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Urteil

6 U 234/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0922.6U234.10.0A
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Leitsätze
1. Zollgebühren sind ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 420 Abs. 1 S. 2 HGB.(Rn.29) 2. Stellt die Verzollung eine notwendige Voraussetzung für den geschuldeten Weitertransport dar, handelt es sich bei den Zollgebühren um typischerweise anfallende Aufwendungen zum Zwecke der Vorbereitung, Erleichterung und Absicherung der Beförderung, weswegen die Verjährung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs sich nach § 439 HGB richtet.(Rn.32) 3. Entgegen des Wortlauts des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB, wird der Verjährungsbeginn für Rückgriffsansprüche auch bei der Geltendmachung von Aufwendungsersatz hinausgeschoben.(Rn.34) 4. Die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche setzt nicht voraus, dass sich auch der gegen den Rückgriffsgläubiger geltend gemachte primäre Haftungsanspruch nach den §§ 425 ff. HGB richtet. Denn weder ist ein Gleichlauf der Haftungsgrundlage Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress, noch ein Gleichlauf der Verjährungsfristen zwischen Primär- und Regressverhältnis (Festhaltung OLG Hamburg, 12. Juli 2011, 6 U 217/10, TranspR 2011, 366).(Rn.36) 5. Deshalb erfasst § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auch den Fall, in dem der Gläubiger des Regressanspruchs im Primärrechtsverhältnis als Schuldner für Aufwendungen des mit der Verzollung in den Niederlanden Beauftragten nach niederländischem Auftragsrecht haftet.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2010, Az. 413 HKO 71/10, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der ..., freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 01. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrages von € 389.973,70 ("Kenmerk"-Nr. 09-380-5357-142) zustehen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zollgebühren sind ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 420 Abs. 1 S. 2 HGB.(Rn.29) 2. Stellt die Verzollung eine notwendige Voraussetzung für den geschuldeten Weitertransport dar, handelt es sich bei den Zollgebühren um typischerweise anfallende Aufwendungen zum Zwecke der Vorbereitung, Erleichterung und Absicherung der Beförderung, weswegen die Verjährung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs sich nach § 439 HGB richtet.(Rn.32) 3. Entgegen des Wortlauts des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB, wird der Verjährungsbeginn für Rückgriffsansprüche auch bei der Geltendmachung von Aufwendungsersatz hinausgeschoben.(Rn.34) 4. Die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche setzt nicht voraus, dass sich auch der gegen den Rückgriffsgläubiger geltend gemachte primäre Haftungsanspruch nach den §§ 425 ff. HGB richtet. Denn weder ist ein Gleichlauf der Haftungsgrundlage Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress, noch ein Gleichlauf der Verjährungsfristen zwischen Primär- und Regressverhältnis (Festhaltung OLG Hamburg, 12. Juli 2011, 6 U 217/10, TranspR 2011, 366).(Rn.36) 5. Deshalb erfasst § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auch den Fall, in dem der Gläubiger des Regressanspruchs im Primärrechtsverhältnis als Schuldner für Aufwendungen des mit der Verzollung in den Niederlanden Beauftragten nach niederländischem Auftragsrecht haftet.(Rn.40) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2010, Az. 413 HKO 71/10, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der ..., freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 01. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrages von € 389.973,70 ("Kenmerk"-Nr. 09-380-5357-142) zustehen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen freizuhalten, denen sie sich wegen der Verzollung von Transportgütern in den Niederlanden ausgesetzt sieht. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, vormals unter ... GmbH & Co. KG firmierend, im Jahre 2006 und 2007 als Unterfrachtführerin mit der Durchführung von Binnenschiffstransporten von Rotterdam nach St. Georgen im Schwarzwald. Bei den streitgegenständlichen 23 Containerlieferungen handelte es sich um in China hergestellte Elektronikbauteile für Satellitenanlagen. Auftraggeberin der Beklagten waren die Firmen ... GmbH & Co KG („ ... ") und ... GmbH („ ... ") mit Sitz in St. Georgen. Auf Anfrage eines Mitarbeiters der Beklagten hatte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 05.05.2006 u.a. ein Angebot zur „Fiskalverzollung Rotterdam" zum Preis von € 60 bzw. € 33 unterbreitet. Die für die Verzollung erforderlichen Zolldaten, insbes. die einschlägigen Zolltarifnummern, erhielt die Klägerin mit der Bitte um Verzollung von der Beklagten jeweils per E-Mail. Die streitgegenständlichen Containerlieferungen wurden im Rotterdamer Hafen im Auftrag der Klägerin (vgl. Anlage K 3) von deren niederländischer Schwestergesellschaft, der ... B.V. („ ... B.V."), verzollt. Die ... B.V. wickelte die Zollformalitäten dabei als Fiskalvertreterin im eigenen Namen, aber auf Rechnung von ... und ... ab. Zu diesem Zweck hatten diese der ... B.V. entsprechende Vollmachten direkt erteilt, wegen deren Inhalts auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen wird. Nach Durchführung der jeweiligen Transporte stellte die Klägerin u.a. die von der ... B.V. verauslagten und von dieser an die Klägerin weiterbelasteten Zollgebühren der Beklagten in Rechnung. Die Beklagte beglich diese Rechnungen ohne Beanstandungen. Im Zuge der zollrechtlichen Überprüfung dieser Importe stellte sich der niederländische Zoll ("Belastingsdienst") auf den Standpunkt, dass die Waren falsch deklariert worden seien. Obwohl es sich tatsächlich um Fertigprodukte gehandelt hätte, seien die Lieferungen als Zubehörteile angemeldet worden. Mit Bescheid vom 01.07.2009 (Anlage K 1) machte der Belastingsdienst gegenüber der ... B.V. daher nachträgliche Einfuhrabgaben in Höhe von € 389.973,70 geltend. Die ... B.V. legte unter selbem Datum Widerspruch gegen den Nacherhebungsbescheid ein. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. Mit E-Mail vom 29.07.2009 (Anlage K 15) machte die Klägerin Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren aufgrund des Bescheids der niederländischen Zollbehörden vom 01.07.2009 gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben der Rechtsabteilung der Konzernmuttergesellschaft der Klägerin vom 03.11.2009 und 08.12.2009 (Anlagen K 9, K 10) wurde die Beklagte erneut zur Freistellung von allen Verbindlichkeiten der ... B.V. aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2009 ebenso ab (Anlage K 11) wie den mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2010 (Anlage K 12) geforderten Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei von der Beklagten nicht nur mit dem Transport, sondern auch mit der Fiskalverzollung der transportierten Waren in den Niederlanden beauftragt worden. Hierzu habe sie im Einverständnis mit der Beklagten ihre niederländische Schwestergesellschaft beauftragt. Die nachgeforderten und von ihr gegenüber der ... B.V. auszugleichenden Zollgebühren stünden ihr, der Klägerin, gegenüber der Beklagten als Aufwendungsersatzanspruch nach § 420 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. §§ 670, 675 BGB zu. Diese Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nicht nach der kurzen frachtrechtlichen Verjährung des § 439 HGB, sondern nach §§ 195, 199 BGB, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Verzollung und der Beförderung fehle. Aber auch bei Anwendung der frachtrechtlichen Vorschriften sei keine Verjährung eingetreten, da sich diese wegen des hier vorliegenden Rückgriffsanspruchs nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB richte. Da die Klägerin die ... B.V. noch nicht befriedigt habe und auch kein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf den Anspruch der ... B.V. vorliege, habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen der ... B.V., ..., freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrages von € 389.973,70 („Kenmerk" -Nr. 09-380-5357-142) zustehen. Die Beklagte hat in I. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf die Abwicklung der Zollformalitäten. Die Auftraggeber der Beklagten, ... und ..., hätten die ... B.V. direkt mit der Verzollung der Waren beauftragt. Dies ergebe sich aus den an die ... B.V. übermittelten Zollvollmachten. Die Tätigkeit der Beklagten habe sich allein auf die Weitergabe von Informationen beschränkt, die zur Durchführung des direkten Vertragsverhältnisses erforderlich gewesen seien. Zudem beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Die Frist des § 439 Abs. 1 HGB sei abgelaufen, da die Sendungen schon vor mehr als einem Jahr vor Klagerhebung abgeliefert worden sei. Auf die Kenntnis der Beklagten von etwaigen Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüchen Dritter komme es nicht an. Mit Urteil vom 28.10.2010, der Klägerin zugestellt am 29.10.2010, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin zwar ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der Nacherhebung von Zöllen zustehe, weil die Beklagte die Klägerin im eigenen Namen mit der Fiskalverzollung beauftragt habe. Dieser Anspruch der Klägerin sei aber nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt. Die Verjährung richte sich vorliegend nach § 439 HGB, da es sich um einen Anspruch aus einer Beförderung handele. Die Verzollung sei eine vertragliche Nebenpflicht des Frachtführers. Sie stehe daher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Beförderung. Die einjährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablieferung des letzten Containers im Jahre 2007 zu laufen begonnen, und die Klägerin habe ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht binnen eines Jahres geltend gemacht. Es liege auch kein Rückgriffsanspruch im Sinne des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB vor. Voraussetzung dafür sei, dass auch der gegen den Gläubiger des streitgegenständlichen Anspruchs geltend gemachte Anspruch der eines Frachtführers sei und ebenfalls der Verjährung des § 439 HGB unterliege. Vorliegend handele es sich bei dem Anspruch, dem die Klägerin ausgesetzt sei, weder um einen Anspruch aus einem Frachtvertrag, noch unterliege dieser der Verjährung des § 439 HGB. Dagegen wendet sich die Klägerin - unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags - mit der am 29.11.2010 eingelegten und am 29.12.2010 begründeten Berufung. Der Aufwendungsersatzanspruch sei nicht verjährt. Die vom Landgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB lasse sich weder aus der gesetzlichen Systematik, dem Gesetzeszweck noch aus der Entstehungsgeschichte ableiten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2010, Gz. 413 O 71/10, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der ... B.V., ..., freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrages von € 389.973,70 („Kenmerk" -Nr. 09-380-5357-142) zustehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Landgerichts. Sie trägt ergänzend vor, dass die Klägerin einem Aufwendungsersatzanspruch der ... B.V. gar nicht ausgesetzt sei. Ein solcher Anspruch richte sich ausschließlich nach niederländischem Recht, das aber einen solchen Aufwendungsersatzanspruch nicht vorsehe. Die Beklagte habe die Klägerin weder beauftragt, die Verzollung im eigenen, noch im fremden Namen durchzuführen. Sie habe die Beklagte lediglich um Verzollung "gebeten". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist nach Umstellung des Klagantrags in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2011 als Feststellungsklage zulässig. Die Klageänderung ist nach § 263 ZPO zulässig, da die Einwilligung der Beklagten nach § 267 ZPO vermutet wird und die Klagänderung auch sachdienlich ist. Solange die Schwestergesellschaft der Klägerin im Einvernehmen mit dieser gegen den Bescheid des niederländischen Belastingsdienstes durch Erhebung des Widerspruchs vorgeht, hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse daran, von der Beklagten bereits Freihaltung zu erhalten. Denn wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, mit einem Rechtsbehelf bekämpft (oder wie hier durch den Gläubiger des Primäranspruchs bekämpfen lässt), bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er die Beseitigung der Forderung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält (vgl. BGH NJW 2007, 1809, 1811 Tz. 20). In einem solchen Fall, in dem sowohl der Bestand als auch die Höhe des Anspruchs mithin noch nicht feststehen, ist die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schuldners der prozessual richtige Weg. Die Klägerin hat insoweit auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zur Freihaltung der Klägerin von Ansprüchen ihrer Schwestergesellschaft wegen der Verzollung von Frachtgut verpflichtet ist. Dies folgt unmittelbar aus der drohenden Verjährung (Zöller-Greger , ZPO, 28. Aufl., § 256 Rz. 8a) des frachtrechtlichen Rückgriffsanspruchs. Die Beklagte hat vorprozessual auf die Erhebung der Verjährungseinrede nicht verzichtet. 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann nach § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 257 BGB Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Schwestergesellschaft, der ... B.V., wegen der streitgegenständlichen Nachforderungen der niederländischen Zollbehörden freizuhalten (a). Dieser Anspruch ist nicht verjährt (b). a) Nach § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Fiskalverzollung in den Niederlanden beziehen sich auf die für die Beklagte transportierten Güter. Die Klägerin durfte diese Aufwendungen nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auch für erforderlich halten. aa) Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, nach dessen Inhalt die Klägerin nicht nur mit dem Binnenschiffstransport, sondern auch mit der Verzollung des Frachtguts beauftragt gewesen ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugende Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Angesichts des von der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2006 (Anlage K 2) unterbreiteten Angebots zur Durchführung der Fiskalverzollung in Rotterdam, der Übermittlung der entsprechenden Zolltarifnummern und in Ermangelung eines konkreten Hinweises, dass die Verzollung nicht im Namen der Beklagten durchgeführt werden soll, konnte die Klägerin die Bitte der Beklagten um Verzollung nur als Auftrag der Beklagten in deren eigenem Namen und damit als Auftrag zur Verzollung "entlang der Transportkette" verstehen. Um die eigene Haftung für die anfallenden Zollgebühren zu vermeiden, hätte die Beklagte deutlich machen müssen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB), dass der Auftrag zur Verzollung im fremden Namen (d.h. im Namen ihrer Auftraggeberinnen) erteilt wird und die Verzollung ebenfalls allein in deren Namen und für deren Rechnung erfolgen soll. Dass aber auch die Beklagte die Bitte um Verzollung als eigenen Auftrag an die Klägerin verstanden hat, wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte die von der Klägerin bereits verauslagten Zollgebühren für die streitgegenständlichen Sendungen in der Vergangenheit auch tatsächlich "entlang der Transportkette" erstattet hat. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach den getroffenen Absprachen offen geblieben sei, ob die Klägerin bzw. deren niederländische Schwestergesellschaft die Verzollung im eigenen oder im fremden Namen durchführen sollte, ändert dies an dem Ergebnis nichts. Nach dem von der Beklagten erteilten Auftrag hatte die Klägerin die Wahl, wie sie die Verzollung der streitgegenständlichen Lieferungen organisiert. Dass sie die Verzollung durch ihre niederländische Schwestergesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung durchführen ließ, erweist sich jedenfalls nicht als pflichtwidrig. Auch aus den der Schwestergesellschaft der Klägerin von den Auftraggebern der Beklagten direkt erteilten Vollmachten ergibt sich nicht anderes, da durch sie - wie das Landgericht zutreffend ausführt - die formellen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit die Schwestergesellschaft der Klägerin für den bestimmungsgemäßen Empfänger der eingeführten Waren nach Art. 5 ZK gegenüber dem niederländischen Zoll auftreten konnte. bb) Die Klägerin hat auch Aufwendungen im Sinne des § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB getätigt. Zollgebühren sind ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 420 HGB (vgl. Koller, TranspR, 7. Aufl. (2010), § 420 HGB Rz. 12). Die Klägerin hat zwar die streitgegenständlichen Zollgebühren nicht selbst verauslagt. Sie ist aber, nachdem sie ihre Schwestergesellschaft, die ... B.V., mit der Fiskalverzollung in den Niederlanden beauftragt hatte und gegen diese mit Bescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 01.07.2009 Zollgebühren in Höhe von € 389.973,70 festgesetzt worden sind, einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch ausgesetzt. Dieser Anspruch richtet sich gemäß Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB a.F. nach niederländischem Recht (vgl. Palandt, 68. Aufl. (2009) EGBGB Art. 28 Rz. 17) und folgt aus Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (abgedruckt in deutscher Übersetzung in Nieper/Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995). Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die mit der Ausführung eines Auftrags verbundenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese nicht in dem gezahlten Entgelt inbegriffen sind. Die Klägerin hat die ... B.V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederlanden beauftragt. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass die Zollgebühren im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft abgegolten wurden. b) Der Aufwendungsersatzanspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 439 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB verjährt. Zwar ist auf den vorliegenden Aufwendungsersatzanspruch die Verjährungsregelung des § 439 Abs. 1 HGB anwendbar, wonach Ansprüche aus einer frachtvertraglichen Beförderung innerhalb eines Jahres verjähren (aa). Nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hat die Verjährungsfrist vorliegend jedoch noch nicht zu laufen begonnen (bb). aa) Die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs richtet sich nach § 439 HGB und nicht nach §§ 195, 199 BGB, da der sachliche Anwendungsbereich des § 439 HGB eröffnet ist. Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Begriff der Beförderung ist im wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Sinne eines Beförderungsvertrages zu verstehen (vgl. Koller, aaO., § 439 HGB Rz. 4). Voraussetzung für die Anwendung der kurzen Verjährung ist demnach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch (vgl. BGH NJOZ 2006, 1968, 1970 = TranspR 2006, 74; NJW-RR 2007, 182, 184). Nicht in den Anwendungsbereich des § 439 HGB fallen hingegen Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind (BGH NJW-RR 2007, 182, 184). Derartige Ansprüche verjähren nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften. Für die Anwendung des § 439 HGB auf Schadensersatzansprüche des Absenders genügt bereits ein räumlich und zeitlich enger Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1359, 1360). Für Aufwendungsersatzansprüche gilt nichts anderes. Aufwendungen, die der Frachtführer zum Zwecke der Vorbereitung, Erleichterung und Absicherung der Beförderung tätigt, sind vom Anwendungsbereich des § 439 HGB erfasst. Zollgebühren zählen typischerweise dazu (Koller, aaO., § 439 HGB Rz. 6, 11), da die Verzollung eine notwendige Voraussetzung für den von der Klägerin geschuldeten Weitertransport der Importware darstellt. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Beförderung wird vorliegend auch daraus erkennbar, dass die Klägerin bereits mit dem Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages ihre Bereitschaft zur Abwicklung der Zollformalitäten bekundet hat. bb) Die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB hat jedoch noch nicht zu laufen begonnen. Zwar beginnt nach § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde, zu laufen, so dass hiernach der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits vor seiner Entstehung am 01.07.2010 (dem Tag der Festsetzung der Zollgebühren durch die niederländischen Behörden, vgl. Palandt, 70. Aufl. (2011), § 199 Rz. 9) verjährt gewesen wäre. Vorliegend ist der Verjährungsbeginn aber nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB herausgeschoben, da die Klägerin einen Rückgriffsanspruch geltend macht. Nach dieser Regelung beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen ausnahmsweise erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Dies ist vorliegend der Fall. (1) Die Ausnahmevorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern, wie vorliegend, auch Aufwendungsersatzansprüche. Zwar bezieht sich der Wortlaut der Vorschrift nur auf Ansprüche wegen Schäden. Die Regelung ist jedoch erweiternd auszulegen. Der Senat schließt sich insoweit der in der Literatur vertretenen Auffassung an (vgl. Koller, aaO., § 439 HGB Rz. 24, dort ausdrücklich für den Regress wegen Aufwendungsersatzansprüchen; Ebenroth/Boujong/ Jost-Schaffert, HGB, 2. Aufl. (2009), § 439 Rz. 13). Dies ergibt sich aus folgender systematischer Erwägung: Erfasst § 439 Abs. 1 HGB die Verjährung sämtlicher Ansprüche aus der Beförderung und damit nicht nur Schadensersatz-, sondern auch Aufwendungsersatzansprüche, so muss Gleiches auch für die Ausnahmevorschrift der herausgeschobenen Verjährung gelten. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rückgriffsgläubiger eines Aufwendungsersatzanspruchs (der wegen der kurzen Verjährung mit demselben Risiko wie ein Schadensersatzanspruch belastet ist) schlechter gestellt werden sollte als der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs, für den aber im Regress die Verjährung nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hinausgeschoben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift über den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/8445 S. 77 f.) gerade dazu dienen sollte, die Härten auszugleichen, die sich aus der kurzen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB ergeben. Diese Härten bestehen aber gerade, wie der vorliegende Fall zeigt, gleichermaßen für frachtrechtliche Schadensersatz- wie für die Aufwendungsersatzansprüche nach § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. (2) Auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sind vorliegend erfüllt. Es handelt es sich um einen Rückgriffsanspruch im Sinne der Vorschrift (a), und der Rückgriffsschuldner ist innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsgläubigers erlangt hat, über den Schaden unterrichtet worden (b). (a) Die Klägerin ist Rückgriffsgläubigerin im Sinne des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB. Es handelt sich vorliegend um einen Rückgriffsanspruch zwischen Frachtführern. Entgegen der Ansicht des Landgerichts verlangt § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nicht, dass der Rückgriffsgläubiger seinerseits seinem Gläubiger im Primärrechtsverhältnis (d.h. dem Grund für den Rückgriff) gegenüber als Frachtführer nach den §§ 425 ff. HGB haftet. Weder ist ein Gleichlauf der Haftungsgrundlage Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress, noch ein Gleichlauf der Verjährungsfristen zwischen Primär- und Regressverhältnis. Der Senat hält insoweit an seiner jüngst im Urteil vom 10.07.2011, Gz. 6 U 217/10 (veröffentlicht bei juris), geäußerten Rechtsauffassung fest, auf die nachfolgend Bezug genommen wird. Danach findet sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur für die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB eine Stütze. Der Senat hat insoweit ausgeführt (aaO. Tz. 36, zitiert nach juris): "Soweit es in der Kommentarliteratur heißt, § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erfasse ausschließlich Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 439 HGB Rn. 24; MünchKommHGB-Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 17; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13) ist damit nicht gemeint, dass auch der Rückgriffsgläubiger, der gegen den von ihm beauftragten, gem. §§ 425 ff HGB haftenden (Unter-)Frachtführer Regress nimmt, seinerseits (Haupt-)Frachtführer i.S.v. § 407 HGB sein muss. Das ergibt sich aus der Bezugnahme der Kommentatoren auf das Urteil des AG Bonn, TranspR 2000, 466, 467. Das Amtsgericht Bonn hat dort nur klargestellt, dass die Sonderregelung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nicht für Ansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen und für sonstige Hilfspersonen gegen Frachtführer gelte, sondern in Abgrenzung dazu nur für Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer." Genau um einen solchen Anspruch handelt es sich vorliegend. Die Beklagte war Hauptfrachtführerin und hat die Klägerin als Unterfrachtführerin mit dem Binnenschiffstransport und der Verzollung der Güter beauftragt. Zudem lassen sich auch aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 3 Satz 2 HGB die vom Landgericht aufgestellten zusätzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht entnehmen (vgl. Senat, aaO., Tz. 37): "Der Wortlaut von § 439 Abs. 1 und Abs. 2 HGB spricht gegen die [...] Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Transporte mit einem Gleichlauf der Haftungsgrundlage gem. §§ 425 ff HGB im Primar- und im Rückgriffsverhältnis [...]. Es ist zwar richtig, dass es in § 439 Abs. 1 S. 1 HGB heißt: „Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnittes unterliegen...", in § 439 Abs. 2 S. 1 HGB: „Die Verjährung beginnt und § 439 Abs. 2 S. 3 HGB einleitet mit den Worten: „ Abweichend von den Sätzen 1 und 2 Damit sind in der Tat nur Ansprüche aus dem ersten Unterabschnitt, §§ 407 bis 451 h HGB, gemeint. § 439 HGB regelt nur die Verjährung von solchen Ansprüchen gegen einen Schuldner, die aus einer Beförderung herrühren, die den Vorschriften der §§ 407 bis 459 h HGB unterliegt. Mit der Verjährung von Ansprüchen Dritter, denen der jeweilige Gläubiger möglicherweise ausgesetzt ist, befasst sich die Vorschrift nicht. Auf dieses Rechtsverhältnis wird nur im Hinblick auf den Beginn der Verjährung eingegangen, und das in § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auch nur in der Weise, dass der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, an dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Weitere Voraussetzungen stellt die Vorschrift an das Primärrechtsverhältnis nicht, insbesondere nicht an die Haftungsvorschriften. Das wird auch im Wortlaut von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB deutlich, wo nur von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede ist." Der derart neutral gefasste Wortlaut erfasst damit auch Fälle wie den vorliegenden, in dem der Gläubiger des Regressanspruchs im Primärrechtsverhältnis als Schuldner für Aufwendungen des Beauftragten nach (niederländischem) Auftragsrecht haftet. Schließlich ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit eines Gleichlaufs der Verjährungsfristen zwischen Primär- und Regressverhältnis. Insbesondere folgt dies nicht aus einem Vergleich zu § 612 HGB (vgl. Senat, aaO., Tz. 39). Auch § 612 HGB setzt einen solchen Gleichlauf der Fristen von Primär- und Regressverhältnis nicht voraus (vgl. Senat TransportR 2003, 467). Ebensowenig zwingt der Gesetzeszweck dazu, denjenigen Unterfrachtführer, der seinerseits im Primärrechtsverhältnis nicht nach Frachtrecht, sondern nach Auftragsrecht haftet, im Regress gegen den Hauptfrachtführer von der Privilegierung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB auszunehmen. Insoweit ist für den Senat maßgeblich, "dass § 439 Abs. 2 S. 3 HGB den Zweck verfolgt, den Rückgriffsberechtigten vor dem Risiko zu schützen, Regressansprüche zu verlieren, weil er nicht schon, nachdem der Geschädigte erstmals an ihn herangetreten war, verjährungshemmende Maßnahmen gegen den von ihm beauftragten (Unter-) Frachtführer eingeleitet hat (vgl. MünchKom-Herber/Eckardt, a.a.O., § 439 Rn. 17). Damit wird auch vermieden, dass der Rück[griff]sgläubiger frühzeitig nur zur Fristverwahrung eine Klage erheben muss.[...] Die Interessen des Rückgriffsschuldners sind dadurch gewahrt, dass der Rückgriffsgläubiger ihn binnen 3 Monaten, nachdem er Kenntnis vom Schaden und vom Rückgriffsschuldner erlangt hat, über den Schadensfall unterrichtet haben muss. Er weiß dann, dass gegen ihn möglicherweise ein Regressanspruch geltend gemacht wird. Ob das tatsächlich geschieht und gegebenenfalls zu welcher Zeit, hängt von den Entwicklungen im Primärverhältnis ab." (vgl. Senat, aaO., Tz. 40) (b) Die Klägerin hat die Beklagte auch vor dem Ablauf von drei Monaten nach eigener Kenntnis über die zusätzlichen Aufwendungen informiert, indem sie mit E-Mail vom 29.07.2009 (Anlage K 15) Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren gemäß Bescheid des niederländischen Zolls vom 01.07.2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Die Klägerin hat darüber hinaus den Anspruch ihrer Schwestergesellschaft noch nicht befriedigt, auch liegt kein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf den Primäranspruch vor. cc) Da bereits nach der Ausnahmeregelung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs hinausgeschoben ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob nach § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB auch dann auf die Ablieferung als Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch, wie hier, überhaupt erst nach Ablauf der nach § 439 Abs. 2 Satz 1 berechneten einjährigen Verjährungsfrist entstanden ist (vgl. dazu Koller, aaO., § 439 HGB Rz. 20; Ebenroth/Boujong/Jost-Schaffert, aaO., § 439 Rz. 11, s.a. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 1361, 1363). 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.