Urteil
7 U 37/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1121.7U37.22.00
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Leitsätze
Ausländische Staaten gehören nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten, die von dem Tatbestand der üblen Nachrede geschützt werden. Sie verfügen als solche auch nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stehen einem ausländischen Staat als solchem daher nicht zu.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022, Az. 324 O 355/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländische Staaten gehören nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten, die von dem Tatbestand der üblen Nachrede geschützt werden. Sie verfügen als solche auch nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stehen einem ausländischen Staat als solchem daher nicht zu.(Rn.41) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022, Az. 324 O 355/21, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, die aus dem Berufungsantrag ersichtlichen Äußerungen weiterhin zu verbreiten. Der Kläger ist das Königreich X. Die Beklagte verantwortet den Internetauftritt der Wochenzeitung „Y“. Auf deren Internetseite wurde unter dem 20. Juli 2021 ein Beitrag verbreitet (Anlage K 2), in dem über den Hersteller einer Überwachungssoftware berichtet wird, die auch von Geheimdiensten benutzt werde. Als Beispiel hierfür wird in dem Beitrag die Tätigkeit des Geheimdienstes des Klägers genannt. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der beanstandeten Berichterstattung inhaltlich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handle, und darüber, ob dem Kläger als einem ausländischen Staat nach deutschem Recht äußerungsrechtliche Abwehransprüche überhaupt zustehen können. Das Landgericht hat die zweite Frage verneint und die Klage abgewiesen. Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht würden Personengesamtheiten nur insoweit zustehen, als sie dieses Rechtsschutzes aufgrund ihres Wesens als Zweckschöpfung des Rechts und im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Funktionen bedürften. Das sei schon beim deutschen Staat als solchem nicht der Fall, der nur durch die eine abschließende Regelung bildenden besonderen Staatsschutznormen des Strafgesetzbuches geschützt sei. Der Kläger sei auch nicht schutzbedürftig, da einzelne seiner Institutionen oder der für diese arbeitenden Personen äußerungsrechtlichen Schutz genießen würden. Aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und den ehrenschutzrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 185 ff. StGB, hier insbesondere § 186 StGB) könne der Kläger ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Aus § 194 Abs. 3 und 4 StGB werde allgemein abgeleitet, dass beleidigungsfähig nur Personengemeinschaften sein könnten, die eine anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllten und einen einheitlichen Willen bilden könnten. Das sei bei einem Staat als solchen nicht der Fall. Außerdem greife auch hier der Gedanke des sonstige Schutznormen ausschließenden speziellen Strafrechtsschutzes. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wie in ihrem Artikel „Frankreichs Präsident Macron im Visier der Spione“ vom 20. Juli 2021 1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, a) „Frankreichs Präsident Macron im Visier der Spione – Der Staatspräsident, das Kabinett, ein Menschenrechtsanwalt: In Frankreich sind Angriffe mit der Cyberwaffe Z massiv. Im Verdacht: X“; und/oder b) „Das Unternehmen bestreitet ausdrücklich, einer ihrer Kunden habe jemals Macron ins Visier genommen. Doch aus den Daten lässt sich schließen, dass dessen Handynummer im März 2019 sehr wohl für eine mögliche Überwachung ausgewählt wurde. Von wem? Darüber gibt die Analyse der Daten ebenfalls Auskunft: Mit hoher Wahrscheinlichkeit von jemandem im Sicherheitsapparat X‘.“; und/oder c) „… ist X‘ außenpolitischer Fetisch. Ein Symbol des Nationalprestiges. Die Besessenheit der X‘schen Dienste geht offenbar so weit, dass auch die Handys ausgesprochener Freunde des Königshauses für eine mögliche Überwachung ausgewählt werden. Zum Beispiel wies das iPhone von … Spuren auf, die auf eine Angriffsvorbereitung aus X hinweisen.“; und/oder d) „Im Vorfrühling 2019 jedenfalls scheint im Sicherheitsapparat X‘ das Z-Fieber ausgebrochen zu sein. Etliche …sche Telefonnummern wurden ebenfalls als potenzielle Ziele ausgewählt.“; und/oder e) „Auch Journalistinnen und Rechtsanwälte wurden offenbar von X aus ins Visier (sc. für eine angebliche Überwachung ihrer Mobiltelefone) mitgenommen.“; und/oder f) „Auch Journalistinnen und Rechtsanwälte wurden offenbar von X aus ins Visier mitgenommen. Nachweislich wurde zum Beispiel das Handy von … attackiert, und zwar zu einer Zeit, als sie noch als Journalistin arbeitete.“; und/oder g) „Der Fall zeige, sagt …‚ dass es Regierungen gibt, die finden, dass Journalisten gefährlich sind und dass man sie ausspionieren muss‘. Das ist vor allem in X der Fall.“; und/oder h) „Das Kuscheln mit dem König ist schon seit langer Zeit eine Peinlichkeit für die Republik, die noch vor wenigen Tagen den Sturm auf die Bastille feierte. Jetzt gibt es starke Hinweise darauf, dass X‘ Sicherheitsleute Frankreichs Staatspräsident ins Visier genommen haben. Und nicht nur ihn. In den kommenden Tagen wird sich zeigen, wie viel Selbstachtung Frankreich hat.“; und/oder 2. durch die Passage „Was sich hinter den Kulissen von Paris abspielt, will, nein: muss … wissen. Da kommt Z gerade recht. Und wenn man schon dabei ist, kann man sich ja auch mit der Spähsoftware in der EU umhören, woraus sich das Interesse … an einer weiteren Person erklärt: Charles Michel, bis 2019 belgischer Ministerpräsident und seit vergangenem Dezember Präsident des Europäischen Rates. Seine Nummer wurde ebenfalls eingegeben.“; den Eindruck zu erwecken bzw. den Eindruck erwecken zu lassen, das Königreich X habe mithilfe der Spähsoftware Z Pariser Politiker und/oder den Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel ausgespäht; und/oder 3. durch die Passage „Zu den Opfern einer Z-Attacke zählt …, Menschenrechtsanwalt in Paris. Auch er werde Anzeige erstatten, sagte er nach einer Anfrage des Journalistenkonsortiums, ‚und dann ist der Ball im Feld der französischen Justiz und Politik. Bisher neigte die Regierung dazu, die Aktivitäten X‘ zu decken, und man hat das Gefühl, dass die Grenze zwischen den X‘schen und den französischen Behörden sehr porös ist. Aber es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, dass ein anderer Staat einen französischen Rechtsanwalt abhört. Jetzt muss die Justiz ernsthaft und ausdauernd ermitteln und darf nicht zögern, Sanktionen zu verhängen. Das könnte beispielsweise ein Haftbefehl gegen … sein‘ – also gegen den Sicherheitschef des Königs.“ den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, das Königreich X habe mithilfe der Spähsoftware Z den Pariser Rechtsanwalt … ausgespäht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie indessen nicht begründet und daher zurückzuweisen. Dem Kläger dürfte allerdings darin zu folgen sein, dass die angegriffenen Äußerungen eine Verdachtsberichterstattung bilden, die nach den für eine solche geltenden Grundsätzen (grundlegend BGH, Urt. v. 7. 12. 1999, Az. VI ZR 51/99, NJW 2000, S. 1036 ff., 1036 f.) unzulässig wäre, weil es an hinreichenden Indiztatsachen für die in dem Beitrag genannten Vorwürfe fehlt. Der Kläger bestreitet, Kunde des Herstellers der Überwachungssoftware „Z“ gewesen zu sein; es gibt Belege dafür, dass der französische Präsident und weitere Personen in Frankreich unter Zuhilfenahme dieser Software überwacht worden sind. Handfeste, belastbare Belege dafür, dass diese Überwachungen durch Staatsorgane des Klägers erfolgt wären, trägt die Beklagte nicht vor. Der Hinweis darauf, dass ihr Mitarbeiter … mit zwei Quellen gesprochen habe, die ihm bestätigt hätten, dass der Kläger beim Hersteller von „Z“ Software erworben und diese genutzt habe, ist dafür nicht ausreichend. Das aber bedarf keiner vertieften Erörterung, weil es darauf hier nicht ankommt; denn zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB deshalb nicht zustehen, weil er als ein ausländischer Staat äußerungsrechtliche Ansprüche nach den Normen des deutschen Rechts nicht mit Erfolg geltend machen kann. 1. Während Einigkeit dahingehend zu herrschen scheint, dass unterstaatlichen ausländischen Organisationen oder Einheiten äußerungsrechtliche Ansprüche nach deutschem Recht zustehen können, soweit bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen auch deutschen Organisationen oder Einheiten solche Ansprüche zustehen würden (vgl. etwa Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 13.33), gibt es, soweit ersichtlich, höchstrichterliche oder überhaupt gerichtliche Entscheidungen, in denen die Frage, ob einem ausländischen Staat als solchem derartige Ansprüche zustehen können, erörtert worden wäre oder einem ausländischen Staat als solchem derartige Ansprüche zugesprochen worden wären, nicht. Das Kammergericht (Beschl. v. 4. 9. 1998, Az. 9 W 6373/98) hat die Frage in einem Fall offen gelassen, weil es das Bestehen eines Anspruchs bereits aus anderen Gründen verneint hat. In der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 19. 4. 2016, Az. 6 O 226/15, NJOZ 2016, 1735 ff.) ist das Bestehen von äußerungsrechtlichen Ansprüchen des dortigen Klägers zwar bejaht worden, aber bei diesem handelte es sich nicht um einen ausländischen Staat, sondern eine unterstaatliche Organisation, nämlich den offiziellen Fußballverein des Staates Katar. Von der Bundesrepublik Deutschland selbst wird allgemein angenommen, dass zwar ihren Organen äußerungsrechtliche Ansprüche zustehen können, während das bei ihr selbst als Staat nicht der Fall sei (s. z.B. LG Wiesbaden, Urt. v. 14. 2. 1979, Az. 5 O 392/78, AfP 1979, S. 327 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90 a StGB) eingelegt worden war, ausgeführt, dass „anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz“ zukomme; Zielrichtung des § 90 a StGB und der anderen Staatsschutznormen sei nicht der Schutz der Ehre oder des Ansehens des Staates als solchem, sondern die Gewährleistung des Bestands und der Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung (BVerfG, Beschl. v. 28. 11. 2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff., 1274). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die Frage selten erörtert. Am nachdrücklichsten hat sich Soehring dagegen ausgesprochen, dass ausländischen Staaten äußerungsrechtliche Ansprüche nach deutschem Recht zustünden: Die ausländische Staaten als solche schützenden Normen des deutschen Rechts seien weitergehende Ansprüche ausschließende Sondernormen, und eines weitergehenden Schutzes bedürfe es auch nicht, weil einzelnen Personen und auch - im Sinne des deutschen Rechts öffentlich-rechtlichen - Organisationen aus dem Ausland derartige Ansprüche zustehen könnten, wenn sie von einer Äußerung betroffen seien; ausländischen Staaten selbst solche Ansprüche zuzugestehen, würde dagegen die nach deutschem Recht garantierte Pressefreiheit über Gebühr einschränken (Soehring in Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 13.33). Aus strafrechtlicher Sicht lehnt Kargl (in: Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl., Rdnrn. 80 bis 82 vor §§ 185 ff. StGB) aus grundsätzlichen Erwägungen heraus das Bestehen äußerungsrechtlicher Schutznormen öffentlich-rechtlicher Funktionseinheiten - und damit auch des Staates als solchem - über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus ab; denn den sozialen Funktionseinheiten fehle die Rückbindung an das schutzwürdige Rechtsgut der Ehre, so dass, soweit die Autorität des Staates oder seiner Institutionen eines eigenen Strafrechtsschutzes bedürfe, dieser durch gesonderte Normen zu gewährleisten sei. Hinsichtlich ausländischer Staaten wird die hier angefochtene Entscheidung des Landgerichts explizit gebilligt von Specht-Riemenschneider (in: Gsell u.a., beck-online-Großkommentar, Stand 1. 5. 2023, § 823 BGB Rdnr. 1201), der sich der Ansicht des Landgerichts anschließt, wonach ausländische Staaten nicht Träger des Persönlichkeitsrechts sein könnten; denn zum einen fehle es an einem Schutzbedürfnis, weil der Schutz ausländischer Staaten im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuchs erschöpfend geregelt sei, und zum anderen würden die Grundrechte, aus denen sich ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ergeben könnte, nach Art. 19 Abs. 3 GG nur für inländische juristische Personen gelten. 2. Der Ansicht des Landgerichts ist zu folgen. a) Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB - der Norm, die allgemein als bei Verbreitung einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung einschlägig angesehen wird - ist nicht gegeben, weil ausländische Staaten nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten gehören, die von § 186 StGB geschützt werden. aa) Über einzelne natürliche Personen hinaus sind als Einheit beleidigungsfähig Kollektive, die mehrere oder eine Vielzahl von Personen umfassen, jedenfalls dann, wenn sie § 194 Abs. 3 oder Abs. 4 StGB unterfallen, weil das Gesetz mit diesen Vorschriften ihre Beleidigungsfähigkeit ausdrücklich anerkennt. Ausländische Staaten - und damit auch der Kläger - unterfallen indes keiner dieser Normen. § 194 Abs. 4 StGB erfasst schon ausdrücklich nur inländische Institutionen, da ihr Anwendungsbereich sich ausdrücklich auf Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Bundeslandes oder andere politische Körperschaften „im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (des deutschen Strafgesetzbuchs) beschränkt. § 194 Abs. 3 StGB erfasst offensichtlich ebenfalls nur staatliche Einrichtungen, die nach bundesdeutschen Gesetzen geschaffen worden sind. Der Wortlaut - „Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ bzw. „Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde“ - scheint zwar zunächst weiter zu sein, aber die Norm spricht erkennbar in den Kategorien des deutschen Verwaltungsrechts, denen die Grundsätze des deutschen Rechts über die Abgrenzung staatlicher und privater Tätigkeit zugrunde liegen. Sie nimmt auf die Struktur des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes Bezug (§ 1 Abs. 1: „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, Abs. 4: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“). Ausländische Verwaltungseinheiten unterfallen diesen Kategorien naturgemäß nicht, was sich auch daraus ergibt, dass die Organisationseinheiten, die ebenfalls erfasst sein sollen, dem staatlichen deutschen Verwaltungsrecht aber nicht notwendig unterliegen, gesondert aufgeführt sind, so in § 194 Abs. 3 Satz 3 StGB die „Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“. bb) Aus den allgemeinen Grundsätzen über Kollektive sonstiger Art, die nach den §§ 185 ff. StGB beleidigungsfähig sein sollen, lässt sich eine Beleidigungsfähigkeit ausländischer Staaten ebenfalls nicht ableiten. Die Beleidigungsfähigkeit eines Kollektivs über die Grenzen der in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB genannten Institutionen hinaus wird insbesondere hinsichtlich privatrechtlicher Vereinigungen diskutiert bzw. kritiklos bejaht, z.B. die von Gewerkschaften (BGH, Urt. v. 18. 5. 1971, Az. VI ZR 220/69, NJW 1971, S. 1655 ff.). Die dafür entwickelten Kriterien passen, anders als der Kläger meint, aber nicht auf den Staat als solchen und damit auch nicht auf ausländische Staaten. Nach der bis heute maßgeblichen (s. z.B. Keller in Paschke / Berlit / Meyer / Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 185 StGB Rdnr. 4) Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 (Urt. v. 8. 1. 1954, Az. I StR 260/53, NJW 1954, S. 1412 f.) ist eine Personengesamtheit als Kollektiv nach den Vorschriften der §§ 185 ff. StGB allerdings dann beleidigungsfähig, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Aufgabe („soziale Funktion”) erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, ohne dass es dabei auf die Rechtsform der Personengesamtheit ankäme. Diese Formel passt indessen, anders als der Kläger meint, nur vordergründig auch auf die Einheit eines Staates als solche. Natürlich erfüllt jeder Staat eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche und auch wirtschaftliche Funktion und ist - da zum Staatsbegriff das Vorhandensein einer Staatsgewalt gehört (s. z.B. Weber, Rechtswörterbuch, 3. Edition, s.v. „Staat“ und „Staatsgewalt“) - in der Lage, nach außen hin einen einheitlichen Willen zu bilden. Darauf aber beschränken sich die Voraussetzungen dafür, um nach deutschem Recht als beleidigungsfähig angesehen zu werden, nicht; denn Hoheitsträger verfügen als solche nicht über ein einen Ehrenschutz im engeren Sinn gewährleistendes allgemeines Persönlichkeitsrecht (dazu unten), so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der strafrechtliche Ehrenschutz zu ihren Gunsten nur insoweit zum Tragen kommt, als er das Ziel verfolgt, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit der Staat oder die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können (BVerfG, Beschl. v. 24. 5. 2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, S. 3769 ff., 3771). Für den hier gegebenen Fall, dass dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der grundgesetzlich aus Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit gerät, bedeutet dies, dass deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen ist, weil dieses Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin seine Bedeutung findet (BVerfG aaO. m.w.N.). Da die Meinungsfreiheit generell geschützt ist, macht es keinen Unterschied, ob von einer Äußerung der deutsche Staat oder ein ausländischer Staat betroffen ist. Auch praktische Gesichtspunkte sprechen dafür, ausländische Staaten nicht in den Schutzbereich der Beleidigungsdelikte einzubeziehen, weil dies zu einer übermäßigen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit führen würde. Gerade dann, wenn ausländische Staaten sich in Krisen oder in einem Konflikt mit anderen Staaten befinden, besteht einerseits ein hohes öffentliches Interesse daran, über das Geschehen informiert zu werden; andererseits aber sind die Recherchemöglichkeiten deutscher Journalisten, deren Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ohnehin rechtlich weniger gesichert ist als im Inland, dort mitunter besonders beschränkt. Das hat zur Folge, dass die Anwendung derjenigen Schutznormen, bei denen die Presse sich gegen den Vorwurf ihrer Verletzung nur durch einen Wahrheitsbeweis (§ 186 StGB) oder den Nachweis der Einhaltung der meist ungeschriebenen Regeln über die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfolgreich verteidigen könnte, zu einer Schieflage führen würde, die eine Ausübung der Pressefreiheit erheblich zu beschränken drohte. Es kommt hinzu, dass es eines so weit ausgedehnten Schutzes der Interessen ausländischer Staaten ebenso wenig bedarf, wie das bei dem deutschen Staat selbst der Fall ist; denn soweit es um den Ehrenschutz einzelner Angehöriger ausländischer Staaten oder solcher ausländischer unterstaatlicher Organisationen geht, die die oben angegebenen Kriterien eines beleidigungsfähigen Kollektivs erfüllen, sind die §§ 185 ff. StGB anwendbar. b) Auch einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. (1) Dem Bestehen eines solchen Anspruchs steht der bereits mehrfach aufgezeigte Umstand entgegen, dass Staaten als solche nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht verfügen (für den deutschen Staat s. BVerfG, Beschl. v. 24. 5. 2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, S. 3769 ff., 3771 m.w.N.). Das beruht darauf, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht - auch wenn es als Ausdruck einer allgemeinen Werteordnung zu Verpflichtungen aller Rechtssubjekte untereinander führt - auf den Grundrechten beruht, deren Grundlage und eigentlichen Zweck gerade der Schutz des Individuums oder einer als selbständiger Rechtsträger anerkannten Personenmehrheit gegen Eingriffe staatlicher Organe in seine bzw. ihre Sphäre bildet. Wenn aber ein Interesse als rechtliche Ansprüche auslösendes Persönlichkeitsrecht anzusehen sein soll, bedarf es einer normativen - gesetzlichen - Grundlage. Eine solche normative Grundlage, aus der ein „allgemeines“ - über die etwa geregelten Einzelfälle hinausgehendes - Persönlichkeitsrecht folgen könnte, sind für Staaten als solche nicht gegeben. In der bloßen Anerkennung als Rechtssubjekt liegt eine solche Grundlage nicht. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG in Deutschland jedermann unmittelbar bindendes Recht sind, statuieren zwar, dass die völkerrechtlich anerkannten ausländischen Staaten als Rechtssubjekte anzusehen sind. Aber auch der einzelne Mensch, der nach deutschem Recht schlechthin rechtsfähig ist (§ 1 BGB), ist nicht schon deswegen, weil er nach bürgerlichem Recht ein Rechtssubjekt ist, Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern deswegen, weil er aufgrund seines Menschseins mit besonderen Befugnissen und rechtlichen Schutzmechanismen (insbes. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) versehen ist. Das gilt, wie sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergibt, auch für juristische Personen des Privatrechts, auf die der grundrechtliche Schutz ausdrücklich beschränkt ist. Auch sie haben nicht deshalb ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sie rechtsfähig sind, sondern nur insoweit, als Positionen aus Grundrechten betroffen sind, die „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind. (2) Ein von dem Grundrechtsschutz unabhängiges allgemeines Persönlichkeitsrecht könnte sich daher nur dann ergeben, wenn ein solches oder zumindest einzelne persönlichkeitsrechtliche Positionen aus einfachgesetzlichen Normen im Wege der Analogie abgeleitet werden könnten. An einem Bestand an Normen, der eine solche Ableitung rechtfertigen könnte, fehlt es im deutschen Recht aber. Das deutsche Recht kennt, obwohl der Besondere Teil des deutschen Strafgesetzbuchs mit seinem dritten Abschnitt über einen eigenen, mit „Straftaten gegen ausländische Staaten“ überschriebenen Abschnitt verfügt, soweit ersichtlich, nur eine einzige Norm, die explizit einen persönlichkeitsrechtlichen Aspekt ausländischer Staaten als solcher gegen Eingriffe von privater Seite schützt. Das ist die Bestimmung des § 104 StGB, wonach bestraft wird, wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, des weiteren derjenige, der öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Schon die vordergründig ähnlich ausgestaltete Norm des § 125 Abs. 2 OWiG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt, hat als Schutzobjekt nicht den schweizerischen Staat, sondern das - aus dessen Wappen abgeleitete - Emblem des „Roten Kreuzes“ als Wahrzeichen einer international anerkannten Schutzorganisation (Kerkmann in Gassner / Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl., § 125 OWiG Rdnr. 1). Die sonstigen im Umfeld des § 104 StGB stehenden Normen schützen nicht persönlichkeitsrechtliche Aspekte ausländischer Staaten, sondern die Rechtsgüter von deren Vertretern oder Organen (§ 102 StGB) oder von deren Bevölkerung (§ 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit den dort über die §§ 129 und 129 a StGB in Bezug genommenen einzelnen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs, die jeweils nur Individualgüter von Menschen wie Leben und Gesundheit betreffen, nicht dagegen den Schutz staatlicher Institutionen vor Hochverrat, geheimdienstliche Tätigkeit o.ä.). Aus der singulären Norm des § 104 StGB allein aber lässt sich im Wege der Analogie ein Schutz von Persönlichkeitsgütern ausländischer Staaten, der über die darin genannten Positionen hinausginge, nicht begründen. Zwar soll § 104 StGB tatsächlich den ausländischen Staat selbst schützen und nicht etwa den deutschen Staat, etwa um zu verhindern, dass gegen einen ausländischen Staat gerichtete Aktionen diesen gegen das Inland aufbringen und zu völkerrechtlichen Streitigkeiten führen, die dem deutschen Staat schaden könnten (Kreß, Münch. Komm. StGB, 4. Aufl., § 104 StGB Rdnr. 2.). Die starke Beschränkung des Schutzumfangs macht indessen deutlich, dass es sich bei dieser Norm um eine lex specialis handelt, die nicht einen Analogieschluss, sondern nur einen Umkehrschluss begründen kann; denn es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, deren Schließung es durch die entsprechende Anwendung einer Norm für den vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelten Fall bedürfte (zu dieser Voraussetzung einer analogen Rechtsanwendung s. z.B. BGH, Urt. v. 22. 5. 2012, Az. XI ZR 290/11, NJW 2012, S. 2571 ff., 2575 m.w.N.). Dass keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, ergibt sich auch daraus, dass § 104 StGB in seinem Regelungsgehalt noch einmal deutlich enger gefasst ist als die Parallelnorm des § 90 a StGB, die ihrerseits die einzige Bestimmung des Strafgesetzbuchs ist, in der der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern in ihrer Eigenschaft als Staat Persönlichkeitsrechte zugestanden werden, indem sie sie und ihre verfassungsmäßige Ordnung davor schützt, dass sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder ihre Flagge oder ihr Wappen verunglimpft, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich gemacht werden, daran beschimpfender Unfug verübt wird oder ihre Farben oder ihre Hymne verunglimpft werden; aber auch diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen und kommt erst dann zum Tragen, wenn auf Grund der konkreten Art und Weise der von ihrem Wortlaut erfassten Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand des Staates, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder seine Friedlichkeit zu gefährden (BVerfG, Beschl. v. 28. 11. 2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff.). c) Schließlich enthält auch das Völkerrecht (Art. 25 GG) keine Normen, aus denen sich ein Anspruch eines ausländischen Staates auf Schutz seiner persönlichkeitsrechtlichen Positionen gegen die Eingriffe privater Personen oder Einrichtungen ergeben würde (vgl. die Aufzählung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts bei Herdegen in Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Sept. 2022, Art. 25 GG vor Rdnrn. 41 und 50). III. Die Kostenentscheidung für dieses Urteil folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem ausländischen Staat Abwehransprüche persönlichkeitsrechtlicher Art gegen ihn betreffende Äußerungen inländischer Privatpersonen zustehen, ist bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen. Sie kann sich aber jederzeit wieder stellen.