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Beschluss

7 U 84/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:0904.7U84.09.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Schuldner in einem Fall schuldloser Ungewissheit über die Person des Gläubigers die herauszugebende Sache hinterlegt oder einem privaten Treuhänder übergibt, werden die potentiellen Gläubiger als mittelbare Besitzer jedenfalls dann Mitbesitzer im Sinne von § 868 BGB, wenn die Hinterlegung bzw. Übergabe der Sache an den Treuhänder mit ihrem Einverständnis erfolgt (Abgrenzung von RG, 1. März 1932, VII 291/31, RGZ 135, S. 272 ff., 274 f.).(Rn.4) 2. Der Anspruch der Mitbesitzer jeweils gegeneinander auf Unterlassung der Störung des Besitzes ist nach § 866 BGB im Wesentlichen darauf beschränkt, es zu unterlassen, den übrigen Mitbesitzern den Besitz zu entziehen.(Rn.5)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 8.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Schuldner in einem Fall schuldloser Ungewissheit über die Person des Gläubigers die herauszugebende Sache hinterlegt oder einem privaten Treuhänder übergibt, werden die potentiellen Gläubiger als mittelbare Besitzer jedenfalls dann Mitbesitzer im Sinne von § 868 BGB, wenn die Hinterlegung bzw. Übergabe der Sache an den Treuhänder mit ihrem Einverständnis erfolgt (Abgrenzung von RG, 1. März 1932, VII 291/31, RGZ 135, S. 272 ff., 274 f.).(Rn.4) 2. Der Anspruch der Mitbesitzer jeweils gegeneinander auf Unterlassung der Störung des Besitzes ist nach § 866 BGB im Wesentlichen darauf beschränkt, es zu unterlassen, den übrigen Mitbesitzern den Besitz zu entziehen.(Rn.5) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 8.000,00. I. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten, es zu unterlassen, eine - bei Erhebung der Klage - im Eigentum eines Dritten stehende und an einen Vierten vermietete Wohnung zu betreten, die Wohnung (selbst) zu beziehen, Dritten den Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen oder die Wohnung Dritten zu überlassen. Die Klägerin und der Beklagte hatten aufgrund unterschiedlicher Kaufverträge das Wohnungseigentum gekauft, die Klägerin von einem Zwischenkäufer, der sie von der Eigentümerin gekauft hatte, der Beklagte unmittelbar von der Eigentümerin. In allen Kaufverträgen hatten sich die Käufer jeweils den Anspruch gegen den Mieter auf Herausgabe der Wohnung abtreten lassen; Klägerin und Beklagte stritten darum, wer von ihnen - über § 870 BGB - den mittelbaren Besitz an der Wohnung erworben hatte. Der Beklagte beabsichtigte, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung für sich selbst zu nutzen. Der weichende Mieter übergab die Wohnungsschlüssel auf Anraten des Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sie verwahrten. Das Landgericht hat den Beklagten im beantragten Umfang zur Unterlassung verurteilt; nachdem inzwischen der Beklagte als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist und ihm die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Norm, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung hätte die Klage zum Teil Aussicht auf Erfolg gehabt, hinsichtlich eines Teiles aber auch die Berufung des Beklagten. Der Klägerin stand gegen den Beklagten zwar ein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, die Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu beziehen oder sie Dritten zu überlassen, nicht aber, wie sie weitergehend begehrt hat, darauf, es zu unterlassen, die Wohnung nur zu betreten oder Dritten den Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen. Der Anspruch folgt, wie vom Landgericht zu Recht angenommen, aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB, seine Beschränkung, wie das Landgericht im Grundsatz ebenfalls zu Recht erwogen hat, aus § 866 BGB. Das ergibt sich aus Folgendem: Vor Herausgabe der Schlüssel an den Beklagten waren, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbare Besitzer der Wohnung, da sie als Inhaber der Wohnungsschlüssel die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausüben konnten und das offenbar auch wollten. Sie waren dabei aber nicht als Besitzmittler nur der Klägerin tätig; denn dies widersprach dem ersichtlichen Willen der an der Übergabe der Wohnungsschlüssel durch den Mieter an die Prozessbevollmächtigten beteiligten Personen. Der Mieter befand sich ohne sein Zutun in Unkenntnis darüber, wer Gläubiger des aus § 546 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs auf Herausgabe der Wohnung war. Dass der Mieter sich nicht auf einen der Beteiligten als Gläubiger festlegen wollte, hatte er - in einer allen Beteiligten erkennbaren Weise - schon zuvor dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Mietzins zunächst an die Klägerin zahlte, dann an den Beklagten und schließlich an keinen der streitenden Beteiligten, sondern den Mietzins - nach § 372 Satz 2 BGB zu Recht - hinterlegte. Vor diesem Hintergrund verfolgte er mit seiner Herausgabe der Schlüssel an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die gezielt an diese und nicht etwa an die Klägerin selbst oder einen ihrer Gesellschafter erfolgte, ersichtlich nicht das Ziel, die Wohnung an die Klägerin herauszugeben, sondern den Zweck, den Besitz der Wohnung einer Rechtsanwaltskanzlei zu überlassen, von der er darauf vertraute, dass diese bemüht sein würde, die Wohnung an denjenigen Beteiligten herauszugeben, der sich nach Klärung der Rechtslage in dem anhängigen Gerichtsverfahren als berechtigter Besitzer herausstellen würde. Dass ein solches Vertrauen auf Seiten aller maßgeblich Beteiligten bestand, ergibt sich auch daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Schlüssel verwahrten und dass der Mieter mit der Übergabe der Schlüssel an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einem Rat gerade des Beklagten folgte. Bei dieser Sachlage ist, wie das Landgericht in seinen Hilfserwägungen zu Recht ausgeführt hat, eine Situation gegeben, die einer durch Hinterlegung begründeten amtlichen Verwahrung in so hohem Maße ähnelt, dass die darauf anwendbaren Grundsätze auch hier zur Anwendung kommen müssen; denn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden im Wege eines Treuhandverhältnisses Besitzmittler für die Klägerin und den Beklagten als mittelbare Besitzer im Sinne des § 868 BGB, wobei es sich bei diesem mittelbaren Besitz um einen Mitbesitz, also "gemeinschaftlichen Besitz" im Sinne von § 866 BGB handelte. Im Fall der Hinterlegung soll zwar nach verbreiteter Ansicht die Hinterlegungsstelle als unmittelbarer Besitzer Besitzmittler nicht für alle Gläubiger sein, zu deren Gunsten hinterlegt worden ist, sondern nur für den Gläubiger als mittelbaren Besitzer, dem nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage letztlich der Anspruch auf Herausgabe der hinterlegten Sache zusteht (RG, Urt. v. 1. 3. 1932, RGZ 135, S. 272 ff., 274 f.; dem folgend z.B. Joost in Münch. Komm. BGB, Bd. 6, 5. Aufl., § 868 Rdnr. 83). Ob das in dieser Allgemeinheit richtig ist, erscheint allerdings zweifelhaft (a.A. z.B. Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 868 Rdnr. 10). Anderes gelten muss aber jedenfalls in dem Fall, in dem die Hinterlegung durch den Schuldner im Einverständnis der potentiellen Gläubiger erfolgt (so Bund in Staudinger §§ 854 - 882 BGB, Neubearbeitung 2007, § 868 Rdnr. 40); denn dann beruht der Umstand, dass die streitige Sache sich bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage im unmittelbaren Besitz jedenfalls der Hinterlegungsstelle befindet, auf einem gemeinsamen Willen und einem gemeinsamen Interesse der potentiellen Gläubiger, so dass die Hinterlegungsstelle zu jedem von ihnen in einem Verhältnis der in § 868 BGB beschriebenen Art steht. Für den Fall der Verwahrung der streitigen Sache durch einen privaten Treuhänder kann nichts anderes gelten. Jedem Mitbesitzer steht aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Störung des Mitbesitzes auch gegen die übrigen Mitbesitzer zu. Den Umfang dieses Anspruchs begrenzt § 866 BGB allerdings dahingehend, dass Besitzschutzansprüche insoweit nicht bestehen, als es sich um die Grenzen des den einzelnen Mitbesitzern zustehenden Gebrauchs handelt. Danach ist der Unterlassungsanspruch im Wesentlichen darauf beschränkt, es zu unterlassen, den übrigen Mitbesitzern den Besitz zu entziehen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Beklagte nach Erwerb des unmittelbaren Besitzes die Wohnung selbst bezogen oder sie - etwa durch Vermietung - dauerhaft anderen Personen (von "Dritten" kann angesichts der Vielzahl von Beteiligten kaum noch gesprochen werden) überlassen hätte. Da er eine solche dauerhafte, die Klägerin vom Besitz ausschließende Inbesitznahme beabsichtigte, stand der Klägerin insoweit bis zur Klärung der Sachlage ein Anspruch auf Unterlassung zu. Da der Beklagte aber Mitbesitzer der Wohnung war, durfte auch die Klägerin ihn nicht vollständig vom Besitz ausschließen; so war der Beklagte berechtigt, die Wohnung zu vorübergehenden Zwecken zu betreten oder sie durch andere Personen - etwa Handwerker - betreten zu lassen, etwa um sie auf schadhafte Stellen zu untersuchen (so hatte der Mieter gegenüber dem Beklagten das Vorhandensein von Mängeln gerügt) oder sich zu vergewissern, dass sie ordnungsgemäß verwahrt wurde. Insoweit stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch daher nicht zu. Bei streitiger Fortsetzung des Rechtsstreits hätte der Unterlassungsanspruch daher nur in etwa der Hälfte seines Umfangs Erfolg gehabt, so dass eine Aufhebung der Kosten angezeigt ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO unter Zugrundelegung der in der Klagschrift vorgenommenen Schätzung des Wertes.