Urteil
7 U 160/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Äußerungen in einer Presseberichterstattung, die die Privatsphäre eines erkrankten Prominenten betreffen und sich auch auf den Gesundheitszustand des Betroffenen und die möglichen medizinischen Behandlungsmethoden beziehen, sind im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn die Äußerungen nicht signifikant über die Informationen hinausgehen, die der Betroffene bereits selbst hat öffentlich machen lassen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2017, Az. 324 O 379/17, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußerungen in einer Presseberichterstattung, die die Privatsphäre eines erkrankten Prominenten betreffen und sich auch auf den Gesundheitszustand des Betroffenen und die möglichen medizinischen Behandlungsmethoden beziehen, sind im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn die Äußerungen nicht signifikant über die Informationen hinausgehen, die der Betroffene bereits selbst hat öffentlich machen lassen.(Rn.18) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2017, Az. 324 O 379/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Äußerungen zu verbreiten, 1. „Ein Erfolg, den er auf die Geräte zurückführt, die auch in seinem mittlerweile gegründeten Therapiezentrum ‚A.‘ in H. angewendet werden, und mit denen teilweise auch M. S. trainiert wird“ und 2. „S. K. (32), der seit seinem Unfall 2010 bei ‚W. ...?‘ querschnittgelähmt ist, unterzog sich im ‚A.‘ in H. einer Ergotherapie an Geräten, die auch M. S. nutzt“, wie dies in der Zeitschrift „F. R.“ Nr. .. vom 3. August 2016 auf Seite 5 unter der Überschrift „Das Wunder“ geschehen ist, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von € 580,95 und € 710,40 nebst Zinsen. Der Kläger war ein bekannter Sportrennfahrer. Er erlitt im Jahr 2010 einen schweren Skiunfall. Seine Familie gab Pressemitteilungen heraus, in denen mitgeteilt wurde, dass der Kläger einen Unfall erlitten habe, lange Zeit im Koma gelegen habe, ein langer Weg der Rehabilitation vor ihm liege, Einzelheiten aber nicht öffentlich gemacht werden sollten. Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift „F. R.“. In deren Ausgabe vom 3. August 2016 wurde, angekündigt auf der Titelseite mit großformatigem Bildnis des Klägers, auf Seite 5 unter der Überschrift „Das Wunder“ berichtet wie aus der Anlage K 1 ersichtlich. Die Berichterstattung enthielt die angegriffenen Äußerungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen seine Privatsphäre verletze. Die Beklagte sieht in den angegriffenen keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das am 8. 12. 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg (324 O 379/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren jeweiligen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Sie folgen insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Die angegriffenen Äußerungen betreffen zwar - wovon auch die Beklagte ausgeht - die Privatsphäre des Klägers. Eine Abwägung der Interessen des Klägers an einem Unterlassen der angegriffenen Berichterstattung gegen die - aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten - Interessen der Beklagten an einer Verbreitung dieser Äußerungen ergibt aber, dass die Interessen der Beklagten in diesem Falle überwiegen. Die beanstandeten Äußerungen betreffen die Privatsphäre des Klägers, indem sie auch seinen Gesundheitszustand und die medizinischen Methoden zu dessen Verbesserung zum Gegenstand haben. Die Privatsphäre ist aber nicht absolut geschützt. Bei Personen, die - wie der Kläger - ein großes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen, besteht ein öffentliches Interesse daran, über die Gründe dafür informiert zu werden, weshalb sie nicht mehr öffentlich auftreten (BGH, Urt. v. 18. 9. 2012, Az. VI ZR 291/10, NJW 2012, S. 3645 ff.). Das rechtfertigt auch eine Berichterstattung über Gegenstände aus dem Privatleben der betreffenden Personen, wenn sie der Öffentlichkeit zuvor Einblicke in ihr Privatleben gewährt haben. Das berechtigte öffentliche Interesse ist aber beschränkt, wenn die betreffende Person - wie das bei dem Kläger der Fall ist - nur in eingeschränktem Maße Einblicke in ihr Privatleben gestattet hat. Wo die Grenzen zwischen einer noch zulässigen und einer nicht mehr zulässigen Berichterstattung verlaufen, hat der Bundesgerichtshof in seinem - ebenfalls eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Klägers betreffenden - Urteil vom 29. November 2016 (Aktenzeichen VI ZR 382/15, abgedruckt z.B. in GRUR 2017, S. 304 ff.) anhand einer detaillierten Abwägung zu bestimmen versucht. Dabei hat er sich von den folgenden Kriterien leiten lassen: Es haben solche konkreten Angaben über den Gesundheitszustand des Betroffenen, die dem Leser sein Schicksal plastisch verdeutlichen, in der Öffentlichkeit nichts zu suchen; denn durch die plakative Schilderung konkreter gravierender Einschränkungen wird der Betroffene der Öffentlichkeit als eine gebrechliche und in jeder Hinsicht hilflose Person präsentiert. Dagegen sind grundsätzlich zulässig solche Äußerungen, die nicht signifikant über die Informationen hinausgehen, die der Betroffene über seinen Gesundheitszustand und seine Behandlung hat öffentlich machen lassen, so etwa, dass er Fortschritte mache oder dass er Momente des Bewusstseins und des Erwachens zeige oder nicht mehr im Koma liege. Das gelte insbesondere dann, wenn den eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung - nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers - nicht allein der Gesundheitszustand des Betroffenen und die Fortschritte seines Genesungsprozesses bilden, sondern die Berichterstattung auch die medizinischen Maßnahmen und die neueste medizinische Technik betrifft, die zur Rehabilitation von Patienten ergriffen bzw. genutzt werden, d.h. Textpassagen umfasst, die sich mit der Beschreibung der zur Rehabilitation von Patienten gebotenen medizinischen Maßnahmen und der hierfür zur Verfügung stehenden medizinischen Geräte befassen und in denen weder medizinische Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Betroffenen oder seinen Genesungsprozess noch über seine konkrete medizinische Behandlung mitgeteilt werden. Bezogen auf die Person des Klägers sind danach zulässig Mitteilungen darüber, welche Maßnahmen bei ihm als einem aus dem Koma erwachten Patienten aus medizinischer Sicht geboten sind, solange sich die Berichterstattung nicht im Einzelnen dazu verhält, ob und in welcher Weise die geschilderten Maßnahmen auch tatsächlich ergriffen wurden. Dies zugrunde gelegt, ist die Verbreitung der noch angegriffenen Äußerungen nicht rechtswidrig. Die beanstandete Berichterstattung gibt dem Leser allerdings zu erkennen, dass es dem Kläger so gut gehe, dass Rehabilitationsmaßnahmen in die Wege geleitet seien. Die Mitteilung dieses Umstandes hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aus dem Gesichtspunkt der Selbstöffnung ausdrücklich zugelassen. Nachdem der Kläger der Öffentlichkeit hat mitteilen lassen, dass er aufgrund des Unfalls schwer erkrankt sei, besteht ein öffentliches Interesse auch daran, darüber informiert zu werden, wenn eine gewisse Besserung seines Gesundheitszustands eintritt. Unzulässig bliebe nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zwar eine Berichterstattung, in der die Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen geschildert würden, oder eine Berichterstattung, die sich so detailliert mit dem Gesundheitszustand des Klägers befasste, dass seine Behandlung und sein Gesundheitszustand - wie der Bundesgerichtshof es formuliert - „plakativ“ ausgebreitet würden. Um eine solche Berichterstattung handelt es sich bei den hier angegriffenen Äußerungen aber nicht. Über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wird keine konkrete Aussage getroffen. Allerdings befasst sich die Berichterstattung auch mit Heilungsmethoden, die nicht nur üblicherweise bei aus dem Koma erwachenden Patienten angewendet werden, sondern schildert auch solche, wie sie gerade bei dem Kläger angewendet werden sollen. Deren Wirkungsweise wird indessen nicht so detailliert geschildert, dass daraus auf den konkreten Zustand des Klägers geschlossen werden könnte; denn die Berichterstattung beschränkt sich darauf auszuführen, dass die Geräte, die zum Einsatz kommen werden, dazu dienen sollen, „bestimmte Bewegungsabläufe zu erlernen“. Damit wird dem Leser nicht in einer den gesundheitlichen Zustand des Klägers bildhaft vor Augen führenden Weise dargestellt, welche Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen stattfinden und was genau mit dem Kläger bei der Behandlung geschieht. Die Aussage, es kämen Geräte zum Einsatz, die „auch im Therapiezentrum ‚A.‘ in H. angewendet werden“, und „mit denen teilweise auch M. S. trainiert wird“, sagt daher über den konkreten Gesundheitszustand des Klägers nichts aus. Auch der - von dem Kläger nicht angegriffenen - Erläuterung in dem Beitrag, wonach die Therapie und die Geräte „die Stimulierung von Nerven durch permanente Bewegung“ bewirken sollten, lässt sich derartiges nicht entnehmen, indem sie abstrakt bleibt und sich in einer bloßen Mitteilung von Behandlungsmethoden, die üblicherweise angewendet werden, erschöpft. Dass es sich bei den geschilderten Behandlungsmaßnahmen nicht um solche handelt, die nur bei dem Kläger angewendet würden, wird in der Berichterstattung mit den Worten „Ein Ansatz, der inzwischen weltweit verfolgt wird, und nicht nur in H. grenzen Erfolge mit dieser Methode schon fast an medizinische Wunder“ deutlich gemacht. Auch in der weiter angegriffenen Äußerung „S. K. in H. an Geräten, die auch M. S. nutzt“ liegt nicht ein zur Unzulässigkeit der Verbreitung führendes Mehr an Informationen; denn auch sie hat eine nur übliche, nicht speziell bei dem Kläger angewendete Behandlungsmethode zum Gegenstand. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher auch insoweit nicht. 2. Da Unterlassungsansprüche nicht bestanden, steht dem Kläger auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz der aufgewandten Abmahnkosten zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.