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Urteil

7 U 13/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0620.7U13.22.00
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Leitsätze
1. Die Tatsache, dass ein Antragsteller - ebenso wie ein Kläger - im Zivilprozess die Möglichkeit hat, durch Rücknahme seines Antrags bzw. seiner Klage bis zu bestimmten Zeitpunkten verschiedene Gerichte anzurufen, stellt keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit dar, auch wenn dem Antragsgegner bzw. dem Beklagten diese Möglichkeit nicht offensteht.(Rn.68) 2. Das öffentliche Interesse an einem Berichtsgegenstand kann auch dadurch erhöht werden, dass der Betroffene selbst hierzu öffentlich Stellung bezogen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 596). Hierbei kann allerdings im Rahmen der Abwägung andererseits zu berücksichtigen sein, ob und wieweit eine solche Stellungnahme durch den Druck einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Zwangslage verursacht worden ist. Allerdings wird dies wiederum andererseits im Regelfall nicht dazu führen, dass eine eigene öffentliche Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen der Beurteilung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte. Vielmehr wird es auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung ankommen. Dies bedeutet nicht, dass eine Berichterstattung - in Anlehnung an den Rechtsgedanken der sog. "Selbstöffnung" - bereits aus diesem Grunde und unabhängig von der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen Berichterstattung erfüllt waren, zulässig war und ist.(Rn.86) 3. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig ist oder durch die Einstellung unzulässig wird. Allerdings sind die Verfahrenseinstellung und insbesondere die Gründe, aus denen diese erfolgte, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Einstellung aus Gründen erfolgte, die den Verdacht selbst berühren.(Rn.108) 4. Für die Dauer der Stellungnahmefrist, die einem Betroffenen im Rahmen einer sorgfältigen Recherche einzuräumen ist, gelten keine starren Werte, vielmehr bemisst sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Hierbei können u.a. ein etwaiger bestehender Aktualitätsdruck oder eine Eilbedürftigkeit der Veröffentlichung und etwaige frühere Stellungnahmen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Schwere des erhobenen Vorwurfes, der Umfang und die Komplexität der Rechercheanfrage und der erforderliche Zeitaufwand zu deren gründlicher Beantwortung. Namentlich können die Umstände, dass der Inhalt eines Artikels bereits über einen Zeitraum von mehreren Monaten recherchiert worden war, dass hinsichtlich dessen Veröffentlichung kein besonderer Aktualitätsdruck besteht, und dass der Betroffene zur Beantwortung zahlreicher umfangreicher Fragen, die eine eigene Recherche erfordern, aufgefordert wird, im Einzelfall auch dazu führen, dass dem Betroffenen eine Stellungnahmefrist einzuräumen ist, die nicht lediglich nach Stunden oder Tagen, sondern nach Wochen zu bemessen ist.(Rn.129) 5. Eine sorgfältige Rechercheanfrage setzt eine konkrete Konfrontation mit dem Berichtsgegenstand voraus.(Rn.141) 6. Ein Prominenter kann auch bei einem Besuch einer Diskothek, in der er Zärtlichkeiten austauscht, die berechtigte Erwartung haben, vor einer Bild- oder Textberichterstattung geschützt zu sein, so dass auch der Versuch einer Kontaktanbahnung in einem Club der Privatsphäre des Prominenten zuzuordnen sein kann; dies kann selbst dann gelten, wenn man lebensnah davon ausgeht, dass seinerzeit nicht wenige Clubbesucher den Prominenten erkannt hatten. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.149) 7. Der Wunsch eines Fans an einen Prominenten, mit ihm ein „Selfie“ machen zu dürfen, und dessen Erfüllung können dazu führen, dass ein Vorfall zur Sozialsphäre dieses Prominenten zu rechnen ist, denn dies kann seine Berufsausübung im weiteren Sinne betreffen; bei bekannten Fernsehstars und Unterhaltungskünstlern gehört der öffentliche Umgang mit den Fans zum beruflichen Tätigkeitsfeld. Dies bedeutet indes nicht, dass jede Bitte um ein Selfie in jeder Situation diese sogleich in die Sozialsphäre „befördert“, vielmehr kommt es auf die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.(Rn.152) 8. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt eine Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn eindeutig auch Handlungen erfasst werden, die im Kern mit der Verletzungshandlung gleich sind. Dies kann etwa klarstellende Zusätze wie „... oder im Kern gleichartige Berichterstattungen“ oder „wie geschehen in ...“ erfolgen.(Rn.164) 9. Zwar ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch Handlungen erfasst, die mit der konkreten Handlung nicht identisch, mit ihr aber im wesentlichen Kern gleichartig sind. Eine solche Auslegung ist aber nicht möglich, wenn der Schuldner darauf hinweist, seine Erklärung erfasse lediglich die ganz konkrete Verletzungsform, dagegen nicht im Kern gleiche Handlungen.(Rn.165) 10. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht geeignet, die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung zu beseitigen, wenn sich der Schuldner dazu verpflichtet, eine angegriffene Berichterstattung in Zukunft nur noch mit einem bestimmten Zusatz zu veröffentlichen, wenn durch diesen Zusatz Unklarheit über den genauen Inhalt und Charakter einer hierdurch modifizierten Berichterstattung geschaffen wird. Der Betroffene muss sich nicht auf eine solche modifizierte Berichterstattung verweisen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leserschaft die Berichterstattung weiterhin in einer Weise versteht, die seine Rechte verletzt.(Rn.176)
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.2.2022, 324 O 460/21, abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zusätzlich verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Er habe etwa ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben. (Dann ist da noch die Studentin, inzwischen 22, die erzählt, wie sie und ihre Freundinnen A 2019 in einem Club in H um ein Selfie gebeten hätten.) Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle. Sie habe abgelehnt, auf ihren Freund verwiesen. Als sie gehen wollte, habe er sie an die Wand gedrückt: ‚Komm schon, das lässt du dir nicht entgehen.‘ Zum Glück habe eine Freundin sie gesehen. Die habe seinen Arm weggeschlagen und geschrien ‚Lass sie in Ruhe!‘ Daraufhin sei er ohne weiteren Kommentar aus dem Club gerannt.“ wenn dies geschieht wie in dem über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ (Anl ASt 23; diesem Urteil beigefügt) und/oder in dem in der Zeitschrift „B“ Nr. … vom … auf den Seiten … veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“. II. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben der Antragsteller 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tatsache, dass ein Antragsteller - ebenso wie ein Kläger - im Zivilprozess die Möglichkeit hat, durch Rücknahme seines Antrags bzw. seiner Klage bis zu bestimmten Zeitpunkten verschiedene Gerichte anzurufen, stellt keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit dar, auch wenn dem Antragsgegner bzw. dem Beklagten diese Möglichkeit nicht offensteht.(Rn.68) 2. Das öffentliche Interesse an einem Berichtsgegenstand kann auch dadurch erhöht werden, dass der Betroffene selbst hierzu öffentlich Stellung bezogen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 596). Hierbei kann allerdings im Rahmen der Abwägung andererseits zu berücksichtigen sein, ob und wieweit eine solche Stellungnahme durch den Druck einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Zwangslage verursacht worden ist. Allerdings wird dies wiederum andererseits im Regelfall nicht dazu führen, dass eine eigene öffentliche Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen der Beurteilung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte. Vielmehr wird es auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung ankommen. Dies bedeutet nicht, dass eine Berichterstattung - in Anlehnung an den Rechtsgedanken der sog. "Selbstöffnung" - bereits aus diesem Grunde und unabhängig von der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen Berichterstattung erfüllt waren, zulässig war und ist.(Rn.86) 3. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig ist oder durch die Einstellung unzulässig wird. Allerdings sind die Verfahrenseinstellung und insbesondere die Gründe, aus denen diese erfolgte, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Einstellung aus Gründen erfolgte, die den Verdacht selbst berühren.(Rn.108) 4. Für die Dauer der Stellungnahmefrist, die einem Betroffenen im Rahmen einer sorgfältigen Recherche einzuräumen ist, gelten keine starren Werte, vielmehr bemisst sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Hierbei können u.a. ein etwaiger bestehender Aktualitätsdruck oder eine Eilbedürftigkeit der Veröffentlichung und etwaige frühere Stellungnahmen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Schwere des erhobenen Vorwurfes, der Umfang und die Komplexität der Rechercheanfrage und der erforderliche Zeitaufwand zu deren gründlicher Beantwortung. Namentlich können die Umstände, dass der Inhalt eines Artikels bereits über einen Zeitraum von mehreren Monaten recherchiert worden war, dass hinsichtlich dessen Veröffentlichung kein besonderer Aktualitätsdruck besteht, und dass der Betroffene zur Beantwortung zahlreicher umfangreicher Fragen, die eine eigene Recherche erfordern, aufgefordert wird, im Einzelfall auch dazu führen, dass dem Betroffenen eine Stellungnahmefrist einzuräumen ist, die nicht lediglich nach Stunden oder Tagen, sondern nach Wochen zu bemessen ist.(Rn.129) 5. Eine sorgfältige Rechercheanfrage setzt eine konkrete Konfrontation mit dem Berichtsgegenstand voraus.(Rn.141) 6. Ein Prominenter kann auch bei einem Besuch einer Diskothek, in der er Zärtlichkeiten austauscht, die berechtigte Erwartung haben, vor einer Bild- oder Textberichterstattung geschützt zu sein, so dass auch der Versuch einer Kontaktanbahnung in einem Club der Privatsphäre des Prominenten zuzuordnen sein kann; dies kann selbst dann gelten, wenn man lebensnah davon ausgeht, dass seinerzeit nicht wenige Clubbesucher den Prominenten erkannt hatten. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.149) 7. Der Wunsch eines Fans an einen Prominenten, mit ihm ein „Selfie“ machen zu dürfen, und dessen Erfüllung können dazu führen, dass ein Vorfall zur Sozialsphäre dieses Prominenten zu rechnen ist, denn dies kann seine Berufsausübung im weiteren Sinne betreffen; bei bekannten Fernsehstars und Unterhaltungskünstlern gehört der öffentliche Umgang mit den Fans zum beruflichen Tätigkeitsfeld. Dies bedeutet indes nicht, dass jede Bitte um ein Selfie in jeder Situation diese sogleich in die Sozialsphäre „befördert“, vielmehr kommt es auf die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.(Rn.152) 8. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt eine Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn eindeutig auch Handlungen erfasst werden, die im Kern mit der Verletzungshandlung gleich sind. Dies kann etwa klarstellende Zusätze wie „... oder im Kern gleichartige Berichterstattungen“ oder „wie geschehen in ...“ erfolgen.(Rn.164) 9. Zwar ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch Handlungen erfasst, die mit der konkreten Handlung nicht identisch, mit ihr aber im wesentlichen Kern gleichartig sind. Eine solche Auslegung ist aber nicht möglich, wenn der Schuldner darauf hinweist, seine Erklärung erfasse lediglich die ganz konkrete Verletzungsform, dagegen nicht im Kern gleiche Handlungen.(Rn.165) 10. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht geeignet, die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung zu beseitigen, wenn sich der Schuldner dazu verpflichtet, eine angegriffene Berichterstattung in Zukunft nur noch mit einem bestimmten Zusatz zu veröffentlichen, wenn durch diesen Zusatz Unklarheit über den genauen Inhalt und Charakter einer hierdurch modifizierten Berichterstattung geschaffen wird. Der Betroffene muss sich nicht auf eine solche modifizierte Berichterstattung verweisen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leserschaft die Berichterstattung weiterhin in einer Weise versteht, die seine Rechte verletzt.(Rn.176) I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.2.2022, 324 O 460/21, abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zusätzlich verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Er habe etwa ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben. (Dann ist da noch die Studentin, inzwischen 22, die erzählt, wie sie und ihre Freundinnen A 2019 in einem Club in H um ein Selfie gebeten hätten.) Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle. Sie habe abgelehnt, auf ihren Freund verwiesen. Als sie gehen wollte, habe er sie an die Wand gedrückt: ‚Komm schon, das lässt du dir nicht entgehen.‘ Zum Glück habe eine Freundin sie gesehen. Die habe seinen Arm weggeschlagen und geschrien ‚Lass sie in Ruhe!‘ Daraufhin sei er ohne weiteren Kommentar aus dem Club gerannt.“ wenn dies geschieht wie in dem über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ (Anl ASt 23; diesem Urteil beigefügt) und/oder in dem in der Zeitschrift „B“ Nr. … vom … auf den Seiten … veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“. II. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben der Antragsteller 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.000,00 € festgesetzt. I. Im vorliegenden presserechtlichen Verfügungsverfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen einer in der Zeitschrift „B“ und im Internet veröffentlichten Berichterstattung auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsteller [A] ist Moderator, Komiker und Schauspieler. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Zeitschrift „B“ und verantwortlich für die mit „B+“ oder „…+“ gekennzeichneten Artikel im kostenpflichtigen Teil des Internetangebotes www...de. Bis Ende März 2019 befand sich der Antragsteller in einer Paarbeziehung mit C. In einem am 11.4.2019 veröffentlichten Podcast von C und D wurde von einer früheren Beziehung und einem Fall sexualisierter Gewalt berichtet, die der Ex-Partner von C gegen ihr ausdrückliches „Nein“ ausgeübt habe; der Name des Antragstellers wurde hierbei nicht genannt (Anl ASt 10). Mit einer Strafanzeige vom 10.7.2019 behauptete Frau C, der Antragsteller habe in der Nacht vom 18.3 auf den 19.3.2019 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollen. Mit Schreiben vom 5.5.2020 teilte die Staatsanwaltschaft K der Bevollmächtigten von Frau C mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 170 II StPO eingestellt worden sei (Anl ASt 8). Eine Beschwerde der Frau C gegen die Einstellung des Verfahrens wies die Generalstaatsanwaltschaft K zurück (Anl ASt 9). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist rechtskräftig. Nach einem Post der Frau C bei Instagram (Anl ASt 11), in dem erneut nicht der Name des Antragstellers genannt worden war, entwickelte sich ab Februar 2021 ein sog. „Shitstorm“ gegen den Antragsteller, in dem dieser mit den von Frau C beschriebenen Übergriffen in Verbindung gebracht und zum Teil beschimpft wurde (Anl ASt 12 und ASt 13). Am 21.8.2021 veröffentlichte der Antragsteller auf Instagram ein Video-Statement zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Anl ASt 14 [Screenshot], Anl ASt 15 [Transkript]). Mit E-Mails vom 20. und 21.9.2021 übersandte eine Redakteurin der Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers einen Fragenkatalog (Anl ASt 17 und ASt 18). Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte mit E-Mails vom 22. und 23.9.2021 (Anl ASt 19 und ASt 22). Am 24.9.2021 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf www...de unter dem Titel „Bislang ungekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ eine mit der Kennzeichnung „…+“ versehene Berichterstattung, die sich u.a. mit den von C gegen den Antragsteller erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen befasste und die die vom Antragsteller angegriffenen Textpassagen enthielt. In der Berichterstattung wurde aus der Akte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zitiert, das aufgrund der Anzeige von Frau C eingeleitet worden war. Außerdem berichtete der Artikel über Vorwürfe, die von anderen Frauen, die in dem Artikel nicht namentlich genannt werden, gegen den Antragsteller erhoben worden seien. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage ASt 23 Bezug genommen. Einen fast gleichlautenden Artikel veröffentlichte die Antragsgegnerin am 25.9.2021 in ihrer Druckausgabe, wobei der Artikel auf der Titelseite mit den Worten „#METOO – Der Fall … A“ angekündigt wurde. Insoweit wird auf die Anlage ASt 24 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.9.2021 ließ der Antragsteller die … KG abmahnen, die mit Schreiben vom 30.9.2021 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte (Anl ASt 25, ASt 26). Mit Schreiben vom 15.10.2021 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenfalls ablehnte (Anlage ASt 35, ASt 36). Am 11.10.2021 war der online veröffentlichte Artikel geringfügig geändert worden; wegen der Einzelheiten des veränderten Artikels wird auf die Anlage ASt 27 Bezug genommen. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin erfuhr ein großes Echo in den Medien (Anlagenkonvolute ASt 28 - ASt 33). Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 beantragte der Antragsteller beim Landgericht K den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anl AG 1). Das Landgericht K wies in einem Hinweisbeschluss vom 28.10.2021 (Anl ASt 37) darauf hin, dass der Antrag, soweit er sich gegen die Berichterstattung über den Verdacht einer Vergewaltigung der Frau C richte, nach vorläufiger Würdigung voraussichtlich unbegründet sei. Soweit sich der Antrag gegen die Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen richte, sei zu differenzieren. Der Antragsteller nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 29.10.2021 seinen Antrag mit Ausnahme eines Teils zurück, den das Landgericht K als voraussichtlich begründet erachtet hatte (Anl ASt 38). Mit Beschluss vom 5.11.2021 erließ das Landgericht K hinsichtlich des zuvor als voraussichtlich begründet erachteten Antragsteils – der in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich ist – eine einstweilige Verfügung (Anl ASt 43). Bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2021 hatte der Antragsteller beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Streitgegenstände beantragt, hinsichtlich derer er seinen Verfügungsantrag beim Landgericht K zurückgenommen hatte. Am 8.12.2021 erließ das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde, durch die Berichterstattung „Am 18. März 2019 sind die beiden auf dem 41. Geburtstag von Autorin E. E ist mit C befreundet, feiert im kleinen Kreis. Am nächsten Tag wird C mit ihr in Urlaub fahren, übernachtet aber bei A. Die Stimmung sei nicht gut gewesen zwischen den beiden, weil sie an die Trennungsphase habe denken müssen. In seinem Bett hätten sie darüber geredet. So weit decken sich die Aussagen von C und A in den Akten, teilweise bis ins kleinste Detail. Er wurde zwar vorgeladen, gab aber nur eine Stellungnahme ab, nachdem sein Anwalt Akteneinsicht hatte. In den Schilderungen darüber, was danach passierte, gibt es Abweichungen, die den Unterschied machen zwischen einem empathielosen Annäherungsversuch mit Missverständnissen – und Körperverletzung und Vergewaltigung. C beschreibt die Nacht bei der Polizei so: A habe sie gepackt, rumgeschleudert und nicht gestoppt, als sie schrie, dass sie das nicht wolle – weil er das „Negative aus ihr rausholen“ habe wollen. A gibt zu, dass er sie „fest umarmt und von links nach rechts bewegt“ habe. Und: „Ich sagte ihr, dass all die negativen Gedanken jetzt aus ihrem Kopf, Körper und aus diesem Zimmer fliegen.“ Aber als er gemerkt habe, dass ihr das zu viel war, habe er losgelassen, so A. Ansonsten gibt er zu, dass das vorher für das Ende von Kitzelattacken und Raufereien vereinbarte Codewort „Honig“ nicht gelten ließ, sie habe schließlich gelacht. Sie sagt aus, dass er trotz weiterer Bitten auch weitergemacht habe, als sie aufgestanden sei. Er schreibt, sie hätten stehend einen besonderen Blick ausgetauscht, den es schon häufiger gegeben habe: „Ich ging davon aus, dass sie nun bereit war, mit mir Sex zu haben.“ Der nächste Moment ist besonders relevant, denn strafrechtlich würde es sich dann um eine Vergewaltigung handeln, wenn gegen den erkennbaren Willen einer Person ein Körperteil oder ein Gegenstand in den Körper eingeführt wird. C sagt etwa – etwas anders als in ihrem Podcast -, er habe sie mit Fingern penetriert und gesagt: „Boah, ich wollte dich jetzt echt vergewaltigen, weil du nicht mit mir schlafen wolltest.“ Sie sagt auf Nachfrage der Polizistin, dass sie sich nicht gewehrt habe. A beschreibt den Ablauf ähnlich, sagt aber, es sei nichts gegen ihren erkennbaren Willen geschehen, zum Penetrieren sei es nicht gekommen. Als er bemerkte, „dass sie völlig passiv blieb und nicht reagierte“, habe er sofort aufgehört. Und „Halb fragend sagte ich, „das fühlte sich gerade an, als ob ich dich fast vergewaltigt hätte“. Am nächsten Tag schreibt C per WhatsApp A: „Ich hab richtig Auatsch am Rücken.“ A antwortet: „Damit könnte ich zu tun haben.“ C etwas später: „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“ A: „Ja ich hatte zu viel Energie und zu viel Stress im Kopf das sucht sich dann seinen Weg.“ C: „Du musst nächstes Mal bitte mehr aufpassen oder wenn ich nein oder Honig schreie auch aufhören.“ A: „Ich wollte dich „einschalten“. Du warst so aus.“ Dem Chatverlauf nach hörte A also nicht auf, als sie ihn darum bat. Und er zeigt, dass er offenbar grob war, dass sie Schmerzen hatte. Laut E habe C blaue Flecken gehabt, zudem hätten sie einen Physiotherapeuten ins Hotel bestellt, der ihre Rückenschmerzen behandelt habe.“ in Bezug auf den Antragsteller den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 18.3.2019 auf den 19.3.2019 versucht, seine damalige Partnerin Frau C zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen, wenn dies geschieht wie in dem über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ und/oder in dem im B Nr. … vom … auf der Titelseite sowie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 angekündigten Artikel auf den Seiten 108 ff. mit der Überschrift „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“. Den weitergehenden Verfügungsantrag wies das Landgericht Hamburg im Beschluss vom 8.12.2021 zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers erließ der Senat unter dem 13.1.2022 eine einstweilige Verfügung (Az. 7 W 156/21), mit der es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zusätzlich untersagt wurde, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Er habe etwa ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben. (Dann ist da noch die Studentin, inzwischen 22, die erzählt, wie sie und ihre Freundinnen A 2019 in einem Club in H um ein Selfie gebeten hätten.) Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle. Sie habe abgelehnt, auf ihren Freund verwiesen. Als sie gehen wollte, habe er sie an die Wand gedrückt: ‚Komm schon, das lässt du dir nicht entgehen.‘ Zum Glück habe eine Freundin sie gesehen. Die habe seinen Arm weggeschlagen und geschrien ‚Lass sie in Ruhe!‘ Daraufhin sei er ohne weiteren Kommentar aus dem Club gerannt.“ wenn dies geschieht wie in dem über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ (Anl ASt 23; diesem Beschluss beigefügt) und/oder in dem in der Zeitschrift „B“ Nr. 39 vom 25.9.2021 auf den Seiten 108ff veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“. Zurückgewiesen wurde die sofortige Beschwerde hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Äußerung, wonach der Antragsteller 2016 am K’er …platz einer Frau an das Gesäß gegriffen habe, und hinsichtlich weiterer Äußerungen, die der Senat als zulässige Bewertungen ansah. Gegen beide einstweiligen Verfügungen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 15.2.2022 erklärte die Antragsgegnerin, der Berichterstattung den folgenden Satz hinzuzufügen [Unterstreichung durch den Senat]: „Bei einer Handvoll Frauen, die sich gemeldet haben, geht es um Übergriffigkeiten und unangenehme Anmache in Clubs. Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären. Die Frauen betonen, sie seien es gewohnt, von Fremden angemacht zu werden, aber A sei anders gewesen, penetrant.“ Die Antragsgegnerin erklärte in diesem Schriftsatz gegenüber dem Antragsteller außerdem die Verpflichtung, es strafbewehrt zu unterlassen, den streitgegenständlichen Artikel ohne den ergänzten Satz "Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären" zu veröffentlichen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 22.2.2022 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung insoweit wieder aufgehoben, wie der Senat das Verbot im Beschwerdeverfahren (7 W 156/21) erweitert hatte (Vorfälle in ...f und H). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Die Antragsgegnerin möchte mit ihrer Berufung eine Aufhebung des Verbots hinsichtlich der Berichterstattung über die Vergewaltigungsvorwürfe von Frau C erreichen. Der Antragsteller strebt – nach teilweiser Rücknahme der Berufung – ein erneutes Verbot in Bezug auf die berichteten Vorfälle in ...f und H an; die ursprünglich auch in Bezug auf die Berichterstattung über den Vorfall am K’er …platz eingelegte Berufung hat der Antragsteller zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass beide Beschlüsse schon aufgrund eines unzulässigen „Forum Shoppings“ des Antragstellers nicht hätten ergehen dürfen. Die Vorgehensweise der Kammer und des Senats verletze sowohl das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als auch das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die einstweilige Verfügung der Kammer sei auch in der Sache zu Unrecht ergangen. Die Einstellung des Strafverfahrens ändere nichts daran, dass entlang der öffentlich längst bekannten Vorwürfe gegen den Antragsteller eine intensive öffentliche Meinungsdebatte geführt worden sei. Hieran habe sich der Antragsteller durch sein achtminütiges Instagram-Video selbst beteiligt. Auch die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei in der Sache zu Unrecht ergangen. Es handele sich entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ebenfalls um eine Verdachtsberichterstattung. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Sie – die Antragsgegnerin – dürfe und müsse auch unbewiesene Vorwürfe einordnen. Zusammen mit der abgegebenen Unterlassungserklärung, wonach die Berichterstattung nicht ohne den ergänzten Satz verbreitet werde, sei jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Äußerung über den Kuss-Wunsch in dem Club in H könne zudem keine Privatsphärenverletzung sein, sondern betreffe – ebenso wie das Geschehen auf dem K’er …platz – die Sozialsphäre des Antragstellers, da die beschriebenen Geschehnisse in einem beruflichen Kontext stünden. Diese Argumente wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz. Sie trägt u.a. vor, dass es für die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung auch auf die Gründe der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ankomme. Die Einstellung sei nur aus Beweisnot erfolgt; da der Verdacht damit nicht ausgeräumt worden sei, habe auch noch ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Verdachtsberichterstattung vorgelegen. Die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung hänge nicht von späteren Folgen ab; die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen („Shitstorm“, Protestaktionen) seien auch nicht durch den Artikel ausgelöst worden. Die Antragsgegnerin beantragt, Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.2.2022 (Az. 324 O 460/21) und die einstweilige Verfügung vom 8.12.2021 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin vom 24.2.2022 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt zudem, unter Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.2.2022 zum Az.: 324 O 460/21 dem Verfügungsantrag vom 29.10.2021 zum Antrag zu Ziff. 1 c) in nachfolgend wiedergegebenem Umfang stattzugeben, die einstweilige Verfügung vom 8.12.2021 abzuändern und der Antragsgegnerin zusätzlich zu untersagen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf ihn – den Antragsteller – zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen Er habe etwa ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben. Dann ist da noch die Studentin, inzwischen 22, die erzählt, wie sie und ihre Freundinnen A 2019 in einem Club in H um ein Selfie gebeten hätten. Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle. Sie habe abgelehnt, auf ihren Freund verwiesen. Als sie gehen wollte, habe er sie an die Wand gedrückt: „Komm schon, das lässt du dir nicht entgehen.“ Zum Glück habe eine Freundin sie gesehen. Die habe seinen Arm weggeschlagen und geschrien: „Lass sie in Ruhe!“ Daraufhin sei er ohne weiteren Kommentar aus dem Club gerannt. wenn dies geschieht wie in dem über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A“ und/oder in dem im B Nr. … von … auf der Titelseite sowie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 angekündigten Artikel auf den Seiten 108 ff. mit der Überschrift „Du bist ziemlich durchgedreht gestern.“ Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller hat bereits erstinstanzlich an Eides statt versichert, dass die von Frau C erhobenen Vorwürfe falsch seien. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe hat der Antragsteller erklärt, dass die Vorfälle im Herbst 2014 in der ...fer Diskothek sowie im Mai 2019 im Club in H unzutreffend wiedergegeben seien und hierzu ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Antragsteller hat zudem bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin und die Ergänzung der Berichterstattung um den Satz, wonach sich nicht klären lasse, ob die Vorwürfe zuträfen, unzureichend seien. Der „Nachtrag“ führe nicht dazu, dass es sich bei einer dergestalt abgeänderten Berichterstattung um eine Verdachtsberichterstattung handele, zudem schütze die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreichend vor kerngleichen Veröffentlichungen. Auch als Verdachtsberichterstattung seien die Äußerungen im Übrigen unzulässig, weil sie eine Prangerwirkung entfalten würden, ohne dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen ersichtlich sei. An den „Bagatellfällen“ aus ...f 2014 und aus H 2019 fehle das öffentliche Interesse. Zudem sei die Stellungnahmefrist für ihn – den Antragsteller – vor der Veröffentlichung zu kurz gewesen und seine Stellungnahme (bzw. die seines Bevollmächtigten) sei nicht ausreichend wiedergegeben worden. Auch der Antragsteller hat seine Argumente in der Berufungsinstanz wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 540, 313a ZPO erneut auf Tatbestand und Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung vom 28.3.2023 Bezug genommen. II. Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Berufung des Antragstellers hat im noch verfolgten Umfang Erfolg. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 8.12.2021 hinsichtlich der untersagten Berichterstattung zu den Vorwürfen, die Frau C gegen den Antragsteller erhoben hat, im angegriffenen Urteil bestätigt. a. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht bereits unzulässig, es fehlt auch nicht an einem Verfügungsgrund. aa. Zwar hatte der Antragsteller unstreitig unter dem 15.10.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der u.a. die im hiesigen Verfahren verfolgten Unterlassungsanträge enthielt, beim Landgericht K eingereicht und diese nach einem Hinweis des dortigen Landgerichts zurückgenommen. Der Senat hält aber nach erneuter Beratung an seiner bereits im Beschluss vom 13.1.2022 im Beschwerdeverfahren zum Az. 7 W 156/21 vertretenen Auffassung fest, dass in einer derartigen Konstellation die Antragstellung nicht unzulässig ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lag keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Eine Unzulässigkeit ergibt sich indes auch nicht unter dem Aspekt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder gar des Rechtsmissbrauchs (sog. „Forum Shopping“). Auch der Verfügungsgrund ist hierdurch nicht entfallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im genannten Beschluss Bezug, die auch im angegriffenen Urteil wiedergegeben werden. bb. Die von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren hiergegen angeführten Argumente überzeugen den Senat nicht. (1) Zunächst kann keine Rede davon sein, dass der Senat insoweit lediglich eine „kleine Mindermeinung“ in dem Sinne vertritt, dass er mit dieser Ansicht sozusagen „allein auf weiter Flur“ steht. Zwar dürfte es zutreffend sein, dass ein sog. „Forum Shopping“ von der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für unzulässig gehalten wird; hierauf hat der Senat auch im genannten Beschluss hingewiesen. Die Ansicht des Senates wird jedoch auch von anderen Senaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts und von anderen Gerichten geteilt. Abgesehen davon ergibt sich aus der Anzahl der Vertreter einer bestimmten Ansicht nicht zwingend deren Richtigkeit. Wie im Beschluss vom 13.1.2022 ausgeführt, sieht sich der Senat mit seiner Ansicht vielmehr im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen. (2) Auch mit den im Berufungsverfahren und besonders in der Berufungsverhandlung herausgestellten Argumenten der Antragsgegnerin zur Frage einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit hat sich der Senat – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – bereits im genannten Beschluss befasst. Es steht der Antragsgegnerin frei, dazu in der Sache eine andere Ansicht zu vertreten, der Senat hält jedoch seine im genannten Beschluss angeführten diesbezüglichen Argumente auch nach erneuter Beratung für weiterhin durchgreifend. Da diese Argumente bereits schriftlich dargelegt worden sind, sei hier zunächst erneut auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache, dass ein Antragsteller – ebenso wie ein Kläger – im Zivilprozess die Möglichkeit hat, durch Rücknahme seines Antrags bzw. seiner Klage bis zu bestimmten Zeitpunkten verschiedene Gerichte anzurufen, keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit darstellt, auch wenn dem Antragsgegner bzw. dem Beklagten diese Möglichkeit nicht offensteht: Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt und dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass ein Antragsteller bzw. Kläger eine Wahlmöglichkeit hat, wenn für ein Verfahren mehrere örtliche Zuständigkeiten bestehen, während der Antragsgegner bzw. Beklagte insoweit im Grundsatz denjenigen von mehreren zulässigen Gerichtsständen hinnehmen muss, den die angreifende Partei ausgewählt hat. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die prozessuale Waffengleichheit verletzt wird, wenn sich ein Antragsteller bzw. Kläger entsprechend den vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten entscheidet, seinen Antrag bzw. seine Klage (rechtzeitig) wieder zurückzunehmen, um sodann ein anderes örtlich zuständiges Gericht anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn das zunächst angerufene Gericht bereits eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage abgegeben hatte, die für den Antragsteller bzw. Kläger ungünstig ausfiel. Die hierin liegende „Chancenvervielfachung“ für die angreifende Partei, die die Antragsgegnerin moniert, weil eine solche in der Tat für die angegriffene Partei nicht besteht, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit dar. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die prozessuale Waffengleichheit im Verfügungsverfahren eine Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und die gleichwertigen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte (BVerfG, B. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17 – NJW 2018, 3634 [Rz.27ff]). Dies bedeutet indes nicht, dass die prozessualen Handlungsoptionen der Parteien stets und in allem vollständig deckungsgleich sein müssen. Dem stehen bereits die unterschiedlichen prozessualen Rollen der Aktiv- und der Passivseite eines Verfahrens entgegen. Es ist eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Aktivseite in gewissem Rahmen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Dispositionsfreiheit über das von ihr angestrengte Verfahren zusteht. Ausgehend von dieser Prämisse, die zu den Grundsätzen des Zivilprozesses gehört, liegt es in der Natur der Sache, dass die Aktivseite ein Verfahren – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – durch einseitige Handlung beenden kann, der Passivseite diese Möglichkeit aber nicht offensteht. Diese „Ungleichheit“ ist indes nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Verfügungsverfahren. (b) Vielmehr steht die prozessuale Waffengleichheit nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 I GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Der Gehörsgrundsatz als prozessuales Urrecht gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen entbehrlich ist dies nur in Ausnahmefällen (BVerfG, B. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17 – NJW 2018, 3634 [Rz.28]). Demnach kann es gegen die prozessuale Waffengleichheit verstoßen, wenn es der Antragsgegnerseite verborgen bleibt, dass die Antragstellerseite bereits einen (erfolglosen) Anlauf unternommen hat, eine einstweilige Verfügung zu erlangen; dies war hier aber unstreitig nicht der Fall. (c) Die hier gegebene Konstellation hingegen stellt nach Ansicht des Senates keinen unzulässigen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar. Zwar hat sich der Antragsteller hier durch die teilweise Rücknahme seines Antrags beim Landgericht K immerhin die Chance verschafft, dass ein zweites Gericht – das Landgericht Hamburg – insoweit die Sache nochmals überprüft und zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommt. Diese (bloße) Chance indes ist auch für den Antragsteller mit Nachteilen verbunden: Er muss nicht nur die anteiligen Kosten für den zurückgenommenen Verfügungsantrag in K tragen, sondern es befindet sich damit auch eine vorläufige Rechtsansicht eines Gerichts „in der Welt“, die für ihn ungünstig ist, denn er darf diesen Umstand bei der erneuten Antragstellung nicht verschweigen. Das kann indes auch seine Chancen für den Erfolg der erneuten Antragstellung bei einem anderen Gericht herabsetzen, weil die Gefahr besteht, dass das zweite Gericht die Argumente des ersten Gerichtes für überzeugend halten könnte. Eine verfassungswidrige Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermag der Senat daher in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zu erkennen. Dies gilt nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings nur dann, wenn – wie hier – das Zweitgericht und die Antragsgegnerseite über die für den Antragsteller ungünstige Ansicht des Erstgerichts in Kenntnis gesetzt werden. b. Dem Antragsteller steht der mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 8.12.2021 tenorierte Verfügungsanspruch über die von Frau C gegen ihn erhobenen Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung (ursprüngliche Anträge zu 1.a) und 1.b) gemäß §§ 823, 1004 in Verbindung mit Artt. 1 I, 2 I GG zu. Die Berichterstattung verletzt insoweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es besteht eine Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen: aa. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch die im Tenor der einstweiligen Verfügung vom 8.12.2021 wiedergegebenen Passagen aus der Berichterstattung den Verdacht geäußert hat, dass der Antragsteller in der Nacht vom 18.3.2019 auf den 19.3.2019 versucht habe, seine damalige Partnerin C zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen. Hierbei handelt es sich um Vorwürfe, die zumindest einen gewichtigen Tatsachenanteil haben. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Berichterstattung bleiben für den Leser indes Zweifel bestehen, ob diese von C gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. So heißt es in der Berichterstattung einleitend, dass der Antragsteller die Vorwürfe bestreite, und dass das Verfahren eingestellt worden sei, anschließend wird dann aber wie folgt formuliert: „nun zeichnen andere Frauen das Bild eines Mannes, der sich nicht im Griff hat“. Diese Formulierung legt zwar nahe, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei, andererseits wird im weiteren Verlauf der Berichterstattung dargestellt, dass es um Deutungshoheit gehe, und ausgeführt, dass der Antragsteller ein Täter oder aber das Opfer einer wütenden Ex-Partnerin sein könne. Für den Leser lässt sich der Berichterstattung damit insgesamt nicht entnehmen, ob die erhobenen Vorwürfe der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zutreffen. Da die Parteien diese Einordnung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht angezweifelt haben, sieht der Senat von weiteren Ausführungen zu diesem Punkt ab. bb. Es handelt sich bei dieser Berichterstattung um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. (1) Allerdings darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – NJW 2015, 778 [Rz.15f]). Erforderlich für die zulässige Äußerung eines Verdachtes ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – NJW 2015, 778 [Rz.16] mit weiteren Nachweisen). Allerdings setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht voraus, dass die Darstellung eines Verdachtes vollständig ergebnisoffen ist. Die Presse ist vielmehr nicht grundsätzlich gehindert, bei entsprechender Verdachtslage ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen, für wie wahrscheinlich sie es hält, dass ein Verdacht zutreffend ist. Auch insoweit gilt ein gleitender Maßstab: Je gewichtiger die Indizien sind, desto deutlicher darf das Presseorgan sich positionieren (vgl. Senat, Urt. v. 23.8.2022 – 7 U 43/18 – GRUR-RS 2022, 34845 [Rz.31]). Hinzu kommt, dass im Falle einer Verdachtsberichterstattung über Straftaten die Unschuldsvermutung in besonderem Maße für den Betroffenen streitet. Dieses Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist insbesondere durch Art. 6 II der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 I der Europäischen Grundrechtecharta gewährleistet. Für den Bereich des Presserechts folgt hieraus, dass die Gefahr einer Stigmatisierung des Betroffenen, die möglicherweise auch im Falle eines späteren Freispruchs nicht mehr zu beseitigen ist, im Rahmen der Gesamtabwägung zu beachten ist (vgl. Kröner in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 31/50). Zutreffend hat das Landgericht nach allem ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen ist. (2) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, auch wenn hier gewichtige Rechtspositionen für beide Seiten streiten. (a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht behauptet hat, dass der von Frau C gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf, dass er versucht habe, sie zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen, zutreffend sei. Im Übrigen hat der Antragsteller an Eides statt versichert, dass dieser Vorwurf falsch sei (Anl ASt 50). (b) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass im Ausgangspunkt ein ganz erhebliches Öffentlichkeitsinteresse an den von Frau C gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen bestand und besteht. (aa) In den letzten Jahren wird unter dem Stichwort „MeToo“ mit viel Engagement, hoher medialer Aufmerksamkeit und erheblichem Interesse von großen Teilen der Bevölkerung eine öffentliche Debatte über jede Form von sexuellen Übergriffen, vor allem im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Machtpositionen, geführt. Dieses öffentliche Interesse wiegt umso schwerer, wenn sich – wie hier – entsprechende Vorwürfe gegen eine prominente Person richten. Hinzu kommt, dass der BGH in seinem Urteil vom 2.8.2022 gerade in Bezug auf den Antragsteller ausgeführt hat, dass dieser selbst mehrfach öffentlich Anlass gegeben habe, sich mit seinem Beziehungsleben zu befassen (BGH, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/21 – NJW-RR 2022, 1409 [Rz.19ff]). (bb) Von Gewicht ist auch, dass unstreitig bereits mehrere Monate vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung eine öffentliche Diskussion über die von C gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstanden war. Es hatte sich ab Februar 2021 ein sog. „Shitstorm“ gegen den Antragsteller entwickelt, in dem dieser mit den von Frau C beschriebenen Übergriffen in Verbindung gebracht und zum Teil beschimpft wurde (Anl ASt 12 und ASt 13). Hierdurch war das ohnehin schon nicht geringe öffentliche Interesse an den von Frau C gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen nochmals gesteigert worden. (cc) Schließlich weist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das öffentliche Interesse an einem Berichtsgegenstand auch dadurch erhöht werden kann, dass der Betroffene selbst hierzu öffentlich Stellung bezogen hat (vgl. etwa BGH, U. v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594, 596 mit weiteren Nachweisen). Hierbei kann allerdings im Rahmen der Abwägung andererseits zu berücksichtigen sein, ob und wieweit eine solche Stellungnahme durch den Druck einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Zwangslage verursacht worden ist (vgl. zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Kriteriums BVerfG, B. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04 u.a. – NJW 2006, 3406, 3408; BGH, U. v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594, 596). Allerdings wird dies wiederum andererseits im Regelfall nicht dazu führen, dass eine eigene öffentliche Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen der Beurteilung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte. Vielmehr wird es auch insoweit – wie stets – auf die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung ankommen. Hier hatte der Antragsteller unstreitig am 21.8.2021 auf Instagram ein Video-Statement zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen veröffentlicht, in dem er diese skizzierte und sie in allgemeiner Weise in Abrede nahm (Anl ASt 14 [Screenshot], Anl ASt 15 [Transkript]). Allerdings ist unstreitig, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits eine erheblich erhitzte öffentliche Debatte um die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe gab. Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Antragsteller von seinem Sender zu einem öffentlichen Statement gedrängt worden war, ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen, dass sich der Antragsteller seinerzeit tatsächlich in einer objektiven und subjektiven Zwangslage befand, die bei der Gewichtung seines Video-Statements nicht unberücksichtigt bleiben kann. Allerdings hält es der Senat nicht für angezeigt, das eigene öffentliche Statement des Antragstellers bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Berichterstattung über die von Frau C erhobenen Vorwürfe hier gänzlich außer Acht zu lassen. Der Antragsteller hat sich im Video sehr ausführlich (über acht Minuten lang) und sehr eindringlich persönlich an die Öffentlichkeit gewandt, hierbei inhaltlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen und seine eigene psychische Befindlichkeit eingehend dargestellt (Anl ASt 14, ASt 15). Dabei ließ er sich zwar nicht in allen Details zu den Vorwürfen ein, er berichtete aber, dass Frau C gegen ihn eine Strafanzeige gestellt hatte, welcher Vorwurf Gegenstand dieser Strafanzeige gewesen war, welches Ende das Verfahren genommen hat und wie er sich selbst zu den Vorwürfen stellt („... das ist nicht passiert“). Hiermit hat der Antragsteller einen gewichtigen eigenen Beitrag zu der um seine Person entfachten Debatte geliefert, der zusätzlich das Interesse der Öffentlichkeit daran geweckt hat, welche Vorwürfe auf welcher Grundlage gegen ihn erhoben worden sind. Dies kann bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn der Antragsteller sich zu diesem Statement aus einer Zwangslage heraus veranlasst gesehen haben dürfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über den gegen den Antragsteller bestehenden Verdacht bestand und besteht, das durch die bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung entstandene öffentliche Debatte und auch durch die eigene öffentliche Stellungnahme des Antragstellers zusätzlich verstärkt worden ist. (dd) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedeutet dies indes nicht, dass die streitgegenständliche Berichterstattung – in Anlehnung an den Rechtsgedanken der sog. „Selbstöffnung“ – bereits aus diesem Grunde und unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt waren, zulässig war. Der äußerungsrechtliche Begriff der sog. „Selbstöffnung“ bezieht sich vielmehr auf die Frage, ob und wieweit es ein Betroffener hinnehmen muss, dass aus seiner Privatsphäre berichtet wird, wenn er selbst zuvor Privates öffentlich gemacht hatte (vgl. dazu etwa BVerfG, B. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04 u.a. – NJW 2006, 3406, 3408; BGH, U. v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594, 595). Hier hingegen geht es um die Frage, ob eine Verdachtsberichterstattung über strafrechtlich relevante Vorwürfe zulässig war oder nicht. Die hierfür anzulegenden Kriterien sind und bleiben die der zulässigen Verdachtsberichterstattung, auch wenn sich der Betroffene selbst zu den Vorwürfen geäußert hat. Eine solche Äußerung ist allein im Rahmen der Beurteilung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses von Bedeutung. Auch ein noch so gewichtiges öffentliches Interesse an einer Verdachtsberichterstattung macht diese jedoch nicht per se zu einer zulässigen Berichterstattung. (c) Auf der anderen Seite wiegt auch der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers schwer, der mit der Veröffentlichung der in Rede stehenden Vorwürfe einhergeht. (aa) In Bezug auf den Antragsteller wird der Verdacht geäußert, dass er versucht habe, seine damalige Partnerin C zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen. Bereits der Versuch derartiger Taten ist nach § 177 III StGB strafbar. Doch unabhängig von der Strafbarkeit der Tat, derer der Antragsteller verdächtigt wird, wiegt die Verbreitung eines solchen Verdachtes auch wegen des Charakters dieser Taten besonders schwer. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden in weiten Kreisen der Bevölkerung als moralisch besonders verwerflich angesehen. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren durch die bereits genannte sog. „MeToo“-Debatte die moralische Vorwerfbarkeit solcher Taten weithin nochmals deutlich gravierender gesehen wird, vor allem wenn sie wie hier mit dem Vorwurf einhergehen, dass der Betroffene eine eigene Machtposition missbraucht hat, um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen. (bb) Derartige Vorwürfe sind geeignet, die soziale und wirtschaftliche Existenz eines Betroffenen massiv zu schädigen, wenn nicht gar zu vernichten. Dass dies auch und gerade in Bezug auf die konkret gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zutrifft, zeigen nicht zuletzt die unstreitigen, ganz erheblichen Reaktionen in der Öffentlichkeit, die nicht nur vor, sondern auch nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung erfolgten. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung nicht – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – die erste war, die die von C gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe öffentlich gemacht hat, es ist der Entscheidung aber zugrunde zu legen, dass durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nochmals deutlich intensiviert wurde. Dies beruhte zum einen auf der ganz erheblichen Reichweite, die eine Berichterstattung im Magazin der Antragsgegnerin und auf deren Webseite unstreitig hat. Zudem fand die Diskussion um den Antragsteller vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung unstreitig überwiegend in den sozialen Medien statt und erreichte damit nur den Teil der Bevölkerung, der diese Medien nutzt. Durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin wurden aber – davon ist lebensnah auszugehen – noch ganz andere Bevölkerungsgruppen erreicht. In der Berichterstattung der Antragsgegnerin wurden zudem unstreitig der Fokus gegenüber der bis dahin erfolgten Diskussion deutlich erweitert und „Indizien“ dafür angeführt, dass dem Antragsteller die ihm von Frau C vorgeworfene Tat aufgrund seines durch zahlreiche weitere Übergriffe („mehr als zehn Frauen“) belegten aggressiven, rücksichtslosen und unbeherrschten Charakters zuzutrauen sei. (cc) Hierbei ist der Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass es während der Tournee des Antragstellers im Frühjahr 2022 mehrfach zu Störungen durch aufgebrachte „Aktivisten“ kam, die sich wenigstens zum Teil ausdrücklich auf die Berichterstattung der Antragsgegnerin bezogen. Dies hat der Antragsteller substantiiert vorgetragen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin lediglich bestritten, dass sämtliche Veranstaltungen des Antragstellers gestört worden seien. Zudem hat der Antragsteller zahlreiche Aufrufe zum Protest gegen seine Auftritte sowie Berichte über solche Aufrufe vorgelegt; aus beiden ergibt sich, dass diese Aufrufe explizit mit der Berichterstattung der Antragsgegnerin begründet wurden. Zwar hat die Antragsgegnerin pauschal bestritten, dass auch nur eine einzige Protestaktion Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung genommen habe (Schriftsatz vom 10.1.2023, S.12), dem stehen aber die zahlreichen Aufrufe und Berichte entgegen, die der Antragsteller vorgelegt hat. Deren Existenz und jeweiligen Inhalt hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, so dass glaubhaft gemacht ist, dass es Protestaufrufe gab, die sich zur Begründung auf die streitgegenständliche Berichterstattung bezogen: - Bericht der Seite „…de“ vom 20.5.2022 (Anl ASt 69) - Aufruf auf der Seite „...ch“ (Anl ASt 72) - Bericht der Seite „…ch“ vom 13.5.2022 (Anl ASt 73) - Tweet des … vom 25.5.2022 (Anl ASt 74) - Flyer, in denen gegen die Auftritte des Antragstellers in S Anfang Juni 2022 protestiert wurde (Anl ASt 75) - Absageaufruf und Tweets der … zu Auftritten des Antragstellers Ende Juni / Anfang Juli 2022 (Anl ASt 76) Soweit in den genannten Berichten und Aufrufen auf Äußerungen von zehn bzw. zwölf Frauen bzw. „F“ (laut dem fraglichen Beitrag ein Akronym für „…“) abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass hiermit die im streitgegenständlichen Artikel genannten „mehr als zehn Frauen“ gemeint sind; die Antragsgegnerin ist der Behauptung des Antragstellers nicht entgegen getreten, dass in keiner anderen Berichterstattung eine derartige Zahl genannt worden sei. (dd) Die Tatsache, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin zumindest mit dazu beigetragen hat, dass zu Störungen der Tournee des Antragstellers aufgerufen wurde, sagt zwar per se nichts – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – über die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung aus, zeigt aber sehr wohl, dass die streitgegenständliche Berichterstattung trotz der bereits zuvor entflammten öffentlichen Diskussion einen eigenen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstellte. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Berufung selbst eingeräumt, was ohnehin auf der Hand liegt, dass (auch) die streitgegenständliche Berichterstattung einen wesentlichen Beitrag zur Diskussion um den Antragsteller geleistet hat und dass von ihr eine Eingriffswirkung für den Antragsteller ausging (Schriftsatz vom 20.6.2022, S.17). (d) Bei den Anforderungen, die die Antragsgegnerin bei der Wahrung der pressemäßigen Sorgfalt zu wahren hat, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen die Schwere des Eingriffs, der mit der Äußerung eines derartigen Verdachts einhergeht, sowie die ganz erhebliche Bedeutung der Unschuldsvermutung zu beachten. Letztendlich gibt nach Überzeugung des Senates – auch im Lichte der gewichtigen widerstreitenden Position der Antragsgegnerin – die Tatsache den Ausschlag dafür, dass dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers hier der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem damit korrespondierenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin zu geben ist, dass die vorliegenden Beweistatsachen nicht geeignet sind, eine Berichterstattung wie die streitgegenständliche zu rechtfertigen. (aa) Die Tatsache, dass gegen den Antragsteller auf die Strafanzeige der Frau C ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung geführt worden war, begründet für sich genommen keinen hinreichenden Bestand an Beweistatsachen für eine Verdachtsberichterstattung. Angesichts der niedrigen Schwelle für die Einleitung solcher Ermittlungen, für die regelmäßig ein bloßer Anfangsverdacht genügt, ist ein Ermittlungsverfahren allein schon grundsätzlich nicht geeignet, einen hinreichenden Mindesttatbestand an Beweistatsachen für eine Verdachtsberichterstattung zu begründen (vgl. Senat, Urt. v. 23.8.2022 - 7 U 43/18 - GRUR-RS 2022, 34845 [Rz.41]; OLG München, U. v. 9.1.2018 - 18 U 778/17 - BeckRS 2018, 45814). (bb) Hier kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft K dieses Ermittlungsverfahren bereits mit Schreiben vom 5.5.2020 – also lange vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung – nach § 170 II StPO eingestellt hatte (Anl ASt 8). Die Beschwerde, die Frau C gegen diese Einstellung eingelegt hatte, war zudem mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft K vom 2.11.“2010“ (gemeint ersichtlich: 2020) zurückgewiesen worden (Anl ASt 9); auch dies war deutlich vor der streitgegenständlichen Berichterstattung geschehen. Schon damit war deutlich geworden, dass die zuständige Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gesehen hatte (vgl. § 170 I StPO). Dies stellt nicht nur keine Beweistatsache für die Richtigkeit der von Frau C erhobenen Vorwürfe dar, vielmehr sprechen die in den genannten Schreiben angeführten Gründe der Einstellung gegen die Richtigkeit dieser Vorwürfe. (α) Das Kriterium für eine Einstellung nach § 170 II StPO ist, dass nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse durch die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, dass mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht (Gorf in BeckOK StPO [Stand: 1.1.2023], § 170 Rz.2). Dies kann der Fall sein, wenn die Ermittlungen den Nachweis der Unschuld des Beschuldigten ergeben haben, wenn ein hinreichender Tatverdacht wegen Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens oder der Annahme eines Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgrundes verneint wird. Dem stehen nicht behebbare Beweisprobleme gleich – sei es, dass es an notwendigen Beweisen mangelt oder die gewonnenen Beweismittel / Beweistatsachen nicht verwertet werden dürfen (vgl. Kölbel in MüKo StPO, § 170 Rz.21). (β) Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller hier zwar damit begründet, dass dem Antragsteller nicht nachzuweisen sei, dass er vorsätzlich sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Frau C vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedeutet dies aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Beweisnot allein wegen einer bestehenden schlichten „Aussage gegen Aussage-Konstellation“ abgestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus den beiden genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft K, dass dort auch deutliche Bedenken gegen die Belastbarkeit der Angaben der Frau C bestanden. So hat die Staatsanwaltschaft K zwar ausgeführt, dass die Gesamtaussage der Frau C Detailreichtum, innere Stimmigkeit und logische Folgerichtigkeit hinreichend aufweise. Sodann wird aber darauf hingewiesen, dass die Angaben der Frau C zu unterschiedlichen Zeitpunkten Unstimmigkeiten ergeben hätten, dass zwischen dem Zeitpunkt des angezeigten Geschehens und der Anzeigeerstattung vier Monate vergangen seien, und dass C im unmittelbaren Anschluss an die Geschehnisse in der Nacht des 19.3.2019 und auch noch in späteren Chatverläufen wie auch gegenüber der Zeugin E im sich unmittelbar anschließenden Kurzurlaub nicht etwa von sexuellen Grenzüberschreitungen berichtet, sondern lediglich von den körperlichen Übergriffen des Antragstellers, wie das unbestrittene Herumschleudern, das bei ihr Rückenschmerzen verursacht hatte (Anl ASt 8, S.2f). Zudem hat die Staatsanwaltschaft K darauf hingewiesen, dass Frau C ihre Beziehung zum Antragsteller noch bis zum Ende des Monats März 2019 – als Kontakte des Antragstellers zu einer Sängerin bekannt geworden waren – fortgesetzt und in diesem Zeitraum auch Nachrichten über beabsichtigte Zärtlichkeiten, die Ausübung von Geschlechtsverkehr und „Kitzelberührungen“ mit ihm ausgetauscht habe (Anl ASt 8, S.3). Weiter stellt die Staatsanwaltschaft K im genannten Einstellungsschreiben darauf ab, dass ein „Suggestionspotenzial“ im Umfeld von C bestehe. Aus diesem Umfeld seien wiederum abweichende Schilderungen der in Rede stehenden Geschehnisse durch Frau C berichtet worden. Frau C habe selbst angegeben, dass sie das Ausmaß der Ereignisse in der fraglichen Nacht erst nach der Trennung vom Antragsteller in Gesprächen mit ihren Bezugspersonen und aufgrund deren Reaktionen realisiert habe. Die Staatsanwaltschaft gelangt auf dieser Grundlage zu der Ansicht, dass es nicht auszuschließen sei, dass Frau C Anstöße durch Dritte aufgegriffen habe, was zu irrtümlichen Aussageveränderungen und einer nachträglichen Umbewertung der Ereignisse geführt haben könne. Schließlich konnte die Staatsanwaltschaft auch nicht ausschließen, dass eine fortbestehende Verärgerung der Frau C über die anderweitigen Sexualkontakte des Antragstellers sowie allgemein ihre Enttäuschung über dessen verletzendes Verhalten ihr Aussageverhalten beeinflusst haben könnte (Anl ASt 8, S.3). Maßgeblich auf der Basis dieser Feststellungen hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass dem Antragsteller nicht nachzuweisen sei, dass er vorsätzlich sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Frau C vorgenommen habe (Anl ASt 8, S.4). Für eine mögliche Fehleinschätzung durch den Antragsteller spreche auch das ambivalente Verhalten der Frau C seit Wiederaufnahme der Beziehung im Februar 2019. Auch hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs der Körperverletzung könne nach allem nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller geglaubt habe, dass Frau C mit seinem Verhalten einverstanden gewesen sei, zumal auch nach den Angaben von Frau C ähnliche Praktiken (Gerangel, Kitzeln, Herumschleudern) sowie ein Hinwegsetzen über das vereinbarte Codewort „Honig“ bereits in der Vergangenheit vorgekommen seien (Anl ASt 8, S.5). Die Oberstaatsanwaltschaft K weist in ihrem Schreiben zusätzlich darauf hin, dass der Antragsteller und Frau C übereinstimmend über die etablierte Übung eines scherzhaft körperlich ruppigen Umgangs miteinander berichtet hätten, wobei auch kleinere Verletzungen wie Kopfstöße und Hämatome nicht unüblich gewesen seien (Anl ASt 9, S.2). (cc) Zwar ist zutreffend, worauf auch das Landgericht hingewiesen hat, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig wäre oder durch die Einstellung unzulässig wird. Hier jedoch sind die Verfahrenseinstellung und insbesondere die Gründe, aus denen diese erfolgte, im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, denn diese erfolgte aus Gründen, die den Verdacht selbst berühren (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 7.7.2020 – 1 BvR 146/17 – ZUM-RD 2020, 625 [Rz.17]). Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in den Einstellungsschreiben kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft die Aussage der Frau C für glaubhaft hielt. Vielmehr ergibt sich daraus eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft gerade erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Frau C hegte. Die Begründungen der genannten Schreiben sprechen damit in keiner Weise für die Richtigkeit der von Frau C erhobenen Vorwürfe, über die die Antragsgegnerin berichtet hat, sondern entlasten vielmehr eher den Antragsteller. (dd) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass es neben dem eingestellten Ermittlungsverfahren weitere Beweistatsachen gegeben habe oder gebe, die für die Richtigkeit des veröffentlichten Verdachtes sprächen. (α) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau C vom 24.10.2021 (Anl AG 4) enthält keine weiteren inhaltlichen Angaben zu dem Geschehen in der Nacht vom 18. auf den 19.3.2019, vielmehr versichert Frau C dort an Eides statt lediglich, dass sich in der betreffenden Nacht alles so abgespielt habe, wie sie es bei der Polizei gesagt habe. Da sie demnach mit ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich auf diese Angaben Bezug nimmt, ergibt sich hieraus inhaltlich nichts Neues. Wie soeben ausgeführt, hegten aber die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft K gerade erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der dort gemachten Angaben der Frau C, weil diese zum Teil im Widerspruch zu ihren Angaben zu anderen Zeitpunkten standen, weil das Timing ihrer Angaben Anlass zu Zweifeln gab und weil die Staatsanwaltschaft ein deutliches Suggestionspotential im Umfeld der Frau C sah. Diese Bedenken sind durch die bloße Bekräftigung ihrer Angaben bei der Polizei nicht entkräftet, mag diese Bekräftigung auch an Eides statt erklärt worden sein. Frau C hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zu den Bedenken der Staatsanwaltschaft keine Stellung genommen und auch nicht erklärt, wie es zu ihren widersprüchlichen Aussagen gekommen ist. (β) Die Zeugin E schildert in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23.10.2021, dass Frau C am Tag nach der in Rede stehenden Nacht ihr gegenüber (nur) über körperliche Schmerzen am Rücken geklagt, aber keine sexuellen Übergriffe erwähnt habe (Anl AG 7). Frau C habe auch über Übelkeit geklagt und Fieber und Herpes bekommen; sie habe blaue Flecken am Rücken, an Schlüsselbein und an Armen und Beinen gehabt. Von den sexuellen Übergriffen in jener Nacht habe ihr Frau C erst im April 2019 nach der Trennung vom Antragsteller erzählt; konkreter habe sie dies erst in einem noch späteren Gespräch geschildert. Bei der Beurteilung des Beweiswertes dieser den Antragsteller grundsätzlich belastenden Angaben ist zu berücksichtigen, dass die Schmerzen und Hämatome der Frau C nach der fraglichen Nacht mit dem Antragsteller ebenso unstreitig sind wie die Tatsache, dass diese von ihm verursacht worden sind. Dies stellt indes in diesem Fall kein Indiz dafür dar, dass der Antragsteller körperliche Misshandlungen und sexuelle Handlungen gegen den Willen von Frau C vorgenommen hat. Unstreitig praktizierten der Antragsteller und Frau C in ihrer Beziehung auch und gerade im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten einen durchaus ruppigen Umgang, der nicht nur – offenbar exzessives – Kitzeln, sondern auch körperliche Misshandlungen wie Herumschleudern und Kopfstöße umfassen konnte, die zu Hämatomen führen konnten, aber im Ausgangspunkt einvernehmlich erfolgten. Dazu passt die Tatsache, dass der Antragsteller und Frau C ein spezielles Codewort vereinbart hatten („Honig“), mit dem man signalisieren konnte, dass eine Grenze erreicht sei. Dies entspricht auch den genannten Feststellungen, die die Staatsanwaltschaft getroffen hat. Dementsprechend haben Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft in ihren genannten Schreiben ausgeführt, dass dem Antragsteller nicht nachzuweisen sei, dass er vorsätzlich sexuelle Handlungen und Körperverletzungen gegen den erkennbaren Willen der Frau C vorgenommen habe. Für die Möglichkeit einer Fehleinschätzung durch den Antragsteller sprächen das ambivalente Verhalten der Frau C seit Wiederaufnahme der Beziehung im Februar 2019 und die Tatsache, dass auch nach den Angaben von Frau C ähnliche Praktiken (Gerangel, Kitzeln, Herumschleudern) mit kleineren Verletzungen nicht unüblich gewesen seien. Auch habe Frau C selbst angegeben, dass der Antragsteller sich bereits in der Vergangenheit gelegentlich über das vereinbarte Codewort „Honig“ hinweggesetzt habe. Die Zeugin C hat hierzu nicht angegeben, dass sie den Antragsteller wegen dieser Vorfälle in irgendeiner Weise kritisiert oder sonstige Konsequenzen hieraus gezogen hätte. Der Umstand, dass Frau C nach dieser Nacht fieberte und ihr übel war, stellt allenfalls ein schwaches unterstützendes Indiz für einen erlittenen sexuellen Übergriff dar, denn dies lässt sich auch mit einer Infektion erklären eine solche stand auch für die Beteiligten im Raum. Solange gegen die Glaubhaftigkeit der Kernaussage der Frau C aber die geschilderten Bedenken bestehen, kommt diesem Umstand daher kein Beweiswert zu. (γ) Aus den weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergaben und ergeben sich keine Beweistatsachen dafür, dass die von Frau C erhobenen Vorwürfe im Kern zutreffend sind oder auch nur sein könnten: Die Zeugin G versichert an Eides statt lediglich, dass der Antragsteller ihr nach der Trennung von Frau C ein Video mit seiner verwüsteten Wohnung geschickt und mitgeteilt habe, dass dies Frau C gewesen sei; in einem Gespräch kurz darauf habe er sich selbstkritisch gezeigt (Anl AG 11). Auch die eidesstattliche Versicherung einer früheren Partnerin des Antragstellers, J, enthält keine Aussagen zu den Vorgängen in der Nacht vom 18. auf den 19.3.2019 oder zu späteren Vorgängen, aus denen auf diese Nacht rückgeschlossen werden könnte (Anl AG 3). Die eidesstattliche Versicherung der Zeugin L vom 2.11.2021 enthält lediglich Aussagen zum Verhalten des Antragstellers während der Beziehung zu Frau J und daneben Einschätzungen zu seinem Charakter (Anl AG 8). Die eidesstattliche Versicherung der Zeugin M vom 24.10.2021 (Anl AG 10) beschreibt eine Sprachnachricht des Antragstellers an die Zeugin und ein Telefonat mit ihr von Mitte April 2019, in denen er sich abwertend gegenüber Frau C geäußert habe; in Bezug auf den Vorwurf einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ergibt sich hieraus nichts. Auch die beiden eidesstattlichen Versicherungen der Redakteurinnen N (Anl AG 5) und P (Anl AG 6) enthalten keine Aussagen – auch nicht aus zweiter Hand – zu den in Rede stehenden Vorgängen. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass auch nur ein gewisser Indizwert darin liege, dass einige der Zeuginnen versichert haben, dass der Antragsteller sie nach der Trennung kontaktiert, Frau C als „durchgedreht“ dargestellt und ungefragt gesagt habe, dass er Frau C nicht vergewaltigt habe. Offenbar will die Antragsgegnerin hieraus ableiten, dass der Antragsteller hiermit ein „schlechtes Gewissen“ gezeigt habe. Ein solches Verhalten des Antragstellers ist indes schlechterdings unspezifisch und nicht im Ansatz geeignet, die bestehenden Zweifel an der Aussage der einzigen unmittelbaren Zeugin C, wie sie die Staatsanwaltschaft formuliert hat, abzuschwächen. (e) Zudem spricht im Rahmen der Abwägung gegen die Position der Antragsgegnerin, dass die Darstellung im Artikel jedenfalls in einem wichtigen Punkt nicht den eigenen Rechercheergebnissen der Antragsgegnerin entspricht, vielmehr wird eine Tatsache unterschlagen, deren Mitteilung für die Einschätzung der Belastbarkeit des Verdachtes durch den Leser wichtig gewesen wäre: In dem genannten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft K, mit dem die Beschwerde der Zeugin C gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen wurde und das sich in der der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Recherche vorliegenden Ermittlungsakte befindet, wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und Frau C übereinstimmend über die etablierte Übung eines scherzhaft körperlich ruppigen Umgangs miteinander berichtet hätten, wobei auch kleinere Verletzungen wie Kopfstöße und Hämatome nicht unüblich gewesen seien; das Handeln des Antragstellers sei deshalb nicht als besonders roh zu qualifizieren (Anl ASt 9, S.2). Diese Information findet sich indes im Artikel nicht wieder, wohl aber die Mitteilung, dass der Antragsteller in der fraglichen Nacht „offenbar so grob“ gewesen sei, dass Frau C Schmerzen und blaue Flecken gehabt habe; sie habe einen Physiotherapeuten bestellt, der ihre Rückenschmerzen behandelt habe. Diese Aussagen kann der Leser im Kontext der Berichterstattung aber als einen deutlich Hinweis darauf verstehen, dass es sich hierbei um Indizien für ein nicht einvernehmliches gewalttätiges Verhalten des Antragstellers handele, was wiederum auch die Vermutung näherliegend erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch in Bezug auf die sexuellen Aktivitäten in jener Nacht den Willen der Zeugin C missachtet haben könnte. Wäre dem Leser hingegen mitgeteilt worden, dass dies nach der übereinstimmenden Schilderung der beiden unmittelbar Beteiligten eine gängige Praxis im Sexualleben des Antragstellers und der Zeugin war, hätte eine solche Vermutung deutlich ferner gelegen. cc. Es besteht die Gefahr einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurden nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Die Berufung des Antragstellers hat in dem Umfang Erfolg, in dem er sie noch weiterverfolgt. Der Antragsteller hat über das im angegriffenen Urteil bestätigte Verbot hinaus einen weiteren Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, nämlich hinsichtlich einiger Passagen der mit dem Antrag zu Ziffer 1.c) angegriffenen Berichterstattung; auch ein Verfügungsgrund liegt insoweit vor. a. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch in Bezug auf die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Unterlassungsanträge nicht bereits unzulässig, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. „Forum Shoppings“. Auch ein Verfügungsgrund liegt insoweit vor. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. b. Dem Antragsteller steht gemäß §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog in Verbindung mit seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 I, 2 I GG) auch in Bezug auf die aus dem Tenor ersichtlichen Passagen ein Verfügungsanspruch zu. Die Ausgangsberichterstattung verletzt den Antragsteller insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (aa). Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die hiermit begründete Wiederholungsgefahr nicht beseitigt (bb). Aber auch als Verdachtsberichterstattung wäre die Berichterstattung insoweit unzulässig (cc). Im Einzelnen: aa. Die aus dem Tenor ersichtliche Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. (1) Der Senat hat bereits im Beschluss vom 13.1.2022 (Az. 7 W 156/21) ausgeführt, dass und weshalb die beiden in der Berufungsinstanz noch in Rede stehenden Passagen aus der Ausgangsberichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen: Die Antragsgegnerin hat dort in Bezug auf zwei (mögliche) Vorfälle – „an die Wand drücken“ in einem Club in H im Jahr 2019 und „Handergreifen und Hin- und Herreiben“ in einem Club in ...f im Jahr 2014 – Tatsachenbehauptungen über das Verhalten des Antragstellers verbreitet, hinsichtlich derer für dieses Verfahren nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB davon auszugehen ist, dass sie unwahr sind. Ergänzend zu den Ausführungen im genannten Beschluss sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin den Vorfall in H aus dem Jahr 2019 nach den obigen Ausführungen in zwei Punkten nicht einmal so geschildert hat, wie er sich nach den Recherchen ihrer eigenen Redakteurin zugetragen haben soll (i.e. hinsichtlich der Reihenfolge der Ereignisse und hinsichtlich des „an die Wand Drückens“) Soweit in der Berichterstattung in Bezug auf den Vorfall in H im Jahr 2019 zusätzlich berichtet worden ist, dass der Antragsteller die „Studentin, inzwischen 22“ gefragt habe, ob er sie küssen dürfe, handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers. Hilfsweise hat der Senat im genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Schilderungen dieser beiden Vorfälle auch dann unzulässig seien, wenn man sie – anders als der Senat – nicht als Verbreiten von Tatsachenbehauptungen, sondern als Verdachtsberichterstattungen einordnen würde, weil die Antragsgegnerin in der Ausgangsberichterstattung jedenfalls die Verdachtslage nicht hinreichend offen geschildert habe. Dieser Beschluss ist beiden Parteien bekannt, zudem hat das Landgericht die entsprechenden Passagen aus dem Beschluss im angegriffenen Urteil vollständig eingeblendet. Daher sieht der Senat davon ab, diese Ausführungen nochmals einzublenden, sondern verweist auf seine dortigen Ausführungen; dies nicht zuletzt deshalb, weil auch die Antragsgegnerin insoweit im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Argumente wiederholt hat. Allerdings sind im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz zwei Aspekte hinzuzufügen bzw. eingehender zu begründen: (2) Ergänzend zu den Ausführungen im genannten Beschluss ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsberichterstattung, wenn man sie im Gegensatz zur Ansicht des Senates als Verdachtsberichterstattung ansehen wollte, nicht nur wegen der im Beschluss beschriebenen einseitigen Darstellung unzulässig gewesen wäre, sondern auch, weil es an einer sorgfältigen Recherche fehlte. Insbesondere hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der Veröffentlichung der Ausgangsberichterstattung keine ausreichende Gelegenheit gegeben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. (a) Will sich der Äußernde mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB berufen, setzt dies voraus, dass er bei der Recherche und Veröffentlichung der Äußerung die gebotene Sorgfalt gewahrt hat; für professionelle Medien gilt insoweit der Maßstab der „journalistischen Sorgfalt“. Für den Grad der jeweils anzulegenden Sorgfalt gilt ein gleitender Maßstab, der anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils individuell zu bestimmen ist (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.232f mit weiteren Nachweisen). Bei Berichten über den Verdacht von Straftaten oder sonstigen ehrenrührigen Vorgängen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit gilt ein gesteigerter journalistischer Sorgfaltsmaßstab bei der Recherche sowie eine Pflicht zur besonders sorgfältigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Weyhe in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 37/78 mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich ist vor der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. Weyhe in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 37/83 mit weiteren Nachweisen). Für die Dauer der Stellungnahmefrist, die einem Betroffenen im Rahmen einer sorgfältigen Recherche einzuräumen ist, gelten keine starren Werte, vielmehr bemisst sich die Angemessenheit der Frist wiederum nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Hierbei können u.a. ein etwaiger bestehender Aktualitätsdruck oder eine Eilbedürftigkeit der Veröffentlichung (vgl. zu diesem Kriterium: Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.237) und etwaige frühere Stellungnahmen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Schwere des erhobenen Vorwurfes, der Umfang und die Komplexität der Rechercheanfrage und der erforderliche Zeitaufwand zu deren gründlicher Beantwortung. Namentlich können die Umstände, dass der Inhalt eines Artikels bereits über einen Zeitraum von mehreren Monaten recherchiert worden war, dass hinsichtlich dessen Veröffentlichung kein besonderer Aktualitätsdruck besteht, und dass er zur Beantwortung zahlreicher umfangreicher Fragen, die eine eigene Recherche des Betroffenen erfordern, aufgefordert wird, im Einzelfall auch dazu führen, dass dem Betroffenen eine Stellungnahmefrist einzuräumen ist, die nicht lediglich nach Stunden oder Tagen, sondern nach Wochen zu bemessen ist. (b) Nach diesen Grundsätzen genügten die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eingeräumten Stellungnahmefristen nicht den Anforderungen an die Wahrung der journalistischen Sorgfalt: (aa) Die Antragsgegnerin hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 20.9.2021 um 18:35 Uhr erstmals per E-Mail angeschrieben, einen Fragenkatalog unterbreitet und „aus produktionstechnischen Gründen“ eine Frist zur Beantwortung bis zum 22. „Juni“ 2021 (gemeint unstreitig: September) um 11:00 Uhr gesetzt (Anl ASt 17). Mit weiterer E-Mail vom 21.9.2021, 1:09 Uhr, präzisierte die Antragsgegnerin eine der Fragen, fügte eine weitere Frage hinzu und verwies auf die bereits gesetzte Frist (Anl ASt 18). Der Antragsteller hat durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass beide E-Mails letzterem von seinem Büro erst am 22.9.2021 um 9:00 Uhr zugeleitet wurden. Sein Prozessbevollmächtigter antwortete mit E-Mail vom 22.9.2021, 11:03 Uhr, auf die Rechercheanfrage, vertrat dort die Ansicht, dass die Frist zu kurz gesetzt worden sei, erklärte, dass in der Kürze der Zeit eine Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei, wies darauf hin, dass eine etwaige Verdachtsberichterstattung über die Vorwürfe der Frau C gegen den Antragsteller rechtswidrig wäre, und beantwortete einige der Fragen, nicht jedoch zu den in Rede stehenden Geschehnissen in H und ...f; hierzu vertrat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich die Ansicht, dass die behaupteten Vorwürfe von mindestens zehn Frauen ausnahmslos seine Intimsphäre beträfen (Anl ASt 19). Abschließend heißt es in dieser E-Mail: „... dieses Schreiben (dient) ausschließlich der Hintergrundinformation (...). Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen bzw. Verdächtigungen. Aus unserem Schreiben darf demnach weder direkt noch indirekt zitiert werden.“ Hierauf gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 22.9.2021, 14:23 Uhr, eine Fristverlängerung bis zum 23.9.2021, 14:00 Uhr (Anl ASt 20). Nach einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verlängerte die Antragsgegnerin diese Frist um eine Stunde bis um 15:00 Uhr am 23.9.2021 (Anl ASt 21). Mit E-Mail vom 23.9.2021, 14:59 Uhr, monierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die verlängerte Frist als ebenfalls zu kurz und wies darauf hin, dass die nachfolgende Stellungnahme nur zum Zwecke der Hintergrundinformation diene und nicht der Veröffentlichung im Rahmen der zu erwartenden Verdachtsberichterstattung. Zu den Vorfällen in H und ...f gab der Antragsteller in dieser E-Mail erneut keine inhaltliche Stellungnahme ab und erklärte, dass dies innerhalb der Kürze der Zeit nicht möglich sei (Anl ASt 22). Am 24.9.2021 wurde sodann die streitgegenständliche Berichterstattung online veröffentlicht (Anl ASt 23) und am 25.9.2021 in gedruckter Form (Anl ASt 24). (bb) Festzuhalten ist zunächst, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Rechercheanfrage (Anl ASt 17) im Ausgangspunkt hinreichend konkret nach den Geschehnissen in H im Jahr 2019 (Frage nach Kuss, an die Wand drücken) gefragt hat; der Antragsteller wird dort unter Nennung hinreichender Details mit dem Sachverhalt konfrontiert. Allerdings entspricht die Konfrontation zu diesem Thema in zwei nicht unwichtigen Punkten nicht exakt dem eigenen Rechercheergebnis der Antragsgegnerin, wie es die Redakteurin P in ihrer eidesstattlichen Versicherung beschrieben hat; auch in die Berichterstattung selbst sind die insoweit unzutreffenden Darstellungen aus der Rechercheanfrage übernommen worden: (α) Zum einen wird die Reihenfolge der Ereignisse hier wie dort unterschiedlich geschildert: In der eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin P wird geschildert, dass die zweiundzwanzigjährige Frau ihr erzählt habe, dass der Antragsteller zunächst mit ihr und ihrer „Mädelsgruppe“ im Kreis getanzt und ihr dann erst spät nachts, gegen vier Uhr, ein Bier ausgegeben und sie ihn dann um ein Selfie gebeten habe (Anl AG 6). In der Rechercheanfrage hingegen wird der Vorfall so beschrieben, dass die Selfieanfrage viel früher war und dass der Antragsteller die Frau erst später am Abend auf ein Bier eingeladen und sie gefragt habe, ob er sie küssen dürfe (Anl ASt 17). Diese Diskrepanz ist auch keineswegs unerheblich, weil nach dem Rechercheergebnis die – von der Kammer als maßgeblich für die Einordnung der Situation in die Sozialsphäre des Antragstellers angesehene – Selfiebitte in einem anderen, deutlich privateren Kontext erscheint. Ergänzend sei angemerkt, dass es die Antragsgegnerin auch nicht vermocht hat, diese Situation in ihrer Berichterstattung zu schildern, wie sie nach der eidesstattlichen Versicherung der Versicherung der Redakteurin P recherchiert worden war; der dort beschriebene Ablauf der Ereignisse entspricht zwar der Rechercheanfrage, nicht aber der eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin; möglich ist es allerdings auch, dass die eidesstattliche Versicherung inhaltlich unzutreffend ist, was indes wiederum die Glaubhaftmachungslage der Antragsgegnerin schwächen würde. (β) Zum anderen hat die zweiundzwanzigjährige Frau laut der eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin P keineswegs erzählt, dass der Antragsteller sie – wie es in der Rechercheanfrage heißt – „an die Wand gedrückt“ habe, sondern dass er „eine Art Zaun“ um sie herum gebaut habe, indem er seine Hände links und rechts von ihr an der Wand positioniert habe. Mit dem Begriff „an die Wand drücken“ wird aber überwiegend die Ausübung unmittelbarer körperlicher Gewalt assoziiert, während das Bilden einer „Art Zaun“ auch ohne Berührung einhergehen kann. (cc) Hinsichtlich des behaupteten Vorfalls in ...f aus dem Jahr 2014 (Hand festhalten und am Körper reiben) fehlt es insgesamt an einer hinreichenden Konfrontation des Antragstellers mit dem Rechercheergebnis. Dieser Vorfall wird in der Rechercheanfrage nur höchst allgemein („... Übergriffigkeiten und unangenehmen Anmache in Clubs. [...] Sie [...] hätten ohne Vorwarnung grob eine Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal eine Hand an Ihrem Körper hin- und hergerieben.“) und ohne Angabe von Zeit oder Ort geschildert, so dass es dem Antragsteller schwerfallen musste, sich hierzu konkret zu äußern. Eine sorgfältige Rechercheanfrage setzt aber auch eine konkrete Konfrontation mit dem Berichtsgegenstand voraus. Schon deshalb fehlte es in Bezug auf den berichteten Vorfall in ...f) vor der Veröffentlichung an der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt. (dd) Hinsichtlich beider Vorgänge war zudem die eingeräumte Stellungnahmefrist deutlich zu kurz; dies gilt auch für die verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 23.9.2021, 15:00 Uhr. Der Antragsteller war in der seinem Prozessbevollmächtigten am Morgen des 22.9.2021 vorgelegten E-Mail in einem mehrseitigen Fragenkatalog zu verschiedenen Themenbereichen mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert worden (insgesamt [nach Zählung des Senates] zweiundzwanzig „Spiegelstriche“); später in der Nacht kam noch eine zusätzliche Frage hinzu. Diese Fragen betrafen zum nicht geringen Teil Sachverhalte, die nicht sonderlich spezifisch dargestellt waren und mehrere Jahre zurücklagen, so dass der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er hierzu seinerseits Nachforschungen würde anstellen und evtl. Unterlagen würde überprüfen müssen; dies gilt auch für die Fragen zu den Komplexen „H“ und „...f“. Daher war nicht zu erwarten, dass der Antragsteller innerhalb einer Frist von (zunächst) lediglich zwei Stunden (ab der Vorlage der Anfrage beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers) sämtliche Fragen inhaltlich erschöpfend würde beantworten können. Dies gilt indes auch für die sodann auf insgesamt dreißig Stunden verlängerte Frist bis zum 23.9.2021, 15:00 Uhr. Selbst bis zur Veröffentlichung der Online-Berichterstattung war seit dem Zeitpunkt der Vorlage der Rechercheanfrage ein Zeitraum von nur rund zwei Tagen vergangen. Auch bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Antragsgegnerin angesichts der Fülle und Komplexität der insgesamt 23 Fragen zu verschiedensten Themenbereichen seriöserweise eine angemessene Beantwortung durch den Antragsteller nicht erwarten; die Rechercheanfrage wirkte daher wie eine bloße „Pflichtübung“ und war auch und gerade in Bezug auf die Themenkomplexe „H 2019“ und „...f 2014“ keinesfalls ausreichend, um die journalistische Sorgfalt zu wahren. Hinzu kommt, dass die Redakteurinnen der Antragsgegnerin unstreitig schon seit Monaten für die streitgegenständliche Berichterstattung recherchiert hatten. Dem entspricht, dass etwa die Redakteurin N an Eides statt versichert hat, dass sie bereits am 23.6.(2021) mit einer Frau zum Thema „…p“ gesprochen habe (Anl AG 5). Die Redakteurin P hat an Eides statt versichert, dass sie bereits am 16.4.2021 mit der Frau gesprochen habe, die über den Vorfall in H im Jahr 2019 berichtet habe (Anl AG 6). Auch ein besonderer Aktualitätsdruck für die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels, der die Kürze der gesetzten Frist rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich noch behauptet die Antragsgegnerin, dass ein solcher vorgelegen habe. Aus diesen Gründen war die eingeräumte Stellungnahmefrist von dreißig Stunden ebenso zu kurz bemessen, wie der Zeitraum von rund zwei Tagen, der von der Vorlage der Rechercheanfrage bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Online-Berichterstattung verstrich. Es kann daher dahinstehen, wie hier eine angemessene Frist zu bemessen gewesen wäre. (ee) Die vom Antragsteller später im Laufe des Verfahrens zu den Themenkomplexen „H 2019“ und „...f 2014“ abgegebenen Stellungnahmen waren auch in der Sache erheblich. Der Antragsteller hat zu beiden Themen deutlich abweichende Sachverhalte geschildert (und glaubhaft gemacht), die auch aus der Sicht des Lesers zu einer anderen Bewertung der insoweit erhobenen Vorwürfe geführt hätten, wenn die Antragsgegnerin diese in der Berichterstattung mitgeteilt hätte; ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senates vom 13.1.2022 (7 W 156/21) Bezug genommen. (3) Zum anderen ist in Bezug auf die Passage der streitgegenständlichen Äußerungen, hinsichtlich derer der Senat das Verbot mit einer Verletzung der Privatsphäre des Antragstellers begründet hat, ergänzend und bekräftigend Folgendes auszuführen: Der Senat bleibt auch nach erneuter Beratung bei seiner Ansicht, dass die Ausgabe eines Bieres und die „Kussbitte“ im Club in H im Jahr 2019 in der konkreten Situation der Privatsphäre und nicht der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen ist; die entgegenstehenden Ansichten der Antragsgegnerin und des Landgerichts teilt der Senat nicht. (a) Die Privatsphäre schützt einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Die Privatsphäre betrifft denjenigen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in dem der Betroffene die berechtigte Erwartung hegen kann, dass er nicht Gegenstand einer breiten Veröffentlichung wird. In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gelten, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. In räumlicher Hinsicht definiert die Privatsphäre einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit des „Zu-sich-Kommens“ sichert und in welcher er sich nicht einer (unerwünschten) Beobachtung durch Dritte ausgesetzt sehen muss (vgl. zu allem Kröner in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 31/30; BGH, U. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10 – NJW 2012, 3645 [Rz.12]; Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.53f; jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Privatsphäre ist indes nicht schlechthin geschützt, vielmehr ist eine einzelfallorientierte Betrachtung geboten (Kröner in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 31/35). Da in der Regel grundrechtlich geschützte Rechtsgüter auf Seiten des Betroffenen ebenso wie auf Seiten des Presseorgans betroffen sind, ist es erforderlich, durch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht nur zu klären, ob eine Berichterstattung über die Thematik überhaupt zulässig ist, sondern auch zu ermitteln, in welchem konkreten Umfang – bestimmt nach Art und Reichweite des jeweiligen Eingriffs – eine Berichterstattung über die Thematik zulässig ist (vgl. Senat, U. v. 26.5.2009 – 7 U 21/09 – zitiert nach juris Rz.18; BGH, U. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10 – NJW 2012, 3645 [Rz.15]). Dies gilt auch für den Bereich des Besuchs von Clubs und Diskotheken durch prominente Personen. So kann ein Prominenter – abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – auch bei einem Besuch einer Diskothek, in der er Zärtlichkeiten austauscht, die berechtigte Erwartung haben, vor einer Bild- oder Textberichterstattung geschützt zu sein. Bei einer Diskothek oder einem Club kann es sich zwar um einen öffentlichen Raum handeln, in dem sich auch eine Vielzahl von Personen befinden kann, der Betroffene muss aber nicht in jedem Fall damit rechnen, dass jede Handlung, die einer begrenzten Öffentlichkeit sichtbar ist, auch für eine unbegrenzte Öffentlichkeit der Zeitungsleser und Internetkonsumenten zugänglich wird (vgl. OLG Köln, U. v. 7.1.2014 – I-15 U 86/13 – zitiert nach juris Rz.61ff). (b) Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen erforderliche Abwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. (aa) Sowohl nach der Schilderung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anl ASt 50) wie auch nach der der Frau, die von der Redakteurin P befragt wurde (Anl AG 6), stellte der Antragsteller die Frage nach einem Kuss, als er mit der betreffenden Frau an der Bar des Clubs ein Bier trank, das er ihr ausgegeben hatte. Eine derartige Situation ist trotz der fehlenden räumlichen Abgeschiedenheit in einem Club der Privatsphäre zuzuordnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers glaubhaft gemacht ist, dass die Situation auch davon geprägt war, dass die betreffende Frau zuvor drei Mitglieder seiner Band geküsst hatte, was für eine aufgelockerte Atmosphäre spricht. Damit handelte es sich bei jener Situation erkennbar um einen „Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags“ (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 – NJW 2008, 1793 [Rz.69]; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.54). Die beschriebene Situation des Versuchs einer Kontaktanbahnung in einem Club ist – wenn sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen steht – typischerweise der Privatsphäre zuzuordnen; dies gilt selbst dann, wenn man lebensnah davon ausgeht, dass seinerzeit nicht wenige Clubbesucher den bekannten Antragsteller erkannt hatten. (bb) Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch im Lichte der unstreitigen Tatsache, dass die junge Frau den Antragsteller in dieser Situation um ein Selfie bat. Zwar können ein solcher Wunsch und dessen Erfüllung dazu führen, dass ein Vorfall zur Sozialsphäre eines Betroffenen zu rechnen ist, denn dies kann seine Berufsausübung im weiteren Sinne betreffen; bei bekannten Fernsehstars und Unterhaltungskünstlern gehört der öffentliche Umgang mit den Fans zum beruflichen Tätigkeitsfeld. Daher hat der Senat im bereits mehrfach genannten Beschluss vom 13.1.2022 (7 W 156/21) in der Tat ausgeführt, dass die im dortigen Beschwerdeverfahren streitgegenständliche weitere Berichterstattung über eine Situation am K’er …platz im Jahr 2016, als der Antragsteller einer jungen Frau, die den Wunsch nach einem Selfie geäußert hatte, an das Gesäß griff, die Sozialsphäre des Antragstellers betreffe. Dies bedeutet indes nicht, dass jede Bitte um ein Selfie in jeder Situation diese sogleich in die Sozialsphäre „befördert“, vielmehr kommt es nach den vorstehenden Grundsätzen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere darauf an, von welchen Faktoren die in Rede stehende Situation maßgeblich geprägt wird. Nach diesen Grundsätzen hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Situation am K’er …platz im Jahr 2016 der Sozialsphäre des Antragstellers, diejenige im Club in H im Jahr 2019 indes seiner Privatsphäre zuzuordnen ist: Diese beiden Situationen unterscheiden sich maßgeblich voneinander. Bei der Situation am …platz handelte es sich um ein zufälliges Zusammentreffen des Antragstellers mit einem Fan auf einem öffentlichen Platz; eine besondere Erwartung, hierbei dem Interesse der Öffentlichkeit entzogen gewesen zu sein, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Es ging dort allein um die Bitte des weiblichen Fans um ein Selfie mit dem Antragsteller. Es erscheint dem Senat weiterhin angemessen, eine solche Situation, in der die Begegnung auch räumlich in der Öffentlichkeit stattfindet und sich ausschließlich auf der Ebene des Zusammentreffens eines Prominenten mit einem Fan bewegt, der Sozialsphäre zuzuordnen. Bei der Situation im Club in H stand jedoch nach dem unstreitigen und glaubhaft gemachten Sachverhalt eine private Kontaktaufnahme deutlich im Vordergrund, bei deren Gelegenheit dann auch noch die Bitte nach einem Selfie geäußert wurde. Der Antragsteller befand sich in dem Club, um zu feiern und zu entspannen. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass er sich dabei in irgendeiner Weise in den Mittelpunkt des allgemeinen Interesses gestellt habe. Die betreffende junge Frau hatte zuvor schon Küsse mit mehreren Mitgliedern der Band des Antragstellers ausgetauscht, mit dem Antragsteller getanzt, der Antragsteller hatte ihr ein Bier ausgegeben, man saß zusammen an der Bar und dann erst bat die junge Frau um ein Selfie mit dem Antragsteller (die Darstellung in der angegriffenen Berichterstattung schildert eine andere Reihenfolge, diese Darstellung ist aber nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt unzutreffend). Der Schwerpunkt einer solchen Situation liegt – anders als in der Situation am K’er …platz – allein im privaten Bereich, denn es geht dabei hauptsächlich um den Austausch auf einer persönlichen Ebene (cc) Das Berichterstattungsinteresse an einer derartigen Situation ist geringer als das Interesse des Antragstellers, dass diese Aktivitäten nicht zum Gegenstand öffentlicher Betrachtung gemacht werden. Ein solcher Vorgang, nämlich der – wenn auch letztlich erfolglose – Versuch der Anbahnung eines privaten oder intimen Kontaktes in einem Club in einer ungezwungenen Atmosphäre, stellt eine Alltäglichkeit dar, an der ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kein öffentliches Interesse besteht, das das berechtigte Interesse des Antragstellers überwiegt, dass dieser Vorgang eben nicht zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht wird. Dies könnte anders zu beurteilen sein, wenn sich der bekannte Antragsteller bereits hierbei besonders aggressiv oder rücksichtslos verhalten haben sollte, nach der Glaubhaftmachungslage war dies indes nicht der Fall. bb. Durch die erfolgte Rechtsverletzung ist die Gefahr einer Wiederholung begründet. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung hat diese Wiederholungsgefahr – wiederum entgegen den Ansichten der Antragsgegnerin und des Landgerichts – nicht beseitigt. (1) An den Nachweis, dass die durch die rechtswidrige Veröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr weggefallen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Diese kann grundsätzlich nur durch eine angemessen bewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden. In dieser Erklärung muss der Störer den Unterlassungsanspruch uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung anerkennen. Die Verpflichtungserklärung muss den Schuldnerwillen zur künftigen Unterlassung des in Frage stehenden rechtswidrigen Verhaltens eindeutig (Senat, B. v. 20.9.2016 – 7 U 106/14 – nicht veröffentlicht) und grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschränkung zum Ausdruck bringen. Vorbehalte in der Erklärung sind allenfalls und jedenfalls nur so weit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind (vgl. zu allem Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40/17f mit weiteren Nachweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel am genauen Inhalt oder an der Ernstlichkeit der übernommenen Verpflichtung, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen (vgl. Bornkamm / Feddersen in Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rz.184f). (2) Nach diesen Grundsätzen war die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (a) Die Antragsgegnerin hat sich mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung im Schriftsatz vom 15.2.2022 strafbewehrt dazu verpflichtet, es zu unterlassen, den streitgegenständlichen Artikel ohne den ergänzten Satz „Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären“ zu veröffentlichen, wobei die Stelle, an der dieser Zusatz eingefügt werden sollte, im Schriftsatz wie folgt bezeichnet war [Unterstreichung durch den Senat]: „Bei einer Handvoll Frauen, die sich gemeldet haben, geht es um Übergriffigkeiten und unangenehme Anmache in Clubs. Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären. Die Frauen betonen, sie seien es gewohnt, von Fremden angemacht zu werden, aber A sei anders gewesen, penetrant.“ Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung bezieht sich ausdrücklich (lediglich) auf den „über www...de verbreiteten Artikel vom 24.9.2021 mit der Überschrift ‚Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte A‘ (Anl ASt 23; diesem Urteil beigefügt) und/oder den in der Zeitschrift ‚B ‘ Nr. … vom … auf den Seiten … veröffentlichten Artikel mit der Überschrift ‚Du bist ziemlich durchgedreht gestern‘“. (b) Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil ihre Reichweite nicht eindeutig erkennbar ist. (aa) Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur dann, wenn auch Handlungen erfasst werden, die im Kern mit der Verletzungshandlung gleich sind (Brüning in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 13 Rz.145). Hier wird durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht deutlich, ob sie sich auf die ganz konkrete Verletzungsform beschränkt oder ob auch Handlungen erfasst sein sollen, die zwar mit der konkreten Handlung nicht identisch, mit ihr aber im wesentlichen Kern gleichartig sind. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung allein auf eine die konkrete streitgegenständliche Berichterstattung in den Fassungen der Internetveröffentlichung und der Printausgabe bezogen. Ein klarstellender Zusatz wie „... oder im Kern gleichartige Berichterstattungen“ oder wenigstens „wie geschehen in ...“ findet sich in der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht. Der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung kann daher so verstanden werden, dass diese auf die ganz konkrete Verletzungsform beschränkt werden soll. (bb) Zwar ist eine solche Erklärung regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch Handlungen erfasst, die zwar mit der konkreten Handlung nicht identisch, mit ihr aber im wesentlichen Kern gleichartig sind, denn die Unterwerfung ist im Allgemeinen darauf gerichtet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (Brüning in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 13 Rz.145). Eine solche Auslegung ist aber nicht möglich, wenn der Schuldner darauf hinweist, seine Erklärung erfasse lediglich die ganz konkrete Verletzungsform, dagegen nicht im Kern gleiche Handlungen, insbesondere wenn er es ablehnt, eine vom Gläubiger vorgeschlagene oder angebotene Erklärung abzugeben bzw. anzunehmen, die sich – ausdrücklich – auch auf im Kern gleiche Handlungen erstreckt. Mangels ernsthaften Willens zur Unterwerfung ist die Wiederholungsgefahr dann regelmäßig auch nicht wenigstens hinsichtlich der ganz konkreten Verletzungsform entfallen (Brüning in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 13 Rz.146). (cc) So liegt der vorliegende Fall: Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 30.11.2022 moniert, dass auch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung weiterhin eine kerngleiche Berichterstattung zu befürchten sei (S.15 des genannten Schriftsatzes). Die Antragsgegnerin hat sich zu dieser Befürchtung nicht eindeutig verhalten: Sie hat zum einen ausdrücklich die Ansicht vertreten, dass kein Anspruch auf mehr als ein Verbot der konkreten Verletzungsform bestehe. Zum anderen hat sie die damit nicht hundertprozentig vereinbare Ansicht vertreten, dass die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche Berichterstattungen erfasse (Schriftsatz vom 10.1.2023, S.2f). Damit bestand für den Antragsteller aber mindestens eine Unsicherheit darüber, ob die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche Veröffentlichungen erfassen soll; diese Unklarheit geht nach den obigen Grundsätzen zu Lasten der Antragsgegnerin. Auch müsste der Antragsteller befürchten, dass sich die Antragsgegnerin in einem künftigen Vertragsstrafeverfahren darauf berufen würde, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung kerngleiche Verstöße nicht erfasse; auch eine solche Unsicherheit muss der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nicht hinnehmen. (c) Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist aber auch inhaltlich nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Senat teilt nicht die Ansichten der Antragsgegnerin und des Landgerichts, dass die Berichterstattung über die Vorfälle in H im Jahr 2019 („an die Wand drücken“) und in ...f im Jahr 2014 („Hand ergreifen und hin- und herreiben“) (jedenfalls) durch den Zusatz, zu dem sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, ihren Charakter von der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen eindeutig zu der Äußerung entsprechender Verdachte ändern würde. Betrachtet man den Zusatz „Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären“ im Kontext der dadurch geänderten Gesamtberichterstattung ergibt sich vielmehr ein unklares Bild: Die maßgebliche Passage, in der die beiden streitgegenständlichen Vorfälle in H und ...f beschrieben werden, würde – wenn man den Einschub hinzufügt, zu dem sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat – in beiden Veröffentlichungen (Online [ASt 23] und Print [ASt 24]) wie folgt lauten (Unterstreichung durch den Senat): „Bei C und bei der Aktivistin R trudeln immer wieder Nachrichten ein von Frauen, die Erlebnisse mit ... A beschreiben. Sie lassen erahnen, warum er im Fokus der Empörung bleibt. Der B hat mit mehr als zehn dieser Frauen gesprochen (...). Sie stammen aus ganz Deutschland, kennen sich nicht, eine Agenda oder ein Motiv zu lügen ist nicht ersichtlich. Sie haben nichts gefordert, außer dass ihre Namen öffentlich nicht genannt werden. (...) Bei einer Handvoll Frauen, die sich gemeldet haben, geht es um Übergriffigkeiten und unangenehme Anmache in Clubs. Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären. Die Frauen betonen, sie seien es gewohnt, von Fremden angemacht zu werden, aber A sei anders gewesen, penetrant. Er habe etwa ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben. Dann ist da noch die Studentin, inzwischen 22, die erzählt, wie sie und ihre Freundinnen A 2019 in einem Club in H um ein Selfie gebeten hätten. Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle. Sie habe abgelehnt, auf ihren Freund verwiesen. Als sie gehen wollte, habe er sie an die Wand gedrückt: ‚Komm schon, das lässt du dir nicht entgehen.‘ Zum Glück habe eine Freundin sie gesehen. Die habe seinen Arm weggeschlagen und geschrien ‚Lass sie in Ruhe!‘ Daraufhin sei er ohne weiteren Kommentar aus dem Club gerannt.“ Festzuhalten ist zunächst, dass die Schilderung des Vorfalls in H nicht nur durch einen Absatz von der Passage getrennt ist, in der sich in Zukunft der Einschub befinden soll, sondern die Schilderung dieses Vorfalls wird auch mit den Worten „Dann ist da noch die Studentin ...“ eingeleitet. Beides kann der Leser indes als eine Zäsur in dem Sinne verstehen, dass jetzt eine Erzählung wiedergegeben werde, auf die sich die eingeschobene Einschränkung nicht beziehe, an deren Wahrheitsgehalt mithin kein Zweifel bestehe. Ein neuer Absatz kann bedeuten, dass ein neues Thema begonnen wird. Und auch die einleitende Formulierung kann zudem so verstanden werden, dass nunmehr ein neues Kapitel begonnen werde. Vor allem aber wirkt der Einschub im gesamten Kontext wie ein Fremdkörper, so dass für den Leser nicht hinreichend deutlich wird, was die Antragsgegnerin mit der modifizierten Berichterstattung aussagen will. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.1.2022 (7 W 156/21) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in der gesamten Berichterstattung deutlich gemacht hat, dass sie die tatsächlichen Schilderungen der betroffenen Frauen für zutreffend hält, denn sie stellt im inkriminierten Artikel mehrmals heraus, welche Schlussfolgerungen aus diesen Schilderungen zu ziehen seien. Dies zeigt sich an der zitierten einleitenden Passage zu diesen Schilderungen: „Sie (i.e. die Nachrichten von Frauen, die sich an die Ex-Freundin des Antragstellers und die „Aktivistin R“ gewandt hätten) lassen erahnen, warum er (i.e. der Antragsteller) im Fokus der Empörung bleibt.“ Auch wird deutlich und ausführlich herausgestellt, dass und weshalb diese Schilderungen glaubhaft seien („Sie stammen aus ganz Deutschland, kennen sich nicht, eine Agenda oder ein Motiv zu lügen ist [sic] nicht ersichtlich. Sie haben nichts gefordert außer, dass ihre Namen öffentlich nicht genannt werden.“). Und bereits im zusammenfassenden Absatz, den die Antragsgegnerin ihrer Berichterstattung vorangestellt hat, heißt es: „... nun zeichnen andere Frauen das Bild eines Mannes, der sich nicht im Griff hat.“ Wenn in einer solchen Berichterstattung, die insgesamt eine deutliche Tendenz aufweist, nunmehr ein Einschub auftaucht, der zu dieser Tendenz nicht „passt“, entsteht für den Leser eine Diskrepanz, die Anlass für eine gewisse Verunsicherung geben kann, was denn tatsächlich nun von den Berichten der „mehr als zehn Frauen“ zu halten sei. Damit bleibt für den Leser auch nach Einfügung des Einschubes noch eine gewisse Unsicherheit darüber bestehen, ob die beiden beschriebenen streitgegenständlichen Vorfälle in H und ...f als Tatsachenbehauptungen oder aber als Verdachtsäußerungen zu verstehen seien. Zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leserschaft kann es auch für möglich halten, dass es sich bei diesem Einschub um ein bloßes „Feigenblatt“, eine Pflichtübung handelt, der der „eigentlichen“ Tendenz des Artikels zuwiderläuft. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Unklarheit über den genauen Inhalt und Charakter der (modifizierten) Berichterstattung schafft, ist indes nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, denn eine Unterlassungsverpflichtungserklärung muss die Rechtsverletzung eindeutig beseitigen. Der Betroffene muss sich daher nicht auf eine solche modifizierte Berichterstattung verweisen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leserschaft die Berichterstattung weiterhin in einer Weise versteht, die seine Rechte verletzt. (3) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung zudem insoweit schon im Ausgangspunkt nicht ausreichend sein konnte, um die Wiederholungsgefahr beseitigen, als der Senat in der Ausgangsberichterstattung eine unzulässige Verletzung der Privatsphäre des Antragstellers bejaht hat. Eine unzulässige Verletzung der Privatsphäre des Antragstellers würde nicht dadurch zulässig werden, dass sie nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Äußerung eines entsprechenden Verdachtes formuliert wird; es bliebe eine Verletzung der Privatsphäre. cc. Hilfsweise ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass es sich bei einer Berichterstattung, die den genannten Zusatz enthielte, nunmehr eindeutig um eine Verdachtsberichterstattung über die beiden Vorfälle in H und ...f handele, wäre diese unzulässig. Denn auch in Bezug auf eine dergestalt modifizierte Berichterstattung wären die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung versprochen, die streitgegenständlich Berichterstattung künftig nicht ohne den genannten Zusatz zu veröffentlichen; zur Vornahme anderer Änderungen hat sie sich indes nicht verpflichtet. Bei der rechtlichen Beurteilung einer derartigen künftigen Berichterstattung wäre also zugrunde zu legen, dass die Antragsgegnerin den Artikel im Übrigen unverändert veröffentlichen würde. Eine solche Berichterstattung wäre aber ebenfalls unzulässig, selbst wenn man sie nunmehr – anders als der Senat – als eine Verdachtsberichterstattung einordnen wollte. Denn mittlerweile hat die Antragsgegnerin durch das vorliegende Verfahren Kenntnis von der inhaltlichen Stellungnahme und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu den Themenkomplexen „H 2019“ und „...f 2014“ erlangt, die sie in einer derartigen künftigen Berichterstattung nicht „unterschlagen“ dürfte. Diese der Antragsgegnerin mittlerweile bekannte gewordenen Tatsachen müssten vielmehr in einer mit dem genannten Zusatz versehenen modifizierten zukünftigen Berichterstattung wiedergegeben werden. Ein Presseorgan darf entlastende Umstände nicht verschweigen oder nur an versteckter Stelle mitteilen (Wenzel / Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rz.162 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt wiederum, dass eine im Übrigen unveränderte Berichterstattung zu diesen beiden Themenkomplexen ebenfalls mit dem „Makel“ behaftet wäre, dass die Rechercheanfrage zum Themenkomplex „H 2019“ und auch die Berichterstattung selbst nicht das Ergebnis der Recherche zum Ablauf dieser Ereignisse präzise in der Weise wiedergeben, wie es die Redakteurin P an Eides statt versichert hat; es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II, 269 III ZPO. Die aus dem Tenor ersichtliche Verteilung der Kosten entspricht den jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteilen der Parteien. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass von der Kostenentscheidung im Tenor die Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen 7 W 156/21 ausgenommen sind; insoweit bleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss des Senates vom 13.1.2022