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Urteil

7 U 125/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Betreiber einer Suchmaschine kann hinsichtlich rechtswidriger Inhalte auf Internetseiten, auf die seine Suchmaschine verlinkt, mittelbarer Störer sein; denn auch wenn die von der Suchmaschine angezeigten Suchergebnisse automatisch generiert werden und sie nicht gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten setzt, so will sie doch gerade zur Auffindbarkeit der Drittseite, auf der sich die behauptete Rechtsverletzung befinden soll, beitragen.(Rn.50) 2. Nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche BGH, 27. Februar 2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324) treffen den Betreiber einer Suchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen mit der Folge, dass den Suchmaschinenbetreiber keine Verantwortlichkeit für Tatsachenbehauptungen trifft, in denen sich nicht allein aus dem Hinweis des Betroffenen offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar die Unwahrheit der Äußerung ergibt, sondern diese erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel festgestellt werden könnte. Das gleiche gilt, wenn es um Meinungsäußerungen geht, die an eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung anknüpfen.(Rn.51) 3. Die Grundsätze über die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Betreibers einer Suchmaschine für den Inhalt von Internetseiten, auf die er verlinkt, gelten auch für den Inhalt der in der Ergebnisliste angezeigten Textausschnitte aus verlinkten Seiten ("Snippets").(Rn.53) 4. Ein Anspruch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Löschung personenbezogener Daten steht dem Betroffenen gegen den Betreiber einer Suchmaschine im Hinblick auf verlinkte Internetseiten oder Inhalte von Snippets nur unter den Voraussetzungen zu, unter denen ihm auch ein Unterlassungsanspruch zustünde.(Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber einer Suchmaschine kann hinsichtlich rechtswidriger Inhalte auf Internetseiten, auf die seine Suchmaschine verlinkt, mittelbarer Störer sein; denn auch wenn die von der Suchmaschine angezeigten Suchergebnisse automatisch generiert werden und sie nicht gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten setzt, so will sie doch gerade zur Auffindbarkeit der Drittseite, auf der sich die behauptete Rechtsverletzung befinden soll, beitragen.(Rn.50) 2. Nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche BGH, 27. Februar 2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324) treffen den Betreiber einer Suchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen mit der Folge, dass den Suchmaschinenbetreiber keine Verantwortlichkeit für Tatsachenbehauptungen trifft, in denen sich nicht allein aus dem Hinweis des Betroffenen offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar die Unwahrheit der Äußerung ergibt, sondern diese erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel festgestellt werden könnte. Das gleiche gilt, wenn es um Meinungsäußerungen geht, die an eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung anknüpfen.(Rn.51) 3. Die Grundsätze über die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Betreibers einer Suchmaschine für den Inhalt von Internetseiten, auf die er verlinkt, gelten auch für den Inhalt der in der Ergebnisliste angezeigten Textausschnitte aus verlinkten Seiten ("Snippets").(Rn.53) 4. Ein Anspruch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Löschung personenbezogener Daten steht dem Betroffenen gegen den Betreiber einer Suchmaschine im Hinblick auf verlinkte Internetseiten oder Inhalte von Snippets nur unter den Voraussetzungen zu, unter denen ihm auch ein Unterlassungsanspruch zustünde.(Rn.73) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) nimmt die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Betreiberin einer Internetsuchmaschine auf Unterlassung der Verbreitung eines bestimmten Textauszugs (sog. „Snippet“) sowie bestimmter Äußerungen auf einer Drittseite, die über die Suchmaschine auffindbar ist, in Anspruch. Die Beklagte wendet sich gegen eine entsprechende Verurteilung durch das Landgericht. Der Kläger war als Unternehmer vorwiegend in der Verlags-, Musik- und Tonindustrie tätig. Seit Ende der 1970er Jahre war der Kläger als Anteilseigner und Geschäftsführer an verschiedenen Verlagsgesellschaften beteiligt. Ab Ende der 1970er Jahre führte der Kläger zudem als Geschäftsführer und Anteilseigner die C GmbH, die einmal während dieser Zeit bilanziell überschuldet war. Zwischenzeitlich hat er seine Anteile verkauft. Der Kläger war einer von fünf Geschäftsführern der in Großbritannien sitzenden D Limited, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger war Geschäftsführer des ...w‘er CD/DVD-Werks, das bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs 2008 Europas größter Hersteller von CDs und DVDs war. Das ...w‘er CD/DVD-Werk erhielt staatliche Subventionen, musste jedoch 2007 Insolvenz anmelden. Im Zuge der Insolvenz der Betreiberfirma E ermittelte die Staatsanwaltschaft u.a. gegen den Kläger. Im April 2013 wurde der Kläger durch das Landgericht S zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Kreditbetrugs verurteilt. Das Gericht stellte in erster Instanz fest, dass der Kläger und seine Mitgeschäftsführer Kapitalanleger über die wirtschaftliche Lage des ...w‘er CD/DVD-Werks getäuscht hätten, insbesondere seien Patenrechtsklagen gegen das Unternehmen verschwiegen worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine weitere Anklage wegen Insolvenzverschleppung angekündigt, über die Eröffnung des Hauptverfahrens war bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden worden. Ein Verfahren wegen Patentrechtsverletzung wurde nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung und des Subventionsbetrugs wurde der Kläger freigesprochen. 1985 fanden in einer Firma, die zur Firmengruppe des Klägers gehörte, Durchsuchungen statt, in deren Folge Schallplatten wegen des Verdachts der illegalen Herstellung beschlagnahmt wurden. Hierüber berichtete die F („F“) in einer Pressemitteilung. Gegen diese Pressemitteilungen wurden gerichtliche Verbote erwirkt. Das von der F eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da sich der Verdacht der illegalen Herstellung nicht bestätigte. Über den Kläger und seine geschäftlichen Tätigkeiten wurde in der Vergangenheit in der Presse berichtet (Anlagenkonvolut B1 bis B3). Derzeit geht der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Die Beklagte, deren Sitz in Kalifornien, USA, liegt, betreibt die Internetsuchmaschine „G“. Hierfür durchsucht sie mit Hilfe einer Software automatisiert das Internet. Die so ermittelten Suchergerbnisse werden ebenfalls automatisiert in einen Suchindex zusammengestellt. Aus diesem Suchindex generiert die Beklagte auf eine Suchanfrage hin unter automatischer Verwendung von Algorithmen Suchergebnisse, wobei deren Reihenfolge unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Wichtigkeit für den Nutzer maschinell-technisch erstellt wird. Die dem Nutzer sodann angezeigte Suchergebnis-Liste enthält Hyperlinks zu den gefundenen Webseiten. Dabei werden regelmäßig der Titel der Seite, die jeweilige URL und ein kurzer Textauszug (sog. „Snippet“), der in der Regel das Umfeld der eingegebenen Suchbegriffe auf der Quellseite wiedergibt, angezeigt. Wurde der Nachname des Klägers am 08.11.2012 in die unter www.g...de auffindbare Suchmaschine der Beklagten eingegeben, so wurde u.a. folgendes Suchergebnis angezeigt: H << z... z... w...com/tag/h Dez. 2011 - Der Name, der uns interessiert, lautet A. Wenn sein ... A kam aus ..., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei ... Für die weiteren Einzelheiten der Suchergebnisliste wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Auch bei Eingabe des Namens „A“ erschien das oben genannte Suchergebnis in der Ergebnisliste (Anlage K3). Durch Anklicken dieses Suchergebisses gelangte der Nutzer sodann auf die URL .... Unter dieser URL war ein Blogeintrag des anonymen Nutzers „Z...“ mit der Überschrift „F Schweiz und Konsorten: Von der großen Lust am Betrügen“ mit Datum vom 05.12.2011 abrufbar. Dieser Blog wird von dem Hostingprovider “I.com“ gehostet. Der Blog-Dienst „I.com“ seinerseits wird von dem Hosting-Provider J Inc. mit Sitz in den USA betrieben. Der Blogeintrag unter der Überschrift „F Schweiz und Konsorten: Von der großen Lust am Betrügen“ beschäftigt sich kritisch mit Personen, die im Zusammenhang mit der F in der Schweiz stehen und enthält die im Tenor des angegriffenen Urteils unter Ziffer 2. zitierten Äußerungen in Bezug auf den Kläger. Für den weiteren Inhalt des Blogeintrags wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Für den weiteren Sachverhalt insbesondere auch das erstinstanzlich streitige Kläger- und Beklagtenvorbringen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach teilweiser Rücknahme der Klage in Bezug auf ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sowie auf die Suchmaske unter g...de beschränktes Verbot den verbliebenen Anträgen stattgegeben und die Beklagte wie zuletzt vom Kläger beantragt zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, insbesondere seien die Klaganträge hinreichend bestimmt. Der Kläger konkretisiere sein Rechtschutzziel auf die Anzeige des Snippets bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe in die Suchmaske der Beklagten, begrenzt auf das Gebiet der BRD sowie auf die Verlinkung auf die angegriffene Textberichterstattung unter einer konkreten URL. Es fehle auch nicht das Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Einer Haftung der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. die Blog-Hosting Provider in Anspruch genommen habe. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe sowohl in Bezug auf das Snippet als auch in Bezug auf die Verlinkung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Äußerung unter Ziffer 1) des Antrags „A ... hatte dort ein Bordell“ sei prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen. Gemäß § 186 StGB sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die Wahrheit der Äußerung. Wenn man davon absehen würde, die Beweislastregel des § 186 StGB anzuwenden, würde die Beklagte eine erweiterte Darlegungslast treffen, denn der Kläger wäre hier gehalten, die negative Tatsache, kein Bordell betrieben zu haben, zu beweisen. Die Beklagte habe aber keine Umstände dargelegt, die den Inhalt der Behauptung stützten. Ebenso seien die mit dem Antrag zu Ziffer 2) angegriffenen Äußerungen prozessual als unzulässig anzusehen. Die Beklagte sei jeweils jedenfalls ihrer erweiterten Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte könne als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen habe, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, und sie somit ihr obliegende Prüfpflichten verletzt habe. § 10 TMG sei auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar. Eine Störerhaftung scheitere auch nicht daran, dass dem beanstandeten Snippet kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Im vorliegenden Snippet sei eine in sich geschlossene und verständliche Aussage, dass der Kläger ein Bordell betrieben habe, zu erkennen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders würden auch für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers gelten. Der Kläger habe die Beklagte spätestens mit der Klagschrift ausreichend auf die von ihm beanstandeten Passagen hingewiesen. Er habe das konkrete Suchergebnis sowie die Seite, auf die die Verlinkung erfolge, und die von ihm als rechtswidrig angesehen Inhalte angegeben, so dass es der Beklagten möglich gewesen sei, diese zu prüfen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten sei zu beachten, dass der Eingriff in die Rechte des Klägers schwer wiege, es gehe in Bezug auf das Snippet um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung. Es seien ferner die prägende Rolle des Internets und der Suchmaschine in der modernen Gesellschaft zu berücksichtigen, sowie dass die Beklagte einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen liefere. Der Beklagten sei es möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren, so dass eine Gefahr des Overblockings nicht bestehe. Gegen dieses am 16.01.2014 an die Beklagte zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 15.12.2014 beim erkennenden Gericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach mehreren Fristverlängerungen mit einem am 27.03.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte zunächst vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Klagantrag zu I.2) bzw. der Urteilstenor zu I.2) seien zu unbestimmt. Sie deckten sich nicht mit dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten und seien zudem zu weit gefasst. Sie, die Beklagte, verbreite nichts und lasse auch nichts verbreiten, da sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt der unter der URL abrufbaren Internetseite habe. Ziffer I. 2) führe auch keine konkrete Verletzungsform auf. Außerdem fehle der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Inanspruchnahme des Blog-Hostproviders und/oder des Blog-Betreibers das effektivere Mittel sei, denn nur diese wären in der Lage, die Blogeinträge ganz oder zum Teil zu löschen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der erkennende Senat habe bereits 2007 entschieden, dass Suchergebniseinträge keine eindeutigen Aussagen enthielten, und ein Nutzer diese auch nicht als inhaltliche Nachrichten verstehe, sondern lediglich als Nachweise auf Zielseiten, die die gesuchten Worte enthalten. Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts habe diese Rechtsprechung fortgeführt. Aus der Gestaltung des streitgegenständlichen Suchergebnisses sei für den Internetnutzer aufgrund der auffallenden Auslassungszeichen und der unvollständigen Überschrift offenkundig, dass dieses für sich betrachtet keinen inhaltlichen Aussagegehalt aufweise, sondern lediglich auf einen noch unklaren Drittinhalt verweise. Es gebe keine geschlossene Äußerung, die für den Suchmaschinennutzer eine eindeutige Aussage über den Kläger enthalte. Im Übrigen enthalte der Tenor zu I.1. des angegriffenen Urteils keine Begrenzung auf ein konkretes Snippet zu einem Suchergebnis mit Verlinkung auf eine ganz konkrete URL. Vielmehr verdeutliche das Gericht durch die Formulierung „ wie geschehen unter ...“ dass es die Beklagte in der Pflicht sehe, keine Snippets mehr - unabhängig von der durch diese verlinkte Internetseite (URL) - anzuzeigen, die die entsprechende untersagte Wortfolge enthalte. Das EuGH-Urteil vom 13.05.2014, Az. Rs. C-131/12 in Sachen „...“ gebiete keine Neubewertung der Rechtslage. Die Entscheidung habe sich allein auf Datenverarbeitung der Suchmaschine und die Anwendbarkeit von datenschutzrechtlichen Löschungsansprüchen gestützt auf die nationalen Datenschutzgesetze bezogen, die hier nicht streitgegenständlich seien. Der EuGH habe im Übrigen einen anders gelagerten Sachverhalt entschieden, was sich entsprechend bei den Abwägungen niederzuschlagen habe. Die BGH-Entscheidungen zur Autocomplete-Funktion und zur Haftung von Hosting-Providern seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Kammer überspanne die Anforderungen, die einen Suchmaschinenbetreiber in Bezug auf den Inhalt von Suchergebnissen treffen könne und berücksichtige die Rolle des Suchmaschinendienstes, der zu keinem der Beteiligten in einer Beziehung stehe, nicht hinreichend. Es sei einer Suchmaschine nicht zumutbar, aufgrund jeder behaupteten falschen Tatsachenäußerung über eine Person eigene Recherchen anzustellen, um herauszufinden, ob diese wahr seien oder nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, sei ihre Verantwortlichkeit an dem Haftungsmaßstab einer offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverletzung zu messen. An einer offenkundigen Rechtsverletzung fehle es vorliegend. Aufgrund des Klägervortrags sei ihr eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts und die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung nicht möglich. Der Kläger habe unsubstantiiert deren Unwahrheit behauptet. Die Darlegungs- und Beweislastregel des § 186 StGB analog und die Grundsätze der erweiterten Darlegungslast fänden im Verhältnis zum Störer keine Anwendung. § 186 StGB setze ein „intellektuelles Verbreiten“ voraus, was die Beklagte aber gerade nicht tue. Die Beklagte macht außerdem geltend, dass nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Haftungsprivilegierungen des TMG auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien (vgl. jüngere Entscheidungen des 1 Zivilsenats des BGH, siehe auch Anlage Bk 2), die Suchmaschine sei einem Access-Provider vergleichbar. Die Beklagte trägt weiter vor, dass jedenfalls die Voraussetzungen der Störerhaftung nicht vorlägen. Es fehle eine willentlich-kausale Handlung der Beklagten, da die auf den Drittseiten befindlichen Verletzungen auch ohne die Anzeige der Suchergebnisse bestehen blieben. Es fehle auch an einer willentlichen Handlung der Beklagten im Hinblick auf die auf Drittseiten vorgehaltenen Inhalte. Äußerst hilfsweise meint die Beklagte, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung gegeben sei. Das Landgericht habe die laienhafte, wertende und bildhafte Prägung des streitgegenständlichen Blogeintrags nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 324 O 660/12, verkündet am 7. November 2014, - unter Ausnahme der Kostenentscheidung, soweit diese zu Lasten des Klägers aufgrund dessen Klagerücknahme ergangen ist - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus der Liste mit den Ergebnissen einer jeden zukünftig anhand des Namens des Kläger „A“ oder „A‘“ mittels der Suchmaschine G unter der Kennung G.de durchgeführten Suche Links zu der Internetseite mit der URL http://z...w... com/tag/l... zu entfernen; weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die vom Tenor zu 2. umfassten Äußerungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der URL http://z...w... com/tag/l... nur zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, falls in der Suchanzeige unter der Kennung G.de mitgeteilt wird, dass der Kläger feststelle, dass er a) sich nie an Musik-Piraterie, Brandstiftung oder Versicherungsbetrug beteiligt habe, b) nie Bestechungsgelder transferiert habe und nie Teile von Bestechungsgeldern einbehalten habe und c) er nie Geld geschmuggelt habe. Die Beklagte beantragt, die Hilfsanträge abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt ergänzend vor, dass bei der Auslegung des persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Datenschutzrichtlinie 95/46 maßgeblich zu beachten sei. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten i.S.v. Art. 2 lit.b der Richtlinie 95/46. Die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung unrichtiger Informationen über den Kläger widerspreche der Datenschutzrichtlinie. Der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch sei richtlinienkonform so auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber als Täter hafte. Daneben würde der Suchmaschinenbetreiber auch als Störer haften, wobei die Haftung nicht auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt sei. Dies ergebe sich auch aus § 35 Abs. 4 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009. Der Kläger meint zudem, dass auch die herkömmlichen Voraussetzungen der Störerhaftung erfüllt seien, insbesondere habe die Beklagte zumutbare Verhaltenspflichten verletzt, indem sie die in seinem Antrag aufgeführten Links nach Hinweis darauf, dass auf diesen Seiten persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen seien, nicht entfernt habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Haftung als Suchmaschinenbetreiber nur subsidiär eingreife. Dies habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 Az. Rs. C-131/21 („...“) deutlich gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht vom Haftungsprivileg des TMG erfasst. Zu seinem Klagantrag unter Ziffer. 1 betont der Kläger, dass es sich hierbei - anders als in den bislang von der Rechtsprechung zu den sog. „Snippets“ entschiedenen Fällen - um eine vollständige beschreibende Tatsachenbehauptung handele. In Bezug auf seinen im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten ersten Hilfsantrag trägt der Kläger vor, er mache mit dem Hilfsantrag für den Fall, dass einer der Hauptanträge nicht zulässig und begründet sei, einen datenschutzrechtlichen Löschungs- oder Sperrungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009 geltend. Dessen Formulierung sei an die Entscheidung des EuGH „...“ angelehnt. Die Klageerweiterung sei sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1 ZPO, da sie einem ansonsten zwischen den Parteien zu führenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009 seien gegeben. Es sei anerkannt, dass die Speicherung unrichtiger Daten unzulässig i.S.v. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009 sei. Soweit die Daten strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten des Klägers zum Gegenstand haben, sei auch § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009 einschlägig. Die Beklagte habe danach die Richtigkeit der Daten zu beweisen und hafte unmittelbar. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet (dazu unter A)). Die hilfsweise geltend gemachte Anschlussberufung hat hingegen keinen Erfolg (dazu unter B)). A). Die Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zwar zulässig, die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger jedoch gegen die Beklagte nicht zu. 1. Die Klage ist zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anträge im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bejaht. Sofern die Beklagte mit der Berufung einwendet, die Anträge spiegelten mit der Formulierung „verbreiten“ nicht die von ihr tatsächlich vorgenommene Handlung ab, so betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit der Anträge. Denn auch wenn - unterstellt - der Einwand der Beklagten zutreffend ist, so ist dennoch konkret ersichtlich, was der Kläger von der Beklagten begehrt. Ob er dies zu Recht tut, ob der Beklagten also die behauptete Handlung tatsächlich und rechtlich vorzuwerfen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht der Zulässigkeit. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand der Beklagten, Ziffer I.2. des klägerischen Antrags führe keine konkrete Verletzungsform auf. Insofern könnte der Antrag allenfalls zu weit gefasst sein, was ebenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen wäre. Auch der Umstand, dass die Formulierung unter Ziffer I.2. des Antrags offen lasse, wie die nachfolgenden Äußerungen unter g...de von der Beklagten „verbreitet“ würden, führt nicht zur Unbestimmtheit des Klagantrags. Denn auch hier ist erkennbar, was der Kläger begehrt. Jedenfalls durch Auslegung anhand der Klagebegründung kann konkret bestimmt werden, die Unterlassung welchen Verhaltens der Kläger begehrt. Die ausreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags kann auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93 -, Rn. 21, juris m.w.N.). Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage grundsätzlich geeignet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu erreichen. Auch wenn die Beklagte nicht in der Lage ist, den beanstandeten Blogeintrag ganz oder in Teilen zu löschen, so kann eine Löschung der Verlinkung auf diesen Blogeintrag mit den beanstandeten Inhalten durch die Beklagte gleichwohl dazu beitragen, dass die beanstandeten Äußerungen in dem Blogeintrag einen geringeren Verbreitungsgrad und damit eine geringere Eingriffsintensität aufweisen. Denn „ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar“(BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, juris Absatz Nr. 34). Der Beklagten kommt eine „essentielle Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets“ (BGH a.a.O.) zu. Zudem hat der EUGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 im Leitsatz 3. ausgeführt, dass „Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 [...] dahin auszulegen [sind], dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist“. Das Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ändert an dieser Rechtsauffassung nichts. Denn eine Art. 12 b) und Art. 14 der Richtlinie 95/46 entsprechende Vorschrift findet sich in Art. 17 Abs. 1d) DSGVO wieder. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechte der Betroffenen unter Geltung der DSGVO gegenüber der Richtlinie 95/46 eingeschränkt werden sollten. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt und begründet dies zu Recht mit Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. a) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. aa) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg als Täterin bzw. unmittelbare Störerin einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Davon geht auch das Landgericht zutreffend aus. Eine Haftung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin kommt nur bei eigenen Inhalten des in Anspruch Genommenen in Betracht, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalten gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt worden sind, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, juris Absatz Nr. 28). Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH, a.a.O.). Dies trifft weder auf die beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, noch auf den in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigten Textausschnitt zu. Die Beklagte durchsucht mit Hilfe ihres Crawler-Programms die von Dritten im Internet eingestellten Seiten, um so automatisiert einen Suchindex zu erstellen, der bei einer Suchanfrage eines Nutzers nach Suchergebnissen durchsucht wird. Der so generierten Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texte auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden (BGH, a.a.O., juris Absatz Nr. 29). bb) Allerdings kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin in Betracht. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne selbst unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dies trifft auf die Beklagte zu. Denn auch wenn die von ihr angezeigten Suchergebnisse automatisch generiert werden und sie nicht gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten setzt, so will sie doch gerade zur Auffindbarkeit der Drittseite, auf der sich die behauptete Rechtsverletzung befinden soll, beitragen. Gerade darin liegt der Sinn und Zweck von Suchmaschinen, dies begründet ihre „essentielle Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets“ (BGH, a.a.O., juris Absatz Nr. 34). (1) Es liegen indes die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers zu beachten, dass dieser regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalten steht, ihm in der Regel nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung stehen, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt (BGH, a.a.O., juris Absatz Nr. 35). Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von der offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, a.a.O., juris Absatz Nr. 36). Ein Rechtsverstoß in diesem Sinne könne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGH, a.a.O.). Einschränkend führt der BGH in Bezug auf Schmähkritik aus, dass bei Schmähkritik die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch sei. Entsprechendes gelte für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen mit Tatsachenkern. Denn hier komme es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachenbehauptung an. Sei eine Validierung des Vortrags des Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führe auch der Maßstab der „offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverletzung“ nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitender grundrechtlich geschützter Belange und der Umstände des Einzelfalls des Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, des Suchmaschinenbetreibers sowie der Internetnutzer überwiege, sei dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich (vgl. zu Vorstehendem BGH, a.a.O., juris Absatz Nr. 37). (2) Aus den unter (1) wiedergegebenen Ausführungen folgt in Bezug auf die Beklagte im vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen weder die aus § 186 StGB analog folgende Regel der Beweislastumkehr noch die Grundsätze der erweiterten Darlegungslast bei zu beweisenden negativen Umständen zur Anwendung kommen. Wenn die Haftung des Suchmaschinenbetreibers auf die Fälle beschränkt ist, in denen sich allein aus dem Hinweis des Betroffenen eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung ergibt, so haftet die Beklagte nicht in den Fällen, wenn sich eine Rechtsverletzung erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel ergibt. Denn eine Rechtsverletzung ist dann gerade nicht offensichtlich. (3) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt. Dies gilt sowohl in Bezug auf die unter Ziffer I.2. beanstandeten Äußerungen auf der Drittseite als auch hinsichtlich des mit dem Klagantrag unter I.1. beanstandeten Snippets. (a) So handelt es sich bei der Äußerung „Während Jahren galt er als `Pate der Schallplatten-Piraten-Mafia`“ um eine Meinungsäußerung, die aber wegen ihres Bezugs zur sachlichen Auseinandersetzung um die Frage, ob und inwieweit der Kläger in die illegale Herstellung und dem illegalen Vertrieb von Tonträgern involviert war, keine eindeutige Schmähkritik darstellt. Im Vordergrund steht nicht die Diffamierung des Klägers. Die Äußerung reiht sich vielmehr in den Vorwurf des Blogeintrags ein, der Kläger sei an der Herstellung und dem Vertrieb illegal hergestellter Tonträger beteiligt. Gleiches gilt in Bezug auf die beanstandete Äußerung „A (...) mischte in allerlei zwielichtigen Geschäften mit. Ob Musik-Piraterie oder Brandstiftung, Versicherungsbetrug oder Millionenkonkurse, A war dabei und drehte am großen Rad. Das Erstaunliche: Er blieb meist unbehelligt“. Soweit die Werturteile einen Tatsachenkern aufweisen, so ist der Beklagten eine Validierung des Vortrags des Klägers nicht ohne weiteres möglich. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Äußerung „A kam aus ..., hatte dort ein Bordell“ beanstandet. Es handelt sich hierbei um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt der Kläger sowohl in seinem Hinweis an die Beklagte vom 07.11.2012 (Anlage K6) als auch in der Klagschrift lediglich in Abrede nimmt. Belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der Behauptung hat der Kläger nicht vorgelegt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte der beanstandeten Äußerung deshalb nicht entnehmen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Äußerung „In ... pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass hochrangige Politiker schützend ihre Hand über A hielten. Der Grund: Er soll in den 80er-Jahren für diverse Politiker Bestechungsgelder in die Schweiz transferiert haben. Dabei habe er einen anständigen Teil der Pekunien einbehalten dürfen.“ Auch hier kann die Beklagte die vom Kläger lediglich bestrittene Wahrheit der Anknüpfungstatsachen nicht ohne weiteres verifizieren. Auch die Äußerung „Und wieder waren es F- und K-Ermittler, welche sich die Haare rauften und wussten: In A‘s Fabrikstätten wurde im ganz großen Stil Piraterie-Ware hergestellt und auf der ganzen Welt vertickt.“ lässt eine Rechtsverletzung nicht auf den ersten Blick erkennen. Es kommt erneut entscheidend auf den Wahrheitsgehalt des in der Äußerung enthaltenen Tatsachenkerns an, zu dem die Beklagte keine Erkenntnisse hat und der allein aus dem Hinweis des Klägers nicht validiert werden kann. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Anlagenkonvolut B3 Zeitungsberichte vorlegt, die ebenfalls in Bezug auf den Kläger den Vorwurf erheben, er sei „beim Raubkopieren ... erwischt“ worden. Der Wahrheitsgehalt dieser Berichte ist zwar ebenso wenig validiert wie die Behauptung des Klägers, er habe damit nichts zu tun. Die Beklagte, die über keine weiteren Informationen verfügt, kann so jedoch nicht beurteilen, welche Darstellung der Wahrheit entspricht. Auch die Äußerung „Doch wie die meisten A-Firmen musste die E bald Insolvenz anmelden“ begründet keine offensichtliche Rechtsverletzung. Zum einen nimmt der Kläger in seinen Hinweis an die Beklagten (Anlage K6) und in der Klagschrift lediglich in Abrede, dass „die meisten“ seiner Firmen Insolvenz haben anmelden müssen. Allein mit diesem pauschalen Hinweis kann die Beklagte jedoch wiederum nicht die Wahrheit seiner Behauptung feststellen. Im Übrigen handelt es sich bei der Formulierung „Insolvenz anmelden“ im vorliegenden Kontext der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, Rn. 24, juris). Dem Durchschnittsleser sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Insolvenzanmeldung zudem nicht bekannt. Er verbindet mit dem Begriff Insolvenz lediglich eine Überschuldung des Betriebs. Insofern ist bei der Beurteilung, welche Firmen Insolvenz anmelden mussten, nicht nur das CD und DVD Werk ...w zu berücksichtigen, sondern auch die Verschuldung der ...D Ltd. Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob „die meisten A-Firmen“ Insolvenz anmelden mussten, bereitet zudem die Frage, welche Firmen als „A-Firmen“ zu bezeichnen sind. Auch die Beantwortung dieser Frage ist der Beklagten nach dem Hinweis und der Klagschrift des Klägers nicht offensichtlich und auf den ersten Blick klar möglich. Sowohl hinsichtlich der Äußerung „[...] und A hatten es erkannt: Mit Piraterie lässt sich gutes Geld verdienen.“ als auch hinsichtlich der Äußerung „Fangen wir bei A an. Sie erinnern sich: Schallplatten-Pirat, Bordell-Betreiber, Geldschmuggler, Subventions- und Konkursbetrüger. Ein dicker Fisch, der auch in der Schweiz aktiv war“ kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Dem Hinweis und der Klagschrift des Klägers sind jeweils nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Gleiches gilt in Bezug auf die unter I.2. lit g) des Antrags beanstandete Äußerung. (b) Die Beklagte haftet auch nicht in Bezug auf den im Rahmen der Suchergebnisse angezeigten Textauszug „hatte dort ein Bordell“ als mittelbare Störerin. Die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH beschäftigt sich zwar nicht explizit mit der Frage, ob und wie ein Suchmaschinenbetreiber für die in dem Suchergebnis angezeigten Textausschnitte haftet. Gleichwohl kann die Frage, ob es sich bei dem in dem Snippet angezeigten Text um eine mehrdeutige Äußerung handelt, oder ob ihm ausnahmsweise ein bestimmter Aussagegehalt zu entnehmen ist, dahinstehen. Denn auch wenn Letzteres hier der Fall sein sollte, so sind die vom BGH in seiner Entscheidung vom 27.02.2018 aufgestellten Grundsätze, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer haftet, sofern er auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, auch in Bezug auf den in dem Suchergebnis selbst angezeigten Textausschnitt anzuwenden. Auch bei der Anzeige der Suchergebnisse handelt es sich nicht um eigene Inhalte der Beklagten. Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11, Rn 11, Urteil vom 27.02.2018, AZ, VI ZR 489/16, Rz. 29). Der verständige Durchschnittsnutzer erkennt auch, dass dies nicht nur in Bezug auf den von ihm eingegeben Suchbegriff gilt, sondern auch in Bezug auf den angezeigten Textausschnitt. Hinsichtlich der danach allein in Betracht kommenden Störerhaftung gilt auch hier, dass der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalten steht, so dass die Schwierigkeiten, vor denen der Suchmaschinenbetreiber bei allein auf den verlinkten Drittseiten befindlichen Äußerungen steht, gleichermaßen hinsichtlich der in dem Snippet wiedergegeben Aussagen bestehen. Wie oben unter (a) bereits ausgeführt fehlt es hinsichtlich der Äußerung A „hatte dort ein Bordell“ an einem Hinweis des Klägers, der für die Beklagte eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Da ihr eine Validierung des Vortrags des Klägers nicht möglich ist, kann sie nicht sicher beurteilen, ob die Interessen des Klägers gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Internetnutzer überwiegen. b) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen auch nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG in der Fassung vom 29.7.2009. Auch wenn der Anwendungsbereich des BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 BDSG eröffnet ist, so liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gleichwohl nicht vor. Denn der Betroffene kann nur die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt indes nicht vor. Die geschäftsmäßige Nutzung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 und ihre Übermittlung ist nach § 29 Abs. 2 S. 1 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 zulässig. Nach § 29 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, sowie die Übermittlung selbst u.a. zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. Die Beklagte hat die Daten des Klägers aus allgemein zugänglichen Quellen, zu denen auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets gehören (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09, juris Absatz Nr. 3) entnommen. Ein offensichtliches Überwiegen der schutzwürdigen Belange des Klägers an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung der Daten liegt nicht vor. Für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Klägers ist eine Abwägung zwischen dem Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und ihrer Nutzer auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits erforderlich. Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen greifen die oben zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 1 Abs. 1 GG angestellten Überlegungen entsprechend ... (BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, juris Absatz Nr. 52). Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung der Internets erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Klägers mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Daran fehlt es hier. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2.a) bb) (3) (a) Bezug genommen. B) Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg. 1. Die hilfsweise erhobene Anschlussberufung ist hinsichtlich des ersten Hilfsantrags zwar zulässig. Eine bedingte unselbständige Anschlussberufung ist zulässig, wenn sie lediglich von einem sogenannten "innerprozessualen Vorgang" abhängt, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen kann, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststeht (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 -, Rn. 20, juris, Heßler in Zöller, 29. Auflage, § 524 Rz. 17). Das ist hier der Fall. Aus der Begründung des Klägers geht hervor, dass über die im Rahmen der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche entschieden werden soll, wenn die Berufung der Beklagten Erfolg hat, weil die im Wege der Klage geltend gemachten Ansprüche unzulässig oder unbegründet sein sollten. Diese Bedingung ist - wie oben unter A) begründet - eingetreten. Da die Anschlussberufung kein Rechtsmittel, sondern einen auch angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb der fremden Berufung darstellt, setzt die Zulässigkeit der Anschlussberufung keine Beschwer voraus. Eine Anschlussberufung ist aber trotzdem nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung (vgl. BGH Urt. v. 24. Februar 1958, III ZR 184/56, NJW 1958, 868). Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1987 - V ZR 42/86 -, Rn. 10, juris). Zulässig ist die Anschlussberufung für den Fall, dass der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen will (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, juris Absatz Nr. 13). So verhält es sich vorliegend. Denn auch wenn im Rahmen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 die datenschutzrechtlichen Fragen bereits gegenständlich sind, so verfolgt der Kläger mit einem auf § 35 Abs. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 gestützten Anspruch gleichwohl ein anderes Rechtsschutzziel. Denn § 35 Abs. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 zielt auf die Löschung personenbezogener Daten und ist damit weitergehend als die mit den Klaganträgen begehrte Unterlassung der Verbreitung. Ein Unterlassungsanspruch könnte zwar durch Löschung von Daten erfüllt werden, setzt deren Löschung aber nicht zwingend voraus. 2. Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des ersten Hilfsantrags jedoch unbegründet. a) Nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin überhaupt personenbezogene Daten speichert (in diesem Sinne wohl EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Rs C-131/12, Rz. 28; Damann in Simits, BDSG, 8. Auflage, § 3 Rz. 118a). Denn auch wenn dies der Fall ist, so wäre bei der Frage, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers zulässig ist, die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 heranzuziehen (vgl. BGH Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17, Rz. 11). Es wäre danach wiederum eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers einerseits und der Beklagten sowie ihrer Nutzer andererseits erforderlich. Diese Abwägung würde vorliegend zugunsten der Beklagten ausfallen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter A) 2. a) bb) Bezug genommen. b) Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 die Löschung von Daten über strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten verlangen. Auch soweit die Suchmaschine nach § 35 BDSG auf Löschung personenbezogener Daten in Anspruch genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass diese für die Inhalte an sich nicht verantwortlich ist. Deshalb setzt auch die Löschungspflicht des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 voraus, dass der Suchmaschinenbetreiber durch entsprechend verifizierbare Hinweise bösgläubig geworden ist (vgl. Dix in Simits, BDSG, 8. Auflage, § 35 Rz. 8). Ein solcher Hinweis, der die Löschungspflicht des Suchmaschinenbetreibers begründet, muss diese über eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung in Kenntnis setzen. Dies gilt auch unter Würdigung des Wortlauts der Norm, wonach die Richtigkeit der in Rede stehenden Daten von der verantwortlichen Stelle bewiesen werden muss. Diese Regelung bedarf in Bezug auf Suchmaschinenbetreiber einer verfassungskonformen Auslegung. Denn die Suchmaschinenbetreiber wären in aller Regel gerade dazu, nämlich die Richtigkeit der beanstandeten Daten zu beweisen, nicht in der Lage. Sie stehen regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalten. Dieser vom BGH betonte Umstand (s. BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, juris Absatz Nr. 35) gilt auch hier. Dem Suchmaschinenbetreiber stehen regelmäßig nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, deren Verifizierung - außer in den Fällen einer offenkundigen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung - ihm nicht möglich ist. Eine wortlautgetreue Anwendung der Norm würde vor diesem Hintergrund dazu führen, dass der Suchmaschinenbetreiber stets zur Löschung verpflichtet werde, ohne dass ihm die rechtlich eingeräumte Möglichkeit, die Richtigkeit der Daten zu beweisen, auch tatsächlich möglich wäre. Der danach auch im Fall des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 erforderliche Hinweis auf eine offenkundige und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung fehlt im vorliegenden Fall. Zur Begründung wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. c) Der Anspruch könnte auch nicht mit Erfolg auf Art. 17 der am 25.05.2018 in Kraft getretenen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze lit a) bis lit f) das Recht, von dem Verantwortlichen die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO aber nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der Rechte der Beklagten und ihrer Nutzer auf Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 ERMK auf der einen Seite und des Rechts der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu bestimmen. Überwiegt dabei das Recht der betroffenen Person, so ist die in Rede stehende Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich. Im vorliegenden Fall ist indes von einem Überwiegen der Rechte der Beklagten und ihrer Nutzer auszugehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist von denselben Grundsätzen auszugehen, die der BGH für den aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Unterlassungsanspruch aufgestellt hat. Danach erfordert das Überwiegen der Rechte des Betroffenen einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies im vorliegenden Fall - wie oben bereits ausgeführt nicht der Fall. 3. Die Anschlussberufung des Klägers ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. a) Die Anschlussberufung ist insoweit unzulässig, als der zweite Hilfsantrag nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Die Bestimmtheit des Klagantrags setzt voraus, dass der erhobene Anspruch konkret gegenständlich bezeichnet ist (vgl. Greger in Zöller, 29. Auflage, § 253 Rz. 13). Daran fehlt es hier. Der Kläger begehrt, dass die Beklagte die vom Tenor zu 2 umfassten Äußerungen unter einer bestimmten URL nur verbreiten soll, falls die vom Kläger benannten Feststellungen „in der Suchanzeige“ mitgeteilt werden. In welcher Suchanzeige und bei Eingabe welcher Suchbegriffe die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung treffen soll, ergibt sich aus dem klägerischen Antrag nicht. Der Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung ist so nicht eindeutig zu bestimmen. b) Der begehrte Anspruch besteht aber auch in der Sache nicht. Der Umstand, dass der Senat nicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf die mangelnde Bestimmtheit des Antrags hingewiesen hat, wirkt sich daher nicht aus. Gemäß § 35 Abs. 6 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009 ist personenbezogenen Daten auf Verlangen des Betroffenen für die Dauer der Speicherung eine Gegendarstellung des Betroffenen beizufügen, wenn die Daten unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Die Voraussetzungen dieses Gegendarstellungsverlangens liegen nicht vor. Dieses setzt voraus, dass der Geschäftszweck der verantwortlichen Stelle die Dokumentation von Ereignissen oder Entwicklungen ist, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben (Erbs/Kohlhaas/Ambs BDSG § 35 Rn. 28, beck-online). Das ist hier nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Beklagten liegt nicht in der Dokumentation von Ereignissen oder Entwicklungen. Dies legt auch der Kläger nicht dar. Die Suchmaschine der Beklagten stellt nur Links zur Verfügung (vgl. Dix in Simits, BDSG, 8. Auflage, § 35 Rz. 8, Fn. 27) und stellt so ein unabdingbares Hilfsmittel bei der Beschaffung und Organisation der im Internet vorgehaltenen Informationen dar. Dies gilt auch, sofern die Beklagte vorübergehend in ihren „Caches“ die Inhalte der Drittseiten speichert. Auch dies geschieht nicht, um deren Inhalte zu dokumentieren, sondern dient der erleichterten Auffindbarkeit der sich aus diesen Drittseiten ergebenden Informationen. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, 2 ZPO zugrunde. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundlegende Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.