Urteil
6 U 68/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0110.6U68.09.0A
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Leitsätze
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile im Sinne der §§ 328 Abs. 1 Nr. 5, 723 Abs. 2 ZPO auch nach dem Inkrafttreten des südafrikanischen "Protection of Business Act (Act 99 of 1978)" - partiell - verbürgt.(Rn.30)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2009, Az. 327 O 319/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile im Sinne der §§ 328 Abs. 1 Nr. 5, 723 Abs. 2 ZPO auch nach dem Inkrafttreten des südafrikanischen "Protection of Business Act (Act 99 of 1978)" - partiell - verbürgt.(Rn.30) (Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2009, Az. 327 O 319/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren, die Entscheidung eines südafrikanischen Gerichts für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erklären. Sie sind die Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn H. (künftig: der Schuldner) in einem in Südafrika anhängigen Insolvenzverfahren. Die Beklagte zu 1) betreibt in Hamburg ein Juweliergeschäft, die Beklagte zu 2) und ihr Ehemann waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagten und der Ehemann der Beklagten zu 2) erhoben in Südafrika gegen die Kläger mehrere Klagen, vor allem auf Herausgabe von Schmuckstücken, die die Beklagte zu 1) dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, von ihm aber nicht bezahlt wurden. Im Gegenzug reagierten die Kläger mit einer Widerklage. Außerdem führten die Beklagten einen Rechtsstreit mit der Firma H. LTD. Unter dem 24.07.2002 schlossen die Kläger, die Fima H. LTD, die Beklagten sowie mit ihnen verbundene Unternehmen („H.-R. - Gruppe“) außergerichtlich einen Vergleich („Settlement Agreement“) in dem sie sich zur Erledigung der Rechtsstreite darauf einigten, dass die Beklagten und die übrigen Mitglieder der H.-R. - Gruppe als Gesamtschuldner an die Kläger Südafrikanische Rand (ZAR) 5 Mio. zahlen sollten (Anl. K 10). In den Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung heißt es wie folgt: 7. This agreement is governed by South African law and the Cape High Court shall have jurisdiction in respect of any dispute arising here from. 8. This agreement may at the instance of any party hereto be made an order of the Cape High court or any German Court of competent jurisdiction. Die Beklagten zahlten nur den vereinbarten ersten Teilbetrag in Höhe von ZAR 500.000,00. Die Kläger verwerteten noch zwei ihnen zur Sicherheit überlassene Schmuckstücke, eine Südseeperlenkette und ein Mittelstück mit Rubin. Dafür erzielten sie in einer Auktion bei Sotheby`s netto rund Britische Pfund (GPB) 29.000,00. Den Versteigerungserlös verrechneten sie auf die noch offene Vergleichssumme. Über die Zahlung des Restbetrages nebst Zinsen und Kosten erwirkten die Kläger gegen die Beklagten eine Entscheidung („order“) des High Court of South Africa vom 05.12.07 (Anl. K 1), die sie in Deutschland vollstrecken wollen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der §§ 722, 723, 328 ZPO für eine Vollstreckbarkeit der südafrikanischen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland lägen vor. Die Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Nr. 5 ZPO sei im Verhältnis zur Südafrikanischen Republik verbürgt. Zwar mache der südafrikanische Protection of Businesses Act (Act 99 of 1978) - PBA - die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Südafrika von der Genehmigung des südafrikanischen Wirtschaftsministers abhängig, sofern ihr Gegenstand in Verbindung stehe mit „dem Bergbau, der Produktion, dem Import, dem Export, der Ölverarbeitung, dem Besitz, Gebrauch oder Verkauf oder dem Eigentum an jeglichen Rohstoffen oder Substanzen jeglicher Natur, ob innerhalb oder außerhalb, in die oder aus der Republik“. Die südafrikanischen Gerichte legten diese Vorschrift aber sehr restriktiv dahingehend aus, dass sie nur für Rohstoffe und Substanzen gelte, die nicht fabrikmäßig hergestellt oder verarbeitet worden seien. Ausländische Urteile, in denen es wie hier um Schmuckstücke gehe, fielen mithin nicht unter den Ministervorbehalt. Die Kläger haben beantragt, das Urteil des High Court of South-Africa (Kammer der Kapprovinz) vom 05.12.2007, Fall Nr. 11627/06, gemäß §§ 722, 723 ZPO im Inland für vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Verbürgung der Gegenseitigkeit sei wegen der im PBA vorgesehenen ministeriellen Genehmigung nicht verbürgt. Denn eine solche Erschwernis für die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile gebe es im deutschen Recht nicht. Sie haben bestritten, dass die südafrikanischen Gerichte die gesetzlichen Bestimmungen entgegen dem weitgefassten Wortlaut nur auf unbearbeitete Rohstoffe anwendeten. Zudem sei der südafrikanische Wirtschaftsminister nicht an eine solche Rechtsprechung gebunden. Es käme auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an. Bei den zwei Schmuckstücken, die die Kläger nach der Vergleichsvereinbarung als Sicherheit behalten durften, seien auch zu mindestens 90 % die Edelsteine wertbestimmend und nicht die Verarbeitung zu Schmuck. Außerdem hätten die Kläger die Schmuckstücke unter massiver Verletzung ihrer Treuhandstellung weit unter Wert versteigern lassen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 23.04.2009 hat das Landgericht die Entscheidung des High Court of South Africa (Kammer der Kapprovinz) vom 5. Dezember 2007, Fall Nr. 11627/06 dahin gehend für in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger Südafrikanische Rand (ZAR) 4.698.476,55 nebst Zinsen auf ZAR 3.302.867,72 in Höhe von 15,5 % p.a. seit dem 21.05.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, neben den übrigen Voraussetzungen der §§ 722, 723, 328 ZPO für eine Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in der Bundesrepublik sei im Verhältnis zu Südafrika auch die Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO jedenfalls partiell verbürgt. Ein auf gleicher Grundlage ergangenes Urteil eines deutschen Gerichts würde nicht in den Anwendungsbereich des PBA unterfallen. Denn der Auseinandersetzungsvertrag vom 24.07.2002 (Anl. K 10) habe eine neue selbständige Leistungspflicht geschaffen, die im Sinne einer Novation von den ursprünglichen unterschiedlichen Streitigkeiten losgelöst sei. Es müsse daher nicht entschieden werden, ob die Ansicht der Kläger zutreffe, der PBA sei ausschließlich auf unverarbeitete Rohstoffe und Substanzen anwendbar und gelte damit nicht für verarbeiteten Schmuck. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten zu 1) am 04.05.2009 und der Beklagten zu 2) am 27.04.2009 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil am 27.05.2009 Berufung eingelegt, die sie am 12.06.2009 begründet hat. Die Beklagte zu 2) hat am 26.05.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 21.07.2009 begründet. Die Beklagten kritisieren das Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wenden sich gegen die Ansicht des Landgerichts, auf den PBA komme es nicht an, weil der Auseinandersetzungsvertrag vom 24.07.2002, auf dem das Urteil des High Court beruhe, eine neue selbständige Leistungspflicht im Sinne einer Novation geschaffen habe. Ob das südafrikanische Recht eine Novation überhaupt kenne, sei unbekannt. Mit seiner rechtlichen Beurteilung verkenne das Landgericht auch den Geist des PBA. Nach dem sehr weit formulierten Gesetzestext wolle der PBA auch Umgehungstatbestände erfassen. Ausreichend sei daher ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Auseinandersetzungsvertrag und den vom PBA erfassten Bereichen. Der Verkauf und die Lieferung von Schmuckstücken im Wert von rund DM 5 Mio. durch die Beklagte zu 1) an den damals in Südafrika residierenden Schuldner falle darunter. Die Abweisung der Klage sei auch nicht mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vereinbaren. Die Kläger hätten die zwei ihnen zur Sicherheit überlassenen Schmuckstücke, die die Beklagte zu 1) in den Jahren 1993/1994 für knapp DM 2,0 Mio. gekauft hätten, bei Sotheby`s für nur rund GBR 30.000,00 verschleudern lassen. Die Beklagten vertreten im Anschluss an die Rezension des erstinstanzlichen Urteils durch Schütze (IPrax 2010, 428) zudem die Auffassung, die Order des High Court vom 05.12.2007 (Anl. K 1) sei gar kein Sachurteil, sondern eine rein prozessuale Maßnahme. Denn mit den Rechtsgrundlagen für die im Settlement Agreement (Anl. K 10) vereinbarten Zahlungen habe sich das Gericht nicht befasst. Es habe nichts anderes getan, als die Vergleichsvereinbarung in einen Gerichtsbeschluss umzusetzen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2009 (327 O 319/08) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 03.02.2011 Beweis erhoben zur Rechtslage nach dem südafrikanischen Recht durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 455 f d.A). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Rechtsauskünfte des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (MPI) vom 27.02.2012 (Bl. 486 ff d.A.) und vom 10.09.2012 (Bl. 531 ff d.A.). II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Entscheidung des High Court of South Afrika vom 05.12.2007 (Anl. K 1) zu Recht für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt. Die Voraussetzungen der §§ 722, 723 ZPO i.V.m. § 328 ZPO liegen vor. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine Anerkennungshindernisse gem. § 328 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Republik Südafrika ist auch die Gegenseitigkeit - partiell - verbürgt (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). 1. Für die Verbürgung der Gegenseitigkeit gem. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt es, dass der ausländische Staat deutsche Entscheidungen in etwa unter gleichen Bedingungen anerkennt, unter denen Deutschland Entscheidungen dieses Staates akzeptiert. Die Anerkennung und Vollstreckung eines entsprechenden Urteils darf auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoßen als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (vgl. BGH NJW 2001, 524, 525; MünchKommZPO/ Gottwald, 4. Aufl., § 328 Rn 131). Der BGH hat sich bereits in zwei Entscheidungen mit der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika befasst. In seinem Urteil vom 30.09.1964 hat er entschieden, bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages sei die Gegenseitigkeit verbürgt (BGHZ 42, 194). In BGHZ 52, 251 hat der BGH die noch vom Reichsgericht vertretene Ansicht, im Verhältnis zu einem bestimmten Land könne die Gegenseitigkeit nur generell im Sinne eines „ja“ oder „nein“ verbürgt sein, abgelehnt und sich für eine differenzierende Lösung ausgesprochen, die auch eine nur partielle Verbürgung der Gegenseitigkeit akzeptiert (so auch schon BGHZ 50,100 im Verhältnis zu Frankreich). Im konkreten Fall hat er im Verhältnis zu Südafrika die Verbürgung der Gegenseitigkeit partiell verneint, nämlich soweit es um südafrikanische Urteile geht, die die internationale Zuständigkeit der südafrikanischen Gerichte nur auf den Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsorts stützen (vgl. allgemein zur partiellen Verbürgung der Gegenseitigkeit: Schütze, Das internationale Zivilprozessrecht in der ZPO, § 328 Rn 80 ff). Zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidungen gab es allerdings den PBA noch nicht, das Gesetz ist erst 1978 in Kraft getreten. Nach der Entscheidung Jones v. Krog 1996 (1) SA 504 muss ein ausländisches Urteil vier Voraussetzungen erfüllen, um in Südafrika anerkannt und vollstreckt zu werden. Als letzte, hier allein problematische Voraussetzung wird verlangt, dass das ausländische Urteil nicht unter Section 1 des PBA fällt (vgl. Doser, Südafrika, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Band V, EL 29, S. 1133.8 f). Nach dem weit gefassten Gesetzeswortlaut könnte die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung stets die Erlaubnis des südafrikanischen Wirtschaftsministers erfordern, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (vgl. zum Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzes: Doser, Gegenseitigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) - Dargestellt am Beispiel Südafrika, 1999, S. 357 ff). Das Ziel des PBA (Anl. B 3) wird eingangs wie folgt beschrieben: To restrict the enforcement in the Republic of certain foreign judgments, orders, directions, arbitration awards and letters of request; to prohibit the furnishing of information relating to businesses in compliance with foreign orders, directions or letters of request; and to provide for matters connected therewith. Section 1 hat die Überschrift: Prohibition of enforcement of certain foreign judgments, orders, directions, arbitration awards and letters of request and furnishing of information relating to businesses in compliance with foreign orders, directions or letters of request. Section 1 (1) bestimmt: Notwithstanding anything to the contrary contained in any law or other legal rule, and except with the permission of the Minister of Economic Affairs- (a) no judgement, order, direction, arbitration award, interrogatory, commission rogatoire, letters of request or any other request delivered, given or issued or emanating from outside the Republic in connection with any civil proceedings and arising from any act or transaction contemplated in subsection (3), shall be enforced in the Republic; (b) ... In der erwähnten Subsection 3 heißt es: In the application of subsection (1) (a) an act or transaction shall be an act or transaction which took place at any time, whether before or after the commencement of this Act, and is connected with the mining, production, importation, exportation, refinement, possession, use or sale of or ownership to any matter or material, of whatever nature, whether within, outside, into or from the Republic. Wegen der im deutschen Vollstreckbarkeitsrecht unbekannten Ministererlaubnis lehnen Schütze (in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., E 1 Rn 237), Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. Anh. V: „Südafrikanische Rep“, und in der 4. Auflage nunmehr auch MünchKommZPO/Gottwald, a.a.O., § 328 Rn 153 „Südafrika“, die Verbürgung der Gegenseitigkeit ab. Dagegen bejahen die Verbürgung der Gegenseitigkeit Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 328 Rn 145 „Südafrika“ und Nagel/ Gottwald, Int. Zivilprozessrecht, 6. Aufl. § 11 Rn 210 „Südafrikanische Republik“. Eine vermittelnde Auffassung vertritt Doser (Südafrika, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Band V, EL 29, S. 1133.10). Er will die Entscheidung davon abhängig machen, ob die südafrikanischen Gerichte den PBA restriktiv anwenden, gegebenenfalls also die partielle Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Südafrika bejahen. Der Senat folgt dem Ansatz von Doser, der auf die Anwendungspraxis der südafrikanischen Gerichte abstellt. Wie bereits ausgeführt, ist im Grundsatz anerkannt, dass eine partielle Verbürgung der Gegenseitigkeit genügen kann. Das wird insbesondere im Hinblick auf einzelne Urteilsgattungen und den internationalen Gerichtsstand bejaht, nicht hingegen für einzelne Urteilswirkungen (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, a.a.O., § 328 Rn 132; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rn 265; Schütze, Das internationale Zivilprozessrecht der ZPO, § 328 Rn 80 ff). Soweit es im Verhältnis zu Südafrika um die Bedeutung des PBA geht, wäre es unbefriedigend, die Verbürgung der Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile südafrikanischer Gerichte allein wegen der Existenz des PBA zu verneinen, falls dieses Gesetz in der südafrikanischen Praxis keine oder eine nur sehr beschränkte Rolle spielt. Für diese Sichtweise lässt sich anführen, dass es bei der Beurteilung der Bedingungen für die Vollstreckung ausländischer Urteile auf die tatsächliche Übung in der Rechtspraxis ankommt (vgl. Schütze, Das internationale Zivilprozessrecht in der ZPO, § 328 Rn 72; MünchKommZPO/Gottwald, a.a.O., § 328 Rn 133). Dementsprechend hat der BGH in einer Entscheidung, die das Verhältnis zu Frankreich betrifft, die Befugnis des französischen Exequaturrichters, die interne Zuständigkeit des Erstgerichts nachzuprüfen, wegen der geringen Bedeutung in der Praxis nicht als Hindernis für die - insoweit partielle - Verbürgung der Gegenseitigkeit angesehen (BGHZ 50, 100; vgl. dazu Schütze, a.a.O., § 328 Rn 70). Der Senat hat daher im Grundsatz keine Bedenken gegen die vom Landgericht angenommene partielle Verbürgung der Gegenseitigkeit für südafrikanische Urteile, die nicht unter den PBA fallen (insoweit zustimmend auch Schütze in seiner Entscheidungsrezension, IPrax 2010, 428, 429). 2. Allerdings war es erforderlich aufzuklären, wie die südafrikanischen Gerichte den PBA in der Praxis anwenden. Der Senat folgt dem Landgericht nicht in seiner Ansicht, es könne dahinstehen, ob die Transaktionen, die Gegenstand des Vergleichs vom 24.07.2002 sind (Anl. K 10), unter den PBA fallen, weil der Auseinandersetzungsvertrag eine neue selbständige Leistungspflicht geschaffen habe, die im Sinne einer Novation von den ursprünglichen unterschiedlichen Streitigkeiten der Parteien losgelöst sei. Es ist zwar richtig, dass es sich bei der Vereinbarung vom 24.07.02 (Anl. K 10) um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, mit dem die Beteiligten verschiedene anhängige Rechtsstreite erledigt haben. Ein Vergleich bewirkt aber regelmäßig keine Umschaffung des Schuldverhältnisses, sondern verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt, im Übrigen lässt er es nach Inhalt wie Rechtsnatur in der Regel weiterbestehen (vgl. BGH NJW 2010, 2652 Tz 15; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 779 Rn 11). Fallen die durch den Vergleich erledigten Rechtsverhältnisse in den sachlichen Anwendungsbereich des PBA, änderte sich nach deutschem Rechtsverständnis daher nichts dadurch, dass sie durch den Vergleich nunmehr auf eine neue Grundlage gestellt wurden. Unabhängig davon, ob es im südafrikanischen Recht ein der Novation entsprechendes Rechtsinstitut überhaupt gibt, ist zu berücksichtigen, dass der PBA ein Schutzgesetz ist, das sich in erster Linie gegen das US-amerikanische Anti-Trust-Recht und gegen „punitive damages“ richtet (vgl. Doser, Gegenseitigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) - Dargestellt am Beispiel Südafrika, 1999, S. 358 ff). Vor diesem Hintergrund dürfte der PBA auch solche ausländischen gerichtlichen Entscheidungen erfassen, die auf einem Vergleich beruhen, wenn die durch den Vergleich erledigten Streitigkeiten in den Geltungsbereich des PBA fallen. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch Vergleichsvereinbarungen. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Sachverhalte, die Gegenstand der durch den Vergleich 24.07.2002 (Anl. K 10) erledigten Rechtsstreite und damit auch der Order des High Court vom 05.12.2007 (Anl. K 1) sind, im spiegelbildlichen Fall eines entsprechenden deutschen Urteils, um dessen Vollstreckbarkeit in Südafrika ersucht werden würde, nicht dem PBA unterliegen. Ausweislich der vom MPI eingeholten ausführlichen Gutachten zum südafrikanischen Recht legen die südafrikanischen Gerichte den Anwendungsbereich des PBA von vorneherein sehr restriktiv aus. Eine deutsche Gerichtsentscheidung mit dem Inhalt der Order des High Court of South Africa vom 05.12.2007 würde nach Auffassung des Instituts, der der Senat folgt, nicht in den Anwendungsbereich des PBA fallen. a) Nach den überzeugenden Ausführungen des MPI in den Rechtsauskünften vom 27.02.2012 und vom 10.09.2012 legt die südafrikanische Rechtsprechung den PBA eng aus. Danach finden sich in den wenigen Gerichtsentscheidungen zu dem Gesetz keine Fälle, in denen die Berufung auf den PBA erfolgreich die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Südafrika verhindert hätte. Das MPI hat im Einzelnen dargelegt, dass sich nach umfassender Auswertung der zugänglichen Entscheidungssammlungen und Datenbanken nur vier Entscheidungen überhaupt mit dem Geltungsbereich von section 1 des PBA befassen: Tradex Ocean Transportation SA v MV Silvergate (or Astyanax) and Others, (22.06.1994), 1994 (4) SA 119 (D), Jones v Krok, (10.08.1995), 1996 (1) SA 504 (T), Chinatext Oriental Trading Co v Erskine (28.05.1998), 1998 (4) SA 1087 (C), und Richman v Ben-Tovim (29.11.2006), 2007 (2) SA 283 (SCA). Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des Supreme Court of Appeal vom 29.11.2006 in der Sache Richman v Ben-Tovim , 2007 (2) SA 283 (SCA). Das Gericht spricht sich für eine enge Begrenzung des Anwendungsbereichs aus, indem es ausführt, section 1 (1) (a) PBA beziehe sich auf Transaktionen, die Rohmaterial beträfen, nicht aber auf bearbeitete Produkte („ ... transactions connected with raw materials or substances. Even manufactured goods are excluded from the operation of the Act. …“. In der Sache ging es um die Vergütung von Beratungsleistungen, die zur Restrukturierung und Auflösung eines joint venture mit Unternehmen der De Beers-Gruppe, eines südafrikanischen Rohstoffkonzerns, erbracht worden waren. Das Gericht argumentiert, eine Geldforderung für derartige professionelle Leistungen könne nicht in den Geltungsbereich des PBA fallen, wenn schon bearbeitete Produkte nicht vom Gesetz erfasst würden. Dabei bezieht es sich auf die Entscheidungen Tradex Ocean Transportation SA v MV Silvergate (or Astyanax) and Others, (22.06.1994), 1994 (4) SA 119 (D) und Chinatext Oriental Trading Co v Erskine (28.05.1998), 1998 (4) SA 1087 (C). In dem Fall Jones v Krok (10.08.1995), 1996 (1) SA 504 (T) ging es um die Vollstreckung eines kalifornischen Urteils, das auch „punitive damages“ umfasste. Das Gericht lehnte im Ergebnis zwar die Vollstreckung von „punitive damages“ ab, aber gerade nicht unter Berufung auf den PBA. Nach Ansicht von Judge Kirk-Johen sind nämlich ss. 1(3), 1 A PBA auf Fälle beschränkt, die im weitesten Sinne Produkthaftpflichten betreffen. b) Die diversen, durch den Vergleich vom 24.07.2002 (Anl. K 10) erledigten Rechtsstreite betrafen Schmuckstücke, Sicherheitsleistungen von Banken und Garantien, Darlehen und die Übereignung einer Farm (Bl. 373 ff d.A.; Anl. K 37 -K 49). Anhaltspunkte für eine Berührung mit dem PBA könnten sich allenfalls für die Streitigkeiten um Schmuckstücke ergeben. Das MPI nimmt indes an, dass der PBA die Wirkungserstreckung eines deutschen Urteils nicht verhindern würde, wenn es in einem Fall wie dem vorliegenden ergangen wäre. Soweit das Settlement Agreement vom 24.07.2002 (Anl. K 10) Schmuckstücke zum Gegenstand habe, handele es sich nicht um Rohstoffe. Ein Zusammenhang mit dem Schutzzweck des Gesetzes, die südafrikanische Wirtschaft vor ausländischer Kartellverfolgung oder erhöhten Schadensersatzforderungen zu schützen, sei nicht ersichtlich. Das MPI bezieht sich explizit zwar nur auf die zwei den Klägern zur Sicherheit überlassenden Schmuckstücke (Südseeperlenkette und Mittelstück mit Rubin), die Ausführungen gelten aber gleichermaßen für Schmuckstücke generell. Schmuckstücke sind keine Rohstoffe. Sie enthalten in den Edelsteinen und in der Fassung zwar Rohstoffe, sie wurden aber bearbeitet. Schmuckstücke sind also das Ergebnis der Bearbeitung von Rohstoffen, unabhängig von dem Wertverhältnis zwischen Edelsteinen und Bearbeitung im Einzelfall. Der Senat hat nach den detaillierten und in jeder Hinsicht überzeugenden Rechtsauskünften des MPI daher keinen Zweifel, dass in einer spiegelbildlichen Situation für die Vollstreckung eines deutschen Urteils mit gleichem Inhalt in Südafrika die Zustimmung des Wirtschaftsministers nach dem PBA nicht erforderlich wäre. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen zu den Einzelheiten des ministeriellen Genehmigungsverfahrens. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2012 erinnert das MPI daran, dass für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile allein die südafrikanischen Gerichte zuständig sind, die auch den Anwendungsbereich von Gesetzen, einschließlich des PBA, bestimmen. Wenn in Südafrika ein Gericht befinde, dass der PBA nicht einschlägig sei, gebe es keinen Anlass und keine Rechtsgrundlage für eine Ministererlaubnis. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser dem Grundsatz der Gewaltenteilung entsprechenden Einschätzung anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. 4. Die Order des High Court of South Africa vom 05.12.2007 (Anl. K 1) ist ein Urteil eines ausländischen Gerichts i.S.v. § 722 Abs. 1 ZPO und § 328 Abs. 1 ZPO, dem durch ein Vollstreckungsurteil die Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik verliehen werden kann. Die Annahme von Schütze, der das Urteil des Landgerichts besprochen hat, bei der südafrikanischen Entscheidung handele es sich nicht um ein einfaches Zahlungsurteil, sondern um ein gerichtliches Exequatur für einen außergerichtlichen Vergleich, in Deutschland vergleichbar einem gem. § 726 b ZPO gerichtlich für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich (IPrax 2010, 428, 429), hat zwar auf den ersten Blick etwas für sich. Das könnte dann insoweit problematisch sein, weil gem. § 328 ZPO nur Sachentscheidungen anerkennungsfähig sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rn 39). Auf Urteile und Schiedssprüche bezogene ausländische Exequaturentscheidungen können auch nicht nochmals gem. § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden (vgl. zum Verbot der Doppelexequatur BGH NJW 2009, 2826; Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rn 21). Aus Sicht des südafrikanischen Rechts könnten sich ferner Bedenken aus dem Urteil Holz v. Harksen, 1995 (3) SA 521, ergeben, in dem Judge Farlam einem deutschen Prozessvergleich die Anerkennung mit der Begründung versagte, nach deutschem Prozessrecht komme einem Prozessvergleich nicht die Rechtskraftwirkung eines Urteils zu. Nach den auch zu diesem Komplex überzeugenden Feststellungen des MPI zur Rechtslage in Südafrika sind derartige Bedenken aber unbegründet. a) In der Rechtsauskunft vom 27.02.2012 legt das MPI im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich bei der Order des High Court vom 05.12.2007 (Anl. K 1) um ein Sachurteil handelt und nicht lediglich um eine Vollstreckbarkeitserklärung des Vergleichs vom 24.07.2002 (Anl. K 10). Die Order sei im sog. Application-Verfahren beantragt und erwirkt worden, das grundsätzlich auf Urkunden beruhe. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 05.12.2007 hätten die Parteien Gelegenheit gehabt, ausführlich ihre Positionen darzustellen (Anl. K 4). Auf den Einwand der Antragsgegner, die Kläger hätten die zwei Schmuckstücke unter Wert versteigert, habe das Gericht in Nr. 6 der Order eine Verhandlung über diese Counter-Application gem. r. 6(5)g Uniform Rules of Court angeordnet. Bis zur Entscheidung darüber sei die Vollstreckung in Höhe von ZAR 1,5 Mio. ausgesetzt worden (Nr. 8 der Order). Mit Order vom 24.06.2008 habe der High Court die Counter-Application verworfen mit der Folge, dass die Aussetzung der Vollstreckung in Höhe von ZAR 1,5 Mio. gem. Nr. 8 der Order vom 05.12.2007 aufgehoben worden sei (Anl. K 7). Zuvor habe Richter van Zyl im Judgement vom 04.02.2008 auf Antrag der Antragsgegner seine Order vom 05.12.2007 erläutert (Anl. K 50). In den südafrikanischen Verfahrensregeln gebe es auch keine Bestimmungen für die Vollstreckbarkeit eines Anwaltsvergleichs wie in §§ 796 a, 796 b ZPO. Das Settlement Agreement vom 24.07.2002 (Anl. K 10) sei ein Vergleichsvertrag, für den die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts gälten. Klauseln wie in Nr. 8, nach der der Vergleich zur „order of the court“gemacht werden könne, seien üblich, um Verfahrensfristen abzukürzen und ein schnelles Urteil nach r. 41(4) der High Court Rules oder r. 27(9) Magistrates` Court Rules zu erreichen. Die Order des High Court vom 02.12.2007 sei folglich keine Vollstreckbarerklärung des Vergleichs vom 24.07.2002 und erwähne ihn daher auch nicht. Grundlage der Vollstreckung sei damit nicht der Vergleichsvertrag, sondern die Order des High Court als Sachurteil über den geltend gemachten Anspruch. Dieser überzeugenden Bewertung des MPI lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich Judge van Zyl in seiner Urteilsbegründung vom 04.02.2008 (Anl. K 50) vorwiegend mit der Widerklage auseinandersetzt. Da der Vergleichsvertrag vom 24.07.2002 urkundlich belegt und sein Zustandekommen und Inhalt unstreitig waren, bestand kein Anlass, dazu besondere Ausführungen zu machen. Auch ein deutsches Gericht würde bei einer Zahlungsklage, die sich auf eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung stützt (wenn die Voraussetzungen für den einfacheren Weg des § 796 b ZPO nicht vorliegen), nicht anders handeln, wenn der Abschluss und der Inhalt des Vergleichs unstreitig sind. Auch dann handelt es sich um ein Sachurteil nach deutschem Prozessrecht. b) Das MPI hat sich ferner eingehend mit der Entscheidung des damaligen südafrikanischen Supreme Court vom 24.10.1994 in der Sache Holz v Harksen ,1995 (3) SA 521, auseinandergesetzt. Die Besonderheit des Falles habe darin bestanden, dass der Kläger die Anerkennung eines vor dem Landgericht Hamburg geschlossenen Prozessvergleichs im sog. Provisional Sentence -Verfahren beantragt habe, einem beschleunigten Verfahren, das auf der Basis von Dokumenten geführt werde, die einen unbedingten Zahlungsanspruch dokumentieren müssen. Richter Farlam sei aber nach eigener Auswertung von Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1993, zu dem Schluss gekommen, dass ein deutscher Prozessvergleich nicht „final and conclusive“ sei. Die Klagabweisung beruhte also darauf, das nach Ansicht des südafrikanischen Richters die besonderen Voraussetzungen des Provisional Sentence - Verfahrens nicht vorlagen. Für den vorliegenden Fall ist die Entscheidung im Übrigen schon deshalb ohne Bedeutung, weil es hier nicht um die Vollstreckbarkeit eines Prozessvergleichs geht, sondern - wie dargelegt - um die Vollstreckbarkeit eines Sachurteils. Außerdem ist für das deutsche Recht zu beachten, dass nach h.M. ausländische gerichtliche Vergleiche nicht in den Anwendungsbereich der § 722, 723 ZPO fallen (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, a.a.O., § 722 Rn 21; Thomas/ Putzo/Seiler/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 722 Rn 5; a.A. Zöller/Geimer, a.a.O. § 722 Rn 10). 5. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Kläger hätten die zwei Schmuckstücke, die ihnen nach dem Vergleich vom 24.07.02 (Anl. K 10) zur Sicherheit überlassen wurden, durch Sotheby`s weit unter ihrem tatsächlichen Wert versteigern lassen. Denn Einwendungen, die noch im Erstverfahren hätten geltend gemacht werden können, sind im Verfahren gem. §§ 722, 723 ZPO nicht mehr zuzulassen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rn 79 f). Das haben die Beklagten hier auch getan. Sie haben eine Widerklage in den südafrikanischen Rechtsstreit eingeführt, was der High Court in Ziffer 6 bis 8 seiner Entscheidung vom 05.12.07 (Anl. K 1) auch berücksichtigt hat. Die Beklagte haben diese Gegenansprüche aber dann nicht mehr weiter verfolgt, so dass der High Court die Widerklage mit Order vom 24.06.2008 abgewiesen hat (Anl. K 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.