Urteil
5 U 45/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
A. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen
[1. ...]
2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.24-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 2:
und/oder
[3. - 5. ...]
6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 5:
II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 bestätigt.
B. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, wird zurückgewiesen.
C. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
A. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen [1. ...] 2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.24-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 2: und/oder [3. - 5. ...] 6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 5: II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 bestätigt. B. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, wird zurückgewiesen. C. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Angebot von Kraftfahrzeugreifen in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt ein Internetportal, auf dem Autoteile, speziell Autoreifen, beworben und angeboten werden. Eine dort veröffentlichte Seite mit Angeboten von Reifen ergibt sich aus Anlage AS 1. Verkäuferin der in Anlage AS 1 angebotenen Reifen war die Antragsgegnerin zu 2). Wenn man einen der dort angebotenen Reifen in den Warenkorb legte, so erschien auf der Folgeseite ein Hinweis „Verkauf und Service durch C., Versand durch [...]“ (Anlage AG 4). Im Zeitraum vom 19.10.2023 bis zum 26.01.2024 wurden von der Antragsgegnerin zu 1) ausschließlich Eigenangebote verglichen. Ob die Antragsgegnerin zu 2) ansonsten Verkäuferin aller auf dem Internetportal der Antragsgegnerin zu 1) beworbenen Reifen ist, ist streitig. Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerin zu 1) findet sich wie aus der Anlage AS 2 ersichtlich die Angabe „Das größte Vergleichsportal für Reifen“. Dort wurde in der aus Anlage AS 3 ersichtlichen Art und Weise mit prozentualen Preisermäßigungen geworben, die sich nicht auf eine Preisermäßigung desselben Angebots bezogen, sondern auf einen Vergleich mit dem teuersten Angebot des betreffenden Reifens. Dabei wurde dem Preisvergleich am 21.12.2023 ein Vergleichsangebot vom 12.10.2023 zugrunde gelegt (Anlage AS 4). Ferner wurde in der aus Anlage AS 5 ersichtlichen Art und Weise mit der Angabe „Testsieger“ geworben. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1) am 22.12.2023, dem Freitag vor Weihnachten, wegen „hochgradig irreführender und wettbewerbswidriger Angebotspräsentation und Angaben auf c..de und reifen.c..de“ erfolglos abgemahnt (Anlagen AS 11, AG 3). Auf Antrag der Antragstellerin vom 19.01.2024 hat das Landgericht Hamburg am 24.01.2024, Az. 312 O 37/24, folgenden Beschluss gefasst: 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen 1. auf einem Online-Shop Eigenangebote unzutreffend so darzustellen und/oder darstellen zu lassen, als würden die Kaufverträge mit Drittunternehmen zustande kommen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1; 2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2; 3. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen sich die Ersparnis aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten Angebot und dem aktuell teuersten Angebot eines Unternehmens der C.-Gruppe ergeben soll, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 4. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei welchen dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 5. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht aktuell sind, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4; 6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht in Anlage AS 5. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 24.01.2024 Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen haben sich mit ihrem Widerspruch vom 09.02.2024 gegen die erlassene einstweilige Verfügung gewandt. Auf Antrag der Antragsgegnerinnen ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.02.2024 an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die streitgegenständliche Werbung sei unlauter und irreführend. Insbesondere werde der Verbraucher in der aus Anlage AS 1 ersichtlichen Art und Weise darüber getäuscht, dass nicht die dort angegebenen Händler, sondern nur die Antragsgegnerin zu 2) Verkäuferin der dort angebotenen Reifen sei. Auch die aus Anlage AS 2 ersichtliche Werbung als Vergleichsportal bzw. größtes Vergleichsportal sei vor diesem Hintergrund irreführend, da der Verbraucher hier Angebote unabhängiger Händler erwarte und nicht solche eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Unternehmens. Auch die Art des Preisvergleichs sei irreführend, da sie nicht auf einem Vergleich mit dem für das jeweilige Angebot früher geltenden Preis beruhe, sondern auf dem Vergleich mit dem teuersten Angebot, wobei hier insbesondere dann eine Täuschung vorliege, wenn dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation zugrunde liege und es sich um einen sogenannten „Mondpreis“ handele. Auch werde der Verbraucher in seiner Erwartung eines aktuellen Preisvergleichs enttäuscht, wenn der Vergleichspreis bereits über 2 Monate alt sei. Schließlich sei auch die aus Anlage AS 5 ersichtliche Werbung mit der Angabe „Testsieger“ irreführend, da Gegenstand des Tests eine andere Größe des betreffenden Reifens gewesen sei. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2024 (Az. 312 O 37/24) zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2024 (Az. 312 O 37/24) aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, dass die einstweilige Verfügung hinsichtlich der ausgesprochenen Verbote zu Unrecht ergangen sei. Insbesondere seien die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert und die Antragsgegnerin zu 2) nicht passivlegitimiert. Ferner sei die einstweilige Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin zu 2) ergangen. Auch in der Sache seien die Verbote zu Unrecht ergangen. Der Verbraucher werde hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Antragsgegnerin zu 2) Verkäuferin der angebotenen Reifen sei, was auch keineswegs bei allen angebotenen Reifen der Fall sei. Unabhängig davon sei die Bezeichnung als Vergleichsportal nicht irreführend, weil die Reifen tatsächlich von den angegebenen Händlern geliefert würden und die Antragsgegnerin zu 2) lediglich als Vertragspartner auftrete (sogenanntes Streckengeschäft). Auch die Art der Preisvergleiche sei nicht zu beanstanden und in der streitigen Testsieger-Werbung werde ausreichend darauf hingewiesen, welche Größe des Reifens Gegenstand des Tests gewesen sei. Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 zu den Ziffern 1.2. und 1.6. aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 26.03.2024 verwiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen haben gegen dieses Urteil jeweils im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Die Antragstellerin wendet sich wegen der Aufhebung der Verbote zu 1.2. und 1.6. und der damit verbundenen teilweisen Zurückweisung der Verfügungsanträge gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Antragsgegnerinnen möchten mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des zugrundeliegenden Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung erreichen. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Landgericht die ergangene einstweilige Verfügung bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht teilweise hätte aufheben dürfen, sondern auch in den Verboten zu 1.2. und 1.6. zugunsten der Antragstellerin hätte bestätigen müssen. Es sei hochgradig irreführend, wenn die Antragsgegnerinnen sich und die streitgegenständliche Seite unter reifen.c..de als „Vergleichsportal“ oder gar „größtes Vergleichsportal“ für Reifen bezeichneten. Denn die Antragsgegnerinnen erbrächten dort nicht die Dienstleistungen, die die Verbraucher von einem Vergleichsportal erwarteten. Insbesondere böten die Antragsgegnerinnen keinen objektiven, anbieterunabhängigen Preisvergleich an. Im Gegenteil unterlägen die Angebote, die auf der Seite der Antragsgegnerinnen gelistet würden, einer willkürlichen Vorauswahl. Sie seien nämlich begrenzt auf die Verkaufsangebote der Antragsgegnerin zu 2), die bei jedem Verkauf, der über reifen.c..de abgewickelt werde, die verantwortliche Verkäuferin sei. Dies sei für den Verletzungszeitpunkt im Dezember 2023 sogar unstreitig. Darüber hinaus änderten später nach dem Umzug auf die Domain reifen.auto.c..de aufgenommene vereinzelte „Alibi-Angebote“ von Drittverkäufern nichts an der Irreführung. Die Würdigung des Sach- und Streitstandes im angegriffenen Urteil gehe in mehrfacher Hinsicht an der Sache vorbei, womit sie rechtsfehlerhaft sei. Die erzeugte Irreführung sei geschäftlich erheblich. Daneben sei es irreführend, dass die Antragsgegnerinnen auf einer Angebotsseite im Internet mit der Angabe „Testsieger“ zu einem Reifen würben, der unstreitig kein Testsieger sei. Die Bewerbung als „Testsieger“ sei in diesem Zusammenhang objektiv unrichtig und von keinem vernünftigen Anlass gedeckt. Bei Reifen machten eine andere Größe und Dimension auch innerhalb derselben Modellreihe einen signifikanten Unterschied. Der getestete Reifen in der Größe 185/65 R15 T könne nicht über diese Angebotsseite erworben werden. Eine Ausräumung der entstandenen Irreführung komme hier weder rechtlich noch tatsächlich in Betracht. Die Aussage „Testsieger“ sei in Bezug auf den angebotenen Reifen der Größe 165/60 R15 77 T vorbehaltlos falsch. Jedenfalls erhebliche Teile des Verkehrs würden auch einen Größenabgleich der Reifen nicht vornehmen. Gleichermaßen nähmen erhebliche Teile des Verkehrs den Abgleich zwar vor, bemerkten den Unterschied in den Größenkennungen aber nicht. Die Würdigung des Landgerichts sei klar erfahrungswidrig und damit nicht tragfähig. Hinsichtlich der Berufung der Antragsgegnerinnen verteidigt die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung. Sie trägt vor, vollumfänglich aktivlegitimiert zu sein. Umgekehrt sei die Antragsgegnerin zu 2) vollumfänglich passivlegitimiert. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Funktion als Webseitenbetreiberin die Beauftragte der Antragsgegnerin zu 2) sei. Ihr, der Antragstellerin, stünden alle geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die einstweilige Verfügung sei zutreffend jedenfalls zum Teil bestätigt worden. Die Darstellung in Anlage AS 1, die nach den Antragsgegnerinnen einen „Preisvergleich“ zeige, streite gerade für eine Irreführung. Im Rahmen der Darstellung eines Preisvergleichs rechneten Verbraucher erst recht nicht damit, dass ihnen tatsächlich nur Vertragsangebote eines einzigen Händlers gezeigt würden. Dass (erst) auf nachfolgenden Seiten im Bestellprozess in kleiner grauer Schrift erwähnt werde, dass der Verkauf „durch C.“ erfolge, räume die zuvor entstandene Irreführung nicht aus. Die Rabattwerbung aus Anlage AS 3 sei, wie vom Landgericht festgestellt, irreführend. Entsprechendes gelte für die Preiswerbung mit „Mondpreisen“ gemäß Anlage AS 3. Zu Recht habe das Landgericht auch verboten, gemäß Anlage AS 4 mit Preisersparnissen zu werben, die nicht aktuell seien. Der sich erst per Mouseover-Effekt öffnende Infokasten beseitige die Irreführung nicht. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, das Recht der Antragsgegnerin zu 2) auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Antragstellerin beantragt, unter Teilaufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024 (Az. 406 HKO 20/24) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2024 (Az. 312 O 37/24) vollumfänglich zu bestätigen, und zwar mit der Maßgabe, insoweit die einstweilige Verfügung gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu I.2. und 6. gemäß Schriftsatz vom 19.01.2024 neu zu erlassen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragen die Antragsgegnerinnen: Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2024 (Az. 406 HKO 20/24) abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 (Az. 312 O 37/24) wird zu 1.1. und 1.3. – 1.5. aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insgesamt zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, das Landgericht habe die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 zu Unrecht teilweise bestätigt. Die Antragstellerin verfolge hier gegenüber ihnen, den Antragsgegnerinnen, eine geschäftsbehindernde Strategie. Die Antragsgegnerin zu 2) habe mit den streitgegenständlichen Handlungen nichts zu tun. Ihr gegenüber sei die einstweilige Verfügung schon unzulässig gewesen. Sie, die Antragsgegnerin zu 2), sei vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gehört worden. Ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör bzw. ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit seien verletzt worden. Zudem sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung von vornherein komplett unbegründet gewesen. Die Antragsgegnerinnen bestreiten die Aktivlegitimation der Antragstellerin mit Nichtwissen. Sie machen geltend, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht passivlegitimiert sei. Diese sei für ihre eigenen Kategorien der Rubrik „Shopping“ von C. zuständig, nicht jedoch für den Vergleich und das Angebot von Reifen auf der beanstandeten Webseite. Die streitgegenständliche Bewerbung liege in der alleinigen Verantwortung der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 2) werde erst ab dem „check-out“-Prozess als Kaufvertragspartnerin bei Direktkäufen tätig. Sie sei auch keine Beauftragte gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Die unter den Ziffern 1.1., 1.3. bis 1.5. tenorierten Unterlassungsansprüche der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024 seien unbegründet. Die aus der Anlage AS 1 ersichtliche Werbung sei zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des (Kauf-)Vertragspartners irreführend. In dieser Anlage gehe es nicht um den konkreten Vertragspartner, sondern schlicht um den Preisvergleich zum Reifen. Im Rahmen des Vergleichs hätten die Verbraucher (noch) gar keine Erwartung, wer konkret Vertragspartner werde. Die Antragsgegnerin zu 2) beziehe die Produkte für ihren Direktverkauf von unterschiedlichen Lieferanten, die bei den einzelnen Produkten zum Vergleich genannt würden. Der Käufer bestimme selbst, bei welchem Lieferanten und zu welchem Preis das Produkt bestellt werden solle. Mit „Rabatten“ werde nicht irreführend geworben. Die in Anlage AS 3 beanstandete Rabattwerbung sei zulässig. Es handele sich nicht um die Angabe einer Preisermäßigung i.S.d. § 11 Abs. 1 PAngV, sondern um die Berechnung eines Vergleichsergebnisses, welches sich jederzeit ändern könne. Es handele sich nicht um eigene Preise, sondern um Drittpreise. Jedenfalls sei eine Irreführung durch die sogenannte Mouseover-Funktion ausgeschlossen. Ebenso wenig erfolge eine irreführende Werbung mit „Mondpreisen“. Im angegriffenen Urteil werde ohne weitere Begründung ein „Mondpreis“ unterstellt. Schließlich erfolge keine irreführende Werbung mit veralteten Preisen. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 PAngV sei nicht erfüllt. Das Datum des Vergleichs werde gut sichtbar hervorgehoben. Hinsichtlich der Berufung der Antragstellerin verteidigen die Antragsgegnerinnen die Entscheidung des Landgerichts. Sie tragen insoweit ergänzend vor, dass die streitgegenständliche Werbung mit „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ (Tenor Ziffer 1.2. der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024) genauso wenig irreführend sei wie die streitgegenständliche Testsiegerwerbung (Tenor Ziffer 1.6. der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024). Die behauptete „Eigenwerbung“ habe die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass nur Eigenangebote der Antragsgegnerin zu 2) auf der Webseite reifen.c..24.de beworben bzw. verglichen worden seien. „Alibi-Angebote“ seien nicht ersichtlich. Bei der Bewerbung eines Produktes mit den Testergebnissen könne eine Irreführung nur für ein nicht baugleiches Produkt angenommen werden. Die verschiedenen Reifen seien hier aber baugleich und unterschieden sich allenfalls in ihrer Größe. Das „i“-Symbol sei ausreichend. Die einstweilige Verfügung sei insoweit jeweils zu Recht aufgehoben worden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet, die ebenso zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen ist unbegründet. 1. Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 hat die Antragstellerin ihren Berufungsantrag dahingehend klargestellt, dass ihr Begehren angesichts der durch das Urteil vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, erfolgten Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024, Az. 312 O 37/24, zu den Aussprüchen zu 1.2. und 1.6. in genau diesem Umfang auf einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung durch den Senat gerichtet ist. 2. Auf die Berufung der Antragstellerin ist das landgerichtliche Urteil vom 26.03.2024, Az. 406 HKO 20/24, abzuändern. Die bereits erstinstanzlich beantragten und von der Zivilkammer des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 24.01.2024, Az. 312 O 37/24, erlassenen Verbote zu 1.2. und 1.6. sind vom Senat im Wege der einstweiligen Verfügung in dem bereits vom Landgericht zuerkannten Umfang neu auszusprechen. Demgegenüber muss die Berufung der Antragsgegnerinnen erfolglos bleiben. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist vollen Umfangs zulässig. aa. Die Verfügungsanträge der Antragstellerin sind im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat jeweils ein konkretes Verletzungsmuster (Anlagen AS 1 – AS 5) in Bezug genommen. Dies hat bereits das Landgericht in den Tenor seines Beschlusses vom 24.01.2024 übernommen. Soweit die Antragsgegnerinnen die Fassung des Unterlassungsantrags zu I.2. beanstanden, greift diese Kritik nicht durch. Der Antragstellerin geht es nach dem Antrag um ein Verbot, einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben. Dieses Begehren ist zulässig. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass der ein Vergleichsportal kennzeichnende anbieterübergreifende Preisvergleich hier nicht stattfinde. Dementsprechend könne die Webseite reifen.c..de denklogisch auch nicht das größte Vergleichsportal sein. Insoweit nimmt die Antragstellerin in ihrem Antrag auf die Anlage AS 2 als konkretes Verletzungsmuster Bezug. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627, 628 Rn. 15 – Deutschland-Kombi, m.w.N.). Das ist hier der Fall. bb. Die Klagebefugnis der Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind im räumlichen Anwendungsbereich des UWG jeweils Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Denn Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 UWG Rn. 4.8, m.w.N.). Unerheblich ist, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 UWG Rn. 4.13, m.w.N.). Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, etwa durch einen Werbepartner, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 UWG Rn. 4.16, m.w.N.). Danach liegt hier jeweils ein konkreten Wettbewerbsverhältnis vor. Die auf den Online-Plattformen e. und C. angebotenen Waren sind im vorliegenden Fall aus der Sicht der angesprochenen Nutzer austauschbar. Insbesondere das Angebot der Antragsgegnerinnen beschränkt sich dabei nicht auf einen bloßen Preisvergleich. Vielmehr werden dem Plattformnutzer konkrete Kaufangebote gemacht. Die Antragstellerin betreibt unter www.e..de einen elektronischen Marktplatz, auf dem Nutzer nach einer Registrierung als Mitglied Waren und Dienstleistungen aller Art zum Verkauf anbieten bzw. erwerben können. Sie wird im Impressum auf der Seite www.e..de (Anlage AS 6) als Diensteanbieterin gemäß TMG angegeben. Ihr Unternehmenszweck ist nach der dortigen Angabe das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich des internationalen E-Commerce. Unter anderem für das Produktsegment Reifen bietet e. besondere Funktionalitäten zum Auffinden der passenden Artikel an. Danach fördert die Antragstellerin den Absatz von Waren auf der Plattform e. durch die Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 UWG Rn. 4.17b). Entsprechendes gilt für die Antragsgegnerin zu 1), die den Warenabsatz der Antragsgegnerin zu 2) fördert. Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet die Seite reifen.c..de. Die Antragsgegnerinnen machen insoweit geltend, bei der Antragsgegnerin zu 1) handele es sich um ein Online-Portal, welches Reifen vergleiche und im Rahmen eines Online-Marktplatzes anbiete. Die Reifenangebote auf der Seite reifen.c..de stehen jeweils zum Erwerb, wobei jedenfalls zum Verletzungszeitpunkt immer und auch jetzt jedenfalls vielfach die Antragsgegnerin zu 2) als Verkäuferin fungiert. Mit ihr kommen die Kaufverträge zustande. Echte Drittangebote gab es zum streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt nicht. In dem Zeitraum vom 19.10.2023 bis zum 26.01.2024 wurden ausschließlich Eigenangebote verglichen. Nach dem Impressum auf der Seite www.c..de (Anlage AS 7) sind die Vergleiche für Autoreifen und Kompletträder ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1), während der Shopping-Vergleich ein Angebot der Antragsgegnerin zu 2) ist. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) den Vergleich verantwortet, wird die Antragsgegnerin zu 2) Vertragspartnerin, wenn der Verbraucher im Bestellvorgang das unter Einschaltung der Antragsgegnerin zu 1) angebotene Produkt zu kaufen beabsichtigt (vgl. Anlage AG 1). Danach konkurrieren die Parteien beim Online-Verkauf von Reifen um dieselben Verbraucher, daneben aber auch um dieselben gewerblichen Reifenhändler (vgl. Anlage AS 14). cc. Unter dem Gesichtspunkt des seitens der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wegen unterbliebener Anhörung vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024 ergibt sich mit Blick auf die anstehende Entscheidung keine Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2). aaa. Hier ist unstreitig unter dem 22.12.2023 eine Abmahnung wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe erfolgt (Anlage AS 11), allerdings nach Adressierung und Inhalt des Schreibens ausschließlich gegenüber der Antragstellerin zu 1), auch wenn der persönlich angesprochene Geschäftsführer T. K. zugleich auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) ist. Eine in der Abmahnung gesetzte Frist bis zum 07.01.2024 verstrich ungenutzt. Ob in dem Verzicht auf eine gesonderte Anhörung der Antragsgegnerin zu 2) ein vorwerfbarer Grundrechtsverstoß liegt, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit angenommen würde, so führt dies nicht zur Aufhebung der vorliegenden einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Köln GRUR 2021, 505, 507 Rn. 50 ff. – Dairygold; Senat GRUR-RR 2023, 253, 255 Rn. 45, m.w.N.). Wurde die vorliegende Beschlussverfügung vom Landgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2) erlassen, unterliegt diese auf Widerspruch und Berufung hin nicht allein deswegen der Aufhebung, wenn dieser Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden ist und die Entscheidung in sonstiger Hinsicht der Sach- und Rechtslage entspricht (OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 5570 Rn. 9 – Einmalkatheter; OLG Köln GRUR 2021, 505, 507 Rn. 50 ff. – Dairygold; OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 241 Rn. 10; Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 150; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.29). Denn die mit der Berufung angegriffene Endscheidung beruht nicht mehr auf dem ursprünglichen Verstoß. Selbst eine zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) unterstellte bewusste Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann nicht unmittelbar auf den weiteren Bestand der einstweiligen Verfügung „durchschlagen“ (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 241 Rn. 10). Auch das BVerfG geht nämlich davon aus, dass einstweilige Verfügungen (auch) hinsichtlich dieser Grundrechtsverletzungen vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden können (BVerfG NJW 2017, 2985, 2986 Rn. 10; BVerfG GRUR 2022, 429, 430 Rn. 18). Zwar können Beschlussverfügungen mit Blick auf andere Rechtsverletzungen – materieller Art, aber auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör – zur Überprüfung gestellt werden und es kann diesbezüglich möglicherweise die Aufhebung erreicht werden, bei Verletzung rechtlichen Gehörs regelmäßig durch neuen Vortrag und neue Glaubhaftmachungsmittel (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 241 Rn. 10). Die eigenständige Grundrechtsverletzung des bei Erlass der Verfügung bewussten Übergehens prozessualer Rechte kann jedoch auch nach Auffassung des BVerfG so nicht beseitigt werden (BVerfG NJW 2017, 2985, 2986 Rn. 10; BVerfG GRUR 2022, 429, 430 Rn. 18). Im Widerspruchsverfahren ist wegen §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO nur über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der nunmehrigen mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Widerspruch – und mit Blick auf § 513 ZPO auch eine Berufung – gegen eine die einstweilige Verfügung bestätigende Entscheidung können dann in Fällen wie dem vorliegenden aber schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 241 f. Rn. 10). Theoretisch denkbar wäre in solchen Fällen allenfalls, die (zunächst unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten) einseitig erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und im weiteren Verfahrensverlauf (also nach Anhörung und in einem jedenfalls nunmehr fairen Verfahren) inhaltsgleich neu zu erlassen wegen des bestehenden Verfügungsanspruchs und -grunds (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 242 Rn. 10). Einem solchen Neuerlass stünde angesichts der rechtzeitigen Antragstellung dann auch nicht etwa ein zwischenzeitlicher Wegfall der Dringlichkeit entgegen (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 242 Rn. 10). Mit einer derartigen unnützen Förmelei wäre aber letztlich keinem gedient und ein solches Vorgehen entspräche auch nicht dem sonstigen gerichtlichen Vorgehen bei erst durch späteres Geschehen begründet gewordenen Ansprüchen in Verfügungsverfahren (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 242 Rn. 10). Dass ein Verzicht auf Aufhebung/Neuerlass mit Blick auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 890 ZPO) in der Zwischenzeit gegebenenfalls zu abweichenden Ergebnissen führen könnte, trägt allein keine andere Sichtweise, wenn die einstweilige Verfügung nur in der Sache gerechtfertigt ist, zumal über §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO Abhilfe im Bedarfsfalle geschaffen werden kann (OLG Köln NJW-RR 2019, 240, 242 Rn. 10; OLG Köln GRUR 2021, 505, 507 Rn. 50 ff. – Dairygold). Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu 2) jedenfalls im Widerspruchsverfahren Gehör und damit die Gelegenheit erhalten, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2021, 2020, 2022 Rn. 21). Die Berufung kann dann nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. bbb. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, unterliegt auch der im Berufungsverfahren begehrte teilweise Neuerlass der einstweiligen Verfügung durch den Senat unter den Gesichtspunkten der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin zu 2) keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin zu 2) hat jedenfalls seit dem Widerspruchsverfahren Gelegenheit gehabt, ihre Sicht in das vorliegende Verfahren einzubringen. Dass eine solche Stellungnahmemöglichkeit für die Antragsgegnerin zu 2) erst außerhalb der von der Antragstellerin zu wahrenden Dringlichkeitsfrist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.12) bestand, ist unerheblich. dd. Schließlich liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Senat GRUR-RR 2023, 253, 254 Rn. 39 – BOSS). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist der Verfügungsgrund bzw. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller von Amts wegen zu prüfen, maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Senat GRUR-RR 2023, 253, 254 Rn. 39 – BOSS). Es gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG. Diese ist hier nicht widerlegt. Der Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Hierbei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen an, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (Senat GRUR-RR 2023, 253, 254 Rn. 40 – BOSS, m.w.N.). Der Antragsgegnerin obliegt die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (Senat GRUR-RR 2023, 253, 254 Rn. 40 – BOSS). Die Antragstellerin hat hier geltend gemacht, am 15.12.2023 erstmals von den streitgegenständlichen Geschehnissen Kenntnis erlangt zu haben. Gegenteiliges ist von den Antragsgegnerinnen nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht worden und insbesondere auch nicht aufgrund der von ihnen vorgetragenen früheren geschäftlichen Kontakte der Parteien als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Am 22.12.2023 ist daraufhin die Abmahnung erfolgt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 19.01.2024 beim Landgericht eingereicht worden. Danach ist die Dringlichkeit ohne Weiteres gewahrt. Dies gilt auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2). Zwar ist diese, wie vorstehend ausgeführt, selbst nicht abgemahnt worden. Indes ist auch betreffend die Antragsgegnerin zu 2) in einer noch nicht dringlichkeitsschädlichen Frist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Landgericht eingereicht worden. b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerinnen, wie ursprünglich auch vom Landgericht Hamburg im Beschluss vom 24.01.2024 angenommen, die mit den erstinstanzlichen Anträgen zu I.1. bis I.6. geltend gemachten und von der Zivilkammer des Landgerichts zuerkannten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis Nr. 3 UWG zu. aa. Bei den Verfügungsanträgen zu I.1. bis I.6. geht es jeweils um den Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung, weshalb sich die Antragstellerin jeweils insbesondere auch auf einen Verstoß gegen § 5 UWG bezieht. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; [...] § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst die produktbezogene Irreführung, wobei es sich bei den genannten Merkmalen nicht um einen abschließenden Katalog handelt, sondern jegliches „wesentliches“ Merkmal erfasst werden soll (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.1). § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst unter anderem die preisbezogene Irreführung, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG unter anderem die Irreführung über die Eigenschaften des Unternehmens. Auch die dortigen Aufzählungen sind nicht abschließend (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 287). bb. Die Antragstellerin ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. cc. Die Antragsgegnerinnen haben unlauter gehandelt, indem sie die beanstandeten Handlungen vorgenommen haben. aaa. Die Bewerbung und der Verkauf der streitgegenständlichen Reifen durch die Antragsgegnerinnen stellen eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Über diesen Gesichtspunkt streiten die Parteien nicht. bbb. Beide Antragsgegnerinnen sind für die hier streitgegenständliche Werbung verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet die angegriffenen Darstellungen unmittelbar, die Antragsgegnerin zu 2) vertreibt über diese Internetseiten Waren. Die Antragsgegnerinnen sind damit Teil einer arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit. Die Antragsgegnerin zu 2) bedient sich bei ihrem Angebot der Antragsgegnerin zu 1), deren Tätigkeit ihr unmittelbar zugutekommt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist danach als Beauftragte der Antragsgegnerin zu 2) im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen (vgl. BGH GRUR 2019, 1053, 1058 Rn. 43 f. – Ortlieb II). Für ihr Handeln hat (auch) die Antragsgegnerin zu 2) einzustehen. Unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehung ausgestaltet haben (BGH GRUR 2019, 1053, 1058 Rn. 43 – Ortlieb II; BGH GRUR 2018, 924, 930 Rn. 62 – Ortlieb I). ccc. Es liegt, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, in Bezug auf jeden einzelnen Vorwurf eine unzulässige Irreführung gemäß § 5 UWG vor. (1) Mitbewerber können sich auf § 5 UWG berufen. Zwar dient das Irreführungsverbot in § 5 UWG vor allem dem Schutz der Marktgegenseite (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 UWG Rn. 0.9). Die im Vertikalverhältnis geltenden lauterkeitsrechtlichen Verbote erfüllen daneben aber auch die Funktion, im Horizontalverhältnis die Mitbewerber vor den wettbewerbsverzerrenden Wirkungen eines solchen Verhaltens zu schützen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 UWG Rn. 0.10). (2) Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 141). Bei einer – wie hier – in erster Linie an das allgemeine Publikum, nämlich den großen Kreis der an einem Reifenkauf interessierten Personen, gerichteten Aussage kommt es darauf an, wie der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige bzw. kritische Durchschnittsverbraucher die Äußerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst (BGH GRUR 2020, 886, 889 Rn. 42 – Preisänderungsregelung; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 146 Rn. 146). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist dabei von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben (BGH GRUR 2015, 906, 907 Rn. 22 – TIP der Woche). Da die Mitglieder des Senats hier ebenfalls zum angesprochenen Verkehr zählen, kann der Senat selbst die maßgeblichen Wertungen vornehmen. (3) Die Eignung zur Irreführung genügt (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 164). Hier besteht jedenfalls die Gefahr, dass der Verbraucher, wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht, die Antragsgegnerinnen jeweils für einen bloßen Intermediär hält, aber nicht für den Verkäufer, der nach dem geschlossenen Kaufvertrag für den erworbenen Reifen einzustehen hat. Dies ergibt sich aus der Darstellung von Lieferanten der Antragsgegnerin zu 2) als vermeintliche Verkäufer (Anlage AS 1) und der unzutreffenden Anpreisung des eigenen Online-Shops als „(größtes) Vergleichsportal“ (Anlage AS 2). Daneben sollen die angegriffenen Verkaufsangebote auf verschiedenste Art als deutlich attraktiver, günstiger und besser dargestellt werden als sie tatsächlich sind. Diesem Zweck dienen die streitgegenständliche Rabattwerbung und Werbung mit „Mondpreisen“ (Anlage AS 3), die Werbung mit veralteten Preisen (Anlage AS 4) und die Bewerbung von Produkten als Testsieger, die gar keine Testsieger sind (Anlage AS 5). Im Einzelnen gilt: (a) Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu I.1. (Verbotsausspruch des Landgerichts zu 1.1.), auf einem Online-Shop Eigenangebote unzutreffend so darzustellen und/oder darstellen zu lassen, als würden die Kaufverträge mit Drittunternehmen zustande kommen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1 und/oder gilt: Die aus Anlage AS 1 ersichtliche Werbung ist irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Durch die Wiedergabe der betreffenden Firmenlogos („A.“, „R. C.“, „G. Reifen“, etc.) in der Übersichtsrubrik „Produktdaten“ und auch die entsprechenden Shopbewertungen wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es hier mit Vertragsangeboten der verschiedenen Händler zu tun haben, wohingegen tatsächlich die dort abgebildeten Reifen unbestritten sämtlich ebenfalls von der Antragsgegnerin zu 2) verkauft werden. Es liegt damit insoweit ein Irrtum über die Person des Vertragspartners und damit auch der betrieblichen Herkunft des angebotenen Produkts vor. Der auf der Übersichtsseite angelegte Irrtum wird auch nicht durch ausreichend klare Hinweise an anderer Stelle des Internetangebots der Antragsgegnerseite ausgeräumt. Die in der jeweiligen Produktzeile enthaltene Angabe „zum Warenkorb“ (Anlage AS 1) ist hierfür inhaltlich nicht klar genug. Der dann auf der Unterseite „Warenkorb“ (Anlage AG 4) befindliche Hinweis („Verkauf und Service durch C.“) ist nicht nur in kleiner Schriftgröße gehalten, damit unauffällig und leicht zu überlesen. Vor allem aber erfolgt er erst, nachdem das Produkt in den Warenkorb eingelegt worden ist, also erst, nachdem der Verbraucher aufgrund der missverständlichen Angebotsübersicht bereits eine geschäftliche Entscheidung, nämlich die Produktauswahl, getroffen hat. Der Hinweis „Nur bei C.: 100 Tage Rückgaberecht“ findet sich bei den aus Anlage AS 1 ersichtlichen Angeboten nur vereinzelt und enthält im Übrigen auch keine eindeutige Aufklärung, dass „C.“ das mit diesem Hinweis gekennzeichnete Geschäft nicht nur vermittelt, sondern auch als Vertragspartner abwickelt. (b) Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu I.2. (ursprünglicher Verbotsausspruch der Zivilkammer des Landgerichts zu 1.2.), einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2 und/oder , gilt: Die Voraussetzungen eines Verbots gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG sind gegeben. Es liegt eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 UWG vor. Hier geht es darum, dass die Antragsgegnerinnen eigene Verkaufsangebote der Antragsgegnerin zu 2) mit dem auf der Internetseite herausgestellten Slogan „Das größte Vergleichsportal für Reifen“ (Anlage AS 2) bewerben. Diese Angabe bezieht sich auf die eigenen geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerinnen, konkret eine Tatsache, die auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Insoweit geht der Vorwurf der Antragstellerin dahin, die Bezeichnung „Vergleichsportal“ irreführend zur Bewerbung eigener Online-Angebote zu nutzen. Der angesprochene Verkehr, bei dem es sich hier, wie vorstehend ausgeführt, auch um den allgemeinen Verkehr handelt, versteht die Angabe „Vergleichsportal“ dahingehend, dass jedenfalls verschiedene auf den Erwerb eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung gerichtete Vertragsangebote verschiedener Anbieter verglichen und dem jeweiligen Interessenten geordnet zur Kenntnis gebracht werden. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert (vgl. BGH GRUR 2010, 1110 1112 Rn. 26 – Versandkosten bei Froogle II). Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird. Der Erfahrungshorizont des Verbrauchers wird dabei durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Informationsportalen im Internet häufig auf Einnahmen – etwa in Form der Vergütung für Werbung – gründet, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig sind. Mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen haben, rechnet der Verbraucher in der Regel unabhängig davon nicht, ob sich die Suchmaschine ausdrücklich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Der Verbraucher geht regelmäßig auch nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt (BGH GRUR 2017, 1265, 1267 Rn. 21 – Preisportal). Dieses Verkehrsverständnis weicht hier von der Realität ab, in der es jedenfalls im Verletzungszeitpunkt ausschließlich um Vertragsangebote der Antragsgegnerin zu 2) ging. Ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Verkehrskreises (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 146, 166) versteht die getätigte Angabe nicht dahingehend, dass die Vertragsangebote sämtlich von demselben Anbieter stammen, der sich selbst wiederum lediglich unterschiedlicher Lieferanten bedient. Dementsprechend ist die Angabe in diesem Zusammenhang zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle der Antragsgegnerinnen beim konkreten Reifenkauf geeignet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es zu der hier streitigen Bezeichnung als „Vergleichsportal“ bzw. „größtes Vergleichsportal“ nicht an einer ausreichenden Tatsachengrundlage zur Feststellung der gerügten Irreführung, auch wenn sich die Prüfung auf den von der Antragstellerseite in dringlichkeitsunschädlicher Zeit geltend gemachten Sachverhalt beschränkt (vgl. BGH GRUR 2018, 431, 433 Rn. 16 – Tiegelgröße). Mit dem Antrag zu I.2. und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt hat die Antragstellerin, wie ausgeführt, geltend gemacht, die Bezeichnung als „Vergleichsportal“ sei irreführend, weil alle Angebote von nur einem Anbieter, der Antragsgegnerin zu 2), stammten. Etwas anderes ist hier nicht festzustellen. Insoweit ist es unzutreffend, wenn das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, letzteres hätten die Antragsgegnerinnen mit ihrem Widerspruch (dort Seite 18 f.) qualifiziert bestritten und die Antragstellerin habe dies nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr haben die Antragsgegnerinnen nicht erheblich bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 2) zum Verletzungszeitpunkt jeweils Vertragspartnerin geworden ist. Die Antragsgegnerinnen sind dem Vortrag der Antragstellerin schon damals nicht substantiiert entgegengetreten und haben nicht vorgetragen, dass zum Verletzungszeitpunkt auch nur ein – und ggf. welches – Angebot konkret von einem Dritten stammen sollte. Dies ist auch aus der Anlage AS 2 nicht einmal ansatzweise erkennbar. Inzwischen haben die Antragsgegnerinnen selbst ausdrücklich eingeräumt, dass im Zeitraum vom 19.10.2023 bis zum 26.01.2024 ausschließlich Eigenangebote verglichen wurden. Mangels eines erheblichen Bestreitens kommt es insoweit bei einem zweiseitigen Verfahren, wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht, nicht auf eine Glaubhaftmachung an. Wie die Situation bezüglich der Anbieter derzeit ist, ist unerheblich. Ebenso ist nicht entscheidend, ob sich (auch) aus den AGB der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage AS 8) ergibt, dass sie Verkäuferin aller auf der Plattform beworbener Reifenangebote ist. Soweit hier eine Interessenabwägung erforderlich ist, da der angesprochene Verkehr aufgrund einer objektiv zutreffenden Angabe – die Antragsgegnerseite betreibt gerichtsbekannt tatsächlich ein Vergleichsportal – einer Täuschung unterliegt (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 167, m.w.N.), fällt diese gegen die Antragsgegnerinnen aus. Es ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, ausschließlich eigene Angebote mit der Bezeichnung „Vergleichsportal“ oder gar „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben. Denn um einen üblichen Vergleich geht es hier gerade nicht. Danach ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 24.01.2024 hinsichtlich des auf dem Verfügungsantrag zu I.2. beruhenden Verbotsausspruchs zu 1.2. betreffend die Bewerbung eines Online-Shops gemäß Anlage AS 2 als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Begründung des Landgerichts trägt eine solche Aufhebung nicht. (c) In Bezug auf den Verfügungsantrag zu I.3. (Verbotsausspruch des Landgerichts zu 1.3.), auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen sich die Ersparnis aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten Angebot und dem aktuell teuersten Angebot eines Unternehmens der C.-Gruppe ergeben soll, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3 und/oder , gilt: Die Werbung mit Preisersparnissen in der aus Anlage AS 3, Seite 1, ersichtlichen Art und Weise (Ausschnitt) , nämlich unter Angabe eines durchgestrichenen höheren Preises verbunden mit einer herausgestellten negativen Prozentangabe, bei der der Verbraucher auch in Ermangelung gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, der Preisvergleich beziehe sich auf den früher für dasselbe Angebot verlangten – und deshalb jetzt durchgestrichenen – Preis, ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend. Die streitgegenständliche Seite vermittelt, wie vom Landgericht angenommen, den Eindruck von Preisherabsetzungen für das jeweilige Angebot. In einer durchgestrichenen Preisangabe erkennt der Verkehr regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis (BGH GRUR 2016, 521, 522 Rn. 12 ff. – Durchgestrichener Preis II). Etwaige Hinweise durch einen sogenannten Mouseover-Effekt oder in den AGB können dieser Fehlvorstellung nicht hinreichend sicher entgegenwirken, weil nicht sichergestellt ist, dass sie der Kunde liest, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Im vorliegenden Fall ist dabei noch nicht einmal vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich auf dieser Seite ein solcher Mouseover-Effekt zeigte. Hier fehlt von vornherein auch ein – an anderer Stelle genutztes – Zeichen „i im Kreis“ oder „i“-Symbol. Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Hat der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer seine geschäftliche Entscheidung, etwa ein Geschäft, eine Praxis oder eine Internetseite eines Verkaufsportals aufzusuchen, getroffen, ist keine einen Irrtum aufklärende Maßnahme mehr möglich (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 267, m.w.N.). Im Ergebnis gilt auch für die Anlage AS 3, Seite 2, nichts anderes. Hier findet sich die deutlich herausgestellte, von der Antragstellerin angegriffene Angabe „41 Angebote - 82%“ [Anm.: Prozentangabe auf der Internetseite in rot] ergänzt um ein Zeichen „i im Kreis“, nicht aber wie auf Seite 1 ein durchgestrichener Preis. Des Weiteren findet sich auf der Seite im unteren Bereich die weitere Angabe „41 Angebote 78,86 € - 430,69 €“. Indes ist die Anlage AS 3 in der Variante der „und-Verknüpfung“ der beiden Seiten in einer Gesamtschau zu betrachten. In dieser Gesamtschau löst die 2. Seite den auf Seite 1 der Anlage AS 3 erzeugten Irrtum keinesfalls auf. Auf der ersten Seite, auf der der Verbraucher zwischen verschiedenen Reifen wählt, mithin an der Stelle, wo er sich bereits für oder gegen ein Produkt entscheidet, fehlt jeder aufklärende Hinweis. In der Folge hat der Verbraucher angesichts seiner getroffenen Auswahl weiterhin den durchgestrichenen Preis der Seite 1 vor Augen, der wie vorstehend dargelegt zu verstehen ist. Aber auch wenn die Seite 2 der Anlage AS 3 in der Variante der „oder-Verknüpfung“ des Antrags isoliert betrachtet wird, ist die angegriffene Angabe irreführend. Denn für den angesprochenen Verkehr stellt sich die angegriffene Preiswerbung, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, genau wie eine Werbung mit einer Preisersparnis dar. Jedoch kann angesichts des vom angesprochenen Verkehr tatsächlich in keiner Weise erwarteten Umstands, dass sämtliche angeblichen Angebote von der Antragsgegnerin zu 2) stammen, in der Sache nicht von 41 Angeboten mit der angegebenen Preisersparnis von 82 % gesprochen werden. Vielmehr rechnet der angesprochene Verkehr bei diesen Angaben weder mit einer solchen Beschränkung auf einen einzelnen Anbieter noch mit einer solchen Ersparnisberechnung ausschließlich unter Einbeziehung letztlich von Preisen der Antragsgegnerin zu 2). Ein solcher Vergleich bietet keinen erkennbaren Mehrwert. Hierauf wird auch nicht in angemessener Weise hingewiesen. Selbst nach Bewegen des Mauszeigers über das kleine „i“-Symbol ergibt sich als Erklärung nur, dass die vermeintliche Preisersparnis im Vergleich zum teuersten Angebot, das auf reifen.c..de zu diesem Reifen verfügbar ist, berechnet worden ist. Die gegebene Anbieteridentität wird verschwiegen, sodass der angesprochene Verkehr selbst jetzt die mangelnde Relevanz der angeblichen Ersparnis nicht erkennen kann. (4) In Bezug auf den Verfügungsantrag zu I.4. (Verbotsausspruch des Landgerichts zu 1.4.), auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei welchen dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3 (siehe vorstehende Abbildungen), gilt: Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass der Preisvergleich erst recht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend ist, wenn das Bezugsangebot einen unrealistisch hohen sogenannten „Mondpreis“ ausweist, wie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem in Anlage AS 3 durch die Angabe „-82 %“ in Bezug genommenen Vergleichspreis der Fall ist. Die Antragsgegnerinnen machen hier einen Preis, der ganz deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt, zum Gegenstand der Bewertung, mithin zum Gegenstand einer Preiswerbung. Es ist, wenn nicht ausgeschlossen, so doch jedenfalls höchst unwahrscheinlich, dass ein Gewerbetreibender in Gewinnerzielungsabsicht einen Reifen, der anderweitig für ca. € 80,00 angeboten wird, ernsthaft zu einem Preis von rund € 430,00 anbietet. So weist auch die Anlage AG 6 Preise von mehr als € 300,00 praktisch nur für komplette Reifensätze (4 Reifen) aus. Nach einer von der Antragstellerin über i..de vorgenommenen Preisrecherche am 22.12.2023 war derselbe Reifen im teuersten Angebot mit einem Verkaufspreis von 139,99 gelistet (Abbildung S. 16 der Akte des Landgerichts, Anlage AS 10). Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass für das exorbitant teure Angebot der Lieferant „W. F.“ gelistet ist, der nach der Recherche der Antragstellerin (Anlage AS 9) nicht real existiert. Verkäuferin wäre auch insoweit die Antragsgegnerin zu 2., deren Kalkulation sich nicht ansatzweise erschließt. (5) Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu I.5. (Verbotsausspruch des Landgerichts zu 1.5.), auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht aktuell sind, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 und/oder , gilt: Irreführend ist der Preisvergleich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch, wenn zwar offengelegt wird, dass der Preisvergleich sich auf das teuerste Angebot bezieht, wenn der Preisvergleich aber nicht mehr aktuell, sondern bereits über zwei Monate alt ist, wie dies bei der aus Anlage AS 4 ersichtlichen Werbung „Jetzt passenden Reifen finden und bis zu 60% sparen!“ der Fall war. Der Verbraucher erwartet, wie bereits vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 936, 937 Rn. 10 – Espressomaschine) angenommen, von einem Vergleichsportal, soweit es um den Vergleich verschiedener Angebote geht, ein großes Maß an Aktualität. Er rechnet daher nicht damit, dass sich ein Vergleich mit Drittangeboten auf über zwei Monate alte Angebote bezieht. Zudem wird der entsprechende Hinweis auf das Datum des Vergleichs nach Schriftgröße und Position leicht übersehen, weil er nicht am Blickfang des angestellten Vergleichs teilnimmt und mit diesem auch nicht durch eine Fußnote o. ä. verbunden ist. (6) Schließlich gilt im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu I.6. (ursprünglicher Verbotsausspruch der Zivilkammer des Landgerichts zu 1.6.), andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5 , Folgendes: Ebenso irreführend ist die gemäß Verfügungsantrag zu I.6 streitige Angabe „Testsieger“ in der aus Anlage AS 5 ersichtlichen Art und Weise (Ausschnitt): . Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie die Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält (BGH GRUR 2019, 631, 636 Rn. 68 – Das beste Netz). Eine Werbung mit Testergebnissen für Waren oder Dienstleistungen, die einem getesteten Produkt entsprechen und nicht überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben, nicht erschlichen worden ist und keine Irreführung über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte erfolgt (BGH GRUR 2019, 631, 637 Rn. 68 – Das beste Netz, m.w.N.; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 261). Hier ist indes mit der Auszeichnung „Testsieger“ für ein konkretes Produkt geworben worden, das unstreitig selbst nie getestet worden ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt es nicht, dass in derselben Textzeile mitgeteilt wird, für welche Reifengröße ein Testsieg errungen wurde. Zum einen fällt die abweichende Reifengröße nur bei genauer Prüfung des Angebots auf, zum anderen haben die beiden Reifen, der angebotene (S. S. Grip 5 165/60 R15 77 T) und der getestete (S. S. Grip 5 185/65 R15 T), außer dem Fabrikat und Namen nicht viel gemein. Die Reifen unterscheiden sich vielmehr sowohl in der Reifenbreite (165 mm zu 185 mm) als auch in der Höhe, konkret im Höhe-Breite-Verhältnis (60 % zu 65 %). Damit können sie zwar ähnlich, aber nicht baugleich sein. Mit der jeweiligen Dimension verändern sich mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit das Fahr- und Bremsverhalten, erzeugte Geräusche und insgesamt die Fahrsicherheit. Dementsprechend werden Testergebnisse – wie die Antragsgegnerinnen nicht bestreiten und auch gerichtsbekannt ist – immer bezogen auf die konkrete Reifendimension bekannt gegeben. Die Testergebnisse von Reifen gleichen Fabrikats und Namens, jedoch unterschiedlicher Dimension unterscheiden sich durchaus auch deutlich (vgl. Anlage AS 17; Bl. 112 d.A.). Danach sagt der unbestrittene Testsieg des untersuchten Reifens hier in Bezug auf die Qualitäten des angebotenen Reifens nichts aus. Grundsätzlich gilt, dass die in einem Blickfang herausgestellte Aussage nicht für sich genommen schlichtweg falsch sein darf. Es besteht kein anerkennenswertes Interesse des Werbenden, mit einer grob unrichtigen Aussage zu werben (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 247). Dies ist hier geschehen, indem für den angebotenen ungetesteten Reifen der Testsieg eines anderen nicht angebotenen Reifens werblich herausgestellt worden ist. ddd. Die jeweilige Fehlvorstellung ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2018, 431, 433 Rn. 16 – Tiegelgröße). Die von der irreführenden geschäftlichen Handlung ausgelöste Einflussnahme muss eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers betreffen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der EuGH legt den Begriff der geschäftlichen Entscheidung weit aus (EuGH GRUR 2014, 196, 198 Rn. 36 ff. – Trento Sviluppo/AGCM; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 266). Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst sämtliche Entscheidungen, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen (EuGH GRUR 2014, 196, 198 Rn. 38 – Trento Sviluppo/AGCM). Eine geschäftliche Entscheidung ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch eine damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidung wie das Betreten des Geschäfts oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 266, m.w.N.). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass eine irreführende geschäftliche Handlung die Eignung zur relevanten Beeinflussung besitzt (BGH GRUR 2018, 950, 954 Rn. 43 – Namensangabe; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 265). Denn häufig wird sich – wie hier – die geschäftliche Relevanz ohne weiteres aus der irreführenden geschäftlichen Handlung ergeben. Das ist der Fall, wenn die Irreführung einen Umstand betrifft, der für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite bedeutsam ist (BGH GRUR 2016, 406, 408 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 265). Betrifft die irreführende geschäftliche Handlung einen für die geschäftliche Entscheidung wesentlichen Punkt, liegt die geschäftliche Relevanz grundsätzlich vor (Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 272). Dies wiederum ist bei der Frage des Vertragspartners, der Beschaffenheit eines Produkts und seines preislichen sowie qualitativen Rangs im Kreise der Konkurrenzprodukte nicht in Zweifel zu ziehen. So haben etwa irreführende Behauptungen zu einem Testsieg für den Verbraucher erhebliche Bedeutung; er sieht darin eine Aussage über die Leistungsfähigkeit, so dass eine Fehlvorstellung grundsätzlich geschäftlich relevant ist (vgl. BGH GRUR 2018, 541 Rn. 38 und 42 – Knochenzement II). eee. Eine abschließende Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 UWG Rn. 1.200 ff.) führen hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Im vorbezeichneten Umfang ist ein Verbot veranlasst. dd. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr folgt grundsätzlich aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Insoweit haben die Antragsgegnerinnen eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gesetzt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Antragsgegnerinnen nicht abgegeben. c. Nach allem ist das Begehren der Antragstellerin vollen Umfangs erfolgreich. d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 24.09.2024 enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist gemäß §§ 296a, 156 ZPO nicht veranlasst. 3. Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und für das zweitinstanzliche Verfahren aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben nach Kopfteilen sämtliche Kosten zu tragen. 4. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.