Beschluss
6 U 36/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1220.6U36.23.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 452a S. 1 HGB ist bei Multimodalverträgen und bekanntem Schadensort auf das Recht der Teilstrecke abzustellen, auf der ein Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht mit der Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luftfrachtführers verbunden. (Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.19)
(Rn.20)
2. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, das Eintreffen des Gutes dem Empfänger unverzüglich anzuzeigen (Art. 13 Abs. 2 MÜ), führt nicht zu einer unbegrenzten Haftung. Es ist vielmehr auf das Haftungsregime nach Art. 18 ff MÜ abzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer ausdrücklich nur für Zerstörung, Verlust und Beschädigung des Gutes. Nach Art. 19 MÜ hat er den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung entsteht. (Rn.22)
(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 452a S. 1 HGB ist bei Multimodalverträgen und bekanntem Schadensort auf das Recht der Teilstrecke abzustellen, auf der ein Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht mit der Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luftfrachtführers verbunden. (Rn.5) (Rn.6) (Rn.19) (Rn.20) 2. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, das Eintreffen des Gutes dem Empfänger unverzüglich anzuzeigen (Art. 13 Abs. 2 MÜ), führt nicht zu einer unbegrenzten Haftung. Es ist vielmehr auf das Haftungsregime nach Art. 18 ff MÜ abzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer ausdrücklich nur für Zerstörung, Verlust und Beschädigung des Gutes. Nach Art. 19 MÜ hat er den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung entsteht. (Rn.22) (Rn.23) Der Senat weist die Parteien auf das Folgende hin: I. Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage dürfte die Berufung der Klägerin nur insoweit Aussicht auf Erfolg haben, als das Landgericht die Anhebung des Haftungsbetrages gemäß Art. 22 MÜ von 19 auf 22 SZR/kg mit Wirkung vom 28.12.2919 übersehen hat. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Ansprüche der Klägerin nicht nach dem Landfrachtrecht, sondern nach dem Luftfrachtrecht richten (1) und dass ein etwaiger Verstoß der Nebenintervenientin gegen ihre Benachrichtigungspflicht gemäß Art.13 Abs.2 MÜ nicht zu einer unbeschränkten Haftung führt (2). Im Einzelnen 1. Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Auffassung, dass das Schadenereignis der Luftbeförderung zuzurechnen ist. a) Gemäß § 452a S. 1 HGB ist bei Multimodalverträgen und bekanntem Schadensort auf das Recht der Teilstrecke abzustellen, auf der ein Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Nach Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. b) Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verlust der streitgegenständlichen Güter während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn verfahrensfehlerhaft ein erheblicher Beweisantritt übergangen wurde (BGH, Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 257/03 -, juris Rn. 9, 20 m.w.N.). Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel (BGH NJW 1998, 2736), legt Zeugenaussagen aus, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 -, Rn. 12, juris). a.a.) Das Landgericht hat die Beweislast nicht verkannt, sondern hat diese entsprechend § 452a S.2 HGB auf Seiten der Beklagten gesehen. Es hat sich aber aus den vorgelegten Unterlagen - u.a. Air Waybill - (Anlage K 5), Warenbegleitschein (Anlage NI 1)- die Überzeugung gebildet, dass die Sendung per Flugzeug in Indianapolis angelangt sei. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Warenbegleitschein des US-Zoll- und Grenzschutzes am Flughafen von Indianapolis belegt die Ankunft der streitgegenständlichen Güter am 17. März 2020 auf dem Flughafen Indianapolis. Denn auf diesem Warenbegleitschein ist sowohl bei „date arrived at location“ als auch bei „date of import“ „3/17/2020“ vermerkt. Die Klägerin bestreitet ohne Erfolg die Nämlichkeit des Warenbegleitscheins (Schriftsatz vom 13.02.2023, S.4 [Bl.244 d.A.]). Denn die Identität der streitgegenständlichen Güter mit den im Warenbegleitschein aufgeführten ergibt sich aus den folgenden übereinstimmenden Angaben: Shipper: ... GmbH, Consignee: ..., ..., Air Waybill-Nr.: ... Was die Gewichtsangabe betrifft, scheint diese zwar nicht übereinzustimmen, weil im Air Waybill das Gewicht mit 119 kg angegeben ist, während im Warenbegleitschein unter „Weight“ eingetragen ist „262“. Diese Diskrepanz erklärt sich aber daraus, dass das Gewicht im Warenbegleitschein offensichtlich in englischen Pfund (IB) angegeben ist. Da 1 IB 0,45 kg entspricht, besteht auch hinsichtlich des Gewichts Identität: 119 kg = 262,35 Ibs. Die Argumentation der Klägerin, gegen die Nämlichkeit spreche, dass die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 10.8.2021 (Anlage K 6), also 15 Monate nach angeblicher Ankunft am Bestimmungsflughafen, den Verlust der streitgegenständlichen Sendung ausdrücklich anerkannt habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn anders als das Landgericht legt der Senat das Schreiben der Nebenintervenientin vom 10.08.2021 nicht als Anerkenntnis des Verlustes aus:. Für ein Anerkenntnis genügt eine ernstgemeinte und eindeutige Erklärung, die keiner besonderen Form bedarf. Ob die betreffenden Güter tatsächlich verlorengegangen sind, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Luftfrachtführer - mag es auch irrtümlich sein - von ihrem Verlust ausgeht (BeckOGK/Förster, 15.7.2023, MÜ Art. 13 Rn. 18; Koller, Transportrecht,11. Aufl., Art. 13 MÜ Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die E-Mail vom 10.08.2021 (Anlage K 6) nicht. Denn es handelt sich um eine automatisch generierte Mitteilung der Nebenintervenientin an die Beklagte über das Portal der Nebenintervenientin zur Eingabe von „preliminary claims“. Der Inhalt gibt lediglich die durch die Beklagte erteilte Meldung an die Nebenintervenientin wieder, die diese auf Bitte der Versicherungsnehmerin der Klägerin dort vornahm, nachdem diese sie haftbar gehalten hatte. Dies ergibt sich aus der automatischen E-Mailnachricht und dem Aufbau der Wiedergabe der Eingaben der Beklagten, deutlich abgesetzt durch eine Umrandung. Klarstellend ist zudem in anderer Schriftgröße am Ende der Text der Nebenintervenientin eingefügt, der auf den automatischen Charakter der E-Mail und darauf hinweist, dass die Nachricht ohne Präjudiz erfolgt und kein Haftungsanerkenntnis ( „cannot be construed as an admission of liability“) darstellt. Wie im Folgenden (b.b.) darzulegen ist, ist von einem Verlust gemäß Art. 13 Abs. 3 MÜ aber deshalb auszugehen, weil das Gut sieben Tage, nachdem es hätte eintreffen sollen, immer noch nicht eingetroffen war. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Frage aufwirft, wie bei Abflug bereits am 11.03.2020 in Amsterdam die Sendung bei einer Flugzeit von unter 10 Stunden erst am 17.03.2020 angeblich per Flugzeug in Indianapolis angelangt sein soll, übersieht sie das Folgende: Der 11.03.2020 ist nicht der Zeitpunkt des Abflugs in Amsterdam, sondern der der Ausstellung des Air Waybills (Anlage K 5). Ausweislich der Buchungsbestätigung (Anlagenkonvolut B 1) begann die Flugreise am 13.März 2020 mit dem Flug von Münster/Osnabrück nach Amsterdam, wurde dort am 15. März 2020 nach Minneapolis fortgesetzt, von wo aus dann am 16. März der Abflug nach Indianapolis erfolgte. b.b.) Gemäß Art. 13 Abs. 3 MÜ können Sekundäransprüche aus dem Frachtvertrag geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust der Güter anerkennt oder die Güter nach Ablauf von sieben Tage seit dem Tag, an dem sie hätten eintreffen sollen, nicht eingetroffen sind. Wie oben dargelegt, folgt der Senat zwar nicht der Auffassung des Landgerichts, die Erklärung der Nebenintervenientin vom 10.08.2021 (Anlage K 6) stelle ein Anerkenntnis des Verlustes dar. Die Fiktion des Verlustes ergibt sich jedoch aus Art. 13 Abs. 3 MÜ. Danach wird dem Anerkenntnis das fehlende Eintreffen der Güter nach 7 Tagen seit dem Tag, an dem sie hätten eintreffen sollen, gleichgestellt. Abzustellen ist auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 21.09.2020. Am 17.03.2020 hätte das Gut am Bestimmungsort eintreffen sollen, am 21.09.2020 erfolgte die Mitteilung der Nebenintervenientin, dass dieses auch der Fall gewesen sei (Anlage B 6). In dem dazwischen liegenden -7 Tage überschreitenden Zeitraum- durfte bzw. musste die Versicherungsnehmerin davon ausgehen, dass das Gut nicht eingetroffen war, weil weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin der Pflicht nachgekommen ist, Weisungen bei ihr als verfügungsberechtigter Absenderin einzuholen. Im Falle eines Ablieferungshindernisses ist der Absender weisungsberechtigt. Zur Feststellung der Pflichten von Absender und Luftfrachtführer ist ergänzend auf § 419 HGB abzustellen (Koller, a.a.O., MÜ Art.12 Rn.15). Gemäß § 419 Abs.1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der Frachtführer Weisungen des Verfügungsberechtigten einzuholen, wenn nach Übernahme des Gutes erkennbar wird, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann. Für die Erkennbarkeit genügt, dass aller Voraussicht nach die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann. Vereinbart war nach dem Frachtvertrag (Anlage B 3 Angebot, Anlage B 4 Rechnung, Anlage K 5 AWB) die Ankunft und Ablieferung am Bestimmungsort Indianapolis am 17.03.2020 (Anlage K 2). Nicht durchgeführt werden kann die Ablieferung auch dann nicht, wenn die Person des Empfängers trotz angemessener Anstrengungen nicht zu ermitteln ist (vgl. Koller a.a.O., § 419 HGB Rn. 11). Vorliegend bestand zwar nicht das Problem der Nichtermittelbarkeit des Empfängers, aber das der Nichterreichbarkeit. Die Nebenintervenientin ist jedenfalls ab dem 20.03.2020 nicht mehr davon ausgegangen, die Empfängerin benachrichtigen zu können. Denn ab diesem Zeitpunkt hat sie ausweislich der Anlage NI2 die kostenpflichtige Einlagerung veranlasst, nachdem sie die Empfängerin laut der dortigen Angaben weder per Email noch per Telefon erreicht hatte. Dort heißt es unter „Arrival Notification“: „Voicemail left to (unlesbar) ... on 3-17-2020. No contact info provides on piece. Had to search online for phone (unlesbar)“. Unter “Remarks” heißt es “Attempted to (unlesbar) storage to $ 1,460.72 through 4-23-2020 at noon, customer didn´t pick up before then. Storage due is $ 3,298.40 $ 47,12 DAILY if not picked up by end of day 5-29-2020”. Ein Interesse der Absenderin in dieser Situation -Nichterreichbarkeit der Empfängerin, kostenpflichtige Einlagerung-, Weisungen zu erteilen, ist offenkundig. c.c.) Zum Zeitpunkt des fiktiven Verlustes -keine Ablieferung innerhalb von 7 Tagen- waren die Güter ausweislich der Anlage NI2 eingelagert. Dieser Schadensort ist der Luftbeförderung zuzuordnen. Gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gilt bei gemischter Beförderung das Montrealer Abkommen vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 4 MÜ nur für die Luftbeförderung. Gemäß Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung den Zeitraum, währenddessen sich die Güter in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht mit der Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luftfrachtführers verbunden. Es genügt, dass der Luftfrachtführer auf die Behandlung des Gutes Einfluss nehmen kann. Übergibt er das Frachtgut freiwillig an einen Dritten, so wird seine Obhut zumindest im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfall schon deshalb fortbestehen, weil der Dritte seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Gut verpflichtet ist. Dementsprechend wird die Obhut des Luftfrachtführers im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug beendet. Sie dauert vielmehr auch dann noch an, wenn der Luftfrachtführer die Güter nach Beendigung der eigentlichen Luftbeförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger einlagert. Unerheblich ist dabei, ob die Güter in einem eigenen Lagerhaus des Luftfrachtführers eingelagert werden oder ob dies bei einer vom Luftfrachtführer beauftragten Lagergesellschaft geschieht, weil das Lagerunternehmen in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten handelt. Die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit des Luftfrachtführers wird in einem solchen Fall nicht beendet, da die Lagergesellschaft dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz der Güter und auf dessen Verlangen zu deren Herausgabe verpflichtet ist (BGH Urt. v. 24.2.2011 - I ZR 91/10, BeckRS 2011, 20609 Rn. 22-24, beck-online). Entgegen der Argumentation der Klägerin spricht die Dauer der Lagerung daher nicht dagegen, den Schadensort der Luftbeförderung zuzuordnen. 2. Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß der Nebenintervenientin gegen die Pflicht, das Eintreffen des Gutes dem Empfänger unverzüglich anzuzeigen (Art. 13 Abs.2 MÜ), nicht zu einer unbegrenzten Haftung führt. Es ist vielmehr auf das Haftungsregime nach Art. 18 ff MÜ abzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer ausdrücklich nur für Zerstörung, Verlust und Beschädigung des Gutes. Nach Art. 19 MÜ hat er den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung entsteht. Es wird mehrheitlich vertreten, dass auch bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 13 Abs. 2 MÜ nur eine Haftung nach den Art. 18, 19 MÜ in Betracht kommt (so BeckOGK/Förster, 15.7.2023, MÜ Art. 13 Rn. 16 mit Verweis auf Guldimann IntLufttransportR WA Art. 13 Rn. 18; Koller, MÜ Art.13 Rn. 3; EBJS/Pokrant Art.13 Rn. 10;). Der abweichend von Müller-Rostin (MüKoHGB/Müller-Rostin, 5. Aufl. 2023 MÜ Art. Rn. 13) vertretenen Auffassung, bei Verletzung der diesbezüglichen Anzeigepflicht habe der Empfänger gegen den Luftfrachtführer bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, wohingegen ein Anspruch nach Art. 19 MÜ deshalb ausscheide, weil die Verspätung der Benachrichtigung nicht „bei der Luftbeförderung“, dh nicht „zwischen Start und Landung“ eingetreten ist, folgt der Senat nicht. Denn dieses enge Verständnis ist mit dem Obhutsbegriff nach Art. 18 Abs. 3, Abs. 4 MÜ nicht vereinbar. Die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut besteht auch im Moment der Ankunft. Auch in diesem Moment können sich die typischen Gefahren der Luftbeförderung, wie diese in Art. 18 Abs. 1 MÜ beschrieben sind, verwirklichen. Es liegt nahe, auch die mit der Ankunft einhergehende Anzeigepflicht, die erst eine Ablieferung und damit das Ende des Obhutszeitraums ermöglicht, als typische Pflicht des Luftfrachtführers einzuordnen, so dass eine Haftung für solche Pflichtverletzungen auch nach den Art. 18 ff MÜ einschlägig ist. Dies sieht auch Müller-Rostin an anderer Stelle so, wenn er zur Verspätung ausführt, man werde daher bei der Bestimmung der Haftungsdauer darauf abzustellen haben, dass eine verspätete Ankunft einen Schaden verursacht hat, dessen Schadensursache während der Obhutsausübung gesetzt worden ist. Es sei mithin nicht erforderlich, dass die Verspätung gerade während des Fluges eingetreten ist. Vielmehr begründe jedes Ereignis während der Obhutsausübung, das zu einer verspäteten Ablieferung der Güter führt, die Haftung des Luftfrachtführers (MüKoHGB/Müller-Rostin, MÜ Art. 19 Rn. 23). Es erscheint nach allem vor dem Hintergrund einer umfassenden Obhutshaftung fernliegend, eine einzelne Pflicht des Luftfrachtführers, die sich einreiht in verschiedene organisatorische Aufgaben, die zu einer ordnungsgemäßen Ablieferung führen sollen, auszuklammern und sie den nationalen Haftungsregimen zuzuweisen. Nach dem Sinn und Zweck wäre ein Rückgriff auf eine Haftung nach den §§ 280 ff BGB nur anzunehmen, wenn es sich gerade bei der fehlenden oder verspäteten Anzeige der Ankunft um eine Pflichtverletzung handelte, die nach dem MÜ bewusst nicht geregelt werden sollte, da es sich dabei nicht um eine typische Gefahr der Luftbeförderung handelte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anzeige ist unmittelbare Vorstufe der Ablieferung. 3. Der Umfang des Ersatzanspruchs beläuft sich auf EUR 3.463,68. Anders als das Landgericht angenommen hat, war hier nicht der Haftungshöchstbetrag von 19 Sonderziehungsrechten einschlägig. Die Haftungshöchstbeträge wurden auf 22 SZR geändert gemäß Art. 24 MÜ mit Wirkung zum 28.12.2019 durch VO vom 3.12.2019 (BGBl. II S. 1098) (Koller, a.a.O., MÜ Art. 22). Der Frachtvertrag aus dem März 2020 fiel somit bereits in den Zeitraum, für den der Haftungshöchstbetrag 22 SZR/kg galt. Damit ergibt sich ein Betrag von EUR 3.463,68 bei Zugrundelegung des derzeitigen Kurses 1,23 und einem Frachtgewicht von 128 kg (Anlage K 5). II. Die Anschlussberufung ist nach derzeitiger Einschätzung unbegründet. Die Angriffe der Beklagten gegen die Aktivlegitimation (1) und gegen die Höhe des Anspruchs (2) sind unbegründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. a) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat die Schadensunterlagen an diese zur Regulierung und Regressierung übersandt, wie sich schlüssig aus der E-Mail des Versicherungsmaklers Marsh der Versicherungsnehmerin an die Klägerin (Anlage K 7 oben) im Zusammenhang mit dem E-Mailverkehr mit der Beklagten vom 12.08.2021 (Anlage K 7 unten) und der späterem E-Mail der Klägerin vom 10.09.2021 unter Beifügung der Schadensunterlagen (Anlage K 11) ergibt. Die Versicherungsnehmerin hat damit ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte konkludent an die Klägerin abgetreten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 = TranspR 2006, 166 [juris Rdn. 19]; Urteil vom 20. September 2007 = TranspR 2008, 113 [juris Rdn. 17]; WM 2023, 1794, 1795- juris Rn.12). b) Der Schadensersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer aus Art. 18 Abs. 1 MÜ wegen der Zerstörung des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern steht gem. Art. 13 Abs. 3 MÜ dem Empfänger der Ware zu. Auch der Absender kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei die Herleitung umstritten ist (Koller, aaO, Art. 13 MÜ Rn. 14 mwN und Streitstand zum WA, CMR und MÜ). Der Absender bleibt bis zum Erwerb der Verfügungsberechtigung des Empfängers als Vertragspartner des Luftfrachtführers zur Geltendmachung der Ersatzansprüche berechtigt. c) Die Einwendungen der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe des Anspruchs sind unbegründet. Der Senat folgt der Argumentation des Landgerichts, dass sich aus der vorgelegten Handelsrechnung (Anlage K2) ergibt, dass der Wert der Ware jedenfalls den hier ausgeurteilten Betrag der Gewichtshaftung erreicht. Warum der Wert deshalb niedriger sein sollte, weil die Fa. ... die Güter nicht selbst hergestellt hat, wie die Beklagte mit ihrer Anschlussbegründung geltend macht, erschließt sich nicht. III. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er nicht beabsichtigt, wegen der Frage, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Art. 13 Abs.2 MÜ zu einer unbegrenzten Haftung gemäß §§ 280 ff BGB führt, die Revision zuzulassen. Die Auffassung in der Literatur ist nahezu einhellig, ein Streit in der Rechtsprechung ist dem Senat nicht bekannt. Die Parteien sollten untereinander klären, ob eine Streitbeilegung in der Weise möglich ist, dass die Beklagte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 472,32 nebst Zinsen in ausgeurteilter Höhe an die Klägerin zahlt und anschließend beide Berufungen zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der anstehenden Feiertage erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen fünf Wochen. Innerhalb dieser Frist werden vorsorglich alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht.