Urteil
7 U 73/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein Prominenter selbst der Öffentlichkeit zuvor vergleichbar intensive Einblicke in seine eheliche Beziehung gewährt, so kann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einem Überwiegen des Interesses an der Veröffentlichung einer Berichterstattung über mutmaßliche Gründe für die Trennung des Ehepaares führen.(Rn.53)
(Rn.58)
2. Der Betroffene kann sich nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2018, Az. 324 O 42/18, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Prominenter selbst der Öffentlichkeit zuvor vergleichbar intensive Einblicke in seine eheliche Beziehung gewährt, so kann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einem Überwiegen des Interesses an der Veröffentlichung einer Berichterstattung über mutmaßliche Gründe für die Trennung des Ehepaares führen.(Rn.53) (Rn.58) 2. Der Betroffene kann sich nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.(Rn.57) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2018, Az. 324 O 42/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Textberichterstattung in einem Presseorgan auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist Nachrichtensprecherin der Fernsehsendung „T.“ und Moderatorin verschiedener anderer Sendungen. Sie und ihr Ehemann P. haben sich im Jahr 2017 nach acht Jahren Ehe getrennt. Dazu ließ die Klägerin über ihren Anwalt der Presse mitteilen, dass die Trennung „einvernehmlich“ und „vor einiger Zeit“ erfolgt sei (vgl. Berichterstattung im „Stern“, Anl K 2, B 1; die eigentliche Pressemitteilung ist nicht vorgelegt worden). In der streitgegenständlichen Berichterstattung in der Zeitschrift „...“ Nr. .. vom 25.10.2017 (Anl K 4) berichtete die Beklagte unter den Überschriften „J. R. Das traurige Ende ihrer GROSSEN LIEBE Zerbrach die Ehe am Baby-Wunsch? Getuschel um eine fremde Frau Wer sie jetzt tröstet“ u.a. unter Bezugnahme auf Berichterstattung in der Zeitschrift „B.“. Zuvor hatte die Klägerin durch ihren Anwalt mit Schreiben vom 18.10.2017 mitteilen lassen, dass sie gegen Berichte über ihre Trennung vorgehen werde (Anl K 3). Eine Abmahnung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung (Anl K 5) war erfolglos. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständliche Berichterstattung ihre Privatsphäre verletze. Außerdem sei die Berichterstattung unwahr. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, in Bezug auf sie, die Klägerin, den nachfolgenden Text zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Getuschel um eine fremde Frau“ „Betrug (...) Denn jetzt zitiert das Magazin B. einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ‚Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.‘“ wie in „...“ Nr. ... vom 25.10.2017 auf der Seite 5 geschehen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich vertreten, dass es an einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin fehle. Außerdem habe die Klägerin durch die Pressemitteilung ihre Privatsphäre in relevanter Weise geöffnet. Darauf habe sie – die Beklagte – in zulässiger Weise Bezug genommen und gefragt, ob die Trennung wirklich so einvernehmlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Privatsphäre in Bezug auf ihre Ehe auch in der Vergangenheit in erheblichem Umfang geöffnet. Das Landgericht hat der Klage im angegriffenen Urteil antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung vom 25.5.2018 Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine Klagabweisung erreichen will. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Ergänzend legt die Beklagte einen Bericht mit Interview über die seinerzeitige Eheschließung der Klägerin mit A. P. und ein Interview der Klägerin aus der Zeit ihrer Verlobung vor (AnlKonv BK 1). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten habe, dass sich der im Artikel beschriebene Vorgang mit der „attraktiven Brünetten“ tatsächlich zugetragen habe die entsprechende Behauptung der Klägerin im Termin vom 30.7.2019 rügt die Beklagte als verspätet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2018 (324 O 42/18) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Der „Betrug“ sei nach wie vor eine haltlose und ehrverletzende Spekulation darüber, dass ihr Mann schon während der Ehe eine außereheliche Beziehung unterhalten habe. Von der Darstellung als Opfer eines Ehebruchs sei auch sie in ihrer Privatsphäre betroffen. Die knappe Pressemitteilung mit der Bestätigung der Trennung habe alleine den Zweck gehabt, Verletzungen ihrer Privatsphäre zu verhindern; das sei gerade keine Öffnung der Privatsphäre gewesen. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass ihr Ehemann mit einer anderen Frau gesehen worden sei bereits in erster Instanz habe sie behauptet, dass es den im Verbotstenor beschriebenen Vorgang mit der „attraktiven Brünetten“ nicht gegeben habe. Mittlerweile sei auch die Ursprungsberichterstattung der Zeitschrift „B.“ rechtskräftig verboten worden; unstreitig hat der Verlag der Zeitschrift „B.“ eine durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (Anl BB 1 und BB 2). In den früher von ihr gegebenen Interviews habe keine relevante Selbstbegebung gelegen. Parallel hat die Klägerin die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem identischen Antrag auf Unterlassung in Anspruch genommen (Az. 324 O 586/17 = 7 U 92/18). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Niederschrift der Sitzung vom 30.7.2019 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.7., 16.8. und 27.8.2019 haben die Parteien weiter vorgetragen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Im Einzelnen: 1. Der Senat teilt allerdings die Ansicht des Landgerichts, dass die Klägerin von der streitgegenständlichen Berichterstattung unmittelbar selbst betroffen ist. a. Der inkriminierte Artikel befasst sich mit der Trennung der Klägerin und ihres Ehemannes. aa. Hierbei wird zunächst mitgeteilt, dass die Klägerin und ihr Mann sich getrennt und dass sie mitgeteilt hätten, dass dies schon Monate zurückliege und einvernehmlich erfolgt sei; diese Tatsachenbehauptungen sind unstreitig wahr und werden von der Klägerin nicht beanstandet. bb. Sodann wird unter Berufung auf einen Bericht der Zeitschrift „B.“ verbreitet, dass „ein Beobachter“ den Ehemann der Klägerin mit einer „attraktiven Brünetten“ „Händchen haltend“ und küssend gesehen haben wolle. Diese Aussage hat die Klägerin angegriffen; insoweit streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin bereits erstinstanzlich bestritten hat, dass es einen derartigen Vorfall tatsächlich gegeben habe. Wegen dieser „Beobachtung“ äußert die Beklagte im inkriminierten Artikel Zweifel an der mitgeteilten Einvernehmlichkeit der Trennung („... so ganz mag man es nicht glauben“) (von der Klägerin nicht angegriffen) und stellt das Wort „Betrug“ und die Überschrift „Getuschel um eine fremde Frau“ heraus (von der Klägerin angegriffen). Durch diese Berichterstattung wird keine (verdeckte) Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern es wird aus der Sicht des objektiven Lesers zum einen die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass es einen „Betrug“ des Ehemannes der Klägerin gegeben haben könnte. Da mit dem Begriff „Betrug“ in Bezug auf Ehen und Beziehungen im allgemeinen Sprachgebrauch eine außereheliche Beziehung oder Affäre bezeichnet wird, wirft die Beklagte damit die Frage auf, ob es vor der Trennung eine solche außereheliche Beziehung oder Affäre des Ehemannes der Klägerin gegeben habe und ob diese – neben weiteren möglichen Gründen („Zerbrach die Ehe am Baby-Wunsch?“; „Beide sind Karrieremenschen, lag hier das Problem?“) – möglicherweise der (bzw. ein) Grund für die Trennung sei. Weiter wird hierdurch in den Raum gestellt, dass der in Rede stehende mögliche „Betrug“ zeitlich zwingend vor der Trennung stattgefunden haben müsste, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, denn zum einen wird eine außereheliche Beziehung nach einer Trennung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr als „Betrug“ bezeichnet, zum anderen käme dieser „Betrug“ anderenfalls auch nicht als mögliche Trennungsgrund in Betracht. In die gleiche Richtung weist die angegriffene Aussage „Getuschel um eine fremde Frau“, die im Kontext ebenfalls als die Äußerung einer entsprechenden Möglichkeit verstanden wird. Dass es definitiv eine außereheliche Beziehung oder Affäre des Ehemannes der Klägerin gegeben habe und dass dies der Grund für die Trennung des Paares sei, wird durch die Berichterstattung indes nicht behauptet, vielmehr lässt die Beklagte offen, ob dies zutrifft. Auch enthält der Artikel keine eindeutige Tendenz in dieser Richtung, so dass dies für den Leser nur als ein möglicher Verlauf erscheint. cc. Schließlich referiert die Beklagte eine Aussage aus der Zeitschrift „B.“, nämlich die Wahrnehmung eines „Beobachters“, der den Ehemann der Klägerin mit einer „attraktiven Brünetten gesehen haben will“, wobei die beiden „Händchen gehalten“ und sich geküsst hätten. Hierbei handelt es sich jedenfalls um die Verbreitung einer Tatsachenbehauptung, denn ob es einen derartigen Vorgang gab und ob dieser beobachtet wurde, ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Die Beklagte hat diese tatsächliche „Beobachtung“ zumindest verbreitet. Sie hat zwar offen gelassen, ob die Darstellung in der Zeitschrift „B.“ zutreffend ist; durch die Formulierung, dass der „Beobachter“ den Ehemann der Klägerin mit der attraktiven Brünetten gesehen haben will“ wird dem Leser zudem verdeutlicht, dass die Beklagte nicht dafür einstehen will, dass es diesen Vorgang tatsächlich gegeben habe. Ein Zueigenmachen dieser Tatsachenbehauptung dürfte ebenfalls nicht vorliegen, auch wenn diese Tatsachenbehauptung von der Beklagten im Rahmen ihrer Berichterstattung als Anknüpfungspunkt für die Vermutung angeführt wird, dass eine außereheliche Beziehung oder Affäre des Ehemannes der Klägerin der Grund der Trennung gewesen sein könne. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Beklagte damit aber jedenfalls die (ungesicherte) Wahrnehmung eines Dritten von einem tatsächlichen Geschehen verbreitet hat. b. Durch das Aufwerfen dieser Fragen und die Verbreitung dieser (möglichen) Wahrnehmung eines „Beobachters“ ist aber nicht nur der Ehemann der Klägerin unmittelbar persönlich betroffen, sondern auch die Klägerin selbst. Wenn die Frage aufgeworfen bzw. die Möglichkeit geäußert wird, dass ihr Ehemann sie noch während der Ehe betrogen haben könnte, dann betrifft das auch die Privatsphäre der Klägerin. Das durch Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17 – NJW 2018, 3509 [Rz.11] mit weiteren Nachweisen). Die hier aufgeworfene Frage bzw. in den Raum gestellte Möglichkeit und die jedenfalls verbreitete Wahrnehmung des anonymen „Beobachters“ betreffen danach auch die Klägerin persönlich, denn die Möglichkeit einer außerehelichen Beziehung oder Affäre ihres Ehemannes in der Zeit vor der Trennung enthält Informationen über den Stand der ehelichen Beziehung, die üblicherweise als „privat“ eingestuft werden; von der Veröffentlichung derartiger Informationen sind notwendigerweise beide Ehepartner betroffen. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte selbst in der angegriffenen Berichterstattung einen direkten Bezug zur Klägerin hergestellt hat, in dem es in dem unmittelbar auf die inkriminierten Äußerungen folgenden Satz heißt: „Wie demütigend für seine Ehefrau!“ 2. Die Klägerin muss diese Berichterstattung aber hinnehmen, obwohl sie hiervon in ihrer Privatsphäre betroffen ist: a. Hinsichtlich der angegriffenen Äußerung „Denn jetzt zitiert das Magazin B. einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ‚Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.‘“ hat die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch keinen Beweis angeboten, obwohl ihr insoweit die Beweislast obliegt. Bei dieser Äußerung handelt es sich – wie ausgeführt – um die Tatsachenbehauptung eines Dritten, die die Beklagte jedenfalls verbreitet hat. Damit kommt zwar grundsätzlich zumindest eine Haftung der Beklagten als Verbreiter in Betracht, die Voraussetzungen einer derartigen Haftung liegen hier aber nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen nicht vor. Ebenso wenig stünde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, wenn diese Äußerung im Kontext der Berichterstattung als (eigene) Tatsachenbehauptung der Beklagten einzuordnen wäre, etwa weil sie diese derart in den Gedankengang „mögliche Trennungsgründe“ einbezogen hätte, dass sie sich diese zu Eigen gemacht hätte, Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte insoweit die Äußerung eines Dritten verbreitet oder aber sich diese zu eigen gemacht hat. Es kann der Entscheidung nämlich nicht zugrunde gelegt werden, dass diese Äußerung unwahr ist. Im Einzelnen: aa. Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Äußerung „Denn jetzt zitiert das Magazin B. einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ‚Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.‘“ unwahr ist. (1) Nach der allgemeinen Grundregel hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen. Geht es um Unterlassungsansprüche trägt im Ausgangspunkt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der von ihm angegriffenen Behauptung (vgl. Meyer in HH-Ko, MedienR, 3. Aufl., 40 Rz.32; Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.171). (2) Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Beweislastregel des § 186 StGB hier eine analoge Anwendung findet. Nach dieser in das Zivilrecht transformierten Regel obliegt es dem Äußernden, die Wahrheit der von ihm verbreiteten Äußerung darzulegen und zu beweisen, wenn diese den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Die Behauptung, dass der Ehemann der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt mit einer „attraktiven Brünetten“ beim Austausch von Zärtlichkeiten gesehen worden sei, ist indes nicht geeignet die Klägerin verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hierdurch wird zwar dem Ehemann nachgesagt, sein Versprechen ehelicher Treue (möglicherweise) gebrochen zu haben, was geeignet ist, sein Ansehen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Klägerin hingegen wird hierbei keines irgendwie vorwerfbaren Verhaltens geziehen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem der Leser annehmen wird, dass die Ehefrau zumindest Mitschuld haben wird, wenn der Ehemann eine außereheliche Beziehung oder Affäre aufnimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich auch die Fälle nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in denen ein Ehepartner von Vorwürfen gegen den anderen Ehepartner mitbetroffen ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.12 Rz.44), denn hier ist das dem Ehemann zugeschriebene (mögliche) Fehlverhalten gerade gegen seinen Ehepartner, hier die Klägerin, gerichtet. In derartigen Fällen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Rufbeeinträchtigung auf den hintergangenen Ehepartner sozusagen „abfärbt“; vielmehr erscheint die Klägerin gerade als diejenige, die sich in der Beziehung untadelig verhalten hat. (3) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht, dass die Beklagte hier die Beweislast unter dem Gesichtspunkt trifft, dass es sich bei der in Rede stehenden Tatsache um eine negative Tatsache handelt, nämlich dass der Ehemann der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Trennung händchenhaltend und küssend mit einer „attraktiven Brünetten“ gesehen worden sei. Zwar kann einen Beklagten unabhängig von der Beweislast eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22). Dies gilt dann, wenn sich der vom Betroffenen zu führende Beweis nur führen lässt, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt letzterer der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 III ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22 BGH, Urteil vom 09.07.1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38). Dieser Grundsatz begegnet allerdings nur so lange keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (BVerfG, Beschl. v. 23.2.2000 – 1 BvR 456/95 – NJW-RR 2000, 1209, 1210). Maßgeblich ist daher bei der Verteilung der Darlegungslast in Bezug auf negative Tatsachen die Zumutbarkeit. Eine Änderung der Beweislast ergibt sich aus diesem Grundsatz aber ohnehin nicht, denn auch das Führen eines Negativbeweises ist nicht unmöglich (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rz.24). Hier war es der Klägerin ohne weiteres möglich in Erfahrung zu bringen, ob der berichtete Vorgang mit der „attraktiven Brünetten“ und ihrem Ehemann tatsächlich stattgefunden hat; nicht zuletzt durch eine Nachfrage bei ihrem Ehemann. Dies zeigt sich schon daran, dass sie sich in der Lage gesehen hat, diesen Vorgang – wenigstens in der zweiten Instanz unmissverständlich – schlechthin zu bestreiten. Dies ändert aber nach den vorstehenden Grundsätzen ohnehin nichts daran, dass sie die Beweislast für die Behauptung trifft, dass ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Trennung händchenhaltend und küssend mit einer „attraktiven Brünetten“ gesehen worden sei. bb. Entgegen dieser sie demnach treffenden Beweislast hat die Klägerin indes auch in der zweiten Instanz keinen Beweis für diese Behauptung angeboten. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin bereits in erster Instanz hinreichend deutlich behauptet hat, dass ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Trennung „Händchen haltend“ und küssend mit einer „attraktiven Brünetten“ gesehen worden sei, und ob ihre jetzige Behauptung nach § 531 II ZPO zuzulassen wäre. cc. Da die Beklagte damit diese Behauptung sogar als eigene Tatsachenbehauptung hätte aufstellen dürfen, kann ihr auch – erst recht – nicht eine bloße Verbreitung derselben untersagt werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte diese Tatsachenbehauptung nur verbreitet oder aber selbst aufgestellt hat; ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Unwahrheit steht der Klägerin nicht zu. b. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der angegriffenen Äußerung „Denn jetzt zitiert das Magazin B. einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ‚Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.‘“ auch nicht mit Erfolg auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. (1) Zutreffend hat das Landgericht im angegriffenen Urteil die umfangreichen Grundsätze dargestellt, die die Rechtsprechung in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre entwickelt hat: Die Privatsphäre ist zwar grundsätzlich, aber nicht absolut geschützt. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten, also über die Informationen, die seine Person betreffen, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 262/10 – Babyklappe, Juris Rz.12). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 – Die INKA Story, Juris Rz.19). Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (BGH, Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 261/07, Juris Rz.14). Bei der Bestimmung einer möglichen Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen ist seine Funktion und Position im öffentlichen Leben zu berücksichtigen: Eine herausragende Stellung des Betroffenen kann die Verbreitung von Informationen aus deren Privatleben eher rechtfertigen als bei einer weniger exponierten Person (BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 – Die INKA Story, Juris Rz.18). Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (BGH, a.a.O. Juris Rz.12). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16 – Juris Rz.24). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, Juris Rz.25). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann zudem etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 – Caroline von Monaco II, Juris Rz.80). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04 – Promi-Partner, Juris Rz.31). (2) Hierbei ist zu beachten, dass es bei der vorzunehmenden Abwägung keine „Automatismen“ in dem Sinne geben kann, dass die Einordnung einer Berichterstattung in eine bestimmte sprachliche oder juristische Kategorie – etwa in die des sog. „ungesicherten Gerüchtes“ – stets zu einem bestimmten Abwägungsergebnis führt. Vielmehr ist in jedem Fall eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen nach den vorstehenden Kriterien vorzunehmen; dies kann im jeweiligen Einzelfall dazu führen, dass auch die Verbreitung einer ungesicherten Information zulässig ist. In welcher sprachlichen Form (Frage, Spekulation, Vermutung usw.) eine Äußerung erfolgt, kann hingegen im Rahmen der Abwägung nicht alleine den Ausschlag geben. (3) Eine derartige Abwägung aller beiderseitigen Interessen führt hier zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung. (a) Von Gewicht im Rahmen der Abwägung ist die sehr hohe Bekanntheit der Klägerin in Deutschland. Sie ist nicht nur Sprecherin der „T.“, einer der wichtigsten Nachrichtensendungen überhaupt, sondern auch Moderatorin verschiedener Sendungen, darunter der T.-S. „...“. Dies begründet schon im Ausgangspunkt ein deutlich höheres öffentliches Interesse an ihrer Person, als dies bei dem Normalbürger der Fall ist. (b) Der Entscheidung ist andererseits zugrunde zu legen, dass die von der Beklagten verbreitete Vermutung, dass eine außereheliche Beziehung oder Affäre des Ehemanns der Klägerin der Grund für die Trennung gewesen sein könnte, tatsächlich unzutreffend ist. Die Klägerin hat dies bereits erstinstanzlich in Abrede genommen, die Beklagte ist dem nicht mit Substanz entgegen getreten. Damit handelte es sich um eine Vermutung, die sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Dies bedeutet indes nicht, dass die streitgegenständlichen Aussagen alleine deshalb unzulässig wären, denn auch an der Verbreitung von Vermutungen, die sich im Nachherein als unzutreffend erweisen, kann ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. (c) Maßgeblich streitet im Rahmen der Abwägung aber für die Beklagte, dass die Klägerin selbst in erheblichem Maße dafür gesorgt hatte, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Ehe besteht. (aa) Wie bereits ausgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17 – NJW 2018, 3509 [Rz.14]). Soll eine solche Selbstöffnung die Wirkung haben, dass der Rechtsschutz beschränkt wird, muss die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.71); auch die „Intensität der Selbstbegebung“ (vgl. Korte, § 2 Rz.72) bzw. deren Informationstiefe sind im Rahmen der umfassenden Güterabwägung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17 – NJW 2018, 3509 [Rz.27]). Die Selbstbegebung gibt mithin nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese Grenze ist vielmehr im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen. Hier hatte die Klägerin selbst der Öffentlichkeit zuvor durchaus vergleichbar intensive Einblicke in ihre eheliche Beziehung gewährt: Die Beklagte hat eine ausführliche Berichterstattung über die Trauung der Klägerin im Jahre aus der Zeitschrift „B.“ aus dem Jahr 2009 vorgelegt (AnlKonv BK 1). Im Rahmen jener Berichterstattung wurden nicht nur zahlreiche Fotos von der Hochzeitsfeier der Klägerin veröffentlicht, sondern auch ein ausführliches Interview mit der Klägerin selbst. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie sich so nicht geäußert habe oder dass die Fotos gegen ihren Willen veröffentlicht wurden; gegen eine solche Behauptung spräche auch der Charakter der Fotos. Im Rahmen dieses Interviews hatte die Klägerin eine ganze Reihe privater Details aus ihrer Beziehung und von ihrer Trauung mitgeteilt. So hatte sie seinerzeit geäußert: „A. und ich sind beide sehr selbständig und haben ganz andere Begabungen, aber wir ergänzen uns gut und versuchen nicht, uns gegenseitig zu verändern.“ Sie hatte seinerzeit auch zahlreiche Einzelheiten zur Hochzeitsfeier berichtet und mitgeteilt, wo man sich verlobt habe. In einem Interview, dass die Klägerin der Zeitschrift „B.“ schon 2008 gegeben hatte, hatte sie zudem darüber Auskunft gegeben, wie sie ihren Ehemann kennengelernt hatte, wie die ersten Monate mit ihm waren, bei welcher Gelegenheit er ihr einen Heiratsantrag machte und wie sie darauf reagierte (ebenfalls AnlKonv BK 1). In einem Interview mit der Zeitschrift „G.“ hatte die Klägerin zudem noch im Jahr 2016 unstreitig mitgeteilt, was sie mit ihrem Ehemann verbinde (sc. Liebe zu Pferden und zu Rügen, Reitsport als gemeinsames Hobby [vgl. Anl B 1]). Nach allem ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar die Öffentlichkeit nicht laufend an ihrem Eheleben hat teilnehmen lassen, dass sie aber andererseits den Beginn ihrer Beziehung und Ehe ausführlich der Öffentlichkeit in Wort und Bild präsentiert hat. Damit hat sie indes ein öffentliches Interesse geschaffen, das sich berechtigterweise auch darauf erstreckt, wann, wie und warum eine solche Beziehung endet. Der reine Zeitablauf von ca. achteinhalb Jahren steht einem solchen berechtigten öffentlichen Interesse nicht entgegen. Vielmehr besteht nach einer solchen öffentlichen Zelebrierung des eigenen Glücks auch ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, wie sich die so begonnene „Geschichte“ später weiter entwickelt hat; dass sich dies erst Jahre später herausstellt, liegt in der Natur der Sache. (d) Ein weiteres Abwägungskriterium, das in erheblichem Maße für die Beklagte streitet, ist die Tatsache, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Vermutung hier nicht anlasslos erfolgte. Die Klägerin hatte kurz vor der streitgegenständlichen Berichterstattung selbst bekannt gemacht, dass sie und ihr Mann sich getrennt hätten und dass dies „einvernehmlich“ gewesen sei. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies als Synonym für „freundschaftlich“ oder wenigstens für „ohne Streit“ verstanden werden. Die Presse hatte damit einen von der Klägerin selbst gesetzten Anlass, den Grund der Trennung zu hinterfragen. Wäre die Trennung tatsächlich, wie von der Beklagten als Möglichkeit in den Raum gestellt, wegen einer außerehelichen Beziehung des Ehemannes der Klägerin erfolgt, erschiene die Mitteilung der „einvernehmlichen“ Trennung indes in einem durchaus anderen Licht. Auch an einem derartigen Hinterfragen einer öffentlichen Mitteilung einer prominenten Person zu ihrem Privatleben besteht ein öffentliches Interesse; dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst – wie ausgeführt – ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran geschaffen hatte, weshalb es zu dieser Trennung kam. (e) Schon damit durfte die Beklagte öffentlich die Frage aufwerfen, was der Grund dieser Trennung gewesen sein könnte. Der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin erscheint damit zwar keineswegs als bedeutungslos, ist aber auch nicht von überragender Intensität. Wenn sich ein Paar – prominent oder nicht – trennt, drängt sich die Frage nach dem Grund hierfür ohnehin stets auf. Zu den keineswegs ganz seltenen Gründen einer Trennung gehört aber eine dritte Person, der sich der eine Partner zuwendet. Diese Möglichkeit wird daher eine Vielzahl von Lesern ohnehin als einen möglichen Trennungsgrund erwägen, wenn sie erfahren, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann getrennt haben. (f) Zwar besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich an einer Berichterstattung über haltlose Gerüchte – also über Gerüchte ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte – ein nur geringes Interesse der Öffentlichkeit. Hier handelt es sich indes um eine Berichterstattung, in der mehrere Möglichkeiten für den Grund der Trennung aufgeführt werden. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an den Gründen für die Trennung der Klägerin könnte eine solche Berichterstattung im vorliegenden Fall daher ausnahmsweise selbst dann zulässig sein, wenn die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für diese in den Raum gestellte Möglichkeit gehabt hätte. Dies kann aber dahinstehen, denn es kann der Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt werden, dass die streitgegenständliche Spekulation ohne jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt erfolgte. Vielmehr ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Ehemann der Klägerin tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung – unabhängig ob davor oder danach – „Händchen haltend“ und küssend mit einer „attraktiven Brünetten“ gesehen wurde. Wie bereits ausgeführt, obliegt es der Klägerin als Anspruchstellerin zu beweisen, dass die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen. Handelt es sich wie hier um die Äußerung einer nicht ansehensbeeinträchtigenden Vermutung, an der ein nicht geringes öffentliches Interesse besteht, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen, dass es keine Anknüpfungstatsachen für eine derartige Vermutung gab. Unabhängig von der Frage einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten, die der Senat hier, wie ausgeführt, trotz der Eigenschaft dieser Behauptung als einer negativen Tatsache nicht zu erkennen vermag, hätte es der Klägerin, wie ebenfalls ausgeführt, auch insoweit oblegen, einen Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass es einen solchen Vorgang nicht gegeben habe. Da sie dies nicht getan hat, ist für diese Entscheidung davon auszugehen, dass es den Vorgang um den Ehemann der Klägerin und die „attraktive Brünette“ gegeben hat. Dies stellte aber einen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die von der Beklagten geäußerte Vermutung dar, dass es eine außereheliche Beziehung oder Affäre des Ehemannes der Klägerin gegeben haben könnte oder gebe und dass diese der (oder ein) Grund für die Trennung gewesen sein könnte. Denn selbst wenn dieser Vorgang erst nach der Trennung beobachtet worden sein sollte, könnte dies diese Vermutung als nicht vollkommen ungerechtfertigt erscheinen lassen, weil eine solche innige Zuwendung ein Zeichen bereits vorher bestehender Verbundenheit sein könnte. cc. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung „Denn jetzt zitiert das Magazin B. einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ‚Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.‘“ steht der Klägerin also weder wegen einer Unwahrheit dieser Äußerung noch wegen einer Verletzung ihrer Privatsphäre zu. b. Die angegriffenen Äußerungsteile „Betrug“ und „Getuschel um eine fremde Frau“ stellen – wie ausgeführt – im Kontext der Berichterstattung die Äußerung der Vermutung dar, dass der Ehemann der Klägerin eine außereheliche Beziehung bzw. Affäre gehabt haben und dass dies der (oder ein) Grund für die Trennung gewesen sein könnte. Hierbei handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um das Aufwerfen einer Frage, die Äußerung einer Möglichkeit, so dass es auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit nicht ankommt. Diese Vermutung betrifft zwar, wie bereits ausgeführt, die Privatsphäre der Klägerin, ob diese Äußerungen zulässig sind, hängt aber wiederum von einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall betroffenen Interessen der Parteien ab. Diese fällt auch insoweit zu Gunsten der Beklagten aus, da die Klägerin sich insoweit ebenfalls nicht erfolgreich auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen kann; es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben nach allem keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung, zumal sie lediglich Rechtsausführungen enthalten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.