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Urteil

5 U 11/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0226.5U11.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2024, Az. 312 O 80/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2024, Az. 312 O 80/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband eV, nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen unlauterer Werbung in Anspruch. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Betreiberin der Website www.v ... .de. Auf dieser Website bewarb die Beklagte am 09.09.2021 als „Klimaneutrales Gas“ bezeichnetes Gas gemäß der sich aus Anlage K1, dort insbesondere Seite 3/10, ergebenden Art und Weise: Auf der angegriffenen Website listete die Beklagte zudem zwei konkrete Klimaschutzprojekte („InfraVest Taiwan Wind Farms“ und „Cururos Wind Farm Project“) auf, verbunden mit dem Hinweis, dass V. diese mit dem „klimaneutralen Erdgas“ fördere. Die Beklagte glich den durch Vertrieb des Erdgases entstehenden CO2-Ausstoß (auch) über den Erwerb und die Stilllegung von Zertifikaten aus und teilte hierzu auf der angegriffenen Website mit: „Bezug und Nutzung der CO2-Minderungszertifikate wird vom TÜV Nord überwacht und zertifiziert.“. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse die Verbraucher darüber informieren, welche Projekte, wie, in welchem Umfang und auf welche Weise gefördert würden. Zudem sei die Information notwendig, in welchem Umfang sich die Förderung auf die CO2-Bilanz auswirke und in welchem prozentualen Anteil sich der Erwerb von Emissionszertifikaten mindernd auswirke. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite www.v ... .de mit der Aussage: „Klimaneutrales Gas – Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert.[…]“ zu werben oder werben zu lassen ohne darüber zu informieren, zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden. 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite www.v ... .de mit der Aussage: „Klimaneutrales Gas – Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert.[...]“ zu werben oder werben zu lassen ohne darüber zu informieren, zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K1 in den Anlagen K1/10 bis K7/10 abgebildet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.01.2024 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren im Berufungsverfahren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die vorliegende Klage abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen vermag keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Es ist lediglich das Folgende zu ergänzen: a. Der Haupt-Unterlassungsantrag ist – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – bereits unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Problem ist hier insbesondere der Zusatz: „ohne darüber zu informieren, zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“. Insoweit streiten die Parteien darüber, worüber i.S.v. § 5a UWG zu informieren ist und ob wesentliche Informationen in der Anlage K1 fehlen. In einem solchen Fall ist das mit dem Hauptantrag begehrte Verbot einer bestimmten werblichen Angabe losgelöst vom konkreten werblichen Umfeld und ohne, dass die Anlage K1 zum Antragsgegenstand gemacht worden ist, nicht hinreichend bestimmt. b. Der Hilfs-Unterlassungsantrag ist – wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat – zulässig, aber nicht begründet. Der Hilfsantrag ist – durch die Aufnahme der konkreten Verletzungsform gem. Anlage K1 in den Antrag – hinreichend bestimmt. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3, 5, 5a UWG besteht jedoch – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – nicht. aa. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das Vorenthalten der Information beanstandet, „zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass es dem Antrag nach darum geht, zu welchem Anteil eine Kompensation stattfindet und nicht – wie der Kläger in seiner Begründung geltend macht – um Anteile innerhalb der Kompensation („direkte“ Förderung von Projekten oder „indirekte“ durch Erwerb bzw. Stilllegung von Zertifikaten) oder sogar um eine sonst unterlassene Aufklärung. Ob die Angaben zutreffend sind, ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – kein Irreführungsaspekt, den der Kläger vorliegend geltend macht. bb. Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann ein Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 308 ZPO) dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße). Der Kläger muss konkret diejenigen Irreführungsaspekte vortragen, auf die er seinen Angriff stützen will. Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger vorgetragen hat (BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 1.23f. m.w.N.). Dies gilt auch im Rahmen des § 5a UWG, welche Informationen als „vorenthalten“ gerügt werden. Im Streitfall hat der Kläger mit dem gestellten Antrag das Fehlen einer Information über den Anteil der Kompensation („zu welchem Anteil … kompensiert werden“) beanstandet. Alles andere lässt sich – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – mit dem gestellten Antrag bereits nicht in Einklang bringen. cc. Der Anteil der Kompensation ist in der Anlage K1 jedoch mit 100% angegeben. In dieser Hinsicht ist die Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Werbung aus September 2021 – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der klägerischen Forderung nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erfahrungswidrig, anzunehmen, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass eine Klimaneutralität in der Praxis sowohl durch Vermeidung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 33 – klimaneutral). „Zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“, gibt die Beklagte in der angegriffenen Werbung mit 100% an. Der Einwand der Berufung, mit den pauschalen Aussagen der Beklagten sei kein Informationsgehalt zum Anteil und Umfang von Kompensationsmaßnahmen verbunden, über Anstrengungen der Beklagten zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen lasse sich den Behauptungen nichts entnehmen und wie CO2-Emissionen zu 100% kompensiert würden, erfahre man nicht, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Der Senat prüft – wie ausgeführt – gem. § 308 Abs. 1 ZPO (nur) den Irreführungsaspekt, der sich aus Klageantrag und -begründung ergibt. Auch „wie die CO2-Emissionen zu 100% kompensiert würden“, ist bereits keine Information, die unter den Antrag zu subsumieren ist. dd. Selbst wenn es um Anteile innerhalb der Kompensation ginge – was jedoch mit der Antragsfassung schwer zu vereinbaren ist –, lägen die Voraussetzungen gem. § 5a UWG – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – nicht vor. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Es ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Eine Aufklärung über weitere Details der Klimabilanzierung, etwa über den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts, ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 31 – klimaneutral). Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung sowohl auf eine „direkte“ Förderung genannter Projekte als auch auf einen „indirekten“ Zertifikatehandel hin. Das Verhältnis zueinander erscheint nicht als wesentliche Information i.S.v. § 5a UWG. ee. Darauf, ob die angegriffene Werbung aus September 2021 aus anderen Gründen irreführend sein könnte, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gem. § 11 UWG erhoben. Irreführungsaspekte, die nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht worden sind, können vorliegend nicht mehr durchgesetzt werden (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 27. Ed., § 5 Rn. 251 m.w.N.). c. Nach dem Vorgenannten besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.