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Urteil

5 U 103/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0213.5U103.23.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2023, Az. 310 O 100/21, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Druck-Daten für die Aktualisierung folgender Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides" anzuliefern: Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 €. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.268,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2020 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v.1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte1/5 zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Leistungsausspruchs zu Ziff. I.1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 150.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2023, Az. 310 O 100/21, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Druck-Daten für die Aktualisierung folgender Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides" anzuliefern: Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 €. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.268,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2020 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v.1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte1/5 zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Leistungsausspruchs zu Ziff. I.1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 150.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verlagsvertrag. Beide Parteien sind international tätige Verlagsunternehmen. Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin, die Beklagte hat ihren Sitz in London. Das Kerngeschäft der Klägerin sind meist großformatige Bücher mit den Themenschwerpunkten modernes Design, Fotografie, Kunst, Architektur und Lebensart/Lifestyle, die regelmäßig viele Abbildungen enthalten und hochwertig gedruckt werden (umgangssprachlich z.T. als Coffee Table Books bezeichnet). Das Kerngeschäft der Beklagten ist eine Zeitschrift, nämlich das Lifestyle-Magazin „Xxx“, das seit dem Jahr 2007 monatlich erscheint und sich an junge, elegante, business-orientierte Jetsetter richtet. Die Parteien schlossen am 02.02.2015 einen (englischsprachigen) Verlagsvertrag („Publishing Agreement“, Anlage K4) betreffend eine Serie/Reihe von Reiseführern: „The Xxx xxx Guide Series“. Als Anlage K1 hat die Klägerin die Ausgabe betreffend „Hamburg“ vorgelegt. Die Beklagte sollte den Inhalt der Xxx Guides verfassen. Die Klägerin sollte die Bücher drucken und den Vertrieb der Bücher durchführen. Im Vertrag Anlage K4 ist die Klägerin als „Publishing House“ und die Beklagte als „Author“ bezeichnet. Als erstes erschienen die Reiseführer betreffend „London“ und „Tokyo“. Die Reihe „The Xxx xxx Guide Series“ umfasst 39 Titel/Städte. Insgesamt wurden mehr als 350.000 Bücher der Reihe abgesetzt. Aktualisierungen der Reiseführer fanden bisher wie folgt statt: Von den insgesamt 39 herausgebrachten Titeln wurden 27 Titel kein einziges Mal aktualisiert. Von den restlichen 12 Titeln wurden 6 Titel lediglich einmal, 5 Titel zweimal und nur ein einziger Titel dreimal aktualisiert („Tokyo“: Herausgabe im Jahr 2015, Aktualisierungen in 2016, 2017 und 2018). Aus Anlage B2 ergeben sich die Herausgabedaten („Pub date“) und die Daten der jeweiligen Neuauflagen („Reprint“) der einzelnen Ausgaben. Anlässlich der Lizenz-Abrechnungen für das 2. Halbjahr 2019 stritten die Parteien im Frühjahr 2020 über die Zulässigkeit von Querverrechnungen, nämlich ob die Klägerin berechtigt ist, für einzelne Bücher der Reihe entstandene Lizenzansprüche der Beklagten mit für andere Bücher der Reihe gezahlten Vorauszahlungen zu verrechnen. Aus dem Verkauf von Büchern der gegenständlichen Reihe resultierten für das 2. Halbjahr 2019 Lizenz-Ansprüche der Beklagten i.H.v. 76.626,57 €. Hätte die Klägerin diese Lizenz-Ansprüche nur jeweils Ausgaben-bezogen mit noch offenen Vorauszahlungen verrechnet, wären 29.268,96 € zu Gunsten der Beklagten verblieben, während die von der Klägerin an die Beklage gezahlte Vorauszahlung i.H.v. 171.993,59 € „weiter offen und unverrechnet geblieben wäre“ (S. 19 der Klageschrift). Die Klägerin nahm in der Folge eine „Querverrechnung“ der 29.268,96 € vor. Die Beklagte erachtete diese Querverrechnung als vertragswidrig und forderte von der Klägerin die Auszahlung. Die Klägerin bot einen Vergleich an (Anlage K11). Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 27.05.2020 und erklärte die (ordentliche) Kündigung des Verlagsvertrages mit Wirkung zum 30.11.2020 (Anlage K3). Im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 27.05.2020 (Anlage K3) heißt es u.a.: „Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung. Rechtlich stützen wir sie auf § 624 BGB analog. Danach ist bei einem langfristigen oder unbefristeten Dauerschuldverhältnis, auch wenn eine Kündigung vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, eine ordentliche Kündigung auch ohne besonderen wichtigen Grund nach 5 Jahren Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten möglich (vergleiche Kammergericht, ...). Darauf möchten wir uns in diesem Fall berufen. Wir gehen davon aus, dass die Kündigung rechtlich insbesondere folgende Effekte hat: 1. Soweit eine Dauerpflicht zur Erweiterung und regelmäßigen Aktualisierung/Neuauflagen der Xxx Guides gemäß § 2 des Vertrags tatsächlich bestand, entfällt diese. Die bereits bis einschließlich November 2020 vereinbarten Xxx Guide Updates werden wir noch vereinbarungsgemäß liefern. Das betrifft die Updates für die Xxx Guides: Beirut, Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon, Rome. 2. ...“ Die Klägerin widersprach der Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020. Mit Schreiben vom 05.08.2020 machte die Beklagte (vorsorglich) ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Update-Anlieferungen / Aktualisierungen der Reiseführer geltend (Anlage K8). Sie forderte die Klägerin zur Zahlung ausstehender Lizenzgebühren i.H.v. 28.928,18 € auf. Am 24.09.2020 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Lizenz-Abrechnungen für das 1. Halbjahr 2020. Betreffend die gegenständliche Reihe ergaben sich Lizenz-Ansprüche der Beklagten i.H.v. 85.135,56 €. Nach nur jeweils Ausgaben-bezogener Verrechnung mit offenen Vorauszahlungen verblieb ein Betrag i.H.v. 47.656,24 € zu Gunsten der Beklagten. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 17.105,08 € erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte aus der Lieferung von Büchern, die die Beklagte zum Weiterverkauf erworben hatte. Es verblieb noch ein Betrag von 30.551,16 € (Forderung der Beklagten). Diesem gegenüber stand noch ein Negativ-Saldo aus offenen Vorauszahlungen i.H.v. 105.245,24 €. Mit Schreiben vom 24.09.2020 nahm die Klägerin insoweit wiederum eine Querverrechnung vor und erklärte eine Aufrechnung (Anlage K14). Dennoch zahlte sie den Betrag von 30.551,16 € - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - unter Rückforderungsvorbehalt an die Beklagte aus. Am 26.03.2021 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Lizenz-Abrechnungen für das 2. Halbjahr 2020. Betreffend die gegenständliche Buch-Reihe ergaben sich Lizenz-Ansprüche der Beklagten i.H.v. 12.850,82 €. Nach nur jeweils Ausgaben-bezogener Verrechnung mit offenen Vorauszahlungen verblieb ein Betrag i.H.v. 6.827,15 €. Diesem gegenüber stand noch ein Negativ-Saldo aus offenen Vorauszahlungen i.H.v. 99.221,57 €. Mit Schreiben vom 26.03.2021 erklärte die Klägerin insoweit die Aufrechnung bzw. nahm eine Querverrechnung vor (Anlage K15). Auch hier zahlte die Klägerin jedoch den Betrag von 6.827,15 € - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - unter Rückforderungsvorbehalt an die Beklagte aus. Die beiden unter Rückforderungs-Vorbehalt gezahlten Beträge (30.551,16 € und 6.827,15 €) fordert die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 2. von der Beklagten zurück. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind zwei Fragen, nämlich 1. ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch weiterhin, nämlich trotz der Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 zum 30.11.2020, Aktualisierungen der Reiseführer (sog. Updates) anzuliefern und 2. ob die Klägerin berechtigt ist, für einzelne Bücher der Reihe entstandene Lizenzansprüche der Beklagten mit für andere Bücher der Reihe gezahlten Vorauszahlungen zu verrechnen (sog. Querverrechnung). Die Klägerin hat gemeint, die Parteien hätten mit der Bestimmung unter § 2 „The Work“, 3. Absatz, letzter Satz (S. 2 des Verlagsvertrages, Anlage K4): „The publications shall further be updated on a regular basis (once a year) as a continuous procedure.“ eine verbindliche Vereinbarung über die regelmäßige Aktualisierung aller Ausgaben der „The Xxx xxx Guide Series“ getroffen. Die Beklagte habe ihre entsprechende Anlieferungsverpflichtung betreffend Aktualisierungen im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 27.05.2020 auch noch grundsätzlich anerkannt, indem sie geschrieben habe: „... Die bereits bis einschließlich November 2020 vereinbarten Xxx Guide Updates werden wir noch vereinbarungsgemäß liefern. ...“ Die Hilfsanträge seien auf Leistung bereits von der Klägerin außergerichtlich geforderter Updates gerichtet. Mit Schreiben vom 27.01.2021 habe sie, die Klägerin, - wie unstreitig ist - Updates für 17 der streitgegenständlichen Reiseführer angefordert. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2021 habe sie, die Klägerin, - wie ebenfalls unstreitig ist - Updates für weitere 22 der streitgegenständlichen Reiseführer angefordert. Damit seien für alle 39 streitgegenständlichen Reiseführer entsprechende Updates angefordert worden. Diese Aufforderung sei mit klägerischem Schreiben vom 20.12.2022 wiederholt worden. Die Schreiben vom 27.01.2021, 21.12.2021 und 20.12.2022 hat die Klägerin im Anlagenkonvolut K18 zu einem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.02.2023 eingereicht. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin jährlich Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides", namentlich der Ausgaben London, New York, Tokyo, Hong Kong, Istanbul, Madrid, Miami, Bangkok, Rio de Janeiro, Singapur, Paris, Vienna, Honolulu, Sydney, Los Angeles, Copenhagen, Toronto, Berlin, Rome, Venice, Amsterdam, Stockholm, Lisbon, Munich, San Francisco, Milan, Kyoto, Seoul, Barcelona, Beirut, Melbourne, Mexico City, Zürich, Athens, Helsinki, Hamburg, Chicago, Marrakesh und Brussels & Antwerp, anzuliefern, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Verpflichtung für das Jahr 2021 auf die folgenden 17 Ausgaben beschränkt: London, New York, Paris, Tokyo, Los Angeles, Kyoto, Mexico City, Chicago, Stockholm, Bangkok, Barcelona, Vienna, Toronto, Venedig, Madrid, San Francisco und Singapur; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.378,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. hilfsweise zu 1., nämlich unter der Bedingung, dass die Kammer dem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift nicht stattgeben sollte: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides", namentlich der Ausgaben London, New York, Tokyo, Hong Kong, Istanbul, Madrid, Miami, Bangkok, Rio de Janeiro, Singapur, Paris, Vienna, Honolulu, Sydney, Los Angeles, Copenhagen, Toronto, Berlin, Rome, Venice, Amsterdam, Stockholm, Lisbon, Munich, San Francisco, Milan, Kyoto, Seoul, Barcelona, Beirut, Melbourne, Mexico City, Zürich, Athens, Helsinki, Hamburg, Chicago, Marrakesh und Brussels & Antwerp, anzuliefern; 4. hilfsweise zu 3., nämlich unter der Bedingung, dass dem Hilfsantrag zu 3., soweit über ihn zu entscheiden ist, von der Kammer nicht stattgegeben werden sollte: die Beklagte gemäß dem Antrag zu 3. zu verurteilen mit der weiteren Einschränkung, dass die Verurteilung der Beklagten erfolgen soll Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Hilfs-Widerklage für den Fall, dass der Klageantrag zu 2. abgewiesen wird: 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 29.268,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen; 2. die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, es bestehe keine Pflicht zur Anlieferung von Aktualisierungen. Eine solche Pflicht sei dem Vertrag Anlage K4 nicht zu entnehmen. Hilfsweise sei sie durch die gelebte Vertragspraxis der Parteien konkludent aufgehoben worden. Weiter hilfsweise sei die etwaige Pflicht durch ihre, der Beklagten, Kündigung spätestens zum Ablauf des 30.11.2020 beendet worden. Die Kündigung sei in entsprechender Anwendung von § 624 BGB erfolgt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorsorglich ihre Kündigungserklärung wiederholt und erneut die Kündigung der vermeintlichen Aktualisierungspflicht aus dem Verlagsvertrag (Anlage K4) und allen dazugehörigen Folgevereinbarungen (Anlagenkonvolut B1) zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt. Äußerst hilfsweise beruft sich die Beklagte im Hinblick auf eine dauerhafte „Aktualisierungspflicht“ auf § 138 BGB. Die Klägerin habe ihr, der Beklagten, im Februar 2020 einen Aktualisierungsplan u.a. für die Jahre 2020 und 2021 übersandt, wobei sie, die Beklagte, der Lieferung von Aktualisierungsdaten für die von der Klägerin genannten 17 Ausgaben für das Jahr 2021 nicht zugestimmt habe. Sie, die Beklagte, habe eine vermeintliche Aktualisierungspflicht nicht anerkannt. Im Hinblick auf die Hilfsanträge hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe bereits durch Schreiben vom 05.08.2020 ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Klägerin zurückgehaltenen Lizenzgebühren, die Gegenstand der Widerklage seien, für sämtliche Updates der Xxx Guides geltend gemacht. Sie, die Beklagte, stimme der Klageerweiterung insoweit nicht zu. Die Hilfsanträge seien auch nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, Querverrechnungen seien nicht zulässig. Die Klausel in § 6 des Verlagsvertrages (Anlage K4), die die Möglichkeit einer Verrechnung von Garantiezahlungen regele, sei eine von der Klägerin vorformulierte Vertragsklausel, die auch in anderen Verträgen zwischen den Parteien enthalten sei (Vertrag über den „Xxx Guide to Work“, § 6, Anlage B12, und Vertrag über den „Xxx Guide to Retail“, § 6, Anlage B13). Bei der als jeweiliger Vorschuss gewährten Mindestvergütung handele es sich um jeweils konkret auf einen einzelnen, bestimmten Titel der Xxx Guides bezogene garantierte Vorauszahlung. Es sei schon für die ersten beiden Ausgaben (London und Tokyo) jeweils eine separate Mindestvergütung vereinbart worden (6.300,- € für London und 4.200,- € für Tokyo). Auch für die folgenden Zusatzvereinbarungen sei für jede einzelne Ausgabe jeweils eine konkrete Mindestvergütung vereinbart worden (vgl. Vertragsergänzungen für die weiteren herausgegebenen Reiseführer, Anlagenkonvolut B1). Es handele sich nicht um eine einheitliche Mindestvergütung, die für die gesamte Reihe der Xxx Guides gewährt worden sei. Die Garantiezahlung sei auch dann zu leisten (bzw. hätte nicht zurückgefordert werden können), wenn die einkalkulierten Verkaufszahlen nicht erreicht werden. Durch die Garantiezahlungen habe die Klägerin einen Teil des Absatzrisikos mittragen sollen. Eine Verrechnung habe nur zwischen der Mindestgarantie für einen konkreten Titel und den Lizenzgebühren für eben diesen Titel möglich sein sollen. Die Hilfswiderklageforderung ergebe sich aus noch ausstehenden Lizenzgebühren aus dem 2. Halbjahr 2019, insofern sei die vorgenommene Querverrechnung unwirksam. Ihre, der Beklagten, Forderung i.H.v. 29.268,96 € sei unstreitig. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2023 die Klage abgewiesen und der Hilfs-Widerklage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 16.09.2024 und vom 17.09.2024 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Die Klägerin meint, die rechtliche Bewertung im Rahmen der vom Landgericht vorgenommenen Vertragsauslegung sei rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine jährliche Aktualisierungsverpflichtung der Beklagten nicht feststellbar sei. Die Vertragsauslegung ergebe, dass die Parteien in dem Wort „shall“ eine Verpflichtung gesehen hätten. Das Landgericht hätte über die Bedeutung des Wortes „shall“ nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Die im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgetauschten E-Mails und deren Inhalt zu den Aktualisierungen seien ein Indiz für die rechtliche Verbindlichkeit der in Rede stehenden Regelung zu den Aktualisierungen/Updates. Aus der gelebten Vertragspraxis und den Anlagen B3 und B4 ließe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts zu ihren, der Klägerin, Lasten herleiten. Sie, die Klägerin, habe bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die Parteien von der grundsätzlich verbindlichen Vereinbarung der jährlichen Aktualisierung aller Ausgaben einvernehmlich abgewichen seien, weil die beidseitigen Ressourcen zunächst auf den Ausbau der Xxx xxx Guide-Reihe auf eine Vielzahl von Städten/Ausgaben konzentriert worden seien. Es seien zunächst nur die besonders erfolgreichen Ausgaben zu den Städten London, Tokyo, New York, Hong Kong, Bangkok, Kopenhagen, Kyoto, Chicago, Paris und Amsterdam aktualisiert worden. Für das Jahr 2020 sei die Anlieferung von Inhalten und Druck-Daten durch die Beklagte für 7 weitere Updates, nämlich für die Städte/Ausgaben Beirut, Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome, vereinbart worden. Lediglich das Update für Beirut sei noch geliefert worden. Für das Jahr 2021 hätten die Parteien ebenfalls eine - vom Grundsatz der jährlichen Aktualisierung aller Ausgaben abweichende - Vereinbarung getroffen. Im Jahr 2021 habe die Beklagte ihr, der Klägerin, Druck-Daten für „nur“ 17 Updates anliefern sollen. Zu Unrecht habe das Landgericht Umstände als Indizien gegen die rechtliche Verbindlichkeit der in Rede stehenden Regelung im Vertrag vom 02.02.2015 gewertet, die die Beklagte so nicht vorgetragen habe. Wenn das Landgericht meine, es sei ungeklärt, ob eine Aktualisierungspflicht unabhängig vom Stand der Vorauflage habe erfolgen sollen, so habe es unberücksichtigt gelassen, dass der Vertragswortlaut klar und eindeutig sei („once a year“). Dass das Risiko eines nicht vollständigen Abverkaufs der Vorauflage allein bei ihr, der Klägerin, liege, sei unstreitig geblieben. Den erstinstanzlichen Beklagtenvortrag, wonach sie, die Klägerin, Aktualisierungsvorschläge der Beklagten abgelehnt und diese von einem noch bestehenden Lagerbestand abhängig gemacht habe, habe sie bestritten. Zudem ergebe sich aus der vertraglichen Treuepflicht, bei vom Verlag vorgesehenen Neuauflagen erforderliche Änderungen/Aktualisierungen vorzunehmen. Reiseführer müssten regelmäßig aktualisiert werden, weil sie sonst unverkäuflich seien. Insbesondere der Käufer eines Reiseführers der „The Xxx xxx Guide Series“ erwarte aktuelle Angaben zu den gerade angesagtesten Restaurants, Bars, Boutiquen, Galerien, Hotels etc. Diese vertragliche Treuepflicht habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Die vom Landgericht postulierten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ablieferung von Aktualisierungen seien zum einen erfüllt und zum anderen im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags auch nicht zu prüfen. Sie, die Klägerin, habe schon in erster Instanz ausgeführt, dass sie selbstverständlich verpflichtet wäre, bei Update-Anlieferungen diese auch zu drucken, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Diesen Vortrag habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Jedenfalls anlässlich dieses Rechtsstreits habe sie, die Klägerin, auch die Anlieferung von Updates zu allen 39 Ausgaben der streitgegenständlichen Reihe verlangt. Sie, die Klägerin, habe auch rechtzeitig über eine Neuauflage informiert. Das Landgericht hätte jedenfalls einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen. Dann hätte sie, die Klägerin, hilfsweise eine „bedingte“ Ablieferungspflicht in ihren Feststellungsantrag aufgenommen. Dies hole sie nun im Berufungsverfahren mit ihren Hilfsanträgen zu Ziff. 3 und 4 nach. Zu Unrecht seien auch die Hilfsanträge auf Anlieferung von Updates (im Berufungsverfahren nunmehr die Hilfsanträge zu Ziff. 5 und 6) abgewiesen worden. Jedenfalls in Bezug auf die für das Jahr 2020 unstreitig vereinbarten 6 Updates hätte das Landgericht dem erstinstanzlichen Hilfsantrag zu Ziff. 4 stattgeben müssen und die Beklagte zur Anlieferung der 6 Updates Zug um Zug gegen Auszahlung des querverrechneten Betrages verurteilen müssen. Auch in Bezug auf die für das Jahr 2021 geforderten 17 Updates seien alle Voraussetzungen für einen Anlieferungsanspruch gegeben, so dass einem der Hilfsanträge hätte stattgegeben werden müssen. Mit Schreiben vom 12.09.2023 (Anlage BK3) habe sie, die Klägerin, die Beklagte nunmehr zur Anlieferung der jeweiligen Druckdaten von 20 Xxx Guide-Updates bis spätestens zum 15.04.2024 sowie von weiteren 19 Updates bis spätestens zum 14.10.2024, mit zum Zeitpunkt der Anlieferung aktuellem Stand, aufgefordert, und dies unter Zusicherung einer konkreten Veranstaltung der Neuauflage bzw. Veröffentlichung bis spätestens zum 15.09.2024 bzw. 14.03.2025. Jedenfalls seien ihre, der Klägerin, Hilfsanträge zu Ziff. 5 und 6 betreffend die Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome aufgrund der seinerzeitigen Vereinbarung für das Jahr 2020, die die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 27.05.2020 (Anlage K3) bestätigt habe, begründet. Das Landgericht habe auch hinsichtlich der Querverrechnung rechtsfehlerhaft entschieden. Die Reihe sei als einheitliches Produkt zu betrachten, woraus sich die Zulässigkeit der Querverrechenbarkeit ergebe. Aus den Anlagen B6 bis B9 ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts gegen eine Querverrechenbarkeit. Es sei auch nicht so, dass die Querverrechnung letztlich einer Rückzahlung der Vorschüsse wirtschaftlich gleichkomme. Die Querverrechnung führe nicht zu Rückzahlungspflichten hinsichtlich der erhaltenen Vorschüsse, sondern zur Minderung weiterer Lizenzansprüche um die querverrechneten Beträge. Eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich nicht eingespielter Vorschüsse wäre für die Beklagte schlechter. Dies habe das Landgericht verkannt. Im Hinblick auf die Hilfswiderklage sei jedenfalls Umsatzsteuer auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (216,96 €) nicht zu erstatten. Die Klägerin beantragt, das am 14.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 310 O 100/21, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 16.09.2024 und vom 17.09.2024 abzuändern, und 1. festzustellen, dass die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin jährlich Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides“, namentlich der Ausgaben London, New York, Tokyo, Hong Kong, Istanbul, Madrid, Miami, Bangkok, Rio de Janeiro, Singapur, Paris, Vienna, Honolulu, Sydney, Los Angeles, Copenhagen, Toronto, Berlin, Rome, Venice, Amsterdam, Stockholm, Lisbon, Munich, San Francisco, Milan, Kyoto, Seoul, Barcelona, Beirut, Melbourne, Mexico City, Zurich, Athens, Helsinki, Hamburg, Chicago, Marrakesh und Brussels & Antwerp, anzuliefern, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Verpflichtung für das Jahr 2021 auf die folgenden 17 Ausgaben beschränkt: London, New York, Paris, Tokyo, Los Angeles, Kyoto, Mexico City, Chicago, Stockholm, Bangkok, Barcelona, Vienna, Toronto, Venedig, Madrid, San Francisco und Singapur; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.378,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. hilfsweise zu 1. nämlich unter der Bedingung, dass der Senat dem Antrag zu 1. nicht stattgeben sollte: festzustellen, dass die unter 1. dargelegte Verpflichtung der Beklagten unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin ihren Anlieferungsanspruch gegenüber der Beklagten jeweils mit der Zusicherung der Veranstaltung einer Neuauflage verbindet, und diese Verpflichtung nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht; 4. hilfsweise zu 3., nämlich unter der Bedingung, dass der Senat dem Hilfsantrag zu 3., soweit über ihn zu entscheiden ist, nicht stattgeben sollte: festzustellen, dass die unter 1. dargelegte Verpflichtung der Beklagten unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin ihren Anlieferungsanspruch gegenüber der Beklagten jeweils mit entsprechend rechtzeitiger Information über die Neuauflage und Zusicherung von deren Veranstaltung verbindet, und diese Verpflichtung nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht; 5. hilfsweise zu 1., 3., und 4., nämlich unter der Bedingung, dass der Senat keinem der Feststellungsanträge stattgeben sollte: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides“, namentlich der Ausgaben London, New York, Tokyo, Hong Kong, Istanbul, Madrid, Miami, Bangkok, Rio de Janeiro, Singapur, Paris, Vienna, Honolulu, Sydney, Los Angeles, Copenhagen, Toronto, Berlin, Rome, Venice, Amsterdam, Stockholm, Lisbon, Munich, San Francisco, Milan, Kyoto, Seoul, Barcelona, Beirut, Melbourne, Mexico City, Zürich, Athens, Helsinki, Hamburg, Chicago, Marrakesh und Brussels & Antwerp, anzuliefern; 6. hilfsweise zu 5., nämlich unter der Bedingung, dass der Senat dem hilfsweise gestellten Leistungsantrag, soweit über ihn zu entscheiden ist, nicht stattgegeben sollte: die Beklagte gemäß dem Antrag zu 5. zu verurteilen mit der weiteren Einschränkung, dass die Verurteilung der Beklagten erfolgen soll Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 €; 7. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte meint, die mit der Berufung verfolgten Anträge seien teilweise bereits unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Das Landgericht habe den Klageantrag zu Ziff. 1 zu Recht als unbegründet angesehen. Aus § 2 Abs. 3 (am Ende) des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (Anlage K4) ergebe sich keine Pflicht zur Anlieferung jährlicher Aktualisierungen. Eine solche Pflicht folge auch - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - nicht aus einer vertraglichen Treuepflicht und auch nicht aus § 12 VerlG. Es bestehe auch keine Aktualisierungspflicht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Eine allgemeine Aktualisierungspflicht sei von den Parteien nie rechtsverbindlich vereinbart worden. Zumindest hätten die Parteien durch die tatsächlich gelebte Vertragspraxis einvernehmlich eine solche Regelung konkludent abgeändert. Jedenfalls wäre eine etwaige Pflicht durch sie, die Beklagte, wirksam gekündigt worden. Hilfsweise wäre eine solche Pflicht auch sittenwidrig gewesen. Die (neuen) Hilfsanträge zu Ziff. 3 und 4 seien unzulässig. Sie, die Beklagte, stimme der Klageänderung nicht zu. Die Anträge seien auch zu unbestimmt. Sie seien zudem unbegründet, da selbst bei ordnungsgemäß angekündigter Neuauflage eine Vertragspflicht nicht bestehe. Sie, die Beklagte, könnte ihre vertragliche Aktualisierungspflicht auch durch Zustimmung zur eigenen Neubearbeitung gem. § 39 UrhG erfüllen. Die Hilfsanträge zu Ziff. 5 und 6 seien unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Ein auf die begehrte Leistung ergangenes Urteil wäre nicht vollstreckbar, § 888 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin sei auf sekundäre Schadensersatzansprüche beschränkt. Die Vornahme von Aktualisierungen sei gerichtlich nicht durchsetzbar. Es fehle den Anträgen auch an hinreichender Bestimmtheit. Schließlich bestehe der Leistungsanspruch aber auch nicht, hilfsweise sei er nicht fällig, da Lieferfristen noch nicht abgelaufen seien. Auch zur Querverrechnung habe das Landgericht zutreffend entschieden. Zu Recht habe das Landgericht dabei auch die vertragliche Abrechnungspraxis der Klägerin berücksichtigt. Zutreffend sei auch, dass die Querverrechnung wirtschaftlich einer Rückzahlung gleich komme. Wegen des weiteren Vortrags wird ergänzend auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist - unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziff. 6. teilweise, nämlich hinsichtlich der Updates für die Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome, begründet. Zudem ist bei der Verurteilung gemäß Widerklageantrag zu Ziff. 2 eine Reduktion um den Umsatzsteueranteil vorzunehmen. Im Übrigen bleibt die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg. Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage ist nicht begründet. a. Das Landgericht hat zu Recht die Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 als zulässig, jedoch nicht begründet angesehen. aa. Streitgegenstand des Antrags zu Ziff. 1 ist die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin jährlich Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides“ anzuliefern, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht. Streitgegenstand ist damit - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - eine generelle jährliche Aktualisierungspflicht der Beklagten. Dieser Antrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass streitgegenständliche Bücher die in der Liste im Antrag aufgeführten Titel sind. Druck-Daten sind als von der Klägerin verwertbare Druckdaten für die Herstellung inhaltlich aktualisierter Neuauflagen zu verstehen. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass der behaupteten Pflicht jedenfalls dann genügt sein soll, wenn die zu liefernden Daten in technischer Hinsicht denjenigen entsprechen, die von der Beklagten in der Vergangenheit geliefert worden sind und von der Klägerin verarbeitet werden konnten. Aktualisierungen sind inhaltliche Anpassungen des bisherigen Textes der bereits erschienenen Auflagen der streitgegenständlichen Bücher an die Fortentwicklung der in den Büchern behandelten Reiseziele. Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass eine nähere Präzisierung, in welcher Hinsicht Aktualisierungen zu erfolgen haben, insoweit nicht zu verlangen ist. Denn der Beklagten als Autorin steht insbesondere ein eigenes Ermessen darüber zu, welche Aspekte sie als Aktualisierungen in ihren Text aufnehmen will. Hiergegen bringt die Beklagte im Berufungsverfahren auch spezifiziert nichts vor. bb. Das Landgericht hat auch zu Recht hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO bejaht. Hierüber besteht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien auch kein Streit. cc. Streitgegenstand des Antrags zu Ziff. 2 ist ein Zahlungsanspruch, Probleme der Zulässigkeit stellen sich insoweit nicht. b. Die Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 sind jedoch - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht begründet. Weder besteht eine jährliche Aktualisierungspflicht der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausgaben. Noch war die Klägerin zu einer Querverrechnung berechtigt. aa. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine von der Klägerin angenommene jährliche Aktualisierungspflicht im Streitfall nicht festzustellen ist. Dem Antrag zu Ziff. 1 kann daher - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - nicht entsprochen werden. aaa. Es geht um eine Vertragsauslegung des Verlagsvertrags gemäß Anlage K4. Es ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - insoweit deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus der Rechtswahl in § 14 des Vertrages i.V.m. Art. 3 Rom I-VO, Art. 66 lit. a) BrexitAbk. Es geht um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2015, zu dem die Beklagte noch unter den Geltungsbereich der Rom I-VO fiel. bbb. Sodann geht es um § 2 Abs. 3 des Vertrages (dort letzter Satz), der lautet: „The publications shall further be updated on a regular basis (once a year) as a continuous procedure“. Die Regelung findet sich unter „§ 2 The Work“. Eine einklagbare Verpflichtung ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei dem betreffenden Satz nach einer Vertragsauslegung lediglich um eine Absichtserklärung. (1) Das Landgericht hat angenommen, aus dieser Regelung folge keine Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen einseitigen Ablieferung von Druck-Daten mit Aktualisierungen. Der Satz beschreibe vielmehr das Ergebnis eines Aktualisierungsprozesses, nämlich, dass die „publications“ aktualisiert werden sollen, also auch eine Veröffentlichung der aktualisierten Ausgaben erfolgen soll. Bei gebotener interessengerechter Auslegung könne dem Satz keine starre und wechselseitig einklagbare Verpflichtung zur Ablieferung aktualisierter Daten bzw. zur Veranstaltung der Neuauflage verstanden werden. Diese landgerichtliche Bewertung ist zutreffend. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (2) Die Klägerin bringt gegen die Auslegung ohne Erfolg vor, dass das Landgericht die wörtliche Bedeutung des englischen Wortes „shall“ verkannt habe. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen grammatischer Auslegung zugrunde zu legen ist, dass das Wort „shall“ „muss“ oder „soll“ bedeuten kann. Hierüber musste und muss kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dass „shall“ sowohl „muss“ als auch „soll“ bedeuten kann, steht zwischen den Parteien im Ausgangspunkt auch nicht im Streit. Wie es in dem konkreten Satz zu verstehen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines Verkehrsverständnisses, sondern um die Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont. Bei der Auslegung ist insbesondere die Verortung dieses Satzes innerhalb des Vertrages gem. Anlage K4 zu berücksichtigen. Eine dauerhafte Aktualisierungs-/Updatepflicht der Beklagten, wie sie die Klägerin vorliegend geltend macht, wäre nicht in einem Halbsatz am Ende langer Absichtsbekundungen mit Präambelcharakter über die zukünftige Zusammenarbeit, wie sie in § 2 des Vertrages enthalten sind, versteckt worden. (3) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der vor Vertragsabschluss (Februar 2015) geführten vorgelegten Korrespondenz der Parteien (aus August und September 2014) nicht zu beanstanden. Es ist unstreitig, dass das Thema von Aktualisierungen der „Xxx Guides“ im vorgelegten E-Mail-Verkehr vor Vertragsschluss thematisiert worden ist. Die Berufung meint, aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ergebe sich ein Indiz für die rechtliche Verbindlichkeit der in Rede stehenden Regelung in § 2 Abs. 3 des Vertrages (dort letzter Satz) zu den Updates, was das Landgericht verkannt habe. Dies bleibt ohne Erfolg. Denn es lässt sich dem vorgelegten E-Mail-Verkehr mit dem Landgericht nicht entnehmen, dass sich die Parteien verbindlich auf eine jährliche Updatepflicht geeinigt hätten. Die Thematik der Neuauflagen und Aktualisierungen war zwar vor Vertragsschluss ein Thema und die Parteien diskutierten verschiedene Modelle. Es lässt sich daraus jedoch nicht schließen, dass die Parteien die Frage durch eine rechtlich durchsetzbare (einseitige) Verpflichtung zu Lasten der Beklagten hätten regeln wollen. Die Beklagte macht weiterhin geltend, die Parteien hätten die Entscheidung, einzelne Ausgaben zu aktualisieren und neu aufzulegen, gemeinsam im Laufe der Vertragsbeziehung und für jede Ausgabe der „Xxx Guides“ gesondert treffen wollen und - wie unstreitig ist - letztlich auch getroffen. Dabei hätten bei Abschluss des Vertrages nicht im Voraus abschätzbare Faktoren wie Erfolg der jeweiligen Ausgabe, Restbestand der Vorauflage und Aktualisierungsbedarf des Inhaltes eine Rolle gespielt. Der Auslegung der später getroffenen Regelung in § 2 Abs. 3 des Vertrages (dort letzter Satz) als Beschreibung eines Aktualisierungsprozesses steht die vorvertragliche Korrespondenz, wie sie ca. fünf Monate zuvor geführt worden ist, daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen. (4) Denn vor allem die gelebte Vertragspraxis nach Vertragsschluss im Februar 2015 bis zum Jahr 2020 spricht gegen die Auslegung des Satzes in § 2 Abs. 3 des Vertrages (dort letzter Satz) als verbindliche Pflicht der Beklagten zu jährlichen Aktualisierungen. Insoweit ist unstreitig, dass es keine regelmäßigen jährlichen Updates zu jeder Ausgabe gab. Die Entscheidung von Updates wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag jeweils nach Bedarf Ausgaben-bezogen getroffen. Auch die Berücksichtigung der Anlagen B3 und B4 bei der Vertragsauslegung der in Rede stehenden Bestimmung ist nicht zu beanstanden. So schlug ein Mitarbeiter der Klägerin am 18.01.2019 (Anlage B3) eine Vereinbarung vor, die eine verbindliche Einigung auf einen regelmäßigen „Update-Plan“ vorsah. Mit E-Mail vom 24.01.2019 (Anlage B4) wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Mitarbeiter mit E-Mail vom 18.01.2019 (Anlage B3) einen Vorschlag zum Aktualisierungsplan unterbreitet habe und derzeit ein großes Problem bei den Xxx Guides bestehe, weil die unregelmäßigen Aktualisierungen nicht dem Standard von Reiseführern entsprächen. Die Berufung beanstandet ohne Erfolg die zutreffende Wertung des Landgerichts, dass im Januar 2019 zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin auf die Pflicht der Beklagten zur regelmäßigen Aktualisierung eingegangen wäre, wenn denn eine solche bestanden hätte. Die Klägerin wiederholt mit ihrer Berufung ihren Vortrag, wonach einvernehmlich die beidseitigen Ressourcen zunächst auf den Ausbau der „The Xxx xxx Guide Series“ auf eine Vielzahl von Städten/Ausgaben konzentriert worden seien und nur die besonders erfolgreichen Ausgaben aktualisiert worden seien. Man habe primär kaufmännisch und nicht juristisch argumentiert. Die gelebte Vertragspraxis spiegelt somit nicht eine (bereits bestehende) jährliche Aktualisierungspflicht betreffend jede erschienene Ausgabe wider. Die Anzahl der Updates ist jedenfalls bis ins Jahr 2020 - nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag - jeweils einvernehmlich vereinbart worden. Selbst wenn man die E-Mails (Anlagen B3 und B4) außer Acht lässt, so spricht die gelebte Vertragspraxis dafür, dass eine (starre) jährliche Aktualisierungspflicht nicht vereinbart war. Nach der gelebten Vertragspraxis wurden von den insgesamt 39 herausgebrachten Titeln 27 Titel kein einziges Mal aktualisiert, 6 Titel wurden einmal aktualisiert, 5 Titel zweimal und ein Titel dreimal (siehe Anlage B2). Diese gelebte Vertragspraxis ist unbestritten. Sie ist - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - ein starkes Indiz gegen eine (starre) jährliche Aktualisierungspflicht sämtlicher Ausgaben, vereinbart im Februar 2015. ccc. Es ergibt sich im Streitfall auch keine Aktualisierungspflicht aus einer vertraglichen Treuepflicht. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 12 VerlG. § 12 VerlG regelt das Änderungsrecht des Verfassers. § 12 VerlG sieht jedoch keine Verpflichtung zu einer Änderung vor, sondern gibt dem Verfasser lediglich ein Änderungsrecht (Wegner in BeckOK UrhR, 44. Ed., VerlG § 12 Rn. 6). Weil der Verleger durch § 39 UrhG idR an einer selbstständigen Neubearbeitung gehindert wird, können vertraglich sog. Neubearbeitungsklauseln vorgesehen werden. Eine Neubearbeitungsklausel ist eine Sonderklausel im Verlagsvertrag, mit der sich der Verleger das Recht einräumen lässt, von sich aus einen geeigneten Neubearbeiter zu bestimmen, falls der Verfasser zur Vornahme der notwendigen Änderungen nicht imstande oder nicht bereit ist (Schricker in Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 12 Rn. 13). Der Verfasser kann also die Neubearbeitung ablehnen. Die Vornahme von Aktualisierungen durch den Autor stellt keinen einklagbaren Anspruch dar, sondern befreit als Rechtsfolge der Weigerung, Aktualisierungen selbst durchzuführen, lediglich den Verlag von den Beschränkungen des § 39 UrhG. Eine Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich aus dem VerlG demnach nicht. Eine dahingehende vertragliche Treuepflicht kann daher ebenfalls nicht angenommen werden. ddd. Es besteht auch keine jährliche Aktualisierungspflicht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Denn es kann schon im Ausgangspunkt in der relevanten Vertragsbestimmung keine einseitige Verpflichtung der Beklagten gesehen werden, jährlich jede Ausgabe der Xxx Guides zu aktualisieren. bb. Der Zahlungsantrag zu Ziff. 2. ist ebenfalls - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht begründet. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu. aaa. Ein solcher Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin die betreffenden Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet hat. bbb. Die Zahlungen sind aber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagten standen die entsprechenden Lizenzansprüche, die die Klägerin abgerechnet hatte, zu. Dies ist zwischen den Parteien im Ausgangspunkt auch nicht streitig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin (über vorgenommene Ausgaben-bezogene Verrechnungen hinaus) nicht berechtigt war, sog. Querverrechnungen mit Vorschusszahlungen für andere Ausgaben/Bücher der Reihe vorzunehmen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (1) Dogmatisch liegt keine Aufrechnung i.S.v. § 387 BGB vor. Denn es bestanden Lizenzforderungen der Beklagten, die „unverrechneten Vorauszahlungen“ der Klägerin gegenüberstanden. Die Klägerin hatte daher keinen (Rück-)Zahlungsanspruch und die Beklagte schuldete der Klägerin im Ausgangspunkt im Hinblick auf die Lizenzvorschüsse nach dem Vertrag nichts. (2) Es bedarf daher eines Rechts der Klägerin zur sog. Querverrechnung. Dass die Parteien vorliegend ein solches Recht der Klägerin vereinbart hätten, lässt sich jedoch - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht feststellen. (a) Insoweit geht es um § 6 des Verlagsvertrages gemäß Anlage K4. In § 6 Abs. 1 haben die Parteien folgende Vereinbarungen zum Lizenzanspruch der Beklagten getroffen: „As full and final consideration for the transfer of rights and all his services rendered the Author will be paid a royalty by the Publishing House for every book copy of the Work sold, paid and not returned on the basis of the store sales price in Germany less value-added tax at the relevant applicable statutory rate (German net price). ...“ Auf die Lizenzansprüche der im Vertrag Anlage K4 bereits konkret behandelten ersten beiden Ausgaben / Bücher der Reihe (London und Tokyo) sollte die Beklagte eine Vorauszahlung („advance-payment“) erhalten. § 6 Abs. 4 des Vertrages regelt: „The Author shall receive a guaranteed minimum royalty as advance-payment to be offset against the royalties set out above in the amount of € 6.300 (EUR six thousand three hundred) for London and € 4.200 (EUR four thousand two hundred) for Tokyo. The minimum royalty shall be payable as follows: 50 % of each sum falls due for payment after the execution of this agreement and the remaining 50% of each sum shall be payable upon delivery and acceptance of all materials to be delivered by the Author (§ 8) and all respective documents (§ 7) in accordance with this Agreement, each against respective invoice.“ Wie sich aus dem vorstehenden § 6 Abs. 4 ergibt, sollte eine Vorauszahlung („advance-payment“) verrechnet werden können gegen später abzurechnende Lizenzansprüche („to be offset against the royalties set out above“). Dass eine solche Verrechenbarkeit Ausgaben-bezogen vereinbart war, ist auch unstreitig. (b) Es bedarf wiederum der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB, um die Frage zu klären, ob die Vertragsparteien ein Recht der Klägerin zur streitigen Querverrechnung begründet haben. (aa) Der Vertragswortlaut ist im Hinblick auf die Berechtigung zu Querverrechnungen nicht eindeutig. Die Lizenzzahlungspflicht (§ 6 Abs. 1) besteht „for every book copy of the Work“. § 2 regelt den Begriff „Work“. Dort heißt es u.a.: „The Work shall be a xxx guide series, starting with city guides focusing on London and Tokyo“. Dort heißt es aber auch: „the whole series and each edition shall hereinafter referred to as the Work“. Damit wird als „Werk“ bezeichnet sowohl die gesamte Serie/Reihe als auch jeder Einzeltitel. In den Vertragsergänzungen (Anlagenkonvolut B1) ist mit „Work“ eine einzelne Ausgabe der Xxx Guides gemeint. Die Wortlautauslegung ergibt - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - kein eindeutiges Ergebnis. (bb) Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung in § 6 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin handelt, so dass nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Klägerin als Verwenderin gingen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klausel in § 6 sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dies ist vom Landgericht nicht geprüft worden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Die Beklagte hat zwei weitere Verträge der Klägerin (Anlagen B12 und B13) vorgelegt, die eine entsprechende Regelung enthalten. (cc) Das Landgericht hat eine „Marktüblichkeit“ von Querverrechnungen nicht feststellen können. Dies ist im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin auch nicht. (dd) Die gelebte Vertragspraxis hat das Landgericht auch hier zu Recht als erhebliches Indiz gegen die Vereinbarung eines Rechts der Klägerin zur Querverrechnung gewertet. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Unstreitig erfolgten bis April 2020 die Abrechnungen stets bezogen auf einzelne Ausgaben, wobei für jede Ausgabe eine eigene Vertragsnummer vergeben wurde. Eine Ausgaben-bezogene Abrechnung erfolgte u.a. gemäß den Anlagen B6 bis B9. Es ergab sich dort jeweils ein Negativsaldo, weil die „guaranteed minimum royalty“ noch größer war als der jeweilige Lizenzanspruch der Beklagten. (ee) Die Auslegung nach dem Vertragszweck ergibt ebenfalls kein Recht der Klägerin zur Querverrechnung. Es ist die Funktion der Vorauszahlungen („guaranteed minimum royalty“) zu bestimmen. Es sollte sich um eine garantierte Mindest-Lizenzzahlung handeln. Diese aus dem Vertragstext ablesbare Funktion spricht - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - in erheblichem Maß für eine allein zulässige Einzelverrechnung. Unstreitig sind auch die Lizenzzahlungsansprüche als Einzelansprüche für jedes einzelne Buch der Reihe und nicht für die Reihe insgesamt abgerechnet worden. Die Vorauszahlungen waren als Mindesthonorar gemeint, das der Kostendeckung bei der Beklagten bzgl. der Arbeiten am jeweils abgerechneten Buch dienen sollte. Dies ergibt sich aus den Vertragsverhandlungen, insbesondere der Anlage K17 (E-Mail-Verkehr aus Dezember 2014). Auch in der E-Mail der Klägerin vom 08.01.2016 (in Anlage B5) geht die Klägerin davon aus, dass die Vorauszahlung („Advance“) „-non-returnable“ sein sollte. Es handelte sich somit jeweils um einen nichtrückzahlbaren Vorschuss. (ff) Soweit die Berufung einwendet, es sei nicht richtig, dass die Querverrechnung einer Rückzahlung der Vorschüsse wirtschaftlich gleichkomme, was das Landgericht nicht beachtet habe, so bleibt dies ohne Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgenommene Querverrechnung wirtschaftlich gesehen einer Rückzahlung der Vorschüsse gleichkommt. Denn die Querverrechnung führt zur Minderung weiterer Lizenzansprüche um die querverrechneten Beträge. Wirtschaftlich betrachtet resultieren die höheren Lizenzen bei anderen Büchern aber aus deren Erfolg. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die ersten Titel ihre Garantiezahlungen ausgeglichen hatten und die Beklagte die Auszahlung von Lizenzgebühren erwarten konnte, hätte eine Garantiezahlung für einen neuen Titel - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - dazu geführt, dass die Garantiezahlung nur für den Zeitraum zwischen deren Auszahlung und dem nächsten Abrechnungszeitraum eine wirtschaftliche Vermögensmehrung für die Beklagte bedeutet hätte. Dass Derartiges gewollt war, ist dem Vertrag in § 6 nicht zu entnehmen. Folge der Querverrechnung ist, dass einige erfolgreiche Bücher keine zusätzlichen Lizenzansprüche der Beklagten und damit keine zusätzlichen Zahlungen an die Beklagte auslösen, sondern nur die Garantiezahlungen „verdienen“. Dies kann - bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung - nicht gewollt gewesen sein. Soweit die Berufung einwendet, die Querverrechnung sei für die Beklagte besser als eine Rückzahlungsverpflichtung bzgl. nicht eingespielter Vorschüsse, so trifft dies zwar zu. Es geht aber nicht darum, ob eine noch schlechtere Regelung für die Beklagte denkbar sei, sondern darum, welche Regelungen die Parteien im Februar 2015 zu den Garantiezahlungen getroffen haben. Und zu einem Recht der Klägerin zur Querverrechnung kann man dem Vertrag insoweit nichts entnehmen, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht. (3) Folge eines nicht feststellbaren klägerischen Rechts zur Querverrechnung ist, dass die Zahlungen der Klägerin in Höhe des Betrages gemäß Klageantrag zu Ziff. 2 mit Rechtsgrund erfolgt sind. Und auch die Hilfswiderklageforderung zu Ziff. 1 besteht demnach. b. Die im Berufungsverfahren neu gestellten Hilfsanträge zu Ziff. 3 und 4 bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die innerprozessuale Bedingung ist jeweils eingetreten: Der Antrag zu Ziff. 1 ist - wie ausgeführt - nicht begründet. Der Hilfsantrag zu Ziff. 3 ist ebenfalls unbegründet, so dass über den Hilfsantrag zu Ziff. 4 ebenfalls zu entscheiden ist. Die Hilfsanträge zu Ziff. 3 und 4 sind jeweils jedenfalls nicht begründet, da sich - wie ausgeführt - eine jährliche Aktualisierungspflicht der Beklagten nicht feststellen lässt. aa. Streitgegenstand des neuen Hilfsantrags zu Ziff. 3 ist die Feststellung, dass die im Antrag zu Ziff. 1 dargelegte Verpflichtung der Beklagten unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin ihren Anlieferungsanspruch gegenüber der Beklagten jeweils mit der Zusicherung der Veranstaltung einer Neuauflage verbindet, und diese Verpflichtung nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht. Streitgegenstand des neuen Hilfsantrags zu Ziff. 4 ist die Feststellung, dass die im Antrag zu Ziff. 1 dargelegte Verpflichtung der Beklagten unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin ihren Anlieferungsanspruch gegenüber der Beklagten jeweils mit entsprechend rechtzeitiger Information über die Neuauflage und Zusicherung von deren Veranstaltung verbindet, und diese Verpflichtung nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2020 beendet wurde, sondern auch über den 30.11.2020 hinaus fortbesteht. bb. Beide vorgenannte Hilfsanträge sind neu im Berufungsverfahren. Ob die hiermit verbundene Klageänderung im Berufungsverfahren gem. § 533 ZPO zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Da die Beklagte ausdrücklich nicht eingewilligt hat, kommt es auf Sachdienlichkeit an (§ 533 Nr. 1 ZPO). Zudem müssen die neuen Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO ist auch erfüllt, wenn der neue Angriff auf neues unstreitiges Vorbringen gestützt wird (Cassardt in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Auflage, § 533 Rn. 36). cc. Ob die beiden neuen Hilfsanträge hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind, kann ebenfalls offenbleiben. Die Beklagte bezweifelt dies insbesondere im Hinblick auf den Zusatz „Zusicherung und Veranstaltung einer Neuauflage“, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen offen seien. dd. Denn es fehlt in Bezug auf beide Hilfsanträge, die auf die im Antrag zu Ziff. 1 dargelegte Verpflichtung der Beklagten Bezug nehmen, somit eine jährliche Aktualisierungspflicht hinsichtlich aller Ausgaben / Bücher voraussetzen, an der Begründetheit. Denn eine jährliche Aktualisierungspflicht der Beklagten hinsichtlich aller Ausgaben / Bücher lässt sich - wie ausgeführt - im Streitfall nicht feststellen. Dies gilt auch für den Fall einer zuvor ordnungsgemäß angekündigten Neuauflage. Die Parteien müssten sich über eine Aktualisierungspflicht erst im Einzelnen verständigen. Der streitige Satz im Vertrag ist - wie ausgeführt - lediglich eine Absichtserklärung gewesen. Auf die Frage, ob im außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.09.2023 (Anlage BK3) eine hinreichende Zusicherung der Veranstaltung von Neuauflagen und eine Aufforderung zur Lieferung der Updates unter angemessener Fristsetzung liegt und ob dieses (neue) Vorbringen im Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann, kommt es dann vorliegend nicht an. c. Der Hilfsantrag zu Ziff. 5 ist ebenfalls nicht begründet. aa. Die innerprozessuale Bedingung, nämlich die Erfolglosigkeit der Anträge zu Ziff. 1, 3 und 4, ist eingetreten. bb. Streitgegenstand des neuen Hilfsantrags zu Ziff. 5 (alter Hilfsantrag zu Ziff. 3) ist die Verurteilung zur Anlieferung von Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guide Series“. cc. Die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags kann offenbleiben, da der Antrag jedenfalls nicht begründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides“ der Klägerin zu liefern. Eine solche Pflicht betreffend alle 39 Ausgaben / Bücher lässt sich - wie ausgeführt - aus dem Verlagsvertrag vom 02.02.2015 nicht herleiten. Eine Einzelvereinbarung betreffend alle 39 Ausgaben lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Klägerin hat in erster Instanz diesen und den folgenden Hilfsantrag (allein) darauf gestützt, dass sie mit Schreiben vom 27.01.2021 Updates für 17 der streitgegenständlichen Reiseführer und mit weiterem Schreiben vom 21.12.2021 Updates für weitere 22 der streitgegenständlichen Reiseführer angefordert habe. Damit seien für alle 39 streitgegenständlichen Reiseführer entsprechende Updates angefordert worden. Diese Aufforderung sei mit klägerischem Schreiben vom 20.12.2022 wiederholt worden. Die Beklagte hat geltend gemacht, ab dem Jahr 2021 sei keine Einigung über die Anlieferung von Aktualisierungen / Updates mehr erzielt worden. Eine entsprechende Einigung außerhalb des Verlagsvertrages vom 02.02.2015 hat die Klägerin bezüglich aller Updates auch nicht behauptet. Eine Anspruchsgrundlage für das Anlieferungsverlangen betreffend alle 39 Ausgaben/Bücher besteht daher nicht. Die Beklagte ist - unter Berücksichtigung der neuen Antragsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren - auch nicht verpflichtet, Druck-Daten für die Aktualisierung der Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome aufgrund einer seinerzeitigen Vereinbarung für das Jahr 2020 zu liefern, die die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 27.05.2020 (Anlage K3) bestätigt habe. Denn die Beklagte hat im Hinblick auf diesen Hilfsantrag geltend gemacht, sie habe bereits durch Schreiben vom 05.08.2020 ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Klägerin zurückgehaltenen Lizenzgebühren, die Gegenstand der Widerklage seien, für sämtliche Updates der Xxx Guides geltend gemacht. Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gem. § 273 BGB im Hinblick auf die begründete Widerklageforderung zu Ziff. 1 ist damit geltend gemacht und schränkt den Anspruch des Gläubigers inhaltlich dahin ein, dass er nur noch eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen kann (vgl. § 274 ZPO; Lorenz in BeckOK BGB, 72. Ed., § 273 Rn. 49). Es kommt insoweit auf den Hilfsantrag zu Ziff. 6 an, in den die Klägerin die „Zug-um-Zug-Verurteilung“ entsprechend aufgenommen hat. d. Der Hilfsantrag zu Ziff. 6 ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Anlieferung von Druck-Daten für die Aktualisierung der Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome aufgrund einer seinerzeitigen Vereinbarung für das Jahr 2020 verlangen, die die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 27.05.2020 (Anlage K3) bestätigt hat, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 €. aa. Die innerprozessuale Bedingung, nämlich die Erfolglosigkeit des Antrags zu Ziff. 5, ist eingetreten. bb. Der Hilfsantrag zu Ziff. 6 ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und es fehlt insoweit auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. aaa. Bestimmtheitsbedenken bestehen nicht im Hinblick auf die Begriffe „Aktualisierung“ und „Druck-Daten“. Insoweit wird auf die Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 Bezug genommen. Im Rahmen des vorliegenden Leistungsbegehrens gilt nichts anderes. bbb. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Hilfsantrag zu Ziff. 6 auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil ein auf die begehrte Leistung ergangenes gerichtliches Urteil gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar wäre. Selbst wenn dies so wäre, so steht dies steht dem klägerischen Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall nicht entgegen. (1) Da grundsätzlich jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden, kann das Rechtsschutzbedürfnis nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). Ob Aussichten auf eine erfolgreiche Vollstreckung aus dem angestrebten Titel erkennbar sind, kann keine Rolle spielen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). Im Grundsatz ist jede vertragliche Verpflichtung einklagbar (§ 241 BGB) und auch vollstreckbar (Stürner in BeckOK ZPO, 55. Ed., § 888 Rn. 8). (2) Eine Pflicht zur Aktualisierung der erschienenen Ausgaben/Bücher durch die Beklagte ist eine Pflicht, die ähnlich ist zu den Pflichten eines Verlagsvertrags, der ein „Vertrag eigener Art“ ist (vgl. Wegner in BeckOK UrhG, 44. Ed. § 1 VerlG Rn. 1). Beim Verlagsvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, ist der Verfasser zur Überlassung des Manuskripts und zur dauerhaften Einräumung des Verlagsrechts sowie zur dauerhaften Enthaltung von bestimmten Verwertungshandlungen verpflichtet. Dem steht die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Verlegers gegenüber, die ebenfalls eine dauerhafte Pflicht darstellt (vgl. Wegner in BeckOK UrhG, 44. Ed. § 1 VerlG Rn. 2). Bei einer Verpflichtung der Beklagten zur Aktualisierung liegt der Fall vor, dass eine Leistung gerade durch den Schuldner Vertragsgegenstand ist. Dies ist dann eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO (vgl. Stürner in BeckOK ZPO, 55. Ed., § 887 Rn. 7). Selbst wenn die (individualvertragliche) Pflicht zu einer Aktualisierung höchstpersönlichen Charakter i.S.v. § 888 Abs. 3 ZPO hätte und daher mit staatlichem Zwang gem. § 888 Abs. 1 ZPO nicht durchgesetzt werden könnte, so steht dies einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage nach den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. cc. Der Hilfsantrag zu Ziff. 6 ist im tenorierten Umfang begründet. aaa. Die Beklagte ist - wie ausgeführt - nicht verpflichtet, Druck-Daten für die Aktualisierung aller im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erschienenen Ausgaben der Buch-Reihe „The Xxx xxx Guides“ der Klägerin zu liefern. Eine solche Pflicht betreffend alle 39 Ausgaben/Bücher lässt sich - wie ausgeführt - aus dem Verlagsvertrag vom 02.02.2015 nicht herleiten. Eine Einzelvereinbarung betreffend alle 39 Ausgaben lässt sich ebenfalls nicht feststellen. bbb. Die Beklagte ist jedoch - unter Berücksichtigung der neuen Antragsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren - verpflichtet, Druck-Daten für die Aktualisierung der Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome aufgrund einer seinerzeitigen Vereinbarung für das Jahr 2020 zu liefern, die die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 27.05.2020 (Anlage K3) bestätigt hat. Die Parteien haben eine gesonderte Vereinbarung zur Lieferung dieser Updates für das Jahr 2020 vor dem 27.05.2020 getroffen. In erster Instanz hat die Klägerin ihre Hilfsanträge indes nicht auf diesen Anspruchsgrund gestützt. Soweit sich die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung (auch) auf diesen Anspruchsgrund gestützt hat, so hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren die vorgetragene und sich aus Anlage K3 ergebende Vereinbarung einer Lieferung von Updates für das Jahr 2020 nicht (erheblich) bestritten. Das erstmalige pauschale Bestreiten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2024 ist nicht erheblich. Denn ein substantiiertes klägerisches Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (vgl. BGH NJW 2010, 1357 Rn. 16). Die Verpflichtung zu einem substanziierten Gegenvortrag setzt voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH NJW 2010, 1357 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 27.05.2020 (Anlage K3) u.a. geschrieben: „Die bereits bis einschließlich November 2020 vereinbarten Xxx Guide Updates werden wir noch vereinbarungsgemäß liefern. Das betrifft die Updates für die Xxx Guides: Beirut, Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon, Rome.“ Es liegt insoweit substantiierter Klägervortrag vor, der auch auf einer schriftlichen Erklärung der Beklagten basiert und von dieser nicht pauschal bestritten werden kann. Für die Ausgabe Beirut ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag noch eine Aktualisierung durch die Beklagte geliefert worden. Hinsichtlich der übrigen Ausgaben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome ist bisher keine Erfüllung eingetreten. ccc. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gem. § 273 Abs. 1 ZPO steht insoweit nicht mehr entgegen. Das Zurückbehaltungsrecht wurde im Hinblick auf die Widerklageforderung zu Ziff. 1 (29.268,96 €) geltend gemacht. Diese Forderung hat die Klägerin in ihren Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung bereits aufgenommen. ddd. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Hilfsanträge zu Ziff. 5 und 6 geltend macht, der Klägerin stehe kein unbedingter Anspruch auf Aktualisierungen zu und auch kein Anspruch, der mit der Veranstaltung einer Neuauflage bedingt sei, so bleibt dies ohne Erfolg. Diese Einwendungen beziehen sich ersichtlich auf eine generelle Aktualisierungspflicht, die der Senat verneint hat, und nicht auf eine individualvertragliche Aktualisierungspflicht, wie sie vor dem 27.05.2020 betreffend die sechs Ausgaben der Verurteilung vereinbart worden ist. Insoweit sind ersichtlich Bedingungen nicht vereinbart worden und auch die Lieferungsfrist ist insoweit abgelaufen. e. Die (Hilfs-)Widerklage ist - bis auf den Mehrwertsteueranteil bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet. aa. Die innerprozessuale Bedingung - Abweisung des Klageantrags zu Ziff. 2 - ist eingetreten. bb. Die Hilfs-Widerklage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 begründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass die eingeforderte Widerklagesumme als Forderung zu Gunsten der Beklagten entstanden ist, wenn von einer Verrechenbarkeit von Vorschüssen und Lizenzzahlungen nur bzgl. des jeweiligen Buches der Reihe auszugehen ist. Dies ist - wie ausgeführt - vorliegend der Fall. Ein Recht der Klägerin zu einer Querverrechnung lässt sich - wie ausgeführt - nicht feststellen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. cc. Die Hilfs-Widerklageforderung zu Ziff. 2 ist nur in einem geringeren Umfang begründet. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nur netto beansprucht werden. aaa. Die Berufung der Klägerin beruft sich auf § 3a Abs. 2 UstG und macht geltend, die Umsatzsteuer sei nicht nach deutschem Recht angefallen, weil die Leistung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem Umsatzsteuergesetz nicht im Inland erbracht worden sei. Sie, die Klägerin, habe bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte Umsatzsteuer auf die Beklagtenrechnung bezahlt habe. Dem sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Beklagte macht auch im Berufungsverfahren hierzu spezifiziert nichts geltend. bbb. § 3a Abs. 1 UstG enthält im Ausgangspunkt das sog. Sitzortprinzip, das Grundnorm und Auffangregel zugleich ist. § 3a Abs. 1 UStG kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen der § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerortprinzip) bis § 3a Abs. 8 UStG und der §§ 3b und 3e UStG nicht erfüllt sind (Grambeck in BeckOK UstG, 42. Ed., § 3a Rn. 52). Es ist also zunächst zu prüfen, ob etwa § 3a Abs. 2 UstG greift. Für Leistungen an einen Unternehmer - wie hier - gilt gem. § 3a UStG das Empfängerortprinzip. Demnach liegt der Ausführungsort im Hinblick auf die außergerichtliche Vertretung beim Sitz der Beklagten in London. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind daher um den Mehrwertsteueranteil von 216,96 € zu kürzen. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten I. Instanz hat die Klägerin insgesamt zu tragen, da unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags zum Anspruchsgrund das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Soweit die Erwiderung gegen die Hilfs-Widerklage im Hinblick auf den Umsatzsteueranteil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg hat, liegen die Voraussetzungen gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. 4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 39, 40, 45, 47, 63 GKG. Das Landgericht hat den Streitwert auf insgesamt 131.647,27 € festgesetzt (Klageantrag zu Ziff. 1: 60.000,- €, Klageantrag zu Ziff. 2: 37.378,31 €, Hilfsklageanträge zu Ziff. 3 und 4: insgesamt zusätzlich 5.000,- € sowie Hilfs-Widerklageantrag zu Ziff. 1: 29.268,96 €). Es ist der gesamte Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ins Berufungsverfahren gelangt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage um zwei weitere Hilfsanträge sowie den Anspruchsgrund einer Einzel-Vereinbarung betreffend die Update-Lieferung für das Jahr 2020 erweitert. Bei Übernahme der zutreffenden Wertfestsetzung durch das Landgericht und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung im Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Gesamtstreitwert von 150.000,- €. Es ist über alle hilfsweise geltend gemachten Ansprüche i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entschieden worden.