch G. B.s dahinter in Klammern ein Fragezeichen, so dass insoweit ein Übertragungsfehler vom Original nicht auszuschließen ist. (9) Entsprechendes gilt für die Zitate auf S. 62 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 16.05.1940, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Das Ganze ist mehr ein Pfingstausflug als Krieg. Dazu herrliches Wetter. Und wir leben vortrefflich mit erbeutetem Burgunder und viel Eiern und Schokolade und Kaffee und guten holländischen Zigarren. Seit heute sind wir im französischen Sprachgebiet, sodaß ich Gelegenheit habe, meine Sprachkenntnisse aufzufrischen. ... … Ich bin stolz darauf, dabei sein zu dürfen, und bin überzeugt davon, daß es uns bald gelingen wird, den Krieg siegreich zu beenden.“ Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermögen eine bildhafte Beschreibung der Geschehnisse und Wahrnehmungen und eine individuelle Wortwahl urheberrechtlichen Schutz der beiden Zitate nicht zu begründen. Die beiden Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 15 (vgl. Anlage K15). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es handelt sich zudem wiederum um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. Bildhafte Beschreibungen und individuelle sprachliche Wendungen vermögen hier noch keinen Urheberrechtsschutz zu begründen, da ein Abheben von der Ausdrucksweise der damaligen Gesellschaftsschicht, in der sich O. T. bewegte, nicht festzustellen ist. (10) Kein Urheberrechtsschutz als Sprachwerk besteht auch für die auf S. 62 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 18.05.1940 wiedergegebenen fünf Zitate: „… Die deutschen Truppen ziehen westwärts, und man hört keinen Schuß und sieht keinen feindlichen Flieger. Mir scheint in Hamburg ist dickere Luft als hier, denn heute hörten wir, daß englische Flieger Bomben über Hamburg abgeworfen hätten. ... … Um Euch in Wohldorf bin ich nicht besorgt. Und außerdem habt Ihr den besten Luftschutzkeller der Umgegend. ... … Die Erfolge der deutschen Truppen sind fabelhaft. Es geht wirklich noch schneller als in Polen. Wer hätte das gedacht! Ich wage nicht zu prophezeien, wann unsere Schläge den Gegner mürbe gemacht haben werden. Aber daß wir dem Endsieg näher rücken, ist zweifellos. ... … Die Bewohner sind vielfach geflüchtet, sehr zu ihrem Schaden, denn es ist gar nicht zu vermeiden, daß die Häuser, die leer und ohne Aufsicht stehen, durchwühlt werden. … … Ich habe als Chefwagen jetzt einen Chevrolet-Cabriolet.“ Die vom Landgericht insoweit angenommenen hinreichend individuellen Formulierungen zur Beschreibung der Wahrnehmung und der Geschehnisse durch den Autor O. T. vermögen den Zitaten jeweils eine hinreichende eigenschöpferische Prägung nicht zu verleihen. Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 15 (vgl. Anlage K15/K16). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte vor und zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Es handelt sich um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat wiederum nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (11) Entsprechendes gilt für die fünf Zitate auf S. 63 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 30.05.1940, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Die belgischen Soldaten zogen an uns vorbei [im Original: vorüber] auf die Heimat zu. … … Der Katzenjammer wird nachkommen. … … Denn nun müssen England und Frankreich erkannt haben, daß die deutsche Führung mit der von 1914 nicht zu vergleichen ist. Was damals hier in Flandern mißlang, haben wir jetzt spielend erreicht. … … Hier hat also damals eine Batterie gestanden. Da liegen über 10.000 deutsche Soldaten begraben. Etwa 6000 benannte und der Rest unbenannt. Eine kleine Ehrenhalle enthält an den Wänden auf Holztafeln die Namen von über 5000 gefallenen deutschen Studenten. … … Damals ist hier die Blüte der deutschen Jugend in den Tod gegangen. Heute ist das deutsche Heer fast ohne Verluste hier einmarschiert. Man wird eines Tages die Frage aufwerfen, ob der Führer als Staatsmann oder als Feldherr größer war. Am Ende muß unser Sohn noch mal einen Aufsatz darüber schreiben. …“ Die Verwendung bildhafter Vergleiche und die Verbindung zur Schulzeit seines Sohnes vermögen jeweils – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz nicht zu begründen. Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 16 (vgl. Anlage K16). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte vor und zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Das Verletzungsmuster reiht mehrere Zitate z.T. nahtlos aneinander an. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Dem Original sind einzelne Sätze entnommen worden. Es handelt sich im Übrigen um Beschreibungen der Realität. Soweit individuelle Gedanken geschildert werden, hebt sich das jeweilige Zitat hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung wiederum nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (12) Nichts Abweichendes gilt auch für die auf S. 63 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 02.06.1940 wiedergegebenen fünf Zitate, denen ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… Wir sind hier eingesetzt, um den Engländern den Rest zu geben. Und das wird gründlich besorgt. Wir selbst bleiben unbehelligt aber schießen feste nach Dünkirchen und anderen Stellen an der Küste. … … Die Straßen zur Küste machen einen trostlosen Eindruck. Fahrzeug steht an Fahrzeug. Alles fast nagelneue englische und französische Militärfahrzeuge. Millionenwerte liegen da, alles fluchtartig verlassen. Wir benutzen die Gelegenheit, um uns mit fahrbaren Untersätzen gesund zu machen. Riesige Vorräte sind zu finden. … … Die stehengebliebenen Militärfahrzeuge zählen nicht nach Hunderten, sondern belaufen sich wohl auf mehrere 1000. ... … Ich hatte heute einen Brief vom Reichsstatthalter, in dem er mir die Verleihung des silbernen Treudienst-Ehrenzeichens mitteilt. ... … Schon 25 Jahre treue Dienste soll ich geleistet haben. …“ Bildhafte Beschreibungen und Formulierungen sind auch hier entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schutzbegründend. Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 17 (vgl. Anlage K16). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte vor und zwischen den Zitaten vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Das Verletzungsmuster reiht mehrere Zitate z.T. nahtlos aneinander an. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Die sprachliche Gestaltung hebt sich nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit aus Gesellschaftskreisen, in denen sich O. T. bewegte, ab. (13) Entsprechendes gilt für das Zitat auf S. 63 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 27.06.1940, dem ebenfalls die hinreichende Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz fehlt: „… So bei kleinem muß ich mich wohl mit dem Gedanken vertraut machen, daß der Krieg eines Tages zu Ende geht und ich wieder in meinen zivilen Beruf zurückkehre. Es wird mir und allen, die jetzt im Felde stehen, nicht ganz leicht fallen, wieder in die alte Tretmühle zurückzukehren. …" Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Formulierungen „So bei kleinem“ und „alte Tretmühle“ in den Sätzen aus dem Brief nicht von solcher sprachlicher Gestaltung, dass sich die Sätze vom Üblichen der damaligen Zeit abhöben. Die Zitate entstammen wiederum, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 19 (vgl. Anlage K16). Aus diesem Buch als Vorlage für das Verletzungsmuster ergibt sich, dass im Originalbrief Inhalte vor und nach dem Zitat vorhanden sind, die im Verletzungsmuster weggelassen worden sind. Hierdurch entsprechen Anordnung, Auswahl und Gedankenführung nicht dem Original. Die geschilderten individuellen Gedanken im Zitat heben sich wiederum im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung nicht von gewöhnlichen Briefen der damaligen Zeit ab. (14) Ebenfalls kein Urheberrechtsschutz besteht für das auf S. 63 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von O. T. vom 10.09.1940 wiedergegebene Zitat: „… Na, ich denke, Hermann Göring wird den Engländer bald mürbe geklopft haben. Ob es überhaupt noch zu einer kriegerischen Handlung kommt? …“ Das Zitat entstammt, wie die Klägerin gemäß Anlage K53 geltend macht, dem Buch G. B.s, dort S. 21 (vgl. Anlage K16). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus dem Gesichtspunkt einer doppelten Entmenschlichung der Luftangriffe auf England kein urheberrechtlicher Schutz für diese beiden Sätze aus einem Brief O. T.s an seine Frau. Die sprachliche Gestaltung hebt sich nicht von der Sprache der Gesellschaftsschicht, der O. T. angehörte (Militärkreise, gehobene Gesellschaftsschicht), ab. (15) Nicht urheberrechtlich schutzwürdig sind auch die Zitate aus den Briefen G. T.s an ihren Mann, zunächst die auf S. 64 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von G. T. vom 01.05.1940 wiedergegebenen Zitate (Original im Buch G. B.s, dort S. 29, Anlage K17): „… Ich stand den ganzen Tag unter dem Eindruck des heutigen Tagesbefehls des Führers an die Truppen in Norwegen. Wenn der Führer solche Worte findet, weiß man die Taten und die Erfolge unserer Soldaten erst richtig zu würdigen, und immer mehr wird mir klar, wie richtig es war, die Küste Norwegens zu besetzen. Ich bewundere auch die Leistung, die darin besteht, daß bis ins kleinste alles für ein solches Unternehmen vorbereitet ist und alles, was kommen könnte, bedacht wird. Du hast so manchmal gesagt, es gibt so wenig Leute, die wirklich eine Sache bis zu Ende durchdenken können, hier ist aber so gearbeitet worden. Ich bin voller Bewunderung und spreche mit den Kindern davon, die doch diese Zeit mit wachen Augen erleben sollen. ... … Vor 7 Jahren erlebten wir den 1. Mai in Berlin, ich sah zum ersten Mal voller Spannung den Führer, voller Verehrung sah ich auf zu dem alten Hindenburg, und wir beide fragten uns, was wird Hitler uns bringen. Und was hat sich alles seit diesem 1. Mai in Deutschland verändert! Und was werden wir noch erleben! …". (16) Sodann gilt dies für das auf S. 65 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von G. T. vom 08.08.1941 wiedergegebene Zitat (Original im Buch G. B.s, dort S. 48, vgl. Anlage K17): „… Die Freude über die ganz großen Erfolge im Osten! Ich meine, sehr viel Elite kann von der russischen Armee nicht mehr übrig sein, so daß der Widerstand bei den nächsten Operationen leichter zu brechen sein wird. Dr. C. soll geschrieben haben: ,Seit ich die russischen Zustände kennen gelernt habe, weiß ich erst, wie dankbar wir sein müssen, einen solchen Führer zu besitzen'. …“ (17) Schließlich fehlt auch Urheberrechtsschutz als Sprachwerk für das auf S. 65 der streitgegenständlichen Publikation aus dem Brief von G. T. vom 04.10.1941 wiedergegebene Zitat (Original im Buch G. B.s, dort S. 50, vgl. Anlage K17): „… Hast du gestern die Führerrede gehört? Mir hat sie geholfen, recht mutig in die Zukunft zu schauen. Man kann also hoffen, den Russen wirklich kleinzukriegen. Allerdings wann es mit England mal zu Ende gehen soll, scheint noch in weiter Ferne zu liegen. …" Entgegen der Ansicht des Landgerichts hebt sich die Wortwahl und sprachliche Gestaltung der Sätze aus den Briefen G. T.s nicht von dem seinerzeit Üblichen in der Gesellschaftsschicht, in der sich G. T. bewegte, ab. Dass es unterschiedliche Ausdrucksmöglichkeiten gegeben hat und die Wortwahl daher individuell ist, genügt zur Begründung von Urheberrechtsschutz für ein Sprachwerk nicht. Denn aus dem Bestehen von Gestaltungsalternativen allein lässt sich noch keine schöpferische Gestaltungshöhe ableiten (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 24 – Vitrinenleuchte). (18) Kein Urheberrechtsschutz besteht nach dem Vorgenannten auch für die weiteren Zitate aus Briefen O. T.s an seine Frau. Dies gilt zunächst für die auf S. 66 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 01.01.1942 (Original im Buch G. B.s, dort S. 53/54, vgl. Anlage K18): „… Was ich gehört habe, hat mir nicht recht gefallen. Diese Rechtfertigung schien mir überflüssig. Ich hatte den Eindruck, daß die Rede für das Ausland bestimmt sei, anders kann ich mir manches nicht erklären. Die Wendung, es könne und müsse uns gelingen, die russischen Angriffe abzuwehren - oder so ähnlich - klang sehr ernst. Ein solcher Aufruf soll doch erhebend und ermutigend wirken. Das hat er bei mir nicht getan. Damit soll nicht gesagt sein, daß ich plötzlich voll von Bedenken wäre. Wenn wir im Augenblick im Osten und in Afrika Schwierigkeiten haben, so wäre es mir lieber gewesen, wenn der Führer es klar ausgesprochen hätte. ... … Eine kleine Hoffnung, daß in diesem Jahr die Entscheidung fällt, hat uns der Führer ja gelassen ..." (19) Sodann gilt dies für die auf S. 66 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 23.03.1942 (Original im Buch G. B.s, dort S. 56, vgl. Anlage K18): „… Der Krieg ist eine stärkere seelische Belastung, als wir uns klarmachen und bei dem einen wirkt so etwas stärker auf den Körper als bei anderen. ... … Ja, die Gespräche, die man in verantwortlichen Kreisen über die Zukunft führt, sind sicherlich sehr ernsten Tones. Ich bleibe bei der Meinung, daß der vergangene Winter wohl am schwersten war. Ich glaube daran, daß es uns schon bald gelingen wird, das Blatt in Russland zu wenden und die Russen klein zu kriegen. Was im Weltkrieg zu einer Zeit gelang, wo wir außerdem gegen Frankreich und Italien kämpfen mußten, das bringen wir in diesem bevorstehenden zweiten Ansturm gegen Rußland bestimmt fertig. …“ (20) Weiter gilt dies für das auf S. 66, 67 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 20.05.1942 (Original im Buch G. B.s, dort S. 58, vgl. Anlage K18): (über Hermann Göring): „Er trifft doch das rechte Wort zur rechten Stunde und stellt die Dinge so dar, wie sie sind. Im übrigen ist meine Meinung unverändert die, daß England und Amerika den Krieg verloren haben werden, wenn sie nicht hindern können, daß wir mit Rußland fertig werden. Besonders gefallen hat mir, was Göring über unsere Verpflichtung gegenüber unseren Kindern sagte. Wir müssen diesen Krieg führen, damit unsere Kinder es einst besser haben. Und ich meine, wenn wir ehrlich antworten, so müssen wir noch zugeben, daß wir es noch gar nicht mal schlecht gehabt haben. Wie schnell werden später diese Kriegsjahre überwunden sein!“ (21) Es gilt auch für das auf S. 67 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 30.07.1942 (Original im Buch G. B.s, dort S. 62, vgl. Anlage K18): „… Es ist schon eine Gemeinheit, friedliche Städte so zuzurichten! Der Teufel soll die Engländer und den ganzen Krieg holen! …“ (22) Weiter gilt dies für das auf S. 67 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 08.11.1942 (Original im Buch G. B.s, dort S. 65, vgl. Anlage K19): „… Auch war ja um 18 Uhr die Rede des Führers anzuhören. Viel Inhalt hatte sie nicht. Er hat ja ganz recht, wenn er sagt, daß jetzt nicht viel zu reden ist. Neue Gedanken fielen mir nicht auf.“ (23) Es gilt auch für die auf S. 67, 68 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 25.01.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 83, vgl. Anlage K19): „… Man sagt, wir hätten sehr viele Truppen abgezogen (im Osten), um sie für den Kampf im Frühjahr zu rüsten. Wenn wir uns das noch leisten können, kann es nicht so ganz schlimm stehen. Aber Stalingrad ist wohl sehr gefährdet. ... … Wir bekamen in diesen Tagen einen Befehl des Reichsmarschalls (Göring) für alle Wehrmachtteile, danach wird die Anrede in der dritten Person abgeschafft. Also nicht mehr: ,Haben Herr General noch Befehle?' sondern ,Herr General, haben Sie noch Befehle?' Interessant ist die Begründung: Es kommt vor, dass Leute, die im zivilen Leben bedeutende Stellungen bekleiden, Untergebene von Vorgesetzten seien, deren Stellung der zivilen Stellung der Untergebenen gewissermaßen unterlegen sei. Und schließlich werde der Führer von niemand in der dritten Person angeredet. Ich habe mich ja 1935 und 1939 schwer an die dritte Person gewöhnen müssen. Aber jetzt fällt mir die Umstellung wieder nicht ganz leicht.“ (24) Weiter gilt dies für die auf S. 68 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 31.01.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 84, vgl. Anlage K19): „… Ich hörte, daß der Engländer letzte Nacht die Elbbrücken und Hamburg heimgesucht hat, sogar mit einem gewissen Erfolg. Daß Ihr jetzt auch wieder mit Tagesangriffen bedacht seid, ist ein ausgesprochen unfreundlicher Akt. Aber wartet nur, Ihr Engländer, eines Tages kommt der von Hermann Göring angekündigte Tag! ... … Welch ein Jammer an der Ostfront. Durch Görings fabelhafte Rede ist einem das erst richtig klar geworden. Aber auch, daß keine Veranlassung besteht, das Unglück größer zu sehen als es ist. Wie sind die Eltern und Frauen zu bedauern, die einen Soldaten in Stalingrad haben! Das zu ertragen, übersteigt wohl fast des Menschen Kraft.“ (25) Es gilt auch für die auf S. 68 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 05.02.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 84, vgl. Anlage K19): „… Eine sorgenvolle Zeit! Aber wir werden es schon schaffen. Immerhin erfahren wir jetzt, was es heißt, wenn der Siegeszug unterbrochen wird und Niederlagen ertragen werden müssen. Die seelische Belastung für diejenigen, die ihre Angehörigen dabei wissen, muß sehr groß sein. Denn wie lange wird es dauern, bis sie erfahren, ob ihr Sohn oder Mann sich in Gefangenschaft befindet. Und in wie vielen Tausenden von Fällen werden sie niemals Nachricht erhalten! Aber das muß überwunden werden. Hoffen wir, daß die verlorenen Gebiete im Sommer zurück erobert werden und noch andere dazu. ... … Ach, es geht uns hier ja viel zu gut.“ (26) Weiter gilt dies für die auf S. 68, 69 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 21.03.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 85, vgl. Anlage K19): „…Heute mittag hörte ich die Führerrede und war ergriffen vor allem von der Begrüßung der Verwundeten. Die Rede selbst klang sicher und zuversichtlich. Die vom Führer geschilderte Festlegung der Lage ward erhärtet durch die Aufhebung der Urlaubssperre. Besser konnte man vor aller Welt nicht bezeugen, daß jede Gefahr gebannt ist. So dürfen wir hoffen, daß wir im Sommer im Osten große Erfolge erringen werden. Die Zahl der Gefallenen ist etwa 1/4 der Toten des Weltkrieges. Aber der Krieg ist noch nicht zu Ende. ... … Ich las in diesen Tagen in einer von der Wehrmacht herausgegebenen Schrift über Partei und Wehrmacht. Danach soll die Wehrmacht gegenwärtig die Erziehungsaufgabe mit übernehmen, die sonst der Partei zufällt. Sie soll die Soldaten also politisch schulen. Man will eine politische Wehrmacht und eine soldatische Partei und findet ermahnende Worte über das Einvernehmen zwischen beiden. Woran liegt es, daß mancher von der Partei nicht viel wissen will? Sicherlich kann so ein Mann vieles verderben. Aber vernünftige Leute müssen doch zugeben, daß die Führung durchweg in Ordnung ist. Ich glaube, es ist vor allem das Hineinreden in Privatangelegenheiten, was die Menschen verdrießt. Der Mensch will eine persönliche Freiheit. In seiner karg bemessenen Freizeit will er tun und lassen können, was ihm beliebt. Hoffen wir, daß es nach dem Kriege möglich wird, solche Wünsche zu erfüllen. ... … Daß ich nicht für das Führerhauptquartier ausersehen worden bin, darüber bin ich nicht böse. Denn wie ich gehört habe, wäre das eine Referententätigkeit geworden, die mir wahrscheinlich nicht mehr liegt. Als Kommandeur habe ich vermutlich mehr Selbständigkeit. Wenn ich mich schon verändern sollte, so würde mich immer noch eine motorische Abteilung reizen. Aber dazu bin ich wohl schon zu alt.“ (27) Es gilt auch für das auf S. 69 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitate aus einem Brief O. T.s vom 08.05.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 87, vgl. Anlage K19): „…Heute kam der Wehrmachtsbericht mit der Räumung von Bizerta heraus. Das ist wohl der Anfang vom Ende der so stolzen afrikanischen Unternehmungen. Es ist ein Jammer! Wenn man sich vorstellt, daß Rommel vor den Toren Ägyptens stand, und nun die ziemlich sichere Aussicht auf einen verlustreichen Rückzug! Es ekelt mich an, wenn ich im ,Reich' von Dr. Goebbels lese, daß an der Peripherie des Kampfgebietes so kleine Schwierigkeiten und Rückschläge zu verzeichnen seien, die aber aufs Ganze gesehen, kaum ins Gewicht fielen. Als ob es nicht wieder die Besten wären, die nun bis zu einem schweren Ende kämpfen werden. In einem mag Goebbels ja recht haben: Wir müssen den Kopf hoch halten, was auch kommen mag. Hoffen wir also, daß es bald anders werde. Aber das verflixte Gefühl kann ich nicht loswerden, daß zur Zeit unsere Gegner uns dauernd in Zugzwang versetzen.“ (28) Weiter gilt dies für die auf S. 69, 70 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 01.08.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 90, vgl. Anlage K20): „… Ich habe erfahren, daß die Walddörferbahn am vergangenen Sonntag, den 25. Juli, noch gefahren ist. So muß ich annehmen, daß Mutter sich nach dem ersten Angriff zu Dir begeben hat. ... … Die Innenstadt stark betroffen. Die Sparkasse von 1827 zerstört, aber die Stahlfächer angeblich erhalten. Hopfenmarkt und Meßberg sollen sehr gelitten haben. Auch das Rathaus stark beschädigt. Am Alsterdamm erhebliche Verwüstungen. Desgleichen am Hauptbahnhof. … … Schwere Verwüstungen in Hoheluft bis an den Schlump, ferner Berliner Tor und Wandsbek. Auch Barmbek wieder sehr mitgenommen. An Kirchen angeblich mehrere zerstört, darunter St. Georg und Nicolai. Das St. Georger Krankenhaus kaputt. Angeblich Seuchengefahr. Abtransport von Hunderttausenden von Menschen irgendwohin mit irgendwelchen Transportmitteln. Verpflegung durch besonders eingesetzte Dienste. Starker Einsatz von Wehrmacht. Der Hafen und die Industrie vermutlich so gut wie lahmgelegt.“ (29) Es gilt auch für das auf S. 70 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 18.08.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 91, vgl. Anlage K20): „… Du schreibst darin, daß alle Zukunftsgedanken sinnlos sind und daß Dir nur der eine große Wunsch bleibt, daß der Herrgott uns fünf wieder gesund zusammenführt. Erschüttert hat mich dies und Dein Dank für den Fall, daß das Schicksal es anders gewollt habe. Ja, liebe Frau, jetzt merken wir erst richtig, was dieser Krieg bedeutet und daß es um die Entscheidung geht, ob Deutschland weiter bestehen oder untergehen soll. Wer weiß, was für Prüfungen uns noch auferlegt sind. …“ (30) Weiter gilt es für das auf S. 70 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 04.09.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 94, vgl. Anlage K20): „… Ich höre vom Osten nur das Beste. Andererseits vernimmt man, daß die Heimat hier und da schwarz sieht. Das wird daran liegen, daß die Männer fehlen. Und dann sind selbstverständlich die Luftangriffe eine schwere Belastung. Die Heimat ist zur Front geworden, aber ihr fehlen die Frontsoldaten und der Frontgeist. Die feste Zuversicht, die der brave Kämpfer in vorderster Linie hat und auf die wenigen schwächeren Kameraden überträgt, so daß alle eines Sinnes werden, dieses Vertrauen und den Sieg der deutschen Waffen muß die Heimat wiedergewinnen. Es gibt viele Frauen wie Dich, die Ihr letztlich ebenso denkt wie der Soldat an der Front und die Ihr mit Eurem Glauben die Schwächeren aufrichten und stärken könnt! Wenn man die Dinge so betrachtet, kann man schon verstehen, daß der Führer einen seiner willensstärksten Leute zum Innenminister (Himmler) [‚(Himmler)‘ ist eine Anmerkung G. B.s] gemacht hat und ich bin der Meinung, daß wir noch eine ganze Zeit warten müssen, bis wir Erfolge aufweisen können, die die Nation aufrichten.“ (31) Dies gilt auch für das auf S. 71 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 10.11.1943 (Original im Buch G. B.s, dort S. 97, 98, vgl. Anlage K21): (zu einer Hitler-Rede) „Manches war aus der Not der Zeit gesprochen. Aber manches gefiel mir nicht. So zum Beispiel der Vergleich mit 1923: ,Die Sorgen von heute könnten nicht größer sein, als die von 1923 gewesen sind.' Wie kann man das vergleichen! Dann die Rede, daß wir die zerstörten Städte in 2 bis 3 Jahren wieder aufbauen könnten. Das halte ich schlechterdings für unmöglich. Die Bombengeschädigten werden als die Avantgarde der Rache bezeichnet; sie können nicht anders als an den Sieg glauben, weil sie nur durch einen Sieg wieder zu dem ihrigen kommen können. Aber so ist es doch gar nicht! Nicht aus materiellen Gründen erhoffen wir den Sieg sondern aus ideellen! Dann das Gerede vom ,Nerven verlieren'! Es wäre ja noch schöner, wenn die Führung die Nerven verlieren wollte! Sowas sollte man überhaupt nicht aussprechen. Vielleicht war ich nicht in der richtigen Stimmung, um diese Rede zu hören: Jedenfalls war ich enttäuscht. Ich meine, man braucht die Nation nicht auf diese Weise aufzuputschen, sondern es wäre besser, jeden einfach an die Pflichterfüllung zu erinnern.“ (32) Weiter gilt dies für das auf S. 71 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Brief O. T.s vom 24.07.1944 (Original im Buch G. B.s, dort S. 135, vgl. Anlage K21): (zum Anschlag auf Adolf Hitler) „… Das Attentat auf den Führer hat uns alle hier tief erschüttert. Wie ist es möglich, daß jemand glauben kann, er könne auf solche Weise seinem Vaterlande einen Dienst erweisen. Nicht vorstellbar sind die Folgen, wenn der Anschlag gelungen wäre. Daß die Attentäter bzw. ihre Helfershelfer sich im deutschen Offizierskorps befinden, ist tief betrüblich. …“ (33) Es gilt auch für die auf S. 72 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen Zitate aus einem Brief O. T.s vom 15.09.1944 (Original im Buch G. B.s, dort S. 143, vgl. Anlage K21): „… Die Offiziere wohnen in einer eingerichteten Villa und der Lehrstab, …, in einer anderen, ehemaligen Judenvilla. … … Ich habe ein großes Zimmer mit schönem Ausblick über die Bucht und die vorgelagerten Inseln. Außerdem ein Badezimmer. Unten im Hause gibt es einen großen Raum, der etwas kitschig, aber leidlich behaglich eingerichtet ist. … … Hier im Hause finden sich eine Anzahl Bücher, auch Deutsch geschriebene. Ich beginne mir von Dostojewski etwas heraus zu nehmen [im Original: Ich pickte mir von Dostojewski etwas heraus.]. Aber ich glaube, daß es nicht richtig ist; von ihm etwas zu lesen, weil er mit Vorliebe unerfreuliche Zustände und Ereignisse beschreibt. Man braucht etwas Fröhliches und Positives in dieser Zeit. …“ (34) Weiter gilt dies für das auf S. 72 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Tagebucheintrag O. T.s, wahrscheinlich aus dem Spätherbst 1945 (Original im Buch G. B.s, dort S. 194, vgl. Anlage K21): „… Ich will heute darstellen, was sich seit der Beendigung der Feindseligkeiten bezüglich meiner Person zugetragen hat. Denn der Verlust meines Amtes ist eine in meinen und meiner Angehörigen Leben so einschneidende Tatsache, daß es notwendig ist, diese Entwicklung festzuhalten. Meine Kinder sollen wissen, wie es dazu gekommen ist.“ (35) Es gilt auch für das auf S. 72, 73 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus einem Tagebucheintrag O. T.s vom 30.09.1945 (Original im Buch G. B.s, dort S. 193, 194, vgl. Anlage K21): „… Seit Pfingsten bin ich zu Hause. Nach wenigen Tagen habe ich meinen Dienst im Rathaus angetreten. Bürgermeister Petersen, bei dem ich mich meldete, empfing mich liebenswürdig. Meine Kameraden aus der Verwaltung, besonders die Herren Senatssyndici Dr. Lindemann und Dr. Grapengeter sowie Senator Martini hatten dafür gesorgt, daß mein Name der Militärregierung bereits aufgegeben worden war. Diese bestätigte mich alsbald vorläufig in meinem Amt (wie alle, die in ihren Ämtern verblieben oder neu eingetreten waren). Man beantragte bei der Militärregierung meine Entlassung (aus der Wehrmacht). Aber diese ließ sich viel Zeit. Am 28. September bin ich nun endlich entlassen worden. Der Zeremonie der Entlassung in der Hamburger Kunsthalle unterzog ich mich mit Bedenken. Ich nahm vorsichtshalber einen Koffer und einen Rucksack mit, denn mancher höhere Beamte ist von der Entlassung nicht zurückgekehrt, sondern erneut verhaftet worden, wohl, weil man in ihm einen Kriegsverbrecher vermutete. Aber es ging alles glatt. Nun bin ich zehn Jahre meines Lebens Soldat gewesen. Sollte es zum Kriege mit Rußland kommen, um zusammen mit England den deutschen Osten zurückzugewinnen, so bin ich wieder dabei.“ (36) Weiter gilt dies für die auf S. 73 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen weiteren Zitate aus dem Tagebucheintrag O. T.s, wahrscheinlich aus dem Spätherbst 1945 (Original im Buch G. B.s, dort S. 194, vgl. Anlage K21): „… Bald nach der Besetzung ließ der Chef der hiesigen Militärregierung die Leiter und die stellvertretenden Leiter aller wesentlichen Dienststellen kommen. Vorher hatten die Herren ihre Fragebögen einreichen müssen. Dann hielt man ihnen eine Ansprache, in der ihnen ihre schwere Schuld vorgehalten wurde. Einige Herren, darunter Bürgermeister Krogmann und Senatssyndikus Dr. Ziegler, wurden vom Fleck weg verhaftet. Andere wurden sofort entlassen aus ihren Ämtern. Der verbleibende Rest ward freundlicher angesprochen und zur Arbeit angehalten. Es stellte sich heraus, daß man als Grundsatz aufgestellt hatte, daß leitende Beamte, die vor dem 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten waren, nicht im Amte verblieben. Die 37er (- wir nannten uns scherzhaft wohl 37er Spätlese -) konnten bleiben. … … Von Kameraden aus der Zeit vor der englischen Besetzung fand ich insbesondere vor die Herren Senatoren Martini und Velthuysen, Senatssprecher Dr. Lindemann, Dr. Meincke, Dr. Grapengeter, Dr. Schultz (Staatsrat). Die Herren hatten als Bürgermeister Herrn Rudolf Petersen, den Bruder des 1933 aus dem Amte geschiedenen Bürgermeisters Carl Petersen, herangeholt. Zweifellos eine glückliche Wahl, denn P. spricht perfekt Englisch, hat nahe Verwandte in England und ist nicht rein arischer Abstammung. Übrigens spricht P. auch Russisch, so daß er allen denkbaren Anforderungen entsprach. Seine Wahl ist wohl das Verdienst des Senatssprechers Dr. Lindemann. Meine Kameraden, insbesondere die Herren Grapengeter, Lindemann und Martini, hatten auch bereits an mich gedacht und hatten meinen Namen in eine Liste aufgenommen mit dem Bemerken, daß ich der NSDAP erst seit 1937 angehört habe, so daß ich nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen mit meiner Bestätigung rechnen konnte. …“ (37) Dies gilt auch für die auf S. 73, 74 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen weiteren Zitate aus dem Tagebucheintrag O. T.s, wahrscheinlich aus dem Spätherbst 1945 (Original im Buch G. B.s, dort S. 195, vgl. Anlage K21): „… Zu meinem Leidwesen unterstellte man diese Stelle mir. … … Ich hatte vor allem deswegen Bedenken, weil ich mit der Gefahr rechnete, daß durch diese Dienststelle das Rechtsamt in den politischen Tagesstreit hineingezogen werden konnte. … … Es war keine Seltenheit, daß man im Senat für die Erledigung schwieriger Angelegenheiten auf mich verfiel. Wußte man nicht, wen man nehmen sollte, so mußte ich dafür herhalten. Im Senat bildete sich ein erfreuliches Verhältnis unter den Mitgliedern, ...“ (38) Weiter gilt dies für das auf S. 75 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene weitere Zitat aus dem Tagebucheintrag O. T.s, wahrscheinlich aus dem Spätherbst 1945 (Original im Buch G. B.s, dort S. 195, vgl. Anlage K22): „… Den ersten Angriff erlebte ich von Seiten des ehemaligen Polizeipräsidenten Campe (Polizeipräsident vor 1933), der, offenbar verärgert darüber, daß man ihn nicht wieder geholt hatte, woran in Anbetracht seiner geringen Fähigkeiten und seiner charakterlichen Mängel niemand dachte, in einem Gespräch mit mir zum Ausdruck brachte, daß die 37er Parteigenossen sehr viel übler zu beurteilen seien als die 33er. Er hielt es für richtig, seinen Standpunkt in ungehöriger Weise den beiden Bürgermeistern zur Kenntnis zu bringen, die aber ihn kannten und wußten, was sie davon zu halten hatten. Trotzdem glaube ich, daß dieser Schleicher sich mit Kreisen in Verbindung gesetzt hat, die für sein Geschwätz Interesse hatten. Ich vernahm weiter, daß ein gewisser Voss in Wohldorf sich in der Walddörferbahn (im ,Bahnparlament' einer Gruppe von Wichtigtuern, die mit der Hochbahn täglich zusammen zur Arbeit in die Innenstadt fuhren) verschiedentlich dahin geäußert habe, es sei unerhört, daß ich noch im Amt sei. Dieser gehörte zu einer Clique von politischen Intriganten, die bereits 1933 gegen mich gehetzt hatte. …“ (39) Es gilt auch für das auf S. 78 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebene Zitat aus dem Tagebucheintrag O. T.s, Auszug aus seinem Schreiben vom 23.01.1955 (Original im Buch G. B.s, dort S. 199, vgl. Anlage K25): „… Ich fand meine ersten Klienten in meinen Leidensgenossen und gewann einen Musterprozess vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, nachdem die erste Instanz ein dem Senat gefälliges Urteil gesprochen hatte. Damit waren alle Prozesse für den Senat verloren, und er mußte an mich gehörige Prozeßkosten bezahlen für ca. 50 verlorene Prozesse mit beachtlichen Streitwerten! …“ (40) Schließlich gilt es für die auf S. 78 der streitgegenständlichen Publikation wiedergegebenen weiteren Zitate aus dem Tagebucheintrag O. T.s, Auszug aus seinem Schreiben vom 23.01.1955 (Original im Buch G. B.s, dort S. 200, vgl. Anlage K25): „… Ich blieb also Anwalt, ließ mir nichts von meinem anwaltlichen Einkommen auf die Pension anrechnen und bezog daneben die volle Pension. … … Ich muß hinzufügen, daß es die Eigenart meiner Praxis mit sich gebracht hat, daß der Staat des öfteren der unterliegende und daher für mein Honorar zahlungspflichtige Teil ist. Ich habe stets zum Ausdruck gebracht, daß ich auch heute bereit sei, meine Arbeitskraft dem Staate zur Verfügung zu stellen. Mehr kann ich nicht tun.“ Aus den Gesichtspunkten bildhafter Beschreibungen, einer individuellen Wortwahl, Beschreibungen der Einstellung zum Krieg mit individuellen Formulierungen sowie Bewertungen durch individuelle Formulierungen lässt sich vorliegend entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils keine hinreichende Schöpfungshöhe für Urheberrechtsschutz als Sprachwerk feststellen. Jeweils geht es um die sprachliche Gestaltung. Erforderlich ist – wie ausgeführt –, dass sich der Brief von gewöhnlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abhebt (vgl. KG GRUR-RR 2016, 106 Rn. 15 – Strittmatter-Brief). Das Sich-Abheben muss in Bezug auf Briefe der Gesellschaftsschicht des Verfassers festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 1960, 449 – Alte Herren). Dies lässt sich im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung – um die es letztlich hier im Wesentlichen geht – vorliegend nicht feststellen. hhh. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Kombination aus einer grafischen Darstellung und einem Slogan eine künstlerische Leistung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG und damit ein geschütztes Gesamtwerk sein kann (BGH SpuRt 2023, 234, 237), ergibt sich für den vorliegenden Streitfall nichts anderes. Streitgegenstand, der vorliegend ins Berufungsverfahren gelangt ist, sind – wie ausgeführt – die Briefe O. und G. T. und die Tagebucheinträge O. T.. Schutz für ein Sammelwerk gem. § 4 Abs. 1 UrhG durch Auswahl und/oder Anordnung der Briefe und Tagebucheinträge durch Frau und Herrn B. und eine diesbezügliche urheberrechtliche Verletzung hat das Landgericht – rechtskräftig – verneint. Selbst wenn die Briefe O. und G. T. und die Tagebucheinträge O. T. s auch ohne die Zusammenstellung durch G. B. als Gesamtwerk anzusehen wären, so hätte der Beklagte hieraus nur Teile, nämlich jeweils einzelne Sätze, übernommen. Dass ein unterstelltes Gesamtwerk urheberrechtlich dadurch geprägt sei, dass sich aus ihm die Entwicklung der politischen Einstellung der Eheleute O. und G. T. in der damaligen Zeit ergebe, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht anzunehmen. Schutzbegründend kann zwar – wie ausgeführt – eine individuelle Gedankenführung sein. Dass sich die Briefe von gewöhnlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit politischen oder sonstigen Fragen von dem seinerzeit in der Gesellschaftsschicht O. und G. T. Üblichen abhöben, kann jedoch – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden. Insoweit genügt es – urheberrechtlich – nicht, dass es sich um persönliche, bis zur angegriffenen Publikation unveröffentlichte Briefe und Tagebucheintragungen handelt. iii. Auf den weiteren Gesichtspunkt der – wie die Klägerin geltend macht – fehlenden Berechtigung der Beklagten, zu dem das Landgericht zutreffend entschieden hat, kommt es dann nicht mehr an. bb. Mangels Begründetheit des Unterlassungsantrags gemäß landgerichtlichem Tenor zu Ziff. 1.a) bestehen auch die geltend gemachten Annexansprüche – Auskunftsanspruch gemäß landgerichtlichem Tenor zu Ziff. 2 sowie der Vernichtungsanspruch gemäß landgerichtlichem Tenor zu Ziff. 3 – nicht. c. Es ist auf die Stufenklage (§ 254 ZPO) der Klägerin der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig. Verneint das Berufungsgericht das Bestehen eines Leistungsanspruchs, weist es die Klage insgesamt ab (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn. 14; BGH NJW 2019, 2473 Rn. 11). Dies ist hier betreffend den Gegenstand des landgerichtlichen Tenors zu Ziff. 1.a) – der verwendeten Textpassagen – der Fall, so dass der Senat insoweit durchentscheiden kann. d. Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2024, eingegangen am 08.07.2024, hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO gegeben. e. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. f. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.