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Urteil

7 U 208/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Gefährdung der Rechtsposition des in Anspruch Genommenen, die ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage begründet, liegt darin, dass der Fordernde sich einer Forderung gegen ihn ernstlich berühmt. An einer solchen ernstlichen Berühmung können Zweifel bestehen, wenn Forderungen erhoben werden, die bereits aus sich heraus auch bei oberflächlicher Prüfung jede Nachvollziehbarkeit vermissen lassen. Sie ist aber gegeben, wenn mit der Stellung von Rechnungen ein Entgelt für erbrachte Leistungen verlangt wird, Stundenhonorare abgerechnet werden, die Forderung als "berechtigt" bezeichnet und in der Weise mit Nachdruck verfolgt wird, dass eine Zahlungsfrist gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung dem Gegner mit einer öffentlichen "Schlammschlacht" gedroht wird.(Rn.29) 2. Der Ernstlichkeit einer Berühmung steht es nicht entgegen, dass der Fordernde ausführt, dass es nicht um Rechts-, sondern um Anstandsfragen gehe und dass eine moralische Schuld gegeben sei; denn es ist auch eine Frage von Anstand und Moral, rechtswirksam bestehende Forderungen zu erfüllen.(Rn.32) 3. Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Fordernde im gerichtlichen Verfahren der Behauptung des in Anspruch Genommenen, dass ein Anspruch nicht bestehe, nicht entgegentritt. Es erlischt nur, wenn der Fordernde seinen bisherigen Standpunkt aufgibt, weil er diesen als fehlerhaft anerkannt hat.(Rn.34) 4. Der Anspruch, dessen sich der Fordernde berühmt, soll im Klageantrag der negativen Feststellungsklage möglichst genau bezeichnet werden.(Rn.29) 5. Dem Berufungsführer, der die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat, ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft macht, dass ein Büromitarbeiter seines Prozessbevollmächtigten bei der Kontrolle des Telefax-Sendeberichts übersehen hat, dass "Keine Verbindung" angezeigt worden ist, deshalb im Fristenbuch eine ordnungsgemäße Übermittlung eingetragen hat und der Rechtsanwalt selbst das Fristenbuch am Abend kontrolliert hat. Eine erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der abendlichen Erledigungskontrolle durch den Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. November 2016, Geschäftsnummer 313 O 328/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Beklagten der mit den Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Anl. K 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 306.573,50 gegen den Kläger nicht zusteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gefährdung der Rechtsposition des in Anspruch Genommenen, die ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage begründet, liegt darin, dass der Fordernde sich einer Forderung gegen ihn ernstlich berühmt. An einer solchen ernstlichen Berühmung können Zweifel bestehen, wenn Forderungen erhoben werden, die bereits aus sich heraus auch bei oberflächlicher Prüfung jede Nachvollziehbarkeit vermissen lassen. Sie ist aber gegeben, wenn mit der Stellung von Rechnungen ein Entgelt für erbrachte Leistungen verlangt wird, Stundenhonorare abgerechnet werden, die Forderung als "berechtigt" bezeichnet und in der Weise mit Nachdruck verfolgt wird, dass eine Zahlungsfrist gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung dem Gegner mit einer öffentlichen "Schlammschlacht" gedroht wird.(Rn.29) 2. Der Ernstlichkeit einer Berühmung steht es nicht entgegen, dass der Fordernde ausführt, dass es nicht um Rechts-, sondern um Anstandsfragen gehe und dass eine moralische Schuld gegeben sei; denn es ist auch eine Frage von Anstand und Moral, rechtswirksam bestehende Forderungen zu erfüllen.(Rn.32) 3. Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Fordernde im gerichtlichen Verfahren der Behauptung des in Anspruch Genommenen, dass ein Anspruch nicht bestehe, nicht entgegentritt. Es erlischt nur, wenn der Fordernde seinen bisherigen Standpunkt aufgibt, weil er diesen als fehlerhaft anerkannt hat.(Rn.34) 4. Der Anspruch, dessen sich der Fordernde berühmt, soll im Klageantrag der negativen Feststellungsklage möglichst genau bezeichnet werden.(Rn.29) 5. Dem Berufungsführer, der die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat, ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft macht, dass ein Büromitarbeiter seines Prozessbevollmächtigten bei der Kontrolle des Telefax-Sendeberichts übersehen hat, dass "Keine Verbindung" angezeigt worden ist, deshalb im Fristenbuch eine ordnungsgemäße Übermittlung eingetragen hat und der Rechtsanwalt selbst das Fristenbuch am Abend kontrolliert hat. Eine erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der abendlichen Erledigungskontrolle durch den Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.(Rn.26) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. November 2016, Geschäftsnummer 313 O 328/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Beklagten der mit den Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Anl. K 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 306.573,50 gegen den Kläger nicht zusteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass dem Beklagten ein geltend gemachter Anspruch in Höhe von insgesamt € 306.573,50 gegen den Kläger nicht zusteht. Der Beklagte war als kaufmännischer Geschäftsführer der sog. Firmengruppe A und nach Verkauf der C GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 1988 Sprecher der neu strukturierten Gesellschaften sowie auch Vorsitzender der Geschäftsführung einer Holding. Darüber hinaus war er Geschäftsführer weiterer Gesellschaften der Firmengruppe A. Im Zuge von Prüfungen und nachträglichen Korrekturen der Finanzen der Gesellschaften, die im Zeitraum von 2004 bis 2013 durchgeführt wurden, kam es zu Steuernachforderungen, welche in der Insolvenz bzw. Liquidierung der Gesellschaften mündeten. An diesen Gesellschaften war der Kläger in diesem Zeitraum nicht bzw. nicht mehr beteiligt. Der Beklagte wandte sich wiederholt an den Kläger und forderte diesen auf, Zahlungen an ihn zu leisten, da von ihm erbrachte Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte er dem Kläger mit, dass es bei ihm für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2013 nicht bezahlte Leistungen gebe. Derzeit seien € 2,5 Mio. offen; vermindert um „Zahlungseingänge D“ verblieben € 1,7 Mio. Er sei nicht willens, diese Beträge allein zu tragen. Es gehe nicht um Rechts-, sondern um Anstandsfragen. Es könne doch nicht sein und könne nicht so bleiben, dass er durch Honorarausfälle finanziert habe, dass der Kläger von einer langjährigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung befreit werde. Hier sei eine moralische Schuld gegeben und es gebiete der Anstand, die Kosten für die Tätigkeiten zu erstatten. Er erwarte die umgehende Zahlung des angeforderten „Kostenbeteiligungsbetrags mit 300.000 Euro“. Dem Schreiben fügte er 6 Rechnungen, in denen er Stundenhonorare abrechnet, über einen Gesamtbetrag von € 306.573,50 bei. Für den Inhalt des Schreibens vom 18. Juli 2014 und der beigefügten Rechnungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 1. September 2014, dem er erneut die Rechnungen beifügte, setzte der Beklagte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 9. September 2014. Er habe erfahren und erleiden müssen, dass er (Kläger) nur zahle, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Wie das Verfahren „D“ zeige, bedürfe es hierzu 6 – 8 Jahre. So etwas müsse er sich und der Richterschaft nicht nochmal antun. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte der Beklagte an, dieses in der Öffentlichkeit miteinander auszufechten. Wenn dieses zu einer „Schlammschlacht“ führe, dann sei dieses eben so. Er wolle die Zahlung der sechs Rechnungen erreichen und er (Kläger) wolle diese berechtigten Forderungen nicht zahlen. Für den Inhalt des Schreibens vom 18. Juli 2014 und der beigefügten Rechnungen wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 14. April 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger mit Fristsetzung bis zum 4. Mai 2015 den vorbereiteten Text einer Abschlussvereinbarung, laut welcher sich der Kläger verpflichten sollte, „einen Betrag in Höhe von € 300.000,-- zzgl. USt. gemäß den erfolgten Rechnungen“ zu zahlen. Wenige Wochen später erhöhte er mit Schreiben vom 14. Juli 2015 unter Einbeziehung der in Rechnung gestellten € 300.000,- seine Forderung unter Hinweis auf eine Aufstellung seiner Forderungen und seines Aufwands auf € 1.078.151,--. Für den Inhalt des Schreibens vom 14. Juli 2015 und der beigefügten Aufstellung seiner Forderungen und seines Aufwands wird auf die Anlage K 4 verwiesen. In einem Schreiben des Beklagten vom 24. Dezember 2015 an den Kläger heißt es: „Natürlich gibt es hinsichtlich meiner Honorare Ansprüche gegen Sie; zunächst aus Abtretung von Rückgewährsansprüchen der Gesellschaften, aus Schadensersatz und den §§ 812 ff BGB.“ „Diese sind verjährt und ich hatte nun wahrlich kein Interesse Prozesse durch alle Instanzen gegen Sie über einen Zeitraum vom 8 – 10 Jahren zu führen.“ „Deshalb habe ich meine benannten Erwartungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben und Anstand und Moral gestützt.“ „Mein Vorschlag einer Abschlussvereinbarung mit einem Betrag in Höhe von 1.078.151,00 € ist ...“. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der mit den Rechnungen vom 18. Juli 2014 geltend gemachten Betrages von insgesamt € 306.573,50 nicht besteht. Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse zu bejahen sei, da sich der Beklagte in seinen Schreiben vom 18. Juli und 1. September 2014 in hinreichendem Maße eines Anspruchs in Höhe von insgesamt € 306.573,50 berühmt habe. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. November 2016 zugestellt wurden. Die Berufung des Beklagten ist beim Hanseatischen Oberlandesgericht am 13. Dezember 2016, mithin einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, eingegangen. In der Berufungsschrift ist zwar angegeben, dass die Berufung vorab per Telefax abgesandt worden sei. Ein entsprechendes Telefax ist indes nicht beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat den Beklagten mit Verfügung vom 9. Januar 2017 hierauf hingewiesen. Der Beklagte hat daraufhin beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, dass die Frist zur Berufungseinlegung ordnungsgemäß auf den 12. Dezember 2016 im Fristenkalender seiner Prozessbevollmächtigten notiert worden sei. Am 12. Dezember 2016 habe die bei den Prozessbevollmächtigten tätige langjährige Mitarbeiterin E die Berufung an das Hanseatische Oberlandesgericht gefaxt. Der Sendebericht habe als Übermittlungsstatus „Keine Verbindung“ ausgewiesen. Die Mitarbeiterin E habe die fehlerhafte Übermittlung nicht bemerkt und in das Fristenbuch eine erfolgreiche Übermittlung eingetragen. Rechtsanwalt F sei am 12. Dezember 2016 bei der Kontrolle der Erledigung aller Fristen im Fristenbuch davon ausgegangen, dass die Frist eingehalten worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Beklagte auf die Anlagen A 1 bis 6 zum Schriftsatz vom 16. Januar 2017 berufen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Feststellungsinteresse des Klägers zu verneinen sei. Er habe dem Kläger zwar „Rechnungen“ gestellt, aber stets im Zusammenhang damit betont, dass er keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Kläger habe, sondern diesen lediglich eine moralische auf das allgemeine Anstandsgefühl zurückzuführende Schuld treffe. Somit fehle es daran, dass der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit drohe und ein Feststellungsurteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Auch fehle es an dem für die Zulässigkeit der (negativen) Feststellungsklage erforderlichen Rechtsverhältnis. Auf welches Rechtsverhältnis sich der Tenor des landgerichtlichen Urteils beziehe, sei weder aus dem Antrag des Klägers, dem Tenor selbst noch der Begründung des Urteils erkennbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgericht aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor zwischen die Worte „der“ und „geltend“ die Worte „mit den Rechnungen vom 18.07.2014 (Anl. K 1)“ eingefügt werden. Der Beklagte beantragt, auch diesen Antrag zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 hat der Senat den Beklagten gefragt, ob er bereit sei, zu Protokoll zu erklären, dass ihm der mit Schreiben vom 18. Juli 2014 (Anl. K 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Der Beklagte hat erklärt: „Nein, diese Erklärung gebe ich nicht ab.“. Er hat weiter erklärt, dass er keine juristisch durchsetzbare Forderung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Kläger habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass die Berufungseinlegungsfrist ohne sein Verschulden versäumt worden ist. Durch die eidesstattliche Versicherung der Bürokraft E ist glaubhaft gemacht, dass diese bei der Kontrolle des Fax-Sendeberichts (Anl. A 3) übersehen hat, dass „Keine Verbindung“ angezeigt worden ist, und dass diese dennoch im Fristenbuch eine ordnungsgemäße Übermittlung eingetragen hat. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt F das Fristenbuch am Abend kontrolliert hat. Die Pflichten zur wirksamen Ausgangskontrolle sind damit eingehalten; eine erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der abendlichen Erledigungskontrolle durch den Rechtsanwalt ist nicht erforderlich (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23, Stichwort „Telefax“). Die Berufung ist indes unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Feststellung getroffen, dass dem Beklagten der von ihm geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 306.573,50 nicht zusteht. Der Klarheit halber hat der Senat – dem Antrag des Klägers entsprechend – die Feststellung im Tenor dahingehend konkretisiert, dass diese den mit den Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Anlage K 1) geltend gemachten Betrag betrifft. Dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Zahlungsanspruch in Höhe von € 306.573,50 gegen den Kläger zusteht, ist unstreitig. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht, nicht bestritten. Die Parteien streiten ausschließlich über die Frage, ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass dem Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von € 306.573,50 gegen den Kläger zusteht. Das Landgericht hat das hinreichende Feststellungsinteresse zu Recht bejaht. Der Beklagte hat sich in hinreichendem Maße einer Forderung in Höhe von insgesamt € 306.573,50 gegen den Kläger berühmt. Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Eine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Gefährdung der Rechtsposition des Klägers liegt i.d.R. schon darin, dass der Beklagte sich einer Forderung gegen ihn ernstlich berühmt (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256, Rn. 130). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch eine „ernstliche“ Berühmung vor. Hieran können Zweifel bestehen, wenn Forderungen schlicht nicht nachzuvollziehen sind. Positionen, die bereits aus sich heraus auch bei oberflächlicher Prüfung jede Nachvollziehbarkeit vermissen lassen, rechtfertigen bei redlicher Einordnung der widerstreitenden Standpunkte ein Bedürfnis nach gerichtlicher Klärung der Rechtsverhältnisse noch nicht (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 3.3.2010 – 3 U 55/09, BeckRS 2010, 08959, beck-online). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beklagte verlangte mit den Rechnungen Entgelt für von ihm erbrachte Leistungen und rechnete Stundenhonorare ab. Er bezeichnete seine Forderung als „berechtigt“ und verfolgte diese mit Nachdruck, indem er dem Kläger eine Zahlungsfrist setzte und für den Fall der Nichtzahlung mit einer öffentlichen „Schlammschlacht“ drohte. Der Ernstlichkeit der Berühmung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte in seinen Schreiben darauf hinwies, dass es nicht um Rechts-, sondern um Anstandsfragen gehe, dass eine moralische Schuld gegeben sei und dass es der Anstand geböte, die Kosten für die Tätigkeiten zu erstatten. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es auch eine Frage von Anstand und Moral ist, rechtswirksam bestehende Forderungen zu erfüllen. Wenn sich ein Gläubiger auf Anstand und Moral darauf beruft, so stellt er damit nicht zwingend deren rechtliche Begründung in Frage (vgl. § 242 BGB). Der Beklagte sagt an keiner Stelle, dass das Geld ihm nicht zusteht. Man kann ihn deshalb auch dahingehend verstehen, dass er seine Forderung unabhängig von der Rechtslage – die er vielleicht gar nicht geprüft hat – für berechtigt hält. Im Schreiben vom 18. Juli 2014 betont der Kläger, dass er die umgehende Zahlung erwarte. Er äußert also nicht lediglich eine Bitte und überlässt dem Kläger nicht die freie Entscheidung, ob er den Beitrag leisten möchte oder nicht. In seinem Schreiben vom 1. September 2014 (Anl. K 2) erörtert der Kläger zudem, dass er es sich und der Richterschaft nicht nochmal antun müsse, in einem 6 bis 8 Jahre dauernden Gerichtsverfahren ein rechtskräftiges Urteil zu erstreiten. Die Begründung, wegen einer langen Prozessdauer von der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung absehen zu wollen, spricht gegen die Einschätzung, dass eine rechtwirksame Forderung nicht besteht. Der Umstand, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren der Behauptung des Klägers, dass kein Honoraranspruch besteht, nicht entgegen getreten ist, lässt das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen. Die Berühmung entfällt nicht bereits dadurch, dass der Beklagte dem gegnerischen Vortrag nicht entgegen tritt. Erst wenn der Beklagte seinen bisherigen Standpunkt aufgibt, weil er diesen als Irrtum anerkannt hat, führt dies zum Erlöschen des Feststellungsinteresses (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256, Rn. 147 unter Hinweis auf BGH Warn 1968 Nr. 62). Der Kläger hatte in erster Instanz geäußert, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn der Beklagte verbindlich erklären würde, dass ihm die Forderung nicht zusteht. In erster Instanz hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2018 angekündigt, auf dieses Angebot zurückzukommen, war aber entgegen dieser Ankündigung nicht darauf zurückgekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mochte der Beklagte nicht erklären, dass ihm der mit Schreiben vom 18. Juli 2014 (Anl. K 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Er mochte lediglich erklären, keine juristisch durchsetzbare Forderung gegen den Kläger zu haben. Diese Erklärung ist nicht eindeutig und kann dahin verstanden werden, dass der Beklagte lediglich die Auffassung vertritt, einen Prozess gegen den Kläger nicht gewinnen zu können. Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.