Urteil
6 U 119/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2017:0324.6U119.16.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, unter anderem bei engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien vorliegen kann, ist es dafür nicht ausreichend, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickelt haben, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96). Das gilt erst recht, wenn die Geschäftsführer der Parteien (nur) auf einer sehr persönlichen Gesprächsebene verhandelt haben.(Rn.41)
2. Soweit sich der Auftraggeber ausnahmsweise auf eine Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen kann, hat er - neben dem widersprüchlichen Verhalten des Architekten - auch das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Zahlung hinreichend darzulegen.(Rn.42)
3. Den Architekten trifft keine Obliegenheit zur Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, wenn er von einer hinreichenden Sachkunde des - hier gewerbsmäßigen - Auftraggebers ausgehen darf.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.06.2016, Az. 317 0 192/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 234.214,38 € festgesetzt (§ 45 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, unter anderem bei engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien vorliegen kann, ist es dafür nicht ausreichend, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickelt haben, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96). Das gilt erst recht, wenn die Geschäftsführer der Parteien (nur) auf einer sehr persönlichen Gesprächsebene verhandelt haben.(Rn.41) 2. Soweit sich der Auftraggeber ausnahmsweise auf eine Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen kann, hat er - neben dem widersprüchlichen Verhalten des Architekten - auch das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Zahlung hinreichend darzulegen.(Rn.42) 3. Den Architekten trifft keine Obliegenheit zur Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, wenn er von einer hinreichenden Sachkunde des - hier gewerbsmäßigen - Auftraggebers ausgehen darf.(Rn.44) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.06.2016, Az. 317 0 192/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 234.214,38 € festgesetzt (§ 45 Abs. 3 GKG). 1. Die Klägerin, ein Architekturbüro, verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die Beklagte, die im Immobiliensektor tätig ist, beauftragte die Klägerin mit Architektenvertrag vom 20./26.02.2014 mit Planungsarbeiten der Leistungsphasen 1 bis 4 für den Neubau eines Gewerbeobjekts mit Wohnungen im Obergeschoss auf dem von ihr erworbenen Grundstück K…1 kamp, T… l… S…. (Anl. K 1 ). Nach Ausführung der Arbeiten zahlte die Beklagte das vereinbarte Honorar von € 83.300,00 brutto. Das Vorhaben wurde indes nicht realisiert. Die Beklagte erwog stattdessen eine reine Wohnbebauung durch die Errichtung von zwei Gebäuden mit ca. 40 Wohneinheiten und wandte sich wieder an die Klägerin (Anl. B 2 a) - B 6 d)). Mit Schreiben vom 04.01.2015 nebst Anlage 1 bot die Klägerin die Leistungsphasen 2 bis 4 zu einem Honorar von € 121.996,05 netto an, wobei für die Erstellung der Bauantragsunterlagen sofort ein Abschlag in Höhe von € 20.000,00 fällig werde (Anl. K 3). Nach weiterem Schriftwechsel (Anl. K 4 und K 5; Anl. B 7 - B 9) schrieb die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin der Beklagten in einer Mail vom 05.02.2015 (Anl. B 10) u.a.: „Insofern ist es korrekt, die Lph. 2 nach Stunden abzurechnen, und den Antrag mit Lph. 3+4 pauschal für € 20.000,00 netto, wie mit meinem Mann besprochen.... Insofern würden Sie für die Bauanträge jetzt noch netto 20.000,00 € inkl. NK - 5.394,90 € netto inkl. NK bezahlen." Nach einer weiteren Besprechung bestätigte die Klägerin den Auftrag schließlich mit Schreiben vom 06.02.2015 dahingehend, dass für die Erstellung der Antragsunterlagen sofort ein Abschlag von € 20.000,00 netto fällig werde abzüglich bereits geleisteter € 5.394,00 netto Abschlagszahlung für Teile der Entwurfsplanung (Anl. K 6). Am Ende des Schreibens heißt es: „Nach eventuellem Verkauf der Planung wird das Honorar für die Lph. 2, 3 und 4 nach HOAI abgerechnet (siehe Anlage 1), oder spätestens mit Realisierung oder Verkauf der beiden Gebäude zusammen oder einzeln." Den unter dem 18.02.2015 in Rechnung gestellten restlichen Abschlag von € 17.381,14 brutto (€ 14.606,00 zzgl. 19 % MwSt.) zahlte die Beklagte (Anl. K 7). Nach Ausführungen der Planungsleistungen reichte die Beklagte den von der Klägerin vorbereiteten Bauantrag beim Bauamt am 17.03.2015 ein (Anl. K 8 und K 9). Auch dieses Vorhaben mit reiner Wohnbebauung wurde nicht umgesetzt. Vielmehr verkaufte die Beklagte kurz darauf das Grundstück an einen Discounter, mit dem sie schon längere Zeit verhandelt hatte. Am 23.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe das Objekt verkauft. Die dritte Abschlagsrechnung für die Leistungsphasen 2 und 3 (Vorplanung und Entwurfsplanung) über € 99. 686,15 brutto = € 83.769,99 netto zzgl. MwSt. (Anl. K 10) zahlte die Beklagte ebenso wenig wie die Schlussrechnung nach Leistungsphase 4 vom 31.03.2015 für die Genehmigungsplanung über € 17.421,04 brutto = € 14.636,53 zzgl. MwSt. (Anl. K 11). Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von € 117.107,19: € 121.996,05 netto abzüglich Zahlung € 8.980,65 netto am 28.11.2014 und Zahlung weiterer € 14.606,00 netto (Anl. K 7) = € 98.409,40 netto zzgl. 19 % MwSt.. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 117.107,19 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin € 2.084,40 Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 als Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, ihr habe im Herbst 2014 nur noch ein Budget von € 20.000,00 zur Verfügung gestanden. Wie sich aus der Korrespondenz ergebe (Anl. B 2 -Anl. B 12), sei sie keinesfalls bereit gewesen, mehr zu zahlen. Da sie das Grundstück ohne die Planung der Klägerin verkauft habe, seien auch die in der Vergütungsvereinbarung vom 06.02.2015 (Anl. K 6) festgelegten Voraussetzungen für eine weitergehende Vergütung nicht erfüllt. Die Klägerin handele treuwidrig, wenn sie entgegen der getroffenen Vereinbarung ein höheres Honorar fordere. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, weil die Klägerin sie nicht über die Folgen einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgeklärt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.06.2016 - und Ergänzungsurteil vom 20.07.2016 über die Zinshöhe - stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die im Schreiben der Klägerin vom 06.02.2015 (Anl. K 6) genannten Voraussetzungen beträfen wohl nur die Fälligkeit der Vergütung. Das könne aber letztlich offen bleiben. Folgte man nämlich dem Vorbringen der Beklagten, die Parteien hätten vereinbart, dass ein höheres Honorar als € 20.000,00 nicht geschuldet sein solle, wenn es nicht zu einer Realisierung des Bauvorhabens komme, wäre eine solche Vereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze gern. § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil es bereits an einer Hinweispflicht der Klägerin fehle. Denn die Klägerin habe von einer ausreichenden Sachkunde der Beklagten, die gewerbsmäßig das geplante Objekt habe erstellen wollen, ausgehen dürfen. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 06.06.2016 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 28.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 08.09.2016 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie kritisiert, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der Mail-Korrespondenz der Parteien (Anl. B 2 - Anl. B 12) auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Mail der Klägerin vom 05.02.2015 (Anl. B 10). Sonst hätte es nämlich erkannt, dass sie unter keinen Umständen einen Auftrag erteilt habe, der in jedem Fall eine Zahlungsverpflichtung des Gesamthonorars in Höhe von € 121.996,05 netto zur Folge gehabt hätte. Geschäftsgrundlage sei vielmehr gewesen, dass die Planungsleistung der Klägerin einen Mehrwert erbringe und der Mehrwert im Interesse beider Parteien auch finanziell belohnt worden wäre. Dieser Mehrwert wäre aber nur realisiert worden, wenn die Planungsleistung als solche mit dem Grundstück verkauft worden wäre oder wenn die Beklagte selbst das Bauvorhaben nach der Planungsleistung durchgeführt und sodann das bebaute Grundstück verkauft hätte. Das vollständige Honorar nach der HOAI sei daher am 06.02.2015 nur unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, dass die Planung verkauft oder realisiert werde oder die Gebäude zusammen oder einzeln verkauft würden (Anl. K 6). Das Landgericht habe auch nicht verneinen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Unterschreitung der Mindestsätze nach § 7 Abs. 3 HOAI oder zumindest gern. § 242 BGB erfüllt seien. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung abgelehnt. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 01.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Sie habe die Beklagte insbesondere darüber aufgeklärt, dass die Mindestsätze stets zu berechnen seien, von ihr gewollt und gefordert würden und von der Beklagten in jedem Fall gezahlt werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gern.§ 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 HOAI i.d.F. vom 10.07.2013 die Zahlung weiterer € 117.107,19 verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar für die Planungsleistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 auf € 121.996,05 netto beläuft, so wie es die Klägerin in der ihrem Angebot vom 04.01.2015 beigefügten Anlage 1 ermittelt hat (Anl. K 3). Unstreitig hat die Klägerin die in Rechnung gestellten Planungsleistungen erbracht. Die Beklagte hat beim Bauamt auch die Genehmigung für das Neubauvorhaben mit ausschließlich Wohnungen beantragt. 2. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, sie habe den Auftrag mit einer Zahlung der vollen HOAI-Vergütung nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Planungsleistungen der Klägerin auch zu einem tatsächlich Mehrwert führten, sei es durch den Verkauf der Planung mit dem unbebauten Grundstück, sei es durch die Errichtung der Gebäude durch sie, die Beklagte, selbst und eine anschließende Weiterveräußerung. Eine solche Honorarvereinbarung wäre nämlich wegen Unterschreitung der Mindestsätze gern. § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam. Nach dieser Vorschrift können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Zwar hat der BGH entschieden, dass eine nachträgliche Vereinbarung zulässig ist, wonach der Architekt unter der Bedingung auf das vertraglich vereinbarte Honorar verzichtet, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird (NJW-RR 1996, 728). Ebenso sollen die Parteien eines Architektenvertrages im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren können, dass der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt (BGH NJW-RR 1998, 952). Der BGH begründet das mit der Erwägung, dass sich die Entstehung des Honoraranspruchs des Architekten dem Grunde nach ausschließlich nach den Vorschriften des BGB richte. Die Bestimmungen der HOAI beträfen nur die Berechnung des Honorars der Höhe nach (vgl. auch Werner/Peters, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 812). Die Frage, ob ein Architekt ein Honorar beanspruchen könne, sei nicht nach der HOAI, sondern ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Vertragsfreiheit der Parteien werde nur insoweit durch die HOAI beeinträchtigt, als für die Berechnung eines nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründeten Anspruchs die HOAI maßgeblich sei. Daher sei eine Absprache nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und nicht nach den Vorschriften der HOAI zu beurteilen, wonach der Architekt zunächst 11auf eigenes Risiko11 arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten solle. Die Vorschriften der HOAI als öffentlich-rechtliche Preisvorschriften für die Berechnung des Entgeltes setzten den Bestand eines nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründeten Anspruchs voraus; sie regelten nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden könne (BGH NJW-RR 1996, 728, 729). Auch nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin aber nicht auf die Zahlung jeglichen Honorars für den Fall verzichtet, dass der Beklagte weder die Planung verkaufe noch das geplante Bauvorhaben selbst realisiere. Unstreitig kann die Klägerin das bereits von der Beklagten gezahlte Honorar in Höhe von insgesamt € 28.068,11 brutto (€ 8.980,65 und € 14.606,00 =€ 23.586,86 zzgl. MwSt.) behalten. Die von der Beklagten behauptete aufschiebende Bedingung betrifft daher nicht den Honoraranspruch dem Grunde nach, sondern dessen Höhe, so dass sich die Zulässigkeit der behaupteten Honorarvereinbarung nach der HOAI beurteilt. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des Bundesgerichtshofs verbietet sich auch der von der Beklagten in dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsatz vom 22.03.2017 gezogene Schluss, wenn die Rechtsprechung schon einen vollständigen Honorarausfall aufgrund einer aufschiebenden Bedingung trage, müsse das erst Recht für die vorliegende Vereinbarung gelten. 3. Das Landgericht hat zu Recht einen Ausnahmefall gern. § 7 Abs. 3 HOAI verneint. Der Bundesgerichtshof hat zum wortgleichen § 4 Abs. 2 HOAI a.F. entschieden, dass bei der Bestimmung dieses Ausnahmefalls der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen seien (NJW 2012, 848 Tz. 15). Die zulässigen Ausnahmefälle dürften einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet werde, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits könnten alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinn deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterschieden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Das könne der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordere, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen sei. Ein Ausnahmefall könne ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände könnten etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen. Derartige besondere Umstände, die die Bejahung eines Ausnahmefalls i.S.v. § 7 Abs. 3 HOAI rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Leistungen der Klägerin hatten keinen geringen Umfang und es fehlt auch an einer engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung der Parteien. Hierfür ist es noch nicht einmal ausreichend, wenn sich im laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickelt haben, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (BGH, NJW-RR 1997, 1448 Tz. 15, juris; OLG Düsseldorf, NZBau 2015, 373 Tz. 38, juris). Das gilt erst Recht, wenn die Geschäftsführer der Parteien nach dem Beklagtenvortrag (nur) auf einer sehr persönlichen Gesprächsebene verhandelt haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf, die Klägerin habe außer dem Architektenhonorar noch weitere Einnahmen durch lukrative Zusatzgeschäfte erzielen wollen, indem sie sich Vermittlungsprovisionen für die Vermietung oder den Verkauf des Objekts habe zusichern lassen (Anl. B 11 und B 12). Die Höhe des Architektenhonorars nach der HOAI können solche Begleitgeschäfte nicht beeinflussen, zumal die Klägerin daraus auch keine zusätzlichen Einnahmen generiert hat. Der Umstand, dass sich die Parteien nach dem Vortrag der Beklagten auf ein „Erfolgshonorar" verständigt haben, genügt ebenfalls nicht, da sonst jede auf diese Weise vereinbarte Mindestsatzunterschreitung als Ausnahmefall anzusehen wäre. 4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nach Treu und Glauben gern. § 242 BGB gehindert, eine Abrechnung nach Mindestsätzen vorzunehmen. Auszugehen ist zunächst von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Auftragnehmer widersprüchlich verhalte, wenn er eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindestsätze abschließe und später nach den Mindestsätzen abrechnen wolle (BGH NJW 2012, 848 Tz. 24 f m.w.N.). Ein Geltendmachen der Mindestsätze könne dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das sei namentlich der Fall, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Das hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Denn immerhin ist es der Beklagten gelungen, das Grundstück an einen Discounter zu verkaufen und das bereits nur wenige Tage, nachdem sie erst am 17.03.2015 die Baugenehmigung für die von der Klägerin auftragsgemäß geplante Wohnbebauung beantragt hatte (Anl. K 8 und K 9). Selbst wenn die Beklagte darauf vertraut haben sollte, dass sie das volle ihr aus der Anlage 1 zum Angebot vom 04.01.2015 ersichtliche (Mindestsatz-)Honorar nach der HOAI nur bei einer Verwertung der Planung der Klägerin würde zahlen müssen, ergibt sich daraus noch nicht, dass sie sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihr die Zahlung des Differenzbetrags nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dagegen spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Honorarvereinbarung vom 06.02.2015 (Anl.K 6), dem Eingang des Bauantrags am 17.03.2015 (Anl. K 9) und der Entscheidung nur wenige Tage später, von dem Vorhaben einer Wohnbebauung Abstand zu nehmen und das Grundstück stattdessen an einen Discounter zu veräußern. Dabei handelte es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die allein die Beklagte getroffen hat. Dass die Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrages nach den zwingenden Mindestsätzen der HOAI für sie nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, hat die Beklagte im Übrigen auch deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sie nicht vorträgt, welchen Gewinn sie aus dem Verkauf an den Discounter erzielt hat. Zwar ist dem Architekten darüber hinaus in Ausnahmefällen auch dann nach Treu und Glauben die Abrechnung nach Mindestsätzen untersagt, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten (BGH NJW 2012, 848 Tz. 25). Ein solches besonderes Vertrauen wird allerdings nicht allein dadurch begründet, dass ein Architekt bereit ist, einen Vertrag unterhalb der Mindestsätze abzuschließen oder er diesen Vertrag schließlich auch nach der getroffenen Pauschalvereinbarung abrechnet. Es kann aber dadurch entstehen, dass der Architekt nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit dem Auftraggeber mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen abgeschlossen hat und ihm bei verständiger Sichtweise nicht verborgen bleiben kann, dass sich der Auftraggeber aufgrund dieser Geschäftspraxis bei der Gestaltung seiner Verträge mit seinen Auftraggebern auf die Einhaltung der Pauschalabrede verlässt. Auch eine solche Ausnahmesituation ist im Streitfall aber nicht gegeben, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt in T, S um den ersten geschäftlichen Kontakt der Parteien überhaupt handelt. 5. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten geht ebenfalls ins leere. Sie kann nicht Schadensersatz mit der Begründung beanspruchen, die Klägerin habe sie über die Problematik einer Mindestsatzunterschreitung aufklären müssen, bei gehöriger Aufklärung hätte sie die Honorarvereinbarung nicht getroffen. Auch wenn dem Geschäftsführer der Beklagten die Problematik des § 7 Abs. 3 HOAI, wie die Beklagte behauptet, nicht bekannt gewesen sein sollte, durfte die Klägerin doch angesichts der Tatsache, dass die Beklagte gewerbsmäßig den geplanten Neubau erstellen wollte, von einer hinreichenden Sachkunde ausgehen (vgl. Oldenburg, NZBau 2002, 283 Tz. 12 1 juris). Die Urteile, auf die sich die Beklagte im Schriftsatz vom 22.03.2017 bezieht {OLG Köln, NJW-RR 1994, 340; OLG Hamm BauR 1999, 1479; OLG Saarbrücken, BauR 2000, 753), betreffen keine Fälle, in denen es um die Bedeutung der Mindestsätze der HOAI ging. Eine Aufklärungsobliegenheit wird man ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen bejahen können, so möglicherweise wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung fragt. Denn anderenfalls würde § 7 Abs. 3 HOAI regelmäßig auf diesem Wege ausgehebelt werden können (vgl. zur Problematik Locher/Koeble/Frik-Koeble, HOAI, 12. Aufl.,§ 7 HOAI Rn. 108 ff; Werner/Peters, a.a.O., Rn. 766). Im Übrigen würde ein solcher Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auch voraussetzen, dass die unterlassene Aufklärung über die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pauschal-Honorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, einen Schaden verursacht hat. Die Beklagte hätte im Falle der Aufklärung über die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung aber überhaupt keine wirksame Vereinbarung treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet, auch nicht mit einem anderen Architekten, weil kein Ausnahmefall i.S.v. § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1448 Rn. 23, juris; Werner/Peters, a.a.O., Rn. 766). Die geltend gemachten Zinsen sind gern.§§ 286 Abs. 1 und 3, 288 Abs. 1 und 2 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.