Urteil
7 U 66/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:1218.7U66.12.0A
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Leitsätze
1. Das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Interesse eines minderjährigen Kindes daran, dass nicht verbreitet wird, dass es das Kind einer prominenten Persönlichkeit ist, überwiegt das Interesse eines Presseorgans daran, diesen Umstand öffentlich zu machen, wenn kein konkreter Anlass gegeben ist, der ein Interesse der Öffentlichkeit daran begründet haben könnte, über diese Tatsache informiert zu werden.(Rn.10)
2. In dem auf Unterlassung gehenden Tenor eines gerichtlichen Urteils ist die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens einerseits weit genug zu fassen, damit es den Umfang des Unterlassungsanspruchs abdeckt; andererseits darf der Unterlassungsausspruch nicht so weit gefasst sein, dass dadurch dem Schuldner auch solche Verhaltensweisen untersagt werden, für die ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist. Diesen Erfordernissen genügt eine Beschreibung dieses Verhaltens, die es dem Schuldner ermöglicht, sein künftiges Verhalten auf das Verbot einzurichten.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012, Az. 324 O 72/12, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,00 vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Interesse eines minderjährigen Kindes daran, dass nicht verbreitet wird, dass es das Kind einer prominenten Persönlichkeit ist, überwiegt das Interesse eines Presseorgans daran, diesen Umstand öffentlich zu machen, wenn kein konkreter Anlass gegeben ist, der ein Interesse der Öffentlichkeit daran begründet haben könnte, über diese Tatsache informiert zu werden.(Rn.10) 2. In dem auf Unterlassung gehenden Tenor eines gerichtlichen Urteils ist die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens einerseits weit genug zu fassen, damit es den Umfang des Unterlassungsanspruchs abdeckt; andererseits darf der Unterlassungsausspruch nicht so weit gefasst sein, dass dadurch dem Schuldner auch solche Verhaltensweisen untersagt werden, für die ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist. Diesen Erfordernissen genügt eine Beschreibung dieses Verhaltens, die es dem Schuldner ermöglicht, sein künftiges Verhalten auf das Verbot einzurichten.(Rn.11) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012, Az. 324 O 72/12, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,00 vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen zu verbreiten, dass die Klägerin ein Kind von ... ist. Die Klägerin ist eine Adoptivtochter des bekannten Fernsehmoderators ... Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die Zeitschrift „...“. In deren Ausgabe Nr. ... wurde auf Seite ... über ... und dessen große Popularität berichtet (Anlage K 1). In diesem Beitrag heißt es u.a.: „Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit ... verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter D ... und C ..., dazu die Adoptivtöchter B, 14 [die Klägerin], und A ..." ... Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der beanstandeten Berichterstattung. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012, Aktenzeichen 324 O 72/12, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, nicht zu veröffentlichen, dass sie ein Kind von ... ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Interesse der Klägerin daran, dass nicht verbreitet wird, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators ist, überwiegt das – von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte – Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Ein konkreter Anlass, der ein Interesse der Öffentlichkeit daran begründet haben könnte, über diese Tatsache informiert zu werden, ist nicht gegeben. Auch die Klägerin selbst hat keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie öffentlich in identifizierbarer Weise berichtet wird. Der Beklagten mag zwar darin zu folgen sein, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre als der Privatsphäre zugehört. Das aber bedeutet nicht ohne Weiteres, dass Eingriffe in diese Persönlichkeitssphäre zulässig wären; denn die Sozialsphäre genießt zwar keinen derart umfassenden Schutz wie die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre, dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist sie aber auch nicht. Es bedarf auch insoweit jeweils einer Abwägung, ob das Interesse der von einer Berichterstattung betroffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu werden, oder das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, über die betroffene Person informiert zu werden. Dabei kommt maßgebliches Gewicht dem Umstand zu, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet wird, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen sind, etwa eine berufliche oder sonstige Tätigkeit, die Wirkungen nach außen entfaltet (s. z.B. BGH, Urt. v. 21. 11. 2006, GRUR 2007, S. 350 ff., 351); das mag möglicherweise auch dann gelten, wenn die betroffene Person noch minderjährig ist, sich aber bereits öffentlichkeitswirksam betätigt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 1. 2012, NJW 2012, S. 1500 ff., 1502). Um derartige Verhaltensweisen der Klägerin geht es hier indessen nicht, weil schlicht über ihre verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem Vater berichtet worden ist. Die Klägerin selbst hat nichts getan, womit ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person begründet werden könnte. Sie ist als ein unter 14 Jahre altes Kind vielmehr besonders schutzwürdig; denn sie befindet sich in einer Phase der Entwicklung, in der sie für äußere Einflüsse besonders anfällig ist. Sie hat daher ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, in dieser Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt werden, so dass sie sich in ihrer Umwelt nicht so unbefangen wird verhalten können, wie dies anderen Kindern ihres Alters möglich ist. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, sondern sie ebenso aufwachsen zu lassen wie ein Kind, dessen Eltern oder einer Elternteil nicht über große Bekanntheit verfügt, erfährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zudem eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, über die Klägerin informiert zu werden, nicht oder allenfalls in so geringem Maße, dass es das Interesse der Klägerin daran, ungestört aufwachsen zu können, nicht zu überwiegen vermag (siehe hierzu - aus dem Blickwinkel des Bildnisrechts - BGH, Urteil vom 5. 10. 2004, NJW 2005, S. 215 ff., 217). Es mag zwar gelegentlich ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin informiert zu werden, so etwa dann, wenn dieser oder der Fernsehsender, für den er tätig ist – was, wie die Beklagte aufgezeigt hat, gelegentlich geschehen mag –-, sich selbst gegenüber der Presse zu Fragen seines Privatlebens oder sein Verhältnis zu seinen Kindern äußert; derartige Veröffentlichungen können aber erfolgen, ohne dass dabei in einer Weise über die Klägerin berichtet wird, die sie für dritte Personen erkennbar macht, etwa durch die schlichte Erwähnung, dass ... u.a. auch eine Tochter in ihrem Alter hat. Erst wenn die Eltern der Klägerin diese in den Pflichtenkreis des Vaters der Klägerin öffentlich einbinden und sie damit der Öffentlichkeit bekannt machen, können die Dinge anders liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. 10. 2005, aaO.). Eine solche Situation ist aber nicht gegeben. Anders als die Beklagte meint, ist auch die Fassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils nicht zu weit: Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das zu unterlassende Verhalten so beschrieben werden, dass der Schuldner sein künftiges Verhalten darauf einrichten kann; dass dabei nicht alle denkbaren Konstellationen erfasst werden können, in denen es zu der untersagten Verhaltensweise kommen kann, liegt auf der Hand (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15. 5. 2008, GRUR-RR 2009, S. 37). Die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist daher einerseits weit genug zu fassen, damit es den Umfang des Unterlassungsanspruchs abdeckt; andererseits darf der Unterlassungsausspruch wiederum nicht so weit gefasst sein, dass dadurch dem Schuldner auch solche Verhaltensweisen untersagt werden, für die ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 30. 3. 2005, GRUR 2005, S. 569 ff., 570). Diesen Erfordernissen genügt der von dem Landgericht gewählte Ausspruch dahingehend, der Beklagten zu untersagen "zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von ... ist". Damit wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte, wenn sie in einer Art und Weise über die Klägerin berichtet, die diese – insbesondere durch Nennung ihres Namens – Dritten erkennbar macht, nicht auch berichten darf, dass sie eine Tochter von ... ist. Nicht erfasst von diesem Tenor werden dagegen Berichterstattungen, in denen schlicht davon die Rede ist, dass und ggf. wieviele Kinder ... hat; denn durch diese Angabe allein wird die Klägerin dritten Personen nicht erkennbar. Das entspricht dem von der Klägerin erstrebten Ziel, in ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass einer unüberschaubaren Menge von Personen bekannt wird, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators ist und dadurch beständig Aufmerksamkeit auf sie gelenkt wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Entscheidung auf einer Abwägung im Einzelfall beruht (§ 543 Abs. 2 ZPO).