Urteil
6 U 85/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Vertrag unterliegt der CMR, wenn es sich um die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen handelt und der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, die Vertragsstaaten sind. (Rn.7)
2. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO wird die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands vermutet, wobei für eine abweichende Parteivereinbarung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 11/07). (Rn.10)
3. Für eine rügelose Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO ist das erste Verteidigungsvorbringen maßgeblich, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige ebenso wenig genügt wie ein Antrag auf Fristverlängerung (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 - 22 U 209/16). (Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2020 (Az. 412 HKO 62/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart - Kammer für Handelssachen - verwiesen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.183,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag unterliegt der CMR, wenn es sich um die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen handelt und der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, die Vertragsstaaten sind. (Rn.7) 2. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO wird die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands vermutet, wobei für eine abweichende Parteivereinbarung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 11/07). (Rn.10) 3. Für eine rügelose Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO ist das erste Verteidigungsvorbringen maßgeblich, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige ebenso wenig genügt wie ein Antrag auf Fristverlängerung (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 - 22 U 209/16). (Rn.5) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2020 (Az. 412 HKO 62/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart - Kammer für Handelssachen - verwiesen wird. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.183,83 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 03.09.2021 festgesetzt. II. Auf die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung und den Hilfsantrag der Klägerin ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart als Gericht erster Instanz zu verweisen. 1. Das Landgericht Hamburg hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtskraft des vorangegangenen Feststellungsurteils vom 01.04.2019 in dem Verfahren 409 HKO 68/17 zwischen den Parteien nicht dazu führt, dass im vorliegenden Prozess die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die örtliche Zuständigkeit, bindend festgestellt ist. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass sich die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils auch auf die Bejahung der Zulässigkeit erstrecke (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. § 322 Rn. 134). Der BGH hat die Frage einer Bindungswirkung in dem dort entschiedenen Fall, bei dem es um die Feststellungen zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ging, offen gelassen, weil eine derartige Bindung jedenfalls nicht gegenüber Dritten bestehe (NJW 2014, 3655 Rn. 18). Nach Auffassung des Senats ist eine Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage abzulehnen. Denn die Zulässigkeit ist lediglich als eine Vorfrage der Sachentscheidung anzusehen, die nicht in Rechtskraft erwächst (Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 157; im Ergebnis ebenso: Musielak/Voit/Musielak, 18. Aufl. 2021, ZPO § 322 Rn. 45, und MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 175). Die Beklagte war somit durch das vorangegangene rechtskräftige Versäumnisurteil nicht daran gehindert, die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren zu rügen. b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich auch nicht aus einer rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO). Denn maßgeblich ist das erste Verteidigungsvorbringen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige nicht genügt (KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2019 – 22 U 209/16 –, Rn. 3, juris; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO, Art. 26 Rn. 7). Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich aus der Rechtsprechung des BGH nichts anderes ergibt, wobei insoweit auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen wird. Der Antrag auf Fristverlängerung vom 13.02.2020 stellt ebenfalls keine Einlassung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 EuGVVO dar. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung hergeleitet werden. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt der CMR, da es sich um die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen handelt und der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, die Vertragsstaaten sind. Nach Art. 31 CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass Art. 31 CMR nach allgemeiner Ansicht der Vorrang gegenüber den Regelungen der EuGVVO zukommt (vgl. Koller, TransportR, 10. Aufl. 2020, Art. 31 CMR, Rn.1 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, welche Formanforderungen an die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 31 CMR zu stellen sind (vgl. Koller, a.a.O., Rn. 5), bedeutet der allgemeine Vorrang der CMR jedoch nicht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung über die örtliche Zuständigkeit stets formfrei möglich ist. Denn Art. 31 CMR regelt nur die internationale Zuständigkeit. Ob ein Gericht auch örtlich zuständig ist, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Prozessrecht (BGH, Urteil vom 06.02.1981 – I ZR 148/78 – Rn. 6 ff., juris; Koller, a.a.O., Rn. 6). Dies ergibt sich auch aus § 1a des Vertragsgesetzes zur CMR. Da in Deutschland die allgemeinen innerstaatlichen Vorschriften nicht für jeden Fall der internationalen Zuständigkeit nach Art. 31 CMR eine örtliche Zuständigkeit boten, ist zunächst mit Art. 1a des Vertragsgesetzes zur CMR der völkerrechtlichen Verpflichtung entsprechend eine die Lücke schließende Regelung getroffen worden (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 31 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich die Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit vorliegend nicht nach § 38 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in Polen hat. Es ist nämlich Art. 25 EuGVVO vorrangig anzuwenden, einschließlich der dort bestimmten Formvorschriften, und wenn dieser keine Anwendung findet, § 38 ZPO (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 31 Rn. 15 zum gleichlautenden Art. 23 EuGVVO a.F. und Art. 17 EGVÜ). In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 25 EuGVVO das nationale Recht vollkommen. Die Verordnung stellt nämlich eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarungen dar, die einer Ergänzung durch das nationale Zuständigkeitsrecht nicht zugänglich ist (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 25 EuGVVO, Rn. 32). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuZW 2010, 517; RIW 2014, 673). Denn die Anwendung der EuGVVO wird durch Regelungen der CMR nur ausgeschlossen, soweit sie dieselbe Frage betreffen (EuGH RIW 2014, 673 Rn. 37). Dieselbe Frage regeln Art. 25 EuGVVO und Art. 31 CMR jedoch nur, soweit die internationale Zuständigkeit betroffen ist. Mithin besteht ein Vorrang von Art. 31 CMR gegenüber Art. 25 EuGVVO nicht bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Eine Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg muss somit den Formerfordernissen von Art. 25 EuGVVO genügen. Dies widerspricht auch nicht Art. 41 CMR, da nur die örtliche Zuständigkeit betroffen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Formerfordernisse von Art. 25 EuGVVO nicht einschlägig seien, weil Hamburg lediglich als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei, geht dies fehl. Zwar können die Parteien auch durch konkludente Vereinbarung einen weiteren, mit den übrigen an sich gegebenen Gerichtsständen konkurrierenden Gerichtsstand begründen (Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 25 EuGVVO Rn. 1a). Jedoch wird nach Art. 25 Abs. 1 S.2 EuGVVO die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands vermutet, wobei für eine abweichende Parteivereinbarung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2007 – 19 U 11/07 – Rn. 26, juris). Im Streitfall lässt die Formulierung „Gerichtsstand ist Hamburg“ im Transportauftrag an die Beklagte nicht erkennen, dass damit nur ein zusätzlicher Gerichtsstand neben den gesetzlichen Gerichtsständen vereinbart werden soll; es greift somit die Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 7 ihrer Allgemeinen Transportbedingungen berufen, da diese der Beklagten unstreitig nicht übersandt wurden. Eine konkludente Einbeziehung dieser Gerichtsstandsklausel ist mangels Kenntnisnahme der Beklagten nicht gegeben. bb) Aufgrund des Vorstehenden bleibt es dabei, dass die Vereinbarung des Gerichtsstands Hamburg den Anforderungen von Art. 25 EuGVVO gerecht werden muss. Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass keine der drei Varianten von Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO erfüllt ist. Die Variante lit. a) scheitert daran, dass weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung vorliegt. Mangels Vortrags bezüglich einer längeren Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist die Variante lit. b) ebenfalls nicht einschlägig. Auch die Variante lit. c) ist nicht gegeben. Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen (EuGH, Urteil vom 16.03.1999 – C-159/97 –, juris). Ein derartiger Handelsbrauch wurde von der Klägerin nicht behauptet. 2. Infolge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO der Rechtsstreit erster Instanz gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart (Kammer für Handelssachen) zu verweisen. a) Die Verweisung durch Urteil ist auch auf den erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag möglich (BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13 – Rn. 52, juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06. 2008 – 5 U 238/07 –, Rn. 27, juris; OLG München, Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 5159/12 Bau –, Rn. 18, juris). b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO. Bei der Beförderung von Gütern sind der Ort der Versendung und der Ort der Lieferung Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift (EuGH TranspR 2018, 472 Rn. 23; BeckOK ZPO/Thode, 41. Ed. 1.7.2021, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 62; Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 7 Rn. 12). Im Streitfall befindet sich der Ort der Versendung in Korntal-Münchingen, was im Bezirk des Landgerichts Stuttgart liegt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, beruht die Entscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Berufung auf den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag zur Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart führt, folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus §§ 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 28). Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.