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Urteil

5 U 22/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0430.5U22.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2024, Az. 416 HKO 52/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im landgerichtlichen Tenor Ziff. I.1. das Wort „slaving“ ersetzt wird durch das Wort „slavish“ und der weiteren Maßgabe, dass im landgerichtlichen Tenor Ziff. I. vor der Inbezugnahme des konkreten Verletzungsmusters das Wort „insbesondere“ gestrichen wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. I. in Höhe von 80.000,00 €, wegen des Auskunftsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. III. in Höhe von 5.000,00 € und wegen der Kostenentscheidungen in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet und zwar wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. I. in Höhe von 80.000,00 €, wegen des Auskunftsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. III. in Höhe von 5.000,00 € und wegen der Kostenentscheidungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2024, Az. 416 HKO 52/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im landgerichtlichen Tenor Ziff. I.1. das Wort „slaving“ ersetzt wird durch das Wort „slavish“ und der weiteren Maßgabe, dass im landgerichtlichen Tenor Ziff. I. vor der Inbezugnahme des konkreten Verletzungsmusters das Wort „insbesondere“ gestrichen wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. I. in Höhe von 80.000,00 €, wegen des Auskunftsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. III. in Höhe von 5.000,00 € und wegen der Kostenentscheidungen in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet und zwar wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. I. in Höhe von 80.000,00 €, wegen des Auskunftsausspruchs gemäß landgerichtlichem Urteil Ziff. III. in Höhe von 5.000,00 € und wegen der Kostenentscheidungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage – die Unterlassung von Aussagen, die die Beklagte in einer E-Mail vom 18.06.2020 gegenüber gewerblichen Abnehmern der klägerischen Produkte tätigte. Die Beklagte wirft der Klägerin die Nachahmung ihrer Produkte und ihrer Marken vor. Neben Unterlassung macht die Klägerin vorliegend Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend. Die Parteien sind jeweils Anbieter von Bekleidung und Taschen unter anderem auf dem deutschen Markt und existieren seit mehr als fünfzehn Jahren nebeneinander. Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, stellt her und vertreibt in ganz Europa, so auch in Deutschland, Bekleidung und Taschen insbesondere unter den Marken: „GEOGRAPHICAL NORWAY“ (Unionsmarke Nr. 011048147), (Unionsmarke Nr. 009860834), (Unionsmarke 010015352), (IR-Marke Nr. 933206). Markeninhaberin ist jeweils die S. B. LICENCING mit Sitz in Frankreich, die eine Konzernschwester der Klägerin ist. Die Waren der Klägerin werden u.a. bei der real GmbH, bei den zur Otto Group gehörenden Unternehmen l. GmbH und A. GmbH sowie beim Online-Versandhändler Amazon gehandelt. Die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat, gehört zur Unternehmensgruppe VF C., einem US-amerikanischen Bekleidungsunternehmen mit Sitz in Denver, Colorado. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.napapijri.de, worüber sie Bekleidung, insbesondere Jacken und Outdoor-Bekleidung, sowie Taschen und Rucksäcke anbietet und vertreibt. Die Beklagte ist Inhaberin der Marken: (Unionsmarke Nr. 000291021), (IR-Marke Nr. 1392195), (Unionsmarke Nr. 005052816), (IR-Marke 1392055), (Unionsmarke Nr. 015326325). Die Beklagte führt rechtliche Auseinandersetzungen gegen die Klägerin, deren Geschäftsführer sowie deren Konzernschwester, die Markeninhaberin ist, im Hinblick auf deren „Geographical Norway“-Marken und die darunter angebotenen Produkte und erhebt Nachahmungsvorwürfe. Seit April 2017 führt die Beklagte ein Verfahren gegen die Klägerin vor dem zuständigen Gericht in Paris (Az. RG 17/06412), um die – aus Sicht der Beklagten – wettbewerbswidrigen und markenrechtsverletzenden Nachahmungshandlungen zu unterbinden und Schadensersatz zu fordern. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Vor dem EUIPO stellte die Beklagte insgesamt vier Anträge auf Löschung der „Geographical Norway“-Marken, die zunächst im März und April 2019 in erster Instanz zurückgewiesen und denen sodann jeweils mit Entscheidung der Beschwerdekammer vom 06.04.2020 in der Beschwerdeinstanz stattgegeben wurde (Az. R0661/2019-1, R0662/2019-1, R0664/2019-1 und R1178/2019-1, vgl. Anlage K 8). Gegen diese vier Entscheidungen erhob die Konzernschwester der Klägerin, die Inhaberin der Marken ist, am 17.07.2020 jeweils Klage beim EuG. Das EuG hob mit Urteilen vom 09.09.2021 (Az. T-458/20, T-459/20, T-460/20 und T-461/20, Anlagen K 29 – K 32) die Beschwerdeentscheidungen des EUIPO auf, woraufhin das EUIPO die Beschwerden unter neuem Aktenzeichen am 23.06.2022, am 23.06.2022 sowie am 30.06.2022 erneut beschied und die erstinstanzlichen Entscheidungen des EUIPO, mit welchen die Nichtigkeitsanträge der hiesigen Beklagten gegen die Marken der hiesigen Klägerin zurückgewiesen worden waren, sämtlich bestätigte und die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beklagten zurückwies (Anlagen K 33 – K 36). Nach der jüngsten Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 12.03.2025 (Az. R124/2022-2) wurde die vollständige Löschung der Unionsmarke Nr. 9860834 angeordnet. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen Äußerungen der Beklagten in einem E-Mail-Schreiben vom 18.06.2020, das die Beklagte als „Informationsschreiben“ bezeichnet und in dem die Beklagte – wie sie geltend macht – über die Nachahmungshandlungen der Klägerin und über die ergangenen Amts- bzw. Gerichtsentscheidungen berichtete (vgl. Anlagen K 11 und LSG 1). Timo Schmidt-Eisenhart, „President Napapijri“, wandte sich darin an Abnehmer der klägerischen Produkte und formulierte wie folgt: „Stabio, Switzerland, June 18th 2020 WITHOUT PREJUDICE Concerning: IP INFRINGING “Geographical Norway“ products Dear Mirjam, I am writing to you in my capacity as President of VF International SAGL – NAPAPIJRI Division. As you know, VF International SAGL – NAPAPIJRI Division (hereinafter ‘Napapijri’) has consistently used the complex trade mark shown below in combination with the Norwegian flag to distinguish the garments and bags belonging to its “NAPAPIJRI / GEOGRAPHIC” collection: [cid: image031.jpg@01D64A09.0984D670] For several years the French company Artextyl sarl is marketing slavish imitations of these products under the name “Geographical Norway”. These imitations bear signs that are highly similar to Napapijri’s trade marks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex. [cid:image033.png@01D64A09.0984D670] [cid:image034.png@01D64A09.0984D670] [cid:image029.png@01D64A09.0984D670] Napapijri has initiated multiple legal proceedings against Artextyl, its manager Mr. Alain Harfi, and its affiliated IP holding company Super Brand Licensing sas (hereinafter together ‘Artextyl’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs. These proceedings are currently pending before the Paris Court. At the same time, Napapijri requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel Artextyl’s EU trade marks registrations for the “Geographical Norway” mark. In four (4) recent and very detailed motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed VF’s view and confirmed the bad faith of Artextyl, thereby holding that: “clearly, [Artextyl] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [Napapijri’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [Napapijri] and (iii) copying the manner in which [Napapijri’s] trade mark is applied on the products. Indeed, [Artextyl] has filed the contested mark with the sole objective to harm [Napapijri], that is to unfairly compete with [Napapijri] by taking advantage of its reputation“. Please rest assured it is VF Group of Companies utmost desire maintaining its good and long-standing commercial relationship with you; hopefully intensifying and elaborating going forward. *At the same time however we must respectfully but formally advise you not offering the infringing Geographical Norway products (anymore) to your customers, directly nor indirectly. You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to VF. Therefore, VF would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “Geographical Norway” and this with immediate effect. Yours sincerely Timo Schmidt-Eisenhart President Napapijri Annex: EUIPO Appeal Board Judgements R1178/2019-1 April 6, 2020; R0661/2019-1 April 6, 2020; R0662/2019-1 April 6, 2020; R0664/2019-1 April 6, 2020; and ONE single translation in English Examples of slavish imitations marketed by Artextyl VF’s original products” Diesem E-Mail Schreiben vom 18.06.2020 (vgl. Anlagen K 11 und LSG 1) fügte die Beklagte die nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO vom 06.04.2020 (in französischer Sprache, ein Exemplar ins Englische übersetzt) bei. Ende Juni / Anfang Juli 2020 gab es daraufhin Reaktionen der zur Otto Group gehörenden Unternehmen l. GmbH und A. GmbH (vgl. Anlagen K 9 und K 10). Mit Schreiben vom 11.08.2020 (Anlage K 17) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der – ihrer Auffassung nach – wettbewerbswidrigen Inhalte des vorgenannten Schreibens vom 18.06.2020 abmahnen. Die Klägerin beanstandete insbesondere, dass die Beklagte gegenüber dem Kundenkreis beider Parteien vorgab, die Klägerin verletze die Marken der Beklagten, ohne diesen die erforderlichen Informationen für eine objektive Einschätzung der tatsächlichen Lage zu geben. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das E-Mail-Schreiben vom 18.06.2020 u.a. an die Otto GmbH & Co. KG in Hamburg gesandt, wo es die Mitarbeiterin M. F. erhalten habe (vgl. Anlage LSG 1) und die Mitarbeiterin L. A. daraufhin am 01.07.2020 die A. GmbH informiert habe. Die Klägerin hat gemeint, der Inhalt des „Informationsschreibens“ der Beklagten vom 18.06.2020, das an Abnehmer und Verkäufer ihrer, der Klägerin, Produkte gerichtet gewesen sei, sei geeignet, den Betrieb und Kredit von ihr und ihrer Unternehmensgruppe zu schädigen. Es werde der irrige Eindruck erweckt, ihre, der Klägerin, Marken seien bereits final vernichtet. Die Aussagen setzten ihre, der Klägerin, Waren pauschal herab und verunglimpften sie. Es liege auch eine direkte Behinderung von ihr, der Klägerin, im Wettbewerb vor. Die Beklagte habe dem Schreiben vom 18.06.2020 die Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer vom 06.04.2020 beigefügt, ohne kenntlich zu machen, dass diese nicht rechtskräftig seien. Es werde bei den Adressaten der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um abschließende Entscheidungen. Der Passus „WITHOUT PREJUDICE“ oberhalb des Schreibens vom 18.06.2020 führe zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagte verzerre und entstelle die Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer in irreführender und missverständlicher Weise. Sie behaupte wiederholt wahrheitswidrig, sämtliche Produkte von ihr, der Klägerin, seien Nachahmungen. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.02.2024 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte unter Ziff. I. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs folgende Aussagen zu tätigen: 1. „For several years the French company Artextyl sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “Geographical Norway”. These imitations bear signs that are highly similar to Napapijri’s trade marks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex.” und/oder 2. „Napapijri has initiated multiple legal proceedings against Artextyl, its manager Mr. Alain Harfi, and its affiliated IP holding company Super Brand Licensing sas (hereinafter together ‘Artextyl’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs. These proceedings are, currently, pending before the Paris Court. At the same time, Napapijri requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel Artextyl’s EU trade marks registrations for the “Geographical Norway” mark. In four (4) recent and very details motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed VF’s view and confirmed the bad faith of Artextyl, thereby holding that: “clearly, [Artextyl] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [Napapijri’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [Napapijri] and (iii) copying the manner in which [Napapijri’s] trade mark is applied on the products. Indeed, [Artextyl] has filed the contested mark with the sole objective to harm [Napapijri], that is to unfairly compete with [Napapijri] by taking advantage of its reputation.“ und/oder 3. „*At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing Geographical Norway products (anymore) to your customers, directly nor indirectly.“ und/oder 4. „You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to VF. Therefore, VF would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “Geographical Norway” and this with immediate effect.“ und/oder 5. „Examples of slavish imitations marketed by Artextyl VF’s original products“ oder Kopien der Beschwerdeentscheidungen des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union in den Beschwerdeverfahren Nr. R0664/2019-1, Nr. R1178/2019-1, Nr. R0661/2019-1 oder Nr. R0662/2019-1 vom 06.04.2020 zu verbreiten, insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt: […]. Daneben hat das Landgericht unter Ziff. II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte unter Ziff. III. zur Auskunftserteilung verurteilt. Einen Teil des begehrten Auskunftsantrags hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht das streitgegenständliche Informationsschreiben als herabsetzend und verunglimpfend i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG gewertet. Es habe eine erforderliche Gesamtabwägung unterlassen. Im Rahmen einer Interessenabwägung hätte das Vorliegen von Rechtsverletzungshandlungen der Klägerin geprüft werden müssen. Das Landgericht habe keine Feststellungen zum durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten des Informationsschreibens getroffen. Es handele sich jeweils um gewerbliche Abnehmer, die seit Jahren in der Bekleidungsindustrie aktiv seien, die entweder eigene Rechtsabteilungen hätten, in eine Konzernstruktur mit entsprechender Rechtsabteilung integriert seien oder zumindest Erfahrung mit (vermeintlichen) Rechtsverletzungen der eingekauften und weiterverkauften Produkte hätten. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Gewerbetreibender in der Bekleidungsindustrie mit Erfahrungen im Umgang von (vermeintlichen) Rechtsverletzungen sowie mit Zugang zur Rechtsberatung erkenne, dass die genannten Entscheidungen noch nicht abschließend seien, weitere Informationen zu den Nachahmungen und den Inhalten der Entscheidungen den beigefügten Anlagen entnommen werden könnten, eine Information über das Verhalten der Klägerin beabsichtigt gewesen sei, es sich um keine Abmahnung oder Drohung handele und sie, die Beklagte, den Fortbestand der Geschäftsbeziehung nicht an einen Verkaufsstopp geknüpft habe. Selbst wenn man die Formulierungen als scharf werten sollte, stünden sie in einem erläuternden Kontext. In der Gesamtbetrachtung seien sie nicht geeignet, eine Herabsetzung zu begründen. Eine pauschale Abwertung der Klägerin oder deren Produkte liege nicht vor. Das Informationsschreiben sei „wettbewerbskonform“ und halte sich im Rahmen des Zulässigen. Das Landgericht habe z.T. zulässiges Verhalten untersagt („oder Kopien der Beschwerdeentscheidungen des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union in den Beschwerdeverfahren Nr. R0664/2019-1, Nr. 1178/2019-1, Nr. R0661/2019-1 oder Nr. R0662/2019-1 vom 06.04.2020 zu verbreiten“). Für dieses Untersagungsgebot gebe es keine rechtliche Grundlage. Diese Tenorierung werde auch nicht durch den Zusatz „insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt“ geheilt, da es sich hierbei lediglich um eine mögliche konkrete (potentielle) Verletzungsform handele. Es bestünden auch keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Durch den nicht möglichen Verkauf von rechtsverletzenden Nachahmungen könne kein Schaden entstanden sein. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2024, Az.: 416 HKO 52/22, die Klage vollständig und kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass im Antrag zu I.1. das Wort „slaving“ ersetzt wird durch das Wort „slavish“ und der weiteren Maßgabe, dass im Antrag gem. Seite 3 der Klageschrift im letzten Absatz vor der Inbezugnahme des konkreten Verletzungsmusters das Wort „insbesondere“ gestrichen wird. Die Klägerin verteidigt – im Umfang der angegriffenen Verurteilung – das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Entgegen der Ansicht der Berufung habe das Landgericht den Adressatenkreis zutreffend bestimmt („Verkäufer der ,Geographical Norwayʻ-Produkte der Klägerin“). Die Klägerin bestreitet, dass dieser Adressatenkreis eigene Rechtsabteilungen habe, in Konzernstrukturen mit Rechtsabteilungen integriert sei oder zumindest Erfahrungen mit Vorwürfen der Rechtsverletzungen habe. Das Schreiben sei nicht an eine Rechtsabteilung gerichtet gewesen. Es sei u.a. gerichtet gewesen an Frau M. F., Abteilungsleiterin der Produktsparte Menswear der Otto GmbH & Co. KG. Das Schreiben sei als scharfe Warnung und nicht als bloßes Informationsschreiben von den gewerblichen Abnehmern gewertet worden (vgl. Anlage K 10, dort sei von einer „Abmahnung“ die Rede). Auch in der Betreffzeile des E-Mail-Schreibens vom 18.06.2020 sei die Rede von „Infringing GEOGRAPHICAL NORWAY PRODUCTS warning" (vgl. Anlage LSG 1). Der englische Begriff „warning“ könne als „Warnung“ aber auch als „Abmahnung“ verstanden werden. Der Adressatenkreis verstehe das Schreiben daher als warnendes Aufforderungsschreiben und nicht als bloßes Informationsschreiben. Er werde den Inhalt der in französischer Rechtssprache gehaltenen Entscheidungen des EUIPO nicht verstehen. Das Schreiben enthalte zahlreiche herabsetzende und stark verunglimpfende Aussagen (z.B. „IP INFRINGING ,Geographical Norwayʻ products“). Die Beklagte habe ohne konkreten Produktbezug und in generalisierender Weise die Produkte der Klägerin als rechtsverletzend verunglimpft, obwohl die dem Schreiben beigefügten EUIPO-Entscheidungen nicht bestandskräftig gewesen seien und ein Urteil im Pariser Verletzungsverfahren noch nicht ergangen sei. Die in der E-Mail eingeblendeten Bilder hätten lediglich als Beispiele („examples“) dienen sollen. Es seien jedoch sämtliche Geographical-Norway-Produkte pauschalisierend als rechtsverletzend angeprangert worden. Es fehle an einer objektiven und transparenten Darstellung der Amts- und Gerichtsentscheidungen sowie der Hinweis auf die fehlende Bestandskraft. Auch eine Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten der Beklagten aus. Die pauschale Behauptung einer bösgläubigen Markenanmeldung sei verfehlt. Bei der komplexen Rechtssituation fehle es an einem Vorverhalten von ihr, der Klägerin, das es rechtfertigen könnte, ihre Produkte pauschal als marken- und wettbewerbsverletzend zu bezeichnen oder ihr Verhalten ohne Relativierung als rechtswidrig herabzusetzen und damit Geschäftsbeziehungen und Existenz der Klägerin zu gefährden. Auch zum Auskunfts- und Schadensersatzanspruch habe das Landgericht zutreffend entschieden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat – mit der im Berufungsverfahren klägerseits vorgenommenen Maßgabe der Streichung des Wortes „insbesondere“ vor der Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform – zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage im Umfang der Verurteilung stattgegeben. Insoweit liegt eine zulässige und begründete Klage vor. a. Die Klage ist – unter Berücksichtigung der Maßgaben der Antragstellung im Berufungsverfahren – zulässig. aa. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Unterlassungsantrag gem. Ziff. I. (wirksam) darauf beschränkt, dass er sich auf die im Antrag und Tenor des landgerichtlichen Urteils eingeblendete konkrete Verletzungsform sowie hierzu kerngleiche Handlungen bezieht. Insoweit ist der Antrag nunmehr hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aaa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Rn. 12 – Servicepauschale). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). bbb. Streitgegenstand des Unterlassungsantrags und -tenors sind fünf Aussagen aus dem E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 18.06.2020, die im „und/oder“-Verhältnis zueinander stehen. Zudem geht es im Alternativverhältnis um die Verbreitung der vier Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO vom 06.04.2020 (jedenfalls) in der konkreten Verletzungsform. Für die Beurteilung der unlauteren Herabsetzung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG kommt es jeweils auf die Gesamtumstände der Äußerung bzw. Verbreitung und damit auf die konkrete Verletzungsform an. Durch die zunächst gewählte Formulierung: „insbesondere wenn dies geschieht wie ...“ kann mit der eingeblendeten Verletzungsform ein nicht abschließendes Regelbeispiel gemeint sein. Das führt dazu, dass für den unbefangenen Leser der Gegenstand des Antrags jedenfalls insoweit unklar bleibt und vage erscheint, als er über das (die) angeführte(n) Beispiel(e) hinausgeht. Dies kann zur Unbestimmtheit führen (Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 253 Rn. 214 m.w.N.). In Fällen, in denen – wie hier – ein Kläger im Anschluss an die Formulierung „insbesondere wenn dies geschieht wie folgt“ eine konkrete Verletzungsform einbettet, um den Tenor aufgrund der gewollten Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt zu machen, ist – aus Gründen der hinreichenden Bestimmtheit – in einem entsprechenden Verbotstenor das Wort „insbesondere“ in der Regel zu streichen (vgl. Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 253 Rn. 214 m.w.N.). Das Verbot ist dann auf die konkrete Verletzungsform und kerngleiche Handlungen hierzu beschränkt. So liegt der Fall hier nach der entsprechenden Antragstellung im Berufungsverfahren. bb. Das Landgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Streit bejaht. Sie ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ i.V.m. §§ 14 Abs. 2 UWG, 32 ZPO. Die angegriffenen Aussagen im Schreiben vom 18.06.2020 sind per E-Mail an die Mitarbeiterin M. F. der Otto GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg übersandt worden (vgl. Anlage LSG 1). Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt in Deutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME). Das „Informationsschreiben“ der Beklagten vom 18.06.2020 sollte sich bestimmungsgemäß (auch) auf den inländischen Markt auswirken (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung). Hierüber streiten die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht. cc. Es liegt auch das Feststellungsinteresse für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht vor. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Berufung macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts fehle es im Streitfall am erforderlichen Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, weil ein Schadenseintritt durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin ausgeschlossen sei. Zudem sei eine teilweise Bezifferung möglich, soweit eine Stornierung behauptet worden sei. Diese Einwendungen stehen der Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses im Streitfall jedoch nicht entgegen. aaa. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage hängt von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab und der Kläger als Anspruchsteller muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt (vgl. BGH BeckRS 2018, 18684 Rn. 20). Insoweit bedarf es der Darlegung einer – nicht einmal hohen – Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 9 Rn. 1.23 m.w.N.). In der Regel ist der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten, wenn eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 Rn. 26 – Tintenpatrone I). Im Übrigen gelten für Inhalt und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich die §§ 249–254 BGB, in Betracht kommt auch der Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 9 Rn. 1.23). bbb. Hiernach hat vorliegend die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts hinreichend dargetan. Sie hat u.a. eine E-Mail von L. A., Projektmanagerin OTTO Market, vom 01.07.2020 (Anlage K 10) vorgelegt, die an die A. GmbH gerichtet war und in der es heißt: „Wir haben Ende letzter Woche die Marke Geographical Norway gesperrt, da wir die angehängte Abmahnung erhalten haben. Wir würden Sie bitten, uns einmal eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen und uns mitzuteilen, wie Sie mit den betroffenen Artikeln verfahren wollen.“. Ausweislich der Anlage K 10 ging es um „die Artikel mit der Parent SKU 597 oder 611“. Die Klägerin hat sich zudem auf zwischenzeitlich stornierte Bestellungen der l. GmbH berufen (vgl. E-Mail vom 26.06.2020, Anlage K 9) und geltend gemacht, diese Geschäftsbeziehung habe Schaden erlitten. Damit ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts etwa in Form eines Gewinnentgangs dargetan und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, vor allem, ob eine Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung tatsächlich gegeben ist, gehört sodann zur Begründetheit der Klage (vgl. Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 256 Rn. 8). ccc. Zudem ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Selbst wenn ein Teil des Schadens schon bezifferbar wäre, soll die endgültige Bezifferung vorliegend von der begehrten Auskunft abhängen. In einem solchen Fall erlaubt es § 256 Abs. 1 ZPO dem Kläger, der sonst nur einen unbestimmten oder nicht alles umfassenden Antrag stellen könnte, alternativ zu einer Stufenklage, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz für die begangene Verletzung gewerblicher Schutzrechte zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen und die genaue Bezifferung des zu leistenden Betrages einer außergerichtlichen Einigung oder einem zweiten Zivilprozess vorzubehalten (Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 256 Rn. 5). b. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. aa. Es besteht – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG. Das Schreiben der Beklagten vom 18.06.2020, das diese an gewerbliche Abnehmer klägerischer Produkte auch in Deutschland gesandt hat, setzt die Produkte der Klägerin pauschal herab und verunglimpft sie. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. aaa. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs liegen hier vor. bbb. Die Klägerin ist – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – Mitbewerberin der Beklagten gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor. ccc. Das Schreiben der Beklagten vom 18.06.2020, das an gewerbliche Abnehmer der klägerischen Produkte gerichtet war, stellt auch eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Auch diese zutreffende Bewertung greift die Berufung nicht an. ddd. Diese geschäftliche Handlung ist i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – unzulässig. Denn es liegt darin eine unlautere Herabsetzung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG. (1) Gem. § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.12). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.13). Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Äußerung (vgl. BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 23 – Vorsicht Falle). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 40 – Verkürzter Versorgungsweg II). In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (BGH GRUR 2019, 644 Rn. 23 – Knochenzement III). Die Behauptung von unwahren Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen, ist stets wettbewerbsrechtlich unzulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.15). Regelmäßig unzulässig ist auch die sog. pauschale Herabsetzung der Konkurrenz bzw. der Konkurrenzerzeugnisse, wenn die Aussage mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, keinen erkennbaren sachlichen Bezug aufweist (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter). Maßstab für das Vorliegen einer pauschalen Herabsetzung ist grundsätzlich, ob die Aussage in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich ist (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.20). Eine Äußerung ist aber nicht allein deshalb unzulässig, weil sie weniger scharf oder sachlicher hätte formuliert werden können, und zwar auch dann, wenn Unternehmen angegriffen werden (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.20). Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht. Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter). In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, ob und inwieweit der angesprochene Verkehr die betreffende Information für eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung benötigt (vgl. BGH GRUR 2019, 644 Rn. 32 – Knochenzement III). Eine pauschale Herabsetzung des Mitbewerbers ohne Nennung der konkreten Umstände, auf die sich das Urteil stützt, ist zwar noch keine Schmähkritik (vgl. BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter; aA Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.20). Jedoch fällt in einem solchen Fall die Interessenabwägung in der Regel zu Gunsten des Mitbewerbers aus (Weiler in BeckOK UWG, 27. Ed., § 4 Rn. 78). Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.21 m.w.N.). (2) Angesprochener Verkehrskreis des Schreibens der Beklagten vom 18.06.2020 sind gewerbliche Verkäufer der „Geographical Norway“-Produkte der Klägerin. Das Schreiben ist u.a. gerichtet gewesen an Frau M. F., Abteilungsleiterin der Produktsparte Menswear der Otto GmbH & Co. KG. Es ist damit auch an deutsche gewerbliche Abnehmer versandt worden. Entgegen dem Einwand der Berufung ist nicht von besonderen Rechtskenntnissen des Adressatenkreises auszugehen. Derartiges kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass der Adressatenkreis Erfahrungen mit Vorwürfen von Rechtsverletzungen habe. Jedenfalls war das Schreiben nicht jeweils an Rechtsabteilungen gerichtet. Der Senat kann die Verkehrsauffassung eines Durchschnittsmitglieds des vorgenannten angesprochenen Verkehrskreises aufgrund eigener Sachkunde feststellen. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung bei UWG-Streitigkeiten im Prozess ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH GRUR 2016, 1193 Rn. 20 – Ansprechpartner). Dieser kann die Verkehrsauffassung regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde feststellen, wobei es um die Anwendung speziellen Erfahrungswissens geht (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 206). Der Tatrichter braucht nicht den durch die geschäftliche Handlung angesprochenen Verkehrskreisen anzugehören, um das Verkehrsverständnis festzustellen, wenn er als ständig mit Wettbewerbssachen befasster Richter über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 207). Dies gilt auch, wenn es um die Ermittlung des Verkehrsverständnisses eines Fachkreises geht, soweit keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die Anlass zur Annahme einer vom normalen Verständnis abweichenden Auffassung dieses Kreises geben könnten (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 207). Gerichte, die – wie der Senat – ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, können aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise eine bestimmte Aussage verstehen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 131 Rn. 34 – Schnupfenmittel). Hiernach kann der Senat das Verständnis der angesprochenen gewerblichen Verkäufer selbst ermitteln. Hierbei kann ergänzend auf die – vorgenannten – Anlagen K 9 und K 10 zurückgegriffen werden, die das Verständnis der konkret erreichten Adressaten abbilden. (3) Das Landgericht hat sodann zu Recht angenommen, dass der Inhalt des Schreibens vom 18.06.2020 entsprechend dem von der Klägerin verfolgten Antrag als pauschale Herabsetzung der mit der Beklagten konkurrierenden Klägerin und ihrer Produkte einzuordnen ist. Dies ergibt sich aufgrund der jeweils erforderlichen Gesamtwürdigung, bei der – wie ausgeführt – die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis kann sich die Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg auf die Äußerung zulässiger Werturteile aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung berufen. Denn im Falle einer – wie hier – pauschalen Herabsetzung fällt die Interessenabwägung – wie ausgeführt – in der Regel zu Gunsten des herabgesetzten Mitbewerbers aus. Wertende Äußerungen über einen Mitbewerber, seine Produkte, Tätigkeiten oder Kennzeichen sind als pauschale Herabsetzung unzulässig, wenn die konkreten Umstände, auf die sich das Pauschalurteil stützt, nicht genannt werden, da dann das Informationsinteresse der Adressaten nicht befriedigt wird und diese die Kritik inhaltlich nicht nachvollziehen können; es wird mithin kein schutzwürdiger Beitrag zu deren Aufklärung geleistet (Weiler in BeckOK UWG, 27. Ed., § 4 Rn. 81; vgl. auch BGH GRUR 2014, 601 Rn. 42 – englischsprachige Pressemitteilung). Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der pauschalen Herabsetzung der Klägerin und ihrer Produkte ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände nicht. Der pauschale Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens ist selbst als Werturteil regelmäßig unlauter, wenn in der angegriffenen Äußerung nicht der Versuch unternommen wird, ihn durch entsprechende Tatsachen zu untermauern (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2014, 391, 393). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine wettbewerbliche Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerungen vor. (a) Die erste Aussage (Tenor Ziff. I.1.) beinhaltet den Vorwurf und wird vom angesprochenen Verkehr auch so verstanden, die Klägerin vermarkte seit einigen Jahren „sklavische Nachahmungen“ unter dem Zeichen „Geographical Norway“, es bestehe eine hohe Zeichenähnlichkeit zu den „Napapijri“-Marken, einige Beispiele der Nachahmungen seien darunter und im Annex gezeigt. Dies ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – pauschal herabsetzend. (aa) Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, versteht der angesprochene Verkehr die Aussage dahingehend, dass sämtliche „Geographical Norway“-Produkte sklavische Nachahmungen seien und bezüglich aller Marken eine hohe Zeichenähnlichkeit gegenüber den „Napapijri“-Marken bestehe. Die Beklagte äußert pauschal, dass „diese Nachahmungen“ „Zeichen“ trügen, „die höchst ähnlich zu Napapijris Marken“ seien. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Geographical Norway-Marken fehlt ebenso wie eine Begrenzung auf bestimmte Produkte. Ein Durchschnittsmitglied des angesprochenen Verkehrs wird die Aussage – wie auch die Anlagen K 9 und K 10 zeigen – daher so verstehen, dass sämtliche „Geographical Norway“-Produkte sklavische Nachahmungen und daher Rechtsverletzungen seien. Dass es sich um eine pauschale Herabsetzung der Klägerin (als Rechtsverletzerin) und ihrer „Geographical Norway“-Produkte (als rechtsverletzend) handelt, ergibt sich für das Durchschnittsmitglied des angesprochenen Verkehrskreises auch aus der Betreffzeile des E-Mail-Schreibens vom 18.06.2020: „Infringing GEOGRAPHICAL NORWAY PRODUCTS warning“ („IP verletzende ,Geographical Norwayʻ Produkte - Warnung/Abmahnung“) und der weiteren Angabe „Concerning: IP INFRINGING ,Geographical Norwayʻ products“ eingangs der Nachricht. Es ist pauschal von verletzenden „Geographical Norway“-Produkten die Rede, die dargestellten Produkte seien lediglich „Beispiele“. Weiter heißt es dort „Warning“, was die deutschen Verkehrskreise als Abmahnung verstehen konnten und auch verstanden haben. Das Schreiben zielte darauf ab, dass die Empfänger Angebot und Vertrieb der „Geographical Norway“-Produkte sofort einstellen sollten. (bb) Soweit sich die Beklagte auf einen erkennbaren sachlichen Bezug, nämlich die vier Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer vom 06.04.2020 beruft, so liegt darin keine ausreichende sachliche Grundlage für die getroffene pauschale Aussage. Ausreichende Anhaltspunkte, die die pauschalen Aussagen rechtfertigen könnten, werden im Schreiben der Beklagten vom 18.06.2020 entgegen der Ansicht der Berufung nicht mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre pauschalen Aussagen mit einem Boykott-Aufruf verbunden hat. Bei einer Gesamtwürdigung ist die Grenze zulässigen wettbewerblichen Handelns im Streitfall daher überschritten. (aaa) Im Hinblick auf eine ausreichende sachliche Grundlage ist zunächst zu berücksichtigen, dass es bei den Amtsentscheidungen bereits nicht um die Prüfung von Produktnachahmungen aus wettbewerblicher Sicht ging, was im Schreiben aus Sicht eines Durchschnittsmitglieds des angesprochenen Verkehrs nicht ausreichend deutlich wird. Es wurden auch nicht sämtliche „Geographical Norway“-Produkte im Amts- oder Gerichtsverfahren geprüft. (bbb) Zudem fehlt der Hinweis der Beklagten, dass diese vier Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer nicht rechts- bzw. bestandskräftig waren. Ein Inhaber von Schutzrechten, der ein Schreiben durch Mitteilung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung untermauert, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt (BGH GRUR 1995, 424, 426 – Abnehmerverwarnung). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr erkennt, dass in Bezug auf die geäußerte Rechtsverletzung „das letzte Wort noch nicht gesprochen ist“ (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 210 Rn. 47 – Glastürbeschläge). Der Bogen der sachlichen Information darf in dem Schreiben an die Abnehmer nicht überspannt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 210 Rn. 47 – Glastürbeschläge). (ccc) Die Grenze der Erforderlichkeit ist zudem überschritten, wenn nicht lediglich eine Information gegeben oder eine kritische Meinung geäußert, sondern darüber hinaus zu Wettbewerbszwecken auf das Verhalten der Kunden Einfluss genommen wird, etwa durch einen Boykott-Aufruf, es sei denn, die Maßnahme stellt sich als berechtigte Abwehr dar (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.21a m.w.N.). (ddd) Nach dem Vorgenannten hat die Beklagte vorliegend in ihrem Schreiben vom 18.06.2020 „den Bogen überspannt“. Es fehlt im Text ein Hinweis auf die fehlende Rechts- bzw. Bestandskraft betreffend die vier Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer. Der Inhalt dieser Entscheidungen wird verkürzt, pauschal und verzerrend wiedergegeben. Ein Durchschnittsmitglied des angesprochenen Verkehrskreises wird den Inhalt des Schreibens so verstehen, dass die Beklagte die behaupteten Marken- und Wettbewerbsverletzungen auf eine verbindliche amtliche Bestätigung stützen könne, was aber nicht der Fall ist. (cc) Auch das weitere gegen diese Bewertung gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg: (aaa) Der Term „WITHOUT PREJUDICE“ zu Beginn macht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausreichend deutlich, dass sowohl die Entscheidung des Pariser Gerichts als auch die Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer noch nicht abschließend sind. Ein Durchschnittsmitglied der angesprochenen Verkehrskreise versteht diesen Zusatz dahingehend, dass das Schreiben selbst keinen Rechtsverzicht beinhaltet bzw. dass sich die Beklagte die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält. Ein Verständnis, es handele sich um ein Informationsschreiben ohne verbindliche Wirkung, wie es die Beklagte geltend macht, ist beim angesprochenen Verkehrskreis gerade nicht festzustellen. Vielmehr ist in dem Schreiben weiter die Aufforderung eines Angebotsstopps enthalten verbunden mit der Erklärung, die klägerischen Produkte würden erheblichen Schaden verursachen („significant damage“). Vor diesem Hintergrund versteht der Verkehr den Term „WITHOUT PREJUDICE“ eher als Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche, insb. Schadensersatzansprüche. Auch die Kennzeichnung der Pariser Verfahren als nicht abgeschlossen („currently pending“) vermittelt nicht insgesamt den Eindruck, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Ein Durchschnittsmitglied der angesprochenen deutschen Verkehrskreise wird jedenfalls im Hinblick auf die in Bezug genommenen EUIPO-Entscheidungen in die Irre geführt („In four (4) recent and very detailed motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed VF’s view and confirmed the bad faith of Artextyl, thereby holding that: “clearly, [Artextyl] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [Napapijri’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [Napapijri] and (iii) copying the manner in which [Napapijri’s] trade mark is applied on the products. Indeed, [Artextyl] has filed the contested mark with the sole objective to harm [Napapijri], that is to unfairly compete with [Napapijri] by taking advantage of its reputation“). Einen Hinweis auf die Vorläufigkeit dieser rechtlichen Bewertung erteilt die Beklagte nicht. Schließlich genügt auch die Beifügung der vier in französischer Sprache ergangenen Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer und einer Übersetzung ins Englische nicht, um bei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen den Eindruck zu erzeugen, dass es sich um eine vorläufige Bewertung konkreter spezifischer Rechtsfragen handelt. Dass ein Durchschnittsmitglied der deutschen Verkehrskreise die französischen Mitteilungen des EUIPO dahingehend versteht, dass es sich um noch nicht-rechtskräftige Entscheidungen handelt, ist nicht festzustellen. Auch die Beifügung einer Übersetzung ins Englische hat diese Kenntnis nicht hinreichend vermittelt. Der Inhalt der Anlagen konnte daher – bei den vorliegend maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen ohne juristische Fachkenntnisse – nicht ausreichend zur Relativierung des irreführenden und verunglimpfenden Schreibens beigetragen. (b) Die zweite Aussage (Tenor Ziff. I.2.) betrifft die Erwähnung des Pariser Gerichtsverfahrens und der vier Amtsverfahren vor dem EUIPO. Die Unzulässigkeit dieser konkreten Darstellung ergibt sich im Streitfall – wie ausgeführt – daraus, dass die Beklagte in dem Schreiben nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass die EUIPO-Entscheidungen einem Rechtsmittel unterliegen. (c) Die dritte Aussage (Tenor Ziff. I.3.) versteht der angesprochene gewerbliche Abnehmer als Aufforderung („formally advise“), die „Geographical Norway“-Produkte nicht mehr gegenüber Kunden anzubieten und zu vertreiben. Die Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 18.06.2020 zielen auf einen (pauschalen) Boykott der „Geographical Norway“-Produkte ab. Ein solcher Boykottaufruf überschreitet in der Regel die Grenze der Erforderlichkeit (vgl. BGH GRUR 1984, 214, 216; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.21a). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Maßnahme als berechtigte Abwehr darstellt (OLG Jena GRUR-RR 2006, 134, 136; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 4 Rn. 1.21a). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten – wie die Klägerin geltend macht – andere (rechtmäßige) Maßnahmen zur Verfügung standen, nämlich im Wege einstweiliger Verfügung die aus ihrer Sicht rechtsverletzenden Produkte verbieten zu lassen. Gibt es – wie hier – ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten, so ist ein pauschaler Boykottaufruf nicht zur Interessenwahrnehmung erforderlich (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 134, 136). (d) Die vierte Aussage (Tenor Ziff. I.4.) beinhaltet wiederum eine pauschale Herabsetzung der Klägerin und ihrer Produkte („offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products“). Zudem ist damit wiederum ein Boykottaufruf verbunden („Therefore, VF would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “Geographical Norway” and this with immediate effect“). Die Äußerung zielte damit auf das Unterlassen des Angebots von Produkten unter dem Zeichen „Geographical Norway“ mit sofortiger Wirkung ab und wird vom angesprochenen Verkehr auch nicht anders verstanden. Pauschale Herabsetzung und Boykottaufruf sind aus den vorgenannten Gründen unzulässig, wenn damit – wie hier – zu Wettbewerbszwecken auf die geschäftlichen Entschließungen des Adressaten eingewirkt werden soll (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 134, 136). (e) Die fünfte Aussage (Tenor Ziff. I.5) enthält wiederum die pauschale Behauptung „sklavischer Nachahmungen“ („slavish imitations marketed by Artextyl“), die jedenfalls in dieser Pauschalität – wie ausgeführt – gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt. (f) Die Verbreitung von Kopien der vier Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO vom 06.04.2020 ist in der konkreten Verletzungsform ebenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig. Denn in der konkreten Verletzungsform ist – wie ausgeführt – nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich um noch laufende Verfahren handelt, deren Ausgang zum Zeitpunkt der Äußerung am 18.06.2020 noch offen war. (4) Der Berufungseinwand, das Landgericht habe es unterlassen, eine nach den Kriterien der Rechtsprechung hinreichende Interessenabwägung durchzuführen sowie das Vorliegen von Rechtsverletzungshandlungen der Klägerin zu prüfen (mithin eine Inzidenzprüfung vorzunehmen), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Im Fall einer – wie hier – pauschalen Herabsetzung fällt die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Mitbewerbers aus (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 42 – englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter). Da vorliegend alle Produkte und alle Marken „über einen Kamm geschoren“ werden und sich dieser Vorwurf nicht mit den zwischenzeitlich ergangenen und in Bezug genommenen (nicht rechtskräftigen und jedenfalls zum überwiegenden Teil im folgenden Verfahren sogar abgeänderten) EUIPO-Entscheidungen vom 06.04.2020 rechtfertigen lässt, wird mit dem Schreiben vom 18.06.2020 kein schutzwürdiger Beitrag zur Aufklärung der Adressaten als Abnehmer der klägerischen Produkte geleistet. Schon deshalb fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Klägerin aus. Das von der Beklagten angeführte rechtswidrige Vorverhalten der Klägerin sowie die Vorgeschichte zwischen den Parteien kann die hier vorliegende pauschale Herabsetzung im Schreiben vom 18.06.2020 daher nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für zwischenzeitlich ergangene weitere, ebenfalls nicht rechtskräftige Gerichts- und Amtsentscheidungen. Es ist daher auch keine Inzidentprüfung insoweit erforderlich, ob und inwieweit ein rechtsverletzendes Verhalten der Klägerin zum Äußerungszeitpunkt 18.06.2020 vorgelegen hat oder heute vorliegt. eee. Ob zudem die Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 4 UWG, einer gezielten Mitbewerberbehinderung, gegeben sind, kann vorliegend offenbleiben. bb. Im tenorierten Umfang (landgerichtlicher Ausspruch zu Ziff. III.) kann die Klägerin zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs auch gem. § 242 BGB die Erteilung der begehrten Auskünfte beanspruchen. aaa. Das Landgericht ist insoweit von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (BGH GRUR 2010, 623 Rn. 43 – Restwertbörse). bbb. Hiernach kann die Klägerin insbesondere Auskunft beanspruchen, an welche gewerblichen Empfänger, Presseagenturen und weiteren Multiplikatoren die Kommunikation gemäß Antrag und Tenor zu Ziff. I., das E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 18.06.2020, gesandt worden ist. Diese Auskunft dient der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs. Über Art und Umfang ist die Klägerin insoweit im Ungewissen, während die Beklagte diese Auskunft unschwer erteilen kann. Hiergegen bringt die Berufung auch spezifiziert nichts vor. cc. Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach dem Tenor Ziff. I. untersagten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht. aaa. Entgegen dem Einwand der Berufung fehlt es auch nicht an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Ist eine Verletzung erfolgt, so ist in Wettbewerbssachen in aller Regel ein Schadenseintritt – wie ausgeführt – wahrscheinlich und damit ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 9 Rn. 5.4). Dies gilt im Grundsatz auch vorliegend. bbb. Soweit die Beklagte geltend macht, aufgrund der – vom Landgericht fehlerhaft nicht festgestellten – Verletzungshandlungen der Klägerin sei es grundsätzlich weder denkbar noch möglich, dass ein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei oder noch eintrete, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beklagte ihren Vorwurf, es gehe (insgesamt) um den Verkauf von rechtswidrigen Nachahmungen durch die Klägerin, was keine vom Gesetz geschützte Rechtsposition darstelle. Die Beklagte meint, die Klägerin und ihre Vertriebspartner hätten diese rechtswidrigen Nachahmungen nicht verkaufen dürfen bzw. können. Dies lässt sich jedoch weder in Bezug auf bestimmte konkrete Produkte noch in dieser Pauschalität feststellen. Es hat – wie sich aus Anlage K 9 ergibt – infolge des E-Mail-Schreibens vom 18.06.2020 jedenfalls eine Stornierung der Bestellungen „55890 Geographical Norway Kids & Ladies“ und „55896 Geographical Norway Herren“ durch die l. GmbH gegeben. Um welche Produkte es dabei im Einzelnen ging, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass sämtliche „Geographical Norway“-Produkte rechtsverletzend seien, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Demgegenüber ergibt sich insbesondere aus dem E-Mail-Schreiben Anlage K 9 eine Störung der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und deren Abnehmerin, der l. GmbH. Eine – für die Begründetheit des Feststellungsausspruchs hinreichende – Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten im Streitfall nicht verneinen. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.