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Urteil

7 U 12/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen kann grundsätzlich ein Gegendarstellungs- oder Berichtigungsanspruch in Betracht kommen. Dies gilt aber nicht, wenn die Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage erfolgt, also einer Frage, die ohne weiteres für verschiedene Antworten offen ist und sich bejahend, verneinend oder auch dahingehend beantworten lässt, dass noch nichts gewiss ist.(Rn.14)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2018, Geschäftsnummer 324 O 486/18, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen kann grundsätzlich ein Gegendarstellungs- oder Berichtigungsanspruch in Betracht kommen. Dies gilt aber nicht, wenn die Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage erfolgt, also einer Frage, die ohne weiteres für verschiedene Antworten offen ist und sich bejahend, verneinend oder auch dahingehend beantworten lässt, dass noch nichts gewiss ist.(Rn.14) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2018, Geschäftsnummer 324 O 486/18, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1. Mit dem angefochten Urteil hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2018 bestätigt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, auf der Titelseite der Zeitschrift „...“ die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: Gegendarstellung In der Ausgabe der ... vom 10. Oktober 2018 wurde in Bezug auf V. O. über mich geschrieben: ''Hat er sie geschlagen?“ Dazu stelle ich fest: Ich habe Frau O. nicht geschlagen. M…, den 15.10.2018 G. O. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift .... In deren Ausgabe vom 10. Oktober 2018 erschien ein den Antragsteller betreffender Artikel, der auf der Titelseite wie folgt angekündigt war: „Exklusiv G. O. Hat er sie geschlagen? – Seine Ex hat Anzeige erstattet – Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft“. Weiterhin wurden auf der Titelseite Fotos abgedruckt, die den Antragsteller und V. O., der Ehefrau des Antragstellers, zeigen. Im Innenteil der Zeitschrift wird unter der Überschrift „Hat er sie GESCHLAGEN?“ über eine Anzeige wegen Körperverletzung berichtet, die V. O. wegen einer am 26. Dezember 2017 begangenen möglichen Tat gegen den Antragsteller erstattet habe. Es heißt, die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft habe ... erklärt, dass die Ermittlungen noch andauerten. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass durch die Titelblattberichterstattung der Verdacht erweckt werde, dass es möglich sein könne, dass der Antragsteller seine Ehefrau geschlagen habe. Der Satz „Hat er sie geschlagen?“ sei keine offene Frage. Ausgehend von den Informationen „Seine Ex hat Anzeige erstattet – Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft““ erhalte die Äußerung einen tatsächlichen Gehalt in Form eines Verdachts und stelle sich als Tatsachenbehauptung dar. Die Antragsgegnerin bekämpft das Urteil mit form- und fristgerecht eingelegter Berufung und macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Tatsachenbehauptung vorliege. Die Äußerung „Hat er sie geschlagen?“ sei eine echte Frage, die mit ja, nein oder vielleicht beantwortet werden könne. Sie beantragt, das Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu, da der Antragsteller nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern eine echte Frage entgegnet. Allerdings ist einzuräumen, dass vor allem bei Fragen zum Verhalten einer Person die Äußerungskategorien „Frage“ und „Verdacht“ eng beieinanderliegen, weshalb auch in der Veröffentlichung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegen kann. In dem Aufwerfen einer Frage steckt regelmäßig die Aussage, dass etwas tatsächlich so sein könnte und dass Umstände existieren, die Anlass zur Fragestellung geben. Dieses hat zwar zur Folge, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berichterstattung, bei der in der Verbreitung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegt, die Grundsätze zur Zulässigkeit der Verbreitung von Verdachtsäußerungen zugrunde zu legen sind (vgl. die in AfP 2008, 404 und AfP 2009, 149 veröffentlichten Entscheidungen des Senats sowie HansOLG Hamburg, 3. Zivilsenat, AfP 1995, 517). Dieses bedeutet aber nicht, dass in derartigen Fällen auch ein Gegendarstellungs- oder Berichtigungsanspruch besteht. Zwar mag bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen grundsätzlich ein Gegendarstellungs- oder Berichtigungsanspruch in Betracht kommen (so HansOLG Hamburg NJW-RR 1988, 736, 737 sowie Urteil des Senats v. 23.3.2007, 7 U 88/06; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 274). Dieses gilt aber nicht, wenn die Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage erfolgt (vgl. Urt. des Senats v. 31.5.2016, 7 U 25/15). Fragen sind nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen, sondern bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1442, 1443) eine eigene semantische Kategorie. Sie machen keine Aussage, sondern sind auf eine Antwort gerichtet, die in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Bei der Kategorie „Fragen” sind wiederum zwei Untergruppen zu unterscheiden, nämlich die „echten” – tatsächlich auf eine Antwort durch einen Dritten gerichteten – Fragen und die gemeinhin als „rhetorisch” bezeichneten Fragen. Letztere werden nicht um einer – inhaltlich noch nicht feststehenden – Antwort willen geäußert, bilden vielmehr selbst die Aussage, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052). Nur die rhetorischen Fragen sind, soweit sie Aussagen enthalten, die als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sind, rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit einem Gegendarstellungs- oder Berichtigungsanspruch zugänglich (vgl. BGH NJW 2004, 1034 Urteil des Senats v. 31.5.2016, 7 U 25/15). Die von der Antragsgegnerin auf der Titelseite veröffentlichte Fragestellung (Hat er sie geschlagen?“) ist inhaltlich keine rhetorische Frage. Die Frage ist ohne weiteres für verschiedene Antworten offen. Sie lässt sich bejahend, verneinend und auch dahingehend beantworten, dass noch nichts gewiss sei. Dementsprechend hat das Hanseatische Oberlandesgericht in vergleichbaren Fällen (AfP 1995, 517 Urt. des Senats v. 31.5.2016, 7 U 25/15) die Titelblattzeilen „Prinzessin Caroline Neues Mutterglück?“ und „Yvonne Catterfeld – Liebe zu dritt? Muss sie ihren Freund Oliver mit einer anderen teilen?“ als echte Fragen eingestuft. Ob die weiteren vom Senat erörterten Bedenken gegen die Gegendarstellung (zutreffende Wiedergabe der Erstmitteilung?) berechtigt sind, kann offen bleiben, da der Veröffentlichungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung der in Hamburg mit Gegendarstellungssachen befassten Gerichte schon dann entfällt, wenn die Gegendarstellung auch nur in einem Punkte nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.