Beschluss
7 W 110/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0124.7W110.23.00
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Leitsätze
1. Die Aussage darüber, ob eine Dissertation die Voraussetzungen zum Führen eines Doktortitels erfüllt oder nicht, stellt eine Meinungsäußerung dar.(Rn.26)
2. Ebenfalls eine Meinungsäußerung ist die Aussage darüber, ob der Verfasser der Dissertation mit der Einreichung dieser zur Erlangung des Doktortitels vorsätzlich getäuscht hat.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2023 zum Az. 324 O 491/23 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 20.000,-- zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussage darüber, ob eine Dissertation die Voraussetzungen zum Führen eines Doktortitels erfüllt oder nicht, stellt eine Meinungsäußerung dar.(Rn.26) 2. Ebenfalls eine Meinungsäußerung ist die Aussage darüber, ob der Verfasser der Dissertation mit der Einreichung dieser zur Erlangung des Doktortitels vorsätzlich getäuscht hat.(Rn.30) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2023 zum Az. 324 O 491/23 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 20.000,-- zu tragen. I. Der Antragsteller, dessen Unternehmen einen LNG-Terminal bei der Insel Rügen plant, wendet sich gegen einen Beitrag der Antragsgegnerin. Der von der Antragsgegnerin verbreitete Artikel berichtet über das Ergebnis eines von der Gemeinde Binz in Auftrag gegebenes Gutachten. Der Gutachter sollte die Dissertation des Antragstellers auf Plagiate untersuchen. Der Antragsteller erachtet die Berichterstattung der Antragsgegnerin als rechtswidrig. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, 1. durch die Berichterstattung: „Verließ sich S… bei den LNG-Deals auf einen Blender? […] Jetzt rückt dessen Doktortitel in den Fokus. […] Recherchen von stern und ‚Business Insider‘ zeigen nun ein anderes Bild: S… und die Bundesregierung haben möglicherweise ein Teil der deutschen Energieversorgung in die Hände eines Blenders gelegt. Der Plagiatsgutachter M… H… wirft K… vor, in seiner wirtschaftswissenschaftlichen Dissertation in großem Umfang Inhalte fremder Quellen übernommen zu haben, ohne dies kenntlich gemacht zu haben. […] Plagiatsgutachter: ‚K… hat im großen Stil abgeschrieben‘ […] Nun ist K… selbst dem Vorwurf eines Betrugs ausgesetzt. Das Urteil des Gutachters ist eindeutig: ‚Die Dissertation hat den Umfang einer Dissertation, aber nicht einmal das Niveau einer Master- oder Diplomarbeit‘, sagt er. ‚K… hat in großem Stil abgeschrieben. Hätte er das in seiner Diplomarbeit gemacht, wäre er von der Uni geflogen.‘ […] Abschreiben ist kein Kavaliersdelikt […] ‚Wenn sich jetzt noch verfestigt, dass der Gründer und Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Re-Gas zur Erlangung seiner akademischen Qualifikation betrogen hat, […]‘ […] Abschreiben bei einer Doktorarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern verstößt gegen Regeln wissenschaftlichen Arbeitens. Neben Aberkennung des Titels droht eine hohe Geldstrafe wegen ‚vorsätzlichem unberechtigtem Führen eines akademischen Grades‘. Die Fakten sprechen gegen K…. Für sein Gutachten hat H… 22 Beispiele als Fragmente herausgearbeitet. Das Gutachten liegt dem stern und ‚Business Insider‘ vor. Demnach hat K… einen Aufsatz aus dem Jahr 2004, bei dem er einer von fünf Autoren ist ‚nahezu vollständig ohne entsprechende Kennzeichnung in die Dissertation integriert‘. Laut H… ist dies ‚unzulässig und wissenschaftlich unredlich nicht nur im Sinne einer Doppelpublikation, sondern auch, da die Leistung der Koautoren nicht abgegrenzt wird. Somit handelt es sich auch nicht um Eigenplagiate, sondern die Stellen sind als Plagiate zu werten.‘ Im Methodenteil der Arbeit habe K… zudem das Lehrbuch ‚Forschungsmethoden und Evaluation‘ von J… B… und N… D… ‚umfangreich plagiiert‘. H…: ‚Die bereits dokumentierten Plagiate machen deutlich, dass eine Anzeige des Plagiats notwendig ist und die Dissertation den internationalen Anforderungen und Gepflogenheiten an wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten nicht genügt. […]‘ “, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller habe mit seiner Dissertation nicht die Voraussetzungen zur Promotion durch die Universität Riga und zum Tragen eines Doktortitels erfüllt; 2. durch die Berichterstattung: „Der Plagiatsgutachter M… H… wirft K… vor, in seiner wirtschaftswissenschaftlichen Dissertation in großem Umfang Inhalte fremder Quellen übernommen zu haben, ohne dies kenntlich gemacht zu haben. […] […] Nun ist K… selbst dem Vorwurf eines Betrugs ausgesetzt. Das Urteil des Gutachters ist eindeutig: ‚Die Dissertation hat den Umfang einer Dissertation, aber nicht einmal das Niveau einer Master- oder Diplomarbeit‘, sagt er. ‚K… hat in großem Stil abgeschrieben. Hätte er das in seiner Diplomarbeit gemacht, wäre er von der Uni geflogen.‘ […] Abschreiben ist kein Kavaliersdelikt […] ‚Wenn sich jetzt noch verfestigt, dass der Gründer und Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Re-Gas zur Erlangung seiner akademischen Qualifikation betrogen hat, […]‘ […] Abschreiben bei einer Doktorarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern verstößt gegen Regeln wissenschaftlichen Arbeitens. Neben Aberkennung des Titels droht eine hohe Geldstrafe wegen ‚vorsätzlichem unberechtigtem Führen eines akademischen Grades‘. Die Fakten sprechen gegen K…. Für sein Gutachten hat H… 22 Beispiele als Fragmente herausgearbeitet. Das Gutachten liegt dem stern und ‚Business Insider‘ vor. Demnach hat K… einen Aufsatz aus dem Jahr 2004, bei dem er einer von fünf Autoren ist ‚nahezu vollständig ohne entsprechende Kennzeichnung in die Dissertation integriert‘. Laut H… ist dies ‚unzulässig und wissenschaftlich unredlich nicht nur im Sinne einer Doppelpublikation, sondern auch, da die Leistung der Koautoren nicht abgegrenzt wird. Somit handelt es sich auch nicht um Eigenplagiate, sondern die Stellen sind als Plagiate zu werten.‘ “, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller habe mit der Einreichung seiner Dissertation zur Erlangung des Doktortitels vorsätzlich getäuscht; wenn dies geschieht, wie geschehen in der Berichterstattung vom 22.09.2023 unter der Überschrift „Verließ sich S… bei den LNG-Deals auf einen Blender?“, online abrufbar unter https://www.stern.de/politik/s...-k...-und-lng-deals--verliess-sich-s...-auf-einen-blender--33826090.html. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Mit Verfügung vom 02.01.2024 hat der Senat eine Rücknahme der Beschwerde empfohlen und zur Begründung ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Beschwerde voraussichtlich zurückweisen wird. Es stellt eine Meinungsäußerung dar, ob der Antragsteller mit seiner Dissertation die Voraussetzungen zur Promotion durch die Universität Riga und zum Tragen eines Doktortitels erfüllt hat. Es ist eine Frage des Wertens, ob die Voraussetzungen einer Doktorarbeit und des Tragens eines Doktortitels erfüllt sind. Der in der Berichterstattung genannte Gutachter und der Bürgermeister von Binz sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es kann über die Richtigkeit dieser Ansicht gestritten werden, aber der Streit ist durch Überzeugungskraft und nicht durch den Beweis der Richtigkeit zu führen (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, § 14 Rn 14.12 zur Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung). Meinungsäußerungen sind indes weit geschützt. Auch die falsche Meinung ist geschützt. Eine Meinungsäußerung ist dann zu untersagen, wenn es sich um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt; die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile ist von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, 1 BvR 523/21). Eine hinreichende Grundlage für die in Rede stehende Meinung, mag diese auch angreifbar sein, liegt hier indes bereits in der fraglichen Doppelpublikation, die der Gutachter H… für seine Meinung aufführt. Außerdem hätten nach Ansicht des Gutachters noch andere Personen als Autoren aufgeführt werden müssen, wohingegen der Antragsteller der Ansicht ist, dies sei nicht erforderlich gewesen, da diese nur Lektorats- und redaktionelle Arbeit geleistet hätten. Der weitere Antrag ist danach ebenfalls unbegründet. Es stellt ebenfalls eine Meinung dar, ob der Antragsteller mit der Einreichung der Dissertation zur Erlangung des Doktortitels vorsätzlich getäuscht hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Aussage in der Berichterstattung enthalten ist. Denn in der Berichterstattung ist zwar in zwei Textpassagen von Betrug die Rede. Aber es ist hiermit nicht der strafrechtliche Betrug gemeint, der Vorsatz voraussetzt (eine strafrechtliche Würdigung ist im Regelfall im Übrigen auch eine Meinungsäußerung), sondern es wird der Vorgang bewertet, dass der Antragsteller eine Dissertation eingereicht hat, hinsichtlich derer ein Gutachter der Ansicht ist, dass teilweise plagiiert worden sei. Aber auch wenn Vorsatz angenommen werden würde, so würde eine Meinungsäußerung vorliegen, da es sich hier um eine auf der Meinungsebene liegende Schlussfolgerung handelt (vgl. auch BVerfG, a.a.O.). Aufgrund der obigen Erwägungen wäre diese ebenfalls nicht zu untersagen. Es kann nicht festgestellt werden, dass kein Anknüpfungspunkt vorliegt, da jeder Doktorand über die Kenntlichmachung fremder - oder eigener - Beiträge in seiner Dissertation informiert wird bzw. sich selbst hierüber informieren muss. Die Ansicht, dass die Einreichung einer Dissertation, die Plagiate enthält (so die Meinung), müsse daher vorsätzlich erfolgt sein, ist danach eine zulässige Meinungsäußerung. Wie bereits oben ausgeführt, genießen Meinungsäußerungen umfassenden Schutz; sie muss nicht richtig sein.“. Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat an seiner Ansicht fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.