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Urteil

6 U 114/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:1028.6U114.09.0A
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Leitsätze
Die Anlageberatung eines Kunden, der seine Anlagestrategie als konservativ orientiert kennzeichnet, aber zunächst in einen Aktienfonds investieren will, ist nicht fehlerhaft, wenn ihm die Investition in ein Bonus-Zeritfikat empfohlen wird, das sich auf einen Basiswert bezieht, der sich aus 50 Aktien zusammensetzt, und das außerdem einen Sicherheitspuffer bietet, der selbst bei einem moderaten Kursrückgang über der Kursschwelle noch die Auszahlung des Festbetrages nach Laufzeitende sichert. Denn im Vergleich zu einer Investition in Aktien ist die Anlage in dem Bonus-Zertifikat deutlich konservativer (Rn.16) (Rn.18) (Rn.20) .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 15.07.2009 (Az. 322 O 416/08) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.526,68 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anlageberatung eines Kunden, der seine Anlagestrategie als konservativ orientiert kennzeichnet, aber zunächst in einen Aktienfonds investieren will, ist nicht fehlerhaft, wenn ihm die Investition in ein Bonus-Zeritfikat empfohlen wird, das sich auf einen Basiswert bezieht, der sich aus 50 Aktien zusammensetzt, und das außerdem einen Sicherheitspuffer bietet, der selbst bei einem moderaten Kursrückgang über der Kursschwelle noch die Auszahlung des Festbetrages nach Laufzeitende sichert. Denn im Vergleich zu einer Investition in Aktien ist die Anlage in dem Bonus-Zertifikat deutlich konservativer (Rn.16) (Rn.18) (Rn.20) . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 15.07.2009 (Az. 322 O 416/08) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.526,68 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1), seine Hausbank, und deren Kundenberater, den Beklagten zu 2), auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 15.07.2009 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei für die behauptete Falschberatung beweisfällig geblieben, insbesondere habe er nicht gem. § 447 ZPO eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2) beantragt. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei schon unschlüssig. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen nicht dargelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 23.07.2009 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 17.08.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung insbesondere aus, das Landgericht hätte ihn zumindest gem. § 141 ZPO anhören müssen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei er in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2009 auch anwesend gewesen. Im Übrigen vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 1). Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2009, Az. 322 O 416/08, abzuändern, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 6.526,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2007 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 603,93 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und vertiefen gleichfalls ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 2), den Mitarbeiter der Beklagten zu 1), nicht stattgegeben hat. Denn die Berufungsbegründung führt nicht gem. § 520 Abs. 3 ZPO aus, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Kläger sein Änderungsbegehren stützt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn 27). 2. Soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, ist seine Berufung zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann die Beklagte zu 1) nicht wegen fehlerhafter Anlageberatung gem. § 280 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1) war deshalb auch zu einer anlegergerechten und objektgerechten Beratung verpflichtet, der Kläger hat aber nicht den von ihm zu führenden Nachweis erbracht, dass die Beklagte zu 1) ihre Beratungspflichten verletzt hat. a) Im Hinblick auf die Person des Kunden schuldet die Bank eine anlegergerechte Bera-tung. Sie hat zunächst dessen Wissenstand über Anlageschäfte der vorgesehen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen, also vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt (BGH WM 1993, 1455, 1456 „Bond“; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 280 Rn 48). Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 vermag sich der Senat nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat in dem Formblatt „Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz“ unter dem 30.05.2007 seine Anlagestrategie als konservativ orientiert gekennzeichnet (Anl. K 7). Diese Kategorie wird dahingehend beschrieben, dass es zwar gute Wertentwicklungschancen gebe, zeitweilig aber auch Verluste auftreten können, Aktien seien beigemischt. Da das Depot des Klägers zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ganz überwiegend aus einer Anlage in einem Geldmarktfonds bestand und nur zu einem geringen Anteil in Aktien, das streitgegenständliche Bonuszertifikat hingegen auf einem Aktienindex basierte, war eine umfassende Aufklärung über die mit diesem Produkt verbundenen Besonderheiten und Risiken veranlasst. Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 23.09.2010 zwar bekundet, der Beklagte zu 2) habe im ersten Telefonat seine Frage, ob die Anlage gefährlich sei, verneint und gesagt, dass nichts passieren könne. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2) ausgesagt, er habe dem Kläger anhand eines „fact sheet“ über den Euro Stoxx 50 die Laufzeit, die Kursschwelle und den Bonus erklärt und was bei steigenden, seitwärts gehenden und leicht fallenden Märkten passiere. Er habe auch gesagt, dass man im „worst case“ 1 : 1 am Aktienindex partizipiere. Der Senat hat keine Veranlassung, der Darstellung des Klägers mehr Glauben zu schenken als derjenigen des Beklagten zu 2). Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden in der Zeit, bevor er eine Familie gründete, durchaus Erfahrungen mit Aktienkäufen gesammelt hat. Das passt auch zu seinen Angaben in dem Formular gem. Anlage 7. Dort ist die Kenntnisstufe „E“ vermerkt, die Kenntnisse über u.a. Aktien, Aktienfonds und Zertifikate umfasst. Zum anderen verfügte der Kläger über einen Betrag zwischen € 60.000,00 und € 70.000,00 aus einer Umfinanzierung auf seinem Privatkonto. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beklagten zu 2) glaubhaft, der Kläger habe einen Betrag in dieser Größenordnung in einen Aktienfonds investieren wollen, ihm sei es aber gelungen, die Vorstellungen des Klägers auf € 20.000,00 herunterzuschrauben, zumal der Kläger irrig meinte, die € 20.000,00 stammten von seinem Privatkonto und nicht aus der Geldmarktanlage (Anl. K 3). Im Vergleich zu einer Investition in Aktien war die Anlage in dem streitgegenständlichen Bonus-Zertifikat zudem deutlich konservativer, weil es sich auf einen Basiswert bezieht, der sich aus 50 Aktien zusammensetzt. Außerdem bietet das Zertifikat einen Sicherheitspuffer, der selbst bei einem moderaten Kursrückgang über der Kursschwelle noch die Auszahlung des Festbetrages nach Laufzeitende sichert. Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem ersten Telefonat die Produktinformation Bonus Zertifikate erhalten hat (Anl. K 2). Dort wird auch die streitgegenständliche Variante „classic“ und das Zusammenspiel von Kursschwelle, Bonusschwelle und Festbetrag beschrieben. Vor allem weist die Broschüre ausdrücklich darauf hin, dass ungeachtet des Sicherheitspuffers das Risiko eines Kapitalverlusts besteht, nämlich wenn der Basiswert der Aktie bzw. des Indexes unter die Kursschwelle rutscht. Dieses Risiko veranschaulicht zudem das Schaubild „Starker Kursverlust des Basiswertes“. Die Einzelheiten des Euro Stoxx 50 Aktienindexes ergaben sich aus dem „fact sheet“, das der Beklagte nach dem Beispiel der Anlage B 3 der Broschüre beigefügt hat. Dass der Kläger die wesentlichen Zusammenhänge einschließlich eines möglichen Kapitalverlustes auch verstanden hat, zeigt seine Bemerkung in der mündlichen Anhörung, er sei davon ausgegangen, es sei gut, wenn man selbst bei einem Rückgang von 25 % keinen finanziellen Schaden habe, „so pessimistisch sei er dann auch nicht“. Unstreitig haben die Parteien dann noch einmal telefoniert, bevor sich der Kläger zu der Anlage entschied. Wenn der Kläger die bisherigen mündlichen und schriftlichen Informationen noch nicht vollständig verstanden hatte, hätte er den Beklagten zu 2) bei dieser Gelegenheit darauf ansprechen können. Das hat er aber nach eigenem Bekunden nicht getan. Die Angaben, die der Beklagte zu dem Sicherheitspuffer gemacht hat, waren auch korrekt. b) Die Beklagte zu 1) hat auch ihre Verpflichtung zu einer objektgerechten Beratung nicht verletzt. Das betrifft diejenigen Eigenschaften und Risiken der Anlage, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins, und Währungsrisiken) ergeben (BGH WM 1993, 1445, 1456; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 49). Hier wurde der Kläger über die Besonderheiten und Risiken des Bonus-Zertifikates spätestens in der schriftlichen Broschüre (Anl. K 2) vollständig und richtig aufgeklärt. Die Anhörung der Parteien hat auch nicht den Vorwurf des Klägers bestätigt, der Beklagte zu 2) habe die in der Broschüre beschriebenen Risiken dadurch abgeschwächt, dass er im ersten Telefonat gesagt habe, diese Titel seien ebenso sicher wie seine bisherigen Anlagen in Festgeldern, Rentenpapieren oder Geldmarktfonds (vgl. zur Problematik BGH NJW-RR 2007, 1690 f; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 49). Dass der Beklagte zu 2) eine solche Erklärung abgegeben hat, hat der Kläger bei seiner Anhörung nicht bekundet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.